Für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 62.399,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. • 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018), • 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 29.06.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Anteile der Klägerin an der angeblichen CD O Investments CVBA, d.h. 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018) und 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019), resultieren. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf 50.000,00 € seit dem 30.01.2018, auf weitere 2.380,00 € seit dem 19.02.2018, auf weitere 21.802,16 € seit dem 15.05.2019 sowie auf weitere 1.190,00 € seit dem 23.05.2019 jeweils bis zum 29.06.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.642,40 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 8. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der CD Y Group, zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 – 02.07.2013 sowie vom 25.05.2020 – 24.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin war Kundin des Z Maklerbüros E F. Dieses wurde im Jahr 2017 durch die CD Group übernommen. Nach der Übernahme kontaktierte der Zeuge G die Klägerin und stellte sich als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) - damals noch firmierend unter dem Namen CD Z GmbH – vor. Bei einem Termin am 19.01.2018 stellte der Zeuge N der Klägerin und ihrem Ehemann – dem Zeugen H – die Möglichkeit einer Anlage an der „CD O Investments CVBA“ vor. An diesem Tag unterzeichnete die Klägerin die entsprechende Beitrittserklärungen zur „CD O Investments CVBA“. Insofern wird auf die Anlagen K1.1 und K1.2 Bezug genommen. Die Klägerin zahlte am 30.01.2018 auf Anforderung den Anlagebetrag in Höhe von 50.000,00 € an die CD X GmbH und am 19.02.2018 ein Beratungshonorar in Höhe von 2.380,00 € an die Beklagte zu 2). Bei einem weiteren Gespräch mit dem Zeugen N am 08.05.2019, in dem dieser der Klägerin und ihrem Ehemann u.a. die Entwicklung und Erträge ihrer Beteiligung erläuterte, zeichnete die Klägerin eine weitere Beteiligung zum Nennwert von 25.000,- € an der CD O Investments CVBA zuzüglich eines Beratungshonorars von 1.190,- €. Zum Erwerb der Anteile wurde die als Ertrag aus der bisherigen Beteiligung angegebene Summe in Höhe von 3.197,84 € verwendet. Darüber hinaus zahlte die Klägerin am 15.05.2019 weitere 21.802,16 € für den Anteilserwerb wiederum an die CD X GmbH. Ferner zahlte die Klägerin am 23.05.2019 ein Beratungshonorar in Höhe von 1.190,00 € an die Beklagte zu 2). Im Jahr 2020 erhielt die Klägerin eine Gutschrift für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 12.972,75 €. Dieser Betrag wurde in zwei Tranchen ausgezahlt. Am 16.10.2020 erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.500,00 € und den Restbetrag in Höhe von 472,42 € am 30.03.2021 jeweils auf ihr Privatkonto überwiesen. Unter dem 25.06.2021 erklärte die Klägerin nach einem Gespräch mit dem für die Beklagte zu 2) tätigen Berater – dem Zeugen M – einen Beitritt zur CD Y GmbH. Die beiden ihr hierauf übersandten Dokumente („Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft“ und „Vereinbarung über die Erbringung einer stillen Kapitalanlage“) unterzeichnete die Klägerin nicht. Wegen der Einzelheiten der Dokumente wird auf die Anlagen K7.1 bis K7.3 verwiesen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13.06.2022 die Anfechtung ihrer auf die Beteiligung an der CD Y GmbH gerichteten Willenserklärung. Hierauf bestätigte die CD Y GmbH der Klägerin, dass sie aus der Beitrittserklärung vom 25.06.2021 keine Rechte herleiten werde. Im Juli 2021 trat das Finanzamt O an die Klägerin heran und forderte diese zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Beteiligungen auf, da diese im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) benötigt würden. Die Klägerin übersandte entsprechende Unterlagen. Bei anderen Anlegern in das streitgegenständliche Geschäftsmodell ist es zu steuerlichen Nachforderungen gekommen. Die Klägerin begehrt im Rahmen des negativen Interesses Schadensersatz. Sie ist der Auffassung mit der Beklagten zu 2) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, ferner hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch aus Delikt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge G habe sie weder in Bezug auf die Risiken noch auf die steuerliche Behandlung der Anlagen zutreffend beraten. In den ihr vom Zeugen vorgelegten Investmentstatuten sei die Darstellung der steuerlichen Aspekte unzutreffend. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Zeugen G als absolut sicher (Kapitalschutz) sowie hoch rentierlich angepriesen wurden, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die angegebenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken, sie, die Klägerin durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der CD O Investments CVBA veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die CD O Investments CVBA auf das Konto der CD X GmbH einzuzahlen bzw. umzubuchen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der CD-Group eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländische Gesellschaft existiere nicht. Insofern verweist die Klägerin auch auf die im Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 genannten Aspekte und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens (Anlage K18). Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „ Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in Belgien konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma CD X GmbH Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des A O Investors Trust überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die A Investment CVBA war. Beneficial Owner des A O Investors Trust ist der Beschuldigte H. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K18 Bezug genommen. Dies alles sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der CD-Group bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Ihr Zinsanspruch resultiere aus § 849 BGB. Der Anfechtungsgrund betreffend die Beteiligung an der CD Y GmbH liege darin, dass sie, die Klägerin, arglistig getäuscht worden sei. Die Beteiligung habe lediglich gezeichnet werden sollen, um das Schneeballsystem am Leben zu erhalten. Die CD Y GmbH in L sei bereits auf die V-CD Y GmbH in X seit August 2021 verschmolzen gewesen und habe bereits zum Zeitpunkt der Übersendung der weiteren Verträge im Januar 2022 nicht mehr existiert. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 62.399,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots durch sie gegenüber den Beklagten auf Übertragung ihrer streitgegenständlichen angeblichen Anteile an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe ihres Angebots gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. • 2. Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018), • 1. Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019); 2. festzustellen, dass sich die Beklagten seit dem 29.06.2022 im Annahmeverzug bezüglich ihres Angebots gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Anteile durch sie an der angeblichen CD O Investments CVBA, d.h. 2. Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018) und 1. Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019), resultieren; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf 50.000,00 € seit dem 30.01.2018, auf weitere 2.380,00 € seit dem 19.02.2018, auf weitere 21.802,16 € seit dem 15.05.2019 sowie auf weitere 1.190,00 € seit dem 23.05.2019 jeweils bis zum 29.06.2022 zu zahlen; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.642,40 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen; 6. festzustellen, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, der Vortrag der Klägerin sei teilweise zu pauschal, um einlassungsfähig zu sein. Die Beklagte zu 2) sei nicht rechtsgeschäftlich durch die Finanzberater vertreten worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich über ihre Finanzberater in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten Kundenkontakt gehabt. Nach einer Kündigung richte sich die Auszahlung nach den Statuten der belgischen Genossenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Feststellungsinteresse Die Klägerin hat betreffend die Feststellungsanträge jeweils das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; für die Feststellung der sittenwidrigen Handlung folgt das Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1) aus §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 393 BGB (BGH NJW-RR 2022, 566f.). Das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden folgt daraus, dass die Klägerin derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann. In Parallelverfahren sind Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern erfolgt, was die Klägerin in diesen Rechtsstreit eingeführt hat. 2. Zuständigkeit Das Landgericht Bonn ist auch betreffend den Beklagten zu 1) international zuständig. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch sie – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. II. Die Klage ist in ihrer letzten Fassung auch vollumfänglich begründet. 1. Klageantrag zu 1 a. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aa. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Grüneberg-Sprau, BGB, § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Die Klägerin hat, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der CD Group ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die CD O Investors bzw. Investments CVBA auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der CVBA angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützt sich die Klägerin dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anlage K 18). Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft CD O Investors bzw. Investments CVBA nie gegeben hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) als vermeintlicher Geschäftsführer dieser nicht existenten CD O Investors bzw. Investments CVBA fungiert und in dieser Funktion das Protokoll über die Beschlussfassung der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 08.01.2016 unterzeichnet, in welchem festgehalten wurde, dass die vermeintliche CD O Investors CVBA alle Aktiva und Passiva der A Investment CVBA, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1) war, übernehmen würde. Ausgehend hiervon ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen „Schneeballsystems“ als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. bb. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist der Klägerin ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Die Klägerin hat aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „CD O Investments CVBA“ erworben. Die Klägerin hätte, wenn sie Kenntnis von der fehlenden Existenz der CD O Investments CVBA gehabt hätte, keine Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen hat die Klägerin einen Schaden erlitten. Sie ist ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin ein, denn sie finanzierte von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und gingen damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. cc. Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter aa. dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die CD O Investments CVBA als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen. dd. In der Rechtsfolge steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss der Verträge stünde. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der aus Eigenmitteln von ihr gezahlten Anlagebeträge in Höhe von vorliegend insgesamt 71.802,16 € für die beiden Beteiligungen. Davon in Abzug zu bringen ist die unstreitig erhaltene Auszahlung in Höhe von 12.972,42 €. Hinzuzurechnen sind als kausaler Schaden die Beratungshonorare in Höhe von 2.380,00 € und 1.190,00 €. Ausgehend von diesen Beträgen ergibt sich die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 62.399,41 €. Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen angeblichen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt - Zug-um-Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. ee. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie vorliegend - die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem hat die Klägerin durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). b. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich der jeweils gezahlten Beratungshonorare (2.380,00 € und 1.190,00 €) in Höhe von insgesamt 62.399,41 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. 2. Klageantrag zu 2.: Die Klage hat mit diesem Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung in Annahmeverzug. Die Klägerin hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. 3. Klageantrag zu 3.: Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ist der Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. 4. Klageantrag zu 4.: Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache iS von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Ausgehend von den Daten der Überweisung sind die Teilbeträge bis zur Rechtshängigkeit wie folgt zu verzinsen: 50.000,- € ab dem 30.08.2018, weitere 2.380,00 € ab dem 19.02.2018, weitere 21.802,16 € ab dem 15.05.2019, und weitere 1.190,00 € ab dem 23.05.2019. 5. Klageantrag zu 5.: Auch die in gesetzlicher Höhe geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind als adäquat kausaler Schaden zu erstatteten, wobei der geltend gemachte Zinsanspruch auf diese aus Verzug resultiert, §§ 280, 286, 288 BGB. 6. Klageantrag zu 6.: Da die Ansprüche – wie dargestellt – auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen, ist der Klageantrag zu 6. auch begründet. I. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Streitwert : bis zu 70.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .