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Beschluss

64 Qs 53/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0929.64QS53.22.00
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Tenor

beschlossen:

  • 1.                  Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom

27.12.2021 - Az. 51 Gs 2476/21 -,

19.01.2022 - Az. 51 Gs 128/22 - und

05.05.2022 - Az. 51 Gs 1057/22 -

(Durchsuchungsanordnungen A, B und C)

werden aufgehoben.

  • 2.                  Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom

17.03.2022 - Az. 51 Gs 2476/21-,

17.03.2022 - 51 Gs 128/22 - und

03.06.2022 - Az. 51 Gs 1057/21 -

(Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht)

werden aufgehoben.

  • 3.                  Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 - Az. Gs 2476/21 – (Zurückweisung der Anträge vom 20.05.2022) und vom 08.08.2022 – 51 Gs 2476/21 – (Nichtabhilfe) werden aufgehoben.

  • 4.                  Auf der Grundlage dieser Beschlüsse sichergestellte Unterlagen und sonstige Asservate sind unverzüglich an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Gesicherte Daten, die sich im Polizeigewahrsam befinden, sind zu löschen.

  • 5.                  Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

Entscheidungsgründe
beschlossen: 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 - Az. 51 Gs 2476/21 -, 19.01.2022 - Az. 51 Gs 128/22 - und 05.05.2022 - Az. 51 Gs 1057/22 - (Durchsuchungsanordnungen A, B und C) werden aufgehoben. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 17.03.2022 - Az. 51 Gs 2476/21-, 17.03.2022 - 51 Gs 128/22 - und 03.06.2022 - Az. 51 Gs 1057/21 - (Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht) werden aufgehoben. 3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 - Az. Gs 2476/21 – (Zurückweisung der Anträge vom 20.05.2022) und vom 08.08.2022 – 51 Gs 2476/21 – (Nichtabhilfe) werden aufgehoben. 4. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse sichergestellte Unterlagen und sonstige Asservate sind unverzüglich an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Gesicherte Daten, die sich im Polizeigewahrsam befinden, sind zu löschen. 5. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin. Gründe: I. Das Bundeskartellamt in Bonn ermittelt in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren „D" unter dem Aktenzeichen B 12 - 22/20 u.a. gegen die Beschwerdeführerin wegen „des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Koordinierung beim Vertrieb von Kabeln und Leitungen aus Kupfer, Aluminium und Blei". Im Rahmen der Ermittlungen fanden vom 20. bis 24. Januar 2022 Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in A und B aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 (Az. 51 Gs 2476/21 - betreffend A), bzw. vom 19.01.2022 (Az. 51 Gs 128/22 - betreffend B) statt. Am 10. und 11.05.2022 erfolgten weitere Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in C aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 05.05.2022 (Az. 51 Gs 1057/22). Im Rahmen dieser Durchsuchungen kopierten die Beamten des Bundeskartellamtes lokale Daten von Arbeitsplatzrechnern und Festplatten, E-Mail-Postfächern, Netzwerklaufwerken und OneDrive-Cloudspeichern mit Daten, die laut Angaben der Beschwerdeführerin auf Servern außerhalb Deutschlands gespeichert waren zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) auf eigene Festplatten. Die Vertreter der Beschwerdeführerin widersprachen jeweils dem Kopieren und der Mitnahme unter Verweis auf den Auslandsbezug der Daten. Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 09.03.2022 bestätigte das Amtsgericht Bonn mit Beschlüssen vom 17.03.2022 (Az. 51 Gs 2476/21 und 51 Gs 128/22 betreffend A und B) und 03.06.2022 (Az. 51 Gs 1057/21 betreffend C) die vorläufige Sicherstellung zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamtes. Mit Schreiben vom 20.05.2022 legten die Verteidiger der Beschwerdeführerin „Rechtsmittel" gegen die Durchsuchungen ein und beantragten  Die unverzügliche Versiegelung der Datenträger, auf denen die bei den Durchsuchungen mitgenommenen Daten gespeichert sind, und diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel versiegelt zu lassen,  Die unverzügliche Herausgabe bzw. dauerhafte Löschung sämtlicher später als 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Ermittlungsverfahren B12-22/20 u 07 sowie,  dass die Durchsicht der verbleibenden Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren, nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters ihrer Mandantinnen erfolgen