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Urteil

17 O 312/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0427.17O312.22.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

b)

an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der N., d.h

sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und

c)

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der N., d.h.

sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2),

d)

an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a.,

aa) an den Kläger zu 2) aus 10.000,00 Euro seit dem 17.02.2020, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 18.02.2020 und aus weiteren 6.190,00 Euro seit dem 19.02.2020,

bb) an die Klägerin zu 1) aus 20.000,00 Euro seit dem 09.03.2020, aus weiteren 5.950,00 Euro seit dem 10.03.2020 und aus weiteren 80.000,00 Euro seit dem 12.03.2020,

jeweils bis zum 22.12.2023 zu zahlen,

e)

die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.770,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 freizustellen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 23.12.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2) befinden.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den jeweils von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) resultieren.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen.

  • 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

  • 6.

    Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, b) an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der N., d.h sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und c) an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der N., d.h. sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2), d) an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a., aa) an den Kläger zu 2) aus 10.000,00 Euro seit dem 17.02.2020, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 18.02.2020 und aus weiteren 6.190,00 Euro seit dem 19.02.2020, bb) an die Klägerin zu 1) aus 20.000,00 Euro seit dem 09.03.2020, aus weiteren 5.950,00 Euro seit dem 10.03.2020 und aus weiteren 80.000,00 Euro seit dem 12.03.2020, jeweils bis zum 22.12.2023 zu zahlen, e) die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.770,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 23.12.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2) befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den jeweils von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) resultieren. 4. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). 6. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Az.: 17 O 312/22 verkündet am: 27.04.2023 Landgericht Bonn Urteil in dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 17. Zivilkammer Vorinstanz: Nachinstanz: 22 U 66/23 Leitsätze: Normen: Schlagwörter: RK-Datum: 20.12.2023 für Recht erkannt: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, b) an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der N., d.h sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2), c) an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der N., d.h. sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2), d) an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a., aa) an den Kläger zu 2) aus 10.000,00 Euro seit dem 17.02.2020, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 18.02.2020 und aus weiteren 6.190,00 Euro seit dem 19.02.2020, bb) an die Klägerin zu 1) aus 20.000,00 Euro seit dem 09.03.2020, aus weiteren 5.950,00 Euro seit dem 10.03.2020 und aus weiteren 80.000,00 Euro seit dem 12.03.2020, jeweils bis zum 22.12.2023 zu zahlen, e) die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.770,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 23.12.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2) befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den jeweils von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) resultieren. 4. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). 6. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren von den Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatz im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der Y., zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 bis zum 02.07.2013 sowie vom 25.05.2020 bis zum 24.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Die Kläger wurden im Jahr 2020 auf die Y. aufmerksam, nachdem diese ein Versicherungsmaklerbüro des JC. Versicherungsdienstes, über den die Kläger Lebensversicherungen abgeschlossen hatten, übernahmen. Sie wurden kontaktiert von dem Berater XC., der sich als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) (damals noch firmierend unter der Bezeichnung HJ. GmbH) vorstellte, mit dem Ziel, die Kläger im Bereich der Versicherungen (weiter) zu betreuen. Am 21.01.2020 kam es zu einem ersten persönlichen Gespräch zwischen den Klägern und dem Berater XC. Dieser riet den Klägern zu einer Kündigung ihrer bestehenden Lebensversicherungen und einer anderweitigen Anlagemöglichkeit. Dazu wurde ein weiterer Termin vereinbart. Am 11.02.2020 fand ein entsprechendes Beratungsgespräch der Kläger mit dem Berater XC. statt, in dessen Rahmen dieser den Klägern die Y. mit den Beteiligungsmöglichkeiten an einer belgischen Gesellschaft, der N., vorstellte. Er erklärte in diesem Zusammenhang u.a., dass gegen Zahlung der Einlage (zzgl. eines Beraterhonorars) ein Genossenschaftsanteil an dieser belgischen Gesellschaft erworben werde, die Aktienportfolios verwalte. Auf die Beratung hin entschlossen sich die Kläger zur Kündigung ihrer bestehenden Versicherungen und zur Beteiligung an der belgischen Gesellschaft wie folgt: Die Klägerin zu 1) unterzeichnete mit Datum vom 11.02.2020 eine Beitrittserklärung zur N. über fünf Genossenschaftsanteile (sog. GA-B-Anteile) in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro (vgl. Anlage K03, Bl. 37 d.A.) und zahlte diesen Betrag zuzüglich eines Beraterhonorars wie nachstehend an die RB. GmbH:  Am 09.03.2020 einen Betrag i.H.v. 10.000,00 Euro,  Am 09.03.2020 einen weiteren Betrag i.H.v. 10.000,00 Euro,  Am 10.03.2020 einen Betrag i.H.v. 5.950,00 Euro,  Am 12.03.2020 einen Betrag i.H.v. 80.000,00 Euro, (vgl. Kontoauszüge, überreicht als Anlage K04 (Bl. 38 f. d.A.); Rechnung der Beklagten zu 2) hins. des Beratungshonorars, Anlage K07, Bl. 44 d.A.). Der Kläger zu 2) unterzeichnete mit Datum vom 12.02.2020 eine Beitrittserklärung zur N. über einen Genossenschaftsanteil (sog. GA-B-Anteil) in Höhe von 25.000,00 Euro (vgl. Anlage K01, Bl. 33 d.A.) und zahlte diesen Betrag zuzüglich eines Beraterhonorars wie nachstehend an die RB. GmbH:  Am 17.02.2020 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro,  Am 18.02.2020 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro,  Am 19.02.2020 einen Betrag in Höhe von 6.190,00 Euro, (vgl. Kontoauszüge, überreicht als Anlage K02 (Bl. 34 f. d.A.); Rechnung der Beklagten zu 2) hins. des Beratungshonorars, Anlage K06, Bl. 43 d.A). In der Folgezeit wurde den Klägern jeweils ein Registerauszug aus dem Genossenschaftsregister der FK. CVBA über ihre Erträge zur Verfügung gestellt (vgl. Anlage K 08 und K09, Bl. 45 f.). Am 19.03.2021 überwies die Beklagte zu 2) der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 9.600,00 Euro (vgl. Anlage K10, Bl. 47 d.A.). Die Hintergründe dieser unangekündigten Ausschüttung wurden nicht mitgeteilt. Der Kläger zu 2) erhielt keinerlei Ausschüttungen auf seinen investierten Anteil. Mehrere Aufforderungen der Kläger, ihnen die Erträgnisse aufzuschlüsseln bzw. eine Steuerbescheinigung zu erteilen, blieben unbeantwortet (vgl. Anlagen K11 und K12). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2022 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.10.2022 auf, ihnen die getätigten Investitionen und Beratungshonorare Zug um Zug gegen Abtretung der vermeintlichen Genossenschaftsanteile zurückzuzahlen und sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen sowie von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen (vgl. Anlage K13, Bl. 51 f. d.A.). Eine Reaktion hierauf erfolgt nicht. Die Kläger begehren im Rahmen des negativen Interesses nunmehr Schadensersatz. Sie sind der Auffassung, mit der Beklagten zu 2) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen; ferner hafteten die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch aus Delikt. Die Kläger behaupten, der Zeuge XC. habe sie weder in Bezug auf die Risiken noch auf die steuerliche Behandlung der Anlagen zutreffend beraten. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen XC. als absolut sicher (Kapitalschutz) sowie hoch rentierlich angepriesen wurden, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die angegebenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken sie, die Kläger, durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der N. veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die N. auf das Konto der RB. GmbH einzuzahlen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der Y. eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländische Gesellschaft existiere nicht. Insofern verweisen die Kläger auch auf die im Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 genannten Aspekte und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens (Anlage K23). Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „ Die tatsächliche Existenz der FK. CVBA konnte bislang nicht festgestellt werden. Die Anlagegelder werden seitens der Kunden jedoch in der Regel auf ein Konto der ehern. RB. GmbH mit Sitz in F. überwiesen. […] Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in Belgien konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma RB. GmbH Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des OW. Trust überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die HK. CVBA war. Beneficial Owner des OW. Trust ist der Beschuldigte P. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K23 Bezug genommen. Dies alles sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der Y. bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Ihr Zinsanspruch resultiere aus § 849 BGB. Die Kläger haben ihre Klage ursprünglich auch gegen die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 3.), gerichtet, haben die Klage gegen diese in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 aber zurückgenommen und die Klage gegen die verbliebenen Beklagten um einen Antrag zu 4) erweitert. Sie beantragen nunmehr, 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der N., d.h sowie Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2), b) an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der N., d.h. sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2), c) an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a., aa) an den Kläger zu 2) aus 10.000,00 Euro seit dem 17.02.2020, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 18.02.2020 und aus weiteren 6.190,00 Euro seit dem 19.02.2020, bb) an die Klägerin zu 1) aus 20.000,00 Euro seit dem 09.03.2020, aus weiteren 5.950,00 Euro seit dem 10.03.2020 und aus weiteren 80.000,00 Euro seit dem 12.03.2020 jeweils bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen, d) die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.770,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2) befinden, 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gem. Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) resultieren, 4. festzustellen, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 2) und verweisen insofern auf deren am 11.05.2022 beschlossene und am 10.08.2022 eingetragene Sitzverlegung nach F.. Zudem rügen die Beklagten zu 1) und 2) die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Beklagten zu 1). Hierzu behaupten sie, der Wohn- und Meldesitz des Beklagten zu1) befinde sich in CR., Belgien. Die Beklagten zu 1) und 2) sehen sich zur Zahlung darüber hinaus nicht verpflichtet. Sie tragen vor, der Vortrag der Kläger sei teilweise zu pauschal, um einlassungsfähig zu sein. Die Beklagte zu 2) sei nicht rechtsgeschäftlich durch die Finanzberater vertreten worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich über ihre Finanzberater in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten Kundenkontakt gehabt. Nach einer Kündigung richte sich die Auszahlung nach den Statuten der belgischen Genossenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 (Bl. 368 ff. d.A.) verwiesen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 22.12.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I.) Die Klage ist zulässig. 1. Feststellungsinteresse Die Kläger haben betreffend die Feststellungsanträge jeweils das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; für die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt das Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1) aus §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 393 BGB (BGH NJW-RR 2022, 566f.). Das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden folgt daraus, dass die Kläger derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern können. In Parallelverfahren sind Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern erfolgt, was die Kläger in diesen Rechtsstreit eingeführt haben. 