Urteil
28 KLs 5/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0307.28KLS5.23.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1 (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung), 53 StGB
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung), 53 StGB Gründe: A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten. II. Feststellungen zur Sache Im Januar 2019 begab sich der Angeklagte mit seiner Enkeltochter A zu einer „Mutter-Kind-Kur“ auf B. Auf dem Weg dorthin lernte er im Zug die Zeugin C kennen, die mit ihrer Tochter, der am 08.12.2012 geborenen Geschädigten Marie C, ebenfalls auf dem Weg dorthin zur Kur war. Während des Kuraufenthalts waren der Angeklagte mit A und die Zeugin C mit der Geschädigten in benachbarten Häusern untergebracht. Da der Angeklagte und die Zeugin C sich gut verstanden, unternahmen sie während dieser Zeit gemeinsame Aktivitäten und kamen sich so näher. Im Anschluss an die Kur hielten sie den Kontakt aufrecht und es kam zu gegenseitigen Besuchen des Angeklagten bei der Zeugin C und umgekehrt. Die beiden wurden ein Paar und der Angeklagte zog mit A Mitte des Jahres 2019 zur Zeugin C und der Geschädigten in das von diesen bewohnte Haus in D. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C glich seit dessen Einzug jedoch eher einer Zweckgemeinschaft als einer Liebesbeziehung. Während die Zeugin C auf die Kinder aufpasste, kümmerte sich der Angeklagte beispielsweise um Reparaturen im Haus und ging arbeiten. Die Zeugin C, die an einer Alkoholabhängigkeit litt, hatte einen Schankanlagenreinigungsbetrieb, in dem der Angeklagte zunächst angestellt war und die anstehenden Arbeiten übernahm. Ab dem Jahr 2020 übernahm er den Betrieb der Zeugin C und wurde selbst Inhaber. Die Geschädigte mochte den Angeklagten nicht besonders und empfand, dass er nicht gut für ihre Mutter sei, akzeptierte ihn allerdings als deren Partner. Auch im Alltag kam sie grundsätzlich gut mit ihm aus. So kam es beispielsweise auch dazu, dass die Geschädigte, wenn sie keine Schule hatte, den Angeklagten bei seinen Reinigungsfahrten begleitete, da ihr zu Hause zu langweilig war. Der leibliche Vater der Geschädigten war seit mehreren Jahren schwer erkrankt und zur Zeit des Einzugs des Angeklagten in das Haus der Zeugin C im Krankenhaus. Die Zeugin C wollte ihn – in Absprache mit dem Angeklagten – nach Entlassung aus dem Krankenhaus zu Hause versorgen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung wollte der Vater der Geschädigten jedoch in einem Heim untergebracht werden, da die medizinische Versorgung dort besser gewährleistet war. Dieser verstarb sodann im Jahr 2020. Spätestens ab Anfang des Jahres 2020 begann der Angeklagte Gefallen daran zu finden, sich selbst sexuell vor der Geschädigten zu befriedigen. So kam es zu verschiedenen Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte sein Glied vor der Geschädigten, die bis dahin noch über keine sexuelle Aufklärung verfügte, entblößte und hieran manipulierte. Auch forderte er die Geschädigte dabei stets auf, sein Glied anzufassen. Da diese dem nicht nachkam, nahm er ihre Hand und legte sie auf seinen Penis. So kam es in der Zeit von Januar 2020 bis Pfingsten 2021 zu folgenden Übergriffen: Fälle 1 und 2: Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schankanlagenreiniger nahm der Angeklagte die Geschädigte in Zeiten, in denen sie coronabedingt keine Schule hatte, in seinem Pkw von D aus mit zur Arbeit. Bei dem Pkw handelte es sich um einen größeren Wagen, der vorne zwei Sitze hatte und wo im hinteren Bereich die Arbeitsmaterialien lagerten. Bei mindestens zwei Gelegenheiten an einem jeweils nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum hielt er auf dem Rückweg an einer wenig befahrenen Straße an einem unbekannten Ort an, zog seine Hose bis zur Mitte der Oberschenkel hinunter und masturbierte vor den Augen der Geschädigten mit entblößtem Genital bis zum Samenerguss. Während des Masturbierens forderte der Angeklagte die neben ihm sitzende Geschädigte auf, sein Genital zu berühren. Als die Geschädigte dem nicht nachkam, nahm er ihre Hand und legte diese so an sein Genital, dass sie dieses leicht umgriff. Er hielt die Hand fest, und führte diese an seinem Penis hoch und runter. Als der Angeklagte jeweils nach einiger Zeit seinen Griff etwas lockerte, zog die Geschädigte ihre Hand zurück. Fall 3: Bei einer Gelegenheit im Tatzeitraum zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an der gemeinsamen Wohnanschrift Auf dem E X in D begaben sich der Angeklagte und die Geschädigte gemeinsam in den ersten Stock des Einfamilienhauses, um nach einem Spielzeug, das die Geschädigte nicht fand, zu suchen. Als die Geschädigte wieder ins Erdgeschoss gehen wollte, entblößte der Angeklagte sein Genital vor ihr vor dem obersten Treppenabsatz. Er erklärte ihr, sie dürfe erst wieder ins Erdgeschoss hinunter, wenn sie seinen Penis angefasst habe. Als die Geschädigte dem nicht nachkam, nahm er ihre Hand und legte diese an sein Genital. Die Geschädigte zog ihre Hand daraufhin weg und entfernte sich sodann nach unten. Fall 4: Bei einer Gelegenheit im Tatzeitraum zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt verbrachte die Geschädigte mit ihrer Mutter, dem Angeklagten und A Ferien in dem Wohnwagen der Zeugin C auf einem Campingplatz in der Eifel. Während sich die Zeugin C mit A an einer anderen Stelle auf dem Campingplatz aufhielt und der Angeklagte mit der Geschädigten alleine war, forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, mit ihm ins Innere des Wohnwagens zu gehen. Vor dem Bett stehend entblößte der Angeklagte sodann sein Genital vor der Geschädigten und masturbierte vor ihr bis zum Samenerguss, was die Geschädigte sich anschauen sollte. Im Anschluss forderte er sie auf, sein Genital anzufassen. Als die Geschädigte dem nicht nachkam, nahm er ihre Hand und legte diese an sein Genital. Die Geschädigte zog ihre Hand, nachdem der Angeklagte sie losgelassen hatte, zurück. Im Anschluss säuberte sie ihre Hand, die sich klebrig anfühlte, mit einem Tuch und entfernte sich sodann. III. Nachtatgeschehen Da sich die Zeugin C auch eine intime Beziehung mit dem Angeklagten wünschte, was dieser jedoch ablehnte, kam es vermehrt zum Streit zwischen den beiden. So auch an Pfingsten im Jahr 2021, als die beiden mit der Geschädigten und A in K im Urlaub waren. Der Streit schaukelte sich derart hoch, dass der Angeklagte mit A den Urlaubsort verließ und nach Hause fuhr. Zur Rückfahrt nahm er den gemeinsam benutzten Pkw der Zeugin C, so dass diese und die Geschädigte in K verblieben, ohne zu wissen, wie sie nach Hause kommen sollen. Zu Hause angekommen packte der Angeklagte seine und As Sachen und zog aus dem Haus zog. Die Zeugin C bat währenddessen einen Bekannten, sie und die Geschädigte in K abzuholen, was dieser auch tat. Da er bemerkte, dass die Zeugin C angetrunken und nicht in der Lage war, auf die Geschädigte aufzupassen, informierte er das Jugendamt. In der Folge verbrachte die Zeugin C, der das Sorgerecht für die Geschädigte vorübergehend entzogen wurde, drei Wochen in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychologie in D und führte im Anschluss bis ungefähr November 2021 eine stationäre Alkoholtherapie durch. In dieser Zeit war die Geschädigte bei der Familie einer Freundin untergebracht und lebte dort, bis sie im November 2021 wieder zu ihrer Mutter zurückdurfte. Auch verbrachte die Geschädigte seither regelmäßig Zeit bei ihrer Patentante, der Zeugin G, zu der sie ein enges Vertrauensverhältnis aufbaute. Da die Geschädigte das mit dem Angeklagten Erlebte belastete und sie das Bedürfnis hatte mit jemandem hierüber zu sprechen, sie aber nicht ihre Mutter damit belasten wollte, fasste sie, nachdem sie Ende des Jahres 2021 in der Schule das Projekt zum Thema „Mein Körper gehört mir“ hatte, Anfang des Jahres 2022 Mut und erklärte der Zeugin G, ihr etwas erzählen zu müssen. Die Zeugin G und die Geschädigte machten es sich, wie von der Geschädigten gewünscht, gemütlich. Daraufhin erzählte die Geschädigte der Zeugin, dass sie vom Angeklagten im Auto aufgefordert worden sei, ein Video zu schauen, in dem zwei Leute nackt gewesen seien. Auch habe der Angeklagte sie aufgefordert, in seine Hose zu packen. Er selbst habe mit seiner Hand Bewegungen gemacht, bis „weißer Saft“ rausgekommen sei. Zudem habe er der Geschädigten gesagt, sie dürfe ihrer Mutter nicht davon erzählen. Da es der Geschädigten schwerfiel, über das Erlebte zu berichten, wollte die Zeugin G ihr Trost spenden und erklärte ihr, dass sie wisse, wie sie sich fühle und dass sie dies auch einmal erlebt habe. Konkrete Nachfragen stellte die Zeugin nicht. Da die Geschädigte ihre Mutter nicht mit dem Erlebten belasten wollte und zudem Angst hatte, wieder von dieser getrennt zu werden, musste die Zeugin G ihr versprechen, ihrer Mutter nichts zu erzählen. Da sich die Zeugin G jedoch in der Verantwortung sah, berichtete sie zwei Tage später der Zeugin C, was sie von der Geschädigten erfahren hatte. Nach Absprache mit dieser, überredete die Zeugin G die Geschädigte sodann, mit ihrer Familienhelferin über das Erlebte zu sprechen, was die Geschädigte sodann auch gemeinsam mit der Zeugin G tat. Im Anschluss an das Gespräch informierte man in Absprache mit der Geschädigten offiziell deren Mutter und das Jugendamt, das sodann Strafanzeige gegen den Angeklagten stellte. Das Jugendamt beauftragte in der Folge die Diplompsychologin H zur Anhörung der Geschädigten und Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorwürfe den Angeklagten betreffend. Hierbei ging es um eine erste Einschätzung und keine vollständige Begutachtung der Glaubhaftigkeit, weshalb keine bis ins kleinste Detail gehende Anhörung der Geschädigten stattfand. Im Rahmen der Anhörung, die in der Schule der Geschädigten während der Unterrichtszeit stattfand, machte die Geschädigte folgende Angaben: Als sie den Angeklagten zu verschiedenen Gelegenheiten zur Arbeit begleitet habe, habe er ihr auf dem Rückweg im Auto ein Video gezeigt, auf dem nackte Leute auf einem Bett zu sehen gewesen seien, die sich geküsst hätten. Der Angeklagte habe im Auto neben ihr gesessen und „weißen Saft gemacht“. Diesen Saft habe er gemacht, indem „er den Schritt genommen“ habe, „die Hände dran, und den hoch und runter gemacht“ habe. Hierzu habe er die Hose ausgezogen. Sie habe daneben gesessen. Dies sei öfters vorgekommen. Der Angeklagte habe ihr zu dem Saft erklärt, dass daraus Babys entstünden. Den Saft habe er in ein Tuch gemacht, welches er in den Müll geworfen habe. Der Saft sei dort rausgekommen, wo das Pipi rauskäme und sähe weiß aus. Als der Saft rausgekommen sei, habe der Angeklagte „so geatmet“ bzw. „gehöchelt“. Spontan – ohne hierauf von der Zeugin H angesprochen zu werden – berichtete sie, sie habe auch den Penis des Angeklagten anfassen müssen. Hierzu erklärte sie, dass dies einmal im Wohnwagen passiert sei, als ihre Mutter weg Wasser holen gewesen sei. Er habe sie aufgefordert seinen „Schritt“ anzufassen. Dann habe er ihre Hand genommen und an seinen „Schritt getan“. Dies habe sich eklig und haarig, wie ein „Squishy“ angefühlt. Zudem sei es außen klebrig gewesen, weshalb sie sich habe die Hände waschen wollen. Da der Wasserhahn im Campingwagen nicht funktioniert habe, habe sie den Berg hochlaufen müssen, um sich auf der Toilette dort die Hände zu waschen. Auf Nachfrage erklärte die Geschädigte, das Anfassen-müssen sei öfters vorgekommen, und zwar im Auto, im Wohnwagen und auch einmal bei ihrer Mutter zu Hause. Die Geschädigte berichtete ebenfalls, der Angeklagte habe zu ihr gesagt: "Wenn du es jemandem sagst, dann ... ". Sie erinnere sich aber nicht mehr, was nach dem "dann" gekommen sei. Insgesamt äußerte sich die Geschädigte negativ über den Angeklagten, dies auch wegen der Art, wie er ihre Mutter behandelt habe. Aufgrund der originellen und phänomengemäßen Schilderungen bewertete die Zeugin H die Angaben der Geschädigten – soweit sie dies in der kurzen Zeit der Anhörung beurteilten konnte – als mindestens in Teilen glaubhaft. Vor diesem Hintergrund gab sie gegenüber dem Jugendamt die Empfehlung ab, weitere Ermittlungen einzuleiten. Daraufhin wurde die Geschädigte am 07.02.2022 von der Zeugin KKin I vernommen. Im Rahmen der Vernehmung wurde alleine über das Geschehen im Auto gesprochen. Ob weitere Übergriffe an einem anderen Ort stattfanden, wurde die Geschädigte nicht gefragt. Auch berichtete sie nicht von sich aus hiervon. Hinsichtlich des Geschehens im Auto machte die Geschädigte dieselben Angaben wie gegenüber der Zeugin H. Ergänzend berichtete sie: In der Schule hätten sie schon mal das Thema sexuelle Belästigung gehabt. Da habe man ihnen gezeigt, was man machen solle, wenn so etwas passiert. Was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, sei aber etwas Anderes gewesen. Das Video habe ihr der Angeklagte auf seinem privaten Handy gezeigt. In dem Video seien Kissen und eine Decke zu sehen gewesen und zwei Leute, die sich geküsst und langsam ausgezogen hätten. Dann hätten sie sich weiter geküsst. Sie habe auf dem Video auch den Penis sehen können, wobei die Geschädigte für Penis das Wort „Eier“ verwendete. Nachdem Video habe er ihr live gezeigt, wie der Babysaft, der aussähe wie Milch, entstehe. Zudem machte die Geschädigte nach, wie der Angeklagte seinen Penis umgriffen habe und hoch und runter gegangen sei. Der Babysaft sei oben aus seinen „Eiern“ gekommen. Hierzu – wie der Penis aussah und wo der Saft rauskommen ist – malte die Geschädigte den vernehmenden Polizeibeamtinnen ein Bild. Auf Nachfrage präzisierte sie, dass der Angeklagte seine Hose und Unterhose ein bisschen runtergezogen habe. Sie seien in einem großen Auto unterwegs gewesen, das nur vorne zwei Sitze gehabt habe und in dem hinten die Arbeitsmaterialien gelegen haben. Daher habe sie neben ihm gesessen. Sie seien auf dem Rückweg immer in eine alte Straße reingefahren, da habe er das gemacht. In dem Zusammenhang äußerte die Geschädigte, dass sie nicht wisse, warum sie „immer darauf reingefallen“ sei. Auch wiederholte die Geschädigte, dass der Angeklagte sie dazu aufgefordert habe, seinen Penis anzufassen. Sie habe gesagt: „Nein, ich möchte das nicht!