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Urteil

7 S 394/08

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 15.07.2008 – AZ: 25 C 449/07 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit den Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. 1 Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 11.09.2006 geltend. Die alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten für diesen Unfall steht außer Streit. 2 Am 13.09.2006 mietete der Kläger bei der Fa. ... für sein total beschädigtes Fahrzeug einen VW Passat als gleichwertiges Ersatzfahrzeug (in derselben Mietwagengruppe) an. Den Mietvertrag schloss der Kläger nach dem Text des Vertrags für den Zeitraum vom 13.09.2006 bis 27.09.2006. Auf dem Vertrag wurde als Tag der Fahrzeugrückgabe "26.09.2006" vermerkt. Die Autovermietung berechnete dem Kläger unter dem 27.09.2006 für eine dreizehntägige Nutzung des Mietfahrzeuges 1.736,47 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte 739,80 Euro. 3 Der Kläger meint: Der Rechnungsbetrag sei zur Schadensbeseitigung als erforderlich anzusehen, da er dem ortsüblichen Preis entspreche und nicht über dem sich aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ergebenden Betrag zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines 30-prozentigen Unfallersatzaufschlages liege. 4 Der Kläger lässt sich als ersparte Eigenkosten 5 % der Rechnungssumme abziehen und hat mit seiner Klage Zahlung von 909,85 Euro verlangt. 5 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klagabweisung erstrebt. 6 Sie hat der Heranziehung des Automietpreisspiegels 2006 widersprochen und sich darauf gestützt, dass der durchschnittliche ortsübliche Preis für die dreizehntägige Anmietung eines mit dem beschädigten vergleichbaren Fahrzeuges rund 500,– Euro betragen habe. 7 Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 747,27 Euro verurteilt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der durchschnittliche ortsübliche Normaltarif unter Anwendung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 als geeigneter Schätzgrundlage zu ermitteln sei. Zusätzlich seien Nebenkosten zu berücksichtigen und zwar hinsichtlich der Kaskoversicherung, der Berechtigung zur Überlassung des Mietfahrzeuges an einen Zusatzfahrer sowie der Zustellung bzw. Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Die Berechnung eines Unfallersatzzuschlages hat das Amtsgericht mit der Begründung versagt, dass der Kläger zwei Tage lang Zeit gehabt habe, ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten. Für ersparte Eigenkosten hat das Amtsgericht 7 % der ermittelten Kosten abgezogen. 8 Gegen dieses ihr am 24.07.2008 zugestellte, am 15.07.2008 verkündete Urteil (Bl. 115 ff. d. A.) hat die Beklagte am 25.08.2008 (einem Montag) Berufung eingelegt und begründet. 9 Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 zur Schätzung des Normaltarifs nicht geeignet sei und bezieht sich auf den im Jahr 2008 herausgegebenen Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts. 10 Die Beklagte beantragt, wie erkannt. 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und insbesondere die Heranziehung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2008 von der Kammer persönlich angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter anderem hat der Kläger dabei erklärt, dass er das Mietfahrzeug 7 Tage benutzt und innerhalb dieses Zeitraums ein Ersatzfahrzeug für sein beschädigtes Fahrzeug erworben habe. 14 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommenen II. 15 Die zulässige Berufung ist begründet. 16 Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein (ungekürzter) Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. zu. Durch die unstreitige (vorprozessuale) Zahlung der Beklagten ist indessen der dem Kläger wegen der Nutzung eines Mietfahrzeugs zustehende Ersatzbetrag der vollen Höhe nach erfüllt. Eine zu Gunsten des Klägers offene Restforderung zeigt sich nicht. 17 Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstandene Mietwagenkosten gehören zu Kosten der Schadensbehebung i. S. d. § 249 BGB. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich aber nur Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten durchsetzen. D. h. Mietwagenkosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur insoweit zu ersetzen, als solche realen Kosten tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (einhellige Rechtsprechung). Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens deshalb im Grundsatz nur den günstigeren bzw. (objektiv, wirtschaftlich) günstigsten Mietpreis ersetzt, weil er von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen muss (BGH Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58 m. w. N.). 18 Für den Kläger ist wegen der Nutzung eines Ersatzfahrzeuges lediglich auf den Zeitraum von 7 Tagen abzustellen. Zwar hat er schriftsätzlich zunächst vortragen lassen, er habe das streitgegenständliche Mietfahrzeug 13 Tage lang genutzt. Zudem schildern die Parteien nicht, ob der Kläger den Mietwagen nach 7 Tagen an die Autovermietung zurückgegeben und welchen Hintergrund die für 13 Tage ausgestellte Rechnung tatsächlich gehabt hat. Im Termin hat dazu keine Klarheit gewonnen werden können. Bei seiner Anhörung hat der Kläger im Termin jedoch eindeutig geschildert, dass er das Fahrzeug lediglich eine Woche genutzt und sich während dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug besorgt hat. Angesichts dieser persönlichen Angaben des Klägers steht fest, dass er auf die Nutzung des Mietfahrzeuges bloß für 7 Tagen angewiesen gewesen ist. Dementsprechend kann er nur für diesen Zeitraum die Erstattung von Mietwagenkosten beanspruchen. Denn es kommt im rechtlichen Ansatz darauf an, über welchen Zeitraum hin ein Geschädigter einen Mietwagen voraussichtlich benötigt, wie es sich tatsächlich nach der voraussichtlichen Reparaturdauer oder Ersatzbeschaffungszeit richtet, wobei sich der Geschädigte ggf. nach dem entsprechenden Zeitraum bei der Werkstatt oder anderswo zu erkundigen hat. Hier ist nach der Schilderung des Klägers zugrunde zu legen, dass ihm stets bewusst gewesen ist, er werde in kurzer Zeit ein – angesichts des Alters und Zustands des beschädigten Fahrzeugs – gleichwertiges Fahrzeug finden können. Eben diese Zeit ist nach seiner Schilderung im Kammertermin auf 7 Tage zu bemessen. 19 Zur Schätzung der Mietwagenkosten (§ 287 ZPO) ist sodann nicht auf einen Tagestarif abzustellen bzw. auf Tagessätze unter Multiplikation mit der Zahl berücksichtigungsfähiger Miettage. Vielmehr sind Reduzierungen durch Wochen- oder auch Dreitagespauschalen im Fall einer mehrtägigen Vermietung zu berücksichtigen. Selbstverständlich kommt es auch dazu auf die Absehbarkeit der – mehrtägigen – Mietdauer an, wobei jeder Geschädigte auf Grund der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheiten – die im Zivilprozess "von Amts wegen" zu berücksichtigen sind – gehalten ist, günstige(re) Pauschalen in Anspruch zu nehmen. Zeigt sich im Einzelfall, dass eine zunächst geplante Mietzeit zu kurz oder ggf. auch zu lang eingeschätzt ist, gibt es im Regelfall keine berechtigten Belange und Interessen des Geschädigten und des ihm gegenüber abrechnenden Mietwagenunternehmens, die es ausschließen lassen, in der endgültigen Abrechnung bei Rückgabe des Mietfahrzeugs als Basis den Kostenansatz reduzierende Mehrtagestarife anzuwenden. So verhält es sich jedenfalls, wenn der Mehraufwand im Fall der Vermietung wegen eines Unfallschadens über einen pauschalen Aufschlag auf den Ausgangs-, Normaltarif erfasst wird, s. u. a. so auch LG Bonn vom 25.4.2007, NZV 2007, 362 m. w. N. und LG Düsseldorf vom 8.2.2008, 20 S 190/06. 