1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 152.904,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der vermeintlichen E. CVBA, d.h. – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 22.03.2016, RegNr. N01) – 3 Anteile D., im Nennbetrag von 75.000,00 Euro (Zeichnung: 16.04.2018, RegNr. N02 bis N03) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N04) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N05) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N06) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N07) 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten, angeblichen Anteile an der vermeintlichen Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten und unter Antrag zu 1.) benannten Beteiligungen resultieren. 4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% p.a. für den Zeitraum bis zum 02.10.2023 auf 18.958,75 Euro für die Zeit seit dem 31.12.2015, auf weitere 68.319,44 Euro für die Zeit ab 23.04.2018, auf weitere 40.252,90 Euro für die Zeit ab 04.04.2019 und auf weitere 21.373,26 Euro für die Zeit ab 16.03.2020 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 6. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 17 O 284/23 verkündet am 25.01.2024 Landgericht BonnUrteil In dem Rechtsstreit In pp. 1. Vorinstanz/Aktenzeichen: 2. Nachinstanz/Aktenzeichen: 24 U 24/24 3. Leitsätze zur Entscheidung: 4. Einschlägige Normen: 5. Relevante Schlagwörter: 6. Parallelentscheidung: nein für Recht erkannt: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 152.904,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der vermeintlichen E. CVBA, d.h. – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 22.03.2016, RegNr. N01) – 3 Anteile D., im Nennbetrag von 75.000,00 Euro (Zeichnung: 16.04.2018, RegNr. N02 bis N03) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N04) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N05) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N06) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N07) 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten, angeblichen Anteile an der vermeintlichen Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten und unter Antrag zu 1.) benannten Beteiligungen resultieren. 4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% p.a. für den Zeitraum bis zum 02.10.2023 auf 18.958,75 Euro für die Zeit seit dem 31.12.2015, auf weitere 68.319,44 Euro für die Zeit ab 23.04.2018, auf weitere 40.252,90 Euro für die Zeit ab 04.04.2019 und auf weitere 21.373,26 Euro für die Zeit ab 16.03.2020 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 6. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der R., zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 – 02.07.2013 sowie vom 25.05.2020 – 24.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde in den Jahren 2009/2011 durch einen Kontakt mit dem für die Beklagte zu 2) tätigen Berater H. auf die A. aufmerksam, der den Kläger hinsichtlich einer Optimierung seiner privaten und geschäftlichen Versicherungen beriet und daneben den Abschluss eines Sparplans (F.) und einer Beteiligung am V. empfahl. Der Kläger hatte der Beklagten zu 2) in diesem Zusammenhang eine Maklervollmacht erteilt (Anlage K01, Bl. 26-27 d.A.). Unter dem 27.10.2011 zeichnete der Kläger nach Beratung und auf Empfehlung des Herrn H. den Sparplan F. mit einer monatlichen Sparrate von 400,00 Euro sowie eine Beteiligung am Produkt V. (vgl. Beratungsdokumentation (Anlage K01, Bl. 21); Zustimmungserklärung (Anlage K01, Bl. 28 d.A.)). Die Erstellung der entsprechenden Beteiligungsportfolios erfolgten bis Ende 2015 von der L. (vgl. Anlage K01 Bl. 25 d.A.). Für die Erstberatung wurde ein Honorar in Höhe von 1.041,25 Euro abgerechnet, welches der Kläger beglich. In der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2015 zahlte der Kläger auf den Sparvertrag insgesamt 20.000,00 Euro ein und erhielt eine Auszahlung i.H.v. 1.041,25 Euro. Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte die L. dem Kläger mit, dass sich die Gesellschaft und die Beteiligungsstruktur ändere und dass die Gesellschaft nunmehr unter dem Namen „Z.“ geführt werde; an der Rechtsstellung und den Beteiligungen des Klägers sollte sich danach jedoch nichts ändern. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Wir sind jetzt „Z.!“. (Anlage K2. Bl. 29 d.A.). Nach einer weiteren Beratung und auf Empfehlung des Herrn H. zeichnete der Kläger sodann am 22.03.2016 einen sog. D.-Anteil an der „Z.