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Urteil

22 KLs 19/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:1219.22KLS19.22.00
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Tenor

ür Recht erkannt:

  • 1. Der Angeklagte A ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.

Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

  • 2. Der Angeklagte B ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird daher zu einer Jugendstrafe von

6 Jahren

verurteilt.

  • 3. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Betreffend den Angeklagten B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten B: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB

Entscheidungsgründe
ür Recht erkannt: 1. Der Angeklagte A ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 3 Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte B ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird daher zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Betreffend den Angeklagten B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten B: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB