Beschluss
62 Qs 1/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0327.62QS1.24.00
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Tenor
beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.05.2023 – Az. 50 Gs 2210/23 – wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.05.2023 – Az. 50 Gs 2210/23 – wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.05.2023, der im Rahmen eines kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde. Das Bundeskartellamt ermittelt u.a. gegen die Beschwerdeführerin, einer Herstellerin von Produkten der J, wegen des Verdachts von (vertikalen) wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen mit verschiedenen Elektronikhändlern beim Vertrieb von sog. A-Produkten der Beschwerdeführerin. Konkret sollen seitens der Beschwerdeführerin Endverbrauchspreise gegenüber Elektronikhändlern (wie etwa B, C, D, E, F) kommuniziert und deren Einhaltung bzw. Erhöhung gefordert worden sein. Anlass der Ermittlungen des Bundeskartellamtes war ein anonymer Hinweis. Im Vorfeld von Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten insbesondere Preisermittlungen des Bundeskartellamtes. Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 15.11.2021 erließ das Amtsgericht Bonn am 19.11.2021 einen ersten Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in G, der durch das Amtsgericht mündlich am 08.02.2022 auf einen weiteren Standort der Beschwerdeführerin in G antragsgemäß erweitert wurde. Bei der am 08.02.2022 erfolgten Durchsuchung stellte das Bundeskartellamt papierhafte sowie elektronische Dokumente sicher. Nach Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die vorläufige Sicherstellung wurde diese durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 08.03.2022 bestätigt. In der Folgezeit wurden die sichergestellten Dokumente auf ihre Beweisrelevanz hin ausgewertet. Die Durchsicht der Papierasservate wurde Ende 2022 abgeschlossen. Die Durchsicht und Auswertung der IT-Asservate wurde bis in das Jahr 2023 hinein fortgesetzt. Die zunächst gegen den vorbezeichneten Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde vom 16.03.2022 nahm die Beschwerdeführerin nach gewährter (Teil)akteneinsicht im August 2023 zurück. Unter dem 25.05.2023 beantragte das Bundeskartellamt einen weiteren – den hier verfahrensgegenständlichen - Durchsuchungsbeschluss betreffend die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und begründete diesen Antrag wie folgt: Der gegenüber der Beschwerdeführerin gehegte Anfangsverdacht habe sich erhärtet. Die Beschwerdeführerin habe seit mindestens 2017 insbesondere an Elektronikfachhändler bzw. Handelsketten für Elektronikprodukte gewünschte Endverbraucherpreise kommuniziert. Eine weitere Durchsuchung sei erforderlich, da sich im Zuge der Ermittlungen herausgestellt habe, dass neben den zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung bereits verdächtigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, deren elektronische Ordner und Postfächer bereits gesichert und deren Handys sichergestellt worden seien, weitere Vertriebsmitarbeiter in die mutmaßlichen Absprachen involviert gewesen seien. Deren Ordner und Postfächer seien bei der ersten Durchsuchung nicht gesichert worden. Dieser – erweiterte – Verdacht gründe sich auf bei der ersten Durchsuchung sichergestellte Chatverläufe eines betriebsinternen Chatprogramms. Es habe hiernach bei der Beschwerdeführerin eine eigene Chatgruppe allein zu dem Zweck gegeben, die Einflussnahme der einzelnen Vertriebsmitarbeiter auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler in Bezug auf deren Endkundenpreise (sog. „Preis-„ oder „Contentplege“) zu organisieren. Dem entsprechenden Chatverlauf seien weitere Namen von Vertriebsmitarbeitern zu entnehmen. Mit der Antragsschrift vom 25.05.2023 legte das Bundeskartellamt u.a. einen Auszug des Chatverlaufs vor. Nach Erlass des verfahrensgegenständlichen zweiten Durchsuchungsbeschlusses am 26.05.2023 wurde dieser am selben Tag vollstreckt. Es wurden wiederum IT-Asservate sichergestellt. Das Amtsgericht Bonn bestätigte durch Beschluss vom 17.07.2023 die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Durchsuchung der Sicherstellung widersprochen hatte. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerdeführerin nicht vorgegangen. Mit Beschluss vom 03.11.2023 ordnete das Amtsgericht Bonn schließlich die Beschlagnahme der sichergestellten IT-Asservate auf einen entsprechenden Antrag des Bundeskartellamtes vom 30.10.2023 an. Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den zweiten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn eingelegt und die Feststellung beantragt, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.10.2023 vor dem Hintergrund ihr bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erteilter Akteneinsicht folgendes ausgeführt: Sofern dem Amtsgericht selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung über die zweite Durchsuchungsanordnung nicht die vollständige Akte des Bundeskartellamtes vorgelegt worden sei, sei dieser auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage ergangen. Denn der Richtervorbehalt verlange eine eigenverantwortliche Prüfung, welche voraussetze, dass dem Richter die Verfahrensakten regelmäßig vollständig vorgelegt würden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, etwa mit Blick auf den bereits zuvor erlassenen Durchsuchungsbeschluss, sei nicht anzunehmen, was sich bereits aus dem zeitlichen Abstand der beiden Durchsuchungsbeschlüsse ergebe. Mit Verfügung vom 25.08.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.11.2023 verteidigt das Bundeskartellamt den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss. Den ursprünglichen Anfangsverdacht habe das Bundeskartellamt bereits mit dem ersten Durchsuchungsantrag nebst umfassender Anlagen dargelegt. Der zweite Durchsuchungsantrag sei erforderlich geworden, da bei Vollstreckung des ersten Durchsuchungsbeschlusses nur von einem Teil der Vertriebsmitarbeiter IT-Daten vorläufig sichergestellt worden seien. Die folgende Sichtung der IT-Asservate habe ergeben, dass mutmaßlich noch weitere Mitarbeiter, deren IT-Daten zunächst nicht sichergestellt worden seien, in wettbewerbswidrige Absprachen involviert gewesen seien. Dies sei dem Amtsgericht etwa durch Übersendung eines 48-seitigen Auszugs von bereits sichergestellten IT-Asservaten veranschaulicht worden. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die Beschwerde sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Unzulässigkeit folge aus der prozessualen Überholung der Durchsuchung durch die darauffolgende gerichtliche Bestätigung der Sicherstellung, gegen welche die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Unbegründetheit der Beschwerde folge insbesondere daraus, dass dem Ermittlungsrichter eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine eigenverantwortliche Prüfung vorgelegen habe. Die Verdachtslage sei bereits in dem ersten Durchsuchungsantrag nebst Anlagen ausführlich dargelegt worden. Der zweite Durchsuchungsantrag habe darüber hinausgehend eine Zusammenfassung der weiteren Ermittlungsergebnisse sowie als anschauliches Beispiel Auszüge aus den sichergestellten IT-Asservaten enthalten. Aus letzteren ergebe sich, dass Vertriebsmitarbeiter der Beschwerdeführerin eine Chatgruppe betrieben hätten, die allein dem Zweck gedient habe, die Einflussnahme der einzelnen Vertriebsmitarbeiter auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler auf deren Endkundenpreise zu organisieren. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass eine prozessuale Überholung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht vorliege und bekräftigt, dass es zwingende Voraussetzung gewesen sei, dass dem Ermittlungsrichter die vollständige Verfahrensakte bei Beschlussfassung vorgelegen habe. Das Bundeskartellamt verteidigt mit Schreiben vom 29.12.2023 weiterhin den angegriffenen Beschluss. Insbesondere sei dem Ermittlungsrichter im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung die vollständige Verfahrensakte in digitaler Form vorgelegt worden. Zudem sei dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt des zweiten Durchsuchungsantrags der Anfangsverdacht bereits aufgrund des ersten Durchsuchungsbeschlusses bekannt gewesen. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass der angegriffene Beschluss aus zwei Gründen rechtswidrig sei: Zum einen habe das Amtsgericht unzulässigerweise nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Verfahrensakte entschieden. Zum anderen sei die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts auch deshalb rechtswidrig, da sie im Wesentlichen auf Unterlagen gestützt werde, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschlagnahmt, sondern lediglich vorläufig zur Durchsicht sichergestellt worden seien. Diese hätten inhaltlich noch gar nicht ausgewertet oder zur Begründung eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführerin wurde am 21.12.2023 vollständige Akteneinsicht erteilt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit Blick darauf abzusprechen, dass der angegriffene Durchsuchungsbeschluss bereits vollstreckt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, bei welchen der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz (zeitlich) kaum erlangen kann, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern generell zu bejahen (BVerfG, Beschl v. 