Anerkenntnisurteil
1 O 452/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2025:0205.1O452.23.00
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Tenor
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung aus einem von ihr nach ihrem Vortrag mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutzausrüstung in Anspruch. Im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens, bei dem der öffentliche Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmten Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung mit der Referenznummer 01 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily“, die am 08.04.2020 ergänzt wurde. Von der Beklagten zugänglich gemacht wurden neben der Auftragsbekanntmachung letztlich namentlich die Teilnahmebedingungen, die Leistungsbeschreibung, das Vertragsformular und das Angebotsformular (vgl. zu den Unterlagen Anlagenkonvolut B1, Bl. 444-462). Gegenstand der Ausschreibung war ausweislich der Leistungsbeschreibung die Lieferung von Schutzmasken („FFP2-Masken“) zu einem Stückpreis von 4,50 Euro netto, von OP-Masken zu einem Stückpreis von 0,60 Euro netto sowie von Schutzkitteln zu einem Stückpreis von 3,25 Euro netto. Ziffer II.2.4) der Auftragsbekanntmachung lautete – nach erfolgter Berichtigung/Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben am 08.04.2020 – wie folgt: […] Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 8.4.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.4.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der A Stiftung & Co. KG […] ist. Der „Gegenstand des Vertrages“ ist in dem Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung unter § 1 Satz 1 zunächst wie folgt definiert: Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n): 1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 2. OP-Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 3. Schutzkittel Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Der Auftragnehmer konnte insoweit lediglich die zu liefernde Stückzahl eingeben. Herr B (nachfolgend: „Herr B“), der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, erklärte für die Klägerin mit E-Mail vom 08.04.2020, 23:24 Uhr, gegenüber der Beklagten, vertreten durch die Generalzolldirektion (Anl. K45, Bl. 557): Bitte entnehmen Sie dem Anhang unser Angebot. Der E-Mail waren mehrere Dateien beigefügt, namentlich: ausgefülltes Vertragsformular (Nr. 04 der Vertragsunterlagen) über die Lieferung von 30.000.000 FFP2 Masken, 50.000.000 OP-Masken und 5.000.000 Schutzkitteln (Anl. K46, Bl. 558-562) – Gesamtvolumen 181.250.000,00 Euro netto bzw. 215.687.500,00 Euro brutto; ausgefülltes Angebotsformular (Nr. 05 der Vertragsunterlagen) (Anl. K47, Bl. 563); ausgefülltes Leistungsverzeichnis „FFP2 Atemmaske 3M 1860 30.000.000 Stück“ (Anl. K48, Bl. 564-565). Am 09.04.2020, 00:03 Uhr, übersandte Herr B eine weitere E-Mail mit dem Betreff „Wtr: Dokumente Abgabe Angebot Bund“. Es heißt in der E-Mail wörtlich (Anl. K49, Bl. 566): In Ergänzung zu meinem vorherigen Schreiben, übermittle ich Ihnen anbei das vollständige Angebot. Der E-Mail waren mehrere Dateien beigefügt, namentlich: ausgefülltes Vertragsformular (Nr. 04 der Vertragsunterlagen) über die Lieferung von 30.000.000 FFP2 Masken, 50.000.000 OP-Masken und 5.000.000 Schutzkitteln (Anl. K50, Bl. 567-571); ausgefülltes Leistungsverzeichnis „Schutzkittel gemäß Anforderungen 5.000.000 Stück“ (Anl. K51, Bl. 572-573) ausgefülltes Leistungsverzeichnis „OP Masken 50.000.000 Stück“ (Anl. K52, Bl. 574-575); ausgefülltes Leistungsverzeichnis „FFP2 Atemmaske 3M 1860 30.000.000 Stück“ (Anl. K53, Bl. 576-577). Am 09.04.2020, 11:36 Uhr, übersandte Herr B der Beklagten