für R e c h t erkannt: Der Angeklagte A ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen. Der Angeklagte B ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das bei dem Angeklagten B am 26.04.2022 sichergestellte Bargeld in Höhe von 7.000 Euro sowie die sichergestellte Armbanduhr der Marke Omega, Modell C, werden eingezogen. Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 195.009,44 Euro als Gesamtschuldner mit den unbekannten Mittätern angeordnet. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte B trägt die durch seine Verurteilung entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. - §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2, 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG, 52 StGB, Angeklagter A - - §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c StGB, 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6a) i. V. m. Anlage Teil B, Abschnitt V. Nummer 29b) KrWaffKontrG, Angeklagter B - G r ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO bzgl. des Teilfreispruchs des Angeklagten A) A. (Feststellungen zur Person) I. Der 43 Jahre alte Angeklagte A ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in D geboren. Er lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen 11 sowie 16 Jahre alten Söhnen im Haus seiner Schwiegereltern in einer eigenen Wohnung in E. Er hat zwei jüngere Brüder. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Der Angeklagte A besuchte die Hauptschule und verließ diese nach der Klasse 9 mit einem Abgangszeugnis. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Zwischendurch bezog er auch Sozialleistungen. In früheren Jahren durchlief der Angeklagte ein Privatinsolvenzverfahren. Heute hat er erneut Schulden in Höhe von etwa 160.000 Euro, die im Wesentlichen aus einer misslungenen Selbstständigkeit herrühren. Er hatte zusammen mit seinem Bruder ein Fitnessstudio in D geführt. Derzeit hat der Angeklagte Kontakt zu einer Schuldnerberatung und strebt erneut ein Insolvenzverfahren an. Der Angeklagte betrieb seit seiner Kindheit den Karatesport und Kickboxen. Im Karate erreichte er den 4. Dan und wurde im Jahr 19XX Junioreneuropameister. Er bestritt bis zum Jahr 20XX Wettkämpfe, ehe der Karateverband ihn aufgrund eines Übergriffs zu Lasten eines Kampfrichters lebenslang sperrte. Seitdem übt er den Karatesport nur noch hobbyweise zur körperlichen Ertüchtigung und gelegentlich als Trainer bei seinem Schwiegervater aus. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf Seine Ehefrau ist ebenfalls als Karateka erfolgreich. Der Angeklagte erwarb im Alter von 18 Jahren eine Fahrerlaubnis, die er jedoch zwischenzeitlich verlor. Derzeit ist er nicht berechtigt ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Angeklagte konsumierte früher gelegentlich Marihuana. Mitte der 2010er Jahre nahm er gelegentlich Kokain zu sich. Von schwerwiegenden Erkrankungen ist er verschont geblieben. Er unterhielt in den letzten Jahren ein außereheliches Verhältnis zu G. Die Angeklagten sind miteinander befreundet. Gegen beide Angeklagte (und weitere Beschuldigte, insbesondere auch den Zeugen H) wurden in der jüngeren Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln geführt, die schwere Straftaten zum Gegenstand hatten. Beide Angeklagte - vor allem aber der A - gerieten in Verdacht, einen Raub unter Verwendung einer Waffe am 00.00.2021 im I - Straße in E auf den Geschädigten J begangen zu haben (981 Js 1865/21). Die Angeklagten A und B wurden ferner am 17.11.2021 gemeinsam festgenommen, als der Verdacht bestand, dass sie sich zu einem Verbrechen, nämlich einem Raub auf ein Wettbüro in E, verabredet hatten (220 Js 711/21 StA Köln). Dieser Verdacht bestand aufgrund laufender Telekommunikationsüberwachung aufgrund eines weiteren Verfahrens der StA Köln (220 Js 374/21). Hier hatten vier maskierte und mit einem Maschinengewehr bewaffnete Täter am 00.00.2021 einen Tabakwarenhandel in der K - Straße in E überfallen und ca. 96.000 Euro erbeutet. Der Tatverdacht richtete sich aufgrund eines DNA-Treffers an einer Zigarette in Tatortnähe gegen den Angeklagten B, den Zeugen H und einen weiteren Beteiligten. Auch der Angeklagte A geriet in das Visier der Ermittlungen ohne Beschuldigtenstatus zu erlangen. Im Rahmen der laufenden Telekommunikationsüberwachung der sog. EG K-Straße (StA Köln 220 Js 374/21). gerieten die Angeklagten und der Zeuge H darüber hinaus in den Verdacht, einen Gefangenen mittels eines LKWs und eines Krans unter Sperrfeuer aus der JVA L befreien zu wollen. Dabei soll es sich um den M gehandelt haben. Soweit der Kammer bekannt wurde, ist ein Strafverfahren diesbezüglich nicht eingeleitet worden. Sämtliche vorgenannte Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln sind inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte A ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 05.03.2004 verhängte das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 46 Cs 128/04 (513 Js 39/04), gegen ihn im Strafbefehlswege wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro. Der Angeklagte hatte am 12.11.2003 gegen 19:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke BMW (Kennzeichen: $$ 0001) unter anderem die Hauptstraße befahren. Dazu war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn ein Fahrverbot gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes bestanden hatte. 2. Am 08.09.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 44 Ds 157/06 (87 Js 415/06), wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Der Angeklagte hatte Mitte März 2006 das Mobiltelefon Nokia Nr. 000000000000001 von einem unbekannten Verkäufer in seiner Spielhalle gekauft und dafür 80 Euro bezahlt. Das Mobiltelefon war dem Geschädigten N am 31.08.2005 entwendet worden. Der Angeklagte hatte beim Ankauf davon ausgehen müssen, dass das Handy aus einer Straftat stammt, da der Verkäufer keinerlei Eigentum nachweisen oder vorweisen konnte. 3. Am 31.03.2010 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf, Az. 411 Cs 89/10 (20 Js 1048/10), gegen den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen unerlaubten vorsätzlichen Führens eines Gegenstandes (Schlagring) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 06.12.2009 gegen 06:15 Uhr war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle auf der O - Straße in P geraten. Dabei hatte er einen Schlagring in seiner rechten Gesäßtasche mit sich geführt. Ihm war bekannt gewesen, dass er den Schlagring nicht führen durfte. 4. Am 16.07.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. 536 Ds 168/10 (117 Js 322/10), wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro. Am 15.12.2010 bildete das Amtsgericht Köln aus dieser Geldstrafe und aus der vom Amtsgericht Düsseldorf verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30 Euro. 5. Am 08.11.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. 585 Ls 192/11 (108 Js 101/10), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte am 30.01.2011 beim gesondert Verfolgten Q 250 Gramm Marihuana zu einem Preis von 4,50 Euro pro Gramm bestellt. 200 Gramm hiervon hatte er einem Bekannten abgeben wollen, der ihn um die Besorgung gebeten hatte. Als dieser aber vom Erwerb zurückgetreten war, hatte der Angeklagte in der Folge nur noch 50 Gramm Marihuana bezogen. Zur Begründung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: „Diese Freiheitsstrafe konnte das Gericht nach § 56 StGB zur Bewährung aussetzen. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten ausgesprochen wird. Insofern geht das Gericht davon aus, dass alleine die drohende Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe ihn davon abhalten wird, in Zukunft weitere Straftaten zu begehen.“ Die Bewährungszeit wurde wegen der im Folgenden unter Ziffer 7 dargestellten Verurteilung um ein Jahr verlängert und letztlich mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2015 wegen der unter Ziffer 8 dargestellten Verurteilung widerrufen. Der Angeklagte verbüßte seit dem 31.07.2015 zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe, ehe die Vollstreckung des Strafrestes mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 15.12.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungshelfer wurde der Zeuge R bestellt. Nach der dreijährigen Bewährungszeit wurde der Strafrest am 12.03.2019 erlassen. 6. Am 23.11.2011 verhängte das Amtsgericht Köln, Az. 528 Ds 273/11 (53 Js 543/10), gegen den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Angeklagte S hatte gemeinsam mit dem Angeklagten A einem gemeinsamen Tatplan folgend einen Scheck gefertigt, welcher mit einem abhanden gekommenen Stempel der geschädigten Firma T GmbH sowie einer gefälschten Unterschrift des im Tatzeitraum nicht mehr vertretungsberechtigten Geschäftsführers U versehen worden war. Mit diesem Scheck hatte sich der Angeklagte S am 15.04.2010 gegen 14:01 Uhr in die Filiale der Kreissparkasse E in V begeben und hatte der dort beschäftigten Zeugin W diesen Scheck über 3.747 Euro und seinen Pass vorgelegt. Als Begünstigter war der Angeklagte S selbst eingetragen gewesen. Nach Identifizierung des Angeklagten S anhand des vorgelegten Passes hatte ihm die Zeugin den Betrag von dem Konto der Firma T GmbH in bar ausgezahlt. 7. Am 01.03.2013 verurteilte das Amtsgericht Oberhausen den Angeklagten, Az. 28 Ls 88/12 (716 Js 125/12), wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: „Im August 2012 kamen der Angeklagte A und der Angeklagte Y auf die Idee, Kupferkabel zu entwenden. Der Angeklagte Y war zur Tatzeit am 11.08.2012 in BB als Sicherheitskraft beschäftigt und hatte die Aufgabe, am Tattag das Gelände der Firma Z AG auf der AA - Straße 01-02 in BB zu bewachen. Der Angeklagte Y sollte dafür Sorge tragen, dass der Angeklagte A mit einem zu beschaffenden Lkw auf das Gelände fuhr, alsdann sollten die Kupferkabel entwendet werden. So geschah es dann auch. Der Angeklagte A erschien am Tattag gegen 17:00 Uhr mit einem Lkw Mercedes am Werkstor und wurde von dem Angeklagten Y auf das Firmengelände gelassen. Insgesamt luden die Angeklagten in Begleitung von bis dato nicht ermittelten Tatgenossen Kupferkabelrollen im Wert von 16.000 Euro auf den Lkw. Zuvor war der Angeklagte CC von dem Angeklagten Y gefesselt worden, um einen Raubüberfall vorzutäuschen. Ob der Angeklagte CC in toto in die Diebstahlsabsichten der weiteren Angeklagten eingeweiht war, ließ sich nicht feststellen. Ihm gelang es zumindest zu entkommen. Er informierte die Polizei, die den Lkw an der Wegfahrt hinderte. (…) Die Angeklagten handelten des schnöden Mammons wegen, waren zur Tatzeit voll schuldfähig und bereuten anschließend ob ihres Dilettantismus die Tat.(…) Der Angeklagte A wurde in diesem Zusammenhang am 11.08.2012 vorläufig festgenommen und verbrachte auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 12.08.2012 (27 Gs 585/12) von diesem Tage an seine Zeit in der Untersuchungshaft bis zum 22.08.2012.“ Zur Begründung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: „Die Strafen konnten letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Tat de facto nicht zur Ausführung gelangte, äußerst dilettantisch geplant war und die Angeklagten in flagranti gestellt wurden. Den Angeklagten wurde mehr als deutlich gemacht, dass jede weitere signifikante Verletzung der Strafgesetze der Republik unweigerlich zum Widerruf der gewährten Bewährung führen wird.“ Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Strafe mit Wirkung vom 12.03.2019 erlassen. 8. Am 20.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. 714 Ds 306/14 (952 Js 8197/14), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. 9. Am 24.08.2020 verhängte das Amtsgericht Köln, Az. 710 Cs 180/20 (922 Js 4619/20), gegen ihn im Strafbefehlswege wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 10.03.2021 an. Der Angeklagte hatte am 20.09.2019 gegen 16:20 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Smart mit dem Kennzeichen $$-$$ 01 unter anderem die DD - Straße in E befahren. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Durch diese Tat hatte er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. 10. Am 05.10.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. 715 Ds 41/21 (922 Js 5386/21), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 12.07.2022 an. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte am 23.01.2021 gegen 04:04 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Honda mit dem Kennzeichen $$-$$ 002 unter anderem die EE - Straße in E befahren. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Durch diese Tat hatte er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. 11. Am 07.10.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 44 Ds 140/21 (961 Js 199/21), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben ordnete es eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 14.10.2022 an. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach beschloss eine dreijährige Dauer der Bewährungszeit, die bis zum 14.10.2024 läuft, und bestellte den Zeugen R erneut zum Bewährungshelfer. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: „Am 14.01.2021 gegen 16:50 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen $$-$$ 03 unter anderem die FF- Straße in D. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. In der Fahrertür führte der Angeklagte A eine halbautomatische Schusswaffe bei sich, obwohl er – wie ihm bewusst war – nicht über die erforderliche Waffenerlaubnis verfügte. An der Waffe war ein Schalldämpfer angebracht. Munition befand sich nicht darin.“ Zur Begründung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach Folgendes ausgeführt: „Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Tat stand der Angeklagte nicht unter laufender Bewährung. Bis auf eine Verurteilung im Jahr 2020, deren Tat vom 20.09.2019 resultierte, war er auch nicht mehr einschlägig vorbestraft. Er lebt gemeinsam mit seiner Familie in einem Haushalt in E. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte diese neuerliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.“ 12. Am 25.01.2023 verhängte das Amtsgericht Köln, Az. 537 Cs 34/23 (981 Js 2809/22), gegen ihn im Strafbefehlswege wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. Am 02.09.2021 war gegen 09:25 Uhr eine Durchsuchung wegen des Verdachts eines in E begangenen schweren Raubes auf der Grundlage des Beschlusses 502 Gs 1727/21 des Amtsgerichts Köln an der Wohnanschrift des Angeklagten A in der GG - Straße in E erfolgt. Im Sofakasten im Wohnzimmer hatten die Polizeibeamten eine halbautomatische Selbstladepistole, ein Nachbau des Modells HH, Kaliber 9x17, Nr. 00-00 finden und sicherstellen können, die der Angeklagte A ohne den Besitz der erforderlichen Waffenbesitzkarte – wie er wusste – aufbewahrt hatte. II. Der 36 Jahre alte Angeklagte B ist georgischer Staatsangehöriger und wurde in II geboren. Der Angeklagte B wuchs in der Stadt bei seiner Mutter mit seiner Schwester auf. Die Mutter war berufstätig, während der Vater viele Jahre im Gefängnis verbrachte, sodass der Angeklagte B nur sporadischen Kontakt zu ihm hatte. Der Angeklagte besuchte die Schule und später eine Hochschule, ohne einen Abschluss zu erlangen. Er war in Georgien verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne, die heute 15 und 18 Jahre alt sind, hervor. Diese leben noch heute - wie die Mutter des Angeklagten und seine Schwester - in Georgien. Die Ehe wurde geschieden. In Georgien ging der Angeklagte verschiedenen Tätigkeiten nach. Da er mit seinen Einkünften nicht zufrieden war, reiste er im August oder September 2013 erstmals nach Deutschland, um hier illegal zu arbeiten. Im Januar 2014 kehrte er nach Georgien zurück, da sein Vater einen Schlaganfall erlitten hatte und im Krankenhaus lag. Am 21.03.2014 wurde er nach einem kurz zuvor stattgefundenen Vorfall in Georgien festgenommen und inhaftiert. Er wurde in der Folge aufgrund dieses Vorfalls von einem georgischen Gericht wegen vorsätzlicher, gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er verbüßte zunächst nur ein Jahr dieser Freiheitsstrafe bis zum 20.03.2015 und wurde auf Bewährung entlassen. Er arbeitete dann in Griechenland ebenfalls unangemeldet und illegal. Am 24.06.2016 kehrte er nach Georgien zurück und wurde dort festgenommen, weil er gegen Bewährungsauflagen verstoßen hatte. Dies hatte zur Folge, dass er die Freiheitsstrafe vollständig verbüßen musste. Er wurde am 22.06.2019 entlassen. Er arbeitete kurzzeitig in Aserbaidschan und im Iran, ehe er ein Arbeitsvisum für Polen erhielt und dort über den Flughafen in JJ am 20.10.2019 einreiste. Anfang März 2020 reiste er weiter nach KK und wurde in Deutschland das erste Mal straffällig. Er entwendete am 16.03.2020 bei LL in KK zwei Paare Socken im Gesamtwert von 15,98 Euro, ohne diese zu bezahlen. Das Amtsgericht Hannover verhängte deswegen mit Strafbefehl vom 09.07.2020, Az. 206 Cs 174/20 (7311 Js 59424/20; BZR-Nr. 1), gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Im Mai 2020 kehrte der Angeklagte nach Georgien zurück, da der Gesundheitszustand seines Vaters aufgrund einer Krebserkrankung sehr schlecht war. Am 00.00.2020 verstarb der Vater. Am 08.06.2020 reiste er mit dem Flugzeug von II nach MM. Er gelangte auf unbekannte Weise zurück nach Georgien, bevor er am 15.09.2020 II erneut mit dem Flugzeug verließ und am gleichen Tag über den Flughafen NN in OO nach Frankreich einreiste. Spätestens am 06.10.2020 kehrte er nach Deutschland zurück und beging die zur hiesigen Verurteilung führende, unter B. I. 3. dargestellte Tat. Am 26.10.2020 gerieten der Angeklagte B und der M, ein Bekannter des Angeklagten B, gegen den ein Haftbefehl wegen des Verdachts eines am 23.05.2020 in Deutschland begangenen versuchten Tötungsdelikts vorlag, in PP mit einem Kraftfahrzeug in eine Verkehrskontrolle. In dem Handschuhfach des Fahrzeugs befand sich eine mit scharfer Patronenmunition (Vollmantelgeschosse) vom Kaliber 9 Millimeter geladene schwarze Pistole der Marke QQ, Modell RR 0001. Wegen dieser Waffe wurde M wegen vorsätzlichen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe vom Landgericht Düsseldorf am 23.09.2021, Az. 1 Ks 4/21 (10 Js 294/20), verurteilt. Zudem wurde er wegen der Tat vom 23.05.2020 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Wiedereinreiseverbot infolge vorheriger Abschiebung verurteilt. Das Landgericht Düsseldorf verhängte gegen M eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Am 14.01.2021 war der Angeklagte B Beifahrer des Angeklagten A, als dieser gegen 16:50 Uhr die FF- Straße in D befuhr (vgl. A. I. 11.). Dabei führte der Angeklagte A in der Fahrertür eine halbautomatische Schusswaffe ohne Munition mit einem Schalldämpfer mit sich. Am 03.04.2021 befuhr der Angeklagte B, der nur über eine georgische Fahrerlaubnis verfügte, mit einem schwarzen Honda mit dem Kennzeichen $$-$$ 003 die TT - Straße in Düren. Das Amtsgericht Düren, Az. 114 Cs 237/21 (405 Js 422/21), verhängte deswegen mit Strafbefehl vom 17.06.2021 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Geldstrafe in dieser Sache (BZR-Nr. 2) ist vollstreckt. Der Angeklagte reiste am 30.07.2021 über den Flughafen P aus der Bundesrepublik aus und nach II. Dort heiratete er am 00.00.2021 die UU, die er in Deutschland kennengelernt und bereits mit ihr in L zusammengelebt hatte und die als Kellnerin erwerbstätig ist. Sie hat einen zehnjährigen Sohn namens VV. Am 17.08.2021 flog er von II in die Ukraine. Einen Tag später verließ er die Ukraine wieder und kehrte dann nach Deutschland zurück. Am 12.04.2022 befuhr der Angeklagte B mit einem Pkw der Marke VW mit dem Kennzeichen $$ $$ 0004 den WW-Straße in E. Das Amtsgericht Köln, Az. 704 Cs 220/22 (962 Js 6096/22), verhängte deswegen mit Strafbefehl vom 01.07.2022 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auch die Geldstrafe in dieser Sache (BZR-Nr. 3) ist vollstreckt. In der Bundesrepublik war der Angeklagte behördlich nicht gemeldet. Einer registrierten selbstständigen oder unselbständigen Arbeit ging er nicht nach. Die Angeklagten sind miteinander befreundet. In der jüngeren Vergangenheit wurden diverse Strafverfahren gegen beide Angeklagte geführt. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen zur Person des Angeklagten A verwiesen. Am 26.04.2022 wurde der Angeklagte B festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. B. (Feststellungen zur Tat am 06.10.2020) I. Die Tatörtlichkeit Der Nebenkläger XX handelte neben seiner Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger vor allem mit hochwertigen Luxusuhren. Dieses Gewerbe war auf seine Ehefrau ZZ angemeldet. Der Vertrieb erfolgte vorwiegend über das Onlineportal „YY“, wo man unter dem Namen „ZA“ firmierte. Bei dem Portal „YY“ handelt es sich um einen Onlinemarktplatz für Luxusuhren. Woher der Nebenkläger seine Uhren bezog, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Nebenkläger lagerte die Uhren in den hinteren Räumlichkeiten seines Sachverständigenbüros. Dieses befindet sich in der ZB – Straße 00 in ZC. Das Gebäude steht an der Ecke ZB – Straße / ZD – Straße. Durch die Eingangstür gelangt man in einen großen Büroraum mit Schreibtischen, der vorwiegend dem Betrieb des Kfz-Sachverständigengewerbes dient. In der der Eingangstür gegenüberliegenden Ecke befand sich zur Tatzeit eine Überwachungskamera. Auf der von der Eingangstür aus gesehen linken Seite befand sich ein Durchgang zu einem kleinen Flur, von dem eine Tür zu einer Küche und eine Tür zu einem weiteren Raum abging. In diesem fensterlosen Hinterzimmer fanden die Verkaufsgespräche und die Abwicklung der Uhrengeschäfte statt. An der der Tür gegenüberliegenden Wand stand ein gläsernes Regal, in dem Verkaufsartikel, wie hochpreisige Handtaschen, Uhrenboxen und andere Accessoires, angeboten wurden. Hinter der Tür links in der Ecke befand sich ebenfalls eine Überwachungskamera. Rechtsseitig stand ein Tresen, hinter dem auf dem Boden zwei Tresore standen und an den sich ein Schreibtisch anschloss. Um zu den Tresoren zu gelangen, musste man um den Tresen und den Schreibtisch herumgehen. In den Tresoren lagerte der Nebenkläger die Luxusuhren samt Echtheitszertifikaten, hochwertige Uhrenboxen sowie Bargeld. II. Das Tatvorgeschehen Der Angeklagte B wusste von dem Uhrenhandel des Nebenklägers. Er sowie mindestens sechs weitere Personen verabredeten sich, den Nebenkläger zu überfallen und auszurauben. Es konnte nicht festgestellt werden, woher die Täter ihre Kenntnis von dem Uhrenhandel hatten. Am 05.10.2020 kundschafteten mindestens drei unbekannte Personen vormittags die Umgebung der Tatörtlichkeit aus. Der Zeuge ZE beobachtete - gegen 10.00 Uhr - einen grauen Peugeot 0001 mit einem D‘er Kennzeichen ($$). Das Fahrzeug parkte auf der linken Seite der ZD – Straße, die eine Einbahnstraße ist, in Fahrtrichtung unmittelbar vor dem Fahrzeug des Zeugen ZE in Sichtweite des Sachverständigenbüros des Nebenklägers. In dem Fahrzeug saßen zwei männliche Personen. Ebenfalls befand sich vormittags am 05.10.2020 ein Audi $0 in Tatortnähe. III. Das Tatgeschehen Am Morgen des 06.10.2020 begaben sich aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes sieben Personen, darunter der Angeklagte B, in dem zuvor genannten Audi $0 und dem Peugeot 0001 zum Sachverständigenbüro des Nebenklägers. Vier Personen, darunter der Angeklagte B, stiegen in unmittelbarer Nähe der Büroräumlichkeiten des Nebenklägers aus den Fahrzeugen, um den Nebenkläger absprachegemäß zu überfallen. Gegen 09:15 Uhr traten in Umsetzung des Tatplanes ein unbekannter Mittäter (im Folgenden: der erste Mittäter) und eine unbekannte Mittäterin vor die Eingangstür des Sachverständigenbüros des Nebenklägers. Beide trugen eine Mundnasenbedeckung, die jeweils bis über die Nase gezogen war. Der erste Mittäter hatte zudem eine Kapuze über den Kopf gezogen. Die Eigenschaften der Fensterscheiben ließen es zu, dass man von innen nach außen, jedoch nicht von außen nach innen blicken konnte. Die Mittäterin betätigte - mit über die Fingerkuppen gezogenen Pulloverärmel - die Klingel an der Tür. Zu diesem Zeitpunkt telefonierte der Nebenkläger noch über AirPods mit seiner Ehefrau. Er ging zur Tür und beendete auf seinem Mobiltelefon das Gespräch. Den Blick noch auf sein Handy gerichtet öffnete er die Tür. Der erste Mittäter bewegte sich sogleich auf den Nebenkläger zu und schlug ihm zwei Mal mit der Faust ins Gesicht. Der Nebenkläger taumelte zurück, was der erste Mittäter dazu nutzte, ihn am Oberkörper zu packen, ihn nach unten zu drücken und seinen Oberkörper auf den des Nebenklägers zu legen. So rang er ihn nach unten, sodass beide in Ringerposition auf dem Boden knieten. In diesem Moment – nur etwa neun Sekunden nach dem ersten Schlag durch den ersten Mittäter – betraten der Angeklagte B, der weder durch einen Mund-Nasenschutz vermummt noch sonst wie maskiert war und lediglich eine Kapuze über den Kopf gezogen hatte, und ein weiterer unbekannter Mittäter (im Folgenden: der zweite Mittäter), der eine Kappe trug und ein dunkles Tuch um Mund und Nase gebunden hatte, laufend das Sachverständigenbüro. Alle männlichen Täter trugen Handschuhe. Der Angeklagte B trat den am Boden knienden Nebenkläger aus dem Lauf seitlich gegen den Rumpf. Der erste Mittäter, der den Nebenkläger dabei nach wie vor in Ringerposition im Griff hatte, ließ sodann von dem Nebenkläger ab, während der Angeklagte B eine funktionsfähige Maschinenpistole ZF 00 hervorholte. Er schlug mit der rechten Faust drei Mal auf den seitlich am Boden liegenden Nebenkläger im Schulter- und Kopfbereich ein. Der zweite Mittäter hielt dabei den Nebenkläger am Boden fest. Während der Schläge fiel die Maschinenpistole zu Boden. Die Täter sprachen untereinander deutsch mit Akzent. Es fiel das Wort Safe oder Tresor. Nach dem dritten Schlag ergriff der Angeklagte B die Maschinenpistole wieder und trat mit dem rechten Fuß gegen den Nacken des Nebenklägers. Er band dann die Füße des Nebenklägers mit einem Kabelbinder zusammen. Währenddessen nahm der zweite Mittäter dem Nebenkläger die Armbanduhr von dessen linkem Handgelenk ab, um diese tatplangemäß an sich zu nehmen und später für sich zu verwenden. Bei der Uhr handelte es sich um eine Uhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz 000001 $$, mit der Seriennummer $ 000002. Die Mittäterin und der erste Mittäter begaben sich derweil in das Hinterzimmer, um den Tresor des Nebenklägers zu suchen. Der Angeklagte B band die Hände des Nebenklägers mit einem Kabelbinder zusammen. Währenddessen holte der zweite Mittäter eine silberfarbene Pistole aus seiner Umhängetasche hervor und hielt sie dem Nebenkläger vor. Zur Fesselung der Hände hatte der Angeklagte B kurzzeitig die Maschinenpistole neben dem Kopf des Nebenklägers auf dem Boden abgelegt. Als der zweite Mittäter diese mit seiner linken Hand ergriff, nahm der Angeklagte B die Maschinenpistole diesem sofort wieder aus der Hand. In der Zwischenzeit waren der erste Mittäter und die Mittäterin aus dem Hinterzimmer zurückgekehrt. Der erste Mittäter schlug den Nebenkläger mit der rechten Hand ins Gesicht und schleifte diesen dann an den Händen gepackt über den Boden mehrere Meter über den Flur hinweg in das Hinterzimmer der Büroräumlichkeiten und dort neben den sich an den Verkaufstresen anschließenden Schreibtisch. Der zweite Mittäter, der Angeklagte B und die Mittäterin folgten ihnen ins Hinterzimmer. Dabei hielten der Angeklagte B die Maschinenpistole und der zweite Mittäter die silberfarbene Pistole in der Hand. Aus seiner rechten Gesäßtasche zog der Angeklagte B einen Schalldämpfer. Diesen umfassend schlug er mit der rechten Hand auf den Rücken des am Boden liegenden Nebenklägers. Über dem Nebenkläger stehend schraubte der Angeklagte B den Schalldämpfer auf die Maschinenpistole auf und zielte in Richtung des Nebenklägers. Der Angeklagte B und der zweite Mittäter forderten den Nebenkläger unter Vorhalt der Maschinenpistole und der silberfarbenen Pistole auf, die Tresore zu öffnen. Der Nebenkläger kroch auf den Knien zu den Tresoren. Der Angeklagte B nahm seinen Rucksack vom Rücken ab und holte aus diesem einen Bettdeckenbezug heraus. Diesen faltete er auseinander, ehe der zweite Mittäter begann, Gegenstände aus dem Büro in den Bettdeckenbezug zu werfen. Der erste Mittäter ging hinter den Verkaufstresen und wies den vor einem der Tresore knienden, zögerlichen Nebenkläger an, den Tresor zu öffnen. Nachdem der Nebenkläger den größeren Tresor entriegelt hatte, öffnete der erste Mittäter diesen und begann, dessen Inhalt auszuräumen. Die Mittäterin unterstützte ihn dabei, indem sie die Gegenstände aus dem Tresor entgegennahm und in den Bettdeckenbezug warf. Der Angeklagte B hatte in der Zwischenzeit seinen Rucksack wieder aufgesetzt und war in eine Ecke des Raumes gegangen, um einen dort stehenden Rucksack zu durchsuchen. Dafür legte er die Maschinenpistole auf dem Boden ab. Der zweite Mittäter ging zu dem Angeklagten B und nahm die am Boden liegende Maschinenpistole auf, woraufhin der Angeklagte B sofort aufstand, diese auch ergriff und wieder an sich nahm. Mit der Maschinenpistole in der Hand ging er hinter den Schreibtisch auf den aufrecht knienden Nebenkläger zu, der sich daraufhin auf den Boden hinter den Schreibtisch kauerte. Der Angeklagte B legte die Maschinenpistole auf dem Schreibtisch ab, um den ersten Mittäter beim Ausräumen des zweiten Tresores zu unterstützen. Dieser übergab die Gegenstände aus dem zweiten Tresor dem Angeklagten B, der diese wiederum in den Bettdeckenbezug warf, den der zweite Mittäter aufhielt. Währenddessen nahm die Mittäterin einen Zigarrenhumidor, der auf dem Verkaufstresen stand und legte diesen in den Bettdeckenbezug. Der erste Mittäter übergab dem Angeklagten B aus dem zweiten Tresor auch Bargeld in Höhe von 1.700 Euro, das dieser in seine linke vordere Hosentasche steckte. Danach ergriff er kurzzeitig die Maschinenpistole, legte sie dann aber wieder auf dem Schreibtisch ab, um dem ersten Mittäter den Bettdeckenbezug aufzuhalten, weil der zweite Mittäter in der Zwischenzeit dazu übergegangen war, das gläserne Regal auszuräumen. Als der zweite Mittäter dann ein drittes Mal die auf dem Schreibtisch liegende Maschinenpistole ergriff, nahm der Angeklagte B diese ihm wiederum sofort aus der Hand. Der Bettdeckenbezug war mittlerweile so gut mit der Beute gefüllt, dass er deutliche Ausbeulungen aufwies. Der erste Mittäter nahm den Bettdeckenbezug und schleifte diesen aus dem Hinterzimmer. Ihm folgte die Mittäterin, die im vorderen Raum noch die auf einem Schreibtisch abgelegte Zigarettenschachtel des Nebenklägers an sich nahm. Der Angeklagte B oder der zweite Mittäter riefen zu dem Nebenkläger, der immer noch hinter dem Schreibtisch im Hinterzimmer kauerte: „Keine Polizei, sonst knall ich dich ab.“ Daraufhin verließen der zweite Mittäter und dann der Angeklagte B das Hinterzimmer, wobei der Angeklagte B beim Verlassen des Raumes die Maschinenpistole auf den Nebenkläger richtete. Der Nebenkläger blieb an Händen und Füßen gefesselt zurück. Der Angeklagte B und die Mittäter entwendeten so Bargeld im Wert von 1.700 Euro sowie die nachfolgend aufgeführten Taschen, Accessoires, Schmuck und 27 hochwertige Uhren (21 Uhren der Marke Rolex, drei Uhren der Marke Omega, zwei Breitling und eine Uhr der Marke Patek Philippe), um diese für sich zu verwenden: Entwendeter Gegenstand Wertangabe des Nebenklägers und seiner Ehefrau 1 Sporttasche der Marke Louis Vuitton, Modell ZH 1.620,00 1 Aktentasche der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZI 1.610,00 1 Rucksack der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZJ 2.290,00 1 Geldbörse der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZK 295,00 1 Diamant-Ring mit Steinen, verziert 1.200,00 1 Diamant-Ring Gold mit einem Stein 800,00 1 Geldbörse der Marke Christian Louboutin 400,00 1 Paar Diamant-Ohrringe, 0,4 carat 600,00 1 Paar Diamant-Ohrringe, 0,3 carat 400,00 1 einzelner Diamant-Ohrring, 0,4 carat 400,00 1 Herrenarmband der Marke Valentino 150,00 1 rotes Armband mit Gold 150,00 1 rotes Armband mit Kugeln und Steinen 100,00 1 Kette mit Diamant-Anhänger 300,00 1 Armband mit silberner Kugel 100,00 1 Armband der Marke Thomas Sabo 150,00 1 Armband mit Steinen der Marke Cartier 2.500,00 1 Herrenarmband der Marke Louis Vuitton 150,00 12 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZL 1.018,08 (Einzelpreis 84,84) 15 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZM 2.458,50 (Einzelpreis 163,90) 15 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZN 2.367,75 (Einzelpreis 157,85) 18 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZO 3.422,34 (Einzelpreis 190,13) 6 Passport Case 171,96 (Einzelpreis 28,66) 1 grünes Armband mit Goldelementen 150,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ Modell ZP, Referenz 000002, Serien-Nr. 00$00002 27.500,00 1 Armbanduhr der Marke Breitling, Typ ZQ, Referenz 000003, Serien-Nr. 00$0001 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Breitling, Typ ZQ, Referenz 000004, Serien-Nr. 00$0002 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Patek Philippe, Typ ZR, Referenz 0000/0$-1, Serien-Nr. 0001/0001 111.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$001, Serien-Nr. 0002$002 18.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$002 18.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$003, Seriennummer 0003$003 6.100,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$001, Serien-Nr. 0004$004 18.900,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, Referenz 0005$005, Serien-Nr. $$004 13.300,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZV, Referenz $$005, Serien-Nr. $006$006 7.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$006, Serien-Nr. $$034 16.200,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$007, Serien-Nr. $$033 8.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$007, Serien-Nr. $$032 8.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$008, Serien-Nr. $$031 38.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$009, Serien-Nr. $$030 13.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz $$010, Serien-Nr. $$029 8.400,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, Referenz $$011, Serien-Nr. $$028 15.900,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, Referenz $$012, Serien-Nr. $$027 15.270,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ VY, Referenz $$013, Serien-Nr. $$026 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz $$014, Serien-Nr. $$025 39.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ VZ, Referenz $$015, Serien-Nr. $$024 7.750,00 1 Armbanduhr der Marke Omega, Typ UA, Referenz $$016, Serien-Nr. $$023 4.099,00 1 Armbanduhr der Marke Omega, Typ UA, Referenz $$017, Serien-Nr. $$022 6.729,00 1 Armbanduhr der Marke Omega, Typ UA, Referenz $$018 5.499,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, $$021, Serien-Nr. $$020 10.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$006, Serien-Nr. $$019 14.100,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz 000001 $$, Serien-Nr. $ 000002 24.000,00 1 Zigarrenhumidor samt beinhalteten Tabakwaren und Rauchaccessoires nicht bekannt Der Nebenkläger bezifferte den Wert der entwendeten Gegenstände auf insgesamt 492.050,63 Euro inklusive Umsatzsteuer. Wie hoch der Wert der Beute zur Tatzeit exakt war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ihr Wert betrug aber mindestens 193.309,44 Euro exklusive der Umsatzsteuer. Direkt vor der Eingangstür wartete bereits der Audi $0. Der erste Mittäter schleifte den mit der Tatbeute gefüllten Bettdeckenbezug durch den vorderen Bürobereich hinaus zum Audi $0 und packte den Bettdeckenbezug samt der Beute in den Kofferraum des Audi $0. Die Mittäterin stieg vorne an der Beifahrerseite in den Audi $0 ein, der zweite Mittäter nahm auf der Rückbank in der Mitte Platz, der Angeklagte B stieg hinten links ein und der erste Mittäter hinten rechts. Als der Audi $0 anfuhr, war die sich automatisch schließende Heckklappe noch nicht vollständig geschlossen, sodass Teile der Tatbeute aus dem Kofferraum auf die Straße fielen. Der Audi $0 fuhr indes weiter. Unmittelbar danach erschien der Peugeot 0001 auf der Kreuzung. Aus der Beifahrerseite stieg ein weiterer unbekannter Mittäter aus, der die herausgefallenen Beutestücke aufsammelte. Er stieg sodann hastig wieder auf der Beifahrerseite ein und der Peugeot 0001 fuhr - in Fahrtrichtung des Audi $0 - davon. Bei der Maschinenpistole ZF 00 handelte es sich um eine funktionstüchtige, zur Kriegsführung bestimmte, vollautomatische Maschinenpistole. Der Angeklagte hatte keine kriegswaffenrechtliche Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Maschinenpistole, was er wusste. Ebenso wusste er um deren Funktionsfähigkeit. Das Tatgeschehen dauerte insgesamt etwa 6 Minuten und 12 Sekunden. Dem Nebenkläger gelang es, nachdem die Täter die Tatörtlichkeit verlassen hatten, seine Hände aus dem Kabelbinder zu lösen. Er kroch aus dem Hinterzimmer in die Küche, wo er mit einer Schere den Kabelbinder an den Füßen durchschneiden konnte. Daraufhin rief er die Polizei. Er erlitt Prellungen am Kopf und am Oberkörper. Diese Verletzungen verheilten binnen kurzer Zeit folgenlos ab. Psychisch war der Nebenkläger nicht besonders belastet. Auf Anraten der Polizei hat er einige wenige Online-Sitzungen bei einem Psychologen durchlaufen. Ihn quälte eine Zeit lang die Frage, wer hinter diesem Raub wohl stehen möge, weil er eine Auftragstat vermutete. Den Handel mit hochwertigen Uhren gaben die Eheleute nach der Tat auf. Die Tat zog mehrere Zivilverfahren für die Frau des Nebenklägers, unter deren Namen die Geschäfte betrieben wurden, nach sich: Ein Kunde, dessen Uhr sich wegen eines behebbaren Mangels beim Nebenkläger befunden hatte und entwendet worden war, begehrte von der Ehefrau des Nebenklägers die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.540 Euro nebst Zinsen. Am 25.11.2021 stellte das Landgericht Bonn, Az. 2 O 40/21, fest, dass zwischen dem Kunden und der Ehefrau des Nebenklägers ein Vergleich zustande gekommen ist, in dem sich die Ehefrau verpflichtete, 18.500 Euro an den Kunden zu zahlen. Ein Geschäftspartner des Nebenklägers erhob zwei Zahlungsklagen gegen die Ehefrau des Nebenklägers wegen abhandengekommener Uhren. In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 verglichen sich die Parteien vor dem Landgericht Bonn, Az. 2 O 327/21, auch zum Ausgleich der Ansprüche des Klägers im Verfahren 13 O 133/21 über einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro, zu dessen Zahlung sich die Ehefrau des Nebenklägers in monatlichen Raten von 2.500 Euro verpflichtete. Zudem klagte die Ehefrau des Nebenklägers gegen ihre Versicherung, die rund 100.000 Euro erstattet hatte, da nach Ansicht der Versicherung die Versicherungsleistung bei einem Raubüberfall auf 100.000 Euro begrenzt war. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig. Darüber hinaus wurde gegen den Nebenkläger inzwischen ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts des Einfuhrschmuggels beim Zollfahndungsamt Essen eingeleitet. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Kammer vermochte mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht festzustellen, dass der Angeklagte A an dem Raubüberfall auf den Nebenkläger beteiligt war. Noch konnte erkannt werden, dass der Angeklagte A der Täter war, der zusammen mit der weiblichen Täterin als Erster die Räumlichkeiten des Nebenklägers betrat und auf ihn einschlug. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass er Fahrer oder Insasse einer der beiden Fluchtfahrzeuge war. IV. Der Gang der Ermittlungen Die Polizei traf wenige Minuten später am Tatort gegen 9.30 Uhr ein. Die Zeugin POM XA und ihre Kollegen sichteten zunächst die Videoaufnahmen und ließen - letztlich erfolglos - im Nahbereich nach den Tatfahrzeugen fahnden. Der Zeuge KHK XB übernahm die Führung der Ermittlungen. Der Nebenkläger wurde in der Folge mehrfach vernommen und reichte erste Schadenslisten ein. Der Fernmeldeverkehr im Funkzellenbereich des Tatortes wurde gesichert. Ein Beamter versuchte noch am Tattag Spuren zu sichern. Er konnte indes weder auswertbare daktyloskopischen Spuren noch Werkzeugspuren feststellen. Er sicherte sieben mögliche serologische Spuren mittels eines Abriebes. Auswertbare DNA konnte nicht gefunden werden. Zwei Tage nach der Tat meldete sich der Zeuge ZE aus der Nachbarschaft der Tatörtlichkeit, der aus den Medien von dem Überfall erfahren hatte, und beschrieb einen auffälligen Peugeot 0001 mit dem Kennzeichenfragment „$$“, der einen Tag vor der Tat die Tatörtlichkeit ausgekundschaftet haben sollte. Die Suche nach den Tatfahrzeugen verlief zunächst weiter erfolglos. Auch die entwendeten Uhren blieben unentdeckt. Tatverdächtige konnten nicht ermittelt werden. Die Ermittlungsbehörden entschlossen sich daher, die Tat im Rahmen der Fernsehsendung „WA“ vorzustellen. Am 00.00.2021 wurde der Fall im XC präsentiert. Kurz nach Beginn der Sendung um 20:15 Uhr wurden im Rahmen eines etwa einmütigen Vorspanns drei Fälle der Sendung vorgestellt. Darunter befand sich die Tat vom 00.10.2020, die in einer 16-sekündigen Sequenz filmisch angekündigt wurde. Dabei waren Schauspieler zu sehen, die eine Kundin, den Nebenkläger und den unmaskierten Täter darstellten. Eine Stimme aus dem Hintergrund sprach vom einem Uhrenhändler aus ZC. Etwa 23 Minuten nach Beginn der Sendung wurde die Tat vollständig vorgestellt. In dem etwa 17-minütigen Beitrag wurde zunächst die Tat durch Schauspieler nachgestellt. Im Anschluss daran trat der Zeuge XB als Gesprächspartner des Moderators auf und beantwortete dessen Fragen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden Originalfotos aus den Überwachungskameras von dem Angeklagten B und der drei Mittäter sowie Bilder von vier entwendeten Uhren, darunter derjenigen Uhr, die der Nebenkläger am Handgelenk getragen hatte, gezeigt. Ebenso wurden Bilder des entwendeten Zigarrenhumidors, von entwendeten Uhrenboxen sowie einer Geldbörse und zweier Taschen gezeigt. Wie bereits erwähnt wurde bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 220 Js 374/21 zum Zeitpunkt der Ausstrahlung ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen H und den Angeklagten B wegen eines Raubüberfalls vom 19.05.2021 auf einen Tabakwarengroßhändler in E auf der K – Straße geführt. Das Ermittlungsverfahren lief unter dem Namen „EG K“. Die Telekommunikation der Beschuldigten wurde überwacht. Nach der Ausstrahlung des Vorspanns und vor dem langen Beitrag zu dem Überfall in ZC telefonierten der Zeuge H und der Angeklagte A auf einer überwachten Leitung. Der Zeuge H sagte dem Angeklagten A, er solle sich Aktenzeichen ansehen. Dieser fragte, ob es „einer von uns“ sei. Der Zeuge H erwiderte, er wisse es nicht. Es sollten Uhren oder so in ZC gestohlen worden sein. Am 16.07.2021 telefonierte die heutige Ehefrau des Angeklagten B, UU, auf dessen überwachter Leitung mit der XD, der Lebensgefährtin des M. UU äußerte während des Telefonats, als die Gesprächspartnerinnen über den Angeklagten B sprachen, dass er von überall Druck habe. Er habe selbst sehr große Probleme, weil er im „TV“ gezeigt worden sei. Später im Telefonat sagte sie, dass er von hier ausziehen müsse, weil er nicht wisse, wann „die das rauskriegen“. Am 23.07.2021 gegen 18:44 Uhr telefonierte der Zeuge H mit dem Zeugen XE. Im Rahmen des Gesprächs sagte der Zeuge H, XF habe den $0 genommen und sich in Holland erwischen lassen. A habe daraufhin gesagt, er habe 12.000 Euro Verlust. Nach diesen Gesprächen teilte der Zeuge XG, der Ermittlungsführer der „EG K“, diese Erkenntnisse dem Zeugen XB mit. Im August 2021 wurde daraufhin die „EG Humidor“ ins Leben gerufenen, deren Ermittlungsführer der Zeuge XB blieb. Durch Recherchen in polizeilichen Datenbanken stieß man auf einen am 20.02.2021 in den Niederlanden sichergestellten Audi $0, der am 17.07.2020 in Italien zur Sicherstellung ausgeschrieben worden war. Beifahrer in dem Audi $0 war am 20.02.2021 der XF gewesen. Bei der Untersuchung des Audi $0 hatten niederländische Ermittler festgestellt, dass die an dem Fahrzeug ersichtliche Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$$00$$000001, mit der das Fahrzeug auch zugelassen worden war, falsch war. Die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer des Audi $0 lautete $$$$$$$00$$000002. Aufgrund der Auswertung der Funkzelle vom Tattag und am Morgen des Vortages konnte dieser Audi $0 als eines der beiden Tatfahrzeuge identifiziert werden. Denn die im Fahrzeug fest verbauten zwei IMEI-Nummern waren mit jenen Nummern identisch, die sowohl am 05.10.2020 als auch am 06.10.2020 in der Funkzelle des Tatortes festzustellen waren. Im Zuge der Sicherstellung des Fahrzeuges in den Niederlanden ist auch das im $0 befindliche Navigationsgerät ausgewertet worden. Dabei war festzustellen, dass der erste Eintrag außerhalb Italiens, die damalige Wohnadresse des Angeklagten A in Köln war. Das Strafverfahren wurde nunmehr gegen die Angeklagten, die Zeugen H und XE, den XF und die Ehefrau des Angeklagten A, XH, geführt. Letztere hatte man aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung im Verdacht, die im Video erkennbare weibliche Täterin zu sein. Die Mobiltelefone der Beschuldigten wurden in der Folge auch in diesem Verfahren überwacht. Am 26.04.2022 durchsuchten Polizeibeamte die Wohnungen der Angeklagten, der Zeugen H und XE sowie zwei Wohnungen des XF und die Geschäftsräume des XI. In der Wohnung des Angeklagten B fand man eine – nicht aus der Tatbeute stammende – Luxusuhr der Marke Omega XJ und Bargeld in Höhe von 7.000 Euro. Die Angeklagten, die Zeugen H und XE sowie die XH wurden am gleichen Tage aufgrund von Haftbefehlen festgenommen. Die Zeugen H und XE sowie die XH wurden aus der Haft entlassen, während die gegen die Angeklagten erlassenen Haftbefehle in Vollzug gesetzt wurden. Unter dem 24.10.2022 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. XK ein schriftliches Gutachten zur digital-forensischen Analyse und Auswertung von Videomaterial. Das Gutachten basierte auf einer persönlichen Vermessung der Angeklagten in den Räumlichkeiten der JVA E am 05.10.2022. Ergebnis des Gutachtens war, dass es sich bei dem Angeklagten A nicht um den ersten Mittäter handelt und dass es sich bei dem unmaskierten Täter sehr wahrscheinlich um den Angeklagten B handelt. Daraufhin wurde der Angeklagte A am 25.10.2022 aus der Haft entlassen. Die Verfahren gegen die Beschuldigten H, XE und XH sind inzwischen eingestellt. Auch ein Tatverdacht gegen die Geliebte des Angeklagten A, die G, erhärtete sich nicht. C. (Feststellungen zur Tat am 26.04.2022) Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A am Morgen des 26.04.2022 in der GG - Straße in E fanden die durchsuchenden Polizeibeamten in einem Abstellraum einen Schießkugelschreiber sowie dazugehörige Munition. In einer transparenten offenen Plastikbox, die auf einem Regal abgestellt war, befanden sich eingepackt in einem transparenten Druckverschlusstütchen der Schießkugelschreiber sowie 14 Patronen. Dabei handelte es sich um drei messingfarbene Patronen des Herstellers XL, vier messingfarbene Patronen des Herstellers XM und sieben nickelfarbene Patronen des Herstellers XN. Sowohl der Schießkugelschreiber als auch die Patronen waren funktionsfähig. Die Patronen waren geeignet, nach dem Verschießen durch den Schießkugelschreiber menschliche Haut, darunterliegendes Gewebe und Organe sowie Knochen zu durchdringen und damit je nach getroffenem Körperbereich tödliche Verletzungen hervorzurufen. Der Angeklagte A wusste, dass er diese Gegenstände dort lagerte und er über keine Erlaubnis zum Besitz verfügte. Er lebte zur Tatzeit in dieser Wohnung mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Ob er Vorkehrungen gegen einen Zugriff insbesondere der Kinder auf den Schießkugelschreiber getroffen hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. D. (Beweiswürdigung zur Person) I. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Es bestand kein Anlass, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, zumal sich seine Angaben mit den vorhandenen Feststellungen zur Person aus den Vorstrafenurteilen decken. Ferner haben die von dem Zeugen R gemachten Angaben zu seinem Leben mit denen des Angeklagten A übereingestimmt. Die Bekundungen des Zeugen R zur Vita seines Probanden waren nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Feststellung, dass die beiden Angeklagten miteinander befreundet sind, beruht dagegen auf der Einlassung des Angeklagten B. A selbst hat zu seinem Mitangeklagten geschwiegen. Der Angeklagte B hat im Laufe der Hauptverhandlung aber eingeräumt, A zu kennen und mit ihm befreundet zu sein. A sei ihm von M nach seiner Einreise im Jahr 2020 vorgestellt worden. Der Angeklagte A sei einer seiner Kontakte, er kenne haufenweise türkische Autohändler. Er habe ihn sogar zu seiner Hochzeit eingeladen. Dass zwischen den Angeklagten reger Kontakt bestand, hat auch der Zeugen KHK XO, der im Verfahrenskomplex der „EG K“ tätig war, bestätigt. Er hat im Rahmen der Telefonüberwachung der „EG K“ 571 Kontakte bzw. Kontaktversuche zwischen den beiden Angeklagten festgestellt, wobei er bekundet hat, dass die Angeklagten nahezu täglich miteinander telefoniert hätten. Dass der Angeklagte A, wie der Mitangeklagte andeutete, tatsächlich und möglicherweise illegal als Autohändler tätig war, konnte die Kammer nicht feststellen, obgleich sich dafür Indizien finden. Die Feststellungen zu den gegen den Angeklagten A (und B) geführten und später eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln beruhen auf der Vernehmung der Zeugen XO und XG. Die beiden E‘er Kriminalbeamten haben der Kammer, nach dem diese sämtliche Verfahren beigezogen hatte, einen Einblick in die dortigen Ermittlungen und mögliche Zusammenhänge mit dem hiesigen Verfahren vermittelt. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und deckten sich mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den mittels eines Selbstleseverfahrens eingeführten Vorverurteilungen, Strafbefehlen, Anklageschriften und dazugehörigen Beschlüssen. II. Die Kammer konnte nur wenige Feststellungen zur Person des Angeklagten B treffen, da sie sich von der Richtigkeit vieler seiner Angaben nicht überzeugen konnte. Soweit Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Angeklagten B; ergänzt um diese Angaben stützende Urkunden. Zu seinem Werdegang in Georgien im Kindes- und Jugendalter hat er sich wie folgt eingelassen. Er sei in II bei seiner Mutter mit seiner Schwester aufgewachsen. Die Mutter sei bis zu ihrer Verrentung Professorin für XP gewesen und habe zudem an einer Schule in II Mathematik unterrichtet. Vater und Mutter hätten sich im Jahr 1991 getrennt. Der Vater sei ein Dieb gewesen und habe insgesamt 33 Jahre im Gefängnis verbracht, sodass der Angeklagte B nur sporadischen Kontakt zu ihm gehabt habe. Er habe zunächst sechs Jahre lang eine Grundschule besucht. Nach diesen sechs Jahren sei er auf eine weiterführende Schule mit dem Schwerpunkt XP und XR gewechselt, die er mit „Auszeichnung“ abgeschlossen habe, sodass er ohne Aufnahmeprüfung ein Studium an der staatlichen technischen Universität in II habe beginnen können. Er habe vier Jahre lang in einem Fach an der Fakultät für XS studiert. Parallel dazu habe er an der Kunstakademie im Fach „XT“ studiert. Er habe beide Studiengänge im Mai 2007 beendet, ohne Diplome erlangt zu haben. In der Folge habe er eine Werkstatt im Bereich Fensterbau betrieben und in einer Kunstgalerie gearbeitet. Diese Angaben zu seinem schulischen und weiteren Bildungsweg schienen der Kammer nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen hierzu waren mitunter konfus. So konnte die Kammer erst nach mehrmaligen Nachfragen nachvollziehen, dass er die beschriebenen beiden Studiengänge nahezu parallel studiert haben will. Er konnte der Kammer auch nicht verständlich machen, warum er keinen Abschluss in den Studiengängen erhalten konnte, obwohl er angegeben hatte, diese regulär beendet zu haben. Seine geschilderte akademische, teils naturwissenschaftliche Laufbahn spiegelt sich auch nicht in seinen weiteren angegebenen beruflichen Tätigkeiten wieder. Lediglich seine Arbeit in einer Kunstgalerie lässt sich mit dem Studiengang „XT“ in Einklang bringen. Im Übrigen will er danach als Fensterbauer tätig gewesen sein. Im Jahr 2013 soll er dann in Deutschland im Innenausbau tätig gewesen sein, ohne dass er angeben konnte, woher seine entsprechenden Kenntnisse oder auch Aufträge herrühren. In Griechenland will er dann in Hotels Fassaden gestrichen und Türen aufgearbeitet, im Jahr 2020 dann Rigipsarbeiten in XU durchgeführt und zuletzt in Deutschland als Autohändler tätig gewesen sein. Insgesamt waren der Kammer diese Angaben nicht hinreichend plausibel, zumal der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung Behauptungen zur Sache aufstellte, die - wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - recht abenteuerlich waren und sich als falsch herausstellten. Die Kammer hatte seine Einlassung auch zur Person mithin besonders kritisch zu hinterfragen. Die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen hat die Kammer den Feststellungen zugrunde gelegt. So hat er auch in Briefen an seine Mutter, die er aus der Untersuchungshaft geschrieben hat, seine beiden Söhne erwähnt. Auch hat er einen Brief an seine Söhne gerichtet. Dabei erwähnt er auch seine Schwester und seine Frau UU sowie seine frühere Frau. Auch hat er geschrieben, dass sein Vater verstorben ist. Dass er mit UU verheiratet ist, konnte die Kammer zudem anhand der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung der georgischen Eheurkunde verifizieren. Soweit er freimütig angegeben hat, in Georgien in Haft gesessen zu haben, ist dies glaubhaft. Aus einem Schreiben des Polizei-Attaché des Ministeriums für Innere Angelegenheiten von Georgien in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.06.2021 geht hervor, dass der Angeklagte B im Jahr „2014 in Georgien wegen vorsätzlicher, gefährlicher Körperverletzung (begangen gegenüber zwei oder mehr Personen) zu 3 Jahre[n] Freiheitsstrafe verurteilt“ wurde. Ebenso freimütig hat der Angeklagte angegeben, damals nach Deutschland gekommen zu sein, um hier illegal zu arbeiten. Dass er auch zuletzt in der Bundesrepublik nicht behördlich gemeldet war und keiner registrierten selbstständigen oder unselbständigen Arbeit nachging, hat er ebenfalls eingeräumt. Seine Reisebewegungen mit dem Flugzeug konnten anhand seines Reisepasses nachvollzogen werden, in dem sich jeweils entsprechende Einreise- und Ausreisevermerke befanden. Die Feststellungen zu den in Deutschland begangenen Straftaten des Angeklagten B beruhen auf den Strafbefehlen der Amtsgerichte Hannover, Düren und Köln, welche über ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Feststellungen zu den Straftaten des M beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2021. Dass er am 14.01.2021 Beifahrer des Angeklagten A war, hat der Zeuge XW bekundet, der an diesem Tag mit einem Kraftrad als Polizeibeamter eine Verkehrskontrolle bei den Angeklagten durchgeführt hat. E. (Beweiswürdigung zur Tat vom 06.10.2020) I. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten A mit der Anklageschrift vom 12.12.2022 vorgeworfen, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat – einem erpresserischen Menschenraub, einem besonders schweren Raub und einer gefährlichen Körperverletzung – Hilfe geleistet zu haben. Der Angeklagte A soll bei dem Überfall am 06.10.2020 auf den Nebenkläger der Fahrer des Audi $0 gewesen sein. Der Angeklagte A war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er am 06.10.2020 Fahrer des Audi $0 war. Ebensowenig konnte sie eine andere vom Anklagesatz umfasste, strafbare Beteiligung des Angeklagten A an dem Raubüberfall auf den Nebenkläger feststellen. II. Während der Angeklagte A zu der ihm vorgeworfenen Raubtat geschwiegen hat, hat der Angeklagte B seine Beteiligung an der Tat abgestritten. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund mehrerer Indizien und nach einer Gesamtwertung aller Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte B an der Tat wie festgestellt beteiligt war. 1. Der Angeklagte B hat am ersten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger erklären lassen, er sei nicht derjenige gewesen, der den Nebenkläger überfallen habe. Er sei an einem anderen Ort in Europa gewesen. Diese Erklärung hat der Angeklagte B als richtig bestätigt. Am sechsten Hauptverhandlungstag hat sein Verteidiger eine schriftliche Erklärung verlesen. Die Erklärung hatte, soweit sie das unmittelbare Tatgeschehen betrifft, folgenden Inhalt: „Ich bestreite jegliche Teilnahme an einer Straftat zum Nachteil des Nebenklägers XX am 6. Oktober 2020. Des Weiteren habe ich auch keinerlei Kenntnis darüber, wer an dieser Straftat in welcher Funktion beteiligt war. Insbesondere habe ich keine Kenntnis darüber, ob der hier Mitangeklagte A etwas mit dieser Sache zu tun hat, noch, ob die ehemals Mitbeschuldigten, so insbesondere der Mitbeschuldigten [sic!] H etwas mit dieser Sache zu tun hat. Anfang Oktober 2020 habe ich mich in XU/Frankreich aufgehalten und habe dort als Handwerker für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Diese Auftraggeber werden meine Anwesenheit in XU zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bestätigen, da ich dort ‚schwarz‘ und unangemeldet gearbeitet habe. Insofern droht meinen damaligen Auftraggebern ihrerseits eine Strafverfolgung, sollten sie bestätigen, dass ich Anfang Oktober 2020 und damit auch am Tattag 6. Oktober 2020 für sie Handwerksarbeiten in XU durchgeführt habe.“ Im Übrigen war der wesentliche Inhalt der Erklärung, dass sich der Angeklagte B zwei Mal freiwillig mit dem Impfstoff „Moderna“ habe impfen lassen und jedes Mal die bestehende Maskenpflicht in den jeweiligen Alltagssituationen befolgt habe. Zudem kenne er von den ehemaligen Mitbeschuldigten nur den Angeklagten A, dessen Frau XH sowie den Zeugen H. Den XF und den XE kenne er nicht. Er sei Ende Juli 2021 nicht aus Angst vor einer Entdeckung nach der Ausstrahlung der Fernsehsendung „WA“ nach Georgien gereist, sondern weil das Ausländeramt der Stadt L seine Ausreise verlangt und ihm zu diesem Zweck am 27.07.2021 seinen Pass überlassen habe. Zudem zeige die auf seinem Reisepass unten rechts niedergelegte Nummerierung „02“ an, dass es in Georgien zwei weitere Personen gebe, die ihm äußerst ähnlich sähen. Er erinnere sich, dass er mal einen Pass mit der Nummerierung „07“ gehabt habe. Der Angeklagte B hat die Richtigkeit der gesamten Einlassung bestätigt. Rückfragen zu seiner Einlassung hat er zugelassen. Befragt nach den Umständen seiner Tätigkeit in XU hat er angegeben, Georgier hätten dort Wohnungen und Häuser angemietet. Sie bräuchten dort eine Raumaufteilung in Form von Rigipsarbeiten, um zusätzlich Kinderzimmer zu schaffen. Er mache im Innenausbau alles bis auf die Verlegung von Wasserleitungen. Einen Chef habe es nicht gegeben, alles sei schwarz und über Bekanntschaften gemacht worden. Man bespreche alles in persönlichen Gesprächen. Er habe mit den Personen aber sonst nichts zu tun gehabt. Ihn verbinde keine Bekanntschaft, sodass er sich nicht an Namen erinnern könne. Auf die Frage nach Arbeitskollegen sagte er, mit ihm habe eine Person zusammengearbeitet, in deren Pass „XY“ gestanden. Diese habe den Spitznamen „XY“ und sei in seiner Kindheit ein Mitschüler gewesen. Den Job habe er über seinen Cousin bekommen, der in XU mit dessen Tochter wohne. Eine weitere Tochter wohne dort in einem anderen Haus. Befragt nach dem Namen des Cousins erklärte er, wenn er das jetzt sagen würde, entstünden Probleme für sie. Auf die Frage hin, wo in XU der Cousin und die Tochter gewohnt haben, bat der Angeklagte vielmals um Entschuldigung. Die Wiedergabe ausländischer Namen falle ihm schwer. Er könne bis heute seine eigene Anschrift in Deutschland nicht aufschreiben. Auf weiteres Befragen der Kammer hat er ausgeführt, er sei am Tag nach seiner Ankunft in OO nach XU gekommen und habe dann an maximal zwei Tagen nicht gearbeitet, weil er Material habe besorgen müssen. Er sei dann am 12. oder 13. Oktober nach Deutschland gekommen. Er sei mit der Straßenbahn über die Brücke nach XZ gereist. Dort habe er ein deutsches Ticket gekauft und sei dann weitergereist. Auf die Frage, wie viele Wohnungen er renoviert habe und was er gemacht habe, sagte er, es seien ungefähr drei oder vier gewesen. Er habe tapeziert. Er habe zudem Steckdosen angebracht. Dann sei dort noch ein großes Zimmer gewesen, das er mithilfe von Rigipsmaterial in ein Wohn- und Kinderzimmer aufgeteilt habe. In dem nächsten Haus habe er Laminat verlegt. Zudem habe er mit Rigips einen Barbereich gebaut. Mit UU sei er damals noch nicht zusammen gewesen. Von seiner Tätigkeit in XU hätten sonst nur seine Mutter und seine Kinder gewusst. Auf die Fragen, warum er erst nach einem Jahr Untersuchungshaft von seiner Tätigkeit in XU erzähle und warum darüber nicht in seiner Haftpost geschrieben werde, erklärte er, dass er selbst keine Briefe erhalten habe. Er habe immer nur Briefe verschickt. Er habe nur seine psychologische Situation dargelegt. Er sitze seit einem Jahr im Gefängnis und sei dort mit sehr schlechten Deutschkenntnissen hingekommen. Im Vergleich zu damals sei er mittlerweile Goethe. Er sei keinesfalls Maskenverweigerer, was man schon daran erkenne, dass er sich gegen das Corona-Virus habe impfen lassen, was die Kammer anhand einer Internetseite des Herstellers „Moderna“ einfach nachvollziehen könne. Dort seien nämlich alle Geimpften aufgelistet. 2. Die Einlassung des Angeklagten B ist wenig glaubhaft. a) Die Schilderungen seiner Arbeitstätigkeit in XU enthalten angesichts eines behaupteten Aufenthalts von fast einem Monat nur wenige Details. Trotz des nicht nur kurzen Aufenthalts war der Angeklagte B nicht in der Lage, zahlreiche Nachfragen der Kammer konkret zu beantworten. Er konnte keine Straßennamen nennen, in denen er gewohnt haben will oder in denen sich die zu renovierenden Wohnungen befunden haben sollen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es falle ihm schwer, sich ausländische Namen zu merken. Bis heute könne er seine eigene Anschrift in Deutschland nicht aufschreiben. Er konnte aber keinen Chef benennen. Er konnte nicht angeben, von wem er Geld bekommen hat. Er konnte auch den Stadtteil oder die ungefähre Lage der Wohnung nicht benennen. Auch Nachfragen zu den durchgeführten Arbeiten beantwortete er nicht überzeugend. Die Antwort war kurz und enthält keine Details. Sie beschränkt sich auf die Beschreibung der Tätigkeit. Er habe tapeziert, Steckdosen angebracht, ein großes Zimmer mit Rigips in Wohn- und Kinderzimmer aufgeteilt, in einem anderen Haus Laminat verlegt und mit Rigips einen Barbereich eingebaut. Angesichts der aufgezeigten Detailarmut und der fehlenden Nachvollziehbarkeit fehlte der Alibieinlassung die Überzeugungskraft. b) Im Übrigen fällt auf, dass der Angeklagte zu unhaltbaren Behauptungen neigt. Er hat behauptet, dass es in Georgien zwei Personen gebe, die ihm äußerst ähnlich sähen und dass dieser Umstand durch seinen georgischen Reisepass mit der rechts niedergelegten Nummerierung 02 ausgewiesen werde. Die Kammer hat - trotz der Unglaublichkeit dieser Aussage - eine Auskunft des georgischen Polizei-Attachés zur Bedeutung dieser Ziffer in georgischen Pässen eingeholt. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Email des Herrn Dr. YA vom 30.05.2023 hat diese Nummer lediglich eine Ordnungs- und Kontrollfunktion. Sie hat mithin nicht die vom Angeklagten zugeschriebene Bedeutung. Soweit der Angeklagte B ferner behauptet hat, das der Vakzinhersteller „Moderna“ eine öffentlich aufrufbare Liste aller mit seinem Impfstoff behandelter Personen führt, ist diese Behauptung abenteuerlich. Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen kann dies nicht der Fall sein. Der Angeklagte hat ferner am dritten Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger vortragen lassen, niemand nenne ihn „B1“. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass dem Zeugen Dr. YB das Protokoll der Haftbefehlsverkündung gegenüber dem Zeugen H vom 26.04.2022 vorgehalten wurde, wonach der Zeuge H im Rahmen der Haftbefehlsverkündung angegeben habe, er habe gesagt, „der sieht ja aus wie der B1“. Daraufhin hat der Zeuge Dr. YB bekundet, er gehe davon aus, dass der Zeuge H „B1“ gesagt habe, weil er sonst „B“ aufgenommen hätte. Ausweislich eines von der Kammer in Augenschein genommenen Telefongesprächs vom 16.07.2021 zwischen UU und XD bezeichnet selbst die Ehefrau den Angeklagten B mehrfach als „B1“. Dazu hat der Angeklagte dann nur noch angegeben, er habe in keinem Telefonat feststellen können, dass er mit „B1“ angesprochen werde, wenn sich jemand an ihn wende. Wenn andere sich in deutscher Sprache über ihn unterhielten, also wenn er den Hörer an seine Frau weiterreiche und sie sich auf Deutsch unterhalte, dann achte er ja überhaupt nicht darauf, wie man ihn bezeichne. 3. Der Angeklagte B hat in Briefen zu erkennen gegeben, dass er selbst in der vorliegenden Strafsache mit einer langen Haftstrafe rechnet. In einem an seine Ehefrau UU adressierten Brief aus der Untersuchungshaft schreibt der Angeklagte B unter dem 14.06. unter anderem: „Mir drohen 10-15 Jahre Haftstrafe und er vergisst den Termin einfach so?!“ Weiter heißt es in dem Brief an späterer Stelle: „Kauf dir ein vernünftiges Auto und schau zu, dass du dich langsam um dein Leben kümmerst. 10-15 Jahre ist eine sehr lange Zeit.“ Er schreibt weiter: „Du wirst mich 15 Jahre lang nicht sehen!“ Kurz vor der Verabschiedung heißt es in dem Brief: „Es tut mir wirklich leid für alles und vergib mir bitte!“ Allein der Umstand, dass ein Angeklagter mit einer langen Haftstrafe rechnet, lässt zwar nicht den Schluss zu, dass er die Tat begangen hat. Er mag angesichts des für ihn negativ verlaufenden Haftprüfungstermins an jenem 14.06.2022 frustriert gewesen sein. Allerdings erwähnt er zu keiner Zeit, dass er die Tat nicht begangen hat und zur Tatzeit gar nicht in Deutschland war. Es wäre bei einem tatsächlich vorhandenen Alibi doch zu erwarten gewesen, dass er sich in irgendeiner Weise zu seinem Aufenthalt in XU, zu den möglichen Zeugen dort und der Not, diese nicht benennen zu wollen, verhält oder jedenfalls kundtut, dass er völlig zu Unrecht inhaftiert ist. Auch in einem weiteren Brief vom gleichen Tage, der angesichts der Anrede „Hallo Mutter“ und des weiteren Inhalts für seine Mutter bestimmt zu sein scheint, ist weder ein Wort davon zu lesen, dass er zum Tatzeitpunkt in XU war, noch, dass er zu Unrecht inhaftiert ist. Vielmehr heißt es dort: „Mama, ich stecke hier in Schwierigkeiten! Heute hatte ich einen Haftprüfungstermin, wo entschieden werden sollte, ob ich vor der Hauptverhandlung entlassen werden könnte. Der Richter war sich sicher, dass die Person auf dem Video ich bin! Er will keinen Gutachter beauftragen. Er sei sich in seiner Überzeugung ganz sicher. Kurz gesagt, drohen mir 10 bis 15 Jahre Haftstrafe. Aber, wenn ich mich hier gut verhalte und deutsch lerne, könnte ich nach der Hälfte der Strafe abgeschoben oder nach 2/3 der Haft entlassen werden!“ Weiter steht in dem Brief: „Mein Vater ist so verstorben, dass er niemanden mit seiner Krankheit überfordert hatte. Er war für sich, weg von uns, in seiner Welt. Aber was war er für ein Sohn, Ehemann und Vater?! Trotz allem, liebten du, YD und ich ihn abgöttisch und tun das heute noch. Aber Mutti, du bist doch keine Göttin! Wir sind beide deine Kinder, wie haben beide gleiche Eltern. Du hast uns gleichermaßen erzogen, aber ich schreibe dir einen Brief aus dem Gefängnis! Ich habe mir immer gewünscht, dass ich nicht so werde wie mein Vater. Ich wollte, dass ich miterlebe wie meine Kinder aufwachsen und wollte das Glück mit ihnen teilen. Die Realität ist aber eine Andere geworden. Ich schreibe dir aus dem Gefängnis. Was ist aus mir geworden. Ich bin ein viel schlimmerer Vater geworden, als es mein Vater war! Du kennst mich am besten und du kennst meine Fehler am besten. Erzähle bitte meinen Kindern von meinen Fehlern, damit man sie ihnen nicht schön erzählt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder auf die schiefe Bahn geraten.“ Der Angeklagte B bezeichnet sich selbst als schlimmeren Vater als seinen eigenen Vater und setzt dies ihn unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Inhaftierung. Diese Aussage macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass er die Tat auch begangen hat. Anderenfalls wäre kein Grund ersichtlich, warum er sich sogar als schlimmer als sein Vater bezeichnet, der viele Jahre im Gefängnis gesessen hat. Außerdem schreibt er in diesem Brief: „UU hat alles getan, um mich dazu zu bringen, darüber nachzudenken, mein Leben zu ändern und wenn man uns Zeit gegeben hätte, hätten wir entsprechende Ergebnisse geliefert! Ich habe dieses Mädchen unglücklich gemacht. Ich habe sie viel angelogen. Ich wollte, dass sie sich in mich verliebt. Und nun? Was ist daraus geworden? Ich habe sie unglücklich gemacht!“ Auch hier wird deutlich, dass der Angeklagte B sich selbst für seine Situation verantwortlich hält. In einem weiteren Brief an UU, der mit dem Datum „06.2022“ ohne Tageszahl unterschrieben ist, wohl aber zeitlich nach den vorgenannten Briefen verfasst wurde, schreibt der Angeklagte B das Folgende: „Der Rechtsanwalt ist am 14. nicht zur Verhandlung erschienen. Dann hat er einen Termin für den 15. bei mir ausgemacht und ist auch dann nicht gekommen. Der Richter hat bereits entschieden, dass ich auf dem Video zu sehen bin. Als der Rechtsanwalt YE nach einem Gutachter gefragte hatte, sagte der Richter, er wäre überrascht, wenn der Gutachter etwas Anderes sagen würde. Er hat bereits entschieden, mich schuldig zu sprechen. Das bedeutet, dass ich 10-15 Jahre bekommen werde. Das heißt, wenn ich alle Klischees eines Verbrechers breche und mein Bestes gebe und ich nach 2/3 der Haftstrafe entlassen werde, muss ich 7 Jahre und 6 Monate absitzen. Das wäre auch nur in dem Fall, wenn ich Glück habe und der Richter mich zu 10 Jahren Haft verurteilt.“ In diesem Brief wird abermals deutlich, dass der Angeklagte B mit einer Verurteilung rechnet. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass der Haftprüfungstermin, der am 14.06.2022 stattgefunden hat, nicht zu einer Aufhebung des Haftbefehls oder einer Haftverschonung geführt hat. Aber es ist wiederum kein Wort der Empörung oder des Unverständnisses darüber zu lesen, dass der Haftrichter den Haftbefehl aufrechterhalten hat, obwohl er doch an der Tat nicht beteiligt gewesen ist und in XU war. In einem Brief des Angeklagten B vom 07.08.2022 an UU heißt es: „Wenn ich daran denke, wie lange sie mich benutzt haben, gefriert mir das Blut. Wie konnte ich nur so ein Idiot sein?! Ich habe mein Leben, das Leben meiner Kinder und derjenigen aufgeopfert, die mich lieben und das für die Leute, die mich nur als ein scheußliches Stück Fleisch betrachteten!“ Auch hier wird deutlich, dass er offenbar über die Hintermänner oder andere Tatbeteiligte verärgert ist, aber auch über sich selbst. Verärgerung über die Justiz oder die Polizei, die zu erwarten wäre, wenn man unschuldig inhaftiert ist, geht aus dem Brief nicht hervor. Sämtliche vorgenannte Briefe wurden beschlagnahmt und in die deutsche Sprache übersetzt. Die Übersetzungen waren Gegenstand des ersten Selbstleseverfahrens und sind auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer verkennt selbstverständlich nicht, dass in den Briefen die Tat nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Der Tenor der Briefe deutet aber eher daraufhin, dass er die Tat begangen hat, als dass er unschuldig inhaftiert ist. Insoweit besitzen die Urkunden indizielle Bedeutung. 4. Dass der Angeklagte sich tatzeitnah in Deutschland aufgehalten hat, ist belegt. Aus den Einträgen in dem in der Hauptverhandlung im Original eingesehenen Reisepass ergibt sich zunächst, dass der Angeklagte am 15.09.2020 am Flughafen NN in OO nach Frankreich eingereist ist. Am 26.10.2020 wurde er seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit M in PP festgenommen. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung bestehen keine Zweifel. Denn im verlesenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2021 den M betreffend, ist die Festnahme des M am 26.10.2020 beschrieben, wenngleich der Angeklagte B in dem Urteil nicht erwähnt wird. Von diesem Tage stammen zudem die Lichtbilder des Angeklagten B, die in den polizeilichen Datenbanken existieren und Gegenstand eines später noch darzustellenden Lichtbildvergleichsgutachtens sind. 5. Der Umstand, dass in der Wohnung des Angeklagten B eine Luxusuhr gefunden wurde, weist - wenn auch nur indiziell - auf die Täterschaft hin. Aber prägend für die Raubtat zum Nachteil des Nebenklägers war die Tatbeute in Form der hochwertigen Luxusuhren. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 26.04.2022 wurde während der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten B in der YF - Straße 0 in YG, eine Armbanduhr Omega XJ gefunden. Nach einem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über die sichergestellte Uhr von EKHK YH vom 09.05.2022 kostet ein Vergleichsmodell einer Omega XJ Uhr 6.230 Euro. Zwar stammt die Uhr nicht aus der Tatbeute. Teile aus der Tatbeute wurden bislang den Bekundungen des Zeugen YI zufolge überhaupt nicht aufgefunden. Allerdings zeigt der Fund doch, dass der Angeklagte B einen Bezug zu einem die Tat prägenden Gegenstand, namentlich Luxusuhren, hatte. Befragt nach der Herkunft der Uhr hat der Angeklagte B allerdings angegeben, dabei handele es sich um ein Geschenk der ukrainischen Gäste für UU. Die Gäste seien ukrainische Asylbewerber gewesen, die seine Frau aufgenommen habe. Er habe keine Vorstellung gehabt, dass diese Uhr 2.000 Euro wert sein könnte. Die seien am 1. März bei ihnen eingezogen und am 26.04.2022 sei er festgenommen worden. Auf die weitere Nachfrage der Kammer, wie ukrainische Flüchtlinge die Möglichkeit hätten, eine so teure Uhr zu verschenken, hat er gesagt, dass er das nicht wisse. Später hat der Angeklagte noch hinzugefügt, einer der ukrainischen Flüchtlinge sei der Patenonkel seiner Ehefrau. Die Kammer hält diese Einlassung für unglaubhaft. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ukrainische Flüchtlinge bald nach ihrer Ankunft aus Dankbarkeit ihren Gastgebern gegenüber eine hochpreisige Luxusuhr schenken. Es scheint der Kammer indes eher fernliegend und als Schutzbehauptung, zumal der Angeklagte B in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Rückgabe dieser Uhr verzichtet und nicht einmal angedeutet hat, dass seine Ehefrau die Rückgabe der Uhr an sie fordern wird. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für diese Herkunft der Uhr, z.B. eine entsprechende Bestätigung der Flüchtlinge bzw. des Patenonkels liegen nicht vor. 6. Auch der Umstand, dass der Angeklagte B in der Vergangenheit in der Bundesrepublik mehrfach im Zusammenhang mit Waffen aufgefallen ist, indiziert seine Täterschaft. Denn prägend für die Raubtat zum Nachteil des Nebenklägers war auch das Verwenden zweier Waffen, darunter einer Maschinenpistole. a) So ist der Angeklagte am 26.10.2020 bei einer Verkehrskontrolle als Beifahrer des M angetroffen worden. In dem Fahrzeug befand sich ausweislich der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2021 auch eine scharfe Waffe. Seine Anwesenheit und die Festnahme hat der Angeklagte B bestätigt. Dass auch eine Waffe in dem Fahrzeug war, hat er nicht bestritten. b) Auch am 14.01.2021 war der Angeklagte B Beifahrer, diesmal bei dem Angeklagten A, der in der Fahrertür eine halbautomatische Schusswaffe mit sich führte, auf die ein Schalldämpfer geschraubt war. Dies ergibt sich einerseits aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 07.10.2021 und aus den Angaben, die der Zeuge XW in der Hauptverhandlung gemacht hat. Dieser hat angegeben, die Verkehrskontrolle durchgeführt zu haben. Er sei als Kraftrad-Streife unterwegs gewesen und habe bei den Angeklagten eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen wollen. Er sei gewendet und ihnen hinterhergefahren, woraufhin das Fahrzeug beschleunigt habe. Es sei dann in die nächstgelegene Straße eingebogen und habe am Fahrbahnrand gehalten. Die Angeklagten hätten sich vom Fahrzeug entfernt, seien aber auf seine Ansprache hin stehengeblieben. Im Verlauf der dann erfolgten Kontrolle habe der Angeklagte A zugegeben, eine scharfe Schusswaffe im Auto zu haben. Daraufhin habe er Verstärkung angefordert und die Waffe mit einem Schalldämpfer dann wie zuvor beschrieben in der Fahrertür gefunden. Ferner habe er eine Wollmütze, Basecap und Gummihandschuhe in dem weißen Audi $01 gefunden, der ein YJ‘er Kfz-Kennzeichen gehabt habe. Diese Bekundungen sind glaubhaft und decken sich – von der Anwesenheit des Angeklagten B abgesehen – mit den Feststellungen aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, welches Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Seine Anwesenheit hat der Angeklagte B selbst eingeräumt. Die Kammer verkennt nicht, worauf der Angeklagte selbst hingewiesen hat, nämlich dass er nicht Fahrer des Fahrzeuges war, in dessen Fahrertür sich die Waffe befunden hat. Es besteht - wie auch im Falle des M - natürlich die Möglichkeit, dass der Angeklagte von dieser Waffe nicht wusste. Auf der anderen Seite hält die Kammer die Vielzahl der Bezüge des Angeklagten B mit Waffen innerhalb eines recht kurzen Zeitraumes doch für auffällig. c) Am 11.11.2021 übersandte der Angeklagte B dem Angeklagten A um 10:53 Uhr über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ sechs Bilder, die allesamt eine schwarze YK 00-0 - ein Maschinengewehr - zeigen. Auf drei Bildern hält eine behandschuhte Hand die Waffe, während auf den anderen drei Bildern die Waffe auf einer schwarzen Kiste liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 15-20 des Sonderhefts 2 „Handyauswertung“ der Staatsanwaltschaft Köln, Aktenzeichen 220 Js 711/21, verwiesen. Die Urkunden waren zudem Teil des ersten Selbstleseverfahrens. Dass es sich bei dem Empfänger der Bilder um den Angeklagten A und bei dem Absender um den Angeklagten B handelt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des eingeführten Auswerteberichts des Zeugen XG vom 05.09.2022 von dem Smartphone Huawei mit der zugehörigen Rufnummer 00000000008 und der sich daran anschließenden tabellarischen Auswertung des „WhatsApp“-Chatverkehrs zwischen den Teilnehmern „A1 (owner)“ mit der Rufnummer 00000000008 und „bro B2“ mit der Rufnummer 00000000009 fest. Die Bilder wurden von „bro B2“ mit der Rufnummer 00000000009 an „A1 (owner)“ mit der Rufnummer 00000000008 geschickt. Das ausgewertete Smartphone Huawei mit der Rufnummer 00000000008 wurde nach dem Auswertebericht am 17.11.2021 im Rahmen eines Einsatzes zur Raubverhinderung unter Hinzuziehung von Spezialeinheiten im E‘er Stadtteil E1 bei dem Angeklagten A sichergestellt. Außerdem spricht der Teilnehmer „bro B2“ mit der Rufnummer 00000000009 den Teilnehmer „A1 (owner)“ mit der Rufnummer 00000000008 ausweislich des „WhatsApp“-Chatverkehrs in einer Textnachricht vom 03.11.2021 mit den Worten „A Brudi“ an. „Bro B2“ ist vom Namen her schon dem Angeklagten B zuzuordnen, dessen Vorname B und Spitzname „B2“, wie noch darzustellen sein wird, oder auch „B1“ ist, wie bereits dargestellt worden ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte B auch in der Hauptverhandlung nicht bestritten, die Bilder an den Angeklagten A gesandt zu haben. Als er mit den Bildern konfrontiert wurde, hat er nur angegeben, er könne darauf nicht antworten, er erinnere sich nicht daran. d) Der Angeklagte hat zudem seine Affinität zu Waffen in der Hauptverhandlung offenbart. Auf Nachfrage der Kammer, ob er Waffen möge, hat er lächelnd angegeben, „jedem Mann gefielen Waffen“. Einschränkend hat er dann hinzugefügt, dass er im Rahmen von Filmen Gefallen an Waffen habe. Die Affinität zu Waffen passt zudem zum Tathergang am 06.10.2020. Dreimal nimmt der maschinenpistolenführende Täter seinem Mittäter die kurz zuvor ergriffene Waffe wieder aus der Hand, um sie anschließend wieder selbst zu führen. 