Urteil
1 O 206/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0712.1O206.20.00
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Tenor
Für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 535.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.226,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 535.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.226,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von KN95-Masken. Im März und April 2020 führte die Beklagte ein sog. Open-House-Verfahren zur Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken im Rahmen der COVID-19 Pandemie durch. Das Verfahren kennzeichnet sich dadurch, dass der Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmten Anzahl von Unternehmen, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will. Am 27.03.2020 veröffentlichte die Beklagte die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer 333-2020-0110 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily“ zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung, welche am 08.04.2020 berichtigt und ergänzt wurde. Ziffer II.1.4) der Auftragsbekanntmachung lautet u.a. wie folgt: „Gegenstand dieses Vertragssystems ist der Abschluss von Lieferverträgen über Schutzausrüstung. (…) Das Vertragssystem umfasst die Produktgruppen FFP2 Masken, OP-Masken und Schutzkittel. Alle Lieferanten können den Beitritt zu dem Vertragssystem jederzeit während der gesamten Laufzeit des Vertragssystems beantragen, indem sie ein Angebot einreichen, das mindestens eine der genannten Produktgruppen umfasst. (…) Für alle Angebote gelten die gleichen Bedingungen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.“ In Ziffer II.2.4) heißt es: „(…) Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 08.02.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der A B Stiftung & Co. KG (…) ist.“ Beigefügt waren u.a. das Angebotsformular, die Teilnahmebedingungen, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung und die Leistungsbeschreibung. Die Teilnahmebedingungen enthielten unter Ziffer III einen Hinweis auf den 30.04.2020 als den spätesten Liefertermin. In der Leistungsbeschreibung war ein Preis pro FFP“2-Maske in Höhe von 4,50 € netto vorgesehen. § 1 des Vertragsformulars über die Lieferung von Schutzausrüstung lautete: „Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n): 1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 2. OP-Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 3. Schutzkittel Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Mindestliefermenge für die Produkte einer Produktgruppe beträgt 25.000 Stück. Eine Verpflichtung des AG, von einer Produktgruppe eine geringere Stückzahl als 25.000 abzunehmen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet.“ Der Auftragnehmer konnte lediglich die zu liefernde Stückzahl eingeben. Das Vertragsformular enthielt u.a. folgende weitere Regelungen: „§ 2 Vertragsbestandteile 2.1. Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages Bestandteile des Vertragsverhältnisses: a. die Leistungsbeschreibung mit den Stückpreisen für die einzelnen Produktgruppen Anlage 1 (…) § 3 Leistung/Lieferung (…) 3.2 Die Lieferung der Produkte hat an die A B Stiftung & Co. KG (…) während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; (…). Die Lieferung ist der A B Stiftung & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft). (…) § 5 Zahlung 5.1 Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der A B Stiftung & Co. KG (…) auf das von dem AN angegebene Konto. (…) § 7 Laufzeit des Vertrages/sonstige Vereinbarungen 7.1 Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten des AG und des AN bestehen auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit fort.“ Die zu liefernden Masken wurden als „FFP2-Masken“ bezeichnet, wobei es in der Anlage 1 zu § 2.1 a des Vertrags heißt: „FFP2 Masken Beschreibung: Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig) Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein Normen/Standards: Atemschutzgerät „N95“ gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder „FFP2“ gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Unterlagen des Open-House-Verfahrens wird auf das mit der Klageerwiderung vom 30.09.2020 zur Akte gereichte Anlagenkonvolut B1 Bezug genommen. Die Schutzmasken sollten im Anschluss an die Beschaffung durch die Beklagte an die Bundesländer und Kassenärztlichen Vereinigungen weitergegeben werden. Am 07.04.2020 gab die Klägerin ein Angebot über 100.000 FFP2-Masken ab und erhielt einen Zuschlag. Die Klägerin lieferte Masken in Absprache mit der A B C GmbH in Shanghai am 26.04.2020 an. Die Klägerin stellte der Beklagten am 27.04.2020 eine Rechnung über 535.000,00 EUR aus. In der Rechnung (Anlage K6, Bl. 24 d.A.) stand u.a. folgendes: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Den weiteren Transport übernahm A und lieferte die Masken am 04.05.2020 an den von der Beklagten gewählten Lieferort in C (Anlage K4 und K5, Bl. 22 f. d.A.). Am 08.05.2020 übergab die Beklagte 10 der gelieferten Masken an die FGH GmbH & Co. KG (im Folgenden FGH), die in den folgenden Tagen eine Qualitätsprüfung durchführte. Nach Angaben der FGH haben die von der Klägerin gelieferten Masken den Test „Prüfung des Atemwiderstandes CPA“ nicht bestanden (Anlage K7, Bl. 25 d.A.). Mit E-Mail vom 22.06.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag unter Verweis auf die von der FGH festgestellten Mängel (Anlage K8, Bl. 26 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2020 wies die Klägerin den Rücktritt zurück und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.226,36 EUR auf. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung zustehe, da der von der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam sei. Denn zum einen habe die Beklagte keine angemessene Nachfrist gesetzt. Zum anderen sei die gelieferte Ware auch nicht mangelhaft. Zudem ist sie der Auffassung, dass sie mit der Beklagten keinen wirksamen Eigentumsvorbehalt in der Rechnung vereinbart habe. Die Klägerin behauptet schließlich, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich zunächst nur einen bedingten Klageauftrag erteilt habe. Mit Klageschrift vom 30.06.2020 (Bl. 2 f. d.A.), bei Gericht am 01.07.2020 eingegangen und der Beklagten am 22.07.2020 zugestellt, hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 535.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.226,26 EUR freizustellen. Am 02.10.2020 hat die Beklagte an die Klägerin 4.871,00 EUR an Zinszahlung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit der Kaufpreisforderung am 13.03.2020 und Rücktrittserklärung vom 22.06.2020 gezahlt. Die Klägerin erklärt den Klageantrag zu 1) bezüglich der Zinsen in dieser Höhe für erledigt. Zudem hat die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zwischenzeitlich beglichen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 (Bl. 131 d.A.) beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 535.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.226,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Unter der Bedingung, dass der Rücktritt aus anderen Gründen als der Mangelfreiheit der Schutzmasken unwirksam ist und zusätzlich die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet wird, hat die Beklagte mit der Klägerin am 12.05.2022 zugestelltem Schriftsatz eine Eventualwiderklage erhoben. Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an sie 100.000 mangelfreie, verkehrsfähige FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 09.04.2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefen Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer Bl0107 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: IJ K Niederlassung L, M-Straße 000, 00000 L). Die Klägerin beantragt, die Eventualwiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht bestehe, da sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Denn die Masken seien insoweit mangelhaft. Sie behauptet, dass der Atemwiderstand zu hoch sei. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Atemwiderstand wird auf Seite 12 der Klageerwiderung vom 30.09.2020 (Bl. 62 d.A.) verwiesen. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Nasenbügel mangelhaft seien, da sie – insoweit unstreitig – nach mehrfachem Biegen brechen würden. Die Beklagte behauptet, sämtliche angelieferte Ware sei durch die TÜV NORD CERT GmbH nach einem einheitlichen Verfahren untersucht worden, um die Verwendbarkeit der Schutzmasken insbesondere auch im medizinischen Bereich sicherzustellen. Sie behauptet weiter, das von ihr genutzte Prüfverfahren, in welchem Atemwiderstände nach den Vorgaben der Norm EN 149 geprüft worden seien, sei für die Testung von KN95-Masken geeignet und berücksichtige die Besonderheiten der zugrundeliegenden Regularien für diesen Maskentyp durch eine sog. Näherungsformel. Bei Schutzmasken gelte ein Null-Toleranz-Prinzip. Daher sei auch die von ihr gewählte Stichprobengröße – sie habe 10 Masken getestet – ausreichend. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin gelieferten Masken aufgrund der Bezeichnung auf der Verpackung sowohl als FFP2 als auch als KN95 gleichermaßen den Standard EN 149 und den Standard GB 2626 erfüllen müssten. Sie ist zudem der Ansicht, der Vertrag stelle ein relatives Fixgeschäft dar, weshalb die Beklagte ohne Nachfristsetzung vom Vertrag hätte zurücktreten können. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus dem Open-House-Vertrag dadurch nicht nachgekommen sei, dass sie wirksam einen Eigentumsvorbehalt erklärt habe und die Beklagte dadurch kein Volleigentum erlangt habe. Ein solcher Eigentumsvorbehalt sei nicht im Open-House-Vertrag vereinbart gewesen, weshalb sie insbesondere die Pflicht aus § 3.2 des Open-House-Vertrags verletzt habe, sodass die Beklagte schon aus diesem Grund habe zurücktreten dürfen. Es sei unerheblich, dass sich die Beklagte bei ihrer Rücktrittserklärung nicht auf diesen Rücktrittsgrund berufen habe. Vorsorglich macht die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2022 hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend und zwar unter der Bedingung, dass die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet wird. Ein Zurückbehaltungsrecht ergebe sich sowohl aus § 320 Abs. 1 S. 1 BGB als auch aus § 273 BGB bis zur Lieferung verkehrsfähiger und mangelfreier Schutzmasken. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Anspruch nicht bestehe, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im ersten an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 23.06.2020 mitgeteilt hätten, zur klageweisen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs beauftragt zu sein. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen schriftlicher und mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.05.2022 (Bl. 1481 ff. d.A.), die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.03.2023 (Bl. 1673 ff. d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2023 über die mündliche Sachverständigenanhörung (Bl. 1763 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 535.000,00 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. 1. Die Beklagte hat sich aufgrund des mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Open-House-Vertrages über 100.000 FFP2-Masken zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4,50 EUR netto pro FFP2-Maske verpflichtet. Soweit die Beklagte meint, dass der in der Rechnung erklärte Eigentumsvorbehalt zu einem Wegfall der Zahlungsverpflichtung führt, verfängt dieser Einwand nicht. Denn der Eigentumsvorbehalt wurde erst nachträglich, das heißt nach Übergabe der Masken erklärt. Die Anlieferung der Ware erfolgte unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts mit einer unbedingten Einigungserklärung hinsichtlich des Eigentumsübergangs (§ 929 Satz 1 BGB). Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht einen nachträglichen einseitigen Eigentumsvorbehalt zwar als zulässig an, wenn dieser bei Übergabe des Besitzes erklärt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 1978 – VIII ZR 206/77 –, juris). Versucht der Verkäufer aber erst nach Übergabe der Kaufsache, etwa durch einen Vermerk auf der Rechnung, sich das Eigentum vorzubehalten, so liegt keine wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts vor (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 449 Rn. 19, Staudinger/Beckmann (2013) BGB § 449 Rn. 32, Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82.Aufl. 2023, § 449 Rn. 20). So verhält es sich auch hier. Denn bei der Anlieferung in Shanghai am 26.04.2020 konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Klägerin stellte die Rechnung mit der Vorbehaltserklärung erst am 27.04.2020 und damit erst nach Übergabe aus, sodass diese einseitige Erklärung keine Bindungswirkung entfaltet hat. 2. Der Anspruch ist nicht durch Rücktritt gem. §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 2, 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erloschen. Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 01.01.2002) ist. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarter Leistungsgegenstand war nach der Leistungsbeschreibung „FFP2“ gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN) . Nach verständiger Würdigung des Vertragsinhalts gem. §§ 133, 157 BGB ist mit „FFP2“ als Oberbegriff des Maskentyps gemeint, der sowohl Masken nach dem Standard EN 149 als auch KN95-Masken umfasst. Dies ergibt sich schon aus dem im Tatbestand zitierten Wortlaut der Vereinbarung (vgl. nur Anlage 1 zu § 2.1 a des Vertrages). Durch die Lieferung von ausdrücklich mit Produktaufdruck (vgl. Prüfbericht zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 16.05.2022 nebst Fotodokumentation = Bl.1507 und 1510 d.A.) als solche gekennzeichneten KN95-Masken hat die Klägerin den Leistungsgegenstand auf diese KN95-Masken konkretisiert Dass auf der Verpackung zugleich „FFP2“ aufgedruckt ist, bedeutet daher – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht, dass die Masken einem anderen Typ und damit sowohl der Norm EN 149 als auch GB 2626 entsprechen müssten. Vielmehr müssen die mit KN95 bezeichneten Masken ausschließlich die aus der maßgeblichen Zertifizierungsnorm GB2626 resultierenden Anforderungen erfüllen. a) Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis für die behauptete Vertragswidrigkeit der Lieferung nicht gelungen. Vielmehr steht aufgrund der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen M fest, dass die streitgegenständlichen Masken nicht vertragswidrig und damit mangelfrei sind. Denn nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall. b) Der Sachverständige ist in seiner schriftlichen Begutachtung zu folgenden Feststellungen gelangt: 1) An den begutachteten Masken konnten Atemwiderstände festgestellt werden, die bei 160 l/min regelmäßig sowie bei 95 l/min in drei von vier Fällen die Grenzwerte nach EN149 überschreiten. Dies entspricht in etwa dem Prüfinhalt, der zur Wareneingangsprüfung bei der Beklagten praktiziert wurde. Eine Nachprüfung unter experimenteller Nachbildung der Prüfbedingungen nach GB2626 zeigte indes, dass die Prüflinge die Anforderungen in Bezug auf den strittigen Parameter erfüllen. 