OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 282/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0510.2O282.22.00
2mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

  1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. seit dem 28.12.2022 (Beklagter zu 2) zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des streitgegenständlichen angeblichen Anteils der Klägerin an der angeblichen B., sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Genossenschaftsanteil an die Beklagten, d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000).

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 23.12.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 27.12.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des vorgenannten angeblichen Anteils an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (B.) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Anteil an die Beklagten befinden.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung des Anteils der Klägerin an der angeblichen B., d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000), resultieren.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf folgende Beträge zu zahlen:

aus 25.000,00 Euro für die Zeit vom 28.07.2018 bis zum 31.07.2018 aus 26.190,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 aus 25.773,33 Euro seit dem 01.01.2019 bis zum 23.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. bis zum 27.12.2022 (Beklagte zu 2).

5.

Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. seit dem 28.12.2022 (Beklagter zu 2) zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des streitgegenständlichen angeblichen Anteils der Klägerin an der angeblichen B., sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Genossenschaftsanteil an die Beklagten, d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000). 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 23.12.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 27.12.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des vorgenannten angeblichen Anteils an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (B.) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Anteil an die Beklagten befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung des Anteils der Klägerin an der angeblichen B., d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000), resultieren. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf folgende Beträge zu zahlen: aus 25.000,00 Euro für die Zeit vom 28.07.2018 bis zum 31.07.2018 aus 26.190,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 aus 25.773,33 Euro seit dem 01.01.2019 bis zum 23.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. bis zum 27.12.2022 (Beklagte zu 2). 5. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Az.: 2 O 282/22 Verkündet am: 10.05.2023 Landgericht Bonn URTEIL In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn Vorinstanz: Nachinstanz: OLG Köln (24 U 69/23) Leitsätze: Normen: Schlagwörter: Tenor: für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. seit dem 28.12.2022 (Beklagter zu 2) zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des streitgegenständlichen angeblichen Anteils der Klägerin an der angeblichen B., sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Genossenschaftsanteil an die Beklagten, d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000). 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 23.12.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 27.12.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des vorgenannten angeblichen Anteils an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (B.) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Anteil an die Beklagten befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung des Anteils der Klägerin an der angeblichen B., d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000), resultieren. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf folgende Beträge zu zahlen: aus 25.000,00 Euro für die Zeit vom 28.07.2018 bis zum 31.07.2018 aus 26.190,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 aus 25.773,33 Euro seit dem 01.01.2019 bis zum 23.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. bis zum 27.12.2022 (Beklagte zu 2). 5. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Entscheidungsgründe: Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche im Zusammenhang mit der Anlage in belgische Genossenschaftsanteile geltend. Die Beklagte zu 2), die im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch unter F. firmierte und dessen (Mit)Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, ist ein Unternehmen der R., bestehend aus verschiedenen Gesellschaften. Sie ist im Bereich der Finanzanlagenvermittlung und als Versicherungsmaklerin tätig und verfügte über eine Erlaubnis der V. für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO (Register-Nr.: A), nicht aber über eine Genehmigung der W. nach dem KWG. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Beklagte zu 2) ihren Sitz in S., den sie sodann im August 2022 nach N. verlegte. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 00.00.2012 bis zum 00.00.2013 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen und ist ferner seit dem 00.00.2020 erneut als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin investierte über ein Angebot der Beklagten zu 2) im Jahr 2018 in Anteile der belgischen Genossenschaft „B.“. Hierbei wurde sie durch Herrn H., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), beraten. Im Rahmen des am 06.07.2018 geführten Beratungsgespräches unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zu der Beteiligung „B.“ in Form von einem Genossenschaftsanteil (GA-B) in Höhe von 25.000,00 Euro (Anl. K1, Bl. 31 d.A.). Sie überwies am 27.07.2018 vereinbarungsgemäß den Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro an die Z. Ferner überwies die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 23.07.2018 hin (Anl. K3, Bl. 33 d.A.) an die Beklagte zu 2) am 31.07.2018 ein Beratungshonorar in Höhe von 1.190,00 Euro. Ausweislich der im Rahmen des Gespräches am 06.07.2018 vorgelegten Statuten (Stand: 2017) ergeben sich drei unterschiedlich verzinste und kündbare Typen von Genossenschaftsanteilen, nämlich GA-A zu 3% p.a., GA-B zu 4% p.a., GA-BI sowie GA-C. Eine Gesellschaft „B.“ war weder in der Vergangenheit noch zum jetzigen Zeitpunkt existent. Die Beratungsgespräche, die erstmals im Jahr 2017 erfolgten, wurden jeweils in der Privatwohnung der Klägerin in München durchgeführt. Der Klägerin wurde vermittelt, dass die Genossenschaft ausschließlich ein Wertpapierdepot betreibe und dieses Depot überwiegend aus Aktien bestehe. Ferner wurde ihr vermittelt, es bestehe daher vollständiger Kapitalschutz, da Genossenschaftsanteile erworben würden. Außerdem erfolge eine Garantieverzinsung auf die Genossenschaftsanteile von 4 % jährlich auf die Einlagesumme unabhängig von der Portfolioentwicklung und, sofern sich das Portfolio besser als 4% jährlich entwickeln würde, gebe es eine weitere Verzinsung von 20% auf die 4% übersteigende jährliche Wertentwicklung. Auf irgendwie geartete Risiken dieser Beteiligung wurde die Klägerin in den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen. Insbesondere wurde die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust der Einlage bestehen und die streitgegenständliche Beteiligung zur Altersvorsorge ungeeignet ist. Wenn die Klägerin über diese Risiken informiert worden wäre, hätte sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Weitere Informationsunterlagen, insbesondere Prospekte, wurden der Klägerin zu keinem Zeitpunkt übergeben. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an der „B.“ für das Jahr 2018 Ausschüttungen in Höhe von 416,67 Euro. Weitere Auszahlungen erhielt sie nicht. Der Gewinnanteil für das Jahr 2019 in Höhe von 2.657,96 Euro wurde als Teilzahlung für einen neuen Genossenschaftsanteil verbucht. Im Jahr 2021 informierte der Zeuge L. die Klägerin, dass die „B.“ rückabgewickelt und die Anteile zum 01.01.2021 insgesamt in eine stille Gesellschaft in Deutschland eingebracht werden sollten. Der Beitritt der Klägerin sollte in die „D.“ erfolgen. Dazu sollte der Betrag aus der Anlage „B.“ entnommen und in eine deutsche stille Gesellschaft übertragen werden, was für die Klägerin nicht in Frage kam. Mit Email vom 10.11.2020 (Anl. K 4, Bl. 34 d.A.) verbunden mit dem Schreiben vom 10.08.2021 (Anlage K6, Bl. 36 d.A.) kündigte die Klägerin ihre Genossenschaftsanteile zum 31.12.2020. Mit Schreiben vom 15.07.2021 trat die Steuerfahndung S. an die Klägerin heran im Hinblick auf ein gegen den Beklagten zu 1) eingeleitetes Ermittlungsverfahren und forderte diese zur Auskunft über ihre Beteiligungen auf. Mit Schreiben vom 10.08.2021am die Klägerin dem nach und übersandte der Finanzverwaltung die entsprechenden Unterlagen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 2) ihr aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag hafte, ferner hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch aus Delikt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge L. habe sie weder in Bezug auf die tatsächlichen Risiken zutreffend beraten noch ihr Interesse an einer sicheren Anlage berücksichtigt. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um „Schwindelunternehmen“. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen L. als absolut sicher sowie hoch rentierlich angepriesen worden seien, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die in den „Erträgnismitteilungen“ ausgewiesenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken, sie, die Klägerin, durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der „B.“ veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die „B.“ auf das Konto der Z. einzuzahlen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der E. eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien, wobei die ausländische Gesellschaft „B.“ – unstreitig – gar nicht existierte. Hierzu verweist die Klägerin auch auf die Ermittlungsergebnisse des vorbezeichneten Steuerstrafverfahrens und dort auf die Mitteilungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung S. im Schreiben vom 31.08. (Anlage K15, Bl. 71 f. d.A.), wo es u.a. – unstreitig - heißt: „ Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in A. konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma Z. Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in I. zu Gunsten des U. überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die X. war. Beneficial Owner des U. ist der Beschuldigte Q. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Diese Umstände seien den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei der Kopf hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der E. bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten zu 1) am 23.12.2022 und der Beklagten zu 2) am 27.12.2022 zugestellten Klage verbunden mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 21.02.2023 sowie nach einer teilweisen Klageänderung betreffend den Klageantrag zu 4. zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des streitgegenständlichen angeblichen Anteils der Klägerin an der angeblichen B., sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Genossenschaftsanteil an die Beklagten, d.h. • 1. Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000); 2. festzustellen, dass sich die Beklagten seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des vorgenannten angeblichen Anteils an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (B.) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Anteil an die Beklagten befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung des Anteils der Klägerin an der angeblichen B., d.h. 1. Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000), resultieren; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf 25.000,00 Euro seit dem 28.07.2018 bis zur Rechtshängigkeit sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 1.190,00 Euro seit dem 01.08.2018 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Beklagten zu 1) sowie die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2). Sie sind der Ansicht, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig sei. Hierzu behaupten sie, dass der Beklagte zu 1) seine Wohn- und Meldeanschrift in A. habe und verweisen diesbezüglich auf eine B. ID-Karte sowie einen B. Rentenbescheid und in A. angefallene Sozialversicherungs-, Wasser- bzw. Nebenkostenabrechnungen (Anlagen B6 bis B9, Bl. 141 ff. d.A.). Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei das Landgericht Bonn aufgrund der Sitzverlegung nach N. örtlich unzuständig. Die Beklagten meinen, sie seien zur Zahlung nicht verpflichtet. Der gesamte Vortrag der Klägerin zu ihrer vermeintlichen Haftung sei spekulativ, unsubstantiiert, pauschal und nicht einlassungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2023 (Bl. 254 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weit überwiegend in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bonn zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bezüglich der Klage gegen den Beklagten zu 1) ist gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in A. lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Erfolgsort auch der Handlungsort, wobei der Handlungsort der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ist. Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. § 32 Rn 22). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch S., wo die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz hatte. Die internationale Zuständigkeit umfasst zugleich die örtliche Zuständigkeit. 2. Ebenso ist das Landgericht Bonn gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig für die Klage gegen die Beklagte zu 2). Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Auch hier ist neben dem Erfolgsort der Handlungsort erfasst, also jeder Ort, an dem die unerlaubte Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde, wobei auch hier zur Begründung der Zuständigkeit die schlüssige Behauptung von Tatsachen genügt, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet schlüssig, wie bereits oben dargelegt, dass der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer eine unerlaubte Handlung begangen hat, welche sich die Beklagte zu 2) entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss. Darüber hinaus hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 2) ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Finanzdienstleistungen erbracht hat und damit eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des verbotenen Einlagengeschäftes gegeben ist. Bei einem solchen Unterlassungsdelikt entspricht der Handlungsort dem Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (BeckOK ZPO/Toussaint, 47. Ed. 1.12.N01, ZPO § 32 Rn. 10). Da zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt die Beklagte zu 2) ihren Sitz in S. hatte, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben. II. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Auf den Rechtsstreit findet sowohl hinsichtlich vertraglicher Ansprüche gemäß Art. 4 Rom-I-VO als auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche gemäß Art. 4 Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. 1. Klageantrag zu 1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 25.000,00 Euro abzüglich der erhaltenen Ausschüttung in Höhe von 416,67 Euro sowie einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Beratungshonorars in Höhe von 1.190,00 Euro, mithin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro. Ausführungen zu einem vertraglichen Anspruch erübrigen sich, da die Klägerin gemäß §§ 826, 840, 249 BGB von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge nebst Beratungshonoraren abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen verlangen kann. a. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für eine Haftung nach § 826 BGB ist es erforderlich, dass der Schädiger dem Geschädigten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dazu genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Bei einer mittelbaren Schädigung muss das Unwerturteil den Schädiger gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil v. 00.00.0000 - VI ZR 252/19; BGH, Urteil v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20). Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schädigers bis zum Schadenseintritt erforderlich, wobei auch bereits der Zweck der Handlung oder das angewandte Mittel je für sich genommen die Sittenwidrigkeit begründen können (vgl. dazu auch Grüneberg/ Sprau, BGB, 82.Aufl., § 826 BGB, Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (vgl. BGH Urteil v. 04.02.2021 - III ZR 7/20 m.w.N.) sind in der Regel sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung als auch diejenigen eines Eingehungsbetruges nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB erfüllt, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"). Hierbei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. BGH Urteil v. 04.02.2021 - III ZR 7/20). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH Urteil v. 04.02.2021 - III ZR 7/20). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich. In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf ( OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18 = BeckRS 2020, 13072 mwN; BGH Urteil v. 04.02.2021 - III ZR 7/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei Zugrundelegung der unstreitigen und der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Tatsachen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten zu 1) gegeben. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf strafrechtliche und finanzbehördliche Ermittlungsergebnisse substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der J. ist und das Geschäftsmodell sowohl in Bezug auf die X., der vermeintlichen „Vorgängergesellschaft“ der „B.“ als auch in Bezug auf die „B.“ auf ihn zurück zu führen ist und er als zentrale Figur und damit faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) als Direktor hinter der belgischen Genossenschaft X. steht. Außerdem ist der Kammer aus einer Vielzahl weiterer Verfahren (so etwa aus dem Verfahren 2 O 295/21, 2 O 51/22 und dem Verfahren 2 O 52/22) bekannt, dass es der Beklagte zu 1) war, der hinter der vermeintlich neuen Genossenschaft „B.“ (teilweise auch als „O.“ bezeichnet) stand, da er derjenige war, der die Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung vom 08.01.2016 als „Leiter der Genossenschaftsversammlung“ und „Geschäftsführung“ unterzeichnete. Außerdem hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass nur in eingeschränkten Umfang festgestellt werden konnte, dass die Anlagegelder der Kunden, die auf ein Konto der G. eingezahlt wurden, auf Konten in A. weitergeleitet wurden, dass vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden im Sinne eines Schneeballsystems angelegt war. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützt sich die Klägerin dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anl. K15, Bl. 71 f. d.A.). Die Kammer durfte dabei von der Nichtexistenz einer Gesellschaft namens „B.“ (teilweise auch als „O.“ bezeichnet) ausgehen. Denn die Klägerin hat hierzu substantiiert u.a. mit Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die dort enthaltenen Schreiben des Finanzamtes S. (vgl. Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung S. vom 00.08.2021, Anl. K15, Bl. 71 f. d.A.) dargelegt, dass die „B.“ nicht ordnungsgemäß im belgischen Genossenschaftsregister eingetragen wurde, was von den Beklagten nicht hinreichend bestritten wurde. Allein schon aufgrund der Stellung des Beklagten zu 1) als angebliches Organ der „B.“ hätte es den Beklagten ein Leichtes sein müssen, die klägerischen Vorwürfe durch Vorlage eines Auszugs aus dem Genossenschaftsregister oder anderer amtlicher Dokumente zu entkräften. Dass dies nicht geschehen ist, geht gemäß § 286 ZPO zu Lasten der Beklagten. Ausgehend von diesen Ausführungen ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen hat. Der Geschädigte genügt insoweit seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lässt. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH Urteil v. 04.02.2021 - III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Allein das pauschale Bestreiten, der Beklagte zu 1) sei nicht „alleiniger Entscheider“ bzw. „Mastermind“ sowie der Verweis, der Beklagte zu 1) werde sich im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu den Ausführungen der Klägerin äußern, sind nicht ausreichend. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist der Klägerin auch ein kausaler Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Der Schadensbegriff ist hier weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.02.2023, § 826 BGB Rn. 16). Die Klägerin hat Gesellschaftsanteile an der nicht existenten Genossenschaft „B.“ erworben. Hätte sie gewusst, dass die „B.“ nicht existiert, hätte sie die Beitrittserklärung nicht gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Bereits durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung, aber spätestens mit der Zahlung der Einlage kam es zu einer Gefährdung des Vermögens der Klägerin. Denn letztlich investierte sie in eine in Hinblick auf die Nichtexistenz der Genossenschaft von Anfang nicht Erfolg versprechende Kapitalanlage. Der Beklagte zu 1) hat auch vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen herbeizuführen. In Hinblick auf die obigen Ausführungen hat die Klägerin hinreichend dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Diesem Vorbringen sind die Beklagten, wie bereits oben dargelegt, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Beklagte zu 1) wusste zunächst, dass die Gelder der Anleger nicht in die X. flossen und im weiteren Verlauf, dass die „B.“ als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen. In der Rechtsfolge steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage Zug-um-Zug gegen Übertragung der (vermeintlichen) Genossenschaftsanteile zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin ist also so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Einzahlung aufgrund der Täuschung nicht getätigt hätte bzw. ihre bereits eingezahlte Einlage rechtzeitig zurückgefordert hätte. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihr gezahlten Anlagebeträge in Höhe von 25.000,00 Euro. Von der getätigten Einlage muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung das durch die Pflichtverletzung Erlangte wertmindernd anrechnen lassen. Dabei handelt es sich um die an die Klägerin geleistete Auszahlung in Höhe von unstreitig 416,67 Euro, die wegen ihrer Gleichartigkeit zu saldieren ist. Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind außerdem im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt - Zug um Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. Als weiterer Schaden ist auch das gezahlte Beratungshonorar in Höhe von 1.190,00 Euro im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig. b. Die Klägerin hat daneben, wie beantragt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile einen Anspruch auf Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals in Höhe von 25.000,00 Euro abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 416,67 Euro sowie auf Rückzahlung der Beratungsgebühren in Höhe von 1.190,00 Euro gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB, der gemäß § 840 BGB im Wege der Gesamtschuld neben den Anspruch gegen den Beklagten zu 1) tritt. Die Beklagte zu 2) muss sich nämlich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu einer möglichen Haftung der Beklagten zu 2) nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 34, 54 KWG. c. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zwar besteht grundsätzlich im Falle einer wie hier erfolgten Zug-um- Zug Verurteilung kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht, sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. § 291 Rn. 5). 2. Klageantrag zu 2) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse für diesen Klageantrag folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug. Die Klägerin hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift vom 01.12.2022 (dort Seite 27, Bl. 28 d.A.) ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. 3. Klageantrag zu 3) Die Klage ist auch betreffend den Klageantrag zu 3) zulässig und begründet. Das insoweit nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerin derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann. Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens sowie im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 826 BGB besteht ein feststellbares Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist ( BGH Urteil v. 30.7.2020 - VI ZR 397/19 = NJW 2020, 2806 Rn. 29). Hier obliegt es der Klägerin daher schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darzutun (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. § 256 Feststellungsklage Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Klägerin, indem sie mögliche steuerliche und wirtschaftliche Nachteile anführt. Es ist naheliegend, dass ihr diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkreter bekannt sind. Der Feststellungsantrag ist auch gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. 4. Klageantrag zu 4) Mit dem Klageantrag zu 4) hat die Klage weit überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat grundsätzlich gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gemäß § 849 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Einzahlung der Einlage bis zur Rechtshängigkeit . Die Beklagten haben der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache im Sinne von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (vgl. BGH Urteil v. 26.11.2007 - II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Allerdings kann die Klägerin die Deliktszinsen für die für das Jahr 2018 erfolgte Ausschüttung in Höhe von 416,67 Euro nur bis zum Tage ihrer Auszahlung verlangen, da ihr dieser Betrag nur bis zu diesem Zeitpunkt entzogen wurde. Die Ausschüttung für das Jahr 2018 erfolgte nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2019, ohne dass sie hierzu ein konkretes Auszahlungsdatum nennen konnte. Da die Klägerin das Auszahlungsdatum nicht näher konkretisieren konnte, ist die Kammer hier zugunsten der Beklagten von der Auszahlung nicht vor dem 31.12.2018 ausgegangen. Ausgehend hiervon sind die Beträge wie folgt zu verzinsen: 4 % aus einem Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro ab dem 28.07.2018 bis zum 31.07.2018; 4 % aus einem Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro ab dem 01.08.2018 bis zum 31.08.2018; 4 % aus einem Betrag in Höhe von 25.773,33 Euro ab dem 01.01.2019 bis zur Rechtshängigkeit. Die Klägerin kann hingegen ihren Anspruch nicht auf entgangenen Anlagegewinn (§ 252 BGB) stützen. Nach § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen erwartet werden konnte. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Anleger zwar gemäß § 252 S. 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen darf, wonach Eigenkapital ab einer gewissen Summe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Jedoch gehört zu einem schlüssigen Vortrag, dass der Anleger darlegt, welche alternative Geldanlage er gewählt hätte. Die Anerkennung einer Mindestrendite lehnt der BGH ab (vgl. Urteil v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11 = NJW 2012, 2266; Urteil v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 = NJW 2012, 2427; Urteil v. 16.05.2019 - III ZR 176/18 = WM 2019, 1203). Soweit die Klägerin auf nicht näher konkretisierte Investitionen in Aktien und ein Wertpapierdepot verweist, genügt sie den obigen Anforderungen nicht. 5. Klageantrag zu 5) Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu 5) Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich hinsichtlich des Beklagten zu 1) bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO und hinsichtlich der Beklagten zu 2) als juristischer Person aus § 393 BGB (vgl. BGH Urteil v. 21.12.2021 - VI ZR 457/20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die teilweise Klageabweisung hatte keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung, da es sich insoweit um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert : bis 30.000,00 Euro Das Gericht folgt nicht der Einschätzung der Klägerin, wonach für den Antrag zu 3) 5.000,00 Euro Gegenstandswert anzusetzen sind, sondern schätzt den Wert auf 1.000,00 Euro. Die von der Klägerin im Rahmen des Feststellungsantrags zu 3) angeführten potentiellen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile rechtfertigen nicht die Annahme eines höheren Streitwertes. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.N01 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 00. Oktober 0000, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 0. Juli 0000 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .