22 KLs 19/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
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ür Recht erkannt:
1. Der Angeklagte A ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte B ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird daher zu einer Jugendstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
3. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Betreffend den Angeklagten B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten B: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB