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Urteil

10 O 98/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:1121.10O98.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, einschließlich derjenigen personenbezogenen Daten in der datenschutzrechtlichen Konzernverantwortung der Beklagten in der Agentur des Zeugen A in B.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, einschließlich derjenigen personenbezogenen Daten in der datenschutzrechtlichen Konzernverantwortung der Beklagten in der Agentur des Zeugen A in B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht des beklagten Versicherers für behauptete Überflutungsschäden an Weideflächen und einem Reitplatz auf Parzellen der Gemarkung C der Gemeinde 00001 D am 14./.15.07.2021 sowie Datenauskunft. Der Kläger und seine Ehefrau sind bzw. waren über folgende Versicherungen mit der Beklagten verbunden: Die Ehefrau des Klägers, E, verbindet mit der Beklagten die private Wohngebäude- und Hausratversicherung-Nr.: 00000000000-2 (Versicherungsschein Anl. B1, Bl. 547; Antrag Anl. B3, Bl. 594), der die VGB 2010 (Anl. B2, Bl. 567) zugrunde liegen. Versicherungsgrundstück ist: F - Straße 01, 00002 D. Der Vertrag ist nicht streitgegenständlich; zu ihm wird aber zur Bestimmung des Versicherungsumfangs der übrigen Versicherungen vorgetragen. Der Kläger und seine Ehefrau betreiben gewerbliche Pferdehaltung. In diesem Zusammenhang wurden – zeitversetzt, nicht parallel – folgende Versicherungen bei der Beklagten abgeschlossen: Zunächst verfügte der Kläger im landwirtschaftlichen Bereich nur über eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung Nr. 00000000000-3 (Beitragsrechnung v. 18.03.2016 Anl. K3, Bl. 66; Nachtrag v. 02.06.2020 Anl. K4, Bl. 68), die nicht streitgegenständlich ist. Dann verband den Kläger und seine Ehefrau als Versicherungsnehmer und die Beklagte mit Versicherungsbeginn 25.06.2020 auch die gewerbliche Gebäude- und Inhaltsversicherung-Nr. 00000000000-4. In dem Versicherungsschein vom 18.08.2020 (Anl. K6, Bl. 89; Anl. 6a, Bl. 149; Anl. B4, Bl. 612) wurde als Versicherungsgrundstück genannt „F – Straße 01/02, 00002 D“, als Versicherungszweig „Gebäude“ und „Inhalt“ und als Hauptbetrieb „Landwirtschaftlicher Betrieb mit Pferdehaltung“. Unter den versicherten Gefahrengruppen war Überschwemmung nicht aufgeführt (vgl. Bl. 616). Der Versicherung lagen zugrunde: Allgemeine Bedingungen der G für die Schadenversicherung-Fassung Januar 2008 (ABS/ I PR 01.2008) (in Anl. K6, Bl. 105). Diese Versicherung wurde am 07.08.2020 von dem G-Agenten A vermittelt (Antrag v. 07.08.2020 Anl. B5, Bl. 630). Die Versicherung wurde zum 17.06.2021 beendet und nahtlos abgelöst durch eine Inhalts-Versicherung-Nr. 00000000000-5. Grundlage war eine telefonische Beratung am 01.07.2021 durch den Zeugen A auf Initiative des Klägers (Beratungsdokumentation und Antrag unvollständig Anl. K9, Bl. 213). Der Versicherungsschein vom 19.08.2021 (Anl. BLD 6, Bl. 643) ist ausschließlich an den Kläger (nicht auch an seine Ehefrau) als Versicherungsnehmer adressiert; als Versicherungsgrundstück wird wiederum genannt „F- Straße 01/02, 00002 D“, als Versicherungszweig „Inhalt“ (nicht auch Gebäude). Auf S. 5 (Bl. 651) wird die Versicherungssumme von insgesamt 105.200 € aufgeteilt auf Betriebseinrichtung mit 25.200 € und Vorräte mit 80.000 €. Dies entspricht dem Antrag (in Anl. K9, Bl. 222 f.). Es gelten Elementargefahren wie Überschwemmungen (Gefahrengruppe 10) als mitversichert bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10% je Schadenfall (min. 500,00 €; max. 5.000,00 €; vgl. Bl. 649). Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht dazu, ob dem Versicherungsverhältnis die I 00.0006 (Anl. B7, Bl. 657) als Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Der Änderungsantrag endet mit folgender Erklärung des Klägers vom 12.07.2021 (in Anl. K9, Bl. 225; Bl. 936): An dieser Stelle befand sich im Original-Urteil eine unterschriebene Empfangsbestätigung. Der Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsantrags Mitte 2021 ist streitig, insbesondere ob er vor den Flutereignissen vom 14.07.2021 liegt. Im Auftrag der Beklagten war die Schadenreguliererin J (K GmbH) am 12.10.2021 am Risikoort, die einen Schadenbericht erstellte (in Anl. K3, Bl. 358 ff.), der eine Regulierungsempfehlung von 0 € enthielt (Bl. 361). Der Kläger zeigte der Beklagten die Überschwemmung am 14.07.2021 von Weideflächen und des Reitplatzes an (telefonisch am 16.07.2021, per Mail am 04.08.2021, Anl. K9a, Bl. 228). Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 09.11.2021 ab (Anl. K22, Bl. 416) mit der Begründung, Weiden und Reitplatz lägen nicht auf dem Versicherungsgrundstück, und erneut mit Schreiben vom 02.02.2022 (Anl. K26, Bl. 442) mit der zusätzlichen Begründung, Erdreich oder auch Grünflächen oder Wiesen seien jedenfalls nicht mitversichert. Der Kläger hält die Feststellungsklage für zulässig, weil sich der Schaden noch nicht abschließend beziffern lasse vor Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und er zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage sei. Der Kläger ist der Ansicht, in die Inhalts-Versicherung-Nr. 00000000000-5 seien keine Versicherungsbedingungen wirksam einbezogen worden, und behauptet hierzu, er habe im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zur Inhalts-Versicherung-Nr. 00000000000-5 keine Versicherungsbedingungen erhalten; die Bedingungen habe er erst auf Nachfrage Ende 2021 erhalten. Die Erklärung vom 12.07.2021 bezöge sich auf die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht. Selbst eine Übergabe der Broschüre Anl. B7 sei aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Versicherungsbedingungen einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.10.2023 (Bl. 959 ff.) ergänzend Bezug genommen. Das Datum der beigefügten Widerspruchsbelehrung (Anl. K9, Bl. 227) laute ebenfalls „12.07.2021“, nicht etwa 16.07.2021. Der Kläger ist der Ansicht, Dekontaminationskosten von Erdreich seien gem. Nr. B.5.7 auch dann zu ersetzen, wenn die Versicherungsbedingungen gem. Anl. B7 wirksam einbezogen worden wären, was aber nicht der Fall sei. Der Kläger behauptet, er habe gerade eine Versicherung von Grund und Boden gewünscht und im Hinblick auf die versicherten Gefahrengruppen 10 und 11 nach der Vertragsänderung Mitte 2021 auch gemeint, eine solche erhalten zu haben. Der Kläger behauptet unter Zeugenbeweisangebot, den Änderungsantrag am Montag, 12.07.2021, in den Briefkasten der Agentur des Zeugen A geworfen zu haben. Der Kläger behauptet, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, die in der Karte im Klagantrag zu 1) schraffierten Parzellen seien am 14.07.2021 überflutet worden. Er behauptet weiter, die Parzellen seien von ihm gepachtet gemäß Aufstellung Bl. 419, mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Parzelle 08, deren Eigentümer er sei, von der Beklagten jeweils mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger behauptet eine Bleikontamination des Bodens und – unter Bezugnahme auf die Angaben der Schadensreguliererin J – erforderliche Sanierungskosten in Höhe von mindestens 405.026,73 € brutto, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger beantragt – nach Erweiterung um den Hilfsantrag zu 2a) mit Schriftsatz vom 21.08.2023 und Erweiterung um den Datenauskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung –, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger infolge des Schadensereignisses vom 14.7.2021 im bedingungsgemäßen Umfang Versicherungsschutz im Tarif L (Versicherungsschein-Nr. 00000000000-5) für Hochwasserschäden auf dem Gebiet der Parzellen 08, 09, 10, 11 und 12 des Flurstücks 3 der Flur 3 der Gemarkung C der Gemeinde 00001 D zu gewähren, wie auf dem nachfolgenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Katasteramtes des Kreises M verzeichnet (Schadensflächen blau schraffiert): (Anmerkung des Gerichts: Die schraffierten Flächen sind in der Klageschrift blau schraffiert.) Hier war im Original-Urteil ein Bild des Liegenschaftskatasteramtes von der Flut betroffenen Flächen und Parzellen. 2. hilfsweise zu 1.), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger infolge des Schadensereignisses vom 14.7.2021 im bedingungsgemäßen Umfang Versicherungsschutz im Tarif L (Versicherungsschein-Nr. 00000000000-4) für Hochwasserschäden auf dem Gebiet der Parzellen 08, 09, 10, 11 und 12 des Flurstücks 3 der Flur 3 der Gemarkung C der Gemeinde 00001 D zu gewähren, 2a. hilfsweise zu Ziffer 1) und 2), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger infolge einer Beratungspflichtverletzung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages zum Versicherungsschein-Nr. 00000000000-5 sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf dem Gebiet der Parzellen 08, 09, 10, 11 und 12 des Flurstücks 3 der Flur 3 der Gemarkung C der Gemeinde 00001 D infolge des Überschwemmungsereignisses vom 14.7.2021 in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen werden. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 4.886,02 Euro zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2023, hilfsweise seit Rechtshängigkeit (06.05.2023), 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, einschließlich derjenigen personenbezogenen Daten in der datenschutzrechtlichen Konzernverantwortung der Beklagten in der Agentur des Zeugen A in B. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig, u.a. weil die Schadensentwicklung abgeschlossen sei. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei dem Rat des Zeugen A, auch besondere Elementargefahren mit einzudecken, im Jahr 2020 nicht gefolgt aus Gründen der Prämienersparnis. Der Zeuge A habe sowohl im Jahr 2020 als auch im Juli 2021 betont, dass Weide- und Reitflächen als solche nicht versicherbar seien, was der Kläger akzeptiert habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Inhalts-Versicherung-Nr.: 00000000000-5 die I 00.0006 (Anl. B7, Bl. 657) zugrunde lägen, und behauptet hierzu unter Berufung auf die Erklärung vom 12.07.2021 (Bl. 936), dass der Kläger sie erhalten habe. Die Gebäudeversicherung sei Mitte 2021 beendet worden, weil das Wohngebäude F - Straße 01 über die Versicherung der Ehefrau gedeckt sei und es nach von dem Zeugen A erfragten Angaben des Klägers keine zu versichernden (Reit-)Gebäude (mehr) gebe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unschlüssig sei, weil die Versicherung-Nr. 00000000000-5 eine Inhaltsversicherung sei, keine „Grundstücksversicherung“, die auch überhaupt nicht angeboten werde. Zudem seien die im Klageantrag zu 1) bezeichneten Parzellen bereits räumlich nicht Gegenstand der Versicherung, und zwar weder der auf die Ehefrau des Klägers laufenden Gebäudeversicherung, noch der alten oder neuen Versicherung Nr. 00000000000-4 bzw. 00000000000-5. Der Kläger sei ferner nicht aktivlegitimiert, weil er nach eigenem Vortrag nicht Eigentümer der betroffenen Parzellen sei, sondern Pächter. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei jedenfalls nach § 2 I 2 VVG wegen Kenntnis des Klägers von dem Schaden bei Versicherungsabschluss leistungsfrei, und behauptet hierzu, der Kläger habe den Antrag zur Umstellung der Versicherung erst in Kenntnis des Unwetters vom 14.07.2021 gestellt, was sich auch daraus ergebe, dass er in der Widerrufsbelehrung das Datum 16.07.2021 eintragen habe, während er den Antrag (in Anl. K9, Bl. 225) in Kenntnis des Überschwemmungsschadens auf den 12.07.2021 rückdatiert habe. Sowohl in der Sparte Gebäude als auch Inhalt bestehe gem. B Ziff. 6.3.3.1 ABS für Gewässer, Grund und Boden kein Versicherungsschutz. Soweit nach B Ziff. 5.7 ABS die Kosten für die Dekontamination von Erdreich dem Grunde nach mitversichert seien, fehle es bereits an einer behördlichen Anordnung. Zudem seien Dekontaminationskosten nicht isoliert versichert, sondern nur bei Vorliegen eines versicherten Sachschadens, an dem es vorliegend bereits fehle. Zudem sei angesichts jahrhundertlangen Bleibergbaus im Einzugsbereich des N davon auszugehen, dass etwa betroffene Flächen bereits zuvor belastet gewesen seien, die behauptete streitgegenständliche Überflutung also nicht für eine Kontamination ursächlich sei. Die Beklagte beruft sich (hilfsweise) auf Unterversicherung in Höhe von 98 %, die sich ergebe, wenn alle Weideflächen Versicherungsgegenstand wären. Es fehle auch an einer Beratungspflichtverletzung. Der Kläger trage als Versicherungsnehmer Verantwortung für die eindeutige Bezeichnung des Versicherungsortes. Die Beschreibung der versicherten Sache beruhe auf Angaben des Klägers. Zudem sei Grund und Boden als solcher bei der Beklagten per se weder in der Sparte Gebäude noch in der Sparte Inhalt versicherbar. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 wendet die Beklagte im Hinblick auf den Datenauskunftsantrag unter Berufung auf Erklärungen vom 08.02.2023 und 10.03.2023 (Anl. B8, B9; Bl. 1072, 1076) Erfüllung ein. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Datenauskunftsantrags begründet, im Übrigen – auch hinsichtlich der Hilfsanträge – unbegründet. In Abgrenzung zu Leistungsanträgen ist die Klage vorliegend auch mit den Feststellungsanträgen zulässig im Hinblick auf die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens zur Höhe gem. A.13 der nach Vortrag der Beklagten einbezogenen Bedingungen (Anl. B7). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsanträge auch im Hinblick auf ein Unvermögen des Klägers zur Vorfinanzierung der nach seiner Behauptung erforderlichen Dekontaminationsmaßnahmen zulässig wären. Auch hinsichtlich des Datenauskunftsantrags ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO. Die Klage ist jedoch nur hinsichtlich des Datenauskunftsanspruchs begründet und im Übrigen – auch hinsichtlich der Hilfsanträge – unbegründet. Der Kläger hat gem. Art. 15 I und III DS-GVO Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft zu den bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten. In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 I Hs. 2 DS-GVO genügt es, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (OLG Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16 mwN). Nach der Vorschrift hat jeder, dessen Daten verarbeitet werden, Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dass Daten des Klägers bei der Beklagten verarbeitet werden, ist unstreitig. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2023 gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 gewährte Schriftsatznachlass auf diese Aspekte bezieht. Denn soweit die Beklagte sich hierin auf Auskünfte vom 18.02.2022 und 10.03.2023 bezieht, ist eine umfassende Erteilung der klägerseits begehrten Auskunft nicht dargetan. Im Schreiben vom 08.02.2022 heißt es etwa eingangs: „Ihrem Wunsch auf Auskunft zu den Sie betreffenden Daten, die wir verarbeiten, kommen wir gerne entsprechend Ihrer konkreten Anforderung für die Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.01.2022 des Vertragsbereichs zu dem von Ihnen genannten Schadenfall 00.0000000.1 nach.“ Daraus ergibt sich, dass die Auskunft jedenfalls nicht vollumfänglich, sondern – wohl auf entsprechend eingeschränkte Anfrage des Klägers – nur für Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.01.2022 und nur zu dem Schadenfall 00.0000000.1 erfolgte. Auch das Schreiben vom 10.03.2023 bezieht sich ausweislich seines ersten Satzes auf Auskunft zu den Daten speziell ab dem 01.01.2022. Der Kläger hat hingegen Anspruch auf umfassende Auskunft, nicht nur die zu einem Schadensfall und in einem gewissen Zeitraum gespeicherte Daten. Deshalb ist auch unerheblich, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2023 vortragen lässt, dass sich keine neuen/weitergehenden Daten im Sinne von Art. 15 DS-GVO seit Erteilung der letzten Auskunft ergeben hätten. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm aus der Versicherung Nr. 00000000000-5 für Hochwasserschäden auf den näher bezeichneten Parzellen einstandspflichtig ist. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger seinen Antrag auf Abschluss der Versicherung Nr. 00000000000-5 unter Ersetzung der vorherigen Versicherung vor den Schadensereignissen vom 14.07.2021 abgab oder danach in Kenntnis dieser Ereignisse und ob letzterenfalls die Beklagte sich trotz Annahme der Änderungserklärung durch Ausstellung des Versicherungsscheins vom 19.08.2021 auf die Folgen des § 2 II VVG berufen kann. Ferner kann dahinstehen, ob die von der Beklagten als Anlage B7 vorgelegten Versicherungsbedingungen wirksam einbezogen wurden. Unerheblich wäre vor diesem Hintergrund auch, dass bislang keine behördliche Anordnung zur Dekontamination nach B.5.7.1 der von Beklagtenseite vorgelegten Versicherungsbedingungen ergangen ist und die neunmonatige Frist hierfür nach B.5.7.2.2 abgelaufen ist. Denn ein Versicherungsfall läge auch dann nicht vor, wenn die Versicherungsbedingungen nicht wirksam einbezogen wurden. Bereits aufgrund des Versicherungsscheins (Anl. B6, Bl. 643), aber auch aufgrund des entsprechenden Antrags nebst zugehöriger Beratungsdokumentation (Auszug Anl. K9, Bl. 213) ist die von dem Kläger behauptete flutbedingte Schädigung von Weideflächen und Reitplatz in dieser Versicherung gedeckt. Der Versicherungsschein weist als Versicherungszweig „Inhalt“ aus und als Versicherungsgrundstück „F - Str. 01/02 00002 D“. Zwar ist auch die „Gefahrengruppe 10“, namentlich Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, allerdings wird klägerseits kein Inhaltsschaden geltend gemacht. Auf Seite 5 des Versicherungsscheins (Bl. 651) werden im Rahmen der Deklaration der versicherten Sachen aufgeführt: Betriebseinrichtung und Vorräte mit jeweils näherer Spezifikation. Schäden an diesen versicherten Sachen durch das behauptete Ereignis macht der Kläger nicht geltend. Der Kläger kann auch nicht aus den im Versicherungsschein benannten, von der Beklagten als Anlage B7 vorgelegten Versicherungsbedingungen eine Deckung ableiten. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger gerade die wirksame Einbeziehung dieser Bedingungen bestreitet. Zwar sind darin unter B.5.7 (Bl. 683) auch Kosten für die Dekontamination von Erdreich aufgeführt. Es heißt jedoch einleitend des Abschnitts B.5 „Versicherbare Kosten“ „Der Versicherer ersetzt auch, soweit vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen.“ Das wiederum setzt zwangsläufig voraus, dass ein Versicherungsfall vorliegt, namentlich eine versicherte Sache durch ein versichertes Ereignis beeinträchtigt wurde und es dadurch („infolge“) zu einer Kontamination kommt. Angesichts der Deklaration der versicherten Sachen Betriebseinrichtung und Vorräte ist vorliegend bereits kein Versicherungsfall gegeben, weil deren überschwemmungsbedingte Beeinträchtigung nicht geltend gemacht wird. Es ist auch nicht infolgedessen (Schädigung der versicherten Sachen „Betriebseinrichtung“ und „Vorräte“) zu einer Kontamination des Erdreichs gekommen. Die Deklaration der versicherten Sachen (Betriebseinrichtung und Vorräte) ist eindeutig. Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, der Versicherungsschutz richte sich nach seinem Antrag, nicht nach dem Versicherungsschein, weil dieser von seinem Antrag abweiche, verhilft das der Klage insoweit nicht zum Erfolg. Denn auch aus dem Antrag (in Anlagenkonvulut K9, Bl. 223) ergibt sich, dass es sich ausschließlich um eine Inhaltsversicherung handelt. In der Deklaration der versicherten Sachen (S. 11 der Anlage K9, Bl. 223) wird für Gebäude eine Versicherungssumme von „0 EUR“ angegeben. Nur für „Betriebseinrichtungen“ und „Vorräte“ werden Versicherungssummen von 25.200 EUR bzw. 80.000 EUR angegeben. Dass der Kläger darüber hinaus nicht auch die Grundstücksflächen versichern wollte (unabhängig davon, ob dies bei der Beklagten überhaupt separat möglich gewesen wäre), ergibt sich auch daraus, dass er die Frage, ob abweichend vom bedingungsgemäßen Ausschluss fremdes Eigentum versichert werden sollte, für welches die Gefahr übernommen wurde, mit "Nein" beantwortet hat (Seite 9 der Anl. K9, Bl. 221). Eine redliche Beantwortung