“ zu einem Nennwert i.H.v. 25.000,00 Euro (Nr. N01) (vgl. Beitrittserklärung und Gesprächsdokumentation vom 22.03.2016, Anlage K 3, Bl. 30 f.). Der Anteil wurde durch eine Umbuchung seines ursprünglich bei der L. eingebrachten Kapitals für das Produkt „V.“ gezeichnet. Am 16.04.2018 zeichnete der Kläger drei weitere D.-Anteile an der „W.“ zu jeweils 25.000,00 Euro (insgesamt: 75.000,00 Euro, Nr. N02 bis N03). Hierzu verwendete er einen K. Anteil zur Aufstockung und tätigte eine Zahlung in Höhe von 68.319,44 Euro. Daneben zahlte er eine Provision von 3.252,01 Euro (vgl. Beitrittserklärung und Gesprächsdokumentation vom 16.04.2018, Zahlungsbestätigung vom 23.04.2018, Provisionsrechnung vom 18.04.2018, Schreiben der W. vom 29.03.2018, alles als Anlage K4, Bl. 32 ff. d.A.). Am 02.04.2019 zeichnete der Kläger erneut zwei D.-Anteile an der „W.“ zu jeweils 25.000,00 Euro (insgesamt: 50.000,00 Euro, Nr. N04 und N05). Hierzu leistete der Kläger eine Zahlung von 40.252,90 Euro und eine Provisionszahlung von 2.380,00 Euro (vgl. Registerauszug vom 02.04.2019, Provisionsrechnung vom 02.04.2019 und Sammelüberweisung des Klägers vom 04.04.2019, alles als Anlage K 5, Bl. 36 d.A.). Der Kläger zeichnete am 11.03.2020 sodann erneut zwei D.-Anteile an der „W.“ zu jeweils einem Nennbetrag von 25.000,00 Euro (insgesamt: 50.000,00 Euro, Nr. N06 und N07 Hierzu verwendete er den vermeintlichen Ertrag aus 2019 in Höhe von 28.626,74 Euro und leistete eine Eigenzahlung in Höhe von 21.373,26 Euro. Daneben zahlte er für das vermeintliche Investment eine Provision von 2.380,00 Euro (vgl. Beitrittserklärung und Gesprächsdokumentation vom 11.03.2020, Sammelüberweisung über 21.373,26 Euro, Provisionsrechnung vom 20.04.2020, alles als Anlage K 6, Bl. 42). In einem Gespräch am 07.07.2021 empfahl Herr H. dem Kläger, seine D.Beteiligungen an der W. in stille Beteiligungen umzustellen, was der Kläger jedoch ablehnte (Gesprächsdokumentation vom 07.07.2021, Anlage K 7). Bei der Z. bzw. W. sollte es sich um eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht handeln. In Belgien werden Unternehmen durch eine nur einmal vergebene sogenannte RPR-Nummer identifiziert. Bei dieser handelt es sich um eine Unternehmensnummer, die gleichzeitig als Umsatzsteueridentifikationsnummer und Registernummer dient. Gründungsakte und die weiteren Rechtsakte einer Gesellschaft, wie zum Beispiel die Verlegung des Sitzes, Satzungsänderung, Ernennung und Entlassung von Organen sind in Belgien im belgischen Staatsblatt, dem Moniteur Belge, für jedermann im Internet unter der Adresse https://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_f.htm unter der Rubrik „Banques de données personnes morales“ (in Übersetzung: Datenbank der juristischen Personen) einsehbar. Die Recherche kann anhand der Firma der juristischen Person oder ihrer Unternehmensnummer erfolgen. Eine Gesellschaft unter der Firma Z. oder W. wurde in Belgien niemals gegründet und es existierte auch keine Gesellschaft unter dieser Firma. Eine Recherche unter Eingabe von „W.“ zeitigt kein Ergebnis. Das gleiche gilt für eine Eingabe unter „E.“ und „Z.“. Gibt man die in den Schreiben der W. angegebene Unternehmensnummer N08 ein, ergibt die Recherche sieben Suchtreffer. Das erste Suchergebnis ist die Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit der Firma L. vom 19.03.2008. Sitz der Gesellschaft ist die Adresse J.-straße in 0000 P., die auch für die W. ausgewiesen wurde. Die L. hat gemäß der Gründungsurkunde drei Gesellschafter, die O. AG mit Sitz in der Y.-straße 00, 0000 B., M., die X. GmbH nach belgischem Recht mit Unternehmensnummer N09 sowie den Beklagten zu 1). Dieser wurde gemäß der Urkunde zum Geschäftsführer der Gesellschaft (bestuurder) ernannt. Am 00.00.2016 wurde auf Seite N10 von N11 in der Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 00.00.2016 die amtliche Löschung der L. angezeigt. Die Gesellschaft L. wurde mit Urteil vom 00.00.2019 nach Ablauf einer 3-Jahres-Periode, innerhalb derer die Gläubiger hätten Ansprüche anmelden können, aufgelöst und endgültig von Amts wegen gelöscht. Über die Löschung der L. informierten die Beklagten den Kläger nicht; vielmehr berieten sie ihn durch Einsatz ihres Beraters H. zum Beitritt zur Z. bzw. W.. Mit Schreiben vom 15.07.2021 richtete sich das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn an den Kläger im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) und forderte den Kläger zur Beantwortung bestimmter Fragen und zur Aushändigung von Unterlagen auf (Schreiben des Finanzamts vom 15.07.2021, Anlage K 8, Bl. 50 d.A.). Mit einem vom Beklagten zu 1) unterzeichnetem Schreiben