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Urteil

8 O 3047/10

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Vertrag ist nach seinem Wortlaut und nach dem bei Vertragsschluss erkennbaren Willen der Urkundsbeteiligten auszulegen. • Der Notar haftet nur, wenn er den erforschten und erkennbaren Willen der Parteien nicht richtig erfasst oder umgesetzt hat oder seine Amtspflichten nach § 17 BeurkG verletzt hat. • Unklare Vertragsformulierungen begründen nur dann Notarhaftung, wenn daraus ein kausaler Schaden resultiert, der in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt. • Bei Feststellungsklagen mit reinem Vermögensinteresse ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Zulässigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Notars bei eindeutiger Umsetzung des Parteienwillens • Ein notarieller Vertrag ist nach seinem Wortlaut und nach dem bei Vertragsschluss erkennbaren Willen der Urkundsbeteiligten auszulegen. • Der Notar haftet nur, wenn er den erforschten und erkennbaren Willen der Parteien nicht richtig erfasst oder umgesetzt hat oder seine Amtspflichten nach § 17 BeurkG verletzt hat. • Unklare Vertragsformulierungen begründen nur dann Notarhaftung, wenn daraus ein kausaler Schaden resultiert, der in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt. • Bei Feststellungsklagen mit reinem Vermögensinteresse ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Zulässigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger ist Alleinerbe und Eigentümer einer Hofstelle, die sein Vater 1993 verkauft hatte; der Beklagte beurkundete den notariellen Kaufvertrag. In § 11 und § 12 wurden Vorkaufs- und Vorpachtrechte an bestimmten Ackerflächen geregelt; die Ackerflächen waren bereits bis 2010 verpachtet. Nach späteren Auseinandersetzungen verlangte ein Dritter die Erklärung eines Pachtangebots; das OLG Naumburg entschied zugunsten des Dritten. Der Kläger schloss anschließend neue Pachtverträge und behauptet, § 12 sei unklar formuliert und der Notar habe bei der Beurkundung pflichtwidrig gehandelt, weshalb ihm materielle Schäden entstanden seien. Er begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht des Notars; der Notar bestritt sowohl Unklarheit als auch Kausalität des behaupteten Schadens. Das Gericht nahm Beweis durch Zeugenvernehmungen und berücksichtigte die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte. • Anwendbare Pflicht des Notars: § 17 BeurkG verlangt Erforschung des Parteiwillens, Klärung des Sachverhalts und eindeutige Niederschrift. • Auslegung der Vertragsbestimmung: § 12 ist nach Wortlaut und erkenn- barem Willen der Urkundsbeteiligten eindeutig so zu verstehen, dass das Vorpachtrecht sich auf das nach 1993 bestehende Pachtverhältnis (bis 2010) bezog und nicht auf einen später zwischen Kläger und Dritten geschlossenen ersten Pachtvertrag. • Beweiswürdigung: Mehrere Zeugen bestätigten übereinstimmend, dass der Käufer primär Pachtinteresse hatte und die §§ 11 und 12 auf Wunsch des Käufers bzw. des Verkäufers in den Vertrag aufgenommen wurden; der Notar setzte diesen erkennbaren Willen um. • Haftungsvoraussetzungen: Ein Notar haftet nur bei Pflichtverletzung und kausaler Schadenszufügung innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht; hier fehlt eine Pflichtverletzung, weil die Urkunde den Willen korrekt wiedergibt. • Kausalität: Die vom Kläger geltend gemachten Schäden (u.a. Zahlungen an Dritte, reduzierte Pachteinnahmen) sind nicht unmittelbar auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen; sie resultierten vielmehr aus eigenen Vertragsgestaltungen des Klägers nachträglich und aus der nicht vollständigen Umsetzung des OLG-Urteils. • Prozessrechtliches: Die Klage war als zulässig anzusehen, blieb in der Sache aber unbegründet; prozessuale Nebenerledigungen erfolgten gemäß §§ 269, 91, 709 ZPO sowie Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Landgericht stellt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 BNotO gegen den Beklagten hat, weil der Notar den bei Vertragsabschluss erkennbaren Willen der Parteien korrekt erfasst und in der Urkunde eindeutig wiedergegeben hat. Ferner fehlt die erforderliche Kausalität zwischen dem behaupteten fehlerhaften Beurkundungsverhalten und den vom Kläger geltend gemachten Vermögensschäden, die überwiegend durch nachträgliche eigene Vertragsgestaltungen des Klägers verursacht wurden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilvollstreckbar.