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Urteil

9 O 109/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0517.9O109.20.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 75.000 € seit dem 21.09.2018 sowie aus weiteren 25.000 € seit dem 01.11.2019 – jeweils soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – bzw. aus 100.000 € seit dem 01.11.2019 – soweit die Beklagte zu 3. betroffen ist – zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.244,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.170,00 € seit dem 01.11.2019 sowie aus weiteren 74,30 € hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 15.10.2020 und hinsichtlich der Beklagten zu 3. seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. vom 22.05.2017 bzw. der Beklagten zu 3. vom 24.07.2017 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 75.000 € seit dem 21.09.2018 sowie aus weiteren 25.000 € seit dem 01.11.2019 – jeweils soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – bzw. aus 100.000 € seit dem 01.11.2019 – soweit die Beklagte zu 3. betroffen ist – zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.244,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.170,00 € seit dem 01.11.2019 sowie aus weiteren 74,30 € hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 15.10.2020 und hinsichtlich der Beklagten zu 3. seit dem 20.10.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. vom 22.05.2017 bzw. der Beklagten zu 3. vom 24.07.2017 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über mögliche Fehler bei der ärztlichen Behandlung des Klägers durch die Beklagten zu 1. und 2. am 24.04.2017 und 22.05.2017 sowie durch die Beklagte zu 3. am 24.07.2017. Bei dem am 00.00.1993 geborenen Kläger wurde bereits im ersten Lebensjahr ein Hydrocephalus diagnostiziert. Im Jahr 1994 war eine suprasellär gelegene Zyste mittels stereotaktisch geführter Implantation eines zysto-ventrikulo-peritonealen Shuntsystems entlastet worden mit zweimalig nachfolgender Shuntrevision in den Jahren 1995 und 2005, zuletzt unter Zwischenschaltung eines Hakim-Medos-Ventils. Die Entwicklung des Klägers verlief in den Folgejahren unauffällig. Seit Sommer 2016 litt der Kläger an plötzlich auftretenden Kopfschmerzattacken und Schwindel und es kam zu einer einmaligen Synkope. Nachdem ein Langzeit-EKG zum Ausschluss einer kardialen Ursache ohne Befund blieb, wurde am 15.09.2016 eine MRT angefertigt. Der Kläger unterzog sich zudem am 16.09.2016 einer augenärztlichen Untersuchung, die keine Stauungszeichen der Papille ergab. Mit der MRT stellte sich der Kläger am 26.09.2016 zur Kontrolle des Shuntsystems in der Neurochirurgischen Poliklinik der Beklagten zu 1. vor. Eine weitergehende Befunderhebung wurde dort nicht für erforderlich gehalten. Dem Kläger wurde eine weitergehende epileptologische wie auch neurologische Abklärung empfohlen. Aufgrund anhaltender Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme suchte der Kläger im Frühjahr 2017 seinen Augenarzt auf. Die Untersuchung führte am 10.04.2017 zu dem Befund „ R/L: Papille frgl. randunscharf in Miosis “. Am 19.04.2017 diagnostizierte der Augenarzt nach Weitstellung der Pupillen: „ R/L Stauungspapille “. Der Kläger begab sich am 24.04.2017 mit diesem Befund zur Beklagten zu 1. und wurde dort von dem Beklagten zu 2., einem Assistenzarzt, behandelt. Dieser führte eine Untersuchung auf Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen durch, testete die Augenreaktion des Klägers und riet ihm nach Rücksprache mit einem Oberarzt zur Einholung einer auswärtigen MRT. Nach Anfertigung einer solchen MRT stellte sich der Kläger am 22.05.2017 erneut in der Klinik der Beklagten zu 1. beim Beklagten zu 2. vor. Dieser teilte dem Kläger mit, dass das MRT unauffällig sei, und empfahl ihm eine neurologische Behandlung der Kopfschmerzen und eine opthalmologische Abklärung. Eine weitergehende Befunderhebung wegen der diagnostizierten Stauungspapillen erfolgte nicht. Am 18.07.2017 begab sich der Kläger in Behandlung seines Neurologen, welcher ihm mitteilte, dass er die Ursache der Stauungspapillen nicht feststellen könne. Er überwies den Kläger zur Abklärung einer möglichen Epilepsie in das Krankenhaus A in B, dessen Trägerin die Beklagte zu 3. ist. Nach einer ersten Vorstellung des Klägers bei der Beklagten zu 3. am 18.07.2017 wurde dort am 24.07.2017 eine Lumbalpunktion durchgeführt. Der sich hierbei ergebende Eröffnungsdruck von 23,5 cm Wassersäule wurde als unauffällig bewertet. Dem Kläger wurde eine augenärztliche Verlaufskontrolle sowie Schmerzmedikation bei Kopfschmerz nach Bedarf empfohlen. Aufgrund weiter anhaltender Beschwerden suchte der Kläger am 27.09.2017 und 07.11.2017 seine Hausärztin auf. Nachdem er Ende Oktober 2017 auch Gesichtsfeldausfälle feststellte, wurde er in der Zeit vom 09.11.2017 bis zum 22.11.2017 stationär im Zentrum für Neurochirurgie des Krankenhaus C in D behandelt. Dort wurden die Stauungspapillen bestätigt und festgestellt, dass das Medos-Hakim-Ventil des implantierten Shunts nicht ordnungsgemäß funktionierte, sodass am 17.11.2017 eine operative Shuntrevision mit Ventilaustausch und Implantation eines neues Medos-Hakim-Ventils erfolgte. Nach der Entlassung des Klägers verschlechterte sich seine Sehfähigkeit, sodass er in der Zeit vom 18.12.2017 bis zum 23.12.2017 erneut im Krankenhaus C in D aufgenommen wurde, wo eine „ Visusminderung beidseits (rechts 0,05 Dioptrie, links nur noch Lichtschein) “ diagnostiziert wurde. Eine Verbesserung der Sehfähigkeit konnte nicht mehr erreicht werden. Der Kläger ist faktisch erblindet. Mit dem rechten Auge kann er nur noch Umrisse erkennen, auf dem linken Auge sieht er nur noch Lichtschein. Seine Tätigkeit als Maschinenführer konnte er nicht mehr ausführen. Er machte eine Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten und arbeitet nunmehr beim LKA Rheinland-Pfalz. Für beide Untersuchungen im Hause der Beklagten zu 1. wurde zunächst keine Dokumentation angelegt; erst nachdem der Beklagte zu 2. den Kläger nach einem von diesem mit der Beklagten zu 1. geführten Gespräch am 12.01.2018 telefonisch kontaktiert hatte, verfasste der Beklagte zu 2. über die beiden Terminen einen auf den 25.01.2018 datierten Ambulanzbrief, der nicht unterzeichnet dem Kläger übersandt wurde. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe es behandlungsfehlerhaft unterlassen, am 24.04.2017 und 22.05.2017 eine weitere Befunderhebung durchzuführen, wobei er im Mai 2017 behandlungsfehlerhaft keinen Facharzt hinzugezogen habe. Er hätte eine Lumbalpunktion und ggf. ein Shuntogramm veranlassen müssen, wodurch sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass das Shuntsystem nicht ordnungsgemäß funktioniere und es zu Hirnüberdrucken komme, woraufhin zwingend hätte reagiert werden müssen. Die Beklagte zu 3. habe behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen veranlasst, obwohl die durchgeführte Lumbalpunktion einen erhöhten Eröffnungsdruck von 23,5 cm Wassersäule ergeben hätte. Es wäre zumindest eine engmaschige Abklärung notwendig gewesen, bei welcher sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass das Shuntsystem nicht ordnungsgemäß funktioniere und es zu Hirnüberdrucken komme. Hierauf hätte sodann zwingend reagiert werden müssen. Der Kläger behauptet weiter, bei sachgerechter Behandlung hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Bei seiner nahezu vollständigen Erblindung handele es sich um einen Dauerzustand. Er leide deshalb unter massiven physischen und psychischen Beeinträchtigungen; insbesondere leide er sehr darunter, dass er seine Rolle als Partner nur noch eingeschränkt ausfüllen könne, er Alltagsaufgaben im Haushalt fast gar nicht mehr erledigen könne und ihm Hobbys wie Fahrradfahren und Motorradtouren nicht mehr möglich seien. Er könne kein Auto mehr fahren und die Freizeit- und Urlaubsplanung seien massiv eingeschränkt. Für die Kopien der beigezogenen Behandlungsunterlagen seien ihm Kosten in Höhe von 74,30 € und für die Erstattung des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. E Kosten in Höhe von 4.170,00 € entstanden. Der Kläger beantragt mit der den Beklagten zu 1. und 2. am 14.10.2020 sowie der Beklagten zu 