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Urteil

1 O 233/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0315.1O233.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht einer Mandantin in Anspruch. Der Kläger vertrat in den Jahren 2019-2022 die B GmbH i.L. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (Bayern) in zwei Zivilverfahren vor dem Landgericht Memmingen, in welchen diese von einem ehemaligen Mitarbeiter auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. In dem ersten Rechtsstreit (Az. 32 O 1109/19) schlossen die Parteien einen Vergleich, der sich aber später als nicht vollziehbar erwies. Der Klagegegner klagte daraufhin erneut gegen die B, diesmal unter dem Az. 21 O 1385/21. Der Kläger wurde auch in diesem zweiten Verfahren als Prozessbevollmächtigter für die B mandatiert. Die zuständige Richterin, Frau D, bestimmte zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.01.2022. Der Kläger bat wegen eigener Verhinderung um Terminverlegung und beantragte die Durchführung des Termins im Wege der Bild- und Tonübertragung. Zur Klage erwidert hatte er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Richterin D verlegte den Termin auf Dienstag, 01.02.2022 (15:00 Uhr), lehnte den Antrag nach § 128a ZPO aber mit der Begründung ab, „ dass sie den vorgesehenen Termin im Hinblick auf die beabsichtigten Vergleichsverhandlungen für eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht für geeignet“ halte (Anl. R3, Bl. 22 d.A.). Mit Schriftsatz vom Freitag, dem 28.01.2022, beantragte der Kläger die Aufhebung des Verhandlungstermins, hilfsweise die Verhandlung gem. § 128a ZPO durchzuführen. Erstmals nahm er in der Begründung des Antrags auch klageerwidernd Stellung und machte die Unzulässigkeit der Klage wegen des im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleichs geltend. Die Terminverlegung selbst und den Antrag nach § 128a ZPO begründete der Kläger nicht. Er führte hierzu lediglich aus: „ Aus Sicht der Beklagten spricht nichts gegen die Zulassung der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung. Der Liquidator der Beklagten ist wegen einer einwöchigen Konzertveranstaltung in Nordrhein-Westfalen verhindert und hat daher Terminsvollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt “ (Anl. R4, Bl. 23-24 d.A.). Richterin D lehnte den Antrag auf Terminverlegung und den hilfsweisen Antrag nach § 128a ZPO mit Verfügung vom 31.01.2022 (Anl. R10, Bl. 44 d.A.) wegen „ derzeit gehäuft und wiederholt auftretender technischer Schwierigkeiten im Rahmen von online-Verhandlungen “ ab. Der Kläger lehnte die Richterin mit Schriftsatz vom 31.01.2022 wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete das Ablehnungsgesuch u.a. damit, dass die Richterin für die Verweigerung der Zulassung nach § 128a Abs. 1 ZPO keine nachvollziehbaren Gründe genannt habe und damit ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Außerdem habe sie pflichtwidrig keine frühzeitigen Hinweise zur Unzulässigkeit der Klage erteilt. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsgesuchs wird auf Anl. R11, Bl. 45 ff. d.A. Bezug genommen. Die Richterin D gab am 01.02.2022 (Anl. R12, Bl. 48) eine dienstliche Stellungnahme ab, in der sie ausführte, der Terminverlegungsantrag sei ihr erst am Nachmittag des 31.01.2022 vorgelegt worden, nachdem sie vormittags im Homeoffice gearbeitet habe. Für die Wahrnehmung des Termins vom 01.02.2022 beauftragte der Kläger die Rechtsanwältin E als Terminsvertreterin. Diese stellte dem Kläger nach Wahrnehmung des Termins eine Kostenrechnung über netto 850,00 EUR (Anl. R17, Bl. 63 d.A.). Durch Beschluss vom 03.03.2022 (Anl. R14, Bl. 51 ff. d.A.) wies das Landgericht Memmingen das Befangenheitsgesuch des Klägers zurück. Auf die umfangreiche Begründung wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 17.05.2022 zurück (Anl. R15, Bl. 58 ff. d.A.). Für das Beschwerdeverfahren rechnete der Kläger gegenüber der B die gesetzliche Vergütung aus einem Streitwert von 29.092,40 EUR in Höhe von netto 497,50 EUR zzgl. USt ab. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2022 erhob der Kläger für die B im Verfahren 21 O 1385/21 Drittwiderklage gegen die Richterin D und den Beklagten gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von brutto 498,32 EUR. Diesen begründete er damit, durch die mit Beschluss vom 04.07.2022 erneut verweigerte Zulassung der Verhandlung gem. § 128a ZPO seien zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 2 x 498 km x 0,42 EUR/km = 498,32 EUR entstanden. Ein Vorschuss für diese Widerklage wurde nicht eingezahlt. Klägerin und Beklagte in dem Verfahren 21 O 1385/21 schlossen einen Vergleich, der gegenseitige Kostenaufhebung vorsah. Mit Schreiben vom 13.09.2022 forderte der Kläger den Beklagten, vertreten durch den Präsidenten des LG Memmingen, zur Erstattung eines Schadens „ in eigener Sache “ in Höhe von netto 850,00 EUR zzgl. vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 134,40 EUR auf (Anl. R18, Bl 64 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, er habe mit der Rechtsanwältin E eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Terminsgebühren zwischen ihm und ihr geteilt werden sollten, sodass sie von den erstattungsfähigen Kosten einen Anteil in Höhe von netto 850,00 EUR (zzgl. USt) erhalten sollte. Die in dieser Höhe fakturierten Kosten habe er persönlich ausgeglichen. Insoweit habe keine Möglichkeit bestanden, sie der Mandantin weiter zu belasten. Der Kläger behauptet ferner, die B habe ihre Schadensersatzansprüche sowohl hinsichtlich des durchgeführten Beschwerdeverfahrens als auch – insoweit vorsorglich – hinsichtlich der Kosten der Anwältin E – an ihn abgetreten. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Richterin D habe die Verhandlung per Videokonferenz zu Unrecht verweigert. Ihr diesbezügliches Ermessen habe sie nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Die Richterin habe technische Gründe lediglich vorgeschoben und den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 128a ZPO – insbesondere zur Zeit- und Kostenersparnis beizutragen – missachtet. Darüber hinaus habe sie auch die damalige „Corona-Situation“ außer Acht gelassen. Schon mit Blick auf die diesbezüglichen Verhaltensanweisungen, die für das LG Memmingen galten, namentlich die Dienstvereinbarung vom 17.01.2022 (Anl. R7, Bl. 31 ff. d.A.), habe sich die Ablehnung als ermessensfehlerhaft und willkürlich dargestellt. Sie habe allein der Schikane der Prozessbeteiligten gedient – dies insbesondere mit Blick auf die langen Anfahrtswege für den damaligen Kläger und seine Prozessbevollmächtigten wie auch für den Kläger als Prozessbevollmächtigten der damaligen Beklagten. Die Richterin habe das Verfahren bewusst „ teuer und aufwendig “ machen wollen, „ um die Prozessbeteiligten zu einem Vergleich zu zwingen, weil die Richterin zu faul (gewesen sei), einen möglicherweise erforderlichen weiteren Verhandlungstermin und eine Beweisaufnahme durchzuführen und ein Urteil zu verfassen .“ Dieses Willkürverhalten stelle nicht nur eine strafbare Nötigung und Rechtsbeugung dar. Die Richterin habe damit auch gegen die Berufsfreiheit des Klägers gem. Art. 15 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art.12 Abs. 1 GG verstoßen. Denn sie habe den Kläger an der persönlichen Vertretung seiner Mandantin im Verhandlungstermin gehindert. Außerdem stelle die Ablehnung der Videoverhandlung einen Verstoß gegen Art.20a GG dar, da auch die Rechtsprechung zum Umweltschutz verpflichtet sei. Aus den genannten Gründen stelle sich auch der Beschluss der OLG München als rechtswidrig dar. Auch dieser begründe einen Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das Oberlandesgericht habe es versäumt, sich mit der Frage der Ermessensausübung und einer möglichen strafbaren Nötigung und Rechtsbeugung auseinanderzusetzen. Der Kläger meint, das Landgericht Bonn sei für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Hinsichtlich der Nichtzulassung der Videokonferenz liege der Erfolgsort in der Kanzlei des Klägers in A. Dort sei ihm die Teilnahme in der mündlichen Verhandlung verwehrt und er gezwungen worden, von dort aus eine Terminsvertreterin zu beauftragen. Mit der am 18.10.2022 zugestellten Klage beantragt der Kläger, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.347,50 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an den Kläger weitere EUR 134,40 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig. Weder der Kläger noch seine Mandantin hätten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO. Einen Anspruch auf Zulassung der Bild- und Tonübertragung gebe es nicht. Die Richterin habe nicht ermessenfehlerhaft entschieden. Für einen diesbezüglichen eigenen Ersatzanspruch fehle es am drittschützenden Gehalt von § 128a ZPO, der nicht dem Schutz der Prozessbevollmächtigten diene. Soweit Kosten der Terminvertreterin als eigener Schaden des Klägers reklamiert würden, sei nicht erkennbar, worin der Schaden liege. Insoweit sei davon auszugehen, dass es sich um Kosten handele, die die Mandantin ohnehin zu tragen habe. Mit Blick auf die vor dem Landgericht Memmingen anhängig gemachte Drittwiderklage sei auch nicht erkennbar, dass es einer Terminsvertreterin bedurfte. Schließlich würden mit der Widerklage Fahrtkosten – offenbar des Klägers – für die Wahrnehmung dieses Termins geltend gemacht. Ein Ersatzanspruch sei auch nicht mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor dem OLG München begründet. Es sei bereits nicht erkennbar, dass die Richterin hier Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben habe. Es liege auch keine Rechtsbeugung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich beider in ihr verbundenen Ansprüche zulässig. Für die Klage auf Schadensersatz aus eigenem Recht gerichtet auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung der Terminsvertreterin folgt dies bereits aus § 32 ZPO. Denn der Kläger berühmt sich eines Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, den er auch mit dem Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) begründet. Anknüpfungspunkt gem. § 32 ZPO ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist (Tatort). Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Gehört der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehensort (BGHZ 40, 391 (395); BayObLGZ 95, 301 (303)). Für den aus einer Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schaden ist nach § 32 ZPO auch der Ort maßgeblich, an dem der Verletzungserfolg der behaupteten Amtspflichtverletzung eingetreten ist. Denn § 839 BGB schützt – ähnlich wie §§ 826, 823 Abs. 2, 263 StGB – das Vermögen. Mithin ist eine Klage auch an dem Ort möglich, wo in das von § 839 BGB geschützte Vermögen eingegriffen worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 16 W 43/10 –, Rn. 5, juris). Zwar trägt der Kläger nicht vor, dass sein Vermögen im Bezirk des Landgerichts Bonn belegen ist. Davon dürfte aber jedenfalls aufgrund der Angaben im Rubrum auszugehen sein. Hier führt er seine Kanzlei und an diesem Ort macht er einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit geltend. Unabhängig davon ist das Landgericht Bonn jedenfalls infolge rügeloser Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache gem. § 39 ZPO örtlich zuständig. Denn der Beklagte hat im Termin vom 22.02.2023 einen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Damit hat er zur Hauptsache verhandelt, da er die Klageabweisung aus rein sachlichen Gründen – und nicht aus Gründen der Unzulässigkeit der Klage – beantragt hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18 –, Rn. 12, juris; s.a. Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 39 Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als der Kläger mit der Klage auch aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG München klagt. Zwar war für diese Klage ursprünglich kein Gerichtsstand im Gerichtsbezirk Bonn gegeben. Weder hat die Zedentin (B) ihren allgemeinen Gerichtsstand im hiesigen Gerichtsbezirk, noch ist im Hinblick auf diese Klage ein Gerichtsstand über § 32 ZPO begründbar. Denn der behauptete Schaden der B hat sich an deren Geschäftssitz verwirklicht. Allerdings hat der Beklagte auch hinsichtlich dieser Klage gem. § 39 ZPO rügelos zur Hauptsache verhandelt, indem er auch insoweit Abweisung der Klage beantragt hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Ein solcher Anspruch könnte sich jeweils allein aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ergeben. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten von netto 850,00 EUR, die ihm die Rechtsanwältin E in Rechnung gestellt hat. Es fehlt diesbezüglich bereits an einer schlüssig dargelegten Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht i.S.v. § 839 BGB. Die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO war nicht pflichtwidrig. Zwar handelt es sich bei dieser terminvorbereitenden Verfügung nicht um eine Tätigkeit, die dem Spruchrichterprivileg gem. § 839 Abs. 2 BGB unterfällt. Von dem Privileg erfasst werden alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (BeckOGK/Dörr, 1.8.2022, BGB § 839 Rn. 665). Dazu gehören zwar auch Maßnahmen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, aber nach Auffassung des BGH mit dem Urteil in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (BeckOGK/Dörr, 1.8.2022, BGB § 839 Rn. 665). Dazu gehören Anordnungen mit Bezug auf die Wahrnehmung von Terminen jedoch nicht. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine pflichtwidrige Handlung insoweit nicht vor. Bei der Beurteilung, ob der Richter bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Hiernach gilt, dass die sachgerechte Führung eines gerichtlichen Verfahrens, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben – wie etwa eine unverzüglich vorzunehmende Zustellung (§ 271 Abs. 1 ZPO) – zu beachten sind, in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt ist. Hierbei kann die Verfahrensführung im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (so auch BVerfG NJW 2013, 3630). Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange des in Betracht kommenden Rechtspflegebereichs das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BeckOGK/Dörr, 1.8.2022, BGB § 839 Rn. 672). Dies kann für die Zurückweisung des Antrags des Klägers vom 31.01.2022, die Verhandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung gem. § 128a ZPO durchzuführen, nicht angenommen werden. Vom Grundsatz her besteht schon kein Anspruch auf eine Anordnung gem. § 128a ZPO. Gesetzliches Leitbild und Grundsatz ist die mündliche Verhandlung in Präsenz. Die demnach grundsätzlich freie und in das Ermessen des Richters gestellte Entscheidung, in Präsenz oder abweichend davon gem. § 128a ZPO zu verhandeln, ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die „Dienstvereinbarung“ des Landgerichts Memmingen eingeschränkt worden. Denn diese enthielt für die der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende Terminsgestaltung lediglich Empfehlungen. Etwas anderes – eine Reduzierung des richterlichen Ermessens auf Null – ergab sich im vorliegenden Fall auch nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls. So kann z.B. im Hinblick auf die pandemische Situation eine Wahrnehmung des Gerichtstermins in Präsenz im Einzelfall aus zwingenden gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen. Indes hat der Kläger solche zwingenden Gründe weder in seinem Antrag vom 31.01.2022 vorgetragen, noch macht er sie mit der vorliegenden Klage geltend. Den Antrag vom 31.01.2022 hat er überhaupt nicht begründet, sondern lediglich ausgeführt, aus Sicht seiner Mandantin „ spreche nichts gegen die Zulassung “ der Videoverhandlung. Dass ihm persönlich oder dem Vertreter seiner Mandantin aus erheblichen gesundheitlichen Gründen aufgrund des Infektionsrisikos und einer eigenen gesundheitlichen Disposition die Wahrnehmung des Präsenztermins unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die die Entscheidung der Richterin aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen würden. Sowohl der Hinweis auf technische Probleme bei der Durchführung von Online-Verhandlungen als auch der Verweis auf durchzuführende Vergleichsverhandlungen sind nachvollziehbar und verständlich. Die Richterin hat auch nicht ausgeführt, dass die Möglichkeit der Video-Verhandlung generell nicht zur Verfügung stünde. Sie hat lediglich auf dabei aufgetretene Schwierigkeiten in der jüngeren Vergangenheit Bezug genommen. Die Richterin war auch nicht aus Gründen der Kostenersparnis für die Prozessbeteiligten oder aus Gründen des Umweltschutzes gehalten, die Verhandlung gem. § 128a ZPO durchzuführen. 2. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von netto 497,50 EUR begehrt. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch könnte sich nur aus abgetretenem Recht der B GmbH i.L. gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 398 BGB ergeben. Es liegt jedoch bereits kein abtretbarer Anspruch vor. Denn der Fa. B steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG i.H.v. netto 497,50 EUR für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG München zu. Es fehlt an einer schadensbegründenden Verletzung einer Amtspflicht. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die Richterin D unterfällt dem Spruchrichterprivileg, § 839 Abs. 2 BGB. Hiernach ist ein Beamter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung d.h. für eine vorsätzlich falsche Rechtsanwendung erkennbar. Bereits das Landgericht Memmingen hat den angegriffenen Zurückweisungsbeschluss ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht sich diese Begründung zu Eigen gemacht und auf sie verwiesen hat. Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, lassen sich weder der Zurückweisung des Terminsverlegungs- und Antrags gem. § 128a ZPO noch der späteren dienstlichen Äußerung der Richterin entnehmen. Insbesondere liegt in der Zurückweisung des Antrags keine strafbare Nötigung und auch keine herablassende Behandlung von Prozessbeteiligten. 3. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.347,50 EUR festgesetzt.