Urteil
7 S 278/08
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beschädigung einer Sache gehören Mietwagenkosten zu den Schadensbeseitigungskosten im Sinne des § 249 BGB; der Geschädigte kann statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.
• Der Geschädigte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; Maßstab sind seine konkreten Einfluss- und Zumutbarkeiten.
• Bei mehreren erreichbaren örtlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der objektiv günstigste bzw. innerhalb eines angemessenen Rahmens der günstigere Tarif ersatzfähig; vom Normaltarif sind ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.
• Bei Bestimmung des Normaltarifs kann der Tatrichter geeignete, verlässliche Preisspiegel heranziehen; hier war der Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 mit angemessenem Aufschlag maßgeblich.
• Aufschläge für das Unfallersatzgeschäft sind möglich, müssen aber im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bleiben; pauschal 15 % wurden hier für angemessen erachtet.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall: Erforderlichkeit, Markterkundung und Normaltarif • Bei Beschädigung einer Sache gehören Mietwagenkosten zu den Schadensbeseitigungskosten im Sinne des § 249 BGB; der Geschädigte kann statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. • Der Geschädigte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; Maßstab sind seine konkreten Einfluss- und Zumutbarkeiten. • Bei mehreren erreichbaren örtlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der objektiv günstigste bzw. innerhalb eines angemessenen Rahmens der günstigere Tarif ersatzfähig; vom Normaltarif sind ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. • Bei Bestimmung des Normaltarifs kann der Tatrichter geeignete, verlässliche Preisspiegel heranziehen; hier war der Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 mit angemessenem Aufschlag maßgeblich. • Aufschläge für das Unfallersatzgeschäft sind möglich, müssen aber im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bleiben; pauschal 15 % wurden hier für angemessen erachtet. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 28.06.2005 restliche Mietwagenkosten geltend; das Firmenfahrzeug war beschädigt und die Haftung der gegnerischen Versicherung war unstreitig. Am Unfalltag mietete der Kläger einen Mercedes C 180 (Mietwagenklasse 7) für ursprünglich 7 Tage, gab das Fahrzeug am 05.07.2005 zurück; die Rechnung belief sich brutto auf 1.542,74 Euro. Der Kläger beanspruchte netto 1.329,95 Euro von der Beklagten und verlangte zudem vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte zahlte vorprozessual 471,72 Euro und bestritt, dass dem Kläger ein eigener Zahlungsanspruch zustehe; sie hielt den üblichen Marktpreis für deutlich niedriger. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht änderte teilweise zugunsten des Klägers ab. Streitig war insbesondere, ob die geltend gemachte Miete erforderlich und ortsüblich war sowie ob der Kläger ausreichend versucht hatte, günstigere Tarife zu beschaffen. • Rechtsgrundlagen: §§ 249 Abs.2 S.1, 286, 288 BGB; §§ 92, 97, 708, 711 ZPO wurden berücksichtigt. • Mangels anderer Umstände steht dem Kläger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für Mietwagenkosten zu; die Beklagte hat diesen nur teilweise durch Vorauszahlung erfüllt. • Aktivlegitimation: Die Forderung war an den Kläger zurückabgetreten und von ihm angenommen; die Erhebung der Klage indiziert konkludente Annahme. • Erforderlichkeit: Mietwagenkosten sind nur in objektiv erforderlichem Umfang ersatzfähig; Maßstab ist ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten. • Marktaufklärungspflicht: Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem relevanten Markt zugänglich war; es kommt auf die Zumutbarkeit und die konkreten Umstände an. • Beweiswürdigung: Der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, welche konkreten Angebote Sixt und Avis gemacht hätten, warum eine sofortige Anmietung zwingend war oder welche Stationen konkret kontaktiert wurden; damit war die Nichtzugänglichkeit günstigerer Tarife nicht bewiesen. • Normaltarifbestimmung: Der Tatrichter durfte den Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 (angepasst um Preissteigerung) heranziehen; für Klasse 7 ergab sich ein Grundtarif von 676,71 Euro zuzüglich üblicher Nebenkosten. • Nebenkosten: Vollkaskoversicherung (151,41 Euro) und Zusatzfahrerpauschale (72,10 Euro) sind regelmäßig erforderliche Zusatzleistungen; Insassenunfallversicherung nicht ohne Nachweis erstattungsfähig. • Abzug ersparter Eigenaufwendungen: Von Grundtarif wird ein pauschaler Abzug von 10 % (67,67 Euro) vorgenommen. • Unfallersatzzuschlag: Wegen besonderer Aufwendungen im Unfallersatzgeschäft ist ein pauschaler Zuschlag von 15 % gerechtfertigt; pauschal 30 % wäre übersetzt. • Berechnung und Ergebnis: Normaltarif brutto 900,22 Euro minus 10 % ersparte Eigenaufwendungen ergibt 832,55 Euro; mit 15 % Unfallzuschlag 957,43 Euro brutto bzw. 825,37 Euro netto. Abzüglich der gezahlten 471,72 Euro verbleibt eine Restforderung von 353,65 Euro; Vorgerichtskosten stehen dem Kläger anteilig zu. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 353,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2006 sowie 83,54 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen; die weitergehende Klage blieb abgewiesen. Begründend ist, dass Mietwagenkosten grundsätzlich ersatzfähig sind, der Kläger aber nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass kein günstigerer Tarif zugänglich war; deshalb ist nicht der gesamte in Rechnung gestellte Betrag erstattungsfähig. Der Tatrichter hat nach würdiger Heranziehung des Schwacke-Preisspiegels 2003 (inflationsangepasst), Einrechnung üblicher Nebenkosten, Abzug ersparter Eigenaufwendungen und Ansatz eines 15%-Zuschlags den ersatzfähigen Betrag ermittelt. Die Beklagte hat bereits 471,72 Euro geleistet, so dass die restliche Forderung 353,65 Euro beträgt; zudem müssen die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzt werden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.