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Urteil

1 O 254/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0721.1O254.22.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Am 00.00.2018 befuhr Frau Z mit ihrem Pkw Y, amtliches Kennzeichen $$-$$ 0000, die X-Straße 00 in W. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin V, dahinter saß auf der Rückbank die Beklagte. Das entgegenkommende und bei der Klägerin versicherte Fahrzeug U, amtliches Kennzeichen §§-§§ 000, geriet an dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h bis 160 km/h ins Schleudern und in den Gegenverkehr. Dort prallte das Fahrzeug mit voller Wucht gegen den Pkw Y (vgl. Verkehrsunfallanzeige nebst Lichtbildmappe als Anlage 1 zur Klageerwiderung = Bl.187 – 207 d.A.; Gutachten zur Verkehrsunfallrekonstruktion vom 00.00.2018, Anlage 3 zur Klageerwiderung = Bl.209 – 270 d.A.). An der Unfallstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Der Fahrer des U war aufgrund eines Blutalkoholgehaltes mit einem Mittelwert von 1,76 Promille absolut fahruntüchtig (Anlage 2 zur Klageerwiderung = Bl.208 d.A.). Er verstarb an den unfallbedingten Verletzungen. Der Unfall war für die Fahrerin des Pkw Y unvermeidbar. Die am 00.00.1982 geborene Zeugin V wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie erlitt im Bereich des Abdomens eine Milzlazeration am unteren Milzpol, eine traumatische Jejunumperforation (Darmriss), im Bereich der Wirbelsäule eine Typ C-Verletzung mit Bandscheibenzerreißung und Facettenfraktur an den Lendenwirbelkörpern 2-3, eine Querfortsatzfraktur an den Lendenwirbelkörpern 2/3, eine Dornfortsatzfraktur am Lendenwirbelkörper 4 sowie die weiteren in dem als Anlage BLD3 (Bl.129 – 133 d.A.) zu den Akten gereichten Krankenhausbericht vom 00.00.2018 beschriebenen Verletzungen. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt. Die Klägerin zahlte im Wege der Schadensregulierung an die Zeugin V 200.000,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch sowie 100.000,00 € auf ihren Haushaltsführungsschaden, Heilkosten und sonstige vermehrte Bedürfnisse. An Heilbehandlungskosten und Verletztengeld wurde an die S sowie die T ein Betrag von 69.616,29 € gezahlt, an die R ein Betrag von 1.359,72 € sowie Rechtsanwaltskosten von 10.123,33 €. Mit ihrer Klage macht die Klägerin 70% der gezahlten Gesamtsumme im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin behauptet, die eingangs beschriebenen Verletzungen im Brust- und insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule in Form der inkompletten Querschnittsymptomatik der Zeugin V sei durch die fehlende Angurtung der Beklagten zu erklären. Es sei zu einem Knieanprall der Beklagten gekommen, der zu einer starken Belastung im Rückenbereich der Zeugin geführt habe. Hierdurch seien die entstandenen Wirbelsäulenverletzungen erklärbar. Das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 (Anlage BLD2 = Bl.74 – 128 d.A.) sei deshalb zutreffend zu der Feststellungstellung gelangt, dass es ohne den Knieanprall zu derartigen Verletzungen nicht gekommen wäre. Auch die inneren Verletzungen des Darms seien auf den Knieanprall in die Leistengegend der Zeugin zu erklären. Einen Anstoß von vorne habe es in diesem Teil des Körpers der Zeugin nicht gegeben. Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass eine Mithaftung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs.1 StVO mit 70% gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 266.763,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von 70 % der künftigen Leistungen, die sie für die Geschädigte V, geboren am 00.00.1982, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.2018 zu erbringen hat, vollumfänglich freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen sie von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihre Sitzposition sei im Unfallzeitpunkt anders gewesen, als in dem Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 zugrunde gelegt. Sie habe sich an der Ampel, an der das Fahrzeug stand, zwischen die Sitze nach vorn gebeugt und mit der Zeugin V, die sich dabei zu ihr gewandt habe, gesprochen. Auch habe sie – was zwischen den Parteien unstreitig ist – keine Verletzungen am Knie erlitten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das protokollierte Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 07.07.2023 = Bl.295 d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 266.763,08 € sowie auf Freistellung von künftigen Leistungen und von 4.069,21 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Da die in der Klageschrift zitierten §§ 426, 840 Abs.1 BGB eine bestehende Haftung voraussetzen, bedarf es für die Entstehung einer derartigen Gesamtschuld eines konkreten Anspruches der geschädigten Zeugin V gegen die Beklagte (vgl. nur Grüneberg/Sprau, BGB, 82.Aufl. 2023, § 840 Rd.1). Dieser Anspruch besteht schon auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien und des eigenen streitigen Vortrages der Klägerin nicht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen: Im Zuge der Erörterung legt der Vorsitzende dar, dass die Klage bereits ohne Beweisaufnahme abweisungsreif sein dürfte. Dies folgt daraus, dass ein Schutzgesetzcharakter von § 21 a Abs. 1 StVO im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB schon auf der Basis des unstreitigen und streitigen Klägervortrages nicht vor. Die hier zur Diskussion stehende Frage eines Unterlassens der Beklagten ist nur dann haftungsbegründend, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und die entsprechende Rechtspflicht dem Schutzzweck der hier geschädigten Beifahrerin des gleichen Fahrzeuges - der Zeugin V - entspricht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Darüber hinaus wäre letztendlich auch ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag im Verhältnis zu dem schadensverursachenden Beitrag des klägerischen Versicherungsnehmers so gering, dass dieser vollständig dahinter zurücktreten würde. 1. Die in § 21a Abs.1 Satz 1 StVO geregelte Pflicht zur Anlegung der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt dient nur dem Selbstschutz des von diesem Gebot angesprochenen Kraftfahrers und Beifahrers (Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 28.Aufl. 2020 Rd.557; im Ergebnis auch LG Frankfurt NJW-RR 1994, 924, 925). Ein Verstoß des Normadressaten gegen § 21a Abs.1 Satz 1 StVO wirkt sich im Haftungsrecht deshalb ausschließlich auf der Ebene des Eigen- beziehungsweise Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB bei der Geltendmachung eigener Ansprüche des verletzten Normadressaten gegen den Schädiger aus (vgl. Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27.Aufl. 2022, § 21a StVO Rd.14f.; MüKo/Almeroth, Straßenverkehrsrecht, 1.Aufl. 2016, § 21a StVO Rd.15 jeweils m.w.N.). Der von der Klägerin auf Seite 5 der Klageschrift zitierte Rechtsprechung betrifft gerade derartige Fallkonstellationen und unterstreicht damit diese Würdigung. § 21a Abs.1 Satz 1 StVO stellt folglich kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB dar das Ansprüche der Zeugin V als Beifahrerin des verunfallten Fahrzeuges gegen die Beklagte als Mitinsassin begründen könnte (vgl. Geigel/Freymann, aaO.; bejahend aber für § 21a Abs.2 StVO: Hühnermann, aaO., § 21a StVO Rd.13 – bezugnehmend auf BGH NJW 2008, 3778f.: Schutzhelmpflicht zugleich als Verkehrssicherungspflicht des Quad-Fahrten anbietenden Erlebnisparkbetreibers). Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2023 formulierte Hinweis, § 21a StVO solle nach der amtlichen Begründung auch sonstige Interessen der Allgemeinheit schützen und auch die Belastung der Sozialversicherungssysteme reduzieren (Seite 4 ebenda) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn es fehlt auch danach erkennbar an der für ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB erforderlichen Intention von § 21a Abs.1 StVO, einer bestimmten Person - hier der Mitinsassin – im Falle eines durch einen Dritten verursachten Verkehrsunfalles einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen die nicht angegurtete weitere Mitinsassin verschaffen zu wollen (vgl. dazu nur Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.58 m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen des danach allein als Anspruchsgrundlage verbleibenden § 823 Abs.1 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil eine Haftung der Beklagten für ein Unterlassen voraussetzt, dass für die Beklagte eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, da es andernfalls an einem rechtswidrigen Verhalten fehlt (vgl. Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.26). Eine derartige Rechtspflicht zum Handeln besteht im Falle sogenannter Verkehrssicherungspflichten oder bei einer Garantenstellung (Förster in Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 66.Edit. 01.05.2023, § 823 Rd.102 - 103; Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.26 jeweils m.w.N.). Für den Tatbestand von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO lässt sich eine derartige Rechtspflicht indes haftungsrechtlich nicht begründen. a) Die Verkehrssicherungspflicht knüpft an dem Gedanken an, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft, im Grundsatz dazu verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. hierzu insgesamt Förster, aaO., § 823 Rd.102). Da eine Verkehrssicherung gegen jegliche abstrakten Gefahren weder möglich noch zumutbar ist, bestehen derartige Pflichten erst dann, wenn es nach sachkundiger Einschätzung naheliegt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Im hier vorliegenden Fall der Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes durch die Beklagte war die Gefahr einer hierdurch bedingten Verletzung der Zeugin V als Mitfahrerin hingegen keinesfalls naheliegend. Es bedurfte hierzu vielmehr noch eines weiteren von außen einwirkenden Ereignisses in Form der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich des hier gegebenen unfallursächlichen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers der Klägerin. b) Zur Frage einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Zeugin V gelten die eingangs unter a) aufgezeigten Erwägungen sinngemäß. Denn diese setzt voraus, dass die Beklagte der Zeugin V gegenüber in besonderer Weise – rechtsgutbezogen - verantwortlich gewesen ist (vgl. nur Förster, aaO., § 823 Rd.103 sowie die Fallbeispiele unter Rd.103.1 bis 103.5). Der Beklagten müsste mithin die rechtliche Pflicht auferlegt gewesen sein, die Verletzung der Zeugin V zu verhindern. Hierfür ist nichts ersichtlich. Schon die eingangs unter 1. aufgezeigte Schutzrichtung und Zielsetzung von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO offenbart, dass derartige Rechtspflichten der Beklagten gegenüber der Zeugin V gerade nicht bestanden. c) Im Übrigen fehlt es in Anbetracht der Schutzrichtung und Zielsetzung von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO an dem für einen deliktischen Anspruch der Zeugin V gegen die Beklagte erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zu den von der Zeugin bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen (vgl. Grüneberg/ders., BGB, 82.Aufl. 2023, Vorb.v. § 249 Rd.29f. m.w.N.). 3. Schließlich folgt aus den vorstehenden Überlegungen, dass das für eine deliktische Haftung der Beklagten erforderliche Verschulden allenfalls im Bereich der leichten Fahrlässigkeit angesiedelt werden könnte (§ 276 Abs.2 BGB). Die hierzu in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geschilderte Situation unmittelbar vor dem Unfall (Seite 2 des Sitzungsprotokolls = Bl.295 d.A.) indiziert, dass der Verstoß gegen § 21a Abs.1 Satz 1 StVO spontan und nur für den Augenblick einer Sprachmitteilung über „WhatsApp“ erfolgt ist. Ein hier einmal unterstelltes schadensmitbegründendes Fehlverhalten der Beklagten würde nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hinter den gravierenden und schon den Bereich eines vorsätzlichen Fehlverhaltens erreichenden Verstoß des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen die ihn als Führer eines Kraftfahrzeuges treffenden Pflichten (§§ 2 Abs.1, 3 Abs.1, 41 Abs.1 in Verbindung mit Zeichen 274 der Anlage 2 StVO; § 24a Abs.1 StVG) vollständig zurücktreten (§ 254 Abs.1 BGB analog, vgl. Grüneberg/Sprau, aaO., § 840 Rd.8/9; ferner zur allg. Quotierung bei der Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes: OLG München SVR 2014, 138ff. mit Anmerkungen von Balke; Hühnermann, aaO., § 21a StVO Rd.15 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 300.000,00 €.