20 Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif als der in der ihm erteilten Rechnung Genannte auf dem relevanten örtlichen Mietwagenmarkt zur Verfügung gestanden hat. Deshalb ist der Rechnungsbetrag im Rechtssinn zu seinen Gunsten nicht als subjektiv notwendig anzusehen und nicht aus sich heraus erstattungsfähig. 21 Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich war und er auf die Anmietung fast zu jedem Preis (dringend) angewiesen gewesen ist. Grundsätzlich ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. 22 Welche Anforderungen an die Anstrengungen des Geschädigten zu stellen sind, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Der Kläger hat es jedenfalls unterlassen, sich nach Mietpreisen und/oder sogar nach dem ihm angebotenen Mietpreis der Fa. ... zu erkundigen. Als Begründung für die Nichtzugänglichkeit eines anderen Tarifs hat der Kläger bloß ausführen lassen, dass eine Anmietung nur gegen Vorlage einer Kredit- oder EC-Karte möglich gewesen wäre und er eine solche nicht vorlegen konnte. Einer Erklärung dafür, weshalb es ihm nicht möglich war, eine Kreditkarte oder eine EC-Karte vorzulegen, ist er schuldig geblieben. Dass er nicht im Besitz einer Kredit- bzw. einer EC-Karte war, hat er weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung hat er sich sogar in keiner Weise um die Frage gekümmert, wie hoch der ihm angebotene Mietpreis ist, ob dieser Mietpreis angemessen ist und ob dieser Mietpreis von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollständig gezahlt wird. 23 Es sind in jedem Einzelfall unterschiedliche Anforderungen an die erforderlichen Anstrengungen des Geschädigten zu stellen, ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif anzumieten, da jeweils die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten vom Fall zu Fall differieren. Wenn aber ein Geschädigter wie hier gar keine Anstrengungen unternimmt, liegt es nach Ansicht der Kammer auf der Hand, dass er seine Möglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft hat. Auf Mitteilungen eines Autohauses oder/und einer Vermietungsfirma darf und kann sich der Geschädigte nicht einstellen. Ihn treffen eigene, originäre Nachfrage- und Überprüfungspflichten. 24 Der bei der Autovermietung konkret in Anspruch genommene (1.496,96 Euro für ein Fahrzeug der Gruppe 5 im September 2006) Preis ist ein einheitlicher Tarif des konkret eingeschalteten Mietwagenunternehmens, der im Kern speziell auf das Unfallwagenersatzgeschäft ausgerichtet ist. Dieser Tarif entspricht nicht einem auf dem örtlichen Mietwagenmarkt für Selbstzahler üblichen und angemessenen Tarif. Vielmehr liegt der Tarif der Autovermietung nach den von dieser Seite eingereichten Unterlagen und Gutachten sogar (noch) ca. 4,08% über einem gewichteten Unfallersatztarif im Bundesdurchschnitt. 25 Der Kläger hat sich in diesem Rechtsstreit schriftsätzlich zur Begründung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des von ihm in Anspruch genommenen Mietwagentarifs auf den Schwacke Automietpreisspiegel 2006 bezogen. Die Kammer hält jedoch die Heranziehung dieses Automietpreisspiegels zur Ermittlung des "Normaltarifs" nicht für sachgerecht und i. S. d. § 287 ZPO nicht für tragfähig. 26 Der BGH hat dem bei der Schadensberechnung gem. § 287 ZPO besonders freien Tatrichter gestattet, den Normaltarif anhand einer geeigneten Schätzungsgrundlage zu bestimmen (beachte insbesondere BGH vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = ZfS 2008, 622 = DAR 2008, 643, und vom 14.10.2008, NJW 2009, 58). Wenn das Gericht eine nicht im Wege der Beweisaufnahme für den konkreten Rechtsstreit sachverständig erstellte Liste dazu verwendet, mit dem Maß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seine Überzeugung von der Höhe des auf dem örtlichen Mietwagenmarkt bestehenden, gültigen Preises zu bilden, muss ohne durchgreifende Zweifel angenommen werden können, dass die Liste den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietwagenmarkt wirklichkeitsnah entspricht. Solche Annahme ist nach Ansicht der Kammer im Falle des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 aber nicht gerechtfertigt. 