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91). Die Beschwerdeführerin kann daher, wie geschehen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme begehren. Das Rechtsmittel ist auch nicht etwa durch prozessuale Überholung durch die – seitens der Beschwerdeführerin nicht angegriffene – gerichtliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung unstatthaft geworden. Eine prozessuale Überholung durch einen Antrag auf richterliche Beschlagname bzw. Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung tritt lediglich hinsichtlich eines Herausgabeantrags ein; (nur) insoweit findet die Durchsuchung ihren Abschluss (BGH, Beschl v. 18.05.2022, StB 17/22). Hinsichtlich des durch die Durchsuchung im Übrigen erfolgten Grundrechtseingriffs verbleibt es dabei, dass nachträglich dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die weitere Durchsuchung auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 StPO zu Recht angeordnet. a. Voraussetzung der Durchsuchung ist nach § 102 StPO ein Anfangsverdacht. Aufgrund des mit der Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in den besonderen grundrechtlichen Schutz (Art. 13 Abs. 1 GG) ist es erforderlich, dass dieser Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus; eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (BVerfG, Beschl v. 13.03.2014, Az. 2 BvR 974/12 mwN). Der erforderliche Anfangsverdacht ist vorliegend zu bejahen. Im Einzelnen: b. Die Tatsachengrundlage für vorstehende Beurteilung des Vorliegens eines Anfangsverdachts schafft das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst, ohne an diejenige, auf welche das Amtsgericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, gebunden zu sein. Dies folgt aus § 308 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen kann. Das Beschwerdegericht kann bisherige Aufklärungslücken füllen (Cirener in: BeckOK StPO, 50. Edition, Stand 01.01.2024, § 308 StPO). Insoweit wird der angefochtene Beschluss durch die eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts überholt (BVerfG, Beschl v. 09.02.2005, Az. 2 BvR 1108/03). Aus der Funktion des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) ergeben sich allerdings Einschränkungen der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts; um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG aaO). Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses; das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden (BVerfG aaO). Aus vorstehender Einschränkung der beschwerderechtlichen Prüfungskompetenz aufgrund des Richtervorbehalts ist entgegen der Auffassung der nicht der Schluss zu ziehen, dass der Richtervorbehalt hier – mit der Folge der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme – verletzt wäre, da das Amtsgericht bei Entscheidung nicht Einblick in die vollständig vorgelegte Verfahrensakte genommen hätte. Eine solche Sichtweise widerspricht zunächst der Regelung des § 308 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht im Falle einer unzureichenden Tatsachengrundlage der ersten Instanz weitere Ermittlungen vornehmen kann. Ferner gebietet die Bedeutung des Richtervorbehalts es bereits nicht dem Ermittlungsrichter, dass dieser vor einer Entscheidung ausnahmslos dafür Sorge zu tragen hätte, dass ihm (vollständige) schriftliche Unterlagen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschl v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11). Zumindest in einfach gelagerten Fällen kann auch eine mündliche Antragstellung genügen; Maßstab ist stets die Möglichkeit einer sachangemessenen richterlichen Entscheidung (BVerfG aaO). Diese Möglichkeit einer - zeitnahen – sachangemessenen Entscheidung kann aber jedenfalls auch dann eröffnet sein, wenn dem Ermittlungsrichter aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm entnommen werden können und er die Möglichkeit hat, weitergehende Informationen bzw. die gesamte Verfahrensakte auf Anforderung von der Ermittlungsbehörde zu erhalten. In einer solchen Konstellation ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Bedeutung des Richtervorbehalts die eigene Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts – entgegen § 308 Abs. 2 StPO – eingeschränkt wäre. So liegt der Fall hier. Eine hiervon abweichende Sichtweise folgt auch nicht etwa aus der Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 16.12.2020 (Az. BGs 408/20). Dieser sind Anforderungen an die Aktenvorlage aus Sicht des Ermittlungsrichters unter gleichzeitiger Hervorhebung dessen eigenverantwortlicher Prüfung zu entnehmen. Der Schluss, dass hiernach dem Ermittlungsrichter zwingend, mit der Folge der andernfalls eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme, die gesamte Verfahrensakte vorzulegen wäre, ist jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu ziehen. c. Nach vorstehenden Ausführungen ist ein Anfangsverdacht durch das Beschwerdegericht jedenfalls dann zu bejahen, wenn er sich auf der Tatsachengrundlage ergibt, die auch dem Ermittlungsrichter vorlag. Dies ist vorliegend zu bejahen, so dass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob daneben etwa auch eine weitere Tatsachengrundlage herangezogen werden kann, die dem Ermittlungsrichter hätte vorliegen können . Bereits auf der Grundlage des mit dem zweiten Durchsuchungsantrag übermittelten Unterlagen war ein Anfangsverdacht i.S.d. § 102 StPO zu bejahen. Mit der Antragsschrift hatte das Bundeskartellamt einen „H-Chat“ vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass es sich um eine eigene Chatgruppe von Vertriebsmitarbeitern der Beschwerdeführerin handele, die allein dem Zweck diene, die Einflussnahme der einzelnen Vertriebsmitarbeiter auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler in Bezug auf deren Endkundenpreise zu organisieren. Durch den Chat sei die Involvierung weiterer Vertriebsmitarbeiter in kartellrechtswidrige Absprachen offenbar geworden, deren elektronische Ordner und Postfächer bei der ersten Durchsuchung noch nicht sichergestellt worden seien. Diese Ausführungen des Bundeskartellamtes werden durch die dem Antrag beigefügten Chatprotokolle eindrücklich belegt. So werden in dem Chatverlauf etwa auf die Frage „Welche Produkte packen wir an?“ verschiedene A-Produkte von einem anderen Chatteilnehmer genannt. Es folgen Preisangaben bezüglich dieser Produkte. Im unmittelbaren Zusammenhang werden deutschlandweit tätige Elektronikhändler (etwa F, I) genannt. Ebenfalls fällt die Aussage „jetzt gehen wir an die Einzelhäuser“. Das Bundeskartellamt hat dem zweiten Durchsuchungsantrag somit ein Chatprotokoll aus dem Hause der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus dessen Inhalt sich kartellrechtswidrige vertikale Preisabsprachen geradezu aufdrängen. Es handelt sich nicht etwa um indizielle Anhaltspunkte einer kartellrechtswidrigen Praxis, sondern um die plastische Darstellung kartellrechtswidrigen Kerngeschehens. Dies ist zur Begründung eines Anfangsverdachts sowie, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, zur Rechtfertigung einer zweiten Durchsuchung ausreichend. Es handelt sich um einen besonders erhärteten Vorwurf eines besonders wettbewerbsschädlichen Verhaltens auf dem Gebiet der Koordinierung von Endabnehmerpreisen. d. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass es sich bei der den zweiten Durchsuchungsbeschluss tragenden Tatsachengrundlage um eine solche handelte, die sich aus bei der ersten Durchsuchung sichergestellten, aber noch nicht beschlagnahmten Asservaten ergeben hat. Ein Rechtssatz, nach welchem vor einer weitergehenden Verwertung sichergestellter Asservate in jedem Fall vorab deren Beschlagnahme zu erfolgen hat, ist nicht ersichtlich. Noch ferner liegt es, ein hieraus folgendes Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt dem Ermessen der Ermittlungsbehörde (BGH, Beschl v. 20.05.2021, Az. StB 21/21). Dieses findet seine Grenze in den Eingriffen in die Rechte Betroffener, die auf eine – möglicherweise länger andauernde – Durchsicht zurückzuführen sind, sowie hiermit einhergehend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich auf die Förmlichkeit abgestellt, dass vor einer Verwertung im Zuge der zweiten Durchsuchungsanordnung keine Beschlagnahmeanordnung erfolgt sei. Eine weitergehende Rechtsbeeinträchtigung wird nicht genannt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Vorgehensweise des Bundeskartellamtes, die darin bestand, zunächst sämtliche IT-Asservate zu sichten und sodann die Beschlagnahme zu beantragen, keinen Bedenken, zumal bei einer vorherigen Beschlagnahmeanordnung unter Benennung der insoweit erforderlichen Gründe der Durchsuchungszweck der zweiten Durchsuchung gefährdet worden wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.