eine weitere E- Mail mit dem Betreff: „Aw: Dokumente Abgabe Angebot Bund“. Die E-Mail vom 09.04.2020, 00:03 Uhr, war angehängt. In der E-Mail heißt es wörtlich (Anl. K54, Bl. 578-579): Leider kam es zu einem Missverständnis - wir müssen das Angebot zurückziehen und entschuldigen uns für etwaige Komplikationen. Die Beklagte, vertreten durch die Generalzolldirektion (in Person von Frau C), antwortete am 09.04.2020, 15:59 Uhr, der Klägerin auf die E-Mail vom 09.04.2020, 00:03 Uhr, wie folgt (Anl. K55, Bl. 580): die Angebotsfrist im Openhouse-Verfahren zur Lieferung von „Lieferung von Schutzausrüstung" endete am 08.04.2020 um 23:58 Uhr. Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr unten angeführtes Angebot zur „Lieferung von Schutzausrüstung" zu spät eingegangen ist und daher nicht mehr berücksichtigt werden kann. Mit E-Mail vom 10.04.2020, 16:29 Uhr, übersandte die Generalzolldirektion (in Person von Frau D) der Klägerin als Antwort auf die E-Mail vom 08.04.2020, 23:24 Uhr „das Zuschlagsschreiben zu Ihrem Angebot vom 08.04.2020 über die Lieferung von 30.000.000 FFP“-Masken, 50.000.000 OP-Masken sowie 5.000.000 Schutzkittel“ (Anl. K56, Bl. 581). Das der E-Mail beigefügte Zuschlagsschreiben nimmt Bezug auf „Ihr Angebot vom 08.04.20“ und der Zuschlag wird erteilt „auf der Grundlage Ihres Angebots vom 08.04.2020“ (Anl. K6, Bl. 196-197). Auf diese E-Mail wiederum antwortete Herr B für die Klägerin am selben Tag um 18:21 Uhr und teilte mit (Anl. B2, Bl. 463-464): Ich verweise auf meine email vom Donnerstag, den 09. April 2020. Es handelt sich um ein Irrtum - das Angebot wurde fehlerhaft ausgestellt und besitzt keine Gültigkeit. Am 15.04.2020, 11:13 Uhr, teilte Herr B der Beklagten per E-Mail mit Betreff „Aw: 200410_Zuschlagsschreiben“ unter Angabe seiner Handynummer mit (Anl. K57, Bl. 582): Sehr geehrter Frau D, Bitte um Kontaktaufnahme - gerne würde ich Sie telefonisch kontaktieren. Am selben Tag um 12:16 Uhr antwortete die Beklagte als Antwort auf die E-Mail von Herrn B vom 10.04.2020 um 18:21 Uhr (Anl. B3, Bl. 465-466): vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. April 2020, 18:21 Uhr. Ich werte Ihr Angebot vom 08.04.2020, 23:25 Uhr als zurückgezogen. Mit E-Mail vom 15.04.2020, 20:41 Uhr, forderte die Beklagte mit dem Betreff „Informationen zum Openhouse-Verfahren zur Lieferung von Schutzausrüstung“ die Lieferanten auf, ein Anlieferungsformular auszufüllen und fügte Informationen zum Avisierungs- und Lieferprozess bei (Anl. K14, Bl. 261-262 und Anl. K16, Bl. 265 = Anl. B4, Bl. 467-469). Auch die Klägerin erhielt diese E-Mail. In der E-Mail heißt es einleitend: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben im Open-House-Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit über die Lieferung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) einen Zuschlag erhalten. Wir danken Ihnen für Ihr Angebot, mit dem Sie einen wichtigen Beitrag zur Versorgung unseres Landes mit PSA leisten werden, und wünschen für die Abwicklung des mit dem Bund geschlossenen Liefervertrages alles Gute. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die weiteren Schritte informieren und bitten Sie, uns Informationen über die Erfüllung Ihrer Lieferverpflichtung mit der anhängenden Excel Dokumentenvorlage zu übersenden. Es folgte sodann weitere Kommunikation der Parteien per E-Mail und auch in Telefonaten u.a. zwischen Herrn B und Herrn E, einem Mitarbeiter von F, den vormaligen Bevollmächtigten der Beklagten. Zu einer tatsächlichen Anlieferung von Ware kam es aus zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Gründen nicht. Mit Schreiben vom 13.05.2020 erklärte die Beklagte, vertreten