der Frage durch den Kläger unterstellt, ergibt sich auch daraus, dass die Grundstücksflächen auch nach Vorstellung des Klägers nicht Gegenstand der Versicherung sein sollten, denn er hatte sie nach eigenem Vortrag lediglich gepachtet. Dass die policierte Versicherung dem Antrag des Klägers entspricht und eine Gebäudeversicherung nicht gewünscht war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den Bekundungen des Zeugen A, der glaubhaft angegeben hat, dass es zu der Änderung der Versicherung gekommen sei, weil sich der Kläger an ihn gewandt habe, um die Prämie zu senken, und hierbei die Frage aufgeworfen habe, warum denn eine Gebäudeversicherung bestehe, wenn das benachbarte Wohnhaus separat versichert sei und keine weiteren Gebäude mehr bestünden. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine „quasi“-Deckung unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht dargetan, worin die Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten liegen sollte. Dem Feststellungsantrag war auch nicht im Hinblick auf etwaige Schäden an tatsächlich versicherten Betriebseinrichtungen und Vorräten stattzugeben. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2023 „Schäden an der Vegetation und dem Futtermittel auf den Weiden, daher Gelbfärbung und Entfärbung des Grases, durch Verschlammung mit belastendem Material (= kontaminiertes Wasser)“ anführt, werden dadurch keine Schäden an versicherten Sachen vorgetragen, namentlich an Betriebseinrichtungen und Vorräten. Denn das noch mit den Weiden verbundene Gras stellt keinen der Inhaltsversicherung unterfallenden „Vorrat“ dar (vgl. auch § 94 I BGB). Entsprechendes gilt für den Reitplatz, der untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2) zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Bedingung besteht in der Erfolglosigkeit des Antrages zu 1). Der Hilfsantrag ist aus denselben Erwägungen wie der Klageantrag zu 1) zulässig. Der Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aus der Versicherung Nr. 00000000000-4 für Hochwasserschäden auf den näher bezeichneten Parzellen begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Auf Grundlage des Versicherungsscheins und der – hier unstreitig einbezogenen – Versicherungsbedingungen (in Anl. K6, Bl. 105) liegt kein Versicherungsfall vor. Denn in dieser Versicherung war die Elementargefahr Überschwemmung unstreitig nicht versichert, wie sich aus der fehlenden Auflistung auf S. 3 des Versicherungsscheins (Bl. 93) eindeutig ergibt. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Versicherung vor dem behaupteten Schadensereignis durch die neue Versicherung abgelöst wurde. Ebenso ist auch hier – allerdings aus anderem Grund: keine versicherte Gefahr – unerheblich, welchen räumlich-geografischen Bereich die Versicherung abdeckt. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfs-Hilfsantrags zu 2a) zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Bedingung besteht in der Erfolglosigkeit der Klageanträge zu 1) und 2). Der Klageantrag zu 2a), mit dem der Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht für behauptete Flutschäden an den aufgeführten Parzellen infolge der behaupteten Überschwemmung vom 14.07.2021 infolge einer behaupteten Beratungspflichtverletzung begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Der für eine Beratungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger behauptet, er habe insbesondere eine Deckung für Kontaminationsschäden am Erdreich infolge von Überschwemmungen haben wollen. Diese Behauptung wird durch die übrigen Umstände und auch den eigenen weiteren Sachvortrag nicht gestützt. Sie hat sich auch nicht zur Überzeugung der Kammer durch die Vernehmung des Zeugen A bestätigt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass kein Beratungsanlass ersichtlich ist im Hinblick auf die Versicherung von fremdem (nach Sachvertrag des Klägers lediglich gepachtetem) Grund und Boden gegen zufällige Kontamination infolge Überschwemmung. Der Kläger lässt im Schriftsatz vom 21.08.2023 selbst ausführen: „Dass ein Gewässer über die Ufer steigt, große umliegende Flächen überflutet und dabei noch kontaminiert, das war für die Region M wirklich nicht absehbar.