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Urteil

21 KLs 1/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0620.21KLS1.23.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige materielle Schäden, die aus dem im Zeitraum vom 27.05.2004 bis 27.05.2010 von ihm an der Nebenklägerin begangenen sexuellen Missbrauch resultieren, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000 Euro aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 17.06.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

- §§ 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 01.04.2004 und vom 05.11.2008), 53, 56 StGB –

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige materielle Schäden, die aus dem im Zeitraum vom 27.05.2004 bis 27.05.2010 von ihm an der Nebenklägerin begangenen sexuellen Missbrauch resultieren, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000 Euro aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Das Urteil ist hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 17.06.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. - §§ 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 01.04.2004 und vom 05.11.2008), 53, 56 StGB – G r ü n d e: I. Der 63-jährige Angeklagte wurde als Sohn eines Bankbeamten in A geboren. Dort wuchs er auf und besuchte die Schule. Nach der Schulzeit ging er zunächst keiner Arbeit nach, da er in Kriegszeiten den Wehrdienst verweigert hatte und als Verweigerer im Iran nicht arbeiten durfte. Er heiratete gegen den Willen seiner Eltern eine geschiedene Frau, ehe im Jahr 1984 der gemeinsame Sohn geboren wurde. Neun Monate nach der Geburt seines Sohnes ließ er sich von seiner Frau scheiden und lebte fortan als alleinerziehender Vater wieder in seinem Elternhaus. Etwa im Jahr 1986 oder 1987 musste der Angeklagte zwangsweise Wehrdienst leisten. Anschließend konnte er einen Pass beantragen, da ein Passerwerb im Iran zu jener Zeit nur Männern vorbehalten war, die Wehrdienst geleistet hatten. Ende des Jahres 1989 reiste der Angeklagte mithilfe eines gefälschten griechischen Passes über Österreich nach Deutschland ein. Er war in Begleitung seines Sohnes und seiner neuen Lebensgefährtin. Deren Bruder lebte in D, das der erste Zufluchtsort der Familie war. Nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in D lebte er etwa acht oder neun Monate in E, wo sein Asylstatus anerkannt wurde. Nach einiger Zeit kehrte er nach D zurück. Der Angeklagte durchlief mehrere Bildungsmaßnahmen. Er besuchte Deutschkurse, absolvierte Umschulungen zum Bürokaufmann sowie Finanzbuchhalter und machte eine Fortbildung zum Graphikdesigner. In D ging er anschließend verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Anfang des Jahres 2003 war er als Finanzbuchhalter selbstständig tätig. Ein Kunde des Angeklagten betrieb eine Pizzeria in B, die auf den Namen der Mutter der Nebenklägerin angemeldet war. Im Zuge dieser Tätigkeit lernte er die Nebenklägerin und deren Mutter kennen, mit der er etwa von 2004 bis 2008 eine Beziehung führte. 2005 übernahm der Angeklagte eine Cocktailbar in D, die er Anfang 2006 unter dem Namen „C“ eröffnete. Nach nur wenigen Monaten musste er wegen finanzieller Schwierigkeiten den Geschäftsbetrieb aufgeben. Unbekannte erpressten Schutzgeld von ihm. Er geriet in Insolvenz und war in der Folge arbeitslos. Hoffnungslosigkeit setzte bei ihm ein. In dieser Zeit konsumierte er regelmäßig Opium, was häufig zu aggressiven Verhaltensweisen bei ihm führte. Im Jahr 2008 trennte sich die Mutter der Nebenklägerin von dem Angeklagten. Dieser akzeptierte die Trennung jedoch zunächst nicht und stellte der Mutter der Nebenklägerin über mehrere Monate hinweg nach. Erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen dieser Nachstellung brach er den Kontakt ab. Etwa seit dem Jahr 2010 war der Angeklagte wieder erwerbstätig. Er war zunächst in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Fachberater im Bereich Telekommunikation beschäftigt. Ungefähr seit dem Jahr 2019 ist er bei dem Unternehmen „F“ als sogenannter Sales-Manager tätig. Seit Februar 2024 ist er wegen eines Leidens an der Halswirbelsäule krankgeschrieben. Zudem ist er an Prostatakrebs erkrankt. Vor der Krankschreibung hat er etwa 2.500 Euro brutto im Monat verdient. Seit dem erhält er netto etwa 1.400 Euro Krankengeld im Monat. Der Angeklagte gilt als nicht vorbestraft. II. 1. Wie bereits erwähnt, führte der Angeklagte seit dem Jahr 2004 eine Beziehung zu der Zeugin G – der Mutter der am 00.00.1996 geborenen Nebenklägerin. Die Zeugin G war kurz zuvor gemeinsam mit der Nebenklägerin aus dem Iran nach Deutschland gekommen. Die Zeugin G hatte vor der Beziehung mit dem Angeklagten mit einem anderen Iraner zusammengelebt, der eine Pizzeria in B betrieben hatte und Kunde des Angeklagten war. Über diesen lernte sie den Angeklagten kennen. Dieser hatte der Zeugin G, die in ihrer vorigen Beziehung unglücklich war, eine Wohnung in H an der Anschrift I - Straße 00 organisiert, in der sie und die Nebenklägerin mit der Hilfe des Angeklagten in einer „Nacht- und Nebelaktion“ im Jahr 2004 einzogen. Der Angeklagte wohnte zu dieser Zeit in einer Wohnung im D‘er Stadtteil J, K-Straße 01. Er verfügte auch über einen Schlüssel für die Wohnung in H. Die Zeugin G nahm eine Ausbildung als Friseurin auf, arbeitete viel und war daher tagsüber in der Regel nicht zu Hause. Die Nebenklägerin besuchte derweil die Grundschule in H, die fußläufig von der Wohnung erreichbar war. Wenn die Nebenklägerin nachmittags von der Schule kam, hielt sich der Angeklagte regelmäßig in der Wohnung in H auf, wo er häufig auch übernachtete. Das Zusammenleben gestaltete sich zunehmend problematisch. Der Angeklagte behandelte die Nebenklägerin und ihre Mutter nicht gut. Er verhielt sich ihnen gegenüber vielfach verbal aggressiv und kontrollierend. In Abwesenheit der Mutter beleidigte er die Nebenklägerin regelmäßig als dumm und hässlich. Er wollte zudem, dass die Nebenklägerin ihn „Papa“ nannte. Dies verweigerte sie, was den Angeklagten wiederum erboste. Spätestens ab dem 27.05.2004, als die Nebenklägerin acht Jahre alt war, begann der Angeklagte, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, wenn er mit ihr alleine war. Zu sexuellen Übergriffen kam es sowohl in der Wohnung in H als auch in der Wohnung des Angeklagten in J, K-Straße 01, nachdem die Zeugin G mit der Nebenklägerin zu dem Angeklagten gezogen war. Das genaue Datum des Umzugs konnte nicht festgestellt werden. Die beruflich stark eingespannte Zeugin G bemerkte die Übergriffe zum Nachteil ihrer Tochter nicht. Diese vertraute sich erst Jahre später ihrer Mutter an. Die Zeugin G fühlte sich jedoch - wie auch die Nebenklägerin - nicht wohl bei dem Angeklagten. Ende Oktober 2008 floh sie mit ihrer Tochter zunächst zu ihrer damaligen Chefin, die den beiden für etwa einen Monat Obdach gewährte. Ab dem 01.11.2008 bezogen die Zeugin G und ihre Tochter schließlich eine eigene Wohnung in D-L, M-Straße 02. 2. Im Tatzeitraum vom 27.05.2004 bis zum 31.10.2008 und vom 01.11.2008 bis zum 27.05.2010 kam es im Einzelnen zu den folgenden Taten: (Fall 1) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag kurz nach dem Umzug der Familie G nach H legte der Angeklagte sich zu der auf der Couch im Wohnzimmer sitzenden Nebenklägerin und kuschelte sich an sie. Dann ergriff er die Hand des Mädchens und legte diese auf sein Genital. Der Angeklagte vollzog nun kreisende Bewegungen mit der Handkante der Nebenklägerin an seinem jedenfalls durch eine Boxershort bedeckten Glied, sodass dieses erigierte. (Fall 2) An einem anderen Tag im Tatzeitraum betrat der Angeklagte mit Jogginghose und T-Shirt bekleidet morgens das Zimmer der Nebenklägerin in der damaligen Wohnung in J, K-Straße 01, als diese noch im Bett lag und schlief. Er legte sich in Missionarsstellung auf die Schlafbekleidung tragende Nebenklägerin und vollführte mit der Hüfte Auf- und Abbewegungen, wie sie beim Geschlechtsverkehr üblich sind. Später drehte er die Nebenklägerin auf den Bauch, berührte ihre Brüste und führte seine Hand unterhalb der Bekleidung zwischen deren Beine. (Fall 3) Ebenfalls in der Wohnung K-Straße 01 stellte der Angeklagte sich hinter die an einem Bartisch im Wohnzimmer stehende Nebenklägerin. Er nutzte sodann den Umstand, dass diese durch ein Computerspiel, mit welchem sie sich auf dem dort liegenden Laptop beschäftigte, abgelenkt war dazu, zwischen ihre Beine zu greifen und sie im Intimbereich zu berühren. (Fall 4) An einem weiteren Tag legte der Angeklagte sich im Wohnzimmer der Wohnung K-Straße 01 seitlich hinter die ebenfalls auf der Couch liegende Nebenklägerin und kuschelte mit ihr in „Löffelchenstellung“, während sie gemeinsam einen Film im Fernsehen anschauten. Nach einiger Zeit begann der Angeklagte, die Brüste der Nebenklägerin zu berühren. Zudem führte er seine Finger zwischen ihre Beine und manipulierte an