27 Die Problematik des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 ist in der Rechtsprechung (s. insbesondere OLG München, Urteil vom 25.07.2008, r+s 2008, 439 = Schaden-Praxis 2008, 397 = NJW-Spezial 2008, 585 letztlich mit Anwendung des "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation – 10 U 2539/08) sowie in der Literatur (vgl. für die Nachweise im BGH Urteil vom 14.10.2008 a. a. O.) dargestellt worden. 28 Erhebliche Zweifel an der Aussage- und Überzeugungskraft des Automietpreisspiegels 2006 sind hier aus nachfolgenden Gründen angebracht: Die einzelnen Werte sind unter Offenlegung des Erhebungszwecks gesammelt worden. Da den Autovermietern klar gewesen ist, dass von ihnen angegebene Werte für die spätere Preisbildung maßgeblich sein würden, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass nicht durchgängig verlangte Preise tatsächlich genannt worden sind. Zu dieser Erkenntnis ist Prof. Dr. Klein in dem von der Beklagten eingereichten Sachverständigengutachten, das in einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Viechtach erstattet worden ist (Bl. 71 ff. d. A.), gelangt. Zwar können die Ausführungen von Prof. Dr. ... nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen werden, sie zeigen aber die methodische Schwäche der bei der Aufstellung des Automietpreisspiegels 2006 angewendeten Verfahrensweise. Auf bezahlte Preise – also wirklich vereinbarte Preise – geht der Preisspiegel ohnehin nicht ein. 29 Darüber hinaus sind die von der Beklagten eingereichten Internetangebote für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 5 nicht von der Hand zu weisen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Angebote nicht sämtliche Nebenleistungen enthalten, die von der Fa. ... angeboten werden. Auch ist es klar, dass solche Angebote lediglich das Preisniveau am Tag ihrer Einholung (in diesem Fall im September 2007) abbilden. Für die Kammer zeigt sich so jedoch, dass die eingeholten Angebote der vier größten Mietwagenfirmen in etwa (mit einer gewissen Fehlertoleranz) die Größenordnung der auf dem Mietwagenmarkt erzielbaren Preise darstellen. Die Kammer hat selbst entsprechende Internetrecherchen vorgenommen und ist zu etwa denselben Ergebnissen gelangt. Einige der Angebote (Bl. 59 und 61 d. A.) enthalten zudem die Angabe, dass die angegebenen Preise bei sofortiger Buchung garantiert werden, so dass die Ausführungen des Klägers, wonach es sich bei den Internetangeboten jeweils um Lockvogelangebote handeln würde, neben der Sache liegen. Selbst bei einer gewissen Abweichung der tatsächlichen Preise von den Internetangeboten liegt der daraus ersichtliche Grundpreis um rund 100 % unter dem Grundpreis aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 (Preis laut Internet ca. 500,– Euro – Preis laut Schwacke 1.158,– Euro). Diese Diskrepanz begründet durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit des Schwacke Automietpreisspiegels 2006. 30 Den Modus der Schwacke-Liste 2006 lehnt das LG Hof (vom 7.3.2008, NZV 2008, 459) als Schätzgrundlage ab, da dies an dem am häufigsten genannten Wert orientiert ist, aber nicht die Bandbreite der Angebote wiederspiegelt. Nach Ansicht der Kammer sind weder das arithmetische Mittel noch der Modus geeignete Schätzungsgrundlage im hiesigen Bezirk. 31 Denn auch der von der Beklagten in Bezug genommene "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts gibt Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese für den Streitfall ortsübliche Normaltarife wiedergeben sollen, wie im Anschluss an das OLG Köln (Urteil v. 10.10.2008, r+s 2008, 529 = NJW-Spezial 2008, 713) herauszustellen ist. Schon der einschlägige Auszug aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts (vgl. Bl. 140 d. A.) weist aus, dass die dortigen Zahlenwerte deutlich von den Werten im Schwacke Automietpreisspiegel 2006 abweichen. So beträgt der Wochenpreis für die Anmietung eines Mietfahrzeuges im PLZ-Gebiet 38 nach dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts 276,39 Euro und nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 562,– Euro, was einer Abweichung von über 100 % entspricht. Auch wenn die Erhebung des Fraunhofer Instituts nicht kritiklos hinzunehmen ist – worauf die Klägerseite treffend hinweist –, gibt sie doch jedenfalls eine Größenordnung vor, die in Abweichung von der Größenordnung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 erheblich an der Richtigkeit des Automietpreisspiegels 2006 zweifeln lässt. 32 Zudem darf die Preissteigerung für den Vergleich zwischen den Werte des Schwacke Automietpreisspiegels 2003 und des Preisspiegels 2006 nicht außer Acht gelassen werden. So betrug der Wochentarif für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 5 im Jahre 2003 laut Schwacke 370,– Euro und im Jahre 2006 (in dem vom Kläger herangezogenen arithmetischen Mittel) 562,– Euro, was einer Steigerung von 51,8 % entspricht, die nicht nachzuvollziehen ist. Auch in anderen Mietwagenklassen ist eine nicht wirklich erklärliche Preissteigerung zu verzeichnen. Diese beträgt in der Mietwagenklasse 1 – 28,5 %, in der Klasse 2 – 31,3 %, in der Klasse 3 – 36,3 %, in der Klasse 4 – 46,2 %, in der Klasse 6 – 20,5 %, in der Klasse 7 – 8,3 %, in der Klasse 8 – 34 %, in der Klasse 9 – 34,6 % und in der Klasse 10 – 40 %. Diese erheblichen und nicht mit der allgemeinen Preissteigerung begründbaren Differenzen verfestigen jedenfalls die vorstehend aufgezeigten Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 zur Bestimmung des ortsüblichen Normalpreises im Bereich Salzgitter. Insgesamt ist deshalb die Heranziehung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage nicht möglich. Der Automietpreisspiegel 2006 ist für den hiesigen Bezirk nicht als ausreichend zuverlässig anzusehen. Es ist mehr als wahrscheinlich, dass andernfalls (unter Verwendung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006) erzielte Schätzungsergebnisse von den tatsächlichen regionalen (örtlichen) Marktgegebenheiten deutlich abweichen. 33 Es ist hingegen gerechtfertigt, den Schwacke Automietpreisspiegel 2003 zur Bestimmung eines (letztendlich) fiktiven Normaltarifs auf dem relevanten örtlichen Mietwagenmarkt in Salzgitter heranzuziehen. Es sind der Kammer keine durchgreifenden Zweifel und keine relevante Kritik an dem Schwacke Automietpreisspiegel 2003 bekannt. Die dort angegebenen Werte wurden nach Kenntnis der Kammer vor Erscheinen der neueren Auflage des Automietpreisspiegels im Jahr 2006 selbst von den Haftpflichtversicherern zur Schadensregulierung durchgehend verwendet. Zudem billigt der BGH (v. 24.6.2008, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = ZfS 2008, 622 = DAR 2008, 643) ausdrücklich die Heranziehung dieses Preisspiegels. 34 Anders als LG Dortmund vom 3.7.2008, 4 S 29/08, hält es die Kammer nicht für angängig, von der Schwacke-Liste 2007 (oder 2008) auszugehen und entsprechende Werte auf die relevante Zeit "herunter zu rechnen". 35 Zur Bestimmung des üblichen, angemessenen, relativ günstigsten (Normal-) Tarifs an Hand des Zahlenmaterials aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2003 ist freilich zu beachten, dass dieser Automietpreisspiegel im Jahre 2003 entstanden ist und seitdem jährlich eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten und damit auch des Preisniveaus zu verzeichnen war; beachte LG Dortmund vom 14.6.2007, Schaden-Praxis 2007, 397. 