Urteil
19 O 165/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0216.19O165.23.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Az.: 19 O 165/23 Landgericht BonnIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 19. Zivilkammer Vorinstanz: Nachinstanz: 11 U 20/24 OLG Köln Leitsätze: Normen: Schlagwörter: Tenor: für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug. Der Kläger schloss am 20.04.2024 einen schriftlichen Kaufvertrag mit der Beklagten über einen gebrauchten Pkw Volvo S 80 über einen Kaufpreis von 11.999,00 EUR. Er zahlte 6.999,00 EUR in bar und gab für die restlichen 5.000,00 EUR das bisher von ihm genutzte Fahrzeug in Zahlung. Der Volvo war am 02.01.2006 (laut ADAC) bzw. im November 2011 (laut Kaufvertrag) erstmals zugelassen worden und wies bei Kauf eine Laufleistung von 112.000 km auf. In dem am 20.04.2023 vom Kläger unterzeichneten Bestellformular heißt es am Ende: Kurze Zeit nach Übergabe stellte der Kläger ein Ruckeln beim Fahren fest und ließ eine sog. Gebrauchtwagenüberprüfung Plus beim ADAC durchführen. Der ADAC stellte nach einer Überprüfung des Fahrzeugs am 29.06.2023 fest, dass es an zahlreichen Bauteilen nachlackiert worden war. Das Fahrzeug hat unstreitig mindestens einen Unfallschaden erlitten. Mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum 27.07.2023 auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Fahrzeug mangelhaft sei und ihm daher ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zustehe. Da es sich um ein Unfallfahrzeug handele, liege eine Abweichung der tatsächlichen von der geschuldeten Beschaffenheit vor. Auf diese hätte ihn die Beklagte ausdrücklich hinweisen müssen. Die Kreuzchen, die sich am Ende des Bestellformulars befinden, seien nachträglich von der Beklagten hinzugefügt worden. Die Beklagte schulde ihm außerdem Freistellung von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.999,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges PKW Volvo S 80 Lim. 2.4 D Momentum mit der Fahrgestellnummer: N01 nebst Zinsen In Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten PKW in Verzug befindet. 3. ihn von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.054,10 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger genannten, vom ADAC festgestellten sowie in dem Gutachten des Ingenieur-Büros B (vorgelegt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2024) genannten Schäden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Außerdem ist sie der Auffassung, dass kein Sachmangel vorliege, weil die Unfalleigenschaft im Kaufvertrag ausdrücklich genannt werde und insoweit eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Eine Haftung für Unfallschäden sei zulässigerweise ausgeschlossen worden. Selbst bei Vorliegen eines Sachmangels könne der Kläger grundsätzlich allenfalls Rückzahlung des tatsächlich gezahlten Betrags und Rückgabe seines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs verlangen. Das in Zahlung gegebene Fahrzeug sei allerdings bereits verkauft worden. Auch müsste der Kläger sich zumindest eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Beklagte schulde jedenfalls keinen Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten, weil sie sich nicht im Verzug befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 21.12.2023 (Bl. 69 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Beklagte gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 346, 348, 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB, denn er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug Volvo S 80 zurückgetreten. Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die ihm verkaufte Sache mangelhaft ist und die weiteren Voraussetzungen der §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB erfüllt sind. Der mit Schriftsatz vom 12.07.2023 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag hat danach nicht zu einer Umgestaltung des Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis geführt. Hier liegt bereits kein Sachmangel vor (1.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass ein Sachmangel vorliegt, so wäre die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung nur unerheblich, so dass ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre (2.). 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies bei Übereignung keinen Sachmangel auf. Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen (und ggf. den Montageanforderungen dieser Vorschrift) entspricht; die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat; sie entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie insbesondere eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (u.a.) unter Berücksichtigung der Art der Sache. Der Kläger hat weder eine Abweichung der Beschaffenheit von den subjektiven Anforderungen noch einer Abweichung von den objektiven Anforderungen dargelegt. Hinsichtlich der subjektiven Anforderungen haben die Parteien in dem Formular vom 20.04.2023 schriftlich vereinbart, dass das Fahrzeug möglicherweise Unfallschäden aufwies. Es handelt sich um eine den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB genügende Beschaffenheitsvereinbarung, da der Kläger in einer separaten Vertragsklausel von der möglichen Unfalleigenschaft in Kenntnis gesetzt wurde und hierzu eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Soweit er behauptet, dass die Kreuzchen vor den entsprechenden Klauseln nicht vorhanden gewesen seien, als er unterschrieben habe, sondern vielmehr von der Beklagten nachträglich hinzugefügt worden seien, ist er für seine von der Beklagten substantiiert bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Auch eine Abweichung hinsichtlich der objektiven Anforderungen ist nicht dargelegt. Zwar kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs grundsätzlich erwarten, dass dieses keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden” gekommen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53). Dabei ist die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden” bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war und eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Diese Grundsätze gelten jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Derartige besonderen Umstände sind hier gegeben. Zwar waren nach dem Gutachten des ADAC Lackierungen, Nachlackierungen und Spachtelarbeiten vorgenommen worden. Nach dem Gutachten der Ingenieurbüro B waren beim linken Hinterkotflügel umfangreiche und als „absolut unterdurchschnittlich“ bezeichnete Instandsetzungs- und Spachtelarbeiten durchgeführt worden, ebenso im Bereich des Kniestückes der rechten Seitenwand. Gleichzeitig wies das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens der B jedoch zahlreiche Altschäden auf, die nicht als repariert / instandgesetzt beschrieben werden, sodass davon auszugehen ist, dass es sich insoweit um unreparierte Altschäden handelt. Nach Angaben des Gutachters war die Dachhaut mehrfach eingedellt, die Motorhaube partiell eingedellt, mehrfach angeschrammt und mit diversen Baumharzantragungen versehen; die Frontverkleidung rechtsseitig verschrammt; der linke Kotflügel mehrfach angeschrammt und mit diversen Baumharzantragungen behaftet, die Fahrertür oberhalb des Türgriffes eingedellt und angeschrammt; die linke Fondtür mehrfach eingedrückt und im Lackaufbau verschrammt; die Heckverkleidung im rechten Rundungsbereich beschädigt die Kofferraumklappe im mittleren Teilbereich eingedellt und der rechte Kotflügel im mittleren Teilbereich eingedellt. Bei diesen unreparierten Schäden handelte es sich um solche, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs offen zutage lagen. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug beim Kauf 16,5 bzw. über 17 Jahre alt war (je nachdem, welche der voneinander abweichenden Angaben im ADAC-Gutachten und im Kaufvertrag zutreffen). Bei einem derart alten, von zwei Vorbesitzern gefahrenen Fahrzeug und einer solchen Häufung von erkennbaren äußerlichen Beschädigungen, Schrammen und Dellen der Karosserie kann ein Käufer nicht geltend machen, er habe erwartet, dass allenfalls „Bagatellschäden“ vorliegen, nicht aber sonstige Blechschäden. 2. Selbst bei Vorliegen eines Sachmangels wäre ein Rücktritt des Klägers nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die dem Sachmangel zugrundeliegende Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich zu bewerten wäre. Nicht jeder Unfallvorschaden, der bei der Bagatellprüfung nach Maßgabe der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Sachmangel zu bewerten ist, stellt ohne weiteres auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des §§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008,1517; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 - 6 U 32/16, beck-online). Deshalb ist in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Käufer wegen eines einen Bagatellschaden übersteigenden Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, eine weitere Prüfung anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, in die bei einem nicht behebbaren Mangel (wie hier) die von diesem ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners einzustellen sind (BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 347/11, NJW 2013,1365). Zum Umfang der fortdauernden Beeinträchtigung durch den Sachmangel, beispielsweise dazu, dass ein merkantiler Minderwert vorliegt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anlass für die von ihm in Auftrag gegebene ADAC-Untersuchung war nicht die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs, sondern ein nicht näher substantiierter technischer Defekt bzw. ein Ruckeln beim Fahren. Auch ist das Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den Fehler nicht als so bedeutend einzustufen, dass die daraus erwachsende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Lieferung des Fahrzeugs als erheblich einzustufen wäre. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages nicht auf die Instandsetzungen und die nicht instandgesetzten Schäden hingewiesen hat, vermag eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht zu begründen. Zum einen hat sie durch die Beschaffenheitsvereinbarung den Kläger auf die Möglichkeit von Unfallschäden ausdrücklich hingewiesen. Zum anderen lag eine Vielzahl von nicht reparierten Altschäden vor, die der Kläger bei der Besichtigung des Fahrzeugs jedenfalls hätte erkennen können. II. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 25.01.2024 und des Klägervertreters vom 29.01.2024 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Streitwert : 11.999,00 EUR