für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 524.833,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 und die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 08.11.2022, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen (inkl. Beratungshonorare) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 31.01.2017 209.520,00 EUR (8. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 100.000,00 EUR CD Investment CVBA 26.02.2018 76.670,60 EUR (4. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 300.000,00 EUR CD Investment CVBA 06.08.2018 314.280,00 EUR (12. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 27.02.2019 174.363,27 EUR (8. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 52.380,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 und die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 08.11.2022, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen (inkl. Beratungshonorare) 50.000,00 EUR CD Investment CVBA 23.09.2019 52.380,00 EUR (2. Anteile GA-B), (Kläger zu 2) 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 207.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 und die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 08.11.2022, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung aller Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 08.11.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie der vorgenannten Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen an der angeblichen CD Investment CVBA, d.h. 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 31.01.2017, Klägerin zu 1) 4. Anteile GA-B im Nennwert von 100.000,00 EUR Zeichnung: 26.02.2018, Klägerin zu 1) 12. Anteile GA-B im Nennwert von 300.000,00 EUR Zeichnung: 06.08.2018, Klägerin zu 1) 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 27.02.2019, Klägerin zu 1) 2. Anteile GA-B im Nennwert von 50.000,00 EUR Zeichnung: 23.09.2019, Kläger zu 2) resultieren sowie aus dem Beitritt der Klägerin zu 1) als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ vom 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €. 6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 209.520,00 € seit dem 31.01.2017, auf weitere 76.670,60 € seit dem 26.02.2018, auf weitere 314.280,00 € seit dem 06.08.2018, auf weitere 174.363,27 € seit dem 27.02.2019 und an den Kläger zu 2) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 52.380,00 € seit dem 23.09.2019, die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils bis zum 05.11.2022 und der Beklagte zu 1) jeweils bis zum 07.11.2022, zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. 8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 9. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der CD Y Group, zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 – 02.07.2013 sowie vom 25.05.2020 – 24.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin zu 1) wurde im Jahr 2017 auf die CD-Group aufmerksam. Am 31.01.2017 kam es zu einem ersten persönlichen Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und dem Berater G, der für die CD X GmbH (nunmehr firmierend unter CD X1 GmbH) tätig war und gleichzeitig im Namen der Beklagten zu 2) auftrat. Die Klägerin zu 1) wollte eine Anlage für ihre Altersvorsorge tätigen. Der Berater G stellte der Klägerin zu 1) sodann die CD-Group mit den Beteiligungsmöglichkeiten an einer belgischen Gesellschaft, der CD O Investments CVBA, vor. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass gegen Zahlung der Einlage (zzgl. eines Beraterhonorars) ein Genossenschaftsanteil an dieser belgischen Gesellschaft erworben werde. Auf die Beratung hin unterzeichnete die Klägerin zu 1) mit Datum vom 31.01.2017 eine Beitrittserklärung zur CD O Investments CVBA über 8 Genossenschaftsanteile (sog. GA-B-Anteile) in Höhe von 200.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 überreichte Beitrittserklärung vom 31.01.2017 (Bl. 63 d.A.) verwiesen. Die Klägerin zu 1) zahlte sodann einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € an die CD X GmbH. Zudem zahlte sie ein Beratungshonorar in Höhe von 9.520,00 €, mithin insgesamt einen Betrag von 209.520,00 € (vgl. Zahlungsaufforderungen, überreicht als Anlagen K6 (Bl. 95 d.A.) und K8 (Bl. 98 d.A.); Zahlungsbestätigung, überreicht als Anlage K7 (Bl. 96)). Bei einem weiteren Gespräch am 26.02.2018 entschloss sich die Klägerin aufgrund einer erneuten Beratung durch den Berater G zu einer weiteren Investition in die CD O Investments CVBA in Form von vier weiteren Genossenschaftsanteilen (GA-B-Anteile) in Höhe von 100.000,00 € und unterzeichnete eine entsprechende Beitrittserklärung. Insofern wird auf Anlage K12 (Bl. 103 d.A.) Bezug genommen. Da die Investition mit den angeblichen Gewinnen verrechnet wurde, zahlte die Klägerin auf Anweisung an die CD X GmbH 75.0000,00 €. Zudem