durch ihre vormaligen Bevollmächtigten, gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf die Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins (Anl. K30, Bl. 283-287). In dem Schreiben heißt es einleitend: Unsere Mandantin hat uns die bisherige Korrespondenz mit Ihnen zur Beantwortung übergeben. Am 10. April 2020 haben Sie den Zuschlag lfd. Nr. 662 für die Lieferung von 30 Mio. Stück FFP2 Schutzmasken, 50 Mio. Stück OP-Masken sowie 5 Mio. Stück Schutzkitteln erhalten. Wesentliches Kriterium für den Zuschlag war die Zusage der Einhaltung des spätesten Liefertermines zum 30. April 2020 und die vorherige Ankündigung der Lieferung mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin. Die Klägerin behauptet, es bestehe ein Vertrag zwischen den Parteien. Sie führt in diesem Zusammenhang auch näher dazu aus, welche Motivation Herr B bei der Versendung der E-Mails gehabt habe. Auch könne sich die Beklagte nicht auf den erklärten Rücktritt berufen. Die Klägerin führt weiter im Einzelnen dazu aus, dass die Beklagte die von ihr selbst verlangte Vorabstimmung zu den Anliefermodalitäten verweigert habe, da sie sich von dem Vertrag habe lösen wollen. Sie, die Klägerin, sei lieferfähig gewesen und habe der Beklagten dies auch angeboten. Ihr sei von Herrn E telefonisch kommuniziert worden, dass nicht an dem 30.04.2020 als spätestem Liefertermin festgehalten werde. Die Beklagte befinde sich daher im Annahmeverzug. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 215.687.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2020, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung von 30 Millionen FFP2-Masken, 50 Millionen OP-Masken sowie 5 Millionen Schutzkitteln, wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 03 des Anlagenkonvolutes B1 zur Klageerwiderung) im Einzelnen beschrieben, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme von 30 Millionen FFP2-Masken, 50 Millionen OP-Masken sowie 5 Millionen Schutzkitteln, wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 03 des Anlagenkonvolutes B1 zur Klageerwiderung) im Einzelnen beschrieben, von ihr in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Vertrag zwischen den Parteien. Die von der Klägerin vorgetragene Motivlage des Herrn B bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie sei auch nicht gehindert gewesen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Beklagte führt weiter im Einzelnen aus, dass die Klägerin nicht vertragsgemäß avisiert habe und ohnehin nicht lieferfähig gewesen sei. An dem 30.04.2020 als spätestem Liefertermin hätten sie und die für sie tätigen Personen, soweit ihr deren Verhalten überhaupt zurechenbar sei, stets festgehalten. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 215.687.500,00 Euro brutto aus § 433 Abs. 2 BGB, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag besteht. 1. Ein Kaufvertrag ist nicht durch Angebot der Klägerin vom 08.04.2020 und Zuschlag der Beklagten vom 10.04.2020 zu Stande gekommen. Notwendig für den Vertragsschluss sind zwei inhaltlich miteinander korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht darauf an, den inneren Willen zu erforschen. Maßgebend ist vielmehr nur der erklärte Wille, der objektive Inhalt der Erklärung, also wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2011, II ZR 16/10, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 03.02.1967, VI ZR 114/65, juris, Rn. 14). Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind grundsätzlich nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Späteres Verhalten der Parteien kann allerdings insoweit berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 07.12.2006, VII ZR 166/05, juris, Rn. 18). a) Zwar hat die Klägerin unter dem 08.04.2020, 23:24 Uhr, zunächst ein Angebot über die Lieferung der streitgegenständlichen Menge an Schutzausrüstung abgegeben, das die Beklagte mit E-Mail vom 10.04.2020, 16:29 Uhr, durch Zuschlagerteilung angenommen hat. b) Diesen Vertrag haben die Parteien aber einvernehmlich wieder aufgehoben. aa) Nach dem objektiven Empfängerhorizont hat die Klägerin nämlich bereits am 09.04.2020 um 11:36 Uhr ein Angebot an die Beklagte übersandt, den Vertrag einverständlich aufzuheben. aaa) Der von der Klägerin behauptete Klarstellungswille, dass sie in Ansehung der E-Mail vom 09.04.2020, 00:03 Uhr, nur ein einziges und nicht etwa zwei separate Angebote habe abgeben wollen, findet bereits in der E-Mail vom 09.04.2020, 11:36 Uhr, keinen hinreichenden Ausdruck. Herr B verwendet hier dieselbe Terminologie wie bereits in der E-Mail vom 09.04.2020, 00:03 Uhr: Er spricht im Singular von „das vollständige Angebot“ bzw. „das Angebot“, das man nun zurückziehen müsse. Dies legt nahe, dass in seinen E-Mails nur das eine Angebot vom 08.04.2020, 23:24 Uhr, gemeint ist. Auch die in der E-Mail vom 09.04.2020, 11:36 Uhr, enthaltene Entschuldigung ergibt keinen Sinn, wenn es sich nur um eine Klarstellung handeln würde. Für eine bloße Klarstellung bräuchte sich Herr B nicht entschuldigen. Die Entschuldigung fügt sich hingegen zwanglos darin ein, dass ein Abstandnehmenwollen vom ursprünglichen Angebot vom 08.04.2020, 23:24 Uhr, erklärt werden soll, denn die Lösung von diesem würde tatsächlich ein Entgegenkommen der Beklagten erfordern. Eine Widerrufsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte nach Zugang des Angebots bei der Beklagten nämlich nicht mehr bestanden. bbb) Für dieses Verständnis der E-Mail vom 09.04.2020, 11:36 Uhr, spricht auch die folgende Kommunikation, da diese Rückschlüsse auf den damaligen Willen zulässt, namentlich die als Antwort auf den Zuschlag der Beklagten versandte E-Mail des Herrn B vom 10.04.2020, 18:21 Uhr, die nach dem objektiven Empfängerhorizont sogar ein weiteres Angebot auf Vertragsaufhebung darstellt. Das legt bereits die Wortwahl dieser E-Mail nahe. Die E-Mail lässt sich aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht mehr damit erklären, dass die Klägerin (erneut) habe klarstellend darauf hinweisen wollen, dass sie nur ein Angebot abgegeben habe. Herr B spricht weiter im Singular von „das Angebot“, ohne zwischen den beiden E-Mails vom 08.04.2020 und vom 09.04.2020, 00:03 Uhr, zu differenzieren, was aber nahegelegen hätte, wenn er genau hier ein Missverständnis der Beklagten befürchtet hätte. Dieses Angebot sei „fehlerhaft ausgestellt“ worden. Diese Formulierung passt zu einer Ursache des Missverständnisses in der Sphäre der Klägerin, nicht aber zu einem Missverständnis in der Sphäre der Beklagten. Für die Klägerin hätte auch kein nachvollziehbarer Grund mehr zu einer (weiteren) Klarstellung bestanden. Sie hatte zwischenzeitlich nämlich ausreichende Klarstellungen von der Beklagten erhalten: Mit E-Mail vom 09.04.2020, 15:59 Uhr, hatte die Beklagte bereits klargemacht, dass sie die in Bezug genommene E-Mail vom 09.04.2020, 00:03 Uhr, nicht als wirksames Angebot ansehe. Darüber hinaus hatte sie mit E-Mail vom 10.04.2020, 16:29 Uhr, dann den Zuschlag für das Angebot vom „08.04.2020“ erteilt. Das Datum wurde in dem Zuschlagsschreiben an zwei Stellen wiederholt, ein Missverständnis war daher ausgeschlossen. Die von der Klägerin behauptete Klarstellungsintention lag umso ferner, als sie später behauptet, die beiden vorgenannten E-Mails hätten aus ihrer Sicht keine ausreichende Klarstellung bedeutet, die