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Urteil

1 O 2617/12

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter dessen vollständigem Namen und Anschrift eine Rechnung unter ihrem eigenen vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift über den Verkauf eines Fahrzeugs Porsche Panamera Diesel mit der Fahrzeugident-Nr. ... am 15.12.2011 zum Nettopries von 81.512,61 € zzgl. 19 % USt von 15.487,39 €, also zum Bruttopreis von 97.000,00 € unter Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer, einer Rechnungsnummer und dem Leistungsdatum 15.12.2011 zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung (Ziff. 1 des Tenors) gegen Sicherheitsleistung von 19.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 15.487,39 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erteilung einer den Ansprüchen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung in Anspruch. 2 Am 15.12.2011 unterzeichnete der Kläger, der als Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels vorsteuerabzugsberechtigt ist, einen mit dem Stempel der Beklagten versehenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Porsche Panamera Diesel mit der Fahrzeugident-Nr. ..., Tachostand 10 km zum Bruttopries von 97.000,00 € (zum Nettopries von 81.512,61 €). Zur Anzahlung übergab der Kläger dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten ... einen Barbetrag von 2.000,00 €. Den verbleibenden Bruttobetrag überwies der Kläger in zwei Raten von 45.000,00 € und 50.000,00 € auf Anweisung des damaligen Geschäftsführers ... auf dessen Privatkonto bei der ... (vgl. Anlage B10 / Bl.41 d.A., B11 Bl.42 d.A.). Eine Weiterleitung des Geldes an die Beklagte durch ... erfolgte nicht. 3 Den Anstellungsvertrag mit ... kündigte die Beklagte am 27.01.2012 wegen behaupteter Veruntreuungen, zu denen sich Herr ... am 04.02.2012 schriftlich dahingehend äußerte, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug mit Wirkung für die Beklagte zu einem Kaufpreis von 100.000,00 € eingekauft und das Geld auf sein privates Bankkonto habe überweisen lassen. Aufgrund dessen hat die Beklagte gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Klage auf Zahlung von Schadensersatz vor dem Landgericht Hildesheim mit folgender Begründung erhoben: 4 "Die Anschaffung und der Verkauf des der Klägerin (Beklagte im hiesigen Verfahren) gehörenden Porsche Panamera unter privater Vereinnahmung des Kaufpreises durch den Beklagten (Geschäftsführer ...) stellen vorsätzliche Pflichtverletzungen dar (…, vgl. Anlage B 3, Bl.29 f. d.A.)." 5 Nach Zahlung und Erhalt des Fahrzeugs forderte zunächst der Kläger und sodann dessen Prozessbevollmächtigter unter Fristsetzung bis zum 12.05.2012 die Beklagte erfolglos auf, ihm eine entsprechende Rechnung zu erteilen. 6 Der Kläger behauptet, der Kaufvertrag vom 15.11.2011 sei durch den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter dessen vollständigem Namen und Anschrift eine Rechnung unter ihrem eigenen vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift über den Verkauf eines Fahrzeugs Porsche Panamera Diesel mit der Fahrzeugident-Nr. ... am 15.12.2011 zum Nettopries von 81.512,61 € zzgl. 19 % USt von 15.487,39 €, also zum Bruttopreis von 97.000,00 € unter Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer, einer Rechnungsnummer und dem Leistungsdatum 15.12.2011 zu erteilen , 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht Vertragspartner des Klägers geworden und bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr ... diesen Kaufvertrag unterzeichnet hat, Des Weiteren behauptet sie, bei dem Verkauf des Fahrzeugs habe es sich um ein Privatgeschäft des ... gehandelt. Dieser habe in ihrem Namen des Fahrzeug erworben, mit Firmengeldern bezahlt, eine direkte Auslieferung an den Kläger veranlasst und den Kaufpreis privat vereinnahmt. Dies habe der Kläger auch gewusst. Infolge dessen ist sie der Ansicht, selbst bei Abgabe einer Willenserklärung des Geschäftsführers sei sie durch diese wegen eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Kläger nicht verpflichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist begründet. 15 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 14 Abs. 2 UStG als auch als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag vom 15.12.2010 gemäß § 433 BGB (vgl. hierzu: Palandt-Weidenkaff, 72. Auflage 2013, § 433 BGB, Rn.32). 16 Dieser Anspruch richtet sich jeweils gegen den aus dem streitgegenständlichen Geschäft zur Leistung verpflichteten Unternehmer. Dies ist vorliegend die Beklagte. Denn zwischen ihr und dem Kläger ist ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. 