2) Die Anforderungen aus dem Open-House-Vertrag sind bei Verwendung der exakten und wissenschaftlich zutreffenden Begriffe nicht eindeutig. Die verbalen Beschreibungen in der „Leistungsbeschreibung“ sind dazu nicht hinreichend, in einem Fall sogar falsch. Allerdings kann hier die wissenschaftlich korrekte Verbindung über die Klassifizierung KN95 zu der einschlägigen Norm GB 2626 hergestellt werden. 3) Die „Leistungsbeschreibung“ enthält indes lediglich die Benennung der zu liefernden Ware als „KN95“ und keinerlei Referenz in Bezug auf die konkrete Prüfnorm. 4) Das Kriterium der für eine Vertragserfüllung geschuldeten und bestellten Leistung „KN95“ wurde durch die gelieferten Schutzmasken des Typs KN95 gewahrt. 5) Die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik aufgestellten und von der Beklagtenseite letztendlich ihren Beanstandungen zugrunde gelegten Prüfungsgrundsätze stellen eine stark verkürzte Prüfung unter Anwendung von dem Prüfverfahren nach der Norm EN149 dar. Abweichende Verfahren und Prüfparameter nach der für den o.g. Maskentyp einschlägigen Norm GB 2626-2006 wurden nicht berücksichtigt. 6) Das mehrmalige Biegen von Nasenbügeln ist nicht Bestandteil einer Prüfung nach EN149 oder GB 2626. Da die streitgegenständlichen Masken zu einem Einmalgebrauch gedacht sind, müssen die Nasenbügel auch nicht für eine ordnungs- und vertragsgemäße Verwendung zwingend mehrfach gebogen werden. c) Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Geräte zur Stimulation von Muskeln und Nerven, Röntgenanlagen ist der Sachverständige auch für die Beurteilung von Schutzmasken qualifiziert. Das sorgfältig erstellte Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei der Begutachtung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat seine daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Beklagte die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse in Zweifel zieht, vermag die Kammer diese Zweifel nicht zu teilen. Denn diese Zweifel einschließlich der gegen das Beweisergebnis eingewandten methodischen Mängel hat der Sachverständige mit seinen ergänzenden schriftlichen Ausführungen mit der Stellungnahme vom 22.03.2023 sowie im Rahmen seinem mündlichen Anhörungstermin in allen Punkten einleuchtend widerlegt. aa) Legt man die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen zugrunde, so hat die sachverständig beratene und sachkundige Beklagte, die hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel der Schutzmasken die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, eine Vertragswidrigkeit der Masken streng genommen schon gar nicht hinreichend dargelegt. Denn die von ihr vorgebrachten Mängel unter Verweis auf den Prüfbericht der FGH ließen nach den – insoweit unwidersprochenen – Ausführungen des Sachverständigen die hier einschlägigen Prüfparameter der Zertifizierungsnorm GB 2626 unberücksichtigt. Ein Mangelverdacht in Bezug auf die streitgegenständliche Lieferung lässt sich hierauf folglich – ausgehend von der eingangs unter A.I.2. dargelegten Rechtsansicht der Kammer – nicht seriös begründen. bb) Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe die Homogenität der Lieferung nicht sachgemäß geprüft, verfängt nicht. Der Beklagte führt insoweit an, das Gutachten enthalte keine Ausführungen dazu, ob und in welcher Weise der Sachverständige die Homogenität geprüft habe. Auch könne eine Homogenität der Maske nicht alleine durch eine Sichtprüfung festgestellt werden. Bei einer heterogenen Lieferung – wie der vorliegenden - seien folglich auch mehr Stichproben zu ziehen. Dazu hat der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 22.03.2023 lebensnah und schlüssig ausgeführt, dass eine Prüfung auf augenscheinliche Homogenität der Ware anhand der Kennzeichnung, des Aussehens und der Gleichheit der Umverpackungen stattgefunden habe. Die Masken seien sodann einer weiteren Prüfung unterzogen worden. Dabei seien gleiche Schichten im Materialaufbau und ein einheitliches Gewicht festgestellt worden. Diese fachkundige und für das hier erforderliche Beweismaß (oben unter A.I.2.a)) hinreichenden Prüfungsschritte hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung noch einmal anschaulich beschrieben (Seite 4 des Sitzungsprotokolls = Bl.1766 d.A.). cc) Die an den Einwand zu bb) anknüpfende Kritik der Beklagten, die gewählte Stichprobe des gerichtlichen Gutachters