vom 18.08.2021 erteilte die R. dem Kläger eine Beteiligungsübersicht nebst Entwicklung des Beteiligungskapitals (vgl. Anlage K9, Bl. 55) zusammengefasst wie folgt: „Eigene Einzahlungen: 153.945,60 Euro Erzielte Beteiligungsgewinne: 67.103,29 Euro Bisher ausgezahltes Kapital: 1.041,25 Euro“. (Anlage K9, Bl. 53 d.A.). Mit Schreiben vom 15.09.2021 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten zu 2) und forderte Informationen dazu an, wie er wann an sein Geld kommen könne (Anlage K9, Bl. 57 d.A.). Mit Schreiben vom 28.02.2022 wies der Beklagte zu 1) u.a. auf die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten und darauf hin, dass das gekündigte Kapital ab Kündigungszeitpunkt mit 2% p.a. verzinst werde (Anlage K10, Bl. 58 d.A.). Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2022 (wiederholt) sämtliche Beteiligungen und Anlagen und bat um eine kurzfristige Information über die weitere Vorgehensweise und die Auszahlungen sämtlicher Guthaben. Mit Schreiben vom 21.10./08.11.2022 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sich die „belgische Struktur“ in Liquidation befinde und abgewickelt werde. Die Auszahlung des klägerischen Guthabens sei daher nicht mehr möglich, es erfolge keine Gewinnzuweisung mehr und die laufenden Auszahlungen müssten eingestellt werden (Anlage K 11, Bl. 61 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2023 forderte der Kläger die Beklagten auf, den ausweislich der Beteiligungsübersicht (Anlage K9) eingezahlten Gesamtbetrag (153.945,60 Euro) abzüglich der erfolgten Auszahlungen (1.041,25 Euro) zuzüglich des mitgeteilten Gewinns Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher benannter Genossenschaftsanteile zu zahlen (Schreiben vom 09.03.2023, Anlage K 12). Eine Reaktion hierauf bzw. eine Zahlung erfolgten nicht. Die Kläger begehrt im Rahmen des negativen Interesses Schadensersatz. Er ist der Auffassung, die Beklagten hafteten ihm gegenüber gesamtschuldnerisch aus Delikt, namentlich wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Kläger behauptet, das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen H. als absolut sicher (Kapitalschutz) sowie hoch rentierlich angepriesen wurden, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die angegebenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken ihn, den Kläger, durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der W. veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die W. auf das Konto der Q. GmbH einzuzahlen bzw. umzubuchen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der A. eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländische Gesellschaft existiere nicht. Insofern verweist der Kläger auch auf im Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 genannte Aspekte und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens. Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „ Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in Belgien konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma Q. GmbH Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des I. überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die T. war. Beneficial Owner des I. ist der Beschuldigte U.. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln .“ Dies alles sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der A. bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Der Zinsanspruch resultiere aus § 849 BGB. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 3) ergebe sich daraus, dass das Finanzamt dem Kläger möglicherweise gewährte Steuervorteile rückwirkend entziehen werde, weil die eingezahlten Beträge von den Beklagten gar nicht angelegt worden seien; zudem müsse der Kläger für die steuerrechtliche Bewertung Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, wofür erhebliche Kosten anfallen würden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, (1.) die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 152.904,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der im Einzelnen benannten streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR N08 eingetragenen W., (2.) festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1.) und 2.) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten, angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) befinden, (3.) festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten und unter Antrag zu 1.) benannten Beteiligungen resultieren sowie (4.) die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% p.a. für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit auf 20.000,00 Euro für die Zeit seit dem 31.12.2015, auf weitere 68.319,44 Euro für die Zeit ab 23.04.2018, auf weitere 40.252,90 Euro für die Zeit ab 04.04.2019 und auf weitere 21.373,26 Euro für die Zeit ab 16.03.2020 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2023 hat der Kläger einen Teil des mit dem Klageantrag zu Ziff. 4.) geltend gemachten Zinsanspruchs in Höhe der ihm am 01.11.2011 geleisteten Auszahlung von 1.041,25 Euro (vgl. Bl. 55 d.A.) zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten zu 1) und .) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 152.904,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR N08 eingetragenen W., d.h. – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 22.03.2016, RegNr. N01) – 3 Anteile D., im Nennbetrag von 75.000,00 Euro (Zeichnung: 16.04.2018, RegNr. N02 bis N03) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N04) – 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N05) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N06) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N07); 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten, angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten und unter Antrag zu 1.) benannten Beteiligungen resultieren; 4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% p.a. für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit auf 18.958,75 Euro für die Zeit seit dem 31.12.2015, auf weitere 68.319,44 Euro für die Zeit ab 23.04.2018, auf weitere 40.252,90 Euro für die Zeit ab 04.04.2019 und auf weitere 21.373,26 Euro für die Zeit ab 16.03.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Beklagten zu 1). Hierzu behaupten sie, der Wohn- und Meldesitz des Beklagten zu 1) befinde sich in P., Belgien. Zudem rügen sie die örtliche Zuständigkeit auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Sitzverlegung nach G.. Die Beklagten sehen sich zur Zahlung darüber hinaus nicht verpflichtet. Sie tragen vor, der Vortrag der Kläger sei teilweise zu pauschal, um einlassungsfähig zu sein. Die Beklagte zu 2) sei nicht rechtsgeschäftlich durch die Finanzberater vertreten worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich über ihre Finanzberater in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten Kundenkontakt gehabt. Eine deliktische Haftung sei nicht gegeben. Der Beklagte zu 1) sei schon deshalb nicht führender Kopf der Beklagten zu 2) gewesen, weil er unstreitig nicht durchgängig Geschäftsführer gewesen sei. Ferner besitze eine belgische Genossenschaft selbst nach einer unterstellten Beendigung in der Person des Liquidators noch für eine Dauer von 5 Jahren ab Veröffentlichung des Abschlusses der Liquidation eine passive Rechtspersönlichkeit, die den Gläubigern bzw. dem Kläger ein Vorgehen in Belgien ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2023 (Bl. 200 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 02.10.2023 zugestellt worden (vgl. Bl. 84, 88 d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hat – soweit sie nach der erklärten Teilklagerücknahme noch anhängig ist – insgesamt Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger hat betreffend die Feststellungsanträge jeweils das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden folgt daraus, dass der Kläger derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann. Der Kläger trägt unbestritten und nachvollziehbar vor, dass das Finanzamt dem Kläger möglicherweise gewährte Steuervorteile rückwirkend entziehen wird, weil die eingezahlten Beträge von den Beklagten gar nicht angelegt worden seien, und der Kläger für die steuerrechtliche Bewertung Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen müsse, wofür erhebliche Kosten anfallen würden. II. Das Landgericht Bonn ist auch betreffend den Beklagten zu 1) international zuständig. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Der Kläger behauptet vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch ihn – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. Auf die Sitzverlegung nach G. kommt es nicht an. B. Die Klage ist – sofern sie nach der Teilklagerücknahme noch anhängig ist – vollumfänglich begründet. I. Der Klageantrag zu 1.) hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 152.904,35 Euro Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen Anteile an der vermeintlichen W. 1. Der Beklagte zu 1) haftet gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Grüneberg-Sprau, BGB, § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Der Kläger hat, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der A. ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die Z. bzw. L. auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der CVBA angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützt sich der Kläger dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft Z. bzw. W. nie gegeben hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) als vermeintlicher Geschäftsführer dieser nicht existenten Z. bzw. W. fungiert und in dieser Funktion Geschäftsberichte erteilt und Rechnungen gestellt. Er hat zudem als Geschäftsführer der L. sowie als vermeintlicher Geschäftsführer der nicht existenten Z. bzw. W. den Anlegern in dieser Funktion ohne nähere Angaben einen „Wechsel“ von der N. in die E. suggeriert, ohne dabei zu erwähnen, dass die Firma N. gelöscht wurde und eine Firma mit der Bezeichnung „E.“ nicht existent ist. Diese Umstände waren dem Beklagten zu 1) bewusst. Obgleich dessen beriet er die Anleger – und so auch den Kläger – dahingehend, eine Beitrittserklärung zur vermeintlichen Z. bzw. W. zu unterzeichnen und sein bisher in die N. investiertes Kapital auf die W. umzubuchen. Zudem übersandte der Beklagte zu 1) bis einschließlich in das Jahr 2021 Registerauszüge und Geschäftsberichte auf dem Briefkopf der W. an die Kunden der Beklagten zu 1) und erstattete den Investoren Bericht über die angebliche Geschäftsführung einer nicht existenten Gesellschaft. Diese Vorgänge erfolgten, ohne dass jemals eine nach belgischem Recht tatsächlich existierende Gesellschaft E. Investors bzw. W. gegründet wurde; vielmehr bediente man sich ab 2016 als vermeintliche „Z./W.“ im Geschäftsverkehr schlichtweg der Unternehmensidentifizierungsnummer (RPR-Nummer) der im Jahr 2019 gelöschten L., nachdem im Jahr 2016 absehbar war, dass eine Löschung dieser Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ebenfalls war, bevorstehen würde. Durch dieses Vorgehen täuschte der Beklagte zu 1) die Investoren – wie auch den Kläger – nicht nur über die Existenz der Zielgesellschaft und beriet diese persönlich bzw. über weitere Finanzberater zu Investitionen in diese Gesellschaft. Er hielt die Investoren der L. zudem davon ab, ihre Erträge zurückzufordern, indem er ihnen vorgaukelte, dass eine unveränderte Übernahme ihrer Investitionen in die „Z.“ unter Beibehaltung ihrer Rechtsstellung erfolgen würde, was jedoch, mangels Existenz der Zielgesellschaft, nicht der Fall war. Es kann insofern dahinstehen, ob – wie die Beklagten vortragen – die L. in der Person des Liquidators noch für die Dauer von 5 Jahren ab der Veröffentlichung des Abschlusses der Liquidation eine sogenannte passive Rechtspersönlichkeit, die den Gläubigern ein Vorgehen – in Belgien – ermöglicht, besitzt, denn in diese sollte nicht (weiter) investiert werden. Ansprüche gegen die L. sollten vielmehr vereitelt werden, indem alle bereits in die L. investierten Beträge unter dem Deckmantel einer unveränderten – jedoch tatsächlich nicht existenten – Gesellschaft „Z.“ in der Gesellschaftsstruktur verbleiben bzw. in diese umgeschichtet werden sollten. Ausgehend hiervon ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Sein Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. b) Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist dem Kläger ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Der Kläger hat es aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) unterlassen, seine ursprünglich in die L. in das Produkt „V.“ investierten Beträge zurückzufordern, sondern hat diese zum Vollzug seiner Beitrittserklärungen in vermeintliche Geschäftsanteile an der nicht existenten Gesellschaft „Z.“ umbuchen lassen. Der Kläger hat aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) zudem weitere Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „W.“ erworben. Er hätte, wenn er Kenntnis von der fehlenden Existenz der W. gehabt hätte, keine Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen hat der Kläger einen Schaden erlitten. Er ist ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung seines Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens des Klägers ein, denn er finanzierte von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und ging damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. Dabei ist – wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass das ursprünglich in die N. in das Produkt „V.“ investierte Kapital zum Zeitpunkt der Überleitung in die W. noch werthaltig war, weil die Beklagten selbst ausweislich der von ihnen erstellten Vermögensaufstellungen von der (unveränderten) Werthaltigkeit der Genossenschaftsanteile ausgingen und dies den Investoren – wie auch dem Kläger – ausdrücklich mitteilten. Hieran müssen sie sich nun festhalten lassen. c) Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für den Kläger nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter a) dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die W. als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen und zu verhindern, dass die Investoren der gelöschten L. ihre Beteiligungen kündigten und ihre Erträge zurückforderten. Der Beklagte zu 1) fungierte als einer der Gesellschafter der L., die unter der Unternehmensnummer, unter der die W. im Geschäftsverkehr auftrat, identifizierbar war. Dass der Beklagte zu 1) unter diesen Umständen für die nicht existente Zielgesellschaft auftrat und sich sogar unter Verwendung des Briefkopfs der nicht existenten Gesellschaft etwa mit Geschäftsberichten an die Anleger wandte, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ihm genau bekannt war, dass Anleger bewusst getäuscht werden, um diese zu Investitionen zur Erlangung nicht werthaltiger Beteiligungen zu bewegen. d) In der Rechtsfolge steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den Abschluss der Verträge stünde. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihm gezahlten Anlagebeträge und Beratungshonorare, wobei der Kläger, ausweislich der nachfolgend dargestellten unstreitigen Einzahlungen abzüglich der unbestrittenen Auszahlung, den mit dem Klageantrag geltend gemachten Betrag i.H.v. 152.904,35 Euro verlangen kann: Einzahlungen 20.000,00 Euro 68.319,44 Euro 40.252,90 Euro 21.373,26 Euro 2.400,00 Euro 1.600,00 Euro Abzgl. Auszahlung 1.041,25 Euro Summe 152.904,35 Euro Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen angeblichen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt – Zug-um-Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. e) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn – wie vorliegend – die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem haben die Kläger durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). 2. Der Kläger kann auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich der jeweils gezahlten Beratungshonorare – wie oben unter d) dargestellt – nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Dass der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Die Beklagten sind dem substantiierten Klägervortrag zur Rolle des Beklagten zu 1) im A-System und bei der Beklagten zu 2) im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entgegengetreten. Der pauschale Verweis darauf, dass im Handelsregister mehrere andere Geschäftsführer eingetragen waren, reicht nicht aus, um den Klägervortrag zu entkräften, dass der Beklagte zu 1) auch ohne formal als Geschäftsführer bestellt gewesen zu sein, die Geschicke der Beklagten zu 2) maßgeblich faktisch steuerte. Die Beklagten tragen weder zur Rolle des Beklagten zu 1) noch zu der Leitungstätigkeit der formal bestellten Geschäftsführer vor, was ihnen jedoch für ein substantiiertes Bestreiten oblegen hätte. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. II. Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu Ziff. 2.) Erfolg. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der angebotenen Zug-um-Zug Leistung auf Übertragung der streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile in Verzug. Der Kläger hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. III. Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3.) begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. IV. Der Klageantrag zu Ziff. 4.) ist – sofern er noch anhängig ist – ebenfalls begründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache im Sinne von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Die vom Kläger im Klageantrag in Bezug genommenen Einzahlungsdaten sind als Entziehungszeitpunkt zugrunde zu legen, weil sie unstreitig sind. Sofern sich aus den überreichten Anlagen andere Einzahlungsdaten ergeben, kommt es hierauf gemäß § 308 ZPO nicht an. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, N11 Abs. 4, ZPO. Da der Kläger hinsichtlich des teilweise zurückgenommenen Zinsschadens nur geringfügig unterlegen ist, ohne dass sich dies kostenmäßig ausgewirkt hat, waren den Beklagten abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 157.904,35 Euro (Klageantrag zu 1): 152.904,35 Euro Klageantrag zu 2): ohne eigenen Wert Klageantrag zu 3): 5.000,- Euro geschätzt Klageantrag zu 4): ohne eigenen Wert) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .