Urteil
9 Ks 11/14
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kurzfristiger Vertretung eines Pflichtverteidigers durch einen Kanzleikollegen für einen einzelnen Sitzungstag ist nur die Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld erstattungsfähig.
• Eine Beiordnung "für den heutigen Sitzungstag" begründet keinen Anspruch auf Grund- oder Verfahrensgebühr des vertretenden Pflichtverteidigers, wenn keine umfassende Beiordnung erfolgte.
• Drohungen, gerichtliche Praxis durch kollegiale Maßnahmen zu beeinflussen, können als berufsrechtlich relevanter Vorwurf gewertet und der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Pflichtverteidigerkosten bei kurzfristiger Kanzleivertretung: nur Terminsgebühr • Bei kurzfristiger Vertretung eines Pflichtverteidigers durch einen Kanzleikollegen für einen einzelnen Sitzungstag ist nur die Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld erstattungsfähig. • Eine Beiordnung "für den heutigen Sitzungstag" begründet keinen Anspruch auf Grund- oder Verfahrensgebühr des vertretenden Pflichtverteidigers, wenn keine umfassende Beiordnung erfolgte. • Drohungen, gerichtliche Praxis durch kollegiale Maßnahmen zu beeinflussen, können als berufsrechtlich relevanter Vorwurf gewertet und der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden. Ein Pflichtverteidiger beantragte Festsetzung von Gebühren in Höhe von 1.394,61 € für seine Teilnahme an einem Hauptverhandlungstag. Das Gericht setzte lediglich 684,18 € fest und berücksichtigte nur die Terminsgebühr sowie Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren. Die beantragten Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Postpauschale wurden abgelehnt. Hintergrund war, dass der ursprünglich beigeordnete Verteidiger an diesem Tag urlaubsbedingt nicht anwesend war und ein Kollege aus derselben Kanzlei für einen Sitzungstag in Untervollmacht vertreten hatte. Der Antragsteller hielt die Entscheidung für unzutreffend und legte Erinnerung ein; die Vorinstanzen bestätigten die eingeschränkte Kostenerstattung. • Die Beiordnung des vertretenden Anwalts erfolgte ausdrücklich "für den heutigen Sitzungstag" und war nicht als gleichberechtigte, umfassende Beiordnung konzipiert, sodass kein umfassender Gebührenanspruch entsteht. • Aus dem vorliegenden Vermerk und der Absprache zwischen der Kammer und dem ursprünglich beigeordneten Verteidiger ergibt sich, dass die Vertretung befristet und eingeschränkt vereinbart war; dies schmälert den Erstattungsanspruch des Vertreters. • Die Kammer folgt der einschlägigen Rechtsprechung (u.a. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle) und der lokalen Praxis, wonach in solchen Konstellationen vorrangig nur die Terminsgebühr nebst ersatzfähigen Auslagen anzusetzen ist. • Berufliches Fehlverhalten oder Androhungen, die darauf abzielen, die Kostenpraxis durch kollegiale Maßnahmen zu beeinflussen, werden nicht toleriert und werden gegebenenfalls der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG und ist im Rahmen dieser Normen getroffen worden. Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde als unbegründet zurückgewiesen; es sind lediglich die Terminsgebühr sowie Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren zu erstatten. Die geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Postpauschale sind nicht erstattungsfähig, weil die Vertretung ausdrücklich nur für einen Sitzungstag und nicht als gleichberechtigte Beiordnung erfolgte. Die Entscheidung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung und der Praxis des Gerichts. Zudem erfolgt der Hinweis, dass versuchte Einflüsterungen oder Drohungen gegenüber dem Gericht berufsrechtlich relevant sind und überprüft werden können.