3. am 19.10.2020 zugestellten Klage, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus den fehlerhaften Behandlungen am 24.04. und 22.05.2017 – soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – und am 24.07.2017 – soweit die Beklagte zu 3. betroffen ist – ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 75.000 € – soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – seit dem 21.09.2018, aus weiteren 25.000 € – soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – seit dem 01.11.2019, sowie aus 100.000 € seit dem 01.11.2019 – soweit die Beklagte zu 3. betroffen ist; 2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus den o.g. fehlerhaften Behandlungen weitere 4.244,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 4.170,00 € seit dem 01.11.2019 sowie aus den verbleibenden 74,30 € seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der o.g. fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1. und 2. behaupten, die Ursache der Symptomatik sei im Mai 2017 nicht fassbar gewesen. Die Zystengröße und die Ventrikelweite seien im Vergleich zu den Voraufnahmen unverändert und die Symptomatik sei seit sechs Monaten stabil gewesen. Es hätten sich keine Zeichen für eine Dysfunktion des Shuntsystems ergeben. Die Beklagte zu 3. behauptet, der gemessene Liquoreröffnungsdruck sei mit 23,5 cm Wassersäule nicht pathologisch gewesen. Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion hätten sich nicht ergeben. Auch eine weitergehende Diagnostik hätte keinen interventionsbedürftigen Befund gezeigt. Dem Kläger sei jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, da er sich einer weiteren empfohlenen opthalmologischen Diagnostik zunächst entzogen habe. Sie ist der Ansicht, sie habe an den auswärts durchgeführten Untersuchungen, welche ohne auffälligen Befund gewesen seien, keinen Zweifel hegen müssen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens, welche der Sachverständige im Termin vom 29.03.2023 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. F vom 26.07.2021 (Bl. 206 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 20.09.2022 (Bl. 331 ff. d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2023 (Bl. 396 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 823, 249, 253 BGB, wobei es für die Entscheidung insofern unerheblich ist, bei welcher konkreten Behandlung es zu Fehlern gekommen ist, sodass der Tenor insoweit nicht vollumfänglich dem Klageantrag entspricht. Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sowohl im Hause der Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 2. als auch im Hause der Beklagten zu 3. zu Behandlungsfehlern in Form von Befunderhebungsfehlern gekommen ist, welche für die faktische Erblindung des Klägers ursächlich sind. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat – er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären –, dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (BGH NJW 2016, 1447 Rn. 6, beck-online). Gemessen hieran sind den Beklagten Befunderhebungsfehler unterlaufen. Denn sie hätten jeweils wegen der ihnen bekannten Umstände dem jeweils naheliegenden Verdacht auf eine Shuntdysfunktion mit einer weiteren Befunderhebung weiter nachgehen müssen. Die Kammer folgt insofern – nach eigener kritischer Prüfung – den ausführlichen, gut begründeten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des besonders sachkundigen und gewissenhaften Sachverständigen Prof. Dr. F, der als Direktor der Neurochirurgischen Klinik des Klinikums G auf eine profunde klinische Erfahrung zurückgreifen kann. Der Sachverständige ist als Facharzt für Neurochirurgie mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und Notfallmedizin qualifiziert, die streitgegenständlichen Beweisfragen zu beantworten. Er hat sich mit den Einwänden der Parteien gegen sein Gutachten im Einzelnen auseinandergesetzt und diese überzeugend und anschaulich entkräftet. Es liegt zunächst auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. ein Befunderhebungsfehler vor. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist retrospektiv davon auszugehen, dass beim Kläger bereits am 26.09.2016 eine Fehlfunktion des Shuntsystems vorgelegen hat. Dies war jedoch zu diesem Zeitpunkt aus ex ante Sicht nicht erkennbar, da zu diesem Zeitpunkt weder die Bildgebung Anhaltspunkte hierfür gab noch Stauungspapillen vorlagen. Bereits am 24.04.2017 drängte sich jedoch unter Berücksichtigung der mittlerweile nachgewiesenen und bekannten Stauungspapillen und der seit nahezu zehn Monaten vorliegenden chronischen Kopfschmerzen des Klägers der dringende Verdacht auf eine Shuntinsuffizienz auf, dem weiter hätte nachgegangen werden müssen, entweder in Form einer zeitnahen MRT oder einer bereits zu diesem Zeitpunkt zu veranlassenden Überprüfung des Shuntsystems. Am 22.05.2017 lag zudem eine aktualisierte MRT-Bildgebung vor, die den Verdacht auf eine Shuntinsuffizienz verstärkte. Zwar war im Vergleich der MRT-Untersuchungen vom 15.09.2016 zum 03.05.2017 nur eine marginale Zunahme der Ventrikelweite festzustellen. Allerdings war es auch zu einer messbaren Zunahme der Größe der suprasellären Zyste gekommen. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass, da die Zyste unmittelbar an die beiden Sehnerven grenzt, eine Zunahme zu einer direkten lokalen Druckzunahme auf die Sehnerven führt, und diese aus der MRT zu schließende Druckzunahme einen kontrollbedürftigen Befund darstellte, indes die absolute Zunahme der Ventrikelweite bzw. der Evans-Index nur von nachrangiger Bedeutung waren. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der Ventrikelweite bei lang bestehendem shuntpflichtigen Hydrocephalus selbst im Falle eines kompletten mechanischen Shuntversagens nicht zwingend mit einer massiven Druckveränderung, welche sich durch eine Erhöhung des Evans-Index zeigt, korreliert. Jedenfalls im Hinblick auf die sich aus der MRT vom 03.05.2017 ergebenden geringgradigen Zunahme von Zyste und Ventrikel hätte demnach im Hinblick auf die seit zehn Monaten bestehenden chronischen Kopfschmerzen und der neu aufgetretenen Stauungspapillen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine weitere Abklärung des Shuntsystems erfolgen müssen, da der dringende Verdacht auf eine Shuntinsuffizienz vorlag. Die Empfehlung einer Abklärung der chronischen Kopfschmerzen sowie einer weitergehenden opthalmologischen Abklärung war hingegen nicht ausreichend und deshalb fehlerhaft. Vielmehr hätte der Beklagte zu 2. am 22.05.2017 bzw. zeitnah danach eine Punktion des Shuntsystems oder, sofern dies bei dem System des Klägers nicht möglich gewesen wäre, eine Lumbalpunktion veranlassen müssen. Hierdurch ist es zu der faktischen Erblindung beim Kläger gekommen. Zwar hat sich der Umstand, dass nicht bereits am 24.04.2017 im Hause der Beklagten zu 1. weitere Untersuchungen durchgeführt wurden, nicht ausgewirkt, da jedenfalls auswärtig zeitnah eine MRT durchgeführt wurde, mit welcher sich der Kläger wiederum zeitnah im Hause der Beklagten zu 1. vorstellte, und es in der Zwischenzeit nicht zu einer Verschlechterung der Sehfähigkeit beim Kläger gekommen ist, Gesichtsfeldausfälle vielmehr erst Ende Oktober auftraten. Allerdings hat die fehlende weitere Abklärung im Hause der Beklagten zu 1. am 22.05.2017 bzw. zeitnah danach zu der faktischen Erblindung beim Kläger geführt. Dabei kann dahinstehen, ob mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon auszugehen ist, dass eine zeitnahe Überprüfung des Shuntsystems bzw. eine Lumbalpunktion die Shuntinsuffizienz gezeigt hätte. Denn dem Kläger kommen insoweit Beweiserleichterungen zugute. Solche ergeben sich schon daraus, dass die fehlende zeitnahe Abklärung des Shuntsystems nach dem 22.05.2017 als grob fehlerhaft einzustufen ist. Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2012, 227, beck-online). Der Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage überzeugend aus, dass es ein grober Verstoß sei, bei einem Patienten mit den vom Kläger geschilderten Beschwerden, den Stauungspapillen und der sich aus der Bildgebung ergebenden Größenzunahme der Zyste nicht zeitnah nach dem 22.05.2017 eine weitere Abklärung durchzuführen. Ein Facharzt der Neurochirurgie hätte dies nach seiner Bewertung nicht unterlassen dürfen, weshalb das Unterlassen der weiteren Befunderhebung medizinisch unverständlich ist. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zunächst ausgeführt hat, dass er insoweit keinen eindeutigen Verstoß gegen elementare Grundsätze bzw. gesicherte medizinische Erkenntnisse feststellen könne. Er hat dies allein damit begründet, dass der den Beklagten zu 1. und 2. vorliegende augenärztliche Befundbericht unglücklich konzipiert sei, da der entscheidende Befund vom 19.04.2017 im Fließtext untergehe und der Vorbefund vom 10.04.2017 scheinbar das Ergebnis dieser Untersuchung darstelle. Unabhängig davon, dass er diese Bewertung in der mündlichen Erläuterung dahingehend korrigiert hat, dass ihm bei der schriftlichen Begutachtung nur eine schlechtere Kopie zur Verfügung gestanden habe, ist unstreitig, dass der Kläger sich im Hause der Beklagten zu 1. im April 2017 mit Stauungspapillen vorstellte, mithin der Beklagte zu 2. Kenntnis von den neu aufgetretenen Stauungspapillen hatte. Hinzu kommt, dass zur Überzeugung der Kammer die diagnostizierten Stauungspapillen aus dem Befundbericht auch eindeutig hervorgehen. Der Befundbericht ist nur eine gute halbe Seite lang und besteht aus einer eher stichwortartigen und in tabellarischer Form aufgebauten Auflistung des jeweiligen Behandlungsdatums (ganz links) sowie (etwas weiter nach rechts eingerückt) Feststellungen, welche u.a. zu den Stichworten „Therapie“ und „Notizen“ aufgeführt werden. Dabei ergibt sich aufgrund der tabellarischen Form bereits auf den ersten Blick, dass zuerst die aktuelle Behandlung vom 19.04.2017 und dann die vorherige Behandlung vom 10.04.2017 aufgeführt werden. In den unter dem 19.04.2017 aufgeführten sehr übersichtlichen acht Zeilen ist in einer Zeile aufgeführt: „Diagnose: R/L Stauungspapille, Z.n. Shuntanlage“. In der Zeile darunter befindet sich in Großbuchstaben das Wort: „NOTFALL“. Unabhängig von der Bewertung des Behandlungsfehlers als grob kommen dem Kläger aber auch Beweiserleichterungen bei einem jedenfalls gegebenen einfachen Befunderhebungsfehler zugute. Denn eine zeitnahe Abklärung des Shuntsystems hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt, nämlich zur Erhärtung des Verdachts auf eine Shuntinsuffizienz, was wiederum als zwingende Reaktion die frühere Durchführung der sodann erst im November 2017 erfolgten Shuntrevison zur Folge gehabt hätte. Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde sowie in Kenntnis des weiteren Krankheitsverlaufs zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine weitere gebotene invasive Abklärung der Beschwerdesymptomatik bereits im Mai 2017 die Shuntinsuffizienz gezeigt hätte. Wie oben bereits ausgeführt, lag eine Shuntinsuffizienz bereits seit September 2016 vor, und damit auch im Mai 2017. Auch wenn diese noch nicht so ausgeprägt gewesen sein mag wie im November 2017, da es sich um einen schleichenden Prozess handelt, ist mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% anzunehmen, dass sich bei einer weiteren Abklärung der Verdacht auf eine Shuntinsuffizienz auch bestätigt hätte. Zwar konnte der Sachverständige keine Aussage dazu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich bei einer zeitnah durchgeführten Lumbalpunktion ein erhöhter Eröffnungsdruck gezeigt hätte. Allerdings wäre es nach seinen weiteren Ausführungen mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% nach einer Lumbalpunktion zu einer Symptomlinderung beim Kläger gekommen. Dies hat er nachvollziehbar und überzeugend damit begründet, dass es auch nach der Lumbalpunktion im Juli 2017 zu einer Symptomlinderung gekommen ist, wie der Kläger ihm gegenüber bei der Untersuchung erklärt habe, was der Kläger auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nochmals bestätigt hat. Bei einer festgestellten Symptomlinderung hätte aber in Zusammenschau mit der geringgradigen Zunahme von Ventrikelweite und Zyste, der Kopfschmerz-Symptomatik und den Stauungspapillen alles dafür gesprochen, dass es ein Problem mit dem Shunt gibt. Aus diesem Grunde hätte dann zwingend weiter der Shunt überprüft und als Ultima ratio ausgetauscht werden müssen. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, dass es aus medizinischer Sicht nicht verständlich und unvertretbar gewesen wäre, einen Patienten wie den Kläger bei einer befundeten Symptomlinderung nach Lumbalpunktion nicht darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung des Shunts notwendig und dringend anzuraten ist. Die damit zur Überzeugung der Kammer auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuführende Nichtrevision des Shuntsystems hat im Weiteren auch die faktische Erblindung des Klägers verursacht. Denn bei einer zeitnahen Intervention wäre es nach den ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu der Schädigung des Sehapparates gekommen, die die faktische Erblindung des Klägers verursacht hat. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2. am 22.05.2017 keinen Facharzt hinzugezogen hat, was aus Sicht des Sachverständigen notwendig gewesen wäre, kommt es im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht weiter an. Auch die Frage, ob dem Kläger aus der zunächst nicht erfolgten Dokumentation betreffend die Termine am 24.04.2017 sowie am 22.05.2017 Beweiserleichterungen zugutekämen, bedarf keiner Entscheidung, zumal unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2. keine Veranlassung für eine weitere Abklärung des Shuntsystems sah und dementsprechend dem Kläger eine solche auch nicht empfahl. An der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers der Beklagten zu 1. und 2. ändert schließlich auch nichts, dass auch der Beklagten zu 3. – wie nachfolgend begründet – ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Denn dieser Behandlungsfehler unterbricht den Kausalzusammenhang zum Behandlungsfehler der Beklagten zu 1. und 2. nicht. Grundsätzlich unterbricht ein Behandlungsfehler eines Nachbehandlers den Kausalzusammenhang erst, wenn dieser seine eigene Sorgfaltspflicht in einem ganz außergewöhnlichen Maß verletzt hat (BGH, Urt. V. 6.5.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311); ein „normaler" oder auch „grober“ Behandlungsfehler genügt regelmäßig nicht. Von einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung ist indes bei der Beklagten zu 3. nicht auszugehen. Vielmehr liegt auf Seiten der Beklagten zu 3. lediglich ein einfacher Befunderhebungsfehler vor. Zunächst sind im Zusammenhang mit der Lumbalpunktion selbst keine Fehler erwiesen. In diesem Zusammenhang steht nicht fest, dass diese im Sitzen erfolgt und damit per se nicht aussagekräftig gewesen wäre. Soweit diese Behauptung dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers überhaupt zu entnehmen ist, stellt sich schon die Frage, ob er hieran unter Berücksichtigung seiner Bekundungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, wonach er sich nicht mehr im Detail daran erinnern konnte, da die Punktion sowohl in aufrechter Haltung als auch in liegender Position versucht wurde, festhält. Jedenfalls aber hat der Kläger auch nach Hinweis, dass ihm die Beweislast für eine fehlerhafte Punktion im Sitzen obliege, keinen Beweis angetreten. Die mithin zu unterstellende Punktion im Liegen entspricht indes nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Standard. Weiter hätte es den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten zu 3. nicht oblegen, bei normwertigen Werten des Eröffnungsdrucks eine Kontrolluntersuchung dahingehend vorzunehmen, ob es bei dem Kläger durch die Lumbalpunktion zu einer Symptomlinderung kommen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zur Abklärung einer möglichen Epilepsie überwiesen worden war und anamnestisch angegeben hatte, dass eine Shuntinsuffizienz im Vorfeld ausgeschlossen worden war. Da die festgestellten Werte im Hause der Beklagten zu 3. allerdings nicht normwertig waren, hätte es der Erhebung weiterer Befunde bedurft. Nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war der erhobene Wert von 23,5 cm Wassersäule – gerade unter Berücksichtigung des einliegenden Shuntsystems – zu hoch. Vielmehr sind Werte von 10 bis 18 cm Wassersäule als normwertig anzusehen. Sofern sich die Beklagte zu 3. auf einen Grenzwert von 25 cm Wassersäule in den einschlägigen Leitlinien berufen hat, hat sie nicht die zu beachtenden Standardabweichungen (+/- 5) berücksichtigt. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Standardabweichung hätte man im Hause der Beklagten zu 3. bei dem Kläger als worst-case-Szenario von einem Wert von 28,5 cm Wassersäule ausgehen müssen. Dieser Wert lag aber auch nach den von der Beklagten zu 3. herangezogenen Leitlinien nicht mehr im Normbereich. Zu berücksichtigen war zudem auch, dass bei schlanken Personen wie dem Kläger eher von einem niedrigen Wert auszugehen ist. Dieser erhöhte Wert hätte unabhängig vom Überweisungsauftrag zwingend Anlass dazu geben müssen, weitere Befunde zu erheben. Denn auch wenn die Ursache für die Erhöhung in einer Stresssituation hätte liegen können, wäre als Ursache ebenso die Insuffizienz des Shuntsystems in Frage gekommen, welcher man im Hause der Beklagten zu 3. hätte nachgehen müssen, zumal Kenntnis von den beim Kläger aufgetretenen Stauungspapillen und den chronischen Kopfschmerzen bestand. Die Beklagte zu 3. hätte deshalb nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine weitere Abklärung durch Wiederholung der Lumbalpunktion durchführen oder dem Kläger dringend eine neurochirurgische Vorstellung mit dem Befund (erhöhter Liquoreröffnungsdruck) anraten müssen. Die Empfehlung einer opthalmologischen Abklärung war hingegen nicht ausreichend und somit fehlerhaft, zumal der Befund der Stauungspapillen bereits vorlag. Ein Mitverschulden des Klägers aufgrund einer fehlenden zeitnahen weiteren opthalmologischen Abklärung ist deshalb auch nicht zu erkennen, da diese zu diesem Zeitpunkt neben den bereits diagnostizierten Stauungspapillen keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Die fehlende weitere Abklärung im Hause der Beklagten zu 3. bzw. die fehlende dringende Empfehlung zu einer neurochirurgischen Vorstellung hat zu der faktischen Erblindung beim Kläger geführt. Auch insoweit kommen dem Kläger gemäß § 630h Abs. 5 S. 2 BGB Beweiserleichterungen zugute. Denn eine zeitnahe Abklärung des Shuntsystems hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt, nämlich zur Erhärtung der Verdachts auf eine Shuntinsuffizienz, was wiederum als zwingende Reaktion die frühere Durchführung der sodann erst im November 2017 erfolgten Shuntrevison zur Folge gehabt hätte. Bei einer weiteren Abklärung hätte die Beklagte zu 3. den Kläger unabhängig vom ursprünglichen Überweisungsauftrag auch nach einer eingetretenen Symptomlinderung nach der durchgeführten Lumbalpunktion befragen müssen, da der zuvor gemessene erhöhte Eröffnungsdruck nunmehr unter Berücksichtigung der weiteren der Beklagten zu 3. vorliegenden Erkenntnisse für eine Shuntinsuffizienz sprach. Es hätte also aufgrund des auffälligen Erstbefundes eine umfassende Ursachenabklärung stattfinden müssen. Da die Punktion am 24.07.2017 zu einer zwei- bis dreitägigen Schmerzlinderung geführt hat, hätte der Kläger dies der Beklagten zu 3. mitgeteilt, wodurch sich für die Beklagte zu 3. im Umkehrschluss gezeigt hätte, dass über das System zu wenig Abfluss stattfand. Dadurch hätte sich der Verdacht auf eine Shuntinsuffizienz bestätigt. Aufgrund der bekannten Kopfschmerz-Symptomatik, der Stauungspapillen sowie der dann festgestellten Symptomlinderung nach der Lumbalpunktion hätte dann – wie bereits aufgezeigt – alles dafür gesprochen, dass es ein Problem mit dem Shunt gibt. Aus diesem Grunde hätte dann zwingend weiter der Shunt überprüft werden und als Ultima ratio ausgetauscht werden müssen. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, dass es aus medizinischer Sicht nicht verständlich und unvertretbar gewesen wäre, einen Patienten wie den Kläger bei einer befundeten Symptomlinderung nach Lumbalpunktion nicht darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung des Shunts notwendig und dringend anzuraten ist. Die damit zur Überzeugung der Kammer auch auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 3. zurückzuführende Nichtrevision des Shuntsystems hat im Weiteren auch die faktische Erblindung des Klägers verursacht. Denn bei einer zeitnahen Intervention wäre es nach den ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu der Schädigung des Sehapparates gekommen, die die faktische Erblindung des Klägers verursacht hat. Die von dem Kläger beschriebenen Einschränkungen sind durch den Sachverständigen objektiviert. Diese lassen sich – mit Ausnahme der ebenfalls von dem Kläger geschilderten Kopfschmerzen, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei unkomplizierten Shuntanlagen auftreten können – allein auf die Behandlungsfehler der Beklagten zurückführen. Die dargestellten Folgen und Dauerschäden rechtfertigen unter Berücksichtigung des individuellen Leidensweges des zum Zeitpunkt der Behandlungen erst 24- bzw. 25-jährigen Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 €. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seiner Erblindung am Beginn seines beruflichen und persönlichen Werdegangs. Sein bis dahin geordnetes und trotz der Grunderkrankung unbelastetes Leben wurde in seinen Grundfesten erschüttert. Die Erblindung hat offenkundig einen ganz erheblichen Einfluss auf die Lebensführung, die Freizeitgestaltung sowie die Möglichkeit zur beruflichen Entwicklung, mithin auf das gesamte Leben des Klägers. Der Kläger musste sowohl seinen beruflichen als auch seinen privaten Lebensinhalt vollständig neu aufbauen, immer in dem Wissen, wie das Leben ohne Erblindung war und wie es hätte sein können. Dies rechtfertigt aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein erhebliches Schmerzensgeld. Unter Berücksichtigung dessen, dass schon im Jahr 2007 bei der Totalerblindung eines 53-jährigen Mannes aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000,00 € zugesprochen wurde (LG Koblenz, Urteil vom 24.3.2006 – 10 O 244/04, BeckRS 2006, 8747), erscheint vorliegend ein Betrag in Höhe von 200.000,00 € bei dem zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlungen nur 24- bzw. 25-jährigen Kläger durchaus angemessen, zumal vorliegend mehrere Behandlungsfehler bestanden und der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft – und beklagtenseits nicht bestritten – bekundet hat, dass er den Beklagten zu 2. von sich aus gefragt habe, ob nicht eine Lumbalpunktion notwendig bzw. jedenfalls sinnvoll sei, was durch den Beklagten zu 2. jedoch verneint worden sei. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zudem einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.244,30 € aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 823, 249, 253 BGB. Bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Kopien der Behandlungsunterlagen und für die Einholung des Sachverständigengutachtens handelt es sich um zur Rechtsverfolgung erforderliche und zweckmäßige Kosten im Sinne von § 249 BGB. Die Kammer erachtet die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen und Schreiben des Gutachters und der Behandler für einen ausreichenden Nachweis für die Höhe der entstandenen Kosten. Dabei ist unerheblich, dass die Rechnungen und Schreiben an die Prozessbevollmächtigen des Klägers gerichtet sind, da es auf der Hand liegt, dass die Kosten tatsächlich vom Kläger und nicht von seinen Anwälten zu tragen sind. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Lediglich klarstellend wird insoweit angemerkt, dass der Kläger hinsichtlich des Schmerzensgeldes Zinsen nur aus einem Betrag in Höhe von 100.000 € beantragt, sodass darüber hinaus keine Zinsen zuzusprechen waren. Schließlich ist auch der Feststellungsantrag ganz überwiegend begründet; eine Einschränkung war nur insoweit zu machen, als dieser durch den Kläger auch auf Behandlungsfehler vom 24.04.2017 gestützt wurde. Die Entwicklung des Schadensverlaufs ist noch nicht abgeschlossen und es sind weitere materielle sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden zu befürchten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 254.244,30 € festgesetzt: Streitwert für den Antrag zu 1.: 200.000,00 € Streitwert für den Antrag zu 2.: 4.244,30 € Streitwert für den Antrag zu 3.: 50.000,00 €