“, woraufhin er ihre Hand genommen und an seinen Penis gehalten habe. Auch gegenüber der Zeugin KKin I hat die Geschädigte angegeben, den Angeklagten gehasst zu haben. Auf die Nachfrage, ob der Angeklagte auch sowas getan habe, als ihre Mutter für eine Zeit lang von zu Hause weg war, erklärte die Geschädigte, dass der Angeklagte in dieser Zeit nichts gemacht habe. Am 14.01.2023 wurde die Geschädigte, die bis dahin immer noch nicht über eine sexuelle Aufklärung verfügte, nochmals von der Sachverständigen Dr. L zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit exploriert. Hier bestätigte sie ihre in den vorherigen Vernehmungen getätigten Angaben. Ergänzend berichtete sie auch von den Vorfällen an der Treppe zu Hause und – auf Nachfrage –im Wohnwagen, wie dies festgestellt ist. Die Geschädigte hat das Erlebte insgesamt gut verarbeitet. Sie schafft es schulisch gute Leistungen zu erbringen und lebt ihren Alltag grundsätzlich unbelastet. Ihr fällt es aber aus Scham schwer, über das Erlebte zu reden. Auch war sie in den Tagen vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die von ihr zu tätigende Aussage belastet. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschränkt. B. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. II. Feststellungen zur Sache 1. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er gibt an, die Geschädigte mal mit zur Arbeit genommen zu haben. Auf der Rückfahrt habe sie sich Dinge auf YouTube Kids anschauen dürfen. Etwas Anderes habe sie nicht gesehen, er habe ihr auch sonst keinen Film gezeigt. Auch sei es nicht zu den anderen Übergriffen gekommen. Die Geschädigte sei anfangs ein zurückhaltendes Mädchen gewesen, später habe sie auch Papa zu ihm gesagt. Sie könne sehr viel lügen. Beispielsweise erzähle sie, sie habe ihr Zimmer aufgeräumt, obwohl dem nicht so gewesen sei. 2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Taten wie festgestellt ereignet haben. Die hiervon abweichenden Angaben des Angeklagten sind als unwahre Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich des Tatgeschehens beruhen die Feststellungen insgesamt auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass hinsichtlich des Kerngeschehens eine „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vorliegt, weshalb die Aussage der Geschädigten einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist und die Verurteilung des Angeklagten nur bei einer lückenlosen Gesamtwürdigung der Indizien erfolgen kann. Aber auch bei der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung der Aussage der Geschädigten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ihre Angaben, so wie sie in den Feststellungen niedergelegt sind, der Wahrheit entsprechen. Bei dieser Bewertung hat die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen Dr. L, die in der Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Gutachten zu der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten erstattet hat und der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Geschädigten zutrifft und erlebnisbasiert ist. a. An der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten hat die Kammer im Einklang mit der Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen Dr. L keinerlei Zweifel. Sie war in der Lage, die Fragen der Kammer problemlos zu verstehen und zu beantworten. Ihre Ausführungen waren dabei altersentsprechend reflektiert und sprachlich präzise. Die von der Sachverständigen Dr. L erhobenen Befunde deuten auf eine Intelligenz mindestens im Normalbereich sowie auf eine mindestens altersentsprechende Entwicklung hin. Relevante Einschränkungen der allgemeinen Aussagetüchtigkeit sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. b. Bereits die Art und Weise, wie die Aussage vor der Kammer, auf deren Inhalt noch eingegangen wird, abgegeben wurde, spricht für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten. Der Geschädigten fiel es ersichtlich schwer, den Einstieg in ihre Aussage zur Sache zu finden und bat darum, Fragen gestellt zu bekommen. Auch war es ihr zu anfangs unangenehm, die Geschlechtsteile konkret zu benennen. So umschrieb sie zunächst, dass sie auf der Rückfahrt im Auto etwas habe tun sollen, was sie nicht gut fand. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe in den Intimbereich des Angeklagten fassen müssen. Diese schambesetzte Erzählweise zeigte sich auch bereits eindrücklich in ihrer polizeilichen Vernehmung, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme des hiervon aufgenommenen Videos zur Konstanzprüfung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Hierin ist zu sehen, dass die Geschädigte zwischendurch verschämt lacht, angibt, dass es ihr peinlich ist, von dem Erlebten zu berichten und darum bittet, dies zunächst schnell formulieren zu können. Auch flüsterte sie sich in der polizeilichen Vernehmung – nachdem sie von dem Video berichtet hatte – selbst zu, „ok, der erste Teil ist vorbei“. Diese schambesetzte Weise ihres Vorbringens wertet die Kammer als deutliches Zeichen dafür, dass die Geschädigte die Wahrheit gesagt hat. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es der Geschädigten bei einer bewussten Falschaussage derart schwergefallen wäre, von dem Erlebten zu berichten. Die Kammer traut der Geschädigten zudem nicht zu, ihre Scham nur gespielt zu haben. c. Gegen eine bewusste Falschbelastung spricht auch die Entstehung der Aussage. Zudem ist kein nachvollziehbares Falschbelastungsmotiv ersichtlich. Die Geschädigte gab in ihren Vernehmungen zwar stets an, den Angeklagten nicht gemocht, ja sogar gehasst zu haben. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin H, die erklärte, die Geschädigte habe sich sehr negativ über den Angeklagten geäußert, sowie aus ihrer polizeilichen Vernehmung. Zudem hat sie auch in der Hauptverhandlung angegeben, den Angeklagten nicht gemocht zu haben. Die Kammer kann jedoch ausschließen, dass sich die Geschädigte das Geschilderte ohne Erlebnisbasis nur ausgedacht hat, um den Angeklagten loszuwerden. Die Geschädigte wendete sich erst über ein halbes Jahr nachdem die Beziehung des Angeklagten zu ihrer Mutter beendet war und sie selbst ebenfalls keinen Kontakt mehr zu diesem hatte an ihre Patentante, die Zeugin G. Hätte sie eine Trennung zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten provozieren wollen, hätte sie die Vorwürfe bereits zur Zeit der noch bestehenden Beziehung erhoben. Ebenso ergibt sich kein Falschbelastungsmotiv daraus, dass die Geschädigte – wie sie u.a. in der Hauptverhandlung äußerte – nicht gut findet, dass A beim Angeklagten verbleibt. Auch insoweit macht es wenig Sinn, dass die Geschädigte die Vorwürfe dann erst ein dreiviertel Jahr später erhebt und nicht bereits zuvor. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie sich ihrer Patentante anvertraut hat und nicht wollte, dass diese es insbesondere ihrer Mutter weitererzählt. So hat dann auch die Zeugin G, und nicht die Geschädigte, den Stein ins Rollen gebracht, indem sie doch der Zeugin C von den Vorfällen berichtete und auch das Jugendamt über die Familienhelferin eingebunden hat. Zudem geht die Kammer nicht davon aus, dass die Geschädigte vorhergesehen hat, dass sich ihre Patentante entgegen ihres Versprechens an Dritte wenden würde. Ein solch manipulatives Vorgehen traut die Kammer der damals neunjährigen Geschädigten nicht zu. Im Gegenteil, die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich die von ihr geschilderten Übergriffe durch den Angeklagten auszudenken. Sie ist sich sicher, dass die Geschädigte hiervon nur berichten konnte, weil diese auf einem wahren Erleben beruhen. Die Geschädigte verfügte weder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Offenbarung gegenüber der Zeugin G noch bei der zuletzt erfolgten Exploration durch die Sachverständige Dr. L über eine sexuelle Aufklärung. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin H und der Sachverständigen Dr. L. Beide haben übereinstimmend geschildert, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt ihrer Anhörungen über nur wenig sexuelles Wissen verfügte und insgesamt einen sexuell noch unbedarften Eindruck erweckt habe. Hierzu beschrieb die Zeugin H glaubhaft, dass die Geschädigte davon gesprochen habe, dass der Angeklagte „weißen Saft gemacht“ habe. Diesen Saft habe er gemacht, indem „er den Schritt genommen“ habe, „die Hände dran“, und „den hoch und runter gemacht“ habe. Auch führte die Zeugin H weiter aus, dass die Geschädigte vom Angeklagten erfahren habe, dass aus dem „Saft“ Babys entstünden. Auch habe sie gewusst, dass Babys im Bauch der Mutter heranwachsen, jedoch nicht, wie diese dort hineinkommen. Sowohl die Zeugin H als auch die Sachverständige Dr. L haben zudem berichtet, dass die Geschädigte in der Schule bis dahin lediglich an einer Präventionsmaßnahme teilgenommen habe. Die Zeugin H hat hierzu ausgesagt, dass – nach Rücksprache mit einer Lehrerin der Geschädigten – hierbei inhaltlich Dinge besprochen worden seien, die mit den von der Geschädigten ihr gegenüber berichteten Erlebnissen nicht vergleichbar seien. Dies wird von der Sachverständigen Dr. L bestätigt. Diese hat ausgeführt, dass es sich hierbei um das Projekt „Mein Körper gehört mir“ gehandelt habe, mit dessen Inhalt sie sich auch als Sachverständige bereits intensiver beschäftigt habe. Hierbei gehe es zwar darum, Kinder für das Thema sexueller Missbrauch zu sensibilisieren und ihnen einen Umgang mit bestimmten Situationen beizubringen. Die besprochenen Inhalte und dargestellten Szenen seien jedoch nicht vergleichbar, mit den von der Geschädigten berichteten Inhalten. Es erfolge weder eine Darstellung von manueller sexueller Befriedigung noch werde beispielsweise über eine Ejakulation gesprochen. Zuletzt erklärte auch die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung auf die Nachfrage, ob sie bereits Sexualkunde in der Schule gehabt habe, dass sie nur etwas Ähnliches besprochen hätten. Was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, sei aber etwas ganz Anderes gewesen. Neben der kindlichen Darstellung im Rahmen ihrer Anhörung bei der Zeugin H ergibt sich darüber hinaus ebenfalls aus ihrer polizeilichen Vernehmung ein entsprechender fehlender Kenntnishintergrund, der auch hier aus der kindlichen Ausdruckweise ersichtlich wird. So verwendete die Geschädigte für das Wort Penis den Ausdruck „Eier“, da die Jungs in der Schule dies so nennen würden. Sie umschrieb das Ejakulat als „Saft woraus Babys entstehen, das wie Milch aus sieht“. Auch sei der „Babysaft“ „oben aus den Eiern“ gekommen. Nicht zuletzt ist die Kammer auch allein von dem Eindruck, den sie von der Geschädigten gewonnen hat, davon überzeugt, dass diese in sexueller Hinsicht noch sehr unbedarft ist. Auf Nachfrage erklärte sie zwar zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen ihrer Vernehmung, dass sie nun wisse, dass das Sperma heiße, weil das in der Grundschule jemand gesagt habe. Zu Anfang berichtete sie jedoch auch vor der Kammer in kindlicher Art und Weise, dass sie „so Hoch-/Runterbewegungen“ mit der Hand machen musste. Dann sei sowas „wie Milch nur klebrig aus der Spitze gekommen“. Insgesamt schilderte die Geschädigte sowohl im Rahmen der Anhörung bei der Zeugin H, wie bei ihrer polizeilichen Vernehmung, bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. L und auch noch vor der Kammer die Abläufe lediglich sehr plastisch, ohne jedoch die dahinterstehende Bedeutung hiervon, nämlich die sexuelle Befriedigung, benennen zu können. Die Kammer schließt daher aus, dass die – insbesondere bei der Anhörung durch die Zeugin H und der polizeilichen Vernehmung noch 9-jährige, aber auch im Rahmen der Vernehmung durch die Kammer noch 11-jährige – Geschädigte ihre Unkenntnis nur vorgespielt hat, allein um authentisch von den Vorwürfen berichten zu können. Trotz dieser sexuellen Unbedarftheit war die Geschädigte in der Lage, die Abläufe während der Übergriffe realistisch zu beschreiben. So hat sie beispielsweise auf Nachfrage durch die Kammer angegeben, dass sich der Penis am Anfang eher weich angefühlt hat, dann hart wurde und dann klebrig. Dabei brachte sie das Klebrige mit der „Milch“, die „aus der Spitze kam“ in Zusammenhang und beschrieb, dass diese nicht so flüssig wie Wasser gewesen sei, sondern etwas fester, eher wie Schleim. Auf Vorhalt der Sachverständigen in der Hauptverhandlung, dass sie auch mal „Minihaut mit Glitsch“ zu der Milch gesagt habe, erklärte die Geschädigte zudem, dass bei den Hoch- und Runterbewegungen immer die „so Haut“ mitgekommen sei, womit sie offensichtlich die Vorhaut meinte, ohne dies konkret benennen zu können. Ohne entsprechenden Erlebnishintergrund hätte die Geschädigte nach der Überzeugung der Kammer nicht hiervon berichten können. Hierbei handelt es sich zudem um derart konkrete Details, die auch nicht durch einen entsprechenden Medienkonsum oder Gespräche mit Freunden in diesem Alter hätten vermittelt werden können. d. Unter anderem vor dem Hintergrund der fehlenden sexuellen Aufklärung bei ihrer erstmaligen Offenbarung sowie auch noch zum Zeitpunkt ihrer Exploration durch die Sachverständige Dr. L und der auch noch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen sexuellen Unbedarftheit kann die Kammer autosuggestive Einflüsse auf die Aussage der Geschädigten ausschließen. Darüber hinaus sind keinerlei Erfahrungen von der Geschädigten vermittelt worden, die sie auf die Situationen, die sie mit dem Angeklagten erlebt hat, hätte übertragen können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine persönliche oder auch durch Medienkonsum vermittelte Erfahrung in diesem Bereich. Dies gilt ebenso für fremdsuggestive Einflüsse auf die Aussage. Die Geschädigte hat bis zu ihrer Anhörung durch die Zeugin H und der darauffolgenden polizeilichen Vernehmung nur der Zeugin G und der Familienhelferin von dem Erlebten berichtet. Dabei hat die Geschädigte der Zeugin G, wie sich aus deren glaubhaften Aussage ergibt, spontan bei einem Besuch erklärt, ihr etwas erzählen zu müssen. Dann habe die Geschädigte nur grob berichtet, dass der Angeklagte ihr im Auto ein Video gezeigt habe, in dem Leute nackt gewesen seien. Auch habe er mit seiner Hand in die Hose gepackt und weißen Saft gemacht. Zudem habe sie berichtet, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, ihn anzufassen. Die Zeugin erklärte, nicht weiter nachgefragt zu haben, da sie damals zu geschockt gewesen sei. Da es der Geschädigten schwergefallen sei, über das Erlebte zu berichten, habe sie ihr lediglich gesagt, dass sie verstehen könne, wie sie sich fühlt, da ihr Ähnliches auch einmal passiert sei. Zuvor habe sie der Geschädigten nichts hiervon erzählt. Mehr habe sie zudem nicht gesagt. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Zum einen ist bereits keinerlei Motiv der Zeugin G ersichtlich, den Angeklagten, zu dem diese nie einen engen Kontakt hatte, zu Unrecht zu belasten. Die Zeugin hat vielmehr lediglich neutral wiedergegeben, was die Geschädigte ihr berichtet hat, ohne diese Angaben einer Wertung zu unterziehen. Dabei war sie bemüht, ihr Aussage differenziert und in nicht in übertriebener Art und Weise zu gestalten. Sie hat zwischen dem, was die Geschädigte ihr gesagt hat und ihren eigenen Vermutungen unterschieden. So habe die Geschädigte ihr in Kinderworten gesagt, dass „weißer Saft gekommen sei“. Des Weiteren hat die Zeugin angegeben, dass der Angeklagte sich wohl selbst befriedigt habe. Insoweit erklärte sie jedoch von sich aus, dass das ihre eigene Vermutung gewesen sei. Zudem hat die Zeugin eingeräumt, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. So hat sie beispielsweise angegeben, sich nur noch daran erinnern zu können, dass die Geschädigte ihr zu dem Video berichtete habe, die Menschen seien dort nackt gewesen. An mehr könne sie sich nicht erinnern. Soweit die Zeugin G angegeben hat, der Geschädigten gesagt zu haben, ihr sei etwas Ähnliches passiert, wird dies darüber hinaus von der Geschädigten bestätigt. So hat diese bereits im Rahmen der Exploration, wie von der Sachverständigen Dr. L glaubhaft berichtet, und in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Zeugin G nur gesagt habe, ihr sei etwas Ähnliches passiert, jedoch nicht konkret was. Die Geschädigte erläuterte insoweit, dass die Zeugin dies erst gesagt habe, nachdem sie selbst bereits angefangen habe, von dem Erlebten mit dem Angeklagten zu berichten. Vor diesem Hintergrund schließt die Kammer einen fremdsuggestiven Einfluss durch die Zeugin G aus. Zum einen hat die Geschädigte spontan angefangen, der Zeugin von dem Erlebten zu berichten. Zum anderen hat die Zeugin der Geschädigten inhaltlich nichts von den eigenen Erfahrungen erzählt und auch der Geschädigten selbst keine Nachfragen gestellt. Aus der Aussage der Zeugin G ergibt sich zudem, dass die Geschädigte der Familienhelferin unter Anwesenheit der Zeugin lediglich nochmal alles erzählt habe. Dass hierbei weiter ins Detail gegangen wurde, berichtete die Zeugin nicht, weshalb auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine fremdsuggestive Beeinflussung gegeben sind. Auch ergab sich für die Sachverständige Dr. L, die die Geschädigte zu ihren Gesprächen über das Erlebte ausführlich befragt hat, keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Beeinflussung. Zuletzt fand bis zur ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung keine therapeutische Aufarbeitung statt. Auch nach den Angaben der Sachverständigen, gab es weder im Rahmen der Exploration noch bei der Hauptverhandlung Anzeichen dafür, dass das fragliche Geschehen zu einem deutlichen und zu berücksichtigenden Maße durch fremdsuggestive oder durch autosuggestive Prozesse beeinflusst wurde. Hierzu hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich in der Hauptverhandlung bereits eine Suggestionsresistenz der Geschädigten gezeigt habe. So räume diese – beispielsweise auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte im Auto den Motor abgeschaltet habe – ein, wenn sie etwas nicht wisse und übernehme keine Vorgaben. Darüber hinaus hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass im Alter der Geschädigten intensivere und indoktrinierende Gespräche, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe, notwendig seien, um ihre Aussage mit solch qualitativ hochwertigen Inhalten zu füllen, wie die Geschädigte dies getan habe. e. Aus der Aussage der Geschädigten selbst lassen sich zudem weitere erhebliche Anzeichen für deren Wahrheitsgehalt entnehmen. Diese tragen gleichermaßen zur Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Geschädigten bei. Die insgesamt detailreiche und widerspruchsfreie Aussage der Geschädigten hat während der Schilderung des Rahmen-, Tat – sowie des Nachtatgeschehens keinerlei Bruch erfahren oder sonstige strukturelle Auffälligkeiten aufgewiesen, die gegen einen Erlebnisbezug gesprochen hätten. Vielmehr wirkte es inhaltlich, sprachlich und zudem durchgehend stimmig und zu dem jeweils Berichteten passend. Auf Nachfrage war die Geschädigte jederzeit in der Lage ihren Bericht um weitere Einzelheiten, die sich in das zuvor Berichtete einfügten, zu ergänzen. Sie war dabei ersichtlich bemüht, differenziert und präzise zu antworten. So hat sie beispielsweise danach differenziert, dass sie im Auto die Hoch- und Runterbewegungen habe machen müssen und danach sei die Milch herausgekommen, während sie an der Treppe nur kurz den Penis des Angeklagten habe anfassen müssen und der Angeklagte selbst nichts mit seinem Penis gemacht habe. Im Wohnwagen hingegen, habe allein der Angeklagte die Bewegungen gemacht und sie habe den Penis erst anfassen müssen, als die Milch bereits herausgekommen sei. Auch erklärte sie, dass der Angeklagte ihr das Video lediglich im Auto gezeigt habe. Zudem hat sie auf Nachfrage erklären können, dass sie bei den Hoch-/Runterbewegungen etwas von dem Klebrigen an ihre Hand bekommen habe. Dafür, dass die Geschädigte das Geschilderte wirklich erlebt hat, sprechen zudem zahlreiche weitere Einzelheiten in ihrer Aussage, die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn die Geschädigte das Ganze nur erfunden hätte. Ihre Aussage war plastisch und enthielt Raum-Zeit-Verknüpfungen mit Interaktionen und ungewöhnlichen Details sowie die Schilderung von deliktstypischen Gefühle und Gedanken. Einen solchen originellen Handlungsablauf schilderte sie beispielsweise für den dritten Fall. Hier beschrieb die Geschädigte, dass sie, während ihre Mutter am Kochen gewesen sei, gemeinsam mit dem Angeklagten in die obere Etage gegangen sei, um nach einem Spielzeug zu suchen. Als sie die Treppen wieder habe runtergehen wollen, habe der Angeklagte sie vor der obersten Treppenstufe aufgefordert seinen Penis anzufassen, da er sie sonst nicht runtergehen lasse. Da sie dem nicht nachgekommen sei, habe er wieder ihre Hand genommen und auf seinen Penis gelegt. Hierzu hatte er zuvor den Hosenstall geöffnet, so dass sie den Penis habe sehen können. Weiter schilderte sie zu Fall 4, dass der Angeklagte sich vor das Bett gestellt habe und die Bewegungen gemacht habe. Zuvor habe er dort Tücher hingelegt, es sei jedoch etwas von dem Saft aufs Bett gekommen, was der Angeklagte sodann mit einem Tuch weggemacht habe. Bemerkenswert war aber insbesondere die Vielzahl der phänomenorientierten Beschreibungen unverstandener Handlungselemente durch die Geschädigte. So schilderte sie beispielsweise, dass sie am Penis des Angeklagten Hoch-/Runterbewegungen habe machen müssen, sich der Penis des Angeklagten dabei zuerst weich, schwabbelig, dann hart und dann klebrig angefühlt habe. Es sei etwas, was aussehe wie Milch nur klebrig gewesen sei, aus der Spitze gekommen. Die Geschädigte erklärte später zwar, dass sie nunmehr wisse, dass die Milch Sperma heiße. Auch sagte sie in ihrer polizeilichen Vernehmung aus, sie wisse, dass daraus Babys entstehen. Der eigentlich hinter dem Erlebten stehenden sexuellen Bedeutung war sich die Geschädigte, wie sich bereits eindrücklich aus ihrer kindlichen Beschreibung ergibt, aber offensichtlich nicht bewusst. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser realistischen Schilderung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um ein wahres Erleben durch die Geschädigte handelt. Hierfür spricht ebenso die präzise und kindlich anschauliche Beschreibung des Ejakulats. Dieses habe wie Milch ausgesehen, sei nur nicht so flüssig gewesen, sondern etwas fester wie Schleim. Zudem war die Geschädigte in der Lage, eine realistische Menge des Ejakulats zu beschreiben. Hierzu erklärte die Sachverständige Dr. L, dass Kindern dies schwerfalle und diese oft sehr unangemessene Mengenverhältnisse angeben würden, was ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage spricht. Nicht zuletzt erklärte die Geschädigte auf den Vorhalt der Sachverständigen, dass sie in der Exploration „Minihaut mit Glitsch“ hierzu gesagt habe, dass bei den Hoch- und Runterbewegungen immer so Haut mitgekommen sei. Insoweit hat die Geschädigte das Mitgehen der Vorhaut bei der Masturbation beschrieben, ein Detail, was sich diese zur vollen Überzeugung der Kammer nicht ausdenken konnte. Dies gilt nicht zuletzt auch für das durch die Geschädigte bei der Zeugin H und der Sachverständigen Dr. L beschriebene „komische Stöhnen“ des Angeklagten bei den Handbewegungen. Hieran konnte sich die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer zwar nicht mehr erinnern, jedoch berichteten die Zeugin H und die Sachverständige glaubhaft hiervon. Die Geschädigte hat eigenpsychologisches Erleben geschildert. So hat sie angegeben, dass sich das Anfassen des Penis ekelhaft angefühlt habe und es ihr unangenehm gewesen sei. Auch diese Schilderung ist ein bedeutsamer Hinweis darauf, dass die Geschädigte dies selbst erlebt hat. Zeugen, insbesondere Kinder, die erfundene Geschichten erzählen, sind meist nicht in der Lage, ihre Gefühle, Emotionen und Gedanken mitzuteilen. Die Geschädigte hat zudem insgesamt keinerlei Belastungseifer gezeigt. Sie hat zwar in allen Vernehmungen ausgesagt, den Angeklagten nicht gemocht, wenn nicht sogar gehasst zu haben. Nichtsdestotrotz verhielt sich ihre Beschreibung des Erlebten zurückhaltend und war insbesondere nicht von einem Aufbauschen oder Dramatisieren geprägt. So hat sie angegeben, dass auf manchen Rückfahrten im Auto auch nichts passiert sei. Darüber hinaus hat sie beispielsweise auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass der Angeklagte nichts getan habe, als sie mit diesem und A mal für paar Tage alleine – ohne ihre Mutter – zu Hause gewesen sei. Zuletzt war die Geschädigte auch in der Angabe der Häufigkeit der Übergriffe zurückhaltend. So hat sie angegeben, dass es zu Hause und im Wohnwagen nur den einen Vorfall gegeben habe. Im Auto sei es zwischen drei und fünf oder sechs Mal, zumindest mehr als zweimal passiert. Im Ergebnis lassen diese Realkennzeichen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass sich das Geschehen so wie von der Geschädigten geschildert ereignet hat. f. Die Schilderungen der Geschädigten weisen in der Gesamtbetrachtung zudem eine hohe Konstanz auf, die für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht. Die Geschädigte hat die sexuellen Übergriffe in hohem Maße konstant geschildert. Ihre Schilderung wies dabei aber auch keine Züge einer gleichförmigen Wiederholung auf. Vielmehr unterscheiden sich ihre Angaben hinsichtlich des Umfangs und einzelner Details, ohne hierbei an Stimmigkeit zu verlieren. Bei Aussagen, die auf einem realen Erleben beruhen, ist es typisch, dass bei mehreren Schilderungen nicht alle Einzelheiten übereinstimmen, sondern bestimmte Details später erstmals geschildert oder weggelassen werden. Auch gewisse inhaltliche Abweichungen sind aussagepsychologisch erwartbar. Insoweit sieht die Kammer auch die geringfügigen Widersprüche als nicht geeignet an, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten vor der Kammer in Frage zu stellen. Im Einzelnen: Soweit es in den Aussagen der Geschädigten zu Abweichungen im Hinblick auf die Einschätzung der Häufigkeit der Übergriffe im Auto – von bis zu drei Mal oder bis zu fünf oder sechs Mal – gekommen ist, ist neben der eher nur geringfügigen Abweichung zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit zur sicheren quantitativen Einschätzung bei Kindern in dem Alter noch nicht vollständig ausgebildet ist. Zudem sind diese Aspekte – wie die Sachverständige Dr. L nachvollziehbar ausgeführt hat - vergessensanfälliger und stellen vorliegend keinen Einwand gegen die Erlebnisgrundlage dar. Ein Unterschied in der Schilderung der Geschädigten ergibt sich daraus, dass sie bei der Zeugin G lediglich von dem Video berichtete und davon, dass der Angeklagten weißen Saft gemacht und sie aufgefordert habe, seinen Penis anzufassen. Dass sie diesen tatsächlich anfassen musste, schilderte die Geschädigte hier nicht. Auch berichtete sie nicht von den Vorfällen im Wohnwagen und zu Hause. Zudem hat sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich von den Geschehnissen im Auto berichtet. Insoweit sind jedoch die verschiedenen Aussagesituationen und die Intensität der Nachfragen zu berücksichtigen. Bei ihrer erstmaligen Offenbarung gegenüber der Zeugin G ist es der Geschädigten – wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin G ergibt – sehr schwer gefallen, sich zu öffnen und über das Geschehene zu berichten. Hinzu kommt, dass die Zeugin G keinerlei Nachfragen gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Geschädigte hier nicht ins Detail gegangen ist bzw. alles berichtet hat. Auch ist sie bei der Polizei nicht nach weiteren Übergriffen an anderen Orten, als denen im Auto, gefragt worden. Zu beachten ist jedoch, dass sie bereits frühzeitig im Rahmen der Anhörung bei der Zeugin H alle Tatorte von alleine und spontan erwähnt hatte. Zwar hat sie auch hier den Vorfall an der Treppe nicht konkret geschildert, jedoch berichtete sie, dass es außer im Auto auch einmal zu Hause und im Wohnwagen zu vergleichbaren Situationen gekommen sei. Insoweit ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Anhörung durch die Zeugin H, wie diese der Kammer berichtete, ebenfalls keine intensive Befragung der Geschädigten zugrunde lag. Erst bei der ausführlichen Anhörung durch die Sachverständige beschrieb sie auf Nachfrage zu anderen Orten, den Vorfall an der Treppe im Detail. Den Vorfall im Wohnwagen schilderte sie auf explizite Nachfrage. Ergänzend zu ihren Ausführungen bei der Zeugin H habe die Geschädigte hier beschrieben, dass der Angeklagte, bevor sie seinen Penis habe anfassen müssen, selbst bis zum Samenerguss masturbiert habe. Hierzu erklärte die Sachverständige Dr. L, dass sich im Rahmen der Exploration solche und ähnliche Ergänzungen ergaben, die jedoch mit der Ausführlichkeit der Befragung in Zusammenhang stünden. Hierbei habe es sich überwiegend um Präzisierungen gehandelt, die nicht im Widerspruch zu den vorherigen Angaben der Geschädigten gestanden hätten, sondern diese vielmehr stimmig vervollständigen. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte sie die Vorfälle an allen Orten von alleine nennen und beschrieb diese inhaltlich wie bereits zuvor auch bei der Sachverständigen und wie festgestellt. Dass es bei der polizeilichen Vernehmung überhaupt nicht zur Schilderung der Vorfälle an der Treppe und im Wohnwagen gekommen sei, erklärt die Sachverständige mit sog. „Erinnerungstreffunsicherheiten“ bzw. dem sog. „Inkadenzphänomen“. Hierunter werde das „Auftauchen und Versinken von Erinnerungsinhalten“ verstanden bzw. das Phänomen, dass ein Mensch eine Erinnerung nicht gerade zu dem Zeitpunkt zu reproduzieren vermag, zu dem er sie zu reproduzieren wünscht, dass sie ihm zu einem späteren Zeitpunkt aber durchaus wieder zur Verfügung stehen kann. Dies habe sich – so die Sachverständige – auch im Rahmen der Exploration gezeigt. Auch hier vermochte sich die Geschädigte von alleine nicht an den Übergriff im Wohnwagen erinnern. Auf das Stichwort „Wohnwagen“ habe sie jedoch den Vorfall wieder im Detail beschreiben können. In der polizeilichen Vernehmung sei sie hingegen weder nach anderen Tatorten gefragt worden, noch seien ihr entsprechende Stichworte genannt worden, die eine Erinnerung hätten hervorbringen können. Diese Unterschiede in den Aussagen sprächen – so die Sachverständige Dr. L – daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der im Übrigen qualitativ sehr hochwertigen Aussage. Ein weiterer Unterschied zur polizeilichen Vernehmung hat sich daraus ergeben, dass die Geschädigte dort erklärte, der Angeklagte habe ihr erst das Video gezeigt und dann, wie der Saft entstehe. Im Gegensatz hierzu hat sie im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, dass sie glaube, ihn erst habe anfassen zu müssen und er ihr dann das Video gezeigt habe. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte in ihrer Aussage vor Kammer nicht mehr sicher war und dies auch kenntlich gemacht hat. Auch dies spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, da sie – auch an anderen Stellen – Erinnerungsunsicherheiten einräumt. Ein anderer Unterschied ergibt sich zu ihrer Aussage bei der Zeugin H dadurch, dass sie bei dieser noch angegeben hat, sich nach dem Vorfall im Wohnwagen die Hände habe waschen zu wollen. In der Hauptverhandlung hat sie lediglich angegeben, sich die Hand mit einem Tuch abgewischt zu haben. Auf Nachfrage hat sie jedoch angegeben, nicht mehr zu wissen, ob sie noch auf Toilette gelaufen sei, um sich die Hände zu waschen. Insoweit gesteht die Geschädigte auch hier Erinnerungslücken ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. Darüber hinaus unterliegen solche peripheren Aspekte nach den Ausführungen der Sachverständigen über die Zeit typischerweise gewissen Schwankungen und sprechen insoweit nicht gegen die Erlebnisfundiertheit der Aussage. g. Die Kammer wird in ihrer Überzeugung durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. L in vollem Umfang bestätigt. Die Gutachterin bewertete die Aussage der Geschädigten in vollem Umfang als glaubhaft. Hierzu führte sie überzeugend und plausibel aus, dass die Hypothese einer intentionalen Falschaussage der Geschädigten vor dem Hintergrund der gegebenen Kompetenzen und der hervorgebrachten Qualität der Aussage