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Urteil

7 S 394/08

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mietwagenkosten sind nur objektiv erforderliche, ortsübliche Tarife zu ersetzen; der Geschädigte hat zumutbare Anstrengungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unternehmen. • Der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ist als Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO) nicht ohne weiteres zuverlässig; für den hiesigen Bezirk kann auf den Schwacke‑Spiegel 2003 mit angemessenem Teuerungsaufschlag zurückgegriffen werden. • Bei mehrtägiger Anmietung sind Wochen- bzw. Mehrtagestarife und einschlägige Nebenkosten (insbesondere Vollkaskoschutz) zu berücksichtigen; Zusatzleistungen sind nur bei tatsächlicher Wahrscheinlichkeit erstattungsfähig. • Bereits geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf den erstattungsfähigen Betrag anzurechnen; ist dadurch die Forderung erfüllt, ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Geeignete Schätzgrundlage, Umfang und Anrechenbarkeit • Bei Mietwagenkosten sind nur objektiv erforderliche, ortsübliche Tarife zu ersetzen; der Geschädigte hat zumutbare Anstrengungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unternehmen. • Der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ist als Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO) nicht ohne weiteres zuverlässig; für den hiesigen Bezirk kann auf den Schwacke‑Spiegel 2003 mit angemessenem Teuerungsaufschlag zurückgegriffen werden. • Bei mehrtägiger Anmietung sind Wochen- bzw. Mehrtagestarife und einschlägige Nebenkosten (insbesondere Vollkaskoschutz) zu berücksichtigen; Zusatzleistungen sind nur bei tatsächlicher Wahrscheinlichkeit erstattungsfähig. • Bereits geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf den erstattungsfähigen Betrag anzurechnen; ist dadurch die Forderung erfüllt, ist die Klage abzuweisen. Der Kläger forderte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 11.09.2006; die Beklagte ist unstreitig allein verantwortlich. Der Kläger mietete am 13.09.2006 bei einer Autovermietung einen VW Passat als Ersatzfahrzeug; der Mietvertrag nannte 13 Tage, der Kläger gab in der Verhandlung jedoch an, das Fahrzeug nur sieben Tage genutzt zu haben, weil er innerhalb dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug erwarb. Die Autovermietung berechnete 1.736,47 Euro, die Beklagte zahlte vorprozessual 739,80 Euro. Der Kläger verlangte unter Abzug ersparter Eigenkosten Zahlung der Differenz; zur Begründung berief er sich auf den Schwacke Automietpreisspiegel 2006. Die Beklagte hielt diesen Spiegel für ungeeignet und verwies auf andere Marktspiegel und Internetangebote. • Grundsatz: Ersatz nur objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 BGB; der Geschädigte muss wirtschaftlich vernünftig handeln und zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung eines günstigeren Tarifs unternehmen. • Zeitraum: Nach persönlicher Anhörung stand fest, dass der Kläger den Mietwagen nur 7 Tage benötigt hat; daher sind nur Kosten für diese Dauer erstattungsfähig. • Schätzgrundlage (§ 287 ZPO): Der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ist für den örtlichen Markt nicht ausreichend zuverlässig wegen methodischer Mängel, auffälliger Preissteigerungen gegenüber 2003 und großen Abweichungen zu Internet- und Fraunhofer‑Angeboten; daher durfte das Gericht nicht allein darauf abstellen. • Als verlässlichere Basis wurde der Schwacke Automietpreisspiegel 2003 herangezogen und auf den Zeitpunkt September 2006 mit einem Teuerungsaufschlag von 5,5 % (≈2 % p.a.) hochgerechnet. • Nebenkosten: Vollkaskoschutz ist bei Mietwagen regelmäßig erforderlich und daher in voller Höhe zu berücksichtigen; sonstige Nebenkosten (Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung, Insassenunfallversicherung) sind nur bei tatsächlicher Wahrscheinlichkeit oder belegtem Bedarf erstattungsfähig und hier überwiegend nicht anzusetzen. • Unfallersatzzuschlag: Ein pauschaler Zuschlag von 30 % ist nicht generell sachgerecht; vorliegend ist ein solcher Zuschlag ohnehin entbehrlich, weil die tatsächliche berechtigte Forderung selbst mit Zuschlag durch die geleistete Zahlung der Beklagten gedeckt wird. • Anrechnung: Die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 739,80 Euro übersteigt den nach obigen Maßstäben höchstens verbleibenden Ersatzbetrag; damit besteht keine Restforderung des Klägers. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass nur objektiv erforderliche Mietwagenkosten erstattungsfähig sind und der Kläger den Mietwagen tatsächlich nur sieben Tage benötigt habe. Zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs durfte der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 nicht herangezogen werden; stattdessen ergab die Anwendung des Schwacke‑Spiegels 2003 mit 5,5% Teuerungsaufschlag sowie Einrechnung üblicher Nebenkosten (insbesondere Vollkasko) einen Erstattungsbetrag, der durch die bereits geleistete Zahlung der Beklagten gedeckt war. Daher besteht keine noch offene Restforderung zugunsten des Klägers; die Beklagte hat insoweit gezahlt und der Anspruch ist erfüllt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.