7. Ferner wird die Täterschaft des Angeklagten B dadurch indiziert, dass es Verbindungen zwischen ihm und dem Fluchtfahrzeug Audi $0 gibt. Im Einzelnen: a) Dass es sich bei dem am 20.02.2021 in den Niederlanden sichergestellten Audi $0 um das am 05.10.2020 zum Auskundschaften genutzte Fahrzeug sowie am 06.10.2020 zur Anfahrt und Flucht genutzte Fahrzeug handelt, steht aufgrund des infolge einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter dem Aktenzeichen 349 AR 383/21 von der Staatsanwaltschaft Bonn eingeholten Untersuchungsberichts der niederländischen Polizei, einer E-Mail der Audi AG vom 04.08.2021 und des Identifizierungsvermerks des Zeugen XB vom 16.08.2021 fest. Sämtliche Urkunden waren Gegenstand des ersten Selbstleseverfahrens. Aus dem Untersuchungsbericht der niederländischen Polizei geht hervor, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des sichergestellten Audi $0 $$$$$$$00$$000002 lautet. Zudem ist nach dem Bericht unter dem Beifahrersitz im Chassis die falsche Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$$00$$000001 eingestanzt worden. Das Typenschild unterhalb der A-Säule mit der falschen Fahrzeugidentifikationsnummer entspreche nicht den Echtheitsmerkmalen eines originalen Audi-Typenschilds. Außerdem befänden sich Luftblasen unter dem FIN-Etikett mit der falschen Fahrzeugidentifikationsnummer unter der Windschutzschutzscheibe und auch dieses Etikett entspreche nicht den Echtheitsmerkmalen eines originalen FIN-Etiketts von Audi. Die tatsächliche Fahrzeugidentifikationsnummer habe über einzigartige, zur Identifikation geeignete Merkmale festgestellt werden können. Diese seien jedoch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Zudem sei das Fahrzeug am 17.07.2020 mit dem damaligen italienischen Kennzeichen $$001$$ als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben worden. Aus der Auskunft der Audi AG geht hervor, dass in dem Audi $0 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$$00$$000002 zwei SIM-Karten mit den IMEI-Nummern 000000000000010 und 000000000000011 verbaut wurden. Aus dem Vermerk des Zeugen XB vom 16.08.2021 ergibt sich, dass beide vorgenannten IMEI-Nummern am 05.10.2020 und am 06.10.2020 um 09:12:11 Uhr in der Funkzelle in unmittelbarer Tatortnähe erfasst wurden. Weiter spricht dafür, dass es sich bei dem in den Niederlanden sichergestellten Audi $0 um das Fluchtfahrzeug handelt, dass auf dem Überwachungsvideo im großen ersten Büro, das auch durch die Fensterscheiben und gläserne Tür Teile der Straße erfasst hat, mehrfach ein grauer Audi SUV zu sehen ist, der stets von links kommend nach rechts fährt. Der Fahrweg, den die Kammer anhand eines „Google-Maps“-Ausschnitts der Tatörtlichkeit nachvollziehen konnte, ist stets der, dass der Audi $0 von der ZB - Straße kommend an der Kreuzung, auf die die Überwachungskamera gerichtet ist, rechts in die ZD - Straße abbiegt. Beide Straßen sind Einbahnstraßen und werden von dem Audi in zulässiger Richtung befahren. Lediglich bei der Flucht fährt der Audi $0, nachdem er aus der ZB - Straße gekommen ist, nicht wieder in die ZD - Straße sondern geradeaus auf die YL - Straße. Dass dieser Audi $0, der mindestens drei Mal den beschriebenen Fahrweg nimmt, auch das Tatfahrzeug ist, wird an der Stelle offenkundig, als die vier Täter die Beute in den Kofferraum eben jenes Audi $0 packen und sodann alle in das Fahrzeug einsteigen. b) Die Verbindung dieses Audi $0 zu dem Angeklagten B besteht darin, dass in dem Navigationsgerät des Audi $0, das das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ausgewertet hat, zwei Mal die Adresse YM - Straße in L eingegeben wurde, die in der Nähe der damaligen Wohnanschrift YN - Straße 00 der UU und in unmittelbarer Nähe der Anschrift YO - Straße 01, die der Angeklagte B bei dem Zahlungsdienstleister „MoneyGram“ als eigene Adresse angegeben hat, liegt. Aus dem Auswertebericht von EKHK YH vom 17.05.2022 – in der Übersicht zum am 5. Hauptverhandlungstag ausgegebenen Selbstleseverfahren irrtümlich als Auswertebericht vom 17.05.2023 bezeichnet – geht hervor, dass das Ergebnis der Auswertung des Navigationsgerätes in einer Tabelle festgehalten worden sei. In der Tabelle seien die in das Navigationsgerät eingegebenen Adresse aufgeführt. Es existierten keine Zeitstempel zu den Adressen, jedoch seien diese chronologisch sortiert, wobei der oberste Eintrag der jüngste und der unterste Eintrag der älteste sei. Diese Tabelle enthält den Eintrag YM - Straße, in L, von oben gesehen an 16. Stelle und an 36. Stelle. Die YM - Straße in L liegt nur wenige Hundert Meter von der Anschrift YO - Straße 01 und nur etwa 1 km von der YN - Straße 00 entfernt, was die Kammer anhand eines in der Hauptverhandlung präsentierten „Google-Maps“-Ausschnitts nachvollziehen konnte. Dass der Angeklagte B die Adresse YO - Straße 01 in L als seine Adresse angegeben hat, geht aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von KKin YP vom 30.07.2021 aus der Akte der „EG K“ hervor. Danach habe der Finanzdienstleister „MoneyGram“ auf ein polizeiliches Auskunftsersuchen vom 30.07.2021 per E-Mail geantwortet. Die Antwort beträfe den Zeugen H und den Angeklagten B und sei in einer Tabelle zusammengefasst. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass der Angeklagte B am 08.05.2021 im MoneyGram Corporate Store E (300,00 Euro) sowie jeweils zwei Mal am 19.05.2021 und 20.05.2021 im MoneyGram Corporate Store L (jeweils 1.000,00 Euro) Gelder an Empfänger in II in Georgien übermittelt hat. Bei allen fünf Geldtransfers hat er als Absenderadresse den YO - Straße 01 in L angegeben. c) Eine weitere Verbindung des Angeklagten B zu dem Audi $0 wird über den Angeklagten A vermittelt. Denn die Angeklagten sind - wie bereits dargestellt wurde - Freunde und hatten häufig Kontakt zueinander. Dem Angeklagten A wiederum ist der in Italien entwendete Audi $0 wirtschaftlich zurechnen. Dafür spricht, dass in der beschriebenen Tabelle, in der die in das Navigationsgerät des Audi $0 eingegebenen Adressen chronologisch aufgelistet sind, nach zunächst neun italienischen Adressen, die an den untersten Stellen 66 bis 74 stehen, als erste deutsche Adresse die Anschrift GG - Straße, in E, aufgeführt ist. Der Angeklagte A war im Jahr 2020 in der GG - Straße in E wohnhaft. Mithin spricht einiges dafür, dass der Audi $0 nach dem Diebstahl in Italien und der Überführung nach Deutschland zuerst zur Anschrift des Angeklagten A gefahren worden ist. Ausweislich eines Vermerks der Bundespolizeidirektion Kleve vom 30.03.2021, der Gegenstand des ersten Selbstleseverfahrens war, wurde im Handschuhfach des Audi $0 ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom 20.12.2020 gefunden. Danach soll der Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Konto eines A, GG - Straße , in E, erfolgen. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Audi $0 wirtschaftlich dem Angeklagten A zuzurechnen ist. Gestützt wird die Annahme der Kammer hinsichtlich der Zurechnung des Tatfahrzeuges zu A zudem aus dem Inhalt eines Telefonats, dass die Zeugen H und XE am 23.07.2021 ab 18:44 Uhr geführt haben und welches die Kammer mit Hilfe eines Sachverständigen für die türkische Sprache in Augenschein genommen hat. Darin berichtet der Zeuge H dem Zeugen XE von einem Telefonat, das ein YQ mit dem A geführt habe. In diesem Gespräch habe der YQ gesagt, A solle das Auto bringen. A habe jedoch entgegnet, er bringe das nicht, er habe Verluste. XF habe den $0 genommen und sich in Holland erwischen lassen. Danach habe A gesagt, „gibt meine 10.000“ Euro. Es seien 12.000 Euro, „um ehrlich zu sein“. Er habe 12.000 Euro Verlust. Dass es sich bei den Sprechern an den abgehörten Telefonen um die Zeugen XE und H handelt, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar haben diese Zeugen in der Hauptverhandlung von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht und geschwiegen. Indes haben beide Zeugen als Beschuldigte in ihrem Haftverkündungstermin am 26.04.2022 den Bekundungen des Zeugen Dr. YB zufolge eingeräumt, die im Haftbefehl aufgeführten Telefonate, auch das Obige, geführt zu haben. Die Bekundungen des Richters am Amtsgericht YB waren dabei klar und nachvollziehbar. Er gab darüber hinaus an, wegen der Vielzahl der an diesem Tage durchzuführenden Haftverkündungen in derselben Strafsache auch noch eine gute Erinnerung an das Geschehen zu haben. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem Gesprächspartner des YQ um den Angeklagten A handelt, beruht auf der Nennung des Vornamens A und darauf, dass der im Telefonat beschriebene Sachverhalt um den Audi $0 mit dem behördlich Bekannten übereinstimmt. Denn aus dem über das erste Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der Polizeiinspektion Kleve vom 30.03.2021 geht hervor, dass ein XF als Beifahrer des angehaltenen und später sichergestellten Audi $0 zugegen war. Der Umstand, dass der XF in den Niederlanden in dem Audi $0 angetroffen wurde, geht auch aus dem Protokoll hervor, welches dem Untersuchungsbericht der niederländischen Polizei vorgeheftet ist. Die Kammer konnte auch nachvollziehen, woher der Zeuge H diese Information hatte. Zwar hat er als Zeuge in der Hauptverhandlung keine Auskunft erteilt. Ausweislich der Bekundungen des Haftrichters Dr. YB hat H aber in seinem Haftverkündungstermin am 26.04.2022 angegeben, von der Existenz des Audi $0 von A gewusst zu haben. H habe sich dahin eingelassen, A habe ihm erzählt, dass der $0 in Holland einkassiert worden sei (und überdies gebeten, wegen der Sache in ZC nach dem Wert der Uhren zu schauen). Dem steht nicht entgegen, dass das Tatfahrzeug - der Audi $0 - nicht auf den Angeklagten A, sondern auf den Zeugen YR zugelassen war und dies von einem Dritten vermittelt wurde. Der Zeuge YR hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass er für den XF, der der Vater eines Freundes von ihm sei, aus Gefälligkeit einen Audi $0 mit dem Kennzeichen $$- $ 0005 auf sich zugelassen habe. Der XF habe ihm gesagt, das sei nur für eine Woche und daraufhin habe er – der Zeuge YR – gesagt, für eine Woche sei das kein Problem. Er habe dafür nichts bekommen. Er könne so schlecht nein sagen. Außerdem habe er sich die Papiere angesehen und der Wagen habe einen deutschen TÜV gehabt. Die Anmeldung habe auch funktioniert. Im Nachhinein habe er erfahren, dass das Auto an der Grenze zu Holland stillgelegt worden sei. Den Angeklagten A kenne er nicht. Die Aussage des Zeugen YR ist glaubhaft. Die Angaben waren nachvollziehbar und wirkten auch in der zum Ausdruck gebrachte Reue, so etwas getan zu haben, authentisch. Dass der Zeuge als Halter des Audi $0 eingetragen war, ergibt sich auch aus dem Vermerk des KHK XB vom 16.08.2021. Darüber hinaus weist auch die Zulassungsbescheinigung Teil I des Audi $0 mit dem Kennzeichen $$- $ 0005 den Zeugen YR als Halter aus. Beide vorstehende Urkunden waren Teil des ersten Selbstleseverfahrens. Dass inkriminierte Fahrzeuge auf einen Scheinhalter zugelassen werden, ist deliktstypisch. 8. Für die Täterschaft des Angeklagten B spricht weiter, dass der auf den Überwachungsvideos erkennbare unmaskierte Täter deutliche Ähnlichkeiten mit dem Angeklagten B aufweist. Im Einzelnen: Das gesamte Tatgeschehen wurde von Überwachungskameras erfasst. Eine Überwachungskamera war in der der Eingangstür gegenüberliegenden Ecke angebracht, sodass das Video den Eingangsbereich komplett abbildet und damit auch den unmaskierten Täter frontal beim Betreten des Tatorts. Der unmaskierte Täter ist auch während des gesamten weiteren Geschehens im ersten, großen Büroraum im Bild der Überwachungskamera zu sehen, sodass dessen Gesicht mehrfach von vorne zu erkennen ist. Gleiches gilt für die Überwachungskamera im hinteren Büroraum, die ebenfalls in einer Ecke des Raumes angebracht war und das gesamte Geschehen im hinteren Büroraum aufgezeichnet hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Qualität der Videoaufnahmen mäßig war. Bei den Sequenzen, die das Gesicht des unmaskierten Täters zeigen, war dieser jeweils einige Meter entfernt. Die Vergrößerung des Bildausschnitts vom Gesicht des unmaskierten Täters hatte zur Folge, dass der Gesichtsbereich nur noch eine geringe Pixeldichte aufwies. Gleichwohl sind auch für einen Laien Ähnlichkeiten zu erkennen. Diese beziehen sich sowohl auf das Gesicht als auch die Statur: Der unmaskierte Täter und der Angeklagte B verfügen über eine platte Nase. Insbesondere die Nasenspitze ist breit und nicht etwa spitz. Der Bereich zwischen den Augenbrauen ist bei beiden eher weit. Zudem ist sowohl bei dem unmaskierten Täter als auch bei dem Angeklagten B eine Furche zwischen Unterlippe und Kinn erkennbar. Die Wangen beider Personen sind eher rundlich. Auch die Statur des Angeklagten B passt zum unmaskierten Täter im Video. Beide Personen sind von gedrungener und eher kräftiger Statur. Dabei hat die Kammer bei der Würdigung nicht verkannt, dass der Nebenkläger den Angeklagten B in der Hauptverhandlung nicht als den unmaskierten Täter wiedererkannt hat. Der Nebenkläger hat insoweit bekundet, sich an das Aussehen auch des unmaskierten Täters nicht mehr zu erinnern. Schon zeitnah habe er dazu kaum Angaben machen können, weil er mehr auf die Waffen als auf die Gesichter geachtet habe. Auch anhand der Sprache oder der Stimme könne er keine Identifizierung vornehmen. Diese Bekundungen des Nebenklägers sind nachvollziehbar. Er hat sich damals in einer turbulenten Ausnahmesituation befunden, bei der die Wahrnehmungsfähigkeit – auch angesichts der Bedrohung mit zwei Waffen, körperlichen Angriffen und Angstgefühlen – für gewöhnlich selektiv ist. Die beweisrechtliche Bedeutung einer tatsächlich stattgefundenen Wiedererkennung ohne vorhergehende ordnungsgemäße Wahllichtbildvorlage wäre aber ohnehin äußerst gering, so dass die Kammer aus dem (nachvollziehbaren) Fehlen der Wiedererkennung keine entscheidenden Schlüsse gezogen hat. Dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Täter hätten Deutsch mit Akzent gesprochen, steht der Täterschaft des Angeklagten jedenfalls nicht entgegen. Denn tatsächlich spricht der Angeklagte eigenen Angaben zufolge inzwischen deutsch. Wie genau er die deutsche Sprache zur Tatzeit beherrschte, konnte die Kammer nicht verifizieren. 9. Auch die Sachverständige YS hat Ähnlichkeiten zwischen dem Angeklagten B und dem Täter im Video erkannt. In ihrem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten kommt die Behördengutachterin für Lichtbildvergleichsgutachten beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass es „darauf hindeutet“, dass es sich bei dem unmaskierten Täter und dem Angeklagten B „um ein und dieselbe Person handelt“. Zur Vorgehensweise hat die Sachverständige ausgeführt, sie habe Standbilder aus den Videoaufnahmen erzeugt und diese sodann vergrößert. Zum Vergleich mit diesen Standbildern des unmaskierten Täters habe sie Bilder von dem Angeklagten B herangezogen, die im Jahr 2020 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung von seinem Gesicht und Kopf gemacht wurden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gebe es zwei Arten des Vergleichs, den allgemeinen Vergleich und den Detailvergleich. Der Detailvergleich sei hier nicht möglich, da das Material aus den Überwachungskameras eine zu geringe Auflösung habe. Es sei nur ein allgemeiner Vergleich anhand der Grobstrukturen des Gesichts möglich. Bei dem eigentlichen Vergleich der Bilder beginne sie zunächst bei dem schlechten Material. Dort suche sie nach besonderen Merkmalen und erst dann gleiche sie die gefundenen Merkmale mit den Vergleichsbildern ab. So habe sie die nachfolgenden Übereinstimmungen bei dem unmaskierten Täter und dem Angeklagten B finden können. Im Profil sei ein hervortretendes Kinn gut zu erkennen. Beidseitig sei der Überaugenbogen stärker ausgeprägt. Auf der Glabella sei eine senkrechte Furche zu erkennen. Im Profil werde eine Kinn-Lippen-Furche sichtbar. Der Brauen- und Augenabstand sei mittelweit. Die Nasenregion böte Übereinstimmungen. Die Nase sei mittelhoch und steil, der Nasenrücken eher breit. Die Nasenflügelfurchen seien deutlich ausgeprägt. Die Hautoberlippe in der Mundregion sei mittelhoch. Die Wangen seien im vorderen Bereich aufgepolstert. Die Ähnlichkeiten waren für die Kammer nachvollziehbar und auch auf den als Anlage A zum Sachverständigengutachten, Seite 3 und Seite 4, Bl. 2607 und Bl. 2608 der Hauptakte, abgebildeten Bildern erkennbar. Bei diesen Bildern handelt es sich um die beschriebenen vergrößerten Videoausschnitte aus den Videos der Überwachungskameras und die Bilder aus der erkennungsdienstlichen Behandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend das Erscheinungsbild der jeweils abgebildeten Person wird auf diese Bilder, Bl. 2607 und Bl. 2608 der Hauptakte, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dass die Sachverständige ebensowenig wie die Kammer auf den Videoausschnitten bei dem unmaskierten Täter eine Lippenspalte, wie der Angeklagte B sie aufweist, hat erkennen können, lässt - anders als der Angeklagte meint - nicht den Schluss zu, dass er nicht der Täter gewesen sein kann. Dafür, so hat die Sachverständige ausgeführt, sei die Auflösung der Aufnahmen zu schlecht. Das ist für die Kammer angesichts der Anzahl der zu erkennenden Pixeln ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kammer folgt der Behördengutachterin in ihrer Kernaussage. Die Sachkunde der Kriminalbeamtin, der eine dreijähriger besonderer Ausbildung im Lichtbildvergleich zu Teil wurde, ist unbestritten. Ihre Vorgehensweise, Annahmen und Schlussfolgerungen waren nachvollziehbar. 10. Die Zeuge XE hat in seinem Haftverkündungstermin am 26.04.2022 zudem angegeben, den Angeklagten B im Fernsehen wiedererkannt zu haben. Er sei der Nachbar des Zeugen H und kenne den Angeklagten B vom Sehen. Der Zeuge XE hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und geschwiegen, weshalb die Erkenntnisse über seine Angaben im Haftverkündungsstermin auf den Bekundungen des Zeugen Dr. YB beruhen, der als Haftrichter die Haftverkündung leitete. Der Angeklagte B hat allerdings angegeben, den Zeugen XE noch nie gesehen zu haben. Er sei daher sehr überrascht, wie der Zeuge ihn angeblich habe wiedererkennen können. Von seinem Zellennachbarn in der Justizvollzugsanstalt E, dem Zeugen YT, habe er erfahren, dass YT den Zeugen XE kenne. Als der Zeuge YT in der Anklageschrift des Angeklagten B gelesen habe, dass der Zeuge XE am Telefon mit dem Zeugen H über den Angeklagten B gesprochen habe, habe der Zeuge YT den Zeugen XE anlässlich eines Besuches in der Justizvollzugsanstalt auf B angesprochen. Der Zeuge XE habe dem Zeugen YT dann gesagt, er kenne den Angeklagten B nicht und habe auch nicht mit dem Zeugen H über ihn gesprochen. Der Einlassung nachgehend hat die Kammer auf Anregung der Verteidigung den Zeugen YT vernommen, der während der Untersuchungshaft der unmittelbare Zellennachbar des Angeklagten B war. Dieser hat angegeben, den Haftbefehl des Angeklagten B gelesen zu haben, nachdem dieser in die JVA E gekommen sei. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er von den in dem Haftbefehl genannten Personen den Angeklagten A und den Zeugen XE kenne. Den Zeugen XE kenne er vom Fitnessstudio. Außerdem habe er 2009 mit ihm auch mal in YU in Untersuchungshaft gesessen. Zufällig sei er dann im Januar von dem Zeugen XE besucht worden. Der Besuch habe in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gestanden. Man habe sich einfach ausgetauscht und der Zeuge XE habe gefragt, wie er ihn – den Zeugen YT – unterstützen könne. Zum Ende des Gesprächs habe man über den Angeklagten B gesprochen. Der Zeuge YT habe dem Zeugen XE gesagt, der Angeklagte B sei sein Zellennachbar und er – der Zeuge XE – habe eine Aussage gemacht, dass er ihn wiedererkannt hätte. Daraufhin habe der Zeuge XE gesagt, er habe diese Aussage nie getätigt. Er kenne den Angeklagten B auch nicht. Die Kammer zieht aus der Aussage dieses Mitgefangenen ihre Glaubhaftigkeit unterstellt nicht den Schluss, dass der Zeuge XE den Angeklagten B nicht gekannt hat. Auch wenn die Kammer nicht feststellen konnte, woher der Zeuge XE den Angeklagten B kannte, ist sie davon überzeugt, dass der Zeuge XE den unmaskierten Täter jedenfalls vom Sehen her kannte und als den Angeklagten B wiedererkannt hat. Zwar ist zu bedenken, dass dem Zeugen XE im Termin am 26.04.2022 der Vollzug der Untersuchungshaft drohte, er nicht der Wahrheitspflicht unterlag und er so ein großes Interesse hatte, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Der Zeuge XE hat sich aber auch in einem privaten unverfänglichen Rahmen zur Wiedererkennung geäußert: Am 19.07.2021 rief um 17:42 Uhr der Zeuge H von der Nummer 00000000015 den Zeugen XE auf der Nummer 00000000016 an. Sie sprachen zunächst über eine unbekannte Person. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte der Zeuge H den Zeugen XE, ob dieser sich Aktenzeichen angeguckt habe. Der Zeuge XE bejahte das und gab an, etwas Bekanntes gesehen zu haben. Im direkten Anschluss daran sagte er in der türkischen Sprache eine Formulierung, die mit „aufs Haar genau“, „dem aus dem Gesicht geschnitten“ oder „eins zu eins“ übersetzt werden kann. Angesichts dieser Bedeutung wird deutlich, dass der Zeuge XE sich mit „etwas Bekanntes“ auf eine Person bezieht. Bei „WA“ war auf den Originalaufnahmen der Überwachungsvideos lediglich eine unmaskierte Person zu erkennen. Es ist schlicht nicht erklärlich, warum der Zeuge XE in einem privaten Telefonat mit dem Zeugen H in freundschaftlicher Atmosphäre behaupten sollte, bei „WA“ etwas Bekanntes gesehen zu haben, wenn dem nicht so ist. Demgegenüber ist es gut denkbar, dass der Zeuge XE dem Zeugen YT bei deren Gespräch in der JVA E nicht die Wahrheit gesagt hat, um angesichts seiner Angaben im Haftprüfungstermin nicht als Verräter dazustehen. Wegen der Identifizierung der Gesprächspartner an den abgehörten Telefonen wird auf noch nachfolgende Ausführungen zu einzelnen Telefonaten verwiesen. Dass mithin mit dem Zeugen XE ein dem Angeklagten B jedenfalls vom Sehen her bekannte Person diesen als unmaskierten Täter wiedererkannt hat, wertete die Kammer als weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. 11. Aber auch der Zeuge H hat in seinem Haftverkündungstermin am 26.04.2022 angegeben, Ähnlichkeiten zwischen dem Täter aus dem Überwachungsvideo und dem Angeklagten B erkannt zu haben. Bei Aktenzeichen XY habe einer keine Maske angehabt und er habe am Telefon gesagt, der sehe ja aus wie der „B1“. Auch der Zeuge H hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und geschwiegen, weshalb die Erkenntnisse über seine Angaben im Haftverkündungstermin wiederum auf den Bekundungen des Zeugen Dr. YB beruhen. Dass der Angeklagte B und der Zeuge miteinander bekannt sind und Kontakte pflegten, hat der Angeklagte B eingeräumt. Den Bekundungen des Zeugen KHK XO zufolge gab es während der Aufschaltung der Telekommunikationsüberwachung im Rahmen der „EG K“ insgesamt 281 Kontakte bzw. Kontaktversuche zwischen dem Angeklagten B und dem Zeugen H. Dass mithin mit dem Zeugen H ein dem Angeklagten B gut bekannte Person Ähnlichkeiten zwischen dem Täter aus dem Überwachungsvideo und dem Angeklagten B erkannt, wertete die Kammer als weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. 12. Letztlich indizieren mehrere Telefonate, die von verschiedenen Personen im Nachgang zur Ausstrahlung der Sendung „WA“ vom 00.07.2021 geführt und von der Polizei aufgezeichnet wurden, die Täterschaft des Angeklagten B und weisen deutlich auf ihn als den einzig unmaskierten Täter des Raubüberfalles hin. Dabei beruhen die Feststellungen zum Inhalt der Fernsehsendung auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Teile der Sendung. Die Kammer hat ferner sämtliche nachfolgenden Telefongespräche in der Hauptverhandlung angehört. Soweit die Gespräche in ausländischer Sprache geführt wurden, hat sie sich der sachverständigen Hilfe allgemein vereidigter Dolmetscher bedient. In der türkischen Sprache geführte Gespräche hat YV und die Gespräche mit englischen Gesprächsinhalten hat YW übersetzt. Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen ergaben sich für die Kammer nicht und wurden auch von den teils sprachkundigen Prozessbeteiligten nicht geäußert. a) Am 00.07.2021 um 20:31 Uhr – also nach der Ausstrahlung des Vorspanns aber vor der Ausstrahlung des vollständigen Beitrags – rief der Angeklagte A von der Rufnummer 00000000017 den Zeugen H auf dessen Nummer 00000000015 an. Die beiden führten das Telefonat in der türkischen Sprache. Der Zeuge H sagte dem Angeklagten A gleich zu Beginn, er solle sich WA anschauen. Gleich werde etwas gezeigt, das voll interessant sei. Daraufhin fragte der Angeklagte A, wer gezeigt werde und ob es „einer von uns“ sei. Der Zeuge H entgegnete, er wisse es nicht, es sei ein Uhrengeschäft in ZC und es sei ein Türke oder so. Der Angeklagte A erwiderte: „Ach was.“ Außerdem wies er den Zeuge H an, die Sendung mit seinem Handy aufzunehmen und ihm später zu schicken. In dem Gespräch wird deutlich, dass der Angeklagte A und der Zeuge H in kriminellen Kreisen verkehren und gut miteinander bekannt sind. Offenbar brachte der Zeuge H den Überfall vom 06.10.2020, der in einem gerade mal 16-sekündigen Ausschnitt angekündigt wurde, mit dem Angeklagten A in Verbindung. Wie selbstverständlich reagiert der Angeklagte A auf die Nachricht des Zeugen H und fragt seinerseits, ob es einer von ihnen sei. Insoweit scheint es eine Gruppierung um den Angeklagten A zu geben, die Straftaten begangen hat. Dass dazu auch der Angeklagte B als Freund des A gehören könnte, ist denkbar. Der Sachverständige YV hat zur indirekten Frage „ob es einer von uns sei“ ausgeführt, dass es mehrere Übersetzungsmöglichkeiten gebe. Man könne auch sagen: „Ist das einer von uns “ oder „ist das ein Unsriger“. Jedenfalls beziehe sich dies auf Personen, nicht auf eine Sache, wie z.B. die Tat an sich. Dass es sich bei dem Angerufenen, den Nutzer der Nummer 00000000015 um den Zeugen H handelt, steht aufgrund des Identifizierungsvermerks des Zeugen XO vom 18.04.2023 fest. Danach habe der Nutzer der Nummer 00000000015 am 15.07.2021 bei der Mietwagenfirma „YX“ angerufen und sich mit dem Namen H vorgestellt. Der Nutzer der Nummer 00000000017 ist der Angeklagte A, wie sich aus dem Identifizierungsvermerk des Zeugen XO vom 18.04.2023 ergibt. Danach habe der Nutzer der Nummer am 16.07.2021 um 18:01 Uhr bei „YZ“ angerufen und sich mit dem Namen A vorgestellt. Im Übrigen hat auch der Zeuge H den Angaben des Zeugen Dr. YB zufolge im Termin zur Haftverkündung am 26.04.2022 eingeräumt, dieses Telefonat mit dem Angeklagten A geführt zu haben. b) Am 31.07.2021 rief der Zeuge H von der Nummer 00000000015 um 20:07 Uhr den Zeugen XE auf der Nummer 00000000016 an. In dem längeren Gespräch unterhielten sie sich über verschiedene Themen. Nach einiger Zeit sagte der Zeuge H, dass der Russe nach Georgien sei und in einer Woche zurückkommen werde. Er wolle Geld von A. Weiter erzählte er, der Russe habe „deportiv“ gesagt und das bedeute, dass sie sie abschieben würden, wenn sie sie erwischen würden, weil sie hier schwarz seien und ohne Visum kämen. Weiter sagte er dann, dass sie sogar bei WA gewesen seien und dennoch locker rumliefen, obwohl einer keine Maske auf dem Gesicht hatte. Sie würden auch weiter der gleichen Arbeit nachgehen. Der Zeuge XE erwiderte, das liege daran, dass sie nichts zu verlieren haben. Dies bejaht der Zeuge H. Die Russen seien heute hier und morgen dort. Sie hätten keine Familie und keine Kinder. Der „Trottel“ von ihnen habe jedoch Frau und Kinder und würde mit denen mitlaufen. Er könne das nicht verstehen. Die Zeugen H und XE unterhalten sich offenkundig über die Täter des Überfalls vom 06.10.2020. Er spricht im Plural von Leuten, die bei WA rumgelaufen seien und dass einer keine Maske getragen habe. Diese Leute setzt er in Beziehung zu einem „Russen“, der in Georgien sei und in einer Woche zurückkommen werde und der Geld von A wolle. Mit dem „Russen“ meint der Zeuge H zur Überzeugung der Kammer den Angeklagten B. Dieser weilte nämlich zu der Zeit in Georgien. Dies hat der Angeklagte B selbst bestätigt und steht auch in Einklang mit den Aus- und Einreisevermerken in seinem Reisepass. Dem steht auch nicht der Einwand des Angeklagten B entgegen, dass jeder Türke den Unterschied zwischen einem Georgier und einem Russen kenne, weil Türken und Georgier eine historisch gewachsene enge Bindung hätten und deswegen ein Türke niemals einen Georgier als Russen bezeichnen würde. Es gibt indes keinen Erfahrungssatz, dass jeder Türke einen Georgier und Russen stets zutreffend mit dessen Nationalität bezeichnet. Vielmehr ist es angesichts der Zugehörigkeit Georgiens zur früheren Sowjetunion durchaus denkbar, dass der Zeuge H den Angeklagten B trotz seiner georgischen Nationalität als „Russen“ bezeichnet. Die Annahme, dass der Zeuge H von dem Angeklagten B spricht, wird auch dadurch gestützt, dass der Zeuge H von einem „Trottel“ mit Frau und Kindern redet. Schließlich hatte der Angeklagte B zu dem Zeitpunkt mit UU eine Partnerin und zwei eigene Kinder. Hinsichtlich der Identifizierung des Zeugen H wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass es sich bei dem Nutzer der Rufnummer 00000000016 um den Zeugen XE handelt, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Identifizierungsvermerk des Zeugen XO vom 18.04.2023. Danach habe der Zeuge XE diese Rufnummer in mindestens drei Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 als seine Erreichbarkeit angegeben. Im Übrigen hat auch der Zeuge XE, der in der hiesigen Hauptverhandlung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat, den Angaben des Zeugen Dr. YB zufolge in seinem Termin zur Haftverkündung am 26.04.2022 eingeräumt, die im Haftbefehl genannten Telefonate – darunter das soeben vorgestellte - Telefonat geführt zu haben. c) Am 27.08.2021 rief der Zeuge H um 15:18 Uhr von der Nummer 00000000015 den Angeklagten A auf der Nummer 00000000017 an. Zunächst sprachen sie über ein Auto, über eine Anklageschrift und dann über ihre Anwälte. Im weiteren Verlauf sagte der Angeklagten A, dass „B2 und so“ um fünf Uhr ins Studio kommen würden. Der Zeuge H könne auch kommen, wenn er wolle. Der Zeuge H antwortete, dass er mit denen nichts zu tun haben wolle. Er wolle ehrlich sein und sich nicht viel mit denen blicken lassen. Nach diesem „Foto/Bild“ sei er etwas „Dings“. Kurz vor der Verabschiedung sagte der Zeuge H dann noch, der Angeklagte A könne anrufen, wenn die weg seien, dann komme er. In dem Gespräch wird deutlich, dass der Zeuge H sich mit „B2“, womit der Angeklagte B gemeint ist, und den dazugehörigen Leuten nicht sehen lassen möchte. Mit „Foto/Bild“ ist offenbar die Veröffentlichung im Fernsehen bei WA gemeint, was den Rückschluss zulässt, dass der Zeuge H jedenfalls den Angeklagten B als Sicherheitsrisiko begreift und sich deswegen nicht mit ihm umgeben will. Hinsichtlich der Identifizierung der Sprecher wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. d) Am 16.07.2021 rief um 18:24 Uhr die UU vom Anschluss mit der Nummer 00000000018 die XD auf der Rufnummer 00000000019 an. Die beiden sprachen zunächst über 6.300 Euro, die „B1“ habe. Das Geld sei von „B1“ und „M1“. Das Gespräch drehte sich zunächst um ihre Männer und um einen Anwalt. Dann sagte XD, dass „B2“ auch keinen Anwalt will, woraufhin UU erwiderte: „Ja, er hat von überall Druck und jeder sagt ihm was anderes.“ XD sagte dazu: „Ich verstehe alles vollkommen.“ UU fuhr fort: „Er sagt, er hat auch selber sehr große Probleme, er wurde im TV gezeigt, weißt du.“ Daraufhin sagte XD: „Genau, genau, genau, das kann ich verstehen.“ Die beiden sprachen dann weiter über das Gericht und Anwälte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs drehte sich das Thema dann wieder über ihre Männer. XD sagte: „B2 auch, das ist gute Freund und so“ und: „aber ich habe keine einzige Mensch hier.“ Dazu sagte UU: „Ja der weiß, der muss jetzt auch von hier ausziehen, weil der weiß nicht, wann die das rauskriegen.“ Bei „B1“, wie UU ihn nennt, handelt es sich, wie bereits dargestellt, um den Angeklagten B und bei „M1“, wie UU ihn nennt, handelt es sich um den Lebensgefährten der XD, den M. Dass der M und die XD ein Paar sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2021. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Angeklagte B unter Druck steht und dass er große Probleme hat, weil er im Fernsehen gezeigt wurde. In Ansehung des Umstands, dass nur zwei Tage zuvor der Überfall auf den Nebenkläger im Fernsehen bei „WA“ gezeigt wurde und dabei auch ein Originalfoto des unmaskierten Täters präsentiert wurde, bezieht sich der Satz „er wurde im TV gezeigt“ zur Überzeugung der Kammer auf die Fernsehsendung „WA“. Es gibt in Ansehung der anderen den Angeklagten belastenden Indizien keine andere vernünftige Erklärung für diesen Satz. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B als Schauspieler oder in anderer Funktion in der Fernsehbranche tätig ist, noch dafür, dass er in einem anderen Zusammenhang zufällig im Fernsehen gezeigt wurde. Es erschließt sich auch nicht, warum jemand, der im Fernsehen gezeigt wurde, deswegen „sehr große Probleme“ hat, wenn er denn nicht gesucht wird. Die Aussage der UU fügt sich nur dann sinnvoll ein, wenn der Angeklagte B der unmaskierte Täter war, weil dessen Gesicht am 00.07.2021 im XC gezeigt worden ist. Es gibt ferner weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Sendung dem Angeklagten B zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Der Zeuge H hat die Sendung „WA“ vom 00.07.2021 gesehen, wie sich aus dem zuvor dargestellten Gespräch vom 00.07.2021 zwischen dem Angeklagten A und dem Zeugen H ergibt. Der Zeuge H und der Angeklagte B wiederum waren einander auch bekannt. Dies hat der Angeklagte B selbst eingeräumt. Er hat angegeben, von den im Haftbefehl genannten Personen kenne er nur den Angeklagten A, dessen Frau und den H. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich die Information von der Ausstrahlung am 16.07.2021 schon bis zum Angeklagten B und dessen Frau rumgesprochen hat. Sei es direkt über den Zeugen H oder aber über den Angeklagten A, der den Zeugen H aufgefordert hatte, eine Aufnahme von der Sendung zu machen. Dass der Zeuge H dem Angeklagten A nicht schon in dem Gespräch vom 00.07.2021 mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte B gezeigt wurde, ist dadurch zu erklären, dass zum Zeitpunkt dieses Gesprächs erst der kurze Vorspann gezeigt wurde, in dem nur Schauspieler zu sehen waren und noch keine Originalfotos. Diese wurden erst nach diesem Telefonat zum Ende des vollständigen Beitrags gezeigt. Auch die Aussage der UU „Ja der weiß, der muss jetzt auch von hier ausziehen, weil der weiß nicht, wann die das rauskriegen“ in dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Sendung stützt den Schluss, dass der Angeklagte B der unmaskierte Täter war. Dass es sich bei den Nutzern der Nummer 00000000018 um den Angeklagten B und die UU handelt, ergibt sich aus dem Identifizierungsvermerk des Zeugen XO vom 18.04.2023. Danach habe ein männlicher Nutzer am 17.07.2021 um 00:27 Uhr mit einem Call-Center-Mitarbeiter der Firma „VA“ telefoniert und im Laufe des Telefonats seinen vollständigen Namen „B“ genannt. Am 01.09.2021 habe um 11:33 Uhr eine weibliche Person in einer Praxis angerufen und sich mit dem Namen „UU“ vorgestellt. Außerdem ergibt sich aus dem Gespräch vom 23.07.2021, dass die weibliche Nutzerin dieser Telefonnummer die UU ist. Denn zunächst unterhielten sich in diesem Gespräch der Angeklagte B mit einer unbekannten Person in der englischen Sprache, ehe der Angeklagte B das Telefon mit den Worten „wait one minute, here UU, you speak to UU“ (wörtlich auf Deutsch: warte eine Minute, hier UU, du sprichst mit UU) an UU weiterreichte und diese sodann das Gespräch auf Deutsch mit der unbekannten Person weiterführt. Dass die Nutzerin der Rufnummer 00000000019 die XD ist, ergibt sich bereits aus dem Gespräch selbst. UU spricht ihre Gesprächspartnerin mehrfach mit dem Namen XD an, unter anderem zur Begrüßung und Verabschiedung. Außerdem dreht sich das Gespräch auch um den M, der der Lebensgefährte der XD ist. Zudem habe es ausweislich des Identifizierungsvermerks des Zeugen XO vom 18.04.2023 am 26.07.2021 um 13:06 Uhr ein Telefonat zwischen dem Angeklagten B und der XD gegeben, in dem die XD ihren Sohn „VB“ erwähnt habe, bei dem es sich um ihren Sohn, den VB, geboren am 00.00.2008, handeln dürfte. Dass seine Ehefrau am 16.07.2021 um 18:24 Uhr mit der XD telefoniert hat, wurde auch seitens des Angeklagten nicht in Rede gestellt. Als die Kammer dieses Telefonat in Augenschein genommen hat, war auch die Ehefrau als Zuschauerin im Gerichtssaal anwesend. Es herrschte „betretenes Schweigen“. e) Am 23.07.2021 rief um 11:23 Uhr der Angeklagte B von der Nummer 00000000018 eine unbekannte männliche Person auf der Nummer 00000000020 an. Nachdem zunächst noch der Angeklagte B mit dem Unbekannten gesprochen hatte, übergab er das Telefon an UU, damit diese sich mit dem Unbekannten auf Deutsch unterhalten konnte. Der Unbekannte bat daraufhin UU, den Angeklagten B zu fragen, ob er sich mit ihm heute Abend treffen könne. Diese entgegnete, er habe im Moment kein Auto und sein Motorrad sei in einer Werkstatt. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten B fragte UU, ob es schnell passieren müsse, woraufhin der Unbekannte angab, es ginge um zwei Dinge, eine Sache betreffe ihn persönlich und das andere eine Baustelle. Das mit der Baustelle sei nicht so dringend, aber das andere sei dringend. Es sei wichtig mit ihm zu sprechen, aber er wolle das ihm persönlich sagen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten B fragte UU: „Wegen TV?“ und der Unbekannte sagte: „Wegen TV, ja.“ Daraufhin sagte sie: „Ja, er weiß das.“ Der Unbekannte entgegnete: „Alles klar.“ Sodann wechselten sie das Gesprächsthema. Auch hier geht es nach der Überzeugung der Kammer um die Ausstrahlung der Fernsehsendung „WA“. Der unbekannte Mann will mit dem Angeklagten B dringend über eine wichtige Sache sprechen. Diese Angelegenheit ist offenbar auch so verfänglich, dass er nicht am Telefon darüber sprechen will. Der Angeklagte B ahnt, worum es geht, und lässt UU fragen, ob es „wegen TV“ sei. Damit ist die Ausstrahlung gemeint. Denn als der Unbekannte dies bejaht, entgegnet sie sogleich, dass er das wisse. Bereits aus dem Telefongespräch vom 16.07.2021 zwischen UU und XD ging hervor, dass der Angeklagte B und UU von der Ausstrahlung wussten. Hinsichtlich der Identifikation der UU und des Angeklagten B wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nach all diesen aufgezeigten Indizien ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B der unmaskierte Täter des Raubüberfalles auf den Nebenkläger an jenem 06.10.2020 war. 13. Die Kammer hat diese Überzeugung letztlich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XK gestützt, obwohl es den Angeklagten B stark belastet (und den Angeklagten A entlastet) hat. Die Kammer hat das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten in seiner Methodik nicht vollständig nachvollziehen können. Das vom Gutachter angewandte Verfahren zur digital-forensischen Analyse und Auswertung von Videomaterial ist zudem neu, so dass die Kammer die Validität des Ergebnisses nicht ausreichend zu bewerten gewusst hat. Prof. Dr. XK, der seit dem Jahre 2014 den Lehrstuhl für digitale Forensik an der Hochschule VC inne hat, hat zur Methode befragt angegeben, es werde von den Vergleichspersonen ein sogenanntes „Rig“ erstellt. Dies sei ein digitales Skelett. Dazu bringe man an Gelenkpunkten des Skelettapparats Markierungen an. Dann positioniere man die Person auf einem Drehteller vor einer Kamera in einem Raum, der zuvor mittels eines terrestrischen Laserscanners vermessen worden sei. Im Anschluss könne man mithilfe der Ergebnisse dieser Messungen die einzelnen Markierungen in einer Software mit Strichen verbinden. Diese Striche bilden sodann ein digitales Skelett, das sogenannte „Rig“. So habe man dann von den Angeklagten mit deren Einverständnis am 05.10.2020 in der Justizvollzugsanstalt E „Rigs“ erstellt. Anhand dieser „Rigs“ könnten dann die Schulter- und Körperhöhen der Angeklagten bestimmt werden. Für den Angeklagten B habe sich dabei eine minimale Schulterhöhe von 143 cm und eine maximale Schulterhöhe von 144 cm ergeben. Aus der gemessenen Körperhöhe resultiere für ihn ein Messwert von 174 cm. Mittels eines terrestrischen Laserscanners sei dann auch der Tatort vermessen worden. Mit den Ergebnissen dieser Vermessung habe man dann die Videos vom Tatgeschehen aus den Überwachungskameras in 3D-Tatortreferenzmodelle überführen können. Letztlich sei man dann in der Lage, anhand der erkennbaren Pixeln, denen ein bestimmtes Maß zugewiesen werden könne, die Schulter- und Körperhöhen der auf den Videos zu erkennenden Personen genau zu messen. Man habe nach Videoframes, also Einzelbildern aus den Videos gesucht, bei denen die zu vermessenden Personen eine nahezu aufrechte Pose und ein ausgestrecktes Standbein gehabt hätten. Dann würden aus verschiedenen, aufgrund der Pose geeigneter, Videoframes die Schulter- und Körperhöhen der Täter aus den Überwachungsvideos gemessen, sodass letztlich ein Durchschnittswert gebildet werden könne. Für den unmaskierten Täter ergebe sich eine durchschnittliche Körperhöhe von 171 cm und eine durchschnittliche Schulterhöhe von 142 cm. Dann erfolge der sogenannte „Rig“-Abgleich. Dazu setze man am Computer das „Rig“ der tatverdächtigen Person in den jeweiligen Videoframe ein und passe dann händisch das „Rig“ entlang der X-, Y- und Z-Achse an, indem man versuche es in die gleiche Pose zu bringen, wie sie der entsprechende Täter in dem Videoframe einnehme. Die händische Einpassung werde von mehreren Personen vorgenommen und anschließend verglichen. Bei der Einpassung werde keine Streckung oder Stauchung der einzelnen Elemente des „Rig“ vorgenommen. Das „Rig“ des Angeklagten B habe man so in verschiedene Videoframes eingepasst, in denen jeweils der unmaskierte Täter in aufrechter Pose abgebildet gewesen sei. Nachdem das „Rig“ in den jeweiligen Videoframes in die entsprechende mit dem unmaskierten Täter übereinstimmende Pose gebracht worden sei, habe man dann die Schulter- und Körperhöhen des „Rig“ gemessen. So ergäben sich einerseits Schulter- und Körperhöhen des „Rig“ und solche der Täter aus dem Video, die man dann abgleichen könne. Sollte das „Rig“ mit der Person im Videomaterial übereinstimmen, seien hier kaum Abweichungen vorhanden. Sollte das „Rig“ hingegen nicht mit der Person im Videomaterial übereinstimmen, sollten hier deutliche Abweichungen messbar sein. So seien dann in verschiedenen Frames Vergleiche der Schulter- und Körperhöhen einerseits des „Rig“ des Angeklagten B und andererseits des unmaskierten Täters vorgenommen worden. Sein „Rig“ ähnele in den JJ des unmaskierten Täters diesem in der Schulter- und Körperhöhe stark. Bei der Schulterhöhe sei eine mittlere Differenz von 0,62 cm und bei der Körperhöhe eine mittlere Differenz von 0,23 cm ermittelt worden. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte B mit hoher Wahrscheinlichkeit dem unmaskierten Täter zugeordnet werden könne. Es sei allerdings als Einflussfaktor zu berücksichtigen, dass der unmaskierte Täter eine Kopfbedeckung getragen habe und zusätzlich den Kopf die meiste Zeit geneigt habe, sodass der tatsächliche Kopfendpunkt nicht eindeutig habe bestimmt werden können. Inwieweit sich dies auswirke, könne nicht quantifiziert werden. Befragt nach Wahrscheinlichkeitsstufen hat der Sachverständige angegeben, dass er solche bei den „Rigs“ nicht angeben könne. Er könne keinen Schwellenwert angeben, weil es viele Einflussfaktoren gebe. Er selbst benutze keine Wahrscheinlichkeitsstufen, weil er sage „Match“ oder „Missmatch“. Nähme man aber nur die zwei Maße der Schulter- und der Körperhöhe, läge die Duplikationswahrscheinlichkeit bei 100.000 Menschen. Also bei der 100.001ten Person seien die gleichen Maße zu erwarten. Von der Verlässlichkeit des Ergebnisses des „Rig“-Abgleichs, der Angeklagte B sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der unmaskierten Täter aus dem Video, konnte sich die Kammer nicht überzeugen. Die Kammer sieht Einflussfaktoren bei dem „Rig“-Abgleich, die nicht quantifizierbar waren. So besteht die Problematik, dass das „Rig“ anhand des unbekleideten Angeklagten B erstellt worden ist, während die Maße in dem Video von dem bekleideten unmaskierten Täter genommen worden sind. Die Methode scheint aber auch dadurch fehleranfällig zu sein, dass die Einpassung des „Rigs“ händisch nach Augenmaß erfolgt. Zwar gilt den Angaben des Sachverständigen zufolge dort das Mehraugenprinzip. Allerdings konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass das „Rig“ bei den Höhenvergleichen stets tatsächlich die identische Pose wie die Person aus dem Videoframe hat. Schließlich ist auch bei der Einpassung des „Rig“ zu berücksichtigen, dass die Gelenkpunkte der Person aus dem Videoframe mit Kleidung oder anderen Gegenständen wie dem Rucksack des Angeklagten B bedeckt sind und daher die tatsächliche Pose infolge der Körperbedeckung verfälscht sein kann. Zu sehen war schließlich auch, dass gerade bei dem Vergleich der Schulterhöhen in den Videoframes augenscheinlich überhaupt nicht zu erkennen ist, in welchem Maße der unmaskierte Täter in dem jeweiligen Frame die Schultern hebt oder ob er sie überhaupt hebt. Gerade dort besteht daher eine Unsicherheit hinsichtlich der richtigen „Rig“-Einpassung. Unklar ist auch geblieben, inwieweit sich eine fehlerhafte „Rig“-Einpassung auf das Gesamtergebnis auswirkt. Der Sachverständige hat zwar angegeben, dass die von ihm entwickelte Methode der digital-forensischen Analyse durch verschiedene Versuchsreihen belegt und in verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Fachwelt vorgestellt wurde. Aus der Kriminalistik seien keine Bedenken gegen seine Methode geäußert worden. Indes fehlt der Kammer die eigene Sachkunde, das sehr komplexe und neue Verfahren vollständig nachvollziehen und seine Validität bewerten zu können. Obergerichtliche Rechtsprechung dazu – etwa auch mit der Aufstellung von Anforderungen wie etwa bei aussagepsychologischen Gutachten oder solchen aus dem Bereich der DNA-Forensik - liegt bislang nicht vor. Der Angeklagte B hat sich im Zusammenhang mit diesem Gutachten wie folgt geäußert: Man sehe doch allein schon aus dem Umstand, dass er sich freiwillig durch Mitarbeiter des Prof. Dr. XK vermessen habe lassen, dass er nicht der Täter gewesen sein könne. Denn schließlich wirke man nicht freiwillig an der eigenen Überführung mit. Die Kammer folgt dieser Einschätzung nicht. Der Schluss ist nicht zwingend. Die Lebenserfahrung lehrt, dass manch ein Angeklagter z.B. schlecht beraten wurde oder aber, dass den Täter das „Prinzip Hoffnung“ angetrieben hat. 14. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen im Wesentlichen auf den Videos der beiden Überwachungskameras, die sowohl das Geschehen im vorderen großen Büroraum als auch im hinteren Büroraum vollständig aufgezeichnet haben. Auf diesen ist das Tatgeschehen wie festgestellt zu erkennen. Auch der Nebenkläger hat das grobe Tatgeschehen wiedergeben können und auch die Tatvideos hinsichtlich einiger Details hilfreich kommentiert. Widersprüche zu den Videoaufnahmen sind nicht zutage getreten. Er konnte zudem über Vorkommnisse berichten, die außerhalb des Sichtfelds der Kameras lagen. So hat er geschildert, dass man von draußen nicht durch die Fensterscheiben nach innen gucken könne. Außerdem hat er bekundet, er habe sich von den Fußfesseln in der Küche mithilfe eines Messers befreien können. Darüber hinaus hat er Angaben zu Äußerungen der Täter während der Tat gemacht. Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen am 05.10.2020 beruhen auf den Angaben des Zeugen ZE, der geschildert hat, er habe am Tag vor der Tat einen grauen Peugeot 0001 mit einem Kennzeichen „D“ gesehen, der unmittelbar vor seinem Fahrzeug in der ZD - Straße in einer Parktasche am linken Fahrbahnrad gestanden habe und in dem zwei männliche Personen gesessen hätten, die sich auffällig in der Gegend umgeschaut hätten. Die Angaben des Zeugen ZE waren nachvollziehbar und stimmig, so dass die Kammer sie als glaubhaft bewertet hat. Dass der Angeklagte B und die Mittäter von dem Uhrenhandel gewusst haben, schließt die Kammer aus den objektiven Umständen. Von außen waren keine Hinweise oder Schilder ersichtlich, die auf den Uhrenhandel des Nebenklägers hätten schließen lassen. Dies hat der Nebenkläger so bekundet und ergibt sich zudem aus den von der Straße aus von KHK VD aufgenommenen Lichtbildern des Sachverständigenbüros. Danach sind ausschließlich Hinweise auf die Sachverständigentätigkeit des Nebenklägers zu erkennen. Über der Eingangstür hängt ein blaues Schild mit dem weißen Schriftzug „Kfz-Gutachten“ und darunter stehend ebenfalls in weißer Schrift „VE“. An der zur ZB - Straße liegenden Wand ist ebenfalls ein blaues Schild mit dem weißen Schriftzug „Kfz-Sachverständigenbüro“ angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend das äußere Erscheinungsbild des Hauses wird auf das Lichtbild Bl. 60 der Hauptakte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Auch dass die Täter schon im Vorraum zum Hinterzimmer das Wort „Safe“ oder „Tresor“ fallen ließen, deutet darauf hin, dass man die Örtlichkeiten kannte. Dass der Angeklagte B und seine Mittäter einen derartigen Überfall mit unter anderem einer Maschinenpistole und mindestens sieben Beteiligten auf einen Kfz-Sachverständigen verüben, schließt die Kammer aus. In diesem Fall stünden das Entdeckungsrisiko und das Gefahrenpotential in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu der Beute, die in einem Kfz-Sachverständigenbüro zu erwarten ist. Wertvolle Gegenstände sind abgesehen von einer möglicherweise hochwertigen Büroeinrichtung und Computern dort nicht zu erwarten. 15. Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf den Angaben des Nebenklägers sowie den Lichtbildern vom Kopf des Nebenklägers, die noch am Tatort unmittelbar nach der Tat aufgenommen wurden. Die Lichtbilder zeigen den Kopf des Nebenklägers von vorne sowie im linken und im rechten Profil. Es sind Rötungen insbesondere in der linken Gesichtshälfte zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 17 und 18 der Hauptakte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. 16. Die Feststellungen zur Tatbeute beruhen ebenfalls auf den Angaben des Nebenklägers sowie der von der Ehefrau des Nebenklägers an den Zeugen XB übersandten Schadensliste. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die vom Nebenkläger angegebene Anzahl von wertvollen Uhren und anderen Gegenständen entwendet wurde. Dass eine Vielzahl von Gegenständen gestohlen wurde, zeigt bereits das Überwachungsvideo. Es ist zu sehen, wie viele Uhren in ihren Vorlagebehältnissen (und offenbar mit den Echtheitszertifikaten), Verpackungen und auch der Humidor in das Betttuch geworfen werden, welches anschließend gut gefüllt ist. Die Kammer hatte auch keine Zweifel daran, dass die Luxusuhren echt - und keine Plagiate - waren. Zwar konnte der Nebenkläger keine Echtheitszertifikate mehr vorlegen. Dafür spricht bereits der Umstand, dass auch die Versicherung Leistungen in Höhe von rund 100.000 Euro erbracht hat und sich die Ehefrau des Nebenklägers in zwei Verfahren vergleichsweise verpflichtet hat, die volle Klagesumme zu bezahlen. Die Kammer hatte allerdings Schwierigkeiten, den exakten Wert der entwendeten Tatbeute zu beziffern, weil der Nebenkläger nur für einige Gegenstände Belege vorweisen konnte und im Hinblick auf das gegen ihn laufende Steuerstrafverfahren keine über die vorgelegten Schadenslisten hinausgehende detaillierte Angaben zur Herkunft der Gegenstände und zu ihrem Wert gemacht hat. Auch in den beigezogenen Zivilakten waren solche nicht zu finden. Obgleich also der Nebenkläger durch ein Steuerstrafverfahren belastet ist, hat die Kammer die Aussage des Nebenklägers insgesamt als glaubhaft erachtet. Vom Tageschehen hat er – wie bereits dargestellt – im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Überwachungsvideo berichtet. Belastungstendenzen offenbarte der Zeuge nicht. So hat er bekundet, vom dem Geschehen nicht besonders belastet zu sein und kein Groll auf die Angeklagten zu haben, welche ihm als Auftragsräuber erschienen seien. Er ist auch der Suggestibilität der Situation in der Hauptverhandlung gerade nicht erlegen und hat bekundet, den Angeklagten B nicht wieder zu erkennen. 17. Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass es sich bei der Waffe, die der Angeklagte B bei dem Überfall verwendet hat, um eine echte, funktionsfähige Maschinenpistole des Modells ZF 00 handelte, auf die folgenden Erwägungen. Der Angeklagte B ist diesbezüglich mit folgenden Äußerungen in der Hauptverhandlung aufgefallen: Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand hat er angegeben, er habe „das letzte Jahr etwas psychologische Probleme“, aber ansonsten sei er „so stark wie ein Panzer“. Auf die Frage, ob er Waffen möge, hat er lächelnd geantwortet, „jedem Mann gefällt das“. Diese Äußerungen passen nicht zu einem Mann, der eine Scheinwaffe verwendet. Auch der seltsam anmutende Umstand, dass der zweite Mittäter drei Mal die Maschinenpistole ergriffen und der Angeklagte B dies jeweils unmittelbar unterbunden und die Waffe wieder an sich genommen hat, spricht für die Funktionsfähigkeit der Waffe. Das Verhalten passt zu einem waffenaffinen Täter mit einer echten Waffe, aber nicht zu einem Täter mit einer Scheinwaffe. Außerdem ist der Angeklagte B bereits zwei Mal mit scharfen, funktionsfähigen Waffen angetroffen worden, wenngleich er selbst nicht unmittelbarer Besitzer dieser Waffen war. Er ist - wie bereits dargestellt - am 26.10.2020 in einem Fahrzeug mit einer funktionsfähigen, halbautomatischen Kurzwaffe, die dem Fahrzeugführer M zuzuordnen war, und am 14.01.2021 in einem Fahrzeug mit einer funktionsfähigen, halbautomatischen Schusswaffe mit einem aufgeschraubten Schalldämpfer, die dem Angeklagten A zuzuordnen war, angetroffen worden. Zudem hat er dem Angeklagten A Bilder von einer Waffe zugesendet. Zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte B im hinteren Büro einen Schalldämpfer auf die Maschinenpistole geschraubt hat, für die Funktionsfähigkeit der Maschinenpistole, weil das Aufschrauben eines Schalldämpfers auf eine nicht schussfähige Waffe keinen Sinn ergibt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine Drohkulisse durch das Aufschrauben erzeugt oder gesteigert werden soll. Davon geht die Kammer indes nicht aus, weil der Nebenkläger infolge der Gewalteinwirkung, der numerischen Unterlegenheit gegenüber seinen Angreifern und der Bedrohung mit gleichzeitig zwei Waffen offenkundig schon ausreichend eingeschüchtert war. Er hat nach der anfänglichen Überwältigung keinerlei Gegenwehr mehr geleistet. Angesichts des Vorstehenden schließt die Kammer auch aus, dass es sich um das Softair-Modell einer ZF 00 gehandelt hat. Die Feststellung, dass es sich um das Model ZF 00 und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6a) KrWaffKontrG gehandelt hat, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 12.05.2023 des Behördengutachters VF vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und der Inaugenscheinnahme der Vergleichsbilder. Dem Gutachten zufolge weist die in den Überwachungsvideos sichtbare Maschinenpistole des Angeklagten B eindeutige Merkmale einer ZF 00 auf. Zum Vergleich hat der Gutachter ein Einzelbild aus einem Video erzeugt, vergrößert und dann gespiegelt, um es so neben ein Vergleichsbild einer ZF 00 zu legen. Die Kammer schließt sich dem Ergebnis des Gutachters, wonach es sich um das gleiche Modell handelt, an. Dabei ist die über das Gehäuse geklappte Schulterstütze auffallend, die sich so am Ende des Laufs um diesen legt und so ein „U“ unterhalb des Laufs formt. Außerdem ist die Gehäuseform kantig und die Farbe der Maschinenpistole ist schwarz. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend das Erscheinungsbild der Tatwaffe und der Vergleichswaffe wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden Lichtbilder Bl. 3323 der Hauptakte verwiesen. Die Kammer folgt dem Gutachten in seiner Bewertung. Zweifel an der Validität des Behördengutachtens kamen nicht auf. 18. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen XB. Dieser hat den Ablauf wie festgestellt geschildert. Zudem hat die Zeugin XA als Besatzungsmitglied des ersten Einsatzmittels der Polizei und als Verfasserin der Anzeige zu den ersten Ermittlungen vor Ort wie festgestellt bekundet. Die Bekundungen der Polizeibeamten waren nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie deckten sich mit dem jeweils mit ihnen erörterten Akteninhalt. 19. Die Kammer hat neben den bereits Genannten auch den Zeugen KHK VG, den Zeugen Staatsanwalt VH und den Zeugen Richter am Amtsgericht Dr. VI angehört. Die Vernehmung dieser Zeugen hat in Bezug auf den Angeklagten B zu keinen für die Verurteilungen wesentlichen Erkenntnissen geführt. Die Aussagen dieser Zeugen betrafen vor allem den Angeklagten A. Dies gilt auch für die weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräche, die in den Urteilsgründen keine Erwähnung gefunden haben. F. (Beweiswürdigung zur Tat vom 26.04.2022) Der Angeklagte A hat den Besitz sowohl des Schießkugelschreibers als auch der dazugehörigen Munition am siebten Hauptverhandlungstag pauschal eingeräumt. Das Geständnis wird bestätigt durch die Lichtbilder, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A in der GG - Straße in Köln gemacht wurden. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 1458 bis Bl. 1461 der Hauptakte zeigen einen kleinen Abstellraum, der durch eine Tür begehbar ist. An der von der Tür aus gesehen linken Wand ist in Kopfhöhe ein hölzernes Regal angebracht. Etwa mittig auf dem Regal steht vorne am Rand eine offene transparente Plastikbox. In dieser ist unter anderem ein Foto von dem Angeklagten A zu sehen, eine Batterie, eine Tesafilmrolle sowie ein ebenfalls durchsichtiges Druckverschlusstütchen, in dem der Schießkugelschreiber sowie die Munition zu erkennen ist. Das Lichtbild auf Bl. 1462 der Hauptakte zeigt auf einem schwarzen Untergrund das leere Druckverschlusstütchen und danebenliegend den Schießkugelschreiber sowie 14 Patronen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 1458 bis Bl. 1462 der Hauptakte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dass ein Schießkugelschreiber sowie Munition durch die Zeugin VJ sichergestellt wurde, ergibt sich ferner aus dem Durchsuchungsbericht der KHKin VJ vom 28.04.2022, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Schießkugelschreibers und der Munition beruhen wiederum auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen - und bereits erwähnten - Gutachten vom 12.05.2023 des Behördengutachters VF vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen. Danach handele es sich bei den 14 Patronen um die drei festgestellten verschiedenen Patronenarten. Von allen drei verschiedenen Arten seien mit dem Schießkugelschreiber Projektile verschossen worden, insgesamt zehn. Die Geschwindigkeiten der Geschosse seien ermittelt worden. Es hätte sich bei den Patronen des Herstellers XL eine durchschnittliche Geschossgeschwindigkeit von 145,6 Metern pro Sekunde ergeben, bei den Patronen des Herstellers XM 190,8 Meter pro Sekunde und bei den Patronen des Herstellers XN 179,4 Meter pro Sekunde. Anhaltspunkte dafür, dass die vier nicht verschossenen Patronen im Gegensatz zu den zehn verschossenen Patronen nicht funktionsfähig waren, bestanden nicht. Insbesondere sahen alle Patronen auf dem Lichtbild Bl. 1462, auf dem alle 14 Patronen abgebildet waren, unbeschädigt aus. Die Kammer folgt dem Gutachten auch insoweit in seiner Bewertung. Zweifel an der Validität des Behördengutachtens kamen nicht auf. Die Feststellungen zur Gefährlichkeit des Schießkugelschreibens, mithin zur Eignung, tödliche Verletzungen hervorrufen zu können, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. VW, der Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität VX und Facharzt für Rechtsmedizin ist. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung auf der Grundlage des in seiner Gegenwart verlesenen, ihm jedoch bereits zuvor zur Kenntnis gebrachten Gutachtens des Behördengutachters VF vom 12.05.2023. Der Rechtsmediziner ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schießkugelschreiber unter Verwendung aller drei verschiedenen Patronenarten in der Lage sei, beim Auftreffen in bestimmten Körperbereichen, zum Beispiel im Herz oder im Kopf, tödliche Verletzungen hervorzurufen. Das Kaliber, also der Umfang der Geschosse, sei weniger bedeutsam für die Gefährlichkeit als deren – durch die Waffe erzeugten - Geschwindigkeit. Auch Geschosse mit dem Kaliber .22 l.r., die nur einen Durchmesser von 5,6 mm hätten, könnten erhebliche Verletzungen mit der Ausbildung temporärer oder dauerhafter Wundhöhlen erzeugen. Die Projektile dringen in den Körper ein und könnten Wundhöhlen erzeugen, die ein Vielfaches der eigentlichen Größe ausmachen könnten. Dies hänge mit der Bewegung des Projektils innerhalb des Gewebes zusammen. Um die hohe Elastizität der Haut zu durchdringen, sei eine Grenzgeschwindigkeit von 50 Metern pro Sekunde erforderlich. Diese Grenzgeschwindigkeit sei bei allen drei Patronenarten deutlich überschritten. Die Haut böte noch den stärksten Widerstand. Die darunterliegenden Gewebe, wie Muskulatur, Fettgewebe und Organe böten keinen nennenswerten Widerstand mehr. Es bestünden daher keine vernünftigen Zweifel, dass die in dem Schießkugelschreiber verschossenen Geschosse geeignet waren, die Haut und nachfolgendes Gewebe zu durchdringen und zu verletzen. Ein größerer Widerstand sei bei Knochen zu erwarten. Dort liege die Grenzgeschwindigkeit je nach Knochentyp durchschnittlich bei 60 Metern pro Sekunde. Aber selbst bei der Addition der Grenzgeschwindigkeiten der Haut und der Knochen erreiche man immer noch nicht die Geschwindigkeiten der Geschosse. Die Wirkungsweise der Geschosse aus dem Schießkugelschreiber dürfte - so der Sachverständige weiter - mit der einer Pistole vergleichbar sein. Aus Pistolen lägen die Geschwindigkeiten der Geschosse in der Regel leicht über den hier gemessenen Geschwindigkeiten. Diese begännen durchschnittlich bei 200 Metern pro Sekunde. Für erhebliche Verletzungen reichten aber weitaus geringere Geschwindigkeiten aus. Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend und nachvollziehbar. Die Darstellung war stringent und frei von Widersprüchen. Die Kammer hat sich dem Votum des Sachverständigen angeschlossen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen einerseits auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A und zudem auch auf Umständen, die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung zu erkennen waren. So war zu sehen, dass die transparente Plastikbox auf einem Regal in dem Abstellraum in Kopfhöhe abgestellt war und somit für Menschen sichtbar, die den Abstellraum betreten haben. Ob der Angeklagte besondere Vorkehrungen getroffen hatte, die den Zugriff der in der Wohnung wohnenden Kinder auf die Waffe nebst Munition verhindert oder jedenfalls erschwert haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte hat solche jedenfalls nicht behauptet. Auf den wenigen Lichtbildern, welche die Kammer von dem Aufbewahrungsort in Augenschein nehmen konnte, sind solche nicht zu erkennen. G. (Rechtliche Würdigung) I. Der Angeklagte B hat sich am 06.10.2020 wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher - weil gemeinschaftlicher - Körperverletzung und unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6a) i.V. m. Anlage B Abschnitt V. Nummer 29 b) KrWaffKontrG, strafbar gemacht. 1. Soweit dem Angeklagten B mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vorgeworfen worden ist, tateinheitlich dazu den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben, vermochte die Kammer die notwendigen Feststellungen nicht zu treffen. Wegen erpresserischen Menschenraubes macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB ist im Zwei-Personen-Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen (BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – 3 StR 501/21, Rn. 6). Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – 3 StR 501/21, Rn. 6). Nach diesen Maßstäben und einschränkender Auslegung kommt hier der Bemächtigungslage keine eigenständige Bedeutung zu. Das gesamte Tatgeschehen dauerte nur etwas länger als sechs Minuten. Der Angeklagte B und die Mittäter haben den Nebenkläger sogleich nach dem jeweiligen Betreten des Tatorts durch Schläge, Tritte und dem Vorhalten der beiden Schusswaffen eingeschüchtert, um die Wegnahme der Uhren und weiteren entwendeten Gegenstände zu ermöglichen, und so sich des Nebenklägers bemächtigt. 2. Soweit dem Angeklagten B mit der Anklageschrift weiter vorgeworfen worden ist, tateinheitlich dazu eine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben, konnte die Kammer auch hier die notwendigen Feststellungen nicht treffen. Ein hinterlistiger Überfall setzt voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt. Ein plötzlicher Angriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes ist nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 02.05.2012 – 3 StR 146/12, Rn. 3). Ein Verbergen der Verletzungsabsicht war nicht feststellbar. Vielmehr ist der erste Mittäter dem Nebenkläger offen konfrontativ entgegengetreten, nachdem dieser die Tür geöffnet hatte, und hat diesem sogleich ins Gesicht geschlagen. Allein der Umstand, dass die Mittäterin geklingelt hat, lässt den Schluss auf ein planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht nicht zu. 3. Der Angeklagte B handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnten, ergaben sich für die Kammer nicht. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich. II. Durch die Verwahrung des Schießkugelschreibers und der 14 Patronen hat sich der Angeklagte A am 26.04.2022 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition strafbar gemacht, §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2, Abs. 3. Nr. 2b) WaffG, 52 StGB. Der Schießkugelschreiber stellt eine Waffe dar, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 WaffG). Die Waffe sieht aus wie ein größerer Kugelschreiber. Der Besitz des Gegenstands ist strafbar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Der gleichzeitig mitverwirklichte § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG tritt dahinter zurück, da § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG die speziellere Vorschrift ist ( Heinrich in MüKo zum StGB, 4. Aufl. 2022, WaffG § 52 Rn. 162). Der Besitz der funktionsfähigen Patronen ist strafbar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG. Bei diesen handelt es sich um Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG. Die beiden Taten stehen zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, hat zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 – 4 StR 473/14, Rn. 3). Das Gleiche gilt für den strafbaren Umgang mit Munition (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 – 4 StR 473/14, Rn. 3). H. (Strafzumessung) I. Da durch den Angeklagten B am 06.10.2020 mehrere Strafgesetze zugleich verwirklicht wurden, hatte die Kammer die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, welches die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, weil dieser im Vergleich zu § 22a Abs. 1 und Abs. 2 KrWaffKontrG und § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren die schwerste Strafe androht. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgeblich, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Falle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart und daher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hat bei der Wahl des Strafrahmens und bei der konkreten Strafzumessung folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits über zweieinhalb Jahre zurückliegt und der Angeklagte infolge seiner unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache erhöht haftempfindlich ist und eine außergewöhnlich lange Untersuchungshaft verbüßt hat. Durch die bereits erfolgte Vollstreckung einer grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Verurteilung entfiel zudem die für den Angeklagten günstige Regelung des § 55 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat ferner gesehen, dass die psychischen Folgen der Tat beim Nebenkläger in Ansehung der Schwere des Tatbildes eher gering sind. Zu Lasten des Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt bereits in der Bundesrepublik vorbestraft war. Allerdings hat die Kammer insoweit deutlich einschränkend gesehen, dass er nur geringfügig wegen eines Ladendiebstahls vorbestraft war. In Georgien hat der Angeklagte bereits mehrere Jahre Haft verbüßt. Auch hier war allerdings mindernd zu berücksichtigen, dass die zur Verhaftung führende Tat mit über neun Jahren lange zurück liegt. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei weitere Delikte, darunter ein Verbrechen, verwirklicht. Zu sehen war schließlich, dass der Beutewert mit mindestens 193.309,44 Euro sehr hoch ist, die wirtschaftlichen Tatfolgen für den Nebenkläger gravierend waren und er den Uhrenhandel inzwischen aufgegeben hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Tat eine enorme kriminelle Energie offenbart hat. Denn der Nebenkläger wurde mit der Fesselung und dem meterweiten Schleifen durch die Räume seines Gewerbes besonders roh behandelt und hat sich vier Tätern - darunter zwei waffenführenden Männern - gegenüber gesehen. Die Kammer hat vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungserwägungen, bei der die zu Lasten des Angeklagten B sprechenden Gesichtspunkte überwogen, die Annahme eines minder schweren Falles klar verneint und den Regelstrafrahmen zur Anwendung gebracht. Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Da durch die Tat des Angeklagten A vom 26.04.2022 mehrere Strafgesetze zugleich verwirklicht wurden, hatte die Kammer die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, welches die schwerste Strafe androht. Vorliegend sind bei beiden Gesetzen gleich hohe Strafen vorgesehen. Der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat in der Hauptverhandlung - bei freilich erdrückender Beweislage - gestanden hat. Wegen dieser Verurteilung hat er zudem den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 07.10.2021 zu befürchten. Zu Lasten des Angeklagten A hat die Kammer berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt vielfach vorbestraft war, darunter bereits zwei Mal wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und bereits einmal Strafhaft verbüßen musste. Er hat die Tat zudem während einer laufenden Bewährung begangen, der eine Verurteilung unter anderem wegen Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe zugrunde lag, mithin also einschlägig war. Es war ferner zu sehen, dass er die Tat begangen hat, obwohl er durch die Durchsuchung in seiner Wohnung am 02.09.2021 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 981 Js 1865/21, hätte gewarnt sein müssen. Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass zwei Tatbestände zugleich verwirklicht wurden und durch die gemeinsame Lagerung von Schießkugelschreiben und passender Munition eine erhöhte Gefährlichkeit bestand. Nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht. Daran gemessen hat die Kammer nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe auf Bewährung als Warnung dienen lassen und er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar konnte im Jahr 2019 einmal ein Strafrest und eine Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit zugunsten des Angeklagten erlassen werden. Die Kammer hat auch gesehen, dass ihm der Bewährungshelfer und Zeuge R seit der Haftentlassung am 25. Oktober 2022 eine gute Kontakthaltung im Rahmen der Bewährung bescheinigt hat. Zudem hat er die hiesige Tat gestanden und in diesem Verfahren rund sechs Monate in Untersuchungshaft gesessen. Diese Umstände überwiegen die negativen Prognosegesichtspunkte allerdings nicht. Der Angeklagte A ist vielfach und teils einschlägig vorbestraft. Bereits mehrfach hat er in der Bewährung versagt. So hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 04.03.2015 eine Bewährungsstrafe wegen neuerlicher Straffälligkeit widerrufen, nachdem die Bewährungszeit in diesem Verfahren bereits zuvor einmal verlängert worden war. Auch die hiesige Tat hat er während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Insgesamt wurde er bereits drei Mal wegen Waffendelikten verurteilt. Darüber hinaus ist er fünf Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten und besitzt auch derzeit nicht das Recht, ein Fahrzeug zu führen. Der Angeklagte verfügt auch nicht über ausreichende legale Einkommensquellen. Er geht aktuell lediglich Aushilfstätigkeiten nach. Er hat Schulden im sechsstelligen Bereich. Die familiären Bindungen, über die er mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen, seinen Brüdern und seinem Schwiegervater zweifelsohne verfügt, vermochten ihn bereits in der Vergangenheit nicht von Straftaten abzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine Haltungsänderung bei dem Angeklagten A eingetreten ist, bestehen nicht. Die Kammer erwartet auch nicht, dass der knapp sechsmonatige Vollzug der Untersuchungshaft derartigen Eindruck bei dem Angeklagten A hinterlassen hat, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht. Er hat Hafterfahrung. Im Jahr 2015 wurde gegen ihn etwa ein halbes Jahr lang Strafhaft vollstreckt. I. (Einziehung) I. Das bei dem Angeklagten B bei der Durchsuchung am 26.04.2022 sichergestellte Bargeld in Höhe von 7.000 Euro sowie die sichergestellte Armbanduhr der Marke Omega, Modell C, waren gemäß § 73a Abs. 1 StGB einzuziehen. Der Angeklagte B hat eine rechtswidrige Tat des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe begangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Bargeld und die Armbanduhr aus der hiesigen Tat stammen, sodass eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB nicht möglich war. Das Bargeld und die Uhr ließen sich keiner konkreten Straftat zuordnen. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass das Geld sowie die Armbanduhr oder das Geld, mit der der Angeklagte B diese Uhr erworben hat, aus deliktischen Taten herrühren. Soweit er bezüglich der Armbanduhr ausgeführt hat, diese seien ein Geschenk ukrainischer Gäste seiner Ehefrau bzw. eines Patenonkels an diese, hält die Kammer diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung und für falsch. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Angeklagte B hat angegeben, dass er illegalen Tätigkeiten nachgegangen sei. Er hat nicht berichtet, in Deutschland je einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Er hat auf die Nachfrage der Kammer, warum er 2013 nach Deutschland gekommen ist, gesagt: „Um illegal zu arbeiten.“ Auf die weitere Nachfrage, ob er es denn gar nicht legal versuchen wollte, hat er angegeben, eine legale Arbeit in Deutschland aufzunehmen bedeute, er müsse zunächst die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und dann noch auf Arbeit warten. Dabei könne er einfach nach Deutschland kommen und die Innenausbauarbeiten einfach so ausführen. Seine Kinder hätten nicht so viel Zeit. Er hat auch die Frage der Kammer, ob er je staatliche Leistungen bezogen habe, verneint. Insoweit kann es sich bei dem sichergestellten Bargeld ausschließlich um illegale Einkünfte handeln. Genauso kann daher auch die Armbanduhr nicht von legalen Einkünften erworben worden sein. Die Kammer schließt auch aus, dass das Bargeld und die Uhr aus legalen Einkünften seiner Ehefrau herrühren. UU muss von ihren Einkünften als Kellnerin ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes VV bestreiten. Ansprüche auf das Bargeld und die Uhr wurden von ihr zudem (bisher) nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass das Bargeld und die Uhr nicht aus Einkünften aus Schwarzarbeit herrühren, die lediglich als Ordnungswidrigkeit zu ahnden wäre. Sie hält seine Einlassung, wonach er seinen Lebensunterhalt als Autohändler und mit der Vornahme „schwarzer“ Trockenbauarbeiten bestreite, für unglaubhaft. Zwar mag die Kammer nicht ausschließen, dass er so vereinzelt an Geld gekommen ist. Allerdings erklären diese Tätigkeiten nicht, wie er neben der Bestreitung seines Unterhalts und der seiner zwei Kinder, noch 7.000 Euro ansparen und eine hochpreisige Uhr erwerben konnte. Bezüglich seiner angegebenen Tätigkeit als Autohändler ist zudem zu sehen, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass er Autos nicht im Sinne als Ordnungswidrigkeit zu ahndender Schwarzarbeit gehandelt hat, sondern gestohlene Autos. So wurde am 26.04.2022 bei der Durchsuchung seiner Wohnanschrift in YG ein gestohlener Toyota in seinem Hof gefunden. Dies hat der Zeuge XO im Rahmen seiner Vernehmung so bekundet. Der bei dem Angeklagten im Hof gefundene Toyota sei nach einem Diebstahl in Köln am 16.04.2022 zur Sicherstellung ausgeschrieben worden. Diese Angaben decken sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten B vom 26.04.2022. Das Lichtbild auf Bl. 1520 der Hauptakte zeigt einen teilweise überdachten Hof. An einer Hauswand ist unter dem Dachüberstand ein schwarzer Toyota zu erkennen. Bei diesem handelt es sich um den gestohlenen Toyota. Ferner deuten Telefongespräche darauf hin, dass der Angeklagte B Gelder in erheblichem Umfang auf deliktische Art und Weise erlangt hat. Er verfügte offenbar zeitweise über hohe Geldbeträge, die nur schwer mit seinen Lebensverhältnissen und seinen geschilderten unangemeldeten Erwerbstätigkeiten in Einklang zu bringen sind. So berichtete UU in dem bereits dargestellten Gespräch vom 16.07.2021 davon, dass der Angeklagte B gemeinsam mit dem M über 6.300 Euro verfüge. Zu einem späteren Zeitpunkt in dem Gespräch sprach sie davon, dass vom 26. Oktober bis heute 81.000 Euro weg seien. In dieser Zeit habe er nur 1.300 Euro nach Hause geschickt. II. Ein Geldbetrag in Höhe von jedenfalls 195.009,44 Euro unterlag gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Dieser setzt sich aus dem entwendeten Bargeldbetrag in Höhe von 1.700 Euro und dem sicher feststellbaren Wert der entwendeten Gegenstände in Höhe von 193.309,44 Euro zusammen. Die Kammer hat den Wert der entwendeten Gegenstände gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Als Schätzgrundlage hat sie allerdings nur die seitens des Nebenklägers vorgelegten Rechnungen und Quittungen verwendet. Soweit der Nebenkläger keine Belege vorweisen konnte, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten keinen Wert in Ansatz gebracht. Die Kammer hat zwar keinen Zweifel, dass die nicht urkundlich belegten Gegenstände entwendet worden sind und einen nicht unerheblichen Wert hatten. Allerdings erschien der Kammer allein die pauschale Wertangabe des Nebenklägers bzw. dessen Ehefrau nicht als eine taugliche Schätzgrundlage für einen zu tenorierenden Einziehungsbetrag. Die Kammer sah sich mangels hinreichender Anknüpfungspunkte zum Alter der Gegenstände, etwaigen Gebrauchsspuren und der Herkunft auch nicht Imstande, den Wert der nicht belegten Gegenstände, insbesondere auch der Armbänder, Ringe, Ohrringe und des Zigarrenhumidors selbst zu schätzen. Abschläge vom Wert der urkundlich belegten Gegenstände hat die Kammer dann nicht mehr vorgenommen, weil die entwendeten Luxusartikel hochpreisige Verkaufsgüter sind, die gerichtsbekannt wertbeständig sind. Hier wurde lediglich die Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Urkundlich unterlegt wurden die folgenden entwendeten Gegenstände: 1 Sporttasche der Marke Louis Vuitton, Modell ZH 1.620,00 1 Aktentasche der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZI 1.610,00 1 Rucksack der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZJ 2.290,00 1 Geldbörse der Marke Louis Vuitton, Modell Modell ZK 295,00 12 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZL 1.018,08 15 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZM 2.458,50 15 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZN 2.367,75 18 Uhrenverpackungen der Marke Tilgens, Typ Modell ZO 3.422,34 6 Passport Case 171,96 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ Modell ZP, Referenz 000002, Serien-Nr. 00$00002 27.500,00 1 Armbanduhr der Marke Breitling, Typ ZQ, Referenz 000003, Serien-Nr. 00$0001 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Breitling, Typ ZQ, Referenz 000004, Serien-Nr. 00$0002 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$001, Serien-Nr. 0002$002 18.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$003, Seriennummer 0003$003 6.100,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$001, Serien-Nr. 0004$004 18.900,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, Referenz 0005$005, Serien-Nr. $$004 13.300,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZV, Referenz $$005, Serien-Nr. $006$006 7.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$006, Serien-Nr. $$034 16.200,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$007, Serien-Nr. $$033 8.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZT, Referenz $$007, Serien-Nr. $$032 8.000,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$009, Serien-Nr. $$030 13.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz $$010, Serien-Nr. $$029 8.400,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU „Pepsi“, Referenz $$011, Serien-Nr. $$028 15.900,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ VY, Referenz $$013, Serien-Nr. $$026 4.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZU, $$021, Serien-Nr. $$020 10.500,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZS, Referenz $$006, Serien-Nr. $$019 14.100,00 1 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ ZG, Referenz 000001 $$, Serien-Nr. $ 000002 24.000,00 Summe 238.653,63 abzüglich 19% Umsatzsteuer 45.344,19 193.309,44 III. Der Angeklagte A hat in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des Schießkugelschreibers und der Munition verzichtet, sodass es einer Einziehung dieser Gegenstände nicht mehr bedurfte. J. (Kosten) Soweit der Angeklagte A verurteilt ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Da die Verurteilung nicht hinsichtlich des Nebenklagedeliktes erfolgte, war er mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers nicht zu belasten. Soweit er freigesprochen ist, waren die Verfahrenskosten sowie seine notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten B auf § 465 Abs. 1 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers waren ihm gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuerlegen. K. (Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) Eine Entscheidung nach § 2 Abs. 1 StrEG zugunsten des Angeklagten A für die vom 26.04.2022 bis zum 25.10.2022 vollzogene Untersuchungshaft hatte zu unterbleiben. Zwar wurde er hinsichtlich der Tat vom 06.10.2020, wegen der ausschließlich die Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet und vollzogen wurde, freigesprochen. Allerdings ist die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anrechnungsfähig.