ihren Schamlippen, bis sie ihn darauf hinwies, dass die eingenommene Position schmerzhaft für sie sei. (Fall 5) Nachdem die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G im Oktober 2008 beendet war und die Nebenklägerin mit ihrer Mutter eine neue Wohnung an der Anschrift M-Straße 02 in D-L bezogen hatte, suchte der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 01.11.2008, jedoch vor dem 27.05.2010, die neue Wohnanschrift auf und täuschte der zu diesem Zeitpunkt sich alleine in der Wohnung aufhaltenden Nebenklägerin vor, er habe sich mit ihrer Mutter versöhnt, sodass er von ihr hineingelassen wurde. Er tat dies ausschließlich, um sich die Gelegenheit zu verschaffen, erneut sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können. Als die Nebenklägerin auf dem Boden lag und Musik hörte oder fernsah, legte er sich erst neben und dann auf sie und vollzog wiederum Hüftbewegungen ähnlichen denen beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs, um sich selbst so zu stimulieren. (Fälle 6 bis 15) An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum vom 27.05.2004 bis zum 31.10.2008 wiederholte der Angeklagte die unter Fall 1 beschriebenen Handlungen an mindestens zehn Tagen. (Fälle 16 bis 25) An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum vom 27.05.2004 bis zum 31.10.2008 wiederholte der Angeklagte die unter Fall 2 beschriebenen Handlungen an mindestens zehn Tagen. (Fälle 26 bis 35) An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum vom 27.05.2004 bis zum 31.10.2008 wiederholte der Angeklagte die unter Fall 3 beschriebenen Handlungen an mindestens zehn Tagen. (Fälle 36 bis 45) An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum vom 27.05.2004 bis zum 31.10.2008 wiederholte der Angeklagte die unter Fall 4 beschriebenen Handlungen an mindestens zehn Tagen. (Fälle 46 bis 55) An nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum vom 01.11.2008 bis zum 27.05.2010 wiederholte der Angeklagte die unter Fall 5 beschriebenen Handlungen an mindestens zehn Tagen unter Aufrechterhaltung der bei der Nebenklägerin hervorgerufenen Täuschung über seinen Beziehungsstatus zur Mutter. 3. Nach der Zeit der Nachstellungen des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin G und der daraus resultierenden Gerichtsverhandlung, nahm der Angeklagte keinen weiteren Kontakt mehr zur Zeugin G und der Nebenklägerin auf. Die Nebenklägerin erkannte als Kind noch nicht die Bedeutung dessen, was der Angeklagte mit ihr gemacht hatte. Sie litt aber unter seinem kontrollierenden und dominanten Verhalten und fürchtete den Angeklagten. So hatte sie regelmäßig nachts große Angst, die Toilette aufzusuchen, wenn er auf dem Sofa lag und schlief. Sie wartete teilweise bis zu einer Stunde vor ihrer Zimmertür, weil sie Angst hatte, dass er bei ihrem Toilettengang wach und sie beleidigen oder bestrafen würde. Erst im Alter von etwa 17 Jahren realisierte sie, dass das mit dem Angeklagten in der Kindheit Erlebte „sexueller Missbrauch“ war. Als Jugendliche und Heranwachsende durchlebte sie infolge der von dem Angeklagten begangenen Taten eine schwierige Phase. Sie ritzte sich an den Unterarmen, hatte suizidale Gedanken, war für andere Menschen und auch ihre Mutter schwer zugänglich. Sie betrieb einen nicht unerheblichen Konsum von Betäubungsmitteln. Etwa ein Jahr lang nahm sie Ecstasy. Zudem konsumierte sie regelmäßig Cannabis. Mehrfach befand sie sich zu kurzzeitigen Aufenthalten in der LVR-Klinik in D. Vom 16.08.2017 bis zum 05.09.2017 sowie vom 30.10.2017 bis zum 05.01.2018 befand sie sich in stationärer Behandlung im N Fachkrankenhaus für Psychiatrie in O. Anschließend begann sie eine ambulante Verhaltenstherapie bei der Zeugin P, die psychologische Psychotherapeutin ist. Die Nebenklägerin nahm im Zeitraum vom 17.04.2018 bis zum 10.07.2023 insgesamt 115 Therapiesitzungen bei der Zeugin P wahr. Die Therapie endete, weil das Therapiekontingent aufgebraucht war und weitere Sitzungen von den Kostenträgern nicht übernommen wurden. Die Nebenklägerin würde die Therapie indes gerne weiterführen. Sie sieht bei sich nach wie vor einen Therapiebedarf und empfand die Therapie bislang als sehr hilfreich für sich. Die Zeugin P hat im Rahmen der Therapie bei der Nebenklägerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und mit ihr unter anderem Mechanismen erarbeitet, um sich selbst aus dissoziativen Zuständen im Alltag zu befreien. Die Folgen der Taten