36 Die jährliche Preiserhöhung schätzt die Kammer nach den Angaben des statistischen Bundesamtes (Preissteigerung in Bezug auf die Verbraucherpreise zwischen 2003 und 2006 – 4,7% und in Bezug auf Fahrzeughandel und Tankstellen – 4,6 %) auf rund 2 % im Jahr. Da die streitgegenständliche Anmietung im September 2006 erfolgt ist, ist insgesamt eine Preissteigerung von 5,5 % im Vergleich zu dem Automietpreisspiegel 2003 zu berücksichtigen. 37 Der "Normaltarif" für die Anmietung eines Fahrzeuges der Klasse 5 im Postleitzahlengebiet 382 beträgt laut Schwacke Automietpreisspiegel 2003 im gewichteten Mittel 370,– Euro. Auf den Anmietzeitpunkt im September 2006 bezogen betrug der "Normaltarif" ohne Nebenkosten daher 370,– Euro + 5,5 % = 390,35 Euro. 38 Zu diesem Wert sind Nebenleistungen hinzuzuaddieren, welche sowohl laut dem Schwacke Automietpreisspiegel als auch nach Kenntnis der Kammer regelmäßig gegen Aufpreis gewährt werden und unstreitig von dem von der Fa. ... angesetzten Mietpreis umfasst sind. 39 Hier handelt es sich insofern um Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,– Euro. Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger sein unfallbeschädigtes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert hat oder nicht. Zu den Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, gehören vielmehr Kosten einer Kaskoversicherung bei der Anmietung eines Mietwagens regelmäßig, vgl. BGH vom 15.02.2005, NJW 2005, 1041 = NZV 2005, 301 = DAR 2005, 270. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass jemand, der ein fremdes Fahrzeug anmietet, einem höheren Kostenrisiko ausgesetzt ist, als jemand, der sein eigenes Fahrzeug benutzt. Im Falle der Beschädigung des Mietwagens ist unbedingt Schadensersatz zu leisten nach dem Aufwand für eine vollständige und optimalen Reparatur. Beim eigenen Fahrzeug kann der Betroffene hingegen die Schadensbeseitigungskosten häufig kontrollieren. Bei lediglich oberflächlichen Beschädigungen – Dellen oder Schrammen – kann er die Reparatur aufschieben oder darauf ganz verzichten. Insofern kann der Betroffene also sein Kostenrisiko steuern und unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten die Entscheidung treffen, ob er eine Vollkaskoversicherung für wirtschaftlich vernünftig hält oder nicht. Solche Möglichkeit steht dem Geschädigten als Fahrzeugmieter nicht zur Verfügung. Deshalb wird er sich als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch) regelmäßig für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung entscheiden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung des Mietwagens für den Geschädigten regelmäßig ein besonderes Benutzungsrisiko darstellt, weil er mit dem Ersatzfahrzeug nicht so vertraut ist, wie mit seinem eigenen Wagen. Auch aus diesem Grund darf der Geschädigte für das beschädigte Fahrzeug stets – also auch dann, wenn für das beschädigte Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestanden hat – eine Vollkaskoversicherung abschließen. 40 Ob u. U. in einem besonderen Fall -insbesondere bei der Abrechnung als konkrete Nebenkosten zu der einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Haftungsbefreiung (ggf. unter Ausschluss jeder Selbstbeteiligung) zusätzlich entstandene Kosten nur der Hälfte nach ein realer Aufwand erstattungsfähig ist, weil und wenn der Geschädigte nicht vorträgt und ggf. beweist, dass sein eigenes Fahrzeug (ggf. unter Ausschluss jedes Selbstbeteiligung) vollkaskoversichert ist (s. zum Problem näher OLG Karlsruhe vom 17.03.2008, NJW-RR 2008, 1113 = NZV 2008, 456), kann hier offen bleiben. 41 Nach den konkreten Umständen dieses Falles und angesichts des beiderseitigen Vortrags – bzw. des Schweigens auch der Beklagten zu tatsächlichen Einzelheiten im Streitfall – ist jedenfalls hier ein Vollkaskoschutz uneingeschränkt zu berücksichtigen, insofern ganz und nicht teilweise anzusetzen bzw. zu erstatten. 42 Gemäß der Nebenkostentabelle zum Schwacke Automietpreisspiegel 2003 betragen die durchschnittlichen Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für die Dauer von einer Woche für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 im gewichteten Mittel 133,– Euro (unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages – 140,32 Euro), so dass insoweit der anzusetzende Normaltarif 530,67 Euro beträgt. 43 Weitere Nebenkosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen. 44 Kosten für die Einräumung der Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen, sind nur dann erforderlich, wenn die Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer den Gepflogenheiten entspricht und real wahrscheinlich ist. Da diese Nebenleistung gemäß Schwacke Automietpreisspiegel täglich mit 10,– Euro zu Buche schlägt, würde ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mieter solche Leistung nicht bezahlen, falls mit deren Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist. Hier hat der Kläger bekundet, dass er nicht verheiratet ist, allein lebt und das Fahrzeug allein benutzt. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch einen Zusatzfahrer bei der Fahrzeuganmietung wahrscheinlich erschien, sind deshalb nicht gegeben und solche Kosten im Rechtssinn nicht erforderlich. 45 Der Kläger hat das Fahrzeug nach seinen Angaben persönlich abgeholt und zurückgebracht, so dass auch die Kosten für das Zustellen/Abholen des Fahrzeuges außer Betracht zu bleiben haben. Etwaige dem Kläger für das Abholen und das Zurückbringen des Fahrzeuges selbst entstandene Fahrtkosten sind in der unstreitig gezahlten Unfallkostenpauschale enthalten oder sie wären von der Klägerseite konkret nachzuweisen gewesen, woran es fehlt. 46 Auch Kosten für eine Insassenunfallversicherung sind nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nur erforderlich, wenn der Geschädigte bei seinem beschädigten Fahrzeug eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Andernfalls wäre der Geschädigte ohne schadensrechtlichen Grund besser gestellt. Dass der Kläger eine Insassenunfallversicherung gehabt hat, hat er nicht dargelegt. 47 Dementsprechend ist für den Kläger ein Grundpreis von 530,67 Euro zur Anmietung eines Ersatzwagens als erforderlich anzusetzen. 48 Dass in diesem Fall ein pauschaler Unfallersatzzuschlag geboten ist oder sein könnte, ist zweifelhaft, weil der Kläger das Ersatzfahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet hat, eine besondere unfallbedingte Notsituation nicht gegeben gewesen ist und deshalb Zeit gewesen ist, ein Fahrzeug nach dem Preis für Selbstzahler ("Normaltarif") zu suchen und dann einzusetzen. 49 Auf die tatsächlichen Einzelheiten dazu kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn selbst unter Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten dreißigprozentigen Zuschlages stünde ihm ein Betrag von nur 689,87 Euro zu (den Abzug für die ersparten Kosten nicht berücksichtigt). Diese Forderung des Klägers ist durch die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 739,80 Euro (über-)erfüllt. 50 Zudem ist grundsätzlich ein Abzug für ersparte Kosten vorzunehmen, den die Kammer regelmäßig mit 10% bemisst, wie aus der abschließenden Berechnungsvariante ersichtlich. In Folge eines solchen Abzuges (vgl. u. a. OLG Hamm vom 20.03.2000, VersR 2001, 206, und OLG Celle v. 24.10.2007, NJW 2008, 446 = NZV 2008, 145 = DAR 2008, 205) zeigt sich zugunsten des Klägers ein noch geringerer Ersatzbetrag als von der Beklagten tatsächlich gezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein pauschaler Aufschlag berücksichtigt wird, wie er mit 15% vorstellbar ist, im Einzelfall aber auch geringer oder etwas höher – bis hin zu 20% – ausfallen kann. 51 Einen pauschalen Aufschlag von 30% auf den Normaltarif, so u. a. LG Mönchengladbach Urteil vom 15.1.2008, Schaden-Praxis 2008, 112, und dann gar noch auf die Werte der Schwacke – Liste 2006, hält die Kammer für deutlich übersetzt. Ein allgemeingültiger Prozentsatz zu von in einem Unfallersatztarif gegenüber einem Normaltarif berücksichtigungsfähigen Zusatzkosten und (schadensrechtlich relevanten) Zusatzrisiken lässt sich (betriebswirtschaftlich) nicht finden und (schadensrechtlich) nicht nennen. Die Besonderheiten einer Unfallsituation legen zwar einen etwas höheren Mietwagenpreis als für den Selbstzahler im Normalfall nahe. Es muss aber ein wirtschaftlicher Rahmen gewahrt bleiben, der nicht zu einem eigenen Mietwagengeschäftsfeld fast mit Abrechnung des reinen kalkulatorischen Interesses bestimmter spezialisierter Autovermieter führt. 52 Nach alledem ist die berechtigte Forderung des Klägers mit maximal 689,87 Euro – oder auch nur 448.90 Euro – zu beziffern. Diese Forderung ist erfüllt, so dass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist. 53 Die einzelnen Berechnungen stellen sich wie nachstehend zusammengefasst dar: 54 Konkrete Mietwagenrechnung vom 27.9.2006: Klägerische Vergleichsberechnung nach AMP 2006 als Mindestbegehren: 13 Miettage, pauschal (VW Passat TDI) 1.496,96 Normaltarif Schwacke AMP 2006, Gruppe V, Postleitzahlgebiet 382, 13 Tage 1.158,00 USt 16% Vollkasko 288,00 Zustell-, Abholkosten 42,00 Insassenunfallversicherung 59,80 Zusatzfahrer 143,00 Zwischensumme 1.690,80 Quote als 30% Pauschalaufschlag Aufschlag – Betrag 507,24 Brutto-Gesamt 1.736,47 Vergleichsbetrag aus der Sicht des Klägers 2.198,04 Ersparnisquote 5% Ersparnis – Betrag 86,82 Ausgleichsbetrag 1.649,65 Zahlung der 739,80 Beklagten Klageforderung 909,85 55 Berechnung des erstattungsfähigen Betrags im angefochtenen Urteil: Normaltarif Schwacke AMP 2006, Gruppe V, Postleitzahlgebiet 382, 13 Tage 1.158,00 Vollkasko, Haftungsreduzierung 288,00 Zustell-, Abholkosten 10,00 Zusatzfahrer 143,00 Zwischensumme 1.599,00 Ersparnisquote bezogen auf Bruttobetrag 7% Ersparnis – Betrag 111,93 Ausgleichsbetrag 1.487,07 Zahlung der Beklagten 739,80 zu Gunsten des Klägers erstinstanzlich ausgeurteilter Betrag 747,27 56 Der Berechnungsgang, der unter den Umständen des Streitfalles einen zur Ermittlung des i. S. d. § 249 BGB zu Gunsten des Kläger erstattungsfähigen Betrags führt, zeigt sich demgegenüber wie folgt:: 57 Berechnungsvariante Rechnerische Ausgangsgröße: AMP 2003, Normaltarif: Wochentarif (7-Tage) 370,00 Zuschlag wegen Preisveränderung angesichts der Preisentwicklung im Bereich Verkehr 5,5% Grundpreis bzw. -wert 390,35 390,35 abzgl. Ansatz für ersparter Eigenaufwand als Quote vom Zwischenwert zum Grundpreis, -wert (ohne Nebenkosten) rechnerisch nicht berücksichtigt wegen der Gesamtlage 10% reduzierter Grundwert 351,32 zzgl. Wert-, Preisaufschlag wegen spezifischer (Unfall-) Situation s. u. 15% Nebenkosten: Vollkasko, Haftungsreduzierung 133,00 s. u. Teuerungszuschlag 5,5% entfällt als Ausgangs-, Normaltarifwert anzusehen: 530,67 zzgl. Wert-, Preisaufschlag wegen spezifischer (Unfall-) Situation 30% s. o. Zwischensumme 689,86 448,90 konkrete Nebenkosten: Haftungsreduzierung s. o. – Zustell-, Abholkosten 0,00 – Sonstige Kosten 0,00 – Summe erstattungsfähige Mietwagenkosten 448,90 abzüglich Zahlung 739,80 739,80 Differenz -49,94 -290,90 (Überzahlung durch Beklagte) (Überzahlung durch Beklagte) 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. 59 Die Revision wird nicht zugelassen. Denn die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es geht ausschließlich um die Anwendung zwischenzeitlich anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall. 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