entrichtete sie – ebenfalls nach einer Verrechnung – ein Rest-Beratungshonorar in Höhe von 1.670,60 € (vgl. Zahlungsaufforderung vom 28.02.2018, überreicht als K12 (Bl. 106 d.A.); Zahlungsbestätigung, überreicht als Anlage K13 (Bl. 104 d.A.)). Am 11.07.2018 fand ein weiteres Beratungsgespräch der Klägerin zu 1) mit dem Berater G statt, woraufhin die Klägerin zu 1) sich zu einer weiteren Investition in die CD O Investments CVBA in Form von zwölf Genossenschaftsanteilen (GA-B-Anteile) in Höhe von 300.000,00 € entschloss und am 06.08.2018 eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichnete. Insofern wird auf Anlage K15 (Bl. 107 d.A.) verwiesen. Die Klägerin zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € sowie ein Beratungshonorar in Höhe von 14.280,00 €, mithin insgesamt einen Betrag von 314.280,00 € (vgl. Zahlungsbestätigung, überreicht als Anlage K17 (Bl. 109 d.A.). Am 27.02.2019 fand erneut ein Treffen zwischen der Klägerin zu 1) und dem Berater G statt. Auf die Beratung hin unterzeichnete die Klägerin zu 1) am selben Tag eine weitere Beitrittserklärung hinsichtlich der Beteiligung an der CD O Investments CVBA in Form von acht Genossenschaftsanteilen (GA-B-Anteile) in Höhe von 200.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gesprächsdokumentation vom 27.02.2019 (Anlage K20, Bl. 113) sowie die Beitrittserklärung vom 27.02.2019 (Anlage K21, Bl. 114 d.A.) verwiesen. Die Klägerin zu 1) zahlte daraufhin – nach einer Verrechnung – einen Betrag in Höhe von 164.843,27 € sowie ein Beratungshonorar in Höhe von 9.520,00 €, mithin insgesamt einen Betrag von 174.363,27 € (vgl. Zahlungsaufforderung, überreicht als Anlage K22 (Bl. 115 d.A.)). Am 23.09.2019 fand sodann ein Treffen zwischen den Eheleuten, d.h. der Klägerin zu 1) sowie dem Kläger zu 2), und dem Berater G statt. Dieser stellte nun auch dem Kläger zu 2) die CD-Group bzw. die Beteiligungsmöglichkeiten an der CD O Investments CVBA vor. Der Kläger zu 2) unterzeichnete auf Empfehlung des Beraters G ebenfalls eine Beitrittserklärung zur CD O Investments CVBA in Form von zwei Genossenschaftsanteilen (GA-B) in Höhe von 50.000,00 €. Insofern wird auf die als Anlage K24 überreichte Gesprächsdokumentation (Bl. 117 d.A.) und die als Anlage K23 überreichte Beitrittserklärung (Bl. 116) Bezug genommen. Der Kläger zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich eines Beratungshonorars in Höhe von 2.380,00 €, mithin 52.380,00 € (vgl. Zahlungsaufforderungen, überreicht als Anlage K26 (Bl. 144 d.A.) und Anlage K28 (Bl. 147 d.A.); Zahlungsbestätigung, überreicht als Anlage K27 (Bl. 145 d.A.). Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde der Klägerin zu 1) ein Registerauszug über ihre Erträge übermittelt (vgl. Anlage K 29, Bl. 149). Die Klägerin zu 1) bat daraufhin mit Schreiben vom 25.04.2020 um Auszahlung ihres Ertrages in Höhe von 146.506,73 € (vgl. Anlage K 30, Bl. 151 d.A.). Die Beklagte zu 2) bestätigte der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 29.06.2020 den Erhalt ihres Auszahlungsauftrags (vgl. Anlage K 31, Bl. 152). Über den Berater G wurde der Klägerin zu 1) jedoch mitgeteilt, dass eine Auszahlung des Betrages nach den Statuten nicht möglich sei. Am 16.02.2021 fand sodann ein erstes persönliches Treffen der Kläger mit ihrem neuen Berater M statt, der ebenfalls für die Beklagte zu 2) tätig war. Die Klägerin zu 1) schilderte dem Berater M ihre Verärgerung hinsichtlich der Auszahlungen und bat um eine Stellungnahme des Beklagten zu 1). Die Klägerin zu 1) teilte dem Berater M ferner mit, dass sie beabsichtige, ihre Anteile zu kündigen, da sie mit der Beratung des Beraters G und den Auszahlungsmodalitäten unzufrieden sei. Am 12.03.2021 kündigte die Klägerin zu 1) ihre Genossenschaftsanteile vom 31.01.2017 in Höhe von (noch) 175.000,00 € sowie ihre Genossenschaftsanteile vom 26.02.2018 anteilig in Höhe von 75.000,00 € an der CD O Investments CVBA bzw. bat um Auszahlung der vorgenannten Beträge. Im Juli 2021 trat das Finanzamt Bonn an die Klägerin zu 1) heran und forderte diese zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Beteiligungen auf, da diese im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) benötigt würden (vgl. Anlage K41, Bl. 160 d.A.). Die Klägerin übersandte entsprechende Unterlagen. Am 05.08.2021 fand ein weiteres persönliches Treffen zwischen der Klägerin zu 1) und dem Berater M statt. Dieser beriet die Klägerin zu 1) dahingehend, ihre GA-B-Anteile umzuwandeln. Hierzu erhielt die Klägerin zu 2) von der Beklagten zu 2) einen Auszahlungsplan (Rentenprojektion) (vgl. Anlage K 43, Bl. 164). Am 15.12.2021 fand ein weiteres Beratungsgespräch zwischen der Klägerin zu 1) und dem Berater M statt. Die Klägerin zu 1) entschloss sich aufgrund der Beratung schließlich zu einer Umwandlung ihrer Anteile. Insofern wird auf die Gesprächsdokumentation vom 15.12.2021 (Anlage K45, Bl. 168 d.A.) sowie die Beitrittserklärung vom 15.12.2021 (Anlage K44, Bl. 167 d.A.) Bezug genommen. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Klägerin zu 1) einen Beitritt zur „CD Y GmbH“ als stille Gesellschafterin erklärt hatte. Die Umwandlung der Anteile fand rückwirkend zum 01.01.2021 statt. Im August 2021 erhielt die Klägerin zu 1) eine Auszahlung in Höhe von 25.000,00 €. Zudem erhielt sie bezüglich der stillen Beteiligung an der CD Y GmbH eine Auszahlung in Höhe von insgesamt 18.000,00 €. Am 08.03.2022 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und dem Berater M statt. Dieser legte der Klägerin zu 1) zwei Verträge zur Unterschrift hinsichtlich der stillen Beteiligung an der „CD Y GmbH“ vor (vgl. Anlage K41.2 Bl. 175 d.A. und K 41.3 Bl. 180 d.A.). Die Klägerin zu 1) unterzeichnete diese Verträge nicht. Bei anderen Anlegern in das streitgegenständliche Geschäftsmodell kam es in der Folge zu steuerlichen Nachforderungen. Die Kläger begehren im Rahmen des negativen Interesses Schadensersatz. Sie sind der Auffassung, mit der Beklagten zu 2) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen; ferner hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch aus Delikt. Die Kläger behaupten, der Zeuge G habe sie weder in Bezug auf die Risiken noch auf die steuerliche Behandlung der Anlagen zutreffend beraten. In den ihnen vom Berater G vorgelegten Investmentstatuten sei die Darstellung der steuerlichen Aspekte unzutreffend. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen G als absolut sicher (Kapitalschutz) sowie hoch rentierlich angepriesen wurden, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die angegebenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken sie, die Kläger, durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der CD O Investments CVBA veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die CD O Investments CVBA auf das Konto der CD X GmbH einzuzahlen bzw. umzubuchen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der CD-Group eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländische Gesellschaft existiere nicht. Insofern verweisen die Kläger auch auf die im Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 genannten Aspekte und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens (Anlage K51). Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „ Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in Belgien konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma CD X GmbH Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des A überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die A CVBA war. Beneficial Owner des A ist der Beschuldigte J. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K51 Bezug genommen. Dies alles sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der CD-Group bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Ihr Zinsanspruch resultiere aus § 849 BGB. Auch bezüglich der Beteiligung der Klägerin zu 1) an der CD Y GmbH liege eine arglistige Täuschung vor. Dass die Klägerin zu 1) sich an einer stillen Gesellschaft habe beteiligen sollen, sei im Rahmen der Beratung zu keinem Zeitpunkt vom Berater M erläutert worden. Die Klägerin zu 1) sei vielmehr davon ausgegangen, dass lediglich eine Umwandlung von GAB-Anteilen in GA-C-Anteile erfolgen würde und sich damit die Auszahlungsmodalitäten ändern würden. Die entsprechende Beitrittserklärung und Gesprächsdokumentation vom 15.12.2021 seien der Klägerin lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden, welche die Klägerin im Vertrauen auf den Berater unterzeichnet habe. Der Klägerin zu 1) sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie sich an einer stillen Gesellschaft beteiligen und was dies für sie bedeuten würde. Auch sei ihr nicht mitgeteilt worden, an welcher der „CD Y GmbH + Still“ sie sich überhaupt habe beteiligen sollen. Eine Auswahl durch die Klägerin zu 1) habe nicht stattgefunden und habe ihr Berater auch nicht kommuniziert. Die Beteiligung habe ohnehin lediglich gezeichnet werden sollen, um das Schneeballsystem am Leben zu erhalten und die Anleger für weitere mindestens drei Jahre – im Falle der Klägerin zu 1) sogar weitere 10 Jahre – zu binden, insbesondere um zu verhindern, dass sie sich ihre Einlage vorher auszahlen ließen. Die CD Y GmbH in L sei bereits seit August 2021 auf die Z-CD Y GmbH in V verschmolzen gewesen und habe bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der weiteren Verträge im März 2022 nicht mehr existiert. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.) an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 577.213,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Kläger an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen (inkl. Beratungshonorare) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 31.01.2017 209.520,00 EUR (8. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 100.000,00 EUR CD Investment CVBA 26.02.2018 76.670,60 EUR (4. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 300.000,00 EUR CD Investment CVBA 06.08.2018 314.280,00 EUR (12. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 27.02.2019 174.363,27 EUR (8. Anteile GA-B), Klägerin zu 1) 50.000,00 EUR CD Investment CVBA 23.09.2019 52.380,00 EUR (2. Anteile GA-B), (Kläger zu 2) 2.) an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 207.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung aller Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €, 3.) festzustellen, dass sich die Beklagten seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie der vorgenannten Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden, 4.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen an der angeblichen CD Investment CVBA, d.h. 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 31.01.2017, Klägerin zu 1) 4. Anteile GA-B im Nennwert von 100.000,00 EUR Zeichnung: 26.02.2018, Klägerin zu 1) 12. Anteile GA-B im Nennwert von 300.000,00 EUR Zeichnung: 06.08.2018, Klägerin zu 1) 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 27.02.2019, Klägerin zu 1) 2. Anteile GA-B im Nennwert von 50.000,00 EUR Zeichnung: 23.09.2019, Kläger zu 2) resultieren sowie aus dem Beitritt der Klägerin zu 1) als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ vom 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €, 5.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 3 % p.a. auf 209.520,00 € seit dem 31.01.2017, auf weitere 76.670,60 € seit dem 26.02.2018, auf weitere 314.280,00 € seit dem 06.08.2018, auf weitere 174.363,27 € seit dem 27.02.2019, auf weitere 52.380,00 € seit dem 23.09.2019, sowie auf 225.000,00 € seit dem 15.10.2021 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2022 (Bl. 265 d.A.) haben die Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 5) erweitert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 209.520,00 € seit dem 31.01.2017, auf weitere 76.670,60 € seit dem 26.02.2018, auf weitere 314.280,00 € seit dem 06.08.2018, auf weitere 174.363,27 € seit dem 27.02.2019, auf weitere 52.380,00 € seit dem 23.09.2019, sowie auf 225.000,00 € seit dem 15.10.2021 jeweils bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 405 d.A.) haben die Kläger ihre Klage erneut erweitert und beantragt, 6.) festzustellen, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den Klageantrag zu 1) auf gerichtlichen Hinweis hin umgestellt und den Klageantrag zu 5.) teilweise zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von insgesamt 524.833,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen (inkl. Beratungshonorare) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 31.01.2017 209.520,00 EUR (8. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 100.000,00 EUR CD Investment CVBA 26.02.2018 76.670,60 EUR (4. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 300.000,00 EUR CD Investment CVBA 06.08.2018 314.280,00 EUR (12. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 200.000,00 EUR CD Investment CVBA 27.02.2019 174.363,27 EUR (8. Anteile GA-B), (Klägerin zu 1) 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von insgesamt 52.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen (inkl. Beratungshonorare) 50.000,00 EUR CD Investment CVBA 23.09.2019 52.380,00 EUR (2. Anteile GA-B), (Kläger zu 2) 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 207.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung aller Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €. 4. festzustellen, dass sich die Beklagten seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie der vorgenannten Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden. 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen an der angeblichen CD Investment CVBA, d.h. 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 31.01.2017, Klägerin zu 1) 4. Anteile GA-B im Nennwert von 100.000,00 EUR Zeichnung: 26.02.2018, Klägerin zu 1) 12. Anteile GA-B im Nennwert von 300.000,00 EUR Zeichnung: 06.08.2018, Klägerin zu 1) 8. Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 27.02.2019, Klägerin zu 1) 2. Anteile GA-B im Nennwert von 50.000,00 EUR Zeichnung: 23.09.2019, Kläger zu 2) resultieren sowie aus dem Beitritt der Klägerin zu 1) als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ vom 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €. 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 209.520,00 € seit dem 31.01.2017, auf weitere 76.670,60 € seit dem 26.02.2018, auf weitere 314.280,00 € seit dem 06.08.2018, auf weitere 174.363,27 € seit dem 27.02.2019 sowie an den Kläger zu 2) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 52.380,00 € seit dem 23.09.2019, jeweils bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. festzustellen, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Beklagten zu 1). Hierzu behaupten sie, der Wohn- und Meldesitz des Beklagten zu1) befinde sich in T, Belgien. Die Beklagten sehen sich zur Zahlung darüber hinaus nicht verpflichtet. Sie tragen vor, der Vortrag der Klägerin sei teilweise zu pauschal, um einlassungsfähig zu sein. Die Beklagte zu 2) sei nicht rechtsgeschäftlich durch die Finanzberater vertreten worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich über ihre Finanzberater in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten Kundenkontakt gehabt. Nach einer Kündigung richte sich die Auszahlung nach den Statuten der belgischen Genossenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2023 (Bl. 414 ff d.A.) verwiesen. Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) am 07.11.2022 und der Beklagten zu 2) am 05.11.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I.) Die Klage ist zulässig. 1. Feststellungsinteresse Die Kläger haben betreffend die Feststellungsanträge jeweils das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; für die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt das Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1) aus §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 393 BGB (BGH NJW-RR 2022, 566f.). Das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden folgt daraus, dass die Kläger derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern können. In Parallelverfahren sind Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern erfolgt, was die Kläger in diesen Rechtsstreit eingeführt haben. 2. Zuständigkeit Das Landgericht Bonn ist auch betreffend den Beklagten zu 1) international zuständig. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Kläger behaupten vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch sie – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch O. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. II.) Die Klage ist in ihrer letzten Fassung auch vollumfänglich begründet. 1. Klageanträge zu 1) und 2) a) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aa) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Grüneberg-Sprau, BGB, § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Die Kläger haben, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der CD Group ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die CD O bzw. Investments CVBA auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner haben die Kläger substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der CVBA angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützen sich die Kläger dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anlage K 51, Bl. 217 d.A.). Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft CD O bzw. Investments CVBA nie gegeben hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) als vermeintlicher Geschäftsführer dieser nicht existenten CD O bzw. Investments CVBA fungiert und in dieser Funktion Geschäftsberichte erteilt und Rechnungen gestellt. Ausgehend hiervon sind die Kläger der ihnen obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH ,Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. bb) Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist den Klägern ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Die Kläger haben aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „CD O Investments CVBA“ erworben. Die Kläger hätten, wenn sie Kenntnis von der fehlenden Existenz der CD O Investments CVBA gehabt hätten, keine Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen haben die Kläger einen Schaden erlitten. Sie sind ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens der Kläger ein, denn sie finanzierten von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und gingen damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. cc) Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Kläger nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter aa.) dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die CD O Investments CVBA als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen. dd) In der Rechtsfolge steht den Klägern gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind die Kläger nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss der Verträge stünden. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihnen gezahlten Anlagebeträge und Beratungshonorare, wobei die Klägerin zu 1) gemäß nachstehender Berechnung einen Betrag in Höhe von 524.833,87 € und der Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 52.380,00 € verlangen kann: Klägerin zu 1): 774.833,87 € (Investitionen insgesamt einschließlich gezahlter Beratungshonorare), abzgl. 