OffeneUrteileSuche
Urteil

5 S 93/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0606.5S93.22.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 12.10.2022 (Az.: 26 C 72/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die diesem durch das Urteil bereits zuerkannten 74,25 EUR hinaus weitere 983,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 1.057,83 EUR und für die zweite Instanz auf 983,58 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 12.10.2022 (Az.: 26 C 72/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die diesem durch das Urteil bereits zuerkannten 74,25 EUR hinaus weitere 983,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 1.057,83 EUR und für die zweite Instanz auf 983,58 EUR festgesetzt. Az.: 5 S 93/2226 C 72/21Amtsgericht Rheinbach Verkündet am 06.06.2023 Landgericht Bonn Urteil In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 12.10.2022 (Az.: 26 C 72/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die diesem durch das Urteil bereits zuerkannten 74,25 EUR hinaus weitere 983,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 1.057,83 EUR und für die zweite Instanz auf 983,58 EUR festgesetzt. Gründe: I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 12.10.2022 (Az. 26 C 72/21) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache Erfolg, so dass die angegriffene Entscheidung entsprechend dem Antrag des Klägers abzuändern war. 1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 08.05.2021 auf dem Parkplatz Gemüsegeschäfts Cäsar in Y-Stadt ereignet hat, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 983,58 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. a. Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach bejaht und das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für beide Parteien verneint. Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zu einem etwaigen Schadensausgleich unter mehreren beteiligten Fahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus und damit das Verhalten eines Idealfahrers (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04). Insbesondere ist ein unabwendbares Ereignis zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte (BGH, Urteil vom 09.02.1982 - VI ZR 59/80). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalles beweisen. Ist ein solcher Beweis wegen Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände nicht möglich, geht dies auch im Rahmen des Abs. 3 zu Lasten des Beweispflichtigen. Im Rahmen der Unabwendbarkeit geht der Haftungsmaßstab aber noch weiter; bereits bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (MüKoStVR/ Engel , 1. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 36 m. w. N.). Gemessen hieran hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten zu haben, nicht erbracht. Zutreffend hat das Amtsgericht hierfür den allein erwiesenen Umstand, dass der PKW des Klägers vorkollisionär zum Stillstand gekommen war, als nicht genügend angesehen. Die Stillstandsdauer des Fahrzeugs des Klägers lässt sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S retrospektiv nicht beurteilten. Möglich erscheint daher sowohl, dass das Fahrzeug des Klägers erst unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand kam als auch, dass es schon über eine längere Dauer stand. Sollten die beiden Fahrzeuge aber zum unmittelbar gleichen Zeitpunkt zurückgesetzt worden sein, hätten – so der Sachverständige – beide Fahrzeugführer das jeweilige andere Fahrzeug bei der Rückwärtsfahrt erkennen und somit den Straßenverkehrsunfall vermeiden können. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger die Beklagte zu 1) jedenfalls durch Hupen auf die gefährliche Situation hätte aufmerksam machen können. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, dass zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug zum Stillstand brachte, noch ein erheblicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen bestanden habe. Wer in einem haltenden Fahrzeug bemerkt, dass er ein rangierendes Fahrzeug gefährdet und dieses ihn, aber kein Warnzeichen gibt, macht sich in der Regel mitschuldig (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2007 - 1 S 29/07). Auch die Beklagten haben den Nachweis, dass sich die Beklagte zu 1) wie ein Idealfahrer verhalten hat, nicht erbracht. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers unabhängig davon, ob beide Fahrzeuge zum unmittelbar gleichen Zeitpunkt zurückgesetzt wurden oder das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Kollision bereits hinter dem Fahrzeug der Beklagten stand, bei ihrer Rückwärtsfahrt hätte erkennen und durch Zurückstellen ihrer Absicht weiter auszuparken den Straßenverkehrsunfall vermeiden können. b. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes – welches in der angegriffenen Entscheidung von einer Haftungsquote von 25 % zulasten des Klägers und 75 % zulasten der Beklagten ausgegangen ist – ist eine Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten geboten. (1) Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zutreffend hat das Amtsgericht zulasten der Beklagten einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 2 StVO angenommen. Denn über § 1 StVO erlangt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, die auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar ist, mittelbare Bedeutung. Deshalb muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16). Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) im Kollisionszeitpunkt rückwärtsfuhr. Dies kann nach dem Gutachten des Sachverständigen auch mit dem vorliegenden Schadensbild am Fahrzeug der Beklagten in Einklang gebracht werden. Tatsachen, welche geeignet wären, den danach gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern oder auszuräumen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Zutreffend ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Fehlverhalten des Klägers nicht festgestellt werden kann. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch zu Lasten des Klägers der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO spricht. Denn die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Auf einem Parkplatz muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme genügen zu können, muss er daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Gelingt es dem Fahrer, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15). Hier behauptet der Kläger, dass er sein Fahrzeug vorkollisionär angehalten habe. Die Beklagten haben den Nachweis, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision rückwärtsfuhr, nicht erbracht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich im Beschädigungsbild am Fahrzeug des Klägers aus technischer Sicht keine eindeutigen Hinweise erkennen lassen, dass es sich zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden habe. (2) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt hier zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 100 % für die Unfallschäden des Klägers. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten zu 1) allein nicht notwendigerweise zu einer 100%igen Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers führt. Vielmehr können – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – die Betriebsgefahr und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16). Hier ist es angesichts des schwerwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1) aber geboten, die von dem Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unberücksichtigt zu lassen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers unabhängig davon, ob die Fahrzeuge zum unmittelbar gleichen Zeitpunkt zurückgesetzt wurden oder das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Kollision bereits hinter dem Fahrzeug der Beklagten stand, hätte erkennen und den Unfall durch Zurückstellen ihrer Absicht weiter auszuparken vermeiden können. Es steht somit fest, dass sie das klägerische Fahrzeug in jedem Fall hätte erkennen können, wenn sie ihrer Rückschaupflicht nachgekommen wäre, und daher offensichtlich beim Ausparken den Verkehr hinter sich überhaupt nicht beobachtet hat. Da sie aber beim Rückwärtsausparken aus der Parklücke jederzeit damit rechnen musste, dass sich andere Fahrzeug hinter ihr befinden, ist der Verkehrsverstoß als besonders schwerwiegend anzusehen. Demgegenüber steht aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Kläger sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen gebracht und damit seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt hat. Dem Kläger stand es auch grundsätzlich frei, sich für ein Rückwärtseinparken zu entscheiden und hierzu zunächst in den Bereich hinter dem Beklagtenfahrzeug zu fahren. c. Ausgehend von einer Haftung der Beklagten zu 100 % ist die Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber den Beklagten von den amtsgerichtlich tenorierten 74,25 EUR um 983,58 EUR auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.057,83 EUR zu erhöhen. 2. Auch der weitergehende Schadensersatzanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO ab dem 08.09.2021 zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.