Beschluss
63 Qs-920 Js 1126/22-6/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0130.63QS920JS1126.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
beschlossen:
Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn A, vom 04.12.022 wird zurückgestellt, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn A, vom 04.12.022 wird zurückgestellt, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern. Gründe : I. Das Amtsgericht Bonn ordnete im Rahmen eines gegen den Beschuldigten C geführten Ermittlungsverfahrens durch Beschluss vom 21.11.2022 die Durchsuchung der genutzten Wohnräume und Nebengelasse des Dritten, Herrn A, sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, einschließlich seiner Kraftfahrzeuge an, die am 23.11.2022 vollzogen worden ist. Hiergegen hat der Dritte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 04.12.2022 Beschwerde eingelegt. Zeitgleich beantragte Herr Rechtsanwalt B Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft versagte Herrn Rechtsanwalt B am 07.12.2022 die Akteneinsicht mit der Begründung, es sei zu besorgen, dass veranlasste strafprozessuale Maßnahmen hierdurch gefährdet werden. Mit Beschluss vom 17.01.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn A, vom 04.12.022 war zurückzustellen, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern. Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BVR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 Ws 112/19- BeckRS 2019, 13873; Wessing in BeckOK StPO, § 147 Rdn 8 mw.N.). Gleiches hat zu gelten, wenn sich die Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Dritten, hier den Betroffenen A, richtet. Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen. Herrn Rechtsanwalt B ist eine Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden, so dass bis zur Gewährung der Akteneinsicht und der Gelegenheit einer umfassenden Äußerung die Beschwerdeentscheidung aufzuschieben ist.