225.000,00 (Umbuchung stille Beteiligung, gesondert verfolgt mit Klageantrag zu 3), abzgl. 25.000,00 € (Auszahlung) = 524.833,87 € Kläger zu 2): 52.380,00 € (Investitionen insgesamt einschließlich des gezahlten Beratungshonorars) Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen angeblichen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt – Zug-um-Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. ee) Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus § 291 BGB. Dem jeweiligen Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um Zug-um-Zug Verurteilungen handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie vorliegend – die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem haben die Kläger durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). b) Die Kläger können auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich der jeweils gezahlten Beratungshonorare – wie oben unter dd.) dargestellt – nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. 2. Klageantrag zu 3): Mit dem Klageantrag zu 3. hat die Klage ebenfalls Erfolg. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 207.000,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“. a) Die Klägerin zu 1) hat ihr vermeintlich umgewandeltes Kapital in Höhe von 225.000,00 € auf Anraten durch die Beklagten ursprünglich in die nicht existente CD O Investments CVBA investiert und dadurch einen erstattungsfähigen Schaden erlitten für den die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB haften (vgl. dazu die Feststellungen unter Ziff. 1.)). b) Die spätere vermeintliche Umwandlung des Kapitals in einen Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ ändert an der bereits eingetretenen Haftung nichts. Die Beklagten wussten, dass die ursprüngliche Zielgesellschaft nicht existiert. Die Anlage der Klägerin war aufgrund der Nichtexistenz der CD O Investments CVBA von Anfang an nicht werthaltig, sondern diente nach dem unbestrittenen und zugestandenen Klägervortrag allein der Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems. Da es keine Genossenschaftsanteile an der nichtexistenten CD O Investments CVBA gab, konnten diese auch nicht im Wege der Umwandlung zu einer werthaltigen Beteiligung an der CD Y GmbH führen. Nach dem unbestrittenen und zugestandenen Klägervortrag diente die vermeintliche Umwandlung vielmehr allein dazu, das Schneeballsystem aufrechtzuerhalten und die Klägerin zu 1) nach ihrer Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile an der CD O Investments CVBA von der Rückforderung ihrer Investitionen abzuhalten und das Kapital der Klägerin zu 1) weiter zu binden. Für die Empfehlung der Umwandlung der nach dem Wissen der Beklagten nicht werthaltigen Anteile an der nicht existenten CD O Investments CVBA durch den Berater M zeichneten sich die Beklagten auch verantwortlich (vgl. Schreiben vom 04.03.2022, Bl. 173). c) Der Höhe nach besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Rückerstattung des aus Eigenmitteln von ihr gezahlten Anlagebetrags in Höhe von 225.00,00 € abzüglich einer erfolgten Auszahlung in Höhe von 18.000,00 €. Ausgehend von diesen Beträgen ergibt sich die mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Klageforderung in Höhe von insgesamt 207.000,00 €. d) Der Zinsanspruch ergibt auch hier aus § 291 BGB (vgl. dazu oben unter ee)). 3. Klageantrag zu 4): Die Klage hat mit diesem Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung in Annahmeverzug. Die Kläger haben die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen, bzw. der Rechte der Klägerin aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. 4. Klageantrag zu 5): Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet, die Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. 5. Klageantrag zu 6): Die Kläger können von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben den Klägern durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache im Sinne von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Ausgehend von den unstreitigen Daten der Überweisung sind die Teilbeträge wie tenoriert zu verzinsen. 6. Klageantrag zu 7): Da die Ansprüche – wie dargestellt – auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen, ist der Klageantrag zu 7) begründet. III.) Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Trotz der teilweisen Klagerücknahme in Bezug auf den ursprünglich mit Klageantrag zu 5. und nunmehr mit Klageantrag zu 6. geltend gemachten Zinsausfallschaden waren den Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig geringfügig war (hier weit unter 10% des Streitwerts) und auch keine höheren Kosten veranlasst hat (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 92 ZPO Rn. 10 f.). Der Streitwert wird auf bis 800.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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