erkennbar als Sammel-E-Mail an alle Lieferanten gerichtete E-Mail vom 15.04.2020, 20:41 Uhr, aber schon (zu dieser E-Mail noch sogleich). Vor diesem Hintergrund ist die „email vom Donnerstag, den 09. April 2020“, die in der E-Mail vom 10.04.2020, 18:21 Uhr, in Bezug genommen wird, aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers offenbar die von 11:36 Uhr – und nicht die von 00:03 Uhr, wie die Klägerin insinuiert. Stimmig erscheint die E-Mail vom 09.04.2020, 11:36 Uhr, aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur dann, wenn die Klägerin in Wirklichkeit das Angebot vom 08.04.2020 bereits mit ihrer E-Mail vom 09.04.2020, 11:36 Uhr, insgesamt zurücknehmen wollte. Denn dann hätte nach der Zuschlagserteilung vom 10.04.2020, 16:29 Uhr, in der Tat Grund bestanden, noch einmal darauf hinzuweisen, dass man sich an das am 08.04.2020 abgegebene Angebot nicht mehr gebunden sehen wollte. bb) Auf die seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragene Motivation des Herrn B kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, sodass eine entsprechende Beweisaufnahme entbehrlich war. Eine auch nur konkludente Anfechtung wegen Irrtums i.S.v. §§ 142, 119 BGB ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; sie wäre nunmehr auch verfristet. cc) Das Vertragsaufhebungsangebot der Klägerin hat wiederum die Beklagte durch EMail vom 15.04.2020, 12:16 Uhr, angenommen. Dieser E-Mail kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit dem Ansinnen der Klägerin zum Ausdruck bringt, die durch Angebot vom 08.04.2020 und Zuschlag vom 10.04.2020 eingetretene vertragliche Bindung der Parteien wieder zu lösen. 2. Die Parteien haben auch nicht im Rahmen der folgenden Kommunikation einen neuen Vertrag mit dem Inhalt des Angebots der Klägerin vom 08.04.2020 geschlossen. Dabei wären vor dem Hintergrund der oben dargelegten einverständlichen Vertragsaufhebung, die beiden Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont bekannt war, hohe Anforderungen an den Ausdruck eines Fortführungswillens zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die weitere Kommunikation der Beteiligten nicht. a) Ein Angebot der Beklagten auf Neuabschluss eines Vertrages liegt insbesondere nicht in der E-Mail der Beklagten vom 15.04.2020, 20:41 Uhr. Diese ist für die Klägerin erkennbar an die Teilnehmer des Open-House-Verfahrens gerichtet, die einen Zuschlag erhalten haben, und ist nicht als Angebot eines neuen Vertragsschlusses zu verstehen. Bereits den ersten Sätzen ist für einen objektiven Erklärungsempfänger zu entnehmen, dass die Beklagte von einem bereits erfolgten Vertragsabschluss mit den Adressaten ausgeht („Sie haben im Open-HouseVerfahren [...] einen Zuschlag erhalten“; „Wir [...] wünschen für die Abwicklung des mit dem Bund geschlossenen Vertrages alles Gute“) und auf dieser Grundlage einen Informationsaustausch „über die Erfüllung Ihrer Lieferverpflichtung“ initiieren will. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen einzelne Worte in dieser E-Mail hervorhebt, um hier ein individuell an die Klägerin gerichtetes Angebot der Beklagten auf den Neuabschluss eines Vertrages mit dem Inhalt des Angebots der Klägerin vom 08.04.2020 zu konstruieren, reißt sie diese erkennbar aus dem Zusammenhang. Die E-Mail ist vielmehr unpersönlich und gleichlautend an einen großen Kreis von Empfängern gerichtet; auch die angehängten Dokumente enthalten nur allgemeine Hinweise. b) Auch die folgende Kommunikation der Beklagten setzte erkennbar einen geschlossenen Vertrag voraus, denn Herr E teilte der Klägerin schon nach ihrem Vortrag bei seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit, „dass er für die Beklagte bzw. das BMG alle größeren Lieferanten kontaktiere, um in Erfahrung zu bringen, wer tatsächlich anliefern werde“ (Klageschrift vom 22.12.2023, Rn. 44 = Bl. 23). Es ging also für die Klägerin erkennbar nicht um die Neuverhandlung eines Vertrages. Auch im Folgenden wurde durchgehend über die Lieferfähigkeit der Klägerin und Fragen der logistischen Abwicklung korrespondiert. Dabei waren die Erklärungen der Beklagten – für die Klägerin aufgrund der zuvor erfolgten Vertragsaufhebung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch erkennbar – durch den Irrtum der auf der Seite der Beklagten handelnden Personen geprägt, dass die Kommunikation auf der Grundlage eines geschlossenen Vertrages stattfinde, und gerade nicht von dem Willen getragen, ein einmal einverständlich aufgehobenes Rechtsverhältnis mit gleichem Inhalt neu zu begründen. Die Auffassung der Klägerin, das Verhalten der Beklagten nach Zuschlagserteilung könne nicht anders verstanden werden, als dass das Festhalten am Vertrag und die damit verbundene Vertragserfüllung begehrt werde, geht daher fehl. Es oblag gerade nicht der Beklagten, zum Ausdruck zu bringen, kein Interesse an einem einverständlich aufgehobenen Vertrag mehr zu haben. 3. Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, indem sie sich auf die einverständliche Aufhebung des Vertrages beruft. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Ein treuwidriges Verhalten kann unter besonderen Umständen auch in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegen, der mit dem eigenen früheren Verhalten der Partei in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1995, VIII ZR 52/94, juris, Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat insbesondere festgehalten, dass ein Berufen auf das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrages gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn sich eine Partei im vorprozessualen Schriftverkehr uneingeschränkt auf den angeblich geschlossenen Vertrag berufen hat (BGH, Urt. v. 02.04.1987, III ZR 76/86). Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall nicht treuwidrig. Es fehlt schon deshalb an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin, weil es die Klägerin selbst war, die vor dem objektiven Empfängerhorizont ursprünglich die Vertragsaufhebung wollte. Sie hatte die gesamte Zeit Kenntnis über alle maßgeblichen Umstände und durfte daher gerade nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass bei der Beklagten alle Informationen akribisch weitergegeben worden waren. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Beklagte eine Klageandrohung der Klägerin vorprozessual mit der Ankündigung beantwortet, die Einrede des Schiedsvertrages zu erheben, und nach Erhebung der Schiedsklage eingewandt, dass der Schiedsvertrag ungültig sei (BGH, Urt. v. 02.04.1987, III ZR 76/86, juris, Rn. 19). Dieser Fall ist dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte hier an keiner Stelle einem Begehren der Klägerin die Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Open-House-Vertrages entgegengehalten hat. Ihr Handeln ist hier erkennbar und über vier Jahre hinweg durchgehend darauf gerichtet gewesen, einen von ihr irrtümlich als geschlossen angesehenen Vertrag abzuwickeln bzw. sich von diesem aufgrund behaupteter Vertragspflichtverletzungen der Klägerin wieder zu lösen. Ein Widerspruch zu früherem Verhalten ist hierin nicht zu erkennen. II. Die Zinsforderung und der Feststellungsantrag teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.01.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO). C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.