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Urteil

13 O 156/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2025:0603.13O156.24.00
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Leitsätze

Die Übertragung der Daten eines Nutzers eines internationalen sozialen Netzwerks ins Ausland ist für die Erfüllung des Vertrags gemäß Art.49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO notwendig.

Der US-amerikanische Betreiber eines sozialen Netzwerks bzw. dessen europäisches Tochterunternehmen, dem nach US-amerikanischen Recht (Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978) die Auskunft über Datenzugriffe US-amerikanischer Geheimdienste auf Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks verboten ist, ist im Einzelfall - vorliegend bejaht - aufgrund unauflösbarer Pflichtenkollision berechtigt, den nach der DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch des Nutzers nicht zu erfüllen.

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO (direkt).

Tenor

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 4) als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung der Daten eines Nutzers eines internationalen sozialen Netzwerks ins Ausland ist für die Erfüllung des Vertrags gemäß Art.49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO notwendig. Der US-amerikanische Betreiber eines sozialen Netzwerks bzw. dessen europäisches Tochterunternehmen, dem nach US-amerikanischen Recht (Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978) die Auskunft über Datenzugriffe US-amerikanischer Geheimdienste auf Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks verboten ist, ist im Einzelfall - vorliegend bejaht - aufgrund unauflösbarer Pflichtenkollision berechtigt, den nach der DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch des Nutzers nicht zu erfüllen. Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO (direkt). Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 4) als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche wegen behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen geltend. Der Kläger ist seit August 2014 Nutzer des internationalen sozialen Netzwerks „A“, welches die Beklagte betreibt. Hierbei werden Daten des Beklagten auf verschiedenen Servern gespeichert, u.a. auch in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die Beklagte verweigert die Erfüllung des Auskunftsanspruchs teilweise – im Hinblick auf etwaigen Datenzugriff US-amerikanischer Geheimdienste – unter Verweis auf die Regelung in Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 („Section 702 FISA“), wonach der Beklagten eine solche Auskunft unstreitig verboten ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Speicherung der Daten des Klägers in den USA rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausgleich für die rechtswidrigen Übermittlungen personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten sowie die Speicherung personenbezogener Daten auf dort befindlichen Servern einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Übertragung seiner personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten und deren Speicherung auf dort befindlichen Servern sowie den potentiellen Zugriff Dritter, vor allem der US-amerikanischen Geheimdienste auf die Datensammlungen der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 4. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, sämtliche personenbezogene Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, A-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus ohne das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in Form eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DS-GVO oder einer Garantie im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DS-GVO in ein nicht der Europäischen Union angehöriges Land, insbesondere die Vereinigten Staaten, zu übermitteln und auf dort befindlichen Servern zu speichern, wenn nicht einer der in Art. 49 Abs. 1 DS-GVO genannten Ausnahmefälle einschlägig ist; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten in das außereuropäische Ausland, insbesondere die Vereinigten Staaten, übertragen wurden und werden, ob und zu welchem Zweck Behörden wie Nachrichtendienste, sonstige Geheimdienste oder die National Security Agency (NSA) Zugang zu diesen Daten gewährt wurde; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.134,55 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Datenübertragung in die USA gemäß Art. 45, 46 und 49 DSGVO gerechtfertigt sei. Sie behauptet hierzu, dass die Datenübertragung in die USA zur Erfüllung des Vertrags notwendig sei, was sich aus der Natur eines digitalen, internationalen, sozialen Netzwerks ergebe. Eine Auskunft bezüglich des Zugriffs US-amerikanischer Geheimdienste auf die Daten des Klägers schulde sie aufgrund Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 („Section 702 FISA“) nicht, weil sie hiernach verpflichtet sei, eine solche Auskunft nicht zu erteilen. Die übrigen Auskünfte habe sie erteilt, bzw. der Kläger könne sich diese Auskünfte unschwer selbst über die A-Webseite bzw. App besorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet. A. Das Landgericht Bonn ist international und örtlich nach Art. 7 Nr. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 EuGVVO, §§ 29, 32 ZPO i.V.m. Art. 79 Abs. 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG zuständig. Anwendbar ist materielles deutsches Sachrecht gemäß Art. 6 Rom I-Verordnung. Der Klageantrag zu 3) auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden ist schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Mangels relevanter Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zukunftsschaden ist das Feststellungsinteresse zu verneinen. Insoweit wird auf das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 29.03.2023, 15 U 67/23 zu LG Bonn, 13 O 125/22) Bezug genommen. Gleichwohl war über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden, da der Antrag zudem unbegründet ist – siehe im Folgenden. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 4) ist mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt und damit unzulässig. Zwar wird hinreichend konkret bezeichnet, welche Daten nicht im EU-Ausland zu speichern sein sollen, aber die Formulierung „ohne das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in Form eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO oder einer Garantie im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DSGVO“ beschreibt den Inhalt der Verpflichtung nicht hinreichend konkret, weil lediglich Ausschnitte möglicher Rechtsfertigungsgründe genannt werden, womit dies einer sinnvollen Vollstreckung nicht zugänglich wäre. Die materielle Prüfung würde damit unzulässig ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.03.2023, 15 U 67/23). Darüber hinaus ist nichts zu einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einer Rechtsverletzung bezüglich einer Unterlassung der Datenübertragung in alle Länder des EU-Auslands vorgetragen worden. Die Klagebegründung bezieht sich allein auf die Datenübertragung in die USA – und nicht auf sonstige Länder. B. Die Klageanträge zu 1), 2) und 5) sind zulässig aber unbegründet, der unzulässige Klageantrag zu 3) ist zudem unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, weil die Datenübertragung in die USA für den Zeitraum ab dem 10.07.2023 seit dem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission von diesem Tage gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt war und ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, 6 U 58/23; LG Traunstein, Urteil vom 08.07.24, 9 O 173/24) und für den Zeitraum ab Geltung der DSGVO bis zum 09.07.2023 gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt war – denn die Datenübertragung war für die Erfüllung des Vertrags notwendig (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 08.07.24, 9 O 173/24, Rn. 43, anders bei „B“, vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, 6 U 58/23). Der Beklagten ist darin zu folgen, dass es in der Natur eines digitalen, sozialen, internationalen Netzwerks liegt, dass Daten der Nutzer potentiell weltweit abgerufen werden können müssen und daher entsprechend international gespeichert werden (können) müssen, damit die Beklagte die dem Kläger geschuldete Leistung sinnvoll erbringen kann. Dies erscheint auch für den erkennenden Einzelrichter dahingehend als nachvollziehbar, dass z.B. bei Abruf des Profils eines in Deutschland lebenden Nutzers durch einen mit diesem über A befreundeten Nutzer, der in den USA lebt, technisch zwingend erforderlich ist, dass diese Daten zumindest kurzlebig „im Cache“ in den USA gespeichert werden müssen. Und in diesem Profil sind potentiell sämtliche persönlichen Daten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, etc. des jeweiligen Nutzers hinterlegt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger im vorliegenden Fall solche Freunde in den USA hat, sondern es kommt darauf an, dass die Beklagte ihren Dienst hinsichtlich der Serverstruktur so einrichten muss, dass solche Datenzugriffe der Nutzer untereinander technisch problemlos funktionieren – und hierfür bedarf es einer internationalen Serverstruktur bzw. jedenfalls technischer Einrichtungen, die zumindest internationale Zwischenspeicherungen, u.a. in den USA, ermöglichen. Der Kläger hat hiergegen nichts substantiell erwidert, sondern bestreitet dies nur pauschal und ins Blaue hinein, so dass der Vortrag der Beklagten insoweit als zugestanden zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 u. 4 ZPO), zumal der Vortrag der Beklagten insoweit ohnehin gerichtsbekannt technisch zutreffend sein dürfte. Soweit die irische Datenschutzbehörde dies im Ergebnis offenbar anders sieht - vgl. Vortrag des Klägers zum von ihm in Bezug genommenen Bußgeldbescheid der IDPC vom 12.05.2023 - bindet dies das erkennende, nationale deutsche Gericht nicht. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Inhalt dieser Entscheidung - in der Gerichtssprache Deutsch - nur sehr eingeschränkt vorgetragen haben, ist diesseits ohnehin nicht hinreichend nachvollziehbar gewesen, warum die IDPC eine Rechtfertigung nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO verneint hat (wobei auch nicht übersehen werden darf, dass die Darlegungs- und Beweislastregeln im Bußgeldverfahren grundsätzlich andere als im Zivilverfahren sind, sicherlich auch in Irland). In diese zur Erfüllung des Vertrags notwendige Datenübertragung hat der Kläger auch gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO mindestens konkludent eingewilligt, da jeder Nutzer eines von einem US-amerikanischen Großunternehmen angebotenen, internationalen, sozialen Netzwerks damit rechnen muss, dass seine Daten potentiell international, u.a. auch in den USA, zu speichern sein werden – damit das Netzwerk sinnvoll funktionieren bzw. betrieben werden kann. Hieran ändert nichts, dass der Vertrag mit dem in Irland ansässigen Tochterunternehmern – der Beklagten – geschlossen worden ist. Jedermann weiß, dass A von einem US-amerikanischen Konzern betrieben wird, zumal es entscheidend auf die (potentiell) international notwendige Speicherung von Daten ankommt, die jedem Nutzer bewusst sein muss. 2. Der Klageantrag zu 2) – gerichtet auf immateriellen Schadensersatz wegen „verzögerter Erteilung der Auskunft“ (so S. 42 der Klageschrift) bzw. wegen „Nichterteilung der Auskunft“ (so der Klageantrag) – ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, wonach sämtliche begehrten Auskünfte erteilt worden sind (bis auf den Punkt „Datenzugriff US-amerikanischer Geheimdienste“, hierzu siehe im Folgenden) bzw. vom Kläger über die A-Webseite unschwer zu erlangen sind (insoweit ggf. schon kein Rechtsschutzinteresse). Der Kläger setzt sich mit den außergerichtlichen Schreiben der Beklagten und dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten nicht konkret auseinander. Soweit die Beklagte (allein) einräumt, dass sie das Auskunftsbegehren des Klägers insoweit nicht erfüllt habe, dass er habe wissen wollen, ob US-amerikanische Geheimdienste auf seine Daten Zugriff genommen hätten, ist die Nichterteilung der Auskunft gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung anderer Gerichte wie des Landgerichts Traunstein (vgl. bereits erwähntes Urteil vom 08.07.2024, 9 O 173/24) vermag sich die Beklagte allerdings nicht auf einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 29 Abs. 1 BDSG und/oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu berufen. Art. 15 Abs. 4 DSGVO regelt keinen Rechtfertigungsgrund bezüglich der Rechte des nach der DSGVO ggf. Verpflichteten – also hier der Beklagten – sondern allenfalls bezüglich Dritter. Art. 15 Abs. 4 DSGVO spricht von „Rechte und Freiheiten anderer Personen“. Eine andere Person in diesem Sinne ist weder die Beklagte noch ein ausländischer Staat, sondern andere Privatpersonen bzw. juristische Personen im privatrechtlichen Verkehr, zumal das berechtigte Interesse objektiv zu bestehen hätte und nicht allein durch ein entsprechendes Gesetz eines ausländischen Staates begründet werden könnte, durch welches jegliche objektive Überprüfbarkeit eines berechtigten Interesses von vornherein ausscheidet – wie hier der Fall ist, da Section 702 FISA die Auskunft kategorisch verbietet. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG begründet ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund. Soweit das Landgericht Traunstein meint, dass es sich von selbst verstehe, „dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig“ seien (LG Traunstein aaO), übersieht das Landgericht Traunstein, dass es insoweit um eine durch US-amerikanisches Gesetz angeordnete Datenzugriffsmöglichkeit für Geheimdienste sowie ein entsprechendes Verbot von Auskünften an die Betroffenen geht und § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG allein Auskunftsverbote nach deutschem Recht betrifft – ob nach Rechtsvorschrift oder „ihrem Wesen nach“, z.B. nach § 203 StGB (vgl. Gabriele Holthaus in: Schaffland/​Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/​Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 4. Ergänzungslieferung 2025, § 29 BDSG 2018, Rn. 10a). Solange also keine gesetzliche Grundlage in Deutschland besteht, wonach der Zugriff der US-amerikanischen Geheimdienste auf Daten von A-Nutzern in Europa rechtmäßig ist (was nicht der Fall ist und wahrscheinlich auch nie passieren wird, jedenfalls nicht derart im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unüberprüfbar für ein deutsches Gericht), bietet § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG keine Rechtfertigungsgrundlage für die Ermöglichung eines solchen Zugriffs durch die Beklagte und die Verweigerung der Auskunft. Falls die Auffassung des Landgerichts Traunstein zutreffend wäre, dass allein entscheidend wäre, dass ein ausländischer Geheimdienst nach einem ausländischen Geheimdienstgesetz auf die Daten eines Bürgers zugreifen (können) will und deshalb eine kategorische Geheimhaltungspflicht „ihrem Wesen nach“ i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG bestünde, hieße dies, dass auch Geheimdienstgesetze von anti-rechtsstaatlich, anti-demokratisch handelnden Diktatur-Staaten (mit faschistischen Tendenzen bzw. Faschismus-ähnlichen Auswirkungen auf - deshalb gar nicht oder nur noch rudimentär geschützte - individuelle Freiheitsrechte) wie Russland und China einen Rechtfertigungsgrund nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG begründen würden – was dementsprechend praktisch z.B. „C“ und „D“ betreffen könnte und offenkundig nicht richtig sein kann. Die Beklagte kann sich aber auf den insbesondere im Strafrecht anerkannten aber auch im Zivilrecht anzuerkennenden allgemeinen Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands in seiner konkreten Ausgestaltung der unauflösbaren Pflichtenkollision berufen, wobei dieser im Zivilrecht als Rechtfertigungsgrund und nicht (erst) als Entschuldigungsgrund anzuerkennen ist, jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation angesichts der grundsätzlichen Rechtsgedanken der Art. 15 Abs. 4 DSVO und § 29 Abs. 1 BDSG. Hiernach ist auch eine angemessene Lösung im Einzelfall möglich, so dass etwa der soeben angesprochene Unterschied eines Datenzugriffs US-amerikanischer Geheimdienste bei einem US-Unternehmen im Vergleich zu einem Datenzugriff etwa von Russlands FSB berücksichtigt werden kann. Im Ergebnis ist die Beklagte aufgrund der für sie nicht auflösbaren Kollision, einerseits der Pflicht nach deutschem Gesetz, die Auskunft zu erteilen, und der andererseits diametral entgegen gesetzten Pflicht nach US-amerikanischem Recht („Section 702 FISA“), die Auskunft zu verweigern, gerechtfertigt, den Auskunftsanspruch des Klägers insoweit nicht zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Nutzer eines von einem US-Unternehmen betriebenen internationalen sozialen Netzwerks – wie der Kläger – davon ausgehen muss, dass sich dieses US-Unternehmen – wie der Mutterkonzern der Beklagten und damit mittelbar die Beklagte – an US-amerikanische Gesetze halten muss. Es ist dabei seit vielen Jahren – spätestens durch die Enthüllungen von Edward Snowden im Jahr 2013, Deutschland betreffend insbesondere auch durch die nach deutschem Recht offenkundig rechtswidrige Ausspähung des Smartphones der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel durch amerikanische Geheimdienste – allgemein in Deutschland bekannt, dass in den USA im Vergleich zur EU ein nicht vorhandenes bis nur eingeschränktes Datenschutzrecht betreffend den einzelnen Bürger gilt (insbesondere infolge der weitreichenden Einschränkungen der Freiheitsrechte nach dem Terroranschlag vom 11.09.2001 - die betreffenden erheblichen Einschränkungen der Freiheitsrechte in den USA zugunsten von Sicherheitsgesetzen wie durch den "Patriot Act" gelten zumindest weitgehend bis heute), was übrigens die Aussagen des aktuellen Vizepräsidenten der USA J.D. Vance im Februar 2025 in München, wonach angeblich die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland weniger geschützt seien als in den USA – auch aus anderen Gründen – der Lächerlichkeit preis gibt. Tatsächlich haben die USA die Datenschutzrechte ihrer (und erst recht ausländischer) Bürger schon lange "auf dem Altar der (vermeintlichen) Sicherheit geopfert" - anders als Deutschland und die weiteren EU-Staaten (auch wenn dies teilweise zu Defiziten bei der Strafverfolgung bzw. bei der Prävention von Straftaten führt wie etwa beim Thema Vorratsdatenspeicherung, wie der erkennende Einzelrichter aus seiner langjährigen Erfahrung als Strafrichter weiß). Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat das beklagenswerte Verhalten der USA betreffend den Ausspähungseifer der amerikanischen Geheimdienste zutreffend so kritisiert: „Ausspähen unter Freunden geht gar nicht.“ Gleichwohl hat der US-amerikanische Staat seitdem wenig bis gar nichts dazu gelernt, was angesichts einer inzwischen offen rechtsextremistisch-populistischen Regierung in den USA unter ihrem aktuellen Präsidenten Donald Trump, die inzwischen sogar jahrzehntelange Bündniszusagen in Frage stellt, von denen auch die USA jahrzehntelang politisch und auch wirtschaftlich massiv profitiert haben, auch wenn sie das nicht (mehr) zugeben wollen (oder verstehen können), nicht überraschen muss. Rechtsextremisten waren gerichtsbekannt immer schon die größten Feinde individueller Freiheit (der "Anderen" bzw. Andersdenkenden), während sie sich zugleich ständig – die Lüge beharrlich wiederholend – als ihre angeblich größten Verteidiger gerieren, um das eigene (Wahl-)Volk irrezuführen – was leider häufig funktioniert, insbesondere inzwischen über „soziale“ Medien, wie die letzten Jahre gezeigt haben. Daneben sind Rechtsextremisten in aller Regel die korrupteste Sorte von Politikern, weil die ideologische Grundbasis des Rechtsextremismus unvernünftig übersteigerter (nationaler und individueller) Egoismus ist. All dies ändert indes nichts daran, dass die USA – noch – ein verbündeter Staat Deutschlands sind und trotz der deutlich anti-demokatisch, anti-rechtsstaatlich, autokratisch bis faschistischen Tendenzen der aktuellen US-Regierung und trotz der erheblichen Defizite beim Schutz der Freiheits-, insbesondere Datenschutzrechte - noch - als rechtsstaatliche Demokratie anzusehen sind und damit einem US-amerikanischen Unternehmen, welches in Europa grundsätzlich legale Geschäfte mit Bürgern betreibt, zugestanden werden muss, sich an die Gesetze der USA zu halten und dies in Deutschland – im Einzelfall – zu dulden ist, auch wenn hierdurch Datenschutzrechte der Bürger in einem gewissen Maße eingeschränkt werden. Da die konkret hier in Rede stehende Einschränkung des Datenschutzrechts des Klägers seine Rechte nur überschaubar einschränkt, ist die Beklagte im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigten, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass er konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlich erfolgten Datenzugriff US-amerikanischer Geheimdienste hätte bzw. dass es irgendwelche negativen Auswirkungen für ihn gegeben hätte, die er potentiell (und realistisch) auf einen solchen Zugriff zurückführt. Falls man den rechtfertigenden Notstand in Gestalt der unauflösbaren Pflichtenkollision im deutschen Zivilrecht nicht als Rechtfertigungsgrund für die Nichterteilung einer Auskunft anerkennen wollte, dürfte sich übrigens dasselbe aufgrund von entsprechenden Erwägungen aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) oder aus § 242 BGB (direkt) ergeben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vorstehenden Ausführungen durchaus die Rechtmäßigkeit des Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.07.2023 in Frage stellen könnten (vgl. auch die in eine ähnliche Richtung gehenden Erwägungen des OLG Köln, aaO). Aber das erkennende Gericht hat dies nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO nicht zu überprüfen. Der Klageantrag zu 2) wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil kein Schaden ersichtlich bzw. vorgetragen ist, der einen immateriellen Schadensersatz rechtfertigen könnte, zumal angesichts der insoweit wenig nachvollziehbaren Klagebegründung schon unklar ist, wofür genau überhaupt immaterieller Schadensersatz gefordert wird. 3. Der Klageantrag zu 3) ist aus entsprechenden Gründen ebenfalls unbegründet. Zudem ist kein realistisch denkbarer materieller Zukunftsschaden vorgetragen bzw. ersichtlich. 4. Der Klageantrag zu 5) auf Erteilung von (weiterer) Auskunft ist – soweit ein Rechtsschutzinteresse bestand – bereits erfüllt – und soweit der Anspruch nicht erfüllt worden ist, war die Beklagte gerechtfertigt, die Auskunft zu verweigern. Auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 3) wird Bezug genommen. 5. Der Klageantrag zu 6) auf Freistellung bezüglich vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus entsprechenden Gründen ebenfalls unbegründet, ohne dass es noch darauf ankäme, dass der Vortrag zur Höhe nicht nachvollziehbar ist. Auch die weiteren Nebenforderungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptforderungen, 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. 7. Streitwert: 6.000,00 €, was sich aus folgenden Einzelwerten ergibt: KA 1: 1.500,00 €, KA 2: 1.000,00 €, KA 3: 500,00 € (vergleichbar zu OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2023, 15 W 51/23), KA 4: 2.500,00 € (geschätzt etwas höher als OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2023, 15 W 51/23, wo es um „Scraping“ ging), KA 5: 500,00 € (vergleichbar zu OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2023, 15 W 51/23).