17 Hierfür hat der Geschäftsführer der Beklagten in ihrem Namen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht dem Kläger ein Angebot unterbreitet, welches diese grundsätzlich bindet, § 164 Abs. 1 BGB. 18 Dass der Geschäftsführer vorliegend im Namen der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich aus dessen von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 04.02.2012 (Anlage B2, Bl. 24 f. d.A). Dieser führt aus, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug im Namen der Beklagten erworben und dann auch veräußert habe. Diesen Vortrag hat die Beklagte sich durch Vorlage des Schreibens und Bezugnahme auf seinen Inhalt zu Eigen gemacht. Infolge dessen ist es mangels Schriftformerfordernis unerheblich, ob der schriftliche Kaufvertrag vom 15.12.2010 vom Geschäftsführer unterzeichnet wurde. 19 Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe nicht für sie sondern für sich selbst gehandelt, führt dies im konkreten Fall nicht zur Annahme eines Eigengeschäfts für den Geschäftsführer. Ein Eigengeschäft des Handelnden liegt vor, wenn die Benutzung des fremden Namens bei dem Geschäftspartner keine falsche Identitätsvorstellung hervorgerufen hat, diese also mit dem Handelnden abschließen will (Palandt-Elleberger, 72. Auflage 2013, § 164 BGB Rn.12). Vorliegend ging der Kläger davon aus, mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen. Dies durfte er auch, da ihm bekannt war, dass Herr ... Geschäftsführer der Beklagten war, und daher i.R.v. Fahrzeugverkäufen für diese auftritt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der bereits zitierten Erklärung des Herrn ..., die die Beklagte sich zu eigen gemacht hat mit der Folge, dass ein anderweitiger Vortrag wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich wäre. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Email des ... gerichtet an den Geschäftsführer ... (Anlage B12 Bl.43 d.A.), da die Beklagte weder behauptet noch bewiesen hat, dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte. 20 Der Geschäftsführer der Beklagten war auch berechtigt, für die Beklagte derartige Erklärungen abzugeben. Seine Vertretungsmacht ergibt sich bereits aus § 35 GmbHG. Etwaige Einschränkungen dieser Vertretungsmacht entfalten grds. gegenüber Dritten keine Wirkung, § 37 Abs. 2 S. 1 GmbH. Soweit er im Innenverhältnis die Schranken seiner Vertretungsmacht überschritten haben sollte, berührt dies regelmäßig nicht die Wirksamkeit seiner Erklärungen im Verhältnis zu Dritten. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grds. der Vertretene (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 164 BGB Rn.13). 21 Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn ein bewusstes Zusammenwirken von Vertragspartner und Vertreter zum Nachteil des Vertretenen vorliegt. In einem solchen Fall ist der Vertretene nicht durch die Willenserklärung seines Vertreters gebunden. Diese Folge kann eintreten, wenn der Vertragspartner von dem Missbrauch der Vertretungsmacht weiß oder wenn es sich ihm aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer die Grenzen missachtet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind. Diese Grenze ist im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens stets überschritten, da, ungeachtet von ausdrücklichen Regelungen im Innenverhältnis, ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen der Gesellschafter gebrauchen darf, sondern stets die Verpflichtung zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen als Ausdruck der ihm gesellschaftsrechtlich obliegenden Treuepflicht hat (vgl. insgesamt OLG Hamm, NJW-RR 1997, 737 m.w.N.). 22 Die Voraussetzungen der Ausnahme sind vorliegend nicht erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Missbrauch trägt die Beklagte, die weder ihrer Darlegungslast genügt noch Beweismittel benannt hat. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Behauptung auf eine Email des Geschäftsführers gerichtet an den Kläger. Mit dieser weist der Geschäftsführer den Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrages an, den Kaufpreis auf sein Privatkonto zu überweisen und führt gleichzeitig aus: "Wann meinst Du geht das Geld raus?? Bis Dienstag bin ich noch in Deutschland und kann es dann direkt ausführen. Kriegst Du das hin ??" (Anlage B 11, Bl.42 d.A.) Diese Email ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Missbrauch der Vertretungsmacht zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes zu begründen. Denn sie bezieht sich lediglich auf die Art und Weise der Erfüllung und nicht auf den zugrunde liegenden Kaufvertrag. 23 Selbst wenn man aufgrund des Umstands, dass die Zahlungsanweisung bereits vor Vertragsschluss erteilt worden ist, und der Kläger daher wusste, dass er auf ein Privatkonto leisten sollte, eine Auswirkung auf das Verpflichtungsgeschäft annehmen wollte, wäre der Vortrag allein nicht ausreichend. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es nicht üblich ist, Gelder auf Privatkonten zu überweisen. Grds. ist eine solche Zahlung auf das Geschäftskonto vorzunehmen. Allein der Umstand, dass im Einzelfall eine andere Zahlungsanweisung durch einen zur Vertretung grds. Berechtigten erteilt wird, reicht aber nicht aus, um daraus auf einen auch für den Dritten offensichtlichen Missbrauch zu schließen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Zahlung aus einem bestimmten, dem Geschäftspartner unbekannten Grund erfolgt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich nicht um einen Einzelfall gehandelt, so ist zu berücksichtigen, dass sie lediglich zwei Buchungen belegt hat, die auf das Konto des Beklagten gelangt sind. Aus diesen Umständen musst sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass ggf. der ehemaligen Geschäftsführer ... zum Nachteil der Beklagten handelte. Anhaltspunkte dafür, dass die Barzahlungen in Kenntnis des Klägers auch auf das Konto des ehemaligen Geschäftsführer ... eingezahlt werden, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Daran ändert auch der Umstand der direkten Auslieferung an den Kläger nichts. Weder ist klar, ob der Kläger von einer solchen Vorgehensweise wusste, noch ist dies derart ungewöhnlich, dass der Kläger hieraus auf ein treuwidriges Verhalten schließen musste. Darüber hinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keine Beweismittel benannt, so dass sie selbst bei anderer rechtlicher Bewertung beweisfällig geblieben wäre. 24 Das folglich wirksam von dem Geschäftsführer im fremden Namen und mit Vertretungsmacht abgegebene Angebot hat der Kläger angenommen. Die Beklagte hat auch eine steuerpflichtige Leistung erbracht. Das Fahrzeug ist an den Kläger ausgeliefert und übereignet worden. 25 Der Kläger hat als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer damit einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Rechnung aus § 14 UStG oder als vertragliche Nebenpflicht (vgl. BGH-NJW-RR 2002, 376 f.; Bunjes-Korn, Kommentar zum UStG, 10. Auflage 2011, § 14 UStG Rn.24 f.). 26 Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Insbesondere ist es für den Anspruch auf Rechnungserteilung unerheblich, ob der Kläger den gegen ihn gerichteten Anspruch bereits erfüllt hat, bzw. ob die ihm erteilte Anweisung zur Zahlung auf das Konto des Geschäftsführers wirksam ist (vgl. hierzu Peusquens, Die zivilrechtliche Bedeutung des § 14 Abs. 1 S. 1 UStG, NJW 1974, S. 683, 684; Bunjes-Korn, a.a.O. § 14 UStG Rn.31). Demzufolge kann es dahinstehen, ob die Beklagte die Annahme der Leistung durch den damaligen Geschäftsführer genehmigt hat. 27 Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 755,80 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Mit der Nichtausstellung einer Rechnung hat die Beklagte eine ihr obliegende Nebenpflicht verletzt. Auch die bloße Nichterfüllung ist eine Pflichtverletzung (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 BGB, Rn.13). Dass sie dies verschuldet hat, wird grds. vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte nichts vorgebracht. Der daher bestehende Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte umfasst alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens und erstreckt sich auch auf Prozesskosten (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 BGB Rn.32). Vorliegend ist ein Nachteil der Verweigerung der Beklagten, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Interessen einen Rechtsanwalt bereits mit der Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen beauftragte. Dies war auch erforderlich angesichts des nicht gänzlich einfach gelagerten Falles und der Weigerung der Beklagten. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe nach einem Streitwert von 15.487,39 €. Der Streitwert beruht auf dem auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag (BGH, Urt.v.10.03.2012, Az. VIII ZR 65/09). 28 Soweit die Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2013 weiteren Vortrag mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.01.2012, 20.01.2012 gehalten hat, bieten diese keinen Anlass einer anderen rechtlichen Bewertung oder Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Insbesondere ist das Verhalten des damaligen Geschäftsführers gegenüber Dritten mangels Kenntnis des Klägers unerheblich. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Sie beruht auf dem auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag (BGH, Urt.v.10.03.2012, Az. VIII ZR 65/09). Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. 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