“ Eben deshalb ist auch kein Beratungsanlass dafür ersichtlich, zumal fremden, nämlich von dem Kläger lediglich gepachteten Grund und Boden gegen Kosten zur Beseitigung einer Kontamination durch Überschwemmung zu versichern. Zudem hat der Kläger im Rahmen der Antragstellung zur Versicherungsänderung (vgl. Bl. 221) die Frage „Soll abweichend vom bedingungsgemäßen Ausschluss (Klausel B06101) fremdes Eigentum versichert werden, für welches die Gefahr übernommen wurde?“ mit „nein“ beantwortet. Auch vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, zu einer Versicherung der gepachteten Flächen selbst zu beraten. Denn die nach Angaben des Klägers im eigenen Eigentum stehende Parzelle 08 ist nicht Gegenstand der Klageanträge. Ein etwaiger Beratungsfehler dahingehend wäre nicht kausal. Dass die policierte Versicherung dem Antrag des Klägers entspricht und eine Gebäudeversicherung nicht gewünscht war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den Bekundungen des Zeugen A, der - wie bereits ausgeführt - glaubhaft angegeben hat, dass es zu der Änderung der Versicherung gekommen sei, weil sich der Kläger an ihn gewandt habe, um die Prämie zu senken, und hierbei die Frage aufgeworfen habe, warum denn eine Gebäudeversicherung bestehe, wenn das benachbarte Wohnhaus separat versichert sei und keine weiteren Gebäude mehr bestünden. Diesen Beratungsanlass hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin auch bestätigt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Deckung von Überschwemmungsschäden an den gepachteten Grundstücken gewünscht, ist hierfür kein Beweis erbracht. Der Zeuge A, an den der Kläger sich gewandt hatte, vermochte diese Darstellung nicht zu bestätigen. Er bekundet vielmehr, dass der Kläger sich an ihn mit der Frage gewandt habe, warum denn ein Gebäude versichert sei, dies mit dem Ansinnen, die Prämie zu senken. Die Versicherung der Grundstücksfläche und des Reitplatzes sei nicht Thema gewesen, und die Elementardeckung in der Inhaltsversicherung sei erst auf seinen - des Zeugen - Vorschlag erfolgt. Die Angaben des Zeugen erscheinen glaubhaft. Er hat Erinnerungslücken offen eingeräumt, und seine Angaben waren - etwa im Hinblick auf die Frage nach der Aushändigung der Versicherungsbedingungen - ersichtlich nicht interessengeleitet. Dass der Kläger der Beklagten Beratungsbedarf zu einer Elementardeckung von Schäden an Grund und Boden angezeigt hat, ist nach alldem jedenfalls nicht erwiesen. Ein entsprechender Beratungsanlass war für die Beklagte auch sonst nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund ist keine Beratungspflichtverletzung der Beklagten erkennbar. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat insofern bereits nicht dargetan, worin die Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten liegen sollte. Bereits mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf deren Verzinsung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 II Nr. 1 bzw. 709 ZPO, wobei das Gericht den Erfüllungsaufwand für die Beklagte hinsichtlich des Datenauskunftsanspruchs auf 300 EUR schätzt. § 708 Nr. 11 ZPO war auch insoweit nicht anzuwenden. Denn bei dem Datenauskunftsanspruch handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Norm. Dies gilt auch in Anbetracht der Stimmen, die die „Vermögensrechtlichkeit“ schon dann bejahen, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder „geldwerten“ Gegenständen gerichtet ist (vgl. VGH München, Urt. v. 23.3.2023 – 14 B 22.2293, BeckRS 2023, 8721 Rn. 55). Denn der Datenauskunftsanspruch entspringt vorliegend nicht den versicherungsvertraglichen Bindungen zwischen den Parteien, sondern beruht auf der allgemeinen, von den Vertragsbeziehungen losgelösten gesetzlichen Regelung in der Datenschutzgrundverordnung. Der Streitwert wird auf bis 350.000,00 EUR festgesetzt.