Grund- und Teilurteil
19 O 208/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2025:0206.19O208.22.00
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach.
Die Widerklage hinsichtlich des Antrags zu 2) wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach. Die Widerklage hinsichtlich des Antrags zu 2) wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 19 O 208/22 Landgericht BonnIM NAMEN DES VOLKESTeil- und Grundurteil In dem Rechtsstreit In pp Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts Vorinstanz: Nachinstanz: Leitsätze: Normen: Schlagwörter: Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten die Erfüllung eines Vermächtnisses. Die Beklagten machen im Wege der Widerklage Schadenersatz wegen des Missbrauchs einer Vollmacht geltend und beanspruchen die Rückzahlung einer Schenkung. Die Beklagten sind die Schwester und Nichte der am 09.09.1932 geborenen und am 28.03.2022 in Bonn verstorbenen Q. (im Folgenden: Erblasserin); der Kläger war der langjährige Hausarzt der Erblasserin und ihres im Juni 2019 vorverstorbenen Ehemanns. Am 30.07.2019 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament (UR-Nr. 245/2019 des Notars I., B, Anlage B2, Bl.337 ff. d.A.), in dem sie die Beklagten zu je ½ als Erben einsetzte. Am 15.10.2019 wurden vom Konto der Erblasserin 150.000,00 EUR an den Kläger überwiesen (Kontoauszug Anlage B30, Bl. 706 d.A.). Ein offenbar von der Erblasserin unterschriebener Überweisungsauftrag vom 01.10.2019 (Bl. 239 BA) über 150,00 EUR weist als Empfänger den Kläger aus; der mit der Schreibmaschine geschriebene Verwendungszweck lautet „Anerkennung u. Dank f. Betreuung d. Patient R. C.". Dieser Überweisungsauftrag wurde nicht ausgeführt, die Überweisung von 150.000,00 EUR beruht auf einem weiteren Überweisungsauftrag vom 11.10.2019, der aussieht aus wie folgt (Bl. 241 BA): „Bilddarstellung wurde entfernt“ Im Februar 2020 begleitete der Zeuge T. die Erblasserin zu einem Beratungstermin bei dem Notar O., weil sie ein neues Testament errichten und u.a. ein Vermächtnis zugunsten des Klägers betreffend die streitgegenständliche Immobilie anordnen wollte. Mit notariellem Testament vom 16.04.2020 (UR-Nr. 502/2020 des Notars O., B, Anlage K2 Bl. 10 ff. d.A.) setzte die Erblasserin die Beklagten zu je ½ als Erben ein und bestimmte zugunsten des Klägers ein Vermächtnis und eine Auflage: Außerdem erteilte sie dem Kläger am selben Tag eine notarielle Generalvollmacht (UR-Nr. 503/2020 des Notars O., Anlage B1, Bl. 333 ff. d.A.). Der Notar wurde bei beiden Beurkundungen vertreten durch die Zeugin G., die seinerzeit Notarassessorin war. Nach einem Sturz wurde die Erblasserin im Januar 2021 im F.-Krankenhaus in Bstationär aufgenommen, von wo aus am 12.01.2021 die Einrichtung einer Betreuung angeregt wurde. Der im Rahmen des Betreuungsverfahrens beauftragte Sachverständige Dr. R. diagnostizierte am 24.01.2021 bei der Beklagten eine „mittelschwere Demenz“ und stellte fest, dass eine sinnvolle Verständigung mit der Betroffenen nicht möglich sei (Anlage K6 Bl. 510 ff. d.A.). Infolgedessen ordnete das Amtsgericht – Betreuungsgericht Bonn mit Beschluss vom 08.02.2021 (Anlage B6 Bl. 350 d.A.) eine umfassende Betreuung für die Erblasserin an und bestellte einen Berufsbetreuer. Nachdem dieser dem Betreuungsgericht von der Generalvollmacht für den Kläger Mitteilung gemacht hatte, hob das Betreuungsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 26.03.2021 (Anl. B9 Bl. 567 f. d.A.) auf. Die Erblasserin wurde vom F.-Krankenhaus im Februar 2021 zunächst in einer offene Pflegeeinrichtung und ab März 2021 in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung untergebracht, nachdem sie zuvor mehrfach desorientiert am Kölner Hauptbahnhof aufgefunden worden war. Der Kläger begann im März 2021 damit, den Hausrat der Erblasserin zu entsorgen und Baumaßnahmen sowie Gartenarbeiten zu veranlassen, u.a. die Vergrößerung vorhandener Fenster, den Einbau einer neuen (zweiten) Terrassentür, einen Wanddurchbruch im Untergeschoss zwischen Küche, Flur und Wohnraum, die Kernsanierung des Hauses inklusive Legung neuer Leitungen, die Entfernung des Holzbodens und den Einbau einer Fußbodenheizung, den Einbau einer neuen Küche, Renovierung und Einbau neuer Badezimmer sowie das Fällen zweier gesunder Bäume im Garten. Im betreuungsgerichtlichen Gutachten vom 01.05.2021 (Anlage B4, Bl. 340 ff. d.A.) stellte der Sachverständige Dr. P. ein ausgeprägtes demenzielles Syndrom bei der Erblasserin fest, das durch eine schwere Gedächtnisstörung, den Verlust der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit, eine affektive Veränderung sowie einen Verlust des Wissens gekennzeichnet sei. Am 29.03.2021 verfügte die Erblasserin über ein Geldvermögen in Höhe von 427.035,70 EUR (Anlage B10, Bl. 356 d.A.). Das Volumen der vom Kläger veranlassten Umbau- und Sanierungsarbeiten betrug 409.292,87 EUR (Anlage B20, Bl. 89 d.A.) und wurde in Höhe von 292.430,42 EUR aus dem Vermögen der Erblasserin finanziert, indem der Kläger aufgrund seiner Vollmacht Überweisungen von ihrem Konto veranlasste. Davon entfielen 99.374,63 EUR auf Überweisungen zu Lebzeiten der Erblasserin und 193.055,70 EUR auf Überweisungen nach dem Erbfall, d.h. nach dem 28.03.2022. Nach dem Erbfall widerriefen die Beklagten mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 31.05.2022 (Anlage B13, Bl. 364 d.A.) die dem Kläger erteilte Generalvollmacht. Dieser forderte die Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2022 (Anlage K3, Bl. 15 d.A.) auf, das Vermächtnis bis zum 30.06.2022 zu erfüllen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2022 (Anlage K5, Bl. 19 f. d.A.) erklärte der Kläger ausdrücklich die Annahme des Vermächtnisses und forderte die Beklagten erneut zur Erfüllung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 23.08.2022 (Anlage B26, Bl. 313 ff. d.A.) fochten die Beklagten das Testament vom 16.04.2020 an. Der Kläger ist der Auffassung, das im notariellen Testament vom 16.04.2020 zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis sei wirksam. Hierzu behauptet er, signifikante Anzeichen für eine bereits bestehende oder schnell fortschreitende Demenz-Erkrankung der Erblasserin seien ihm im fraglichen Zeitraum nicht aufgefallen. Von dem Vermächtnis und von der die Beerdigung betreffenden Auflage habe er erst am 06.05.2022 erfahren, d.h. nach Eröffnung des Testaments und nach der am 23.04.2022 erfolgten Beerdigung. Sämtliche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen seien mit der Erblasserin abgestimmt worden. Sie seien erforderlich gewesen, um das Haus in einen vermietbaren Zustand zu bringen und mit Hilfe der Mieteinnahmen die Unterbringungskosten im Heim decken zu können. Die Überweisung in Höhe von 150.000,00 EUR am 15.10.2019 sei von der Erblasserin für das Medizinstudium seiner Tochter bestimmt gewesen; die Erblasserin habe seine Tochter in seiner Praxis und bei Hausbesuchen kennengelernt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, den im Grundbuch von M., Blatt 0162 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung M., Flur 14, Flurstück 365 Hof- und Gebäudefläche, K.