durch die Geschädigte sowie aller in Betracht kommender Punkte, die bei der Überprüfung der Qualität der Aussage zur Analyse herangezogen wurden, zurückzuweisen ist. Die Geschädigte habe – insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der eigentlichen Übergriffe – durchweg konstante Angaben gemacht. Soweit sich Widersprüche in der Widergabe von wörtlicher Rede, Zeitdauer, Häufigkeiten und peripheren Bereichen gezeigt hätten, handele es sich hierbei – so die Sachverständige – um Aspekte, die vergessensanfälliger seien und vorliegend keinen Einwand gegen die Erlebnisgrundlage darstellen. Für die Erlebnisbezogenheit der Aussage sprächen, so analysierte die Sachverständige überzeugend, im Besonderen die phänomenorientierte Schilderung unverstandener Handlungselemente, sowie die weiteren zahlreichen Realkennzeichen. Die Kammer sah keinen Anlass, an den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, die auf einem Studium der Gerichtsakte, der Durchführung eines ausführlichen Explorationsgesprächs sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung beruhen, zu zweifeln. Die Sachverständige hat die maßgeblichen Methoden der Aussagepsychologie ausführlich und nachvollziehbar erläutert und die Angaben der Geschädigten sachlich bewertet. Sie hat sich mit einzelnen Nachfragen bzw. Einwänden gegen ihre Bewertung eingehend auseinandergesetzt und diese Überzeugend entkräftet. Diese Bewertung wird darüber hinaus von der Zeugin H geteilt, die hierzu als sachverständige Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls ihre Einschätzung abgegeben hat. 3. Das Rahmengeschehen ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Geschädigten und der Zeuginnen G, C, H und KKin I. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen zum Kennenlernen des Angeklagten und der Zeugin C, dem Zusammenleben und der Trennung aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C und der Geschädigten. Dies wurde darüber hinaus auch so vom Angeklagten geschildert. Dieser war sich lediglich hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung nicht mehr sicher. Insoweit war jedoch die Zeugin C in der Lage konkrete Angaben zu tätigen. Auch berichteten die Zeugin C und die Geschädigte, wie festgestellt, übereinstimmend von der Zeit nach der Trennung bis zur erstmaligen Offenbarung. Hinsichtlich des Nachtatgeschehens haben die Zeuginnen G, H und KKin I von den jeweiligen Gesprächen bzw. der Vernehmung der Geschädigten glaubhaft berichtet. Hinsichtlich der Folgen der Taten bei der Geschädigten stützt sich die Kammer auf die Aussage der Zeugin C, die hiervon wie festgestellt berichtet hat. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin war insbesondere bemüht, ihre Darstellung differenziert zu gestalten. So hat sie auf der einen Seite angegeben, dass die Geschädigte die Aussicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung durchaus belastet hat und sie sie auf den Termin vorbereiten musste. Auf der anderen Seite beschreibt sie die Geschädigte als ein aufgeschlossenes Mädchen, das sehr viel lacht und der man im Übrigen nichts von den Übergriffen anmerkt. B. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich in allen vier Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er die Geschädigte dazu brachte, sein Glied anzufassen. Darüber hinaus hat er sich in den Fällen 1, 2 und 4 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er vor der Geschädigten masturbierte, wobei § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. hinter § 176 Abs. 1 StGB a.F. zurücktritt. C. Strafzumessung Zur Bemessung der Strafen war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass - er nicht vorbestraft ist, - die Taten bereits ungefähr drei bis vier Jahre zurückliegen und der Angeklagte seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, - er aufgrund der Deliktsart besonders haftempfindlich ist, - sich die Eingriffsintensität auf einer denkbaren Skala – insbesondere in Fall 3 – am unteren Rand bewegt. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass - das Alter der Geschädigten zur Tatzeit mit höchstens 8 Jahren noch deutlich unter der Schutzgrenze liegt, - er in den Fällen 1, 2 und 4 zwei Tatbestandsalternativen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verwirklicht hat - er das Vertrauen der Geschädigten auf ein sicheres Umfeld innerhalb der familienähnlichen Konstellation missbraucht hat, - er das Vertrauen der Zeugin C missbraucht hat. Unter Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer - für die Fälle 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, - und für Fall 4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen angesehen. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen abgewogen. Sie hat bei der Gesamtstrafenbildung auf der einen Seite insbesondere berücksichtigt, dass die Geschädigte noch sehr jung war und sie durch die Taten, insbesondere bevor sie sich zum ersten Mal geöffnet hat, belastet war. Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte bislang keine schwerwiegenden Folgen davongetragen hat und die mit der Begehung der Taten einhergehende Senkung der Hemmschwelle sowie die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten beachtet. Insgesamt erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn dem Täter eine positive Sozialprognose zu attestieren ist und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Eine positive Sozialprognose ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht. Gemessen an diesem Maßstab war die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft und nunmehr erstmals direkt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daher ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs und durch die Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Hinzukommt, dass seit den Taten mittlerweile mindestens knapp drei Jahre vergangen sind und der Angeklagte seither straffrei gelebt hat. Insofern konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass beim Angeklagte pädophile Neigungen bestehen, die die Begehung entsprechender Taten befürchten lassen. Auch verfügt er über stabile Lebensverhältnisse. In Anbetracht dessen liegen auch „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe für den bislang unbestraften Angeklagten handelt. Das Gericht hat daher die Erwartung, dass die verhängte Strafe dem Angeklagten die Konsequenzen seines Verhaltens nachhaltig vor Augen führt und er die gebotene Chance durch die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nutzen wird, um in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. D. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.