sei nicht hinreichend repräsentativ, begründet aus den vorstehend dargestellten Erwägungen keine abweichende und für die Beklagte günstigere Bewertung. Denn der Einwand der Beklagten stützt sich letztendlich auf einen von ihr behaupteten Mangelverdacht aufgrund der von ihr vorgerichtlich eingeholten Prüfberichte vom 12.05.2020 (Anlagen B7 und B8 zur Klageerwiderung), die deshalb auch ausdrücklichen Eingang in die Beweisfragen des Beschlusses der Kammer vom 22.02.2022 (Bl.1373 – 1381 d.A.) gefunden haben. Dieser Vortrag zu einem Mangelverdacht hält indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einer kritischen Überprüfung nicht (mehr) stand, weil die Beklagte diese Behauptung von Mängeln auf eine vorprozessuale Überprüfung anhand unvollständiger bzw. unrichtiger Prüfparameter stützt (oben unter A.I.2.c)aa)). dd) Soweit die Beklagte gegen die Aussagekraft des gerichtlichen Sachverständigengutachtens einwendet, die Masken seien nicht vorkonditioniert. Ist dieser Einwand fachtechnisch und zivilprozessual nicht erheblich. Denn diese Vorkonditionierung einmal unterstellt, würde nicht zu einem für die Beklagte günstigeren Beweis- und damit Prozessergebnis führen. Fachlich unwidersprochen hat der Sachverständige dazu im Anschluss an seine schriftliche Stellungnahme vom 22.03.2023 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in allen Punkten überzeugend dargelegt, dass eine Prüfung nach GB2626 zwar bei rein formeller Betrachtungsweise eine Vorkonditionierung der Masken voraussetze. Diese Vorkonditionierung habe indes für die gefundenen Ergebnisse nur bei dem Prüfparameter der Filterwirkung konkrete Auswirkungen (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 31.05.2023 = Bl.175 d.A.). Dass die Überprüfung des von der Beklagten behaupteten und in den Beweisbeschluss der Kammer vom 22.02.2022 aufgenommenen Mangels in Form eines zu hohen Aus- und Einatemwiderstandes keine Vorkonditionierung erfordere und auf die sachverständigen Prüfergebnisse keinen Einfluss habe, hat der Sachverständige überzeugend erklärt. ee) Es stellt nach alledem entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch keinen methodischen Fehler dar, dass der Sachverständige seinen Feststellungen die Vorfrage voranstellt, dass die Masken dem Standard KN95 entsprechen müssen. Denn dies entspricht gerade der Würdigung der Kammer zu der geschuldeten vertragsgemäßen Leistung (oben I.A.2.). Abweichendes war vor dem Hintergrund der nur allgemeinen Oberbezeichnung „FFP2“ nämlich nicht geschuldet. 3. Der Beklagten steht auch nicht das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu. Die Kammer legt das Vorbringen der Beklagten gem. § 133 BGB analog derart aus, dass die Beklagte das Zurückbehaltungsrecht unter der Bedingung geltend machen wollte, dass der Rücktritt aus anderen Gründen als die Mangelfreiheit unwirksam ist. Denn der gesamte Vortrag der Beklagten richtet sich auf die Lieferung mangelfreier Masken im Wege der Nacherfüllung. Aber auch unter der Annahme, dass die Bedingung eingetreten ist, besteht ein Zurückbehaltungsrecht weder aus § 273 BGB noch aus § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, da ein Anspruch auf Lieferung mangelfreier Masken im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. aus den unter A.I.2. genannten Gründen nicht besteht. 4. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 aus §§ 286, 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Die Kammer hat die Teilerledigungserklärung dabei gem. § 133 BGB analog derart ausgelegt, dass die Klägerin den Zinsanspruch ab dem Folgetag des für erledigt erklärten Zeitraums geltend macht, mithin nach dem Tag der Rücktrittserklärung vom 22.06.2020. II. Ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dem Grunde nach gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur unbedingten klageweisen Geltendmachung der Forderung beauftragt worden seien. Die Klägerin hat behauptet, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten lediglich einen bedingten Klageauftrag erteilt habe. Diesem substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, sodass der Vortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 291 BGB. B. Einer Entscheidung über die Eventualwiderwiderklage bedurfte es nicht, da die hierfür formulierte (inner-) prozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Denn der Kaufvertrag ist im vorliegenden Fall aufgrund der Mangelfreiheit unwirksam und gerade nicht aus anderen Gründen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs.1, 91a ZPO. Auch insoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, was sich im vorliegenden Fall nur auf die Zinsen bezogen hat, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn sie wäre auch hinsichtlich dieses Teils der Klage bei streitiger Entscheidung unterlegen gewesen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 535.500,00 EUR festgesetzt.