-straße, in einer Größe von 20 qm, Flurstück 644 Hof- und Gebäudefläche, K.-straße 67, in einer Größe von 4 a 35 qm, 1/17 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück 625 Hof- und Gebäudefläche, in einer Größe von 2 a 83 qm,1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück 643, K.-straße 67-73, Hof- und Gebäudefläche, in einer Größe von 13 qm sowie Gehrecht an den Grundstücken M., Flur 14, Nr. 643 Blätter 0162, 0163, 0174 und 0177 an ihn aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen sowie das Grundstück herauszugeben; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.886,02 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen die Beklagten, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 292.430,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2022 zu zahlen; 2. den Kläger zu verurteilen, an sie 150.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2023 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, das im notariellen Testament vom 16.04.2020 angeordnete Vermächtnis sei unwirksam. Hierzu behaupten sie, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments aufgrund einer Demenzerkrankung testierunfähig gewesen. Die Demenzerkrankung habe bereits beim Tod des Ehemannes am 22.06.2019 vorgelegen und sich nach dem Tod deutlich verstärkt. Bereits Mitte 2019 habe die Erblasserin in Telefonaten ständig Aussagen wiederholt und Sachverhalte durcheinandergebracht. Die Desorientierung sei auch den Nachbarn zwischen Sommer 2019 und Juni 2020 bei zahlreichen Begebenheiten aufgefallen. Der Kläger habe bereits im Jahr 2020 und damit vor Beginn der Sanierungsarbeiten Kenntnis bezüglich des Vermächtnisses gehabt. Die Beklagten sind der Ansicht, das Vermächtnis stehe dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er die mit dem Vermächtnis verbundene Auflage nicht erfüllt habe, indem er - insoweit unstreitig - die Erblasserin in Ilmenau bei ihrem Ehemann habe beisetzen lassen, statt eine anonyme Urnenbeisetzung auf dem Waldfriedhof Heiderhof in B vorzunehmen. Hinsichtlich der Widerklage sind die Beklagten der Auffassung, der Kläger schulde die Erstattung aller vom Konto der Erblasserin vorgenommenen Überweisungen wegen Missbrauchs der ihm erteilten Vollmacht. Außerdem schulde er die Rückzahlung der im Oktober 2019 an ihn überwiesenen 150.000,00 EUR, da der von ihm behauptete Schenkungsvertrag formunwirksam sei; davon abgesehen hätten sie die Schenkung wirksam widerrufen. Die Kammer hat die Betreuungsakte beigezogen (Az: AG Bonn – Betreuungsgericht 36 VII 46/21) und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 23.06.2024 (Bl.1099 ff. d.A.) sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 27.04.2023 (Bl. 576 ff. d.A.), vom 10.08.2023 (Bl. 711 ff. d.A.), vom 18.01.2024 (Bl. 943 ff. d.A.) und vom 12.12.2024 (Bl. 1570 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unbegründet, der Antrag zu 1) besteht dem Grunde nach. Insoweit war ein Teil- und Grundurteil zu erlassen. A. Der Erlass eines Teil- und Grundurteils ist zulässig, weil die Voraussetzungen sowohl eines Teil- (§ 301 ZPO) als auch eines Grundurteils (§ 304 ZPO) gegeben sind. Die für ein Teilurteil erforderliche Teilbarkeit (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 301 Rn.4) ist im Verhältnis zwischen Klage und Widerklage ohne weiteres gegeben (§ 301 Abs. 1, S. 1, 2. Fall BGB). Auch die objektive Klagehäufung der Widerklageanträge begründet eine Teilbarkeit des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10, juris). Des Weiteren ist auch das notwendige Erfordernis der Entscheidungsreife der Klage und des Widerklageantrags zu 2) erfüllt. Hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Widerklageantrags zu 1) ist ein Grundurteil zulässig, weil der Kläger sowohl den Anspruchsgrund als auch den Betrag bestreitet und der Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes, aber nicht hinsichtlich der Anspruchshöhe zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – VII ZR 103/16, NJW-RR 2019, 982). Zugleich besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Durch die Verbindung von Teil- und Grundurteil wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden, die der Zulässigkeit eines lediglich die Klage betreffenden Teilurteils entgegenstehen würde, weil die Frage der Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin am 15.10.2019 bzw. im Zeitraum vor dem 16.04.2020 sowohl für die Klage als auch die Widerklage zu 1) von Bedeutung sein könnte. B. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn zur Entscheidung zuständig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folgt aus § 27 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten ihren Wohnsitz in Großbritannien haben, weil aus dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft zugleich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008, 5 U 42/07, juris; Toussaint in: BeckOK ZPO, 54. Edition; Stand: 01.09.2024, ZPO, § 27 Rn. 8). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung des streitgegenständlichen Vermächtnisses durch Übertragung und Herausgabe der im Antrag näher bezeichneten Immobilie nach § 2174 BGB gegen die Beklagten. Die Anordnung des Vermächtnisses im notariellen Testament vom 16.04.2020 ist unwirksam, weil die Erblasserin nach Überzeugung der Kammer zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung des rechtsgeschäftlichen Handelns zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2006, 6 W 43/06, juris; BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1Z BR 40/01, juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 – 10 U 5/20, DNotZ 2022, 746). Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge beruhen, sondern dessen Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, 1Z 159/99, BeckRS 2000, 30108207). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Testunfähigkeit ist derjenige, der sich darauf beruft, hier also die Beklagten. Für die gerichtliche Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 – 10 U 5/20, DNotZ 2022, 746; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 104 Rn. 8). Gemessen an diesen Kriterien haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, dass die Erblasserin am 16.04.2020 testierunfähig war, erbracht. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Erblasserin aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Folgen des von ihr errichteten Testaments zu erfassen. Die Beurteilung der Frage, ob der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt testierunfähig ist, erforderte die Einholung eines auf medizinischen Anknüpfungstatsachen und ggf. der Auswertung von Zeugenbefragungen basierenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Dem ist die Kammer nachgekommen. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. P., der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger die Sachkunde zur Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit besitzt und dessen Expertise sich die Kammer auch in anderen Verfahren vergewissern konnte, sind überzeugend und plausibel. Seine Ausführungen sind von großer Detailgenauigkeit und Fachkenntnis geprägt, und er hat sich kritisch mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt und diese gemäß ihrer Bedeutung angemessen gewichtet. Er hat neben der ärztlichen Dokumentation sowohl des Klägers als auch der neurologischen Gemeinschaftspraxis der Dres. V. auch alle Zeugenaussagen sowie die Aktenlage berücksichtigt und in seine Entscheidungsfindung eingebunden. Der Sachverständige Dr. P. hat die Beweisfrage aus fachlich-medizinischer Sicht dahingehend beantwortet, dass die posthume psychiatrische Begutachtung der Erblasserin zweifelsfrei die Annahme einer Demenz aufzeige und dieses dementielle Syndrom in seinem Verlauf mit der Annahme einer freien Willensbestimmung im Hinblick auf jedwedes Rechtsgeschäft spätestens ab der Jahreswende 2019/2020 nicht mehr zu vereinbaren gewesen wäre. Insbesondere sei das Syndrom während seines Verlaufs mit erheblichen psychopathologischen Funktionsdefiziten wie schweren Beeinträchtigungen der Funktion des Neugedächtnisses und der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit, Veränderungen der Affektivität, einem fehlenden Störungsbewusstsein und einer Fremdbeeinflussbarkeit infolge erhöhter emotionaler Ansprechbarkeit bei gleichzeitig reduziertem rationalen Kontrollvermögen einhergegangen. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung einer dreistufigen Vorgehensweise zunächst festgestellt, dass die medizinischen Befunde und aktenkundigen Informationen das Bild einer deutlichen hirnorganischen Beeinträchtigung bei der Erblasserin im Sinne einer zeitlich überdauernden krankhaften Störung der Geistestätigkeit am Ende ihres Lebens begründen. Soweit bei der Erblasserin bereits nach dem Tod ihres Ehemannes eine gewisse depressive Symptomatik diagnostiziert worden sei, habe es sich dagegen um keine eigenständige Erkrankung in Form einer depressiven Pseudodemenz gehandelt, weil weder die Symptomatik im Querschnitt noch der Verlauf mit dieser Annahme zu vereinbaren gewesen sei. In einem zweiten Schritt hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei der Erblasserin in ihrem Verlauf ab Anfang 2021 zweifelsfrei dazu geführt habe, dass die medizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbestimmung nicht mehr vorgelegen hätten. Die Befundlage sei in dieser Hinsicht in allen Quellen einheitlich und die schweren Einschränkungen der Erblasserin auch für medizinische Laien sehr offensichtlich gewesen, sodass die Aufhebung der Kritik- und Urteilsfähigkeit angesichts des hochgradig eingeschränkten Realitätsbezuges der Erblasserin geradezu unübersehbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund schließt der Sachverständige Dr. P. auf der dritten Beurteilungsebene von den ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen in Form der ärztlichen Dokumentationen sowie der Gesamtschau der Zeugenaussagen auf ein Kontinuum demenztypischer Veränderungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Demenzerkrankung der Erblasserin erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 bzw. erst Anfang 2021 ein Ausmaß erreicht habe, das Zweifel an ihrer freien Willensbestimmung begründen würde. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des sicher belegten chronisch-progredienten Charakters des dementiellen Syndroms im Fall der Erblasserin davon auszugehen, dass bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 die krankheitsbedingten Funktionsdefizite ein Ausmaß erreicht hätten, das mit der Annahme einer freien Willensbestimmung nicht mehr vereinbar gewesen wäre. Als Anknüpfungstatsache dienten dem Sachverständigen insbesondere die Einträge in der neurologischen Krankheitsgeschichte, die bereits im April 2012 einen Hinweis auf beginnende mnestische oder konzentrative Defizite bei der Erblasserin belegt und im weiteren Verlauf eine chronische bzw. chronisch-progrediente Ausprägung von demenztypischen Funktionseinschränkungen nahelegt. Insbesondere wurden am 08.01.2020 Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität („Stimmung flach euphorisch“), der Konzentration („Ablenkbarkeit“), des formalen Denkens („Weitschweifigkeit, logorrhoeisch“, „Sprunghaftigkeit“) und des inhaltlichen Denkens bzw. der Kognition („latent Mißtrauen“) benannt und der Erblasserin ein beginnender Realitätsverlust die eigene Leistungsfähigkeit betreffend zugeschrieben und damit belegt, dass zu diesem Zeitpunkt eine erhaltene freie Willensbestimmung kaum mehr angenommen werden könne. Dem widerspricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Aussage des Zeugen Dr. Z., der die Erblasserin als Neurologe und Psychiater über einen langen Zeitraum behandelt und dies dokumentiert hat. Zwar gab der Zeuge an, dass nach seinen Unterlagen, auf die er sich mangels einer konkreten Erinnerung an die Termine mit der Erblasserin beziehen müsse, bis Januar 2020 keine Anhaltspunkte für eine Demenz bestanden. Zugleich räumte er jedoch ein, keine formale Testung vorgenommen zu haben. Der Sachverständige Dr. P. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Zeugen Dr. Z. erfolgte Einschätzung ausschließlich auf der Grundlage von Momentaufnahmen beruhte und diesem die nunmehr zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht zugänglich waren. Die von dem Zeugen Dr. Z. dokumentierten eigenen Beobachtungen reichten danach nicht aus, die tatsächlich bestehenden Einschränkungen bei der Erblasserin zu widerlegen, weil letztere nicht zwangsläufig jeden Tag wahrgenommen würden oder offensichtlich sein müssten. Zudem habe der Zeuge Dr. Z. Leistungseinschränkungen bei der Erblasserin beschrieben, die durchaus mit einer Demenzdiagnose vereinbar seien, auch wenn er dies nicht so bezeichnet habe. Der Sachverständige Dr. P. stützt sein Ergebnis außerdem auf die Schilderungen der Zeugen von alltagsnahen Verhaltensweisen der Erblasserin, die auf ein negatives Leistungsprofil hinweisen. Die Zeugin J., die Schwägerin der Erblasserin, hat glaubhaft ein Telefonat Anfang 2020 wiedergegeben, in welchem die Erblasserin davon gesprochen habe, mit ihrem - tatsächlich bereits verstorbenen - Mann nach Ilmenau zu fahren und von ihren - ebenso bereits verstorbenen- Eltern versorgt zu werden. Zudem habe sie über Häuser in Düsseldorf gesprochen, obwohl diese bereits verkauft waren, und habe der Zeugin gegenüber die Vermutung geäußert, dass jemand um ihr Haus schleiche, weil er es kaufen wolle. Ähnliches haben die Zeugen B. und N., Nachbarn der Erblasserin, bekundet, an deren glaubhaften Aussagen die Kammer ebenso wenig Zweifel hat. Auch diese haben geschildert, dass die Erblasserin ihnen gegenüber im Herbst 2019 bzw. Dezember 2019 die aufwändige Betreuung ihrer pflegebedürftigen - tatsächlich aber bereits verstorbenen -Eltern erwähnt habe. Soweit beide Zeugen von einer Verwirrtheit der Erblasserin und einer Wesensveränderung ab Sommer 2019 gesprochen haben, konnten sie diese Wertung anhand weiterer Beispiele anschaulich belegen. So habe sich, so der Zeuge B., die Erblasserin schon 2019 floskelhaft immer wieder nach seinem Hund erkundigt und sich mit dem Verkauf des Pkws ihres Ehemannes überfordert gezeigt. Beide Zeugen haben beschrieben, dass die Erblasserin ihr Äußeres anders als in den Jahren zuvor auffällig vernachlässigt habe, sich nicht mehr um ihren Garten gekümmert habe und entgegen ihrer bisherigen Gepflogenheiten Kontakt zu Nachbarn aufgenommen habe, auch solchen, mit denen zuvor erhebliche Konflikte und juristische Auseinandersetzungen bestanden. Des Weiteren haben sowohl die Zeugen B. als auch die Zeugin L. bekundet, dass die Erblasserin schon 2019 über den am Sonntag geschlossenen Supermarkt erstaunt gewesen sei, und die Zeugen B. schilderte anschaulich, dass die Erblasserin bei einem vergeblichen Versuch, ihre Haustür aufzuschließen, gemutmaßt habe, dass das Schloss manipuliert worden sei. Die Zeugen B. haben zudem geschildert, wie die Erblasserin minutenlang vergeblich versuchte, ihr Fahrzeug durch ausschließliches Vor- und Zurückfahren auszuparken. Bei anderen Gelegenheiten habe sie 20 Minuten gebraucht, um das Auto auszuparken, ohne dass sie das Lenkrad bewegte. Im Winter 2019 sei die Erblasserin zudem trotz winterlicher Witterung leicht bekleidet und mit Hausschuhen im Freien für längere Zeit unterwegs gewesen. Die Zeugin L. gab an, dass die Erblasserin ihr gegenüber im September 2019 die Sorge geäußert habe, der Briefträger könne vielleicht wegen der Glätte und der Gefahr nicht auf den Heiderhof gelangen. Die Zeugin E. erklärte schließlich glaubhaft, dass die Erblasserin sie als langjährige Nachbarin nicht erkannt habe. Weiter gaben die Zeugen B. an, dass die Erblasserin im Frühsommer 2020 hektisch im Garten umhergelaufen sei und ihren Mann gesucht habe, u.a. in der Biotonne. Bei anderer Gelegenheit habe sie sich über Nachbarlärm beschwert und gemeint, ihr Ehemann liege im Sterben. Diese Funktionsdefizite, die sich in der wiederholten Vermischung von Vergangenheit und Gegenwart, einer fehlenden zeitlichen Orientierung, einer floskelhaften Sprache, einer häufigen Wiederholung von Fragen und einer paranoiden Verarbeitung gezeigt haben, werden, wie der Sachverständige Dr. P. nachvollziehbar dargelegt hat, nicht durch das teilweise positiv geschilderte Leistungsprofil der Erblasserin aufgehoben. So hat die Zeugin H., eine Mitarbeiterin des Klägers, glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin im fraglichen Zeitraum zuverlässig zu ihren Terminen in der Praxis des Klägers gekommen sei und auf sie stets einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Auch die Zeugin S., eine Nachbarin der Erblasserin, hat bekundet, dass ihr bei den kurzen Gesprächen mit der Erblasserin keine Veränderung aufgefallen sei. Ebenso erinnerte sich die Zeugen U. in ihrer schriftlichen Stellungnahme nur an einen positiven Eindruck. Die Zeugin G., die als Notarassessorin die Beurkundung des streitgegenständlichen Testaments am 16.04.2020 durchgeführt hat, hat ebenfalls bekundet, dass das Verhalten der Erblasserin für sie keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit begründet habe. Vielmehr habe die Erblasserin nach ihrem Eindruck verständig reagiert und sich auch klar schriftlich geäußert. Ähnlich verhält es sich mit den Zeugen T. und A.-T., die beide bekundet haben, bei ihren Kontakten mit der Erblasserin keine Verhaltensauffälligkeiten bemerkt zu haben. Die Kammer teilt die Bewertung des Sachverständigen Dr. P., dass diese positiven Eindrücke der festgestellten progressiven Demenz der Erblasserin nicht widersprechen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Zeugen positiv hervorgehobene Leistungsfähigkeit stets im Bereich der grundlegenden Fähigkeiten gelegen und langjährig etablierte Routinen betroffen habe, die auch bei einer bereits erheblichen Beeinträchtigung der Funktion des Neugedächtnisses abgerufen werden könnten. So verhalte es sich insbesondere mit dem Umstand, dass die Erblasserin weiterhin Auto gefahren sei und noch einen Neuwagen erworben habe. Auch die von der Erblasserin unternommene Fahrt nach Ilmenau im September 2019 habe keine große Herausforderung bedeutet, da sie bekannte Orte aufgesucht habe. Entsprechend sei das Verhalten der Erblasserin der Zeugin G. gegenüber zu bewerten. Der Sachverständige hat plausibel aufgezeigt, dass die Erblasserin bei dem Beurkundungstermin auf Inhalte des Altgedächtnisses zurückgreifen konnte und dass ihr die strukturierte und durch die Zeugin G. gelenkte Vorgehensweise ausreichende Sicherheit geben konnten, um die Fassade aufrecht zu erhalten und der Gesprächssituation scheinbar gewachsen zu sein. Soweit die Zeugen T. und A.-T. Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin verneint haben, betrafen die von ihnen mit der Erblasserin erlebten Situationen alltägliche Routinen wie Unterstützung im Haus, im Garten und bei der Zahlung von Rechnungen sowie Restaurantbesuche. Zugleich relativiert sich die Aussage des Zeugen T. durch die von ihm am 06.11.2019 an den Kläger gesendete E-Mail (s. S. 17 des Sachverständigen-Gutachtens, Bl. 1115 d.A.). In dieser berichtete er nicht nur von einem verwirrten Eindruck bezüglich der Erblasserin, sondern wies auch darauf hin, dass sie immer wieder dieselben Geschichten erzähle und er sich auch darüber gewundert habe, dass sie ihm unverhältnismäßig viel Geld habe aufdrängen wollen. Diese Beschreibungen stellen durchaus Leistungsdefizite dar, mögen sie auch von dem Zeugen T. nicht als solche erkannt worden sein, sodass er im Rahmen seiner Zeugenaussage Verhaltensauffälligkeiten als solche verneinte. Davon abgesehen geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn Zeugen die Geschäfts- oder Testierunfähigkeit einer Person unterschiedlich wahrnehmen und bewerten, weil die jeweiligen Wahrnehmungen stets von vielen äußeren Faktoren abhängen wie etwa der Gesprächsführung, dem Gesprächsthema und dem Anspruch des Gegenübers. Dass die Erblasserin jedenfalls ab dem Jahreswechsel 2019 / 2020 testierunfähig war, lässt sich schließlich, wie der Sachverständige überzeugend aufgezeigt hat, durch ihr affektiv erregtes Verhalten bei dem Verkehrsunfall am 21.12.2019 belegen, bei dem sie einen Fahrfehler ausschloss und erklärte, der Pkw habe die Kollision mit zwei parkenden Fahrzeugen „von alleine“ verursacht, nachdem er sich bereits eine Stunde vorher „auffällig“ verhalten habe. Mit dem Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Verhalten nicht Ausdruck der impulsiven Persönlichkeit der Erblasserin war, sondern ein Zeichen dafür, dass es ihr an der Fähigkeit zur Selbstreflexivität fehlte. Das von dem Sachverständigen gefundene Ergebnis überzeugt auch im Hinblick auf das Schreiben der Erblasserin an den Kläger vom 02.04.2020, in dem sie mitteilte, dass das Notariat den Kläger ohne Rücksprache in die Vorsorgevollmacht „eingetragen“ habe. Das Schreiben belegt, dass die Erblasserin sich nicht als „treibende Kraft“ erlebte und die Tragweite ihres Handelns nicht erfasste; außerdem vermischte sie unterschiedliche Sachverhalte, nämlich eine Erbeinsetzung und eine Bevollmächtigung. Ebenfalls überzeugend führt der Sachverständige aus, dass die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schenkung an den Kläger im Oktober 2019 krankheitsbedingte Einschränkungen erkennen lassen. Es spreche gegen ein planvolles und durchdachtes, reflektiertes Vorgehen, dem Kläger erst am 01.10.2019 150 EUR und zehn Tage später 150.000,00 EUR zu überweisen. Selbst wenn es sich bei der späteren Überweisung um eine sachliche Berichtigung gehandelt haben sollte, stelle sich die Frage, wie einer ehemaligen Bankangestellten bei einer sehr bedeutsamen Transaktion ein so grober Fehler habe unterlaufen können. Soweit die von dem Kläger geführte Patientenakte, in der psychopathologische Normalbefunde bis zum 09.11.2020 dokumentiert worden sind, zu diesem Ergebnis in Widerspruch steht, kann daraus nicht auf eine Testierfähigkeit der Erblasserin im April 2020 geschlossen werden. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen Dr. P., dass die psychopathologischen Normalbefunde nicht mit dem festgehaltenen charakteristischen Verlauf einer Demenzerkrankung im Allgemein in Einklang zu bringen sind und es an einem nachvollziehbaren Kontinuum der Symptomäußerungen sowohl in der Dokumentation des Klägers als auch in der Gesamtschau fehlt. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Erstellung seiner Dokumentation keine fremdanamnestischen Angaben berücksichtigt hat, obwohl der Zeuge T. ihn beispielsweise kurz vor dem Termin am 18.11.2019 über eine „Verwirrtheit“ der Erblasserin informierte. Zu beachten ist zudem, dass die weiteren aus dem Gesamtbild herausfallenden sechs Normalbefunde im Gegensatz zu den im Übrigen individuell formulierten Befunden des Klägers ohne Variation formuliert wurden und, wie der Sachverständige nachvollziehbar gemutmaßt hat, durch „Copy and Paste“ eingefügt worden sind. Die weiteren von dem Kläger gegen das Gutachten des Sachverständige Dr. P. erhobenen Einwände sind schließlich nicht erheblich. Der Sachverständige hat die Einwände in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024 als nicht durchgreifend zurückgewiesen; die Kammer schließt sich der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung des Sachverständigen an. Soweit der Kläger die Einträge der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie in Frage stellt, auf die sich der Sachverständige als Anknüpfungstatsache stützt, und die Diagnosen vor dem Hintergrund der eigenen Dokumentation als nicht aussagekräftig bewertet, hat sich der Sachverständige mit der Widersprüchlichkeit und zum Teil auch Uneindeutigkeit der neurologischen und der hausärztlichen Dokumentation auseinandergesetzt und diese, wie bereits aufgezeigt, unter Heranziehung weiterer Anknüpfungstatsachen gewertet. Er zeigt das negative Leistungsprofil der Erblasserin auf und wägt dieses gegenüber dem positiv erhaltenen Leistungsprofil ab, um eine freie Willensbestimmung zum Zeitpunkt des Notartermins am 16.04.2020 auszuschließen. Dass die Aufzeichnungen des Klägers nicht uneingeschränkt mit diesen Feststellungen in Einklang zu bringen sind, begründet nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen keinen erheblichen Einwand, weil diese allzu pauschal und variationsarm den Normalbefund darstellen und im Gegensatz zu anderen Eintragungen des Klägers keinen individuellen, aussagekräftigen Befund beinhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich der Sachverständige auch mit der Aussage der Zeugin G. sachgerecht befasst. Das Verhalten der Erblasserin gegenüber der Zeugin G. sei gestützt gewesen durch eine äußere Strukturvorgabe, etwa durch die Termingestaltung des Notariates, die Ausarbeitung von Urkundsentwürfen und auch die Gesprächsführung. Dass die Erblasserin trotz dieses scheinbaren bewussten und durchdachten Verhaltens zu keiner ausreichenden Willensbildung mehr fähig gewesen sei, werde, wie der Sachverständige überzeugend darlegt, insbesondere durch ihr Schreiben vom 02.04.2020 belegt. Beim Abfassen des Briefes sei die Erblasserin auf ihre eigene Leistungsfähigkeit zurückgeworfen gewesen und zeige deutlich ihre durch die Demenzerkrankung überformte Denkwelt, den fehlenden Überblick und die Widersprüche im eigenen Erleben. Der Sachverständige hat auch die Aussage des Zeugen T. in überzeugender Weise berücksichtigt. Soweit der Kläger betont, dass der Zeuge T. die Erblasserin als orientiert und klar im Alltäglichen beschrieben habe, steht das dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen, weil der Sachverständige der Erblasserin im Rahmen der gewohnten Routineabläufe durchaus eine Handlungsfähigkeit zugesprochen hat, die insbesondere im Miteinander und dem empathischen Umgang eines Gegenübers möglich war. Auch der Hinweis des Klägers, die Erblasserin habe insbesondere noch im Sommer 2020 Anteil an der Operation des Zeugen T. genommen, vermag für sich allein ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht bestätigen, zumal, wie die Zeugin A.