2. Zuständigkeit Das Landgericht Bonn ist auch betreffend den Beklagten zu 1) international zuständig. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Kläger behaupten vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch sie – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Q. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2) ihren Sitz zwischenzeitlich nach Wiesebaden verlegt hat, weil sich die örtliche Zuständigkeit auch für die Beklagte zu 2) aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ergibt, § 32 ZPO. II.) Die Klage ist nach der Klagerücknahme in Bezug auf die Beklagte zu 3) gegen die verbliebenen Beklagten auch vollumfänglich begründet. 1. Klageantrag zu 1a) und b) a) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aa) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Grüneberg-Sprau, BGB, § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Die Kläger haben, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Y. ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die IX. bzw. FK. CVBA auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner haben die Kläger substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der CVBA angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützen sich die Kläger dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anlage K 23, Bl. 131 d.A.). Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft N. nie gegeben hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) als vermeintlicher Geschäftsführer dieser nicht existenten N. fungiert und in dieser Funktion Geschäftsberichte erteilt und Rechnungen gestellt. Ausgehend hiervon sind die Kläger der ihnen obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. bb) Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist den Klägern ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Die Kläger haben aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „N.“ erworben. Die Kläger hätten, wenn sie Kenntnis von der fehlenden Existenz der N. gehabt hätten, keine Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen haben die Kläger einen Schaden erlitten. Sie sind ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens der Kläger ein, denn sie finanzierten von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und gingen damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. cc) Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Kläger nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter aa.) dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die N. als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen. dd) In der Rechtsfolge steht den Klägern gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind die Kläger nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss der Verträge stünden. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihnen gezahlten Anlagebeträge und Beratungshonorare, wobei die Klägerin zu 1) gemäß nachstehender Berechnung einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro und der Kläger zu 2) gemäß nachstehender Berechnung einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro verlangen kann: Klägerin zu 1):  100.000,00 Euro (Investitionen insgesamt)  5.950,00 Euro (Beratungshonorar),  abzgl. 9.600,00 Euro (Auszahlung) = 96.350,00 Euro Kläger zu 2):  25.000,00 Euro (Investitionen insgesamt)  1.190,00 Euro (Beratungshonorar), = 26.190,00 Euro Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen angeblichen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt – Zug-um-Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. ee) Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus § 291 BGB. Dem jeweiligen Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um Zug-um-Zug Verurteilungen handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie vorliegend – die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem haben die Kläger durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). b) Die Kläger können auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich der jeweils gezahlten Beratungshonorare – wie oben unter dd.) dargestellt – nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten zu 1) und 2) haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. 2. Klageantrag zu 1c): Die Kläger können von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Klägern durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache im Sinne von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Ausgehend von den unstreitigen Daten der Überweisung sind die Teilbeträge wie tenoriert zu verzinsen. 3. Klageantrag zu 1d): Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 d) Erfolg. Die Kläger haben aufgrund des Ihnen zustehenden Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den ihnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war angesichts der mangelnden Reaktion der Beklagten auf die Anschreiben der Kläger sowie angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage erforderlich und zweckmäßig. Im Hinblick auf die Komplexität ist der Ansatz auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 4. Klageantrag zu 2): Die Klage hat mit diesem Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Die Beklagten zu 1) und 2) befinden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung in Annahmeverzug. Die Kläger haben die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen, bzw. der Rechte der Klägerin aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin sowohl außergerichtlich mit Schreiben vom 23.09.2022 (Anlage K13, Bl. 51 d.A.) als auch mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. 5. Klageantrag zu 3): Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten zu 1) und 2) sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet, die Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. 6. Klageantrag zu 4): Da die Ansprüche – wie dargestellt – auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen, ist der Klageantrag zu 4) ebenfalls begründet. III.) Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Streitwert : bis zu 140.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht R., Reichenspergerplatz 1, 50670 R., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht R. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht R. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .