OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 272/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0222.1O272.22.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Für Recht erkannt:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der gehbehinderte Kläger parkte das Fahrzeug Mercedes Benz R 350, amtl. Kennzeichen $$ - $$ 001, auf einem Parkstreifen, einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung, vor seinem Wohnhaus in der A-Straße in B. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite standen Eichen. In dem Abschnitt, in dem der Kläger geparkt hatte, reichten die Äste über die gesamte Fahrbahn. Die Bäume vor und nach diesem Abschnitt waren beschnitten worden. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe am 06.08.2021 einen Unfall erlitten und sei fahruntüchtig gewesen. Deshalb habe er es für längere Zeit abstellen müssen. Es sei dann durch Eicheln, die von einer auf dem Beklagtengrundstück stehenden Eiche herabgefallen seien, unverhältnismäßig stark beschädigt worden. Es habe noch Sommer geherrscht und die Früchte seien nicht wegen der Gegebenheiten der Natur auf das Auto gefallen, sondern insbesondere aufgrund der abgestorbenen bzw. absterbenden Äste an dieser Stelle. Die Eichen an der streitgegenständlichen Stelle seien offenkundig seit Jahren nicht gekürzt worden. Auch eine – gebotene – sorgfältige Kontrolle sei nicht durchgeführt worden. Dabei wäre festgestellt worden, dass verschiedene Teile der Eichen abgestorben seien und beseitigt hätten werden müssen. Wären die abgestorbenen Äste entfernt bzw. die Bäume gekürzt worden, wären keine Eicheln auf das Auto gefallen und die Schäden wären ausgeblieben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.526,82 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % p.a. hieraus seit dem 21.11.20212 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie folgen insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Der Kläger bleibt schon mit der Behauptung eines ihm entstandenen Schadens beweisfällig. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das klägerseits vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros C, in dem es auf S. 5 heißt: „Der Auftrag wurde am 18.10.2021, telefonisch von Herr F persönlich erteilt. Der Auftraggeber ist nach eigenen Angaben Halter des Fahrzeuges und versichert, dass er im Namen und im Auftrag des Eigentümers handelt“, geltend gemacht, dass der Kläger offenkundig nicht Eigentümer sei, und dessen Aktivlegitimation bestritten. Darauf hat der Kläger weder erwidert noch Beweis zu seiner Eigentümerstellung angeboten oder seine Berechtigung, den Schadens eines Dritten (gerichtlich) geltend zu machen, dargelegt. Im Übrigen fehlt es an einer Amtspflichtverletzung. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13 –, Rn. 7, juris). Gemessen daran ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen worden. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Eicheln im Sommer – ein genaues Schadensdatum trägt er nicht vor – von abgestorbenen bzw. absterbenden Äste herabgefallen seien, ist sein Vortrag nicht einleuchtend. Es erscheint ausgeschlossen, dass an abgestorbenen Ästen Eicheln wachsen. Soweit es sich um natürlichen Fruchtfall handelt, gilt Folgendes: Die Vermeidung von Schäden aus natürlichem Fruchtfall von Bäumen ist aus der Verkehrssicherungspflicht herauszunehmen, weil solche Schäden relativ gering bleiben, das Wachstum von Bäumen im oder am Verkehrsraum ökologisch und straßengestalterisch wünschenswert und die sonst nur mögliche Vermeidung durch Auffangnetze wirtschaftlich nicht tragbar ist. Gemessen an den Vorteilen der Begrünung von Verkehrsflächen und des zu seiner Vermeidung nötigen Aufwands ist das Risiko aus dem Fruchtfall – im Gegensatz zu dem von Astabbrüchen – tragbar. Insbesondere kann sich der Verkehrsteilnehmer auf dieses bekannte Risiko leicht einstellen, indem er das Parken unter hohen früchtetragenden Bäumen in der betreffenden Jahreszeit vermeidet (OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 2009 – I-9 U 219/08 –, Rn. 10, juris). Darauf, ob die Beklagte ggf. abgestorbene Äste hätte erkennen und entfernen müssen, kommt es nicht an. Dass solche herabfielen und das Fahrzeug beschädigten, macht der Kläger nicht geltend. Es kommt ebenfalls nicht mehr darauf an, dass dem Kläger der Zustand der Bäume vor seinem Wohnhaus und damit auch die Gefahr herabfallender Eicheln offenbar gut bekannt waren. Schließlich kann es dahinstehen, dass der Kläger seinen angeblichen Schaden nicht erwiderungsfähig dargelegt hat. Vortrag zu Art und Umfang der „unverhältnismäßig starken“ Beschädigungen hat er ebenso wenig vorgetragen wie Tatsachen, die einen Nutzungsausfallersatz rechtfertigen könnten. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.526,82 € festgesetzt.