beschäftigen die Nebenklägerin noch heute stark. Es dauerte einige Jahre, bis die Nebenklägerin keine Erinnerung mehr an den Klang der Stimme des Angeklagten und seine aggressiven verbalen Ausbrüche hatte. Erst im Rahmen der Verhaltenstherapie hat sie gelernt, die Kontrolle über ihre eigenen Gedanken zu erlangen. Sie gerät noch heute regelmäßig in dissoziative Zustände und ist damit beschäftigt, die jeweiligen Auslöser derselben („Trigger“) auszumachen und auszugleichen. Wenn sie irgendetwas reizt - sei es ein Lied, ein Geräusch, ein Geruch - beginnt ihr Körper zu zittern. Der erlebte sexuelle Missbrauch hat auch das Verhältnis der Nebenklägerin zu ihrer Mutter nachhaltig beeinträchtigt. Nachdem sie sich ihrer Mutter anvertraut hatte, hat es viele Streitigkeiten gegeben. In Streitsituationen hat die Nebenklägerin ihrer Mutter oft vorgehalten, dass sie „an manchen Tagen denselben Schwanz gehalten“ hätten. Einerseits wirft sie ihrer Mutter vor, dass sie den Missbrauch nicht gesehen und sie nicht beschützt hat. Andererseits hat sie ihr verziehen, weil sie weiß, dass ihre Mutter viel gearbeitet hat und selten präsent gewesen ist. Sie beschreibt ihre Mutter daher als einen ihrer größten „Triggerpunkte“. Infolge ihrer psychischen Beeinträchtigungen ist die Nebenklägerin nicht voll belastbar, sodass sie in ihrem Beruf als Friseurin nur Teilzeitarbeit verrichten kann. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand. Dieser hat für Rückfragen zur Verfügung gestanden, ohne dass sich dabei Anhaltspunkte für Lücken oder unrichtige Darstellungen gefunden hätten. Dass der Angeklagte als nicht vorbestraft gilt, steht aufgrund des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister fest. 2. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den ergänzenden Angaben der Nebenklägerin, der Zeugin G, der Zeugin P und den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen Dr. Q. a) Der Angeklagte hat bereits am ersten Hauptverhandlungstag über seine Verteidigerin die Anklagevorwürfe eingeräumt. Die Angaben seiner Verteidigerin hat er als zutreffend bezeichnet. Soweit er sich an einzelne Taten nicht mehr erinnern konnte, hat er diese nicht in Abrede gestellt und ausdrücklich angegeben, dass die Vorwürfe zutreffen könnten. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung hat die Verteidigerin des Angeklagten eine weitere Erklärung verlesen, die er ebenfalls als zutreffend bestätigt hat. Danach räume er die ihm vorgeworfenen Taten aus der Anklageschrift ein, auch wenn es ihm schwerfalle, sich an die einzelnen Tatabläufe, insbesondere die Tatanzahl, zu erinnern. Er habe sich im Tatzeitraum in einer ausweglosen Situation befunden. Er sei in der Privatinsolvenz gewesen, arbeitslos und habe Opium über Maß konsumiert. Er habe die Mutter der Nebenklägerin über einen Bekannten kennengelernt, für dessen Restaurant er die Buchhaltung übernehmen sollte. Das Restaurant sei auf den Namen der Mutter der Nebenklägerin gelaufen, sodass diese bei dem Gespräch mit seinem Bekannten anwesend gewesen sei. Im Verlauf seiner Tätigkeit sei ein direkter Kontakt zu der Zeugin G entstanden. In der Folge sei eine „echte Liebe“ entstanden und sie sowie deren Tochter seien aus dem Haushalt seines Bekannten ausgezogen. Mit Beginn der Beziehung habe er auch Opium konsumiert. Den Konsum habe er gegenüber der Zeugin G abgestritten. Durch den Konsum habe sich indes sein Wesen stark verändert und er sei dadurch aggressiv sowie gleichermaßen enthemmt gewesen. An die geschilderten Tatabläufe in H (Fälle 1, 6 – 15) könne er sich nicht erinnern, ohne diese jedoch ausschließen zu können. Die übrigen Fälle seien in der Anklageschrift richtig beschrieben. Es sei ihm wichtig, dass die Nebenklägerin wisse, dass er seine Schuld anerkenne. Er bereue seine Taten und wisse, dass sie durch nichts zu rechtfertigen seien. Nach dieser Erklärung stand der Angeklagte der Kammer für Rückfragen zur Verfügung. Er ließ sich dahingehend ein, dass er sich nach der Schule oft um die Nebenklägerin gekümmert habe. Gemeinsam mit ihr habe er ferngesehen oder am Laptop gespielt. Er wisse nicht mehr, wie es dann zu den Taten gekommen sei. Vielleicht sei der Stress mit der Mutter der Nebenklägerin oder die Nähe zu der Nebenklägerin in solchen Situationen der Auslöser für seine Taten gewesen. Er könne sich nicht erklären, wieso er dies getan habe. Die Zeugin G sei zum Zeitpunkt der Taten berufsbedingt nie zu Hause gewesen. Auf Nachfrage der Kammer, ob es sein könne, dass sich die Tatabläufe jeweils zehn Mal wiederholt hätten, gab er an, dass das sein könne, er wisse es aber nicht mehr genau. Der Angeklagte bestätigte auf weitere Nachfrage ausdrücklich, dass er die Nebenklägerin auch an der Brust und unter der Unterhose zwischen den Beinen im Intimbereich angefasst habe. Ebenso habe es auch die Situationen gegeben, in denen er sich im Bett bekleidet auf die Nebenklägerin gelegt und auf ihr dem Geschlechtsverkehr nachempfundene Auf- und Abbewegungen durchgeführt habe. Er erklärte auf weiteres Befragen auch, dass er die Nebenklägerin in ihrer neuen Wohnung in der Straße M-Straße 02 mehrfach aufgesucht habe. Die Wohnung sei in der zweiten Etage gewesen. Sie habe ihn hineingelassen, obwohl sie das eigentlich nicht gewollt habe. Er glaube, er habe sich dann neben sie auf den Boden gelegt und dann habe er sie angefasst. Er habe die Wohnung aufgesucht, um sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es ist kein Grund erkennbar, warum der Angeklagte sich selbst falsch belasten sollte. Dass er die Taten im Einzelnen nicht beschreiben konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der erfolgten Übergriffe mühelos nachvollziehbar. Darüber hinaus war dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung anzumerken, dass ihn die begangenen Taten beschämten und er schambedingt nicht darüber sprechen wollte. Auf konkrete Fragen der Kammer hat er sich teilweise regelrecht „gewunden“. So hat er auf die Frage, ob er sich auf die Nebenklägerin gelegt und Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr gemacht habe, geantwortet: „Kann sein, dass ich das auch ein, zwei Mal gemacht habe.“ Auf die Anschlussfrage, ob es nur sein könne oder so gewesen sei, hat er ergänzt, er habe schon gesagt, dass es schwer sei sich zu erinnern. Auf den folgenden Hinweis, er solle nichts einräumen, was er nicht getan habe, reagierte er wie folgt: „Jetzt ist mir natürlich bewusst, dass ich richtig Scheiße gebaut habe. Aber Beschreiben ist für mich sehr, sehr schwer. Ich habe detailliert eingeräumt, dass es richtig ist, was da in der Anklage steht.“ b) Das Geständnis des Angeklagten wird zudem durch die Aussage der Zeugin und Nebenklägerin R G gestützt. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten wurde diese in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr in allen Einzelheiten zu den Taten befragt. Sie hat berichtet, sie habe am ausführlichsten mit der aussagepsychologischen Sachverständigen Dr. Q über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten gesprochen. Mit der Zeugin P habe sie meistens eher über den emotionalen Missbrauch durch den Angeklagten gesprochen. In Bezug auf die angeklagten Taten habe sie der Zeugin P davon berichtet, dass der Angeklagte ihre Hand genommen habe und diese zu seinem Glied geführt habe. Sie selbst habe dies mit ihrer Hand nicht tun müssen. Die Nebenklägerin hat weiter bekundet, die Übergriffe hätten an ihrem achten Geburtstag begonnen. Ihre Mutter sei arbeiten gewesen; sie selbst sei aus der Dusche gekommen und danach nur mit einem Handtuch bedeckt gewesen. Sie habe in der Mikrowelle Essen erwärmt und den Fernsehsender „Super RTL“ eingeschaltet. In dieser Situation sei der Angeklagte gekommen und habe sich hinter sie gesetzt. In der Folge verschwömmen ihre Erinnerungen. Seitdem finde sie ihre Geburtstage schrecklich. c) Die aussagepsychologische Sachverständige Dr. Q ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Rahmen der Exploration gemachte Aussage der Nebenklägerin zur Sache eine erhebliche Qualität aufweise und es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine erlebnisbasierte Aussage handele. Es handele sich bei der Nebenklägerin aus aussagepsychologischer Sicht um eine uneingeschränkt aussagetüchtige Zeugin. Ihre aktuellen psychischen Beeinträchtigungen, wie die von der Zeugin P beschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die von der Nebenklägerin selbst berichteten dissoziativen Zustände, beeinträchtigten die Aussagetüchtigkeit und die Aussagezuverlässigkeit der Nebenklägerin nicht. Ein Parallelerlebnis habe die Nebenklägerin verneint, weshalb eine Gefahr von Projektionen oder Verwechslungen nicht bestünde. Sie habe nach ihren Angaben erstmalig bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausführlich und detailliert über die sexuellen Übergriffe gesprochen, sodass eine Gefahr von Einflussnahme und Suggestionen nicht gegeben sei. Die Nebenklägerin habe im Wesentlichen sowohl bei der Polizei als auch bei ihr konstant ausgesagt. Sie habe ausgesprochen detailliert und vieles eigenständig berichtet. Sie habe so wie in der Hauptverhandlung von der Angst, auf Toilette zu gehen, gesprochen und den erlebten Kränkungen sowie Beleidigungen während der Hausaufgaben. Zur Sache habe sie von dem Vorfall mit dem Handtuch an ihrem Geburtstag berichtet und beschrieben, es seien immer wieder ähnliche Vorfälle gewesen. In der Regel sei es unter der Woche geschehen und insbesondere in der Wohnung des Angeklagten an der Anschrift K-Straße. Es sei alle paar Tage geschehen. Sie habe sich aufgrund seines dominanten Verhaltens ängstlich und passiv still verhalten. Die Handlungen, die den Fällen 1 und 6 bis 15 zuzuordnen seien, habe sie geschildert. Sie habe diese im Rahmen der Exploration nur nicht mehr sicher der Wohnung in H zuordnen können. In H erinnere sie sicher nur den Vorfall mit dem Handtuch. Die weiteren Vorfälle habe sie sicher der jeweiligen Wohnung K-Straße und M-Straße zuordnen können. Sie habe diese in qualitativ hochwertiger Form beschrieben. Sie habe verschiedenste Realkennzeichen produziert. Sie habe Interaktionen, eigenes psychisches Erleben geschildert und dies individuell verflochten, auf die jeweilige Wohnung und auf ihn bezogen. Sie habe keine Belastungstendenz gezeigt und keine Möglichkeit genutzt, die Aussage etwa anzureichern. Es sei aus aussagepsychologischer Sicht nicht anders zu erklären, als dass sie bei ihren Schilderungen auf tatsächlich Erlebtes zurückgegriffen habe. Die überzeugenden Schilderungen der Sachverständigen haben keine Anhaltspunkte dafür geboten, das Geständnis des Angeklagten in Frage zu stellen. d) Ergänzend dazu hat die Zeugin G glaubhaft berichtet, dass das Zusammenleben mit dem Angeklagten grausam gewesen sei. Sie sei mit ihrer Tochter damals alleine nach Deutschland gekommen und hilflos gewesen. Sie habe von den sexuellen Übergriffen zum Nachteil ihrer Tochter nichts mitbekommen. Im Übrigen sei der Angeklagte unangenehm, fordernd und aggressiv gewesen. Er habe ihnen Angst gemacht und die Luft zum Atmen genommen. e) Die Zeugin P hat glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin ihr im Rahmen der Therapie berichtet habe, sie habe auf Verlangen des Angeklagten mit ihrer Hand das Glied anfassen und sexuell befriedigen müssen. Diese Angaben stützen die Feststellungen zu den Fällen 1 und 6 bis 15, an die sich der Angeklagte nicht mehr konkret zu erinnern vermochte. Zudem habe die Nebenklägerin ihr – der Zeugin P – erzählt, dass sie von dem Angeklagten beschimpft worden sei, wenn sie eine Schulaufgabe nicht richtig erledigt habe. Sie sei in dem Zusammenhang als „dumm“ bezeichnet worden. f) Zu der Überzeugung, dass jede der festgestellten sexuellen Handlungen mindestens elf Mal an unterschiedlichen Tagen von dem Angeklagten begangen wurde, ist die Kammer aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. Q gelangt. Die Sachverständige hat ausgeführt, die Nebenklägerin habe ihr berichtet, an ihrem achten Geburtstag hätten die Übergriffe begonnen. Es seien immer wieder ähnliche Vorfälle gewesen, die in der Regel unter der Woche stattgefunden hätten. Insbesondere hätten sie in der Wohnung des Angeklagten an der Anschrift K-Straße stattgefunden, und zwar mindestens alle paar Tage. Die Nebenklägerin hat den Beginn der Übergriffe auf ihren achten Geburtstag, den 27.05.2004, datiert. Bis zu der von der Zeugin G geschilderten Flucht Ende Oktober 2008 war die Nebenklägerin demnach vier Jahre und fünf Monate dem Zugriff des Angeklagten ausgesetzt. In diesem Zeitraum (etwa 231 Wochen) hat die Kammer 44 Taten festgestellt. Mithin ist die Kammer davon ausgegangen, dass es etwa alle fünf Wochen zu einer Tat gekommen ist, was angesichts der Angaben der Nebenklägerin („alle paar Tage“) sicher eine Berechnung zu Gunsten des Angeklagten darstellt, zumal dieser angegeben hat, die Anzahl der Taten könne stimmen. Gleiches gilt für die Feststellung der Fälle 5 und 46 bis 55. Diese hat die Kammer im Tatzeitraum 01.11.2008 – an diesem Tag sind die Nebenklägerin und ihre Mutter in ihre eigene Wohnung M-Straße gezogen – bis zum 27.05.2010 – dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin – eingeordnet. Hier hat die Kammer elf Taten in einem Zeitraum von etwa 81 Wochen festgestellt. Daher geht die Kammer von einem Tatintervall von etwa einer Tat alle sieben Wochen aus, was ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt ist. Denn auch in diesen Fällen hat die Nebenklägerin der Sachverständigen Dr. Q, wie diese angegeben hat, geschildert, es sei immer wieder „alle paar Tage“ dazu gekommen, bis sie etwa 14 Jahre alt gewesen sei. Auch diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, dass die Anzahl dieser Taten stimmen könne. g) Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, der Zeugin G und den verlesenen Berichten des N Fachkrankenhauses vom 29.09.2017 und vom 14.08.2018, aus denen die Aufenthaltsdaten der dortigen stationären Klinikaufenthalte hervorgehen. Die Nebenklägerin hat ihr Leben und ihre Beeinträchtigungen nach den Taten wie festgestellt geschildert. Sie hat ihre Beeinträchtigungen infolge der Taten lebhaft und für die Kammer nachvollziehbar bekundet. Dies wird zudem durch die Angaben der Zeugin G gestützt, die beschrieben hat, dass ihre Tochter nach Jahren der Therapie die Behandlung beendet habe. Zudem könne ihre Tochter wegen ihrer Belastung nicht in Vollzeit arbeiten gehen. Die Zeugin P hat die psychische Belastung der Nebenklägerin ebenfalls bestätigen können. Sie hat bekundet, die Nebenklägerin habe ihr berichtet, dass über Jahre anhaltende in der Kindheit erlebte traumatische Ereignisse ursächlich für ihre Belastungsstörung sei. Sie habe über sexuellen Missbrauch berichtet. Im Vordergrund der Therapie habe die Alltagsbewältigung ohne dissoziative Zustände gestanden. Dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung hauptursächlich auf den von dem Angeklagten begangen Missbrauch zurückzuführen ist, schließt die Kammer aus den Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeugin P, die beide den erlebten Missbrauch in den Vordergrund gestellt haben. Naturgemäß ist der heutige psychische Zustand der Nebenklägerin ein Produkt verschiedener Einflüsse und Umstände und ist nicht monokausal auf ein singuläres Ereignis zurückzuführen. So hat die Nebenklägerin auch eindrücklich berichtet, dass das Zusammenleben mit dem Angeklagten jenseits der sexuellen Übergriffe belastend für sie gewesen sei. Ausschließlich in seiner Abwesenheit habe sie schöne Momente erlebt, wenn sie mit ihrer Mutter alleine gewesen sei. IV. 1. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 01.04.2004 und 05.11.2008), 53 StGB strafbar gemacht. 2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe waren nicht ersichtlich. Der Angeklagte handelte weder im Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB, noch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, § 21 StGB. Zwar hat der Angeklagte angegeben, im Tatzeitraum Opium konsumiert zu haben. Er hat allerdings keine Symptome unter den Taten beschrieben, die das Vorliegen eines Eingangsmerkmals – insbesondere einer einzig in Betracht kommenden Intoxikationspsychose – begründen könnten. Ebenso wenig haben die Nebenklägerin und die Zeugin G jenseits seines aggressiven Verhaltens Symptome bei dem Angeklagten beschrieben, die die Kammer die Annahme eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB hat erwägen lassen. V. 1. Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fassungen vom 01.04.2004 (gültig bis 04.11.2008) und 05.11.2008 (gültig bis 26.01.2015) sieht jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Zu Gunsten des Angeklagten war bei allen Taten zu berücksichtigen, dass er geständig sowie nicht vorbestraft war, er Reue gezeigt und die Nebenklägerin um Entschuldigung gebeten hat. Die Taten liegen zudem über 14 Jahre zurück. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in den Fällen 5 sowie 46 bis 55 berücksichtigt, dass dieser trotz der zwischenzeitlich erfolgten Trennung von der Mutter der Nebenklägerin und deren Auszugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Nebenklägerin deren Nähe aufgesucht hat. Dies setzt das Überwinden einer nicht unerheblichen Hemmschwelle voraus. Die Kammer hält in den Fällen 1 bis 4 und 6 bis 45 jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und in den Fällen 5, 46 bis 55 jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten für tat-und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer berücksichtigt, dass mit jeder Tat die Hemmschwelle bei dem Angeklagten zur Tatbegehung gesunken ist und die Taten seriellen Charakter aufgewiesen haben. Strafschärfend hat die Kammer die bis heute andauernden psychischen Folgen bei der Nebenklägerin, die sich in einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung manifestiert haben und der Nebenklägerin noch heute nahezu täglich den Alltag erschweren, gewertet. Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien es gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB zum Ausgleich der Schuld des Angeklagten angemessen, aber auch erforderlich, die höchste verwirkte Einzelstrafe von 12 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu erhöhen. 2. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe vermochte die Kammer gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Kriminalprognose gegeben ist und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz der Strafhöhe nicht als unangebracht erscheinen lassen. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten ist. Für die Feststellung einer günstigen Kriminalprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht. Gemessen an diesem Maßstab besteht eine positive Kriminalprognose und es liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist bereits lebensälter, leidet an gesundheitlichen Einschränkungen und ist seit den Taten über viele Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Er war seit der Rückkehr ins Berufsleben etwa im Jahr 2010 durchgehend bis in diesem Jahr erwerbstätig. Er ist in der Hauptverhandlung einsichtig aufgetreten und hat jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung versucht, die Vernehmung der Nebenklägerin für diese so erträglich wie möglich zu machen. VI. Die geschädigte Neben- und Adhäsionsklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 176 StGB. Bei den Normen des StGB handelt es sich um Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dieses Schutzgesetz hat der Angeklagte schuldhaft verletzt. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die obigen Ausführungen. Als unmittelbar Geschädigte ist die Adhäsionsklägerin auch ersatzberechtigt. Die in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung dient einerseits dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Es ist ausreichend, dass die Taten des Angeklagten jedenfalls mitursächlich für das entstandene Leid der Nebenklägerin sind, was die Kammer festgestellt hat. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes für die Nebenklägerin hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die sexuellen Übergriffe des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig stattfanden. Die Nebenklägerin leidet noch heute unter den psychischen Folgen der Taten, die sie in ihrem Alltag erheblich beeinträchtigen. Auch insoweit wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Der Kammer war bewusst, dass die Zahlung eines Geldbetrages von 15.000 Euro eine erhebliche finanzielle Belastung für den Angeklagten darstellt, der aktuell infolge seiner Erkrankung nur über ein geringes Einkommen verfügt. Gleichwohl hielt sie unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtumstände und des psychischen Leidens der Zeugin R G diesen Betrag zum Ausgleich für die Taten für angemessen. Die Nebenklägerin hat wegen der mit der Feststellung verbundenen Vorteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung und bei einem möglichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten einen Anspruch auf die Feststellung, dass dieser Anspruch aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultiert. Der Feststellunganspruch ist demgegenüber nur teilweise begründet. Soweit sich der Feststellungsantrag auf künftige immaterielle Schäden bezieht, hat die Kammer von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Anspruch auf Schmerzensgeld alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – 2 StR 238/23, Rn. 11). Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass über die erkenn- und absehbaren Belastungen der Nebenklägerin hinaus immaterielle Schadensfolgen eintreten können, deren Ersatzpflicht festzustellen wäre. Der Eintritt künftiger materieller Schäden ist demgegenüber möglich und absehbar. Die Adhäsionsklägerin sieht für sich weiterhin die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhaltenstherapie zu ihrer Stabilisierung, deren Finanzierung voraussichtlich nicht mehr über Sozialversicherungsträger erfolgen können wird. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 und 2 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO. Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren beträgt 15.000 Euro.