-T. bekundet hat, sie die Erblasserin über die gelungene Operation informierte und nicht die Erblasserin sich aus eigenem Antrieb bei ihr erkundigte. Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass Einzelgeschehnisse zwar für sich genommen jeweils nicht als zwingende Zeichen für eine Demenz eingeordnet werden können, jedoch in ihrer Gesamtschau das Bild der Funktionsbeeinträchtigung deutlich zeigen und somit entsprechend zu werten waren. Da das Testament vom 16.04.2020 unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten es mit Erklärung vom 23.08.2022 wirksam angefochten haben. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Durchsetzbarkeit des Anspruchs die als solches bezeichnete Auflage aus Ziffer IV Abs. 2 des Testaments vom 16.04.2020 entgegen stünde, weil die Erblasserin entgegen ihrem Wunsche nicht auf dem Waldfriedhof Heiderhof, sondern in Ilmenau beigesetzt wurde. 2. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. C. Die Widerklage ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt (I.). Hinsichtlich des Antrags zu 2) war die Widerklage abzuweisen (II.). I. Der von den Beklagten mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dem Grunde nach. Der Kläger ist, soweit seine Verfügungen über das Vermögen der Erblasserin gegenüber den Beklagten wirksam sind, den Beklagten gegenüber zur Erstattung verpflichtet; allerdings müssen die Beklagten sich ggf. eine Wertsteigerung der Immobilie anrechnen lassen. Dies betrifft sowohl die vom Kläger veranlassten Zahlungen zu Lebzeiten der Erblasserin (1.) als auch die nach dem Erbfall vorgenommenen Zahlungen (2.). 1. Soweit der Kläger Zahlungen in Höhe von 99.374,63 EUR (zur Höhe der insoweit unwidersprochene Vortrag der Beklagten, s. S. 41 der Klageerwiderung vom 10.01.2023, Bl. 104 d.A.) für die Sanierung der streitgegenständlichen Immobilie zu Lebzeiten der Erblasserin von ihrem Konto veranlasst hat, ist er nach §§ 677, 678, 280, 1922 BGB sowie nach §§ 823 Abs. 2, 1922 BGB i.V.m. § 266 StGB den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig. a) Ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz aus einem Auftragsverhältnis (§§ 662, 280, 1922 BGB) scheidet aus, weil zwischen der Erblasserin und dem Kläger kein Auftragsverhältnis bestand, aus dem Rechte der Erblasserin auf die Beklagten übergegangen sein könnten. Es kann dahinstehen, ob die Erblasserin den Kläger, wie er behauptet, im Zusammenhang mit der notariellen Generalvollmacht vom 16.04.2020 bzw. im weiteren Verlauf beauftragt hat, ihr Haus sanieren zu lassen, um es vermieten zu können. Eine Auftragserteilung wäre jedenfalls unwirksam, weil die Erblasserin bereits am 16.04.2020 und erst recht bei Beginn der Baumaßnahmen im März 2021 und Begleichung der entsprechenden Rechnungen von ihrem Konto nicht mehr geschäftsfähig war. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Testierunfähigkeit zur Überzeugung der Kammer fest, weil insoweit gleiche Voraussetzungen bezüglich der Geschäftsunfähigkeit gelten (ganz überwiegende Meinung, s. nur Spickhoff in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 104 Rn. 58). b) Der Kläger haftet den Beklagten jedoch dem Grunde nach aus §§ 677, 678, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1922 BGB auf Ersatz des aus der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag entstandenen Schadens. Die Beklagten sind nach § 1922 BGB Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert, weil sie die testamentarischen Erben der Erblasserin sind. Ihre Erbeinsetzung beruht auf dem Testament vom 30.07.2019. Die Wirksamkeit dieses Testaments wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Der Kläger führte, indem er Überweisungen vom Konto der Erblasserin vornahm und damit auf Rechnungen aus Verträgen zahlte, die er im Namen der Erblasserin abgeschlossen hatte, ein fremdes Geschäft aus. Ob er davon ausging, von ihr entsprechend beauftragt worden zu sein, ist unerheblich, weil es sich zumindest um ein sog. auch-fremdes Geschäft handelte. Er handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen, da er nach außen als Bevollmächtigter der Erblasserin auftrat. Der Kläger hat schuldhaft seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt, denn die Übernahme und Ausführung des Geschäfts entsprachen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Nach § 677 BGB ist der Geschäftsführer ohne Auftrag verpflichtet, das übernommene Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Die Beurteilung, welche Maßnahmen danach notwendig sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2008 – III ZR 219/07, NJW-RR 2008, 759). Hier kann dahinstehen, ob die Erblasserin (wie der Kläger behauptet), tatsächlich den Wunsch äußerte, dass ihr Haus umfangreich saniert und umgebaut wird. Da sie bei Beginn der Sanierungsarbeiten im März 2021 geschäftsunfähig war, ist nicht ihr geäußerter, sondern ihr mutmaßlicher Wille maßgeblich, der anhand des objektiven Interesses zu ermitteln ist (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 683 Rn. 4 f.). Maßgeblich ist insoweit, dass die Erblasserin ab Anfang des Jahres 2021 im Pflegeheim untergebracht war und der Kläger davon ausgehen konnte, dass sie nicht in ihr Haus zurückkehren werde. Insofern benötigte sie für die zu erwartenden Heimkosten Liquidität, die jedenfalls im März 2021 bei einem Geldvermögen in Höhe von 427.035,70 EUR in ausreichendem Maße vorhanden war. Auf weitere Einnahmen durch eine Vermietung ihres Hauses war sie nicht angewiesen. Ihr Geldvermögen fast vollständig zu verwenden, um künftige Mieteinnahmen erzielen zu können, lag nicht in ihrem objektiv verstandenen Interesse. Dies gilt umso mehr, als nicht ausreichend dargelegt ist, dass das Haus im unsanierten Zustand nicht auch hätte vermietet werden können, wenn auch zu einem geringeren Mietzins. Durch die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist den Beklagten ein Schaden entstanden; das Verschulden des Klägers wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schaden besteht darin, dass sich das Kontoguthaben der Erblasserin durch die vom Kläger veranlassten Überweisungen verringert hat und entsprechend geringere Auszahlungsansprüche gegen die Bank mit dem Erbfall auf die Beklagten übergegangen sind. Die Höhe dieses Schadens hängt davon ab, ob bzw. in welcher Höhe den Beklagten im Zusammenhang mit den Überweisungen durchsetzbare Bereicherungsansprüche gegen die Zahlungsempfänger zustehen. Die Höhe dieser Ansprüche hängt ihrerseits davon ab, in welchem Umfang sich der Wert der Immobilie durch die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen erhöht hat. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. c) Der Kläger haftet den Beklagten außerdem dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 2, 1922 BGB i.V.m. § 266 StGB. Dem Kläger oblag unabhängig davon, dass die Erblasserin bei Vollmacht- und Auftragserteilung geschäftsunfähig war, eine Vermögensbetreuungspflicht, da er eine „faktische Herrschaft“ über ihre Vermögensinteressen erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.1996 - 4 StR 423/96, NStZ 1997, 124). Indem er die streitgegenständlichen Überweisungen von ihrem Konto veranlasste, verletzte der Kläger diese Vermögensbetreuungspflicht vorsätzlich. Ob die Erblasserin mit seinem Handeln einverstanden war, ist wiederum unerheblich. Hinsichtlich der Schadenshöhe wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. 2. a) Soweit der Kläger nach dem Erbfall, d.h. nach dem 28.03.2022, weitere Zahlungen in Höhe von 193.055,79 EUR für die Sanierung der streitgegenständlichen Immobilie vom Konto der Erblasserin veranlasste, ist er den Beklagten nach §§ 677, 678, 280 BGB schadensersatzpflichtig. Der Kläger führte auch insoweit ein fremdes Geschäft aus. Dass er auch nach ihrem Tod von einer Beauftragung ausging, behauptet er selbst nicht; davon abgesehen wäre es unerheblich. Er handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen, da er nach außen nach wie vor im Namen der Erblasserin auftrat. Ob er davon ausging, dass das Eigentum an der Immobilie aufgrund des Vermächtnisses im Testament vom 16.04.2020 auf ihn zu übertragen wäre, ist unerheblich, weil zumindest ein auch-fremdes Geschäft vorläge. Der Kläger hat auch insoweit schuldhaft seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt, denn die Übernahme und Ausführung des Geschäfts entsprachen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten, auf die das Eigentum an der Immobilie nach dem Erbfall übergegangen war. Dass Zahlungen auf Sanierungsarbeiten, die mit den Beklagten nicht abgestimmt waren, in deren objektivem Interesse gelegen haben könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der den Beklagten entstandene Schaden besteht wiederum darin, dass sich das Guthaben auf dem nunmehr in den Nachlass gefallenen Konto durch die vom Kläger veranlassten Überweisungen weiter verringerte. Auch in Bezug auf die Überweisungen nach dem Erbfall hängt die Höhe des Schadens davon ab, ob bzw. in welcher Höhe den Beklagten im Zusammenhang mit den Überweisungen durchsetzbare Bereicherungsansprüche gegen die Zahlungsempfänger zustehen. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. b) Daneben haftet der Kläger dem Grunde nach aus § 826 BGB für den entstandenen Schaden. Indem der Kläger nach dem Erbfall weiterhin im Namen der Erblasserin auftrat und Überweisungen von ihrem Konto veranlasste, fügte er den Beklagten einen Vermögensschaden zu. Dieser besteht darin, dass das Kontoguthaben sich entsprechend verringerte. Als sittenwidrige Schädigungshandlung im Sinne dieser Vorschrift sind solche Handlungen anzusehen, die nach einer Gesamtbetrachtung und bei zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar sind. Es muss ferner eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten (vgl. Wagner in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 826 Rn. 9 m.w.N.). Das Verhalten des Klägers ist danach als sittenwidrig zu bewerten, weil er jedenfalls ab Kenntnis vom Testamentseröffnungsbeschluss in der Annahme handelte, dass ihm die streitgegenständliche Immobilie als Vermächtnis zugedacht worden sei, und er gleichwohl auf Kosten der Beklagten Renovierungsmaßnahmen vergüten wollte. Dass die Anordnung des Vermächtnisses unwirksam ist, ist unerheblich, weil es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt bei Vornahme des potentiell sittenwidrigen Verhaltens ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798). Der Kläger handelte auch vorsätzlich, weil ihm die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, jedenfalls mit Zusendung des Testamentseröffnungsbeschlusses bekannt waren. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. II. Der mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht begründet. 1. Der Anspruch ist nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB begründet. Zwar sind die Beklagten aktivlegitimiert und können als Erben einen ursprünglich der Erblasserin zustehenden Anspruch geltend machen. Die Beklagten haben jedoch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Erblasserin ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zustand. Der Kläger hat durch Leistung der Erblasserin eine Gutschrift auf seinem Konto in Höhe von 150.000,00 EUR erlangt (§§ 675c Abs. 1, 667 BGB). Allerdings erfolgte diese Überweisung mit Rechtsgrund. Die Beklagten haben die Voraussetzungen einer rechtsgrundlosen Leistung nicht dargelegt und nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller, d.h. hier die Beklagten. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, gehört (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275; BGH, Urteil vom 18.02.2009, XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1242). Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275). Den danach für ihn geltenden Anforderungen ist der Kläger nachgekommen, indem er sich auf einen zwischen der Erblasserin und ihm abgeschlossenen, nicht notariell beurkundeten Schenkungsvertrag berufen hat, der durch das Bewirken der Leistung geheilt worden ist. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Erblasserin ihm 150.000,00 EUR für das Medizinstudium seiner Tochter schenken wollte und die Überweisung von 150.000,00 EUR im Oktober 2019 an ihn veranlasste. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die Leistungsbewirkung unwirksam war, weil die Erblasserin im Oktober 2019 bereits geschäftsunfähig gewesen sei, haben sie dies nicht nachweisen können. Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine Geschäftsunfähigkeit bereits im Oktober 2019 vorlag. Der Schenkungsvertrag ist auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein Schenkungsvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn er nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft wie im vorliegenden Fall nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3635). Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147). Danach haben die Beklagten hier nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger bei der Erblasserin einen Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit bewusst und gezielt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147). Es steht weder fest, dass die Erblasserin von dem Kläger zur Überweisung gedrängt wurde, noch, dass sie sich seinen Wünschen nicht oder kaum hat entziehen können. Der Umstand, dass der Kläger die Erblasserin schon seit vielen Jahren kannte und ihr langjähriger Hausarzt war, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er die möglicherweise fehlende oder geschwächte Widerstandskraft der Erblasserin eigensüchtig ausnutzte, um sie zu der Begünstigung zu überreden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1990 - IV ZR 121/89, BeckRS 1990, 31065347). Das von den Beklagten beanstandete Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses vermag eine Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen, weil es in keinem konkreten Zusammenhang mit der Schenkung steht. Schließlich haben die Beklagten die Schenkung nicht wirksam widerrufen (§ 530 BGB). Als Erben steht ihnen ein Widerrufsrecht nach § 530 Abs. 2 BGB nur unter engen Voraussetzungen zu, die hier offensichtlich nicht vorliegen. Von diesen Sonderfällen abgesehen geht ein Widerrufsrecht nach § 530 Abs. 1 BGB nicht auf die Erben über, weil dem betroffenen Schenker selbst die Entscheidung über die Rückforderung überlassen bleiben soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der besonderen Situation, dass die Erblasserin nach Bewirkung der Schenkung geschäftsunfähig wurde und insofern faktisch ein Widerruf ausgeschlossen war. Ungeachtet der Frage, ob in einer solchen Konstellation ausnahmsweise nach Treu und Glauben den Erben ein Widerrufsrecht zugebilligt werden kann, ist jedenfalls der Tatbestand des § 530 BGB nicht erfüllt. Eine schwere Verfehlung des Klägers gegen die Erblasserin oder ihre nahen Angehörigen, durch die er sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, ist nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere können die Beklagten sich nicht darauf berufen, der Kläger habe eine schwere Verfehlung ihnen gegenüber dadurch begangen, dass er die Sanierung der ihm im Vermächtniswege zugedachten Immobilie auf Kosten der Beklagten vornehmen lassen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten als schwere Verfehlung und als grobe Undankbarkeit gegenüber der Erblasserin zu bewerten wäre. Entscheidend ist, dass dieser Vorwurf nicht feststeht, weil der Kläger wirksam bestritten hat, dass er bereits vor der Übermittlung des Testamentseröffungsprotokolls vom 22.04.2022 von der letztwilligen Verfügung der Erblasserin Kenntnis hatte. Der Kläger hat zwar eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Erblasserin ihn in dem Testament vom 16.04.2020 habe bedenken wollen, mehr sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Zeugen T. vom 14.02.2020 (Anlage K27, Bl. 1040 d.A.), in der der Zeuge den Kläger nach „Daten von Ihnen“ fragt, „die für die Erstellung des Testaments“ benötigt würden. Dass zugunsten des Klägers ein Vermächtnis angeordnet werden sollte, ergibt sich aus der E-Mail nicht. Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge T. zwar angegeben, er habe den Kläger darüber informiert, dass die Erblasserin ihn mit einem Vermächtnis habe bedenken wollen. Dass der Gegenstand des Vermächtnisses benannt wurde, hat der Zeuge T. jedoch nicht bekundet. Soweit sich die Beklagten auf einen Vermerk der im Betreuungsverfahren tätigen Richterin D. vom 01.03.2021 berufen (Anlage B31, Bl. 707 d.A.), vermag auch dieser die Kenntnis des Klägers von dem Vermächtnis nicht zu beweisen. Gegenstand des Vermerks ist ausschließlich die Frage der Bevollmächtigung des Klägers, jedoch nicht der Umstand, ob und mit welchem konkreten Inhalt die Erblasserin zu Gunsten des Klägers ein Vermächtnis angeordnet hat. Dass der Kläger sich nach eigenen Angaben bei dem Notar bezüglich seiner Bevollmächtigung erkundigt hatte, besagt ebenfalls nicht, dass er vom Inhalt des Testaments vom 16.04.2020 Kenntnis hatte. 2. Andere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. 3. Da die Hauptforderung nicht begründet ist, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. D. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2025 gab keine Veranlassung, die Beweisaufnahme betreffend die Frage der Testierfähigkeit fortzusetzen und eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens anzuordnen. Das Vorbringen ist nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu lassen, denn es ist verspätet. Die Norm ist auch dann anwendbar, wenn das Gericht nur ein Teilurteil erlässt, sofern das Vorbringen nur für den Gegenstand des Teilurteils relevant ist (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand 01.12.2025, Rn. 8.2; OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 – 4 U 134/03, BeckRS 2004, 1278). Das ist hier der Fall (s. die Ausführungen unter A.). Dem Klägervertreter wurde das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P. mit Verfügung vom 12.07.2024 zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugeleitet. Die Frist wurde auf seinen Antrag hin zunächst bis zum 16.09.2024 und erneut bis zum 07.10.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 hat der Klägervertreter umfangreiche Einwände gegen das Gutachten erhoben, mit denen sich der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 auseinandergesetzt hat. Dem Klägervertreter wurde antragsgemäß eine Frist bis zum 15.01.2025 eingeräumt, um erneut zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 hat der Kläger weitere Einwände gegen das Sachverständigengutachten vorgetragen, die seitens der Kammer berücksichtigt wurden. Ein weiterer Schriftsatznachlass wurde nicht beantragt. Davon abgesehen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwände des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz den Sachverständigen für fachlich kompetent und das Ergebnis seiner Begutachtung für überzeugend.