dürfe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 (Az. 51 Gs 2476/21) wurden diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Entscheidung lag ein auf Wunsch des Amtsgerichts seitens des Bundeskartellamts erstellter Auszug aus der mittlerweile auf 15 Leitzordner angewachsenen Ermittlungsakte zu Grunde, welche alle für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Aktenbestandteile umfassen sollte. Die seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2022 beantragte Einsicht in den oben genannten Aktenauszug wurde seitens des Bundeskartellamtes mit Hinweis auf die noch laufenden Ermittlungen verweigert. Mit den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 18.06.2022, bei Gericht eingegangen am 20.06.2022, richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der „vorläufigen Sicherstellung von schriftlichen Unterlagen, Speichermedien, und digitalen Daten zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamts" durch das Amtsgericht Bonn mit den Beschlüssen vom 1. 17.03.2022, Az. 51 Gs 2476/21 (A), 2. 17.03.2022, Az. 51 Gs 128/22 (B) und 3. 03.06.2022, Az. 51 Gs 1057/22 (C) sowie gegen die Zurückweisung der weiteren Anträge vom 20.05.2022 durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 4. 03.06.2022, Az. 51 Gs 2476/21. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zum einen an, die Durchsuchungsanordnungen seien bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da sie keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Anfangsverdachts enthielten. Zudem ließen sie in tatsächlicher wie auch zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend erkennen, welche Beweismittel aufgefunden werden sollten und von der angeordneten Maßnahme umfasst seien. Die Durchsuchungsanordnungen seien unverhältnismäßig, zumal nicht erkennbar sei, dass sich das Amtsgericht mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt habe. Die Bestätigungsbeschlüsse betreffend die Durchsicht seien rechtswidrig, da das Bundeskartellamt hierbei auf Daten zugegriffen habe, die auf Servern außerhalb von Deutschland gespeichert seien. Zudem sei den Vertretern die Anwesenheit bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten zu gestatten. Das Bundeskartellamt hält die Bestätigungen der Beschlüsse mit Schreiben vom 04.08.2022 für rechtmäßig. Insbesondere stehe die behauptete Extraterritorialität der Daten einer vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nicht entgegen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 08.08.2022 (Az. 51 Gs 2476/21) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Bundeskartellamt hat den Verteidigern der Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine zu befürchtende Gefährdung des Untersuchungszwecks zunächst keine vollständige Einsicht in die in deren Antrag vom 25.08.2022 unter den Ziffern 1.-10. näher bezeichneten Aktenbestandteile gewährt. Mit Beschluss vom 30.03.2023 hat die Kammer deshalb die Entscheidung über die Beschwerden zurückgestellt. Zugleich hat sie im Hinblick auf das gehemmte Beschwerdeverfahren und das in Bezug auf dieses zu gewährleistende Gebot des effektiven Rechtsschutzes gem. Art 19 Abs. 4 GG und das in der EMRK verankerte Beschleunigungsgebot darum gebeten, der Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2023 vollständige Einsicht in die für die Durchsuchungsanordnungen und die Entscheidungen über die vorläufige Sicherstellung maßgeblichen Aktenbestandteile zu gewähren. Die Verteidiger der Beschwerdeführerin haben mit Schriftsatz vom 25.08.2023 mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt ihnen nunmehr mit Schreiben vom 10.05.2023 die fehlenden Unterlagen habe zukommen lassen und beantragen die neben der Aufhebung der oben näher bezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 17.03.2022 und vom 03.06.2022 (1) festzustellen, dass die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht rechtswidrig ist; (2) anzuordnen, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten schriftlichen Unterlagen, Speichermedien und digitalen Daten, insbesondere derjenigen, die von Servern außerhalb Deutschlands kopiert wurden, unverzüglich zu beenden ist; (3) anzuordnen, dass die unter (2) genannten Gegenstände unverzüglich herauszugeben bzw. die kopierten Daten unwiederbringlich zu löschen sind; (4) anzuordnen, dass sämtliche Verteidigungsunterlagen betreffend das beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B 12 – 22/20 U 07 anhängige Ermittlungsverfahren und später als 18.01.2022 datierend, unverzüglich herauszugeben bzw. unwiederbringlich zu löschen sind; (5) sowie hilfsweise, anzuordnen, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren, nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin erfolgen darf. Weiterhin wird das Beschwerdevorbringen dahingehend vertieft und ergänzt, dass sich aus den vorliegenden Akten schon kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin ergebe. Die vorläufige Sicherstellung sei angesichts des Zeitablaufs unverhältnismäßig. II. 1. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn haben in der Sache Erfolg. a) Sie sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien noch nicht abgeschlossen ist und die Durchsuchungsmaßnahme damit noch andauert. b) Die Beschwerden erweisen sich als begründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnungen gegen die Beschwerdeführerin (§§ 102, 105 StPO) nicht gegeben waren. aa) Gegen die Beschwerdeführerin lag kein die Durchsuchungen rechtfertigender Anfangsverdacht vor. (1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte Anhaltspunkte gestützte, konkrete Verdacht, dass eine Straftat – bzw. im vorliegenden Fall eine Kartellordnungswidrigkeit – begangen wurde und der Verdächtige als Tatbeteiligter in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 BvR 1219/05; BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2). Für das mit der Überprüfung der Durchsuchungsanordnung befasste Rechtsmittelgericht ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses maßgeblich, wie sie dem Ermittlungsrichter bei seiner Entscheidung vorlag (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08, juris Rn. 54). (2) Gemessen hieran lagen keine sachlich zureichenden Gründe für die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in A, B und C vor. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich beim Anfangsverdacht um einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtbegriff handelt, der der Ermittlungsbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum lässt, ihre Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auf Basis ihrer kriminalistischen Erfahrung und Bewertungen zu stellen. Allerdings ist § 102 StPO im Lichte der „ECN+“-Richtlinie (EU) 2019/1 auszulegen. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich, dass die Nachprüfung in den Räumlichkeiten von Unternehmen voraussetzt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des EUGH ein „begründeter Verdacht auf eine Zuwiderhandlung“ besteht (Erwägungsgrund 31). Der EUGH verlangt u.a. „den Besitz hinreichend ernsthafter Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln“ (vgl. EUGH, Urteil vom 05.10.2020 – T-249/17 -, juris Rn. 59, 110). Die Grenze einer als vertretbar einzuschätzenden Wertung des sich nach Aktenlage, soweit diese dem Ermittlungsrichter vorlagen, ergebenden Sachverhalts ist im vorliegenden Fall allerdings überschritten. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen allenfalls die auf die in anderen Fällen („Industriebatterien-Fall“, „Edelstahl-Fall“ und „Quartoblech-Fall“) der Koordinierung der Berechnung von Materialteurungszuschlägen zwischen Herstellern unter Beteiligung ihres jeweiligen Branchenverbands gewonnene kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung, dass die Beschwerdeführerin sich mit anderen Herstellern beim Vertrieb von Kabeln in Deutschland bezüglich der branchenüblichen Zuschläge für Kupfer, Aluminium und Blei abgestimmt haben könnte, wodurch eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt gewesen und bewirkt sein könnte, was einen Verstoß gegen §§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB darstellen würde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an derartigen verbotenen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen lassen sich den angefochtenen Durchsuchungsanordnungen nicht entnehmen. Diese gründen lediglich auf Mutmaßungen der Ermittlungsbehörde, dass die Beschwerdeführerin sich wie auch eine Vielzahl anderer Unternehmen der Branche an einer einheitlichen Formel bei der Berechnung von Metallzuschlägen orientiert habe. Da Vertreter der E-Gruppe seit Jahren regelmäßig mit Vertretern anderer, ebenfalls tatverdächtiger Kabelhersteller in verschiedenen Organisation und Gremien zusammenträfen, liege es nahe, dass dort auch vertriebs- und rohstoffbezogene Themen besprochen worden seien. Als Grundlage für die vorgenannten Verdachtsmomente verweisen die Durchsuchungsanordnungen auf eine „umfassende Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen und eigenen Vorfeldermittlungen“ des Bundekartellamts. Im Antrag des Bundeskartellamts vom 21.12.2021 werden als zusätzliche Anhaltspunkte für Kontakte zwischen „Kabelherstellern“ bezüglich der „Definition“ der Kupfer- bzw. Metallzahl folgende Umstände im Zusammenhang mit der Edition eines Wikipedia-Eintrags mit dem Titel „N“ aufgeführt. Am 10.03.2008 soll ein Nutzer, bei dem es sich mutmaßlich um einen seinerzeitigen Mitarbeiter der F und F1 GmbH handelt, den am 13.09.2006 online gestellten (mit Hilfe der Internetseite www.archive.org einsehbaren) Artikel über die sogenannte „N“ dahingehend kommentiert haben, dass dieser nicht ganz zutreffend sei. In seinem Diskussionsbeitrag führte dieser Nutzer namens G weiter aus, dass „sie“ jetzt die genaue rechtliche Definition prüfen und diese danach zur Verfügung stellen würden. Ein weiterer Beitrag des Nutzers G wurde vom Bundeskartellamt nicht festgestellt, so dass die Vermutung des Bundeskartellamts, die Kabelhersteller hätten sich bereits im Jahr 2008 auf eine einheitliche Berechnungsformel für die Kupferzuschläge verständigt, durch diesen Beitrag gerade keine Bestätigung findet. Ab dem 09.07.2019 habe die seinerzeitige Mitarbeiterin des Herstellers H + D GmbH u. Co. KG, I, zwei Löschungsanträge des gegenwärtig noch aufrufbaren Artikels „N“ gestellt. In dem an und für sich vollkommen unverfänglichen Artikel wurde die Auffassung vertreten, dass unter „N“ gemeinhin das Metallgewicht (eines Kabels, eines Drahtes, einer Litze usw.) bezogen auf eine Längeneinheit verstanden werde. Zur Begründung ihres Löschungsbegehrens habe die bislang offenbar nicht vernommene Zeugin I ausgeführt, dass die N gerade nicht eindeutig definiert sei. Unter den Kabelherstellern finde zu diesem Thema eine Diskussion statt. Nach ihrer Auffassung sollte bis zum Abschluss der Diskussion keine Berechnungsformel veröffentlicht werden. Sofern der Zeugin I Glauben geschenkt werden kann, gab es jedenfalls bis in das Jahr 2019 unter den Kabelherstellern gerade keine Einigkeit darüber, was unter der N konkret zu verstehen war. Dass der Hersteller H + D zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags möglicherweise Kontakt zu irgendwelchen Wettbewerbern aufgenommen hatte, um dies zu klären und den Wikipedia-Artikel zu ändern bzw. zu löschen, ist jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, einen Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. Auch der Umstand, dass I in den Jahren 2014/2015 einen Wikipedia-Artikel „O“ angelegt und geändert haben soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach werde der Aluminiumzuschlag über die Metallzahl (Masse des Leitermaterials pro Kilometer Kabel) und die jeweilig gültige O sowie ggf. die Bezugskosten für das Aluminium errechnet. Mit O ist vermutlich die von der DNU, einem unabhängigen Serviceunternehmen, ermittelte „O“ gemeint. Die O wird durch den J e.V. veröffentlicht. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts Gründungsmitglieder des J e.V. gewesen sein sollen, vermag einen Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Auch der Beitrag von K vom 22.09.2019 auf Wikipedia lässt keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin erkennen. Schließlich dürfte es sich um eine reine Mutmaßung des Bundeskartellamts handeln, dass Wettbewerbskontakte zur Zuschlagsberechnung über die L oder die M stattgefunden haben können. Damit sind die „Indizien“ für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin derart vage und unpräzise, dass sie für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht ausreichen. bb) Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 1872/05 –, juris Rn. 4). Gemessen daran wird die Darlegung zum Inhalt des Tatvorwurfs den inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Aus den Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 – 51 Gs 2476/21 – (Aktenauszug 2, Bl. 003116ff.) vom 19.01.2022 – 51 Gs 128/22 – (Aktenauszug 4, Bl. 003555ff.) und vom 05.05.2022 – 51 Gs 1057/22 – (Aktenauszug 6, Bl. 003104ff.) ergibt sich keine hinreichende Unterscheidbarkeit von anderen Lebenssachverhalten. Hierzu hätte es überprüfbarer Angaben zur tatsächlichen Grundlage, auf die das Bundeskartellamt seine Durchsuchungsanträge gestützt hatte, bedurft. Den Durchsuchungsanordnungen ist lediglich zu entnehmen, dass das Bundeskartellamt über „Informationen“ verfüge, dass Hersteller von Kabel- und Leitungshersteller beim Vertrieb ihrer Produkte in Deutschland die branchenüblichen Zuschläge für Kupfer, Aluminium und Blei nicht unabhängig voneinander und jeder für sich bestimmten, sondern die Berechnung dieser Metallzuschläge miteinander koordinierten und so einen wesentlichen Bestandteil ihrer Preise fortlaufend dem Wettbewerb untereinander entzögen. Es lägen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen „hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte“ dafür vor, dass es zwischen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und Verantwortlichen weiterer Kabelhersteller „Kontakte“ wegen der Zuschlagsberechnung gegeben habe und insoweit eine „Abstimmung“ erfolgt sei. Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamts verwendeten die Kabelhersteller für die Berechnung ihrer Metallzuschläge üblicherweise eine weitgehend einheitliche Formel. Zu deren Bestandteilen habe es unter den Herstellern im Jahr 2019 an die Öffentlichkeit gedrungene „Diskussionen“ gegeben, welche nach kriminalistischer Erfahrung auf eine fortlaufende Abstimmung bezüglich der Faktoren Metallgewicht (sogenannte Metallzahl) und gemittelter Metall-Einkaufspreis („DEL-Notiz“ für Kupfer, „Alu in Kabeln“ und „Blei in Kabeln“) hindeute. Auf eine nähere Darstellung von zeitlich und auf andere Weise unterscheidbaren Vorgängen wurde verzichtet. Inwiefern für die Beschwerdeführerin handelnde Personen in das vage umrissene Tatgeschehen verwickelt sein könnten, wird nicht näher ausgeführt. Dies wäre auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in einem frühen Stadium der Ermittlungen keinesfalls entbehrlich gewesen. Aus den angefochtenen Durchsuchungsanordnungen lassen sich keine aussagekräftigen und überprüfbaren Tatsachen entnehmen, welche auf einen Lebenssachverhalt schließen ließen, der sich von unter Wettbewerbern erlaubtem Verhalten abgrenzen ließe. Vielmehr handelt es sich hier um die abstrakte Beschreibung eines angenommenen Modells der Abstimmung von Preisen zur Einschränkung des Wettbewerbs und nicht um einen nach kriminalistischer Erfahrung verdächtigen Lebenssachverhalt. cc) Die zur Individualisierung der Tat grundsätzlich unerlässliche Angabe der Tatzeit (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ) konnte hier nicht allein deshalb unterbleiben, weil sich der Vorwurf auf die noch unbeendete Begehung einer fortdauernden Handlung richtete. Der zeitliche Rahmen, in welchem das Kartell bestanden haben soll, wird nicht allein durch die Angabe in den Beschlüssen vom 17.03.2022 (betreffend die Standorte B und A) konkretisiert, wonach im Jahr 2019 öffentlich getätigte Aussagen bzw. dokumentierten Handlungen ins Blickfeld der Ermittler gerückt seien. Auch die Mutmaßung, dass unter den Kabelherstellern bereits im Jahr 2008 eine Koordinierung der Metallzuschlagsberechnung praktiziert worden sei, ist zur zeitlichen Begrenzung der Maßnahme unzureichend, da ein Beginn des über Jahre hinweg andauernden Tatgeschehens hiermit nicht präzisiert wird. Vielmehr bleibt es den Ermittlungsbeamten vor Ort überlassen, aus welchen Zeiträumen sie Geschäftsunterlagen und Daten einer Sichtung unterziehen. Die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in C mit Beschluss vom 03.06.2022 lässt konkrete Angaben vermissen, aus denen sich ein Tatzeitraum erkennen lässt. Dort heißt es lediglich, dass Vertreter der Beschwerdeführerin „seit Jahren“ regelmäßig mit Vertretern anderer, ebenfalls tatverdächtiger Kabelhersteller in verschiedenen Organisationen und Gremien zusammenträfen, wobei auch vertriebs- und rohstoffbezogene Themen besprochen würden. Damit sind von dem Eingriff ohne irgendeine zeitliche Begrenzung auch Dokumente aus weit in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen betroffen. 2. Die Vollziehung der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen ist unverzüglich einzustellen. In Folge dessen sind die gesicherten Daten, welche sich noch im Gewahrsam des Bundeskartellamts befinden, zu löschen und die vorläufig sichergestellten Unterlagen und Asservate an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Schließlich merkt die Kammer an, dass auch unter Berücksichtigung des Umfangs des gesicherten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung die Sichtung mittlerweile deutlich mehr als ein Jahr andauert. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht erkennbar. Für die Dauer der Durchsicht gibt es keine festen Zeitgrenzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht von Papieren iSd § 110 StPO zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.11.2022 – 2 BvR 827/21 -, juris). Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier eine große Datenmenge zu sichten war, war es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich, innerhalb angemessener Zeit geeignete Suchkriterien zu entwickeln und ausreichend Personal für eine effektive Durchsicht vorzuhalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473a StPO.