Urteil
30 O 15/21 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Handelsrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0531.30O15.21.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.861,88 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2020 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 84 % und trägt die Beklagte zu 16 %.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.861,88 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2020 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 84 % und trägt die Beklagte zu 16 %. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Handelsvertreterin der Beklagten. Sie betrieb bis zum 28. September 2019 insgesamt vier sogenannte I-Shop an den Standorten R., E., S. und K.. Sodann gab sie zunächst den Standort S. zurück und im weiteren Verlauf die beiden Standorte E. und R.. Für den Standort K. endet der Vertrag zum 31.05.2022. Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft der I.. Sie firmierte früher, und mit dieser Firmierung wird sie auch in den nachfolgenden Verträgen bezeichnet, als B. mbH (Abdruck aus dem Handelsregister des Amtsgericht Bonn zur HRB N01, Anlage K 3) Im Einzelnen macht die Klägerin mit den Klageanträgen Folgendes geltend: • mit dem Klageantrag zu 1) eine Stufenklage, mit der sie auf der ersten Stufe Ergänzung eines Buchauszuges fordert, und auf der zweiten Stufe Zahlung von Provisionen, • mit dem Klageantrag zu 2) ebenfalls – hilfsweise im Verhältnis zum Klageantrag zu 1) - eine Stufenklage, mit der sie auf der ersten Stufe Auskunft über von ihr behauptete Schadenersatzansprüche fordert und auf der zweiten Stufe Schadensersatz, • mit dem Klageantrag zu 3) einen von ihr behaupteten Anspruch auf Auszahlung von – aus ihrer Sicht – zu Unrecht rückbelasteten Provisionen, • mit dem Klageantrag zu 4) die Rückzahlung von Eintrittsgebühren und laufenden Zahlungen, • mit dem Klageantrag zu 5) die Rückzahlung einer von der Beklagten erhobenen Vertragsstrafe, • mit dem Klageantrag zu 6) Auszahlung von aus ihrer Sicht zu Unrecht reduzierter Provisionen, • mit dem Klageantrag zu 7) einen von ihr behaupteten Schadenersatzanspruch wegen angeblicher Nichteinhaltung von angeblichen Zusagen zur Expansion der Klägerin, • mit dem Klageantrag zu 8) einen Feststellungsantrag, demzufolge die Klägerin weiterhin das Produkt X. vertreiben dürfe und • mit dem Klageantrag zu 9) Schadenersatz für Verluste, die angeblich entstanden sind, weil angeblich die Beklagte die Klägerin mittels eines unrichtigen Businessplans zur Übernahme des Standortes S. veranlasst habe. Vertragliche Grundlagen Die Klägerin betrieb bzw. betreibt die I-Shop aufgrund eines O.-Partner-Vertrages (Anlage K 1, Bl. 28 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“, nachfolgend: „I-PV“). Gem. Ziff. 4.1 des I-PV gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, Verträge über Telekommunikationsdienste zwischen Endkunden und den Gesellschaften der I. zu vermitteln sowie Kaufverträge über Telekommunikationsendgeräte (sogenannte „Hardware") im Namen und auf Rechnung der Beklagten oder im Namen und auf Rechnung der betreffenden Konzerngesellschaft zu vermitteln. Vertragspartnerin der Klägerin blieb aber allein die Beklagte. Die Klägerin ist insbesondere nach Ziff. 4, 5 und 6 des I-PV verpflichtet, ständig für die Beklagte solche Verträge zu werben. Ziff. 6.2 des I-PV enthält folgende Regelung zu den Öffnungszeiten und zu einer Vertragsstrafe bei einer Schließung ohne vorherige Gestattung durch die Beklagte: „ 6.2 Öffnungszeiten 6.2.1 Es besteht eine tägliche Öffnungspflicht von Montag bis Samstag (außer gesetzlichen Feiertagen am jeweiligen Standort). Im Detail müssen sich die Öffnungszeiten des Shops an den örtlichen Gegebenheiten orientieren, insbesondere an den Öffnungszeiten der Shops von Wettbewerbern des Konzerns I oder von anderen I-Shops im räumlichen Umfeld des Shops. In Einkaufszentren oder Objekten mit Betriebspflicht gelten die Vorgaben des jeweiligen Betreibers bzw. Hauptmieters. 6.2.2 Es ist dem Partner nicht gestattet, das Ladenlokal ohne vorherige Zustimmung durch I-SG vorübergehend oder dauerhaft zu schließen. Im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird für jeden angefangenen Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, maximal jedoch 5.000 € pro Monat in Folge, fällig. Dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, der I-SG der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.“ Ziff. 11.1 des I-PV hat folgenden Wortlaut: „ 11.1 Sortiments- und Provisionsvereinbarungen 11.1.1 Die I-SG teilt dem Partner nach Vorgabe ihrer Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf in Form von Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (‚SuP-Vereinbarungen‘) mit, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollen. Die SuP-Vereinbarungen gelten für den dort angegebenen Zeitraum. Die jeweils neue und damit geänderte SuP-Vereinbarung wird vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Partner Vertragsinhalt. Dabei weist I-SG den Partner jeweils darauf hin, dass er berechtigt ist, der durch die geänderte SuP-Vereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Partner rechtzeitig, sind I-SG und der Partner jeweils berechtigt, den IP-Vertrag und seine Anlagen zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus schriftlich zu kündigen. Setzt allerdings der Partner in Kenntnis der geänderten SuP-Vereinbarung und des damit geänderten Vertragsinhaltes das Vertragsverhältnis fort, dann gelten die jeweils geänderten Vertragsinhalte verbindlich. Diese Regelung gilt nicht für die Aufnahme neuer Produkte, bei einer Provisionserhöhung oder der Absenkung der Zielzahlen. Hierzu genügt, dass I-SG den Partner mit angemessenem Vorlauf informiert. 11.1.2 In der SuP-Vereinbarung können weitere Regelungen zu Provisionsvoraussetzungen (z.B. Stornoregelungen) getroffen werden.“ Die Beklagte änderte die Vergütungstatbestände mittels sogenannter Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (nachfolgend: „SuP-Vereinbarungen“, vgl. die als Anlage K 6, Bl. 632 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“, vorgelegte Fassung) häufiger. Zu dem I-PV gibt es mehrere Anlagen: Die Ausgestaltung der insoweit spezifischen Regelungen zur Vertriebstätigkeit des Handelsvertreters im Bereich der Dienstevermarktung sind Gegenstand der unter diesem Rahmen bezugsweise vereinbarten Anlage 2 zum I-PV „Dienstevermarktung" (Anlage K 1, Bl. 98 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Vertriebstätigkeit betreffend Endgeräte und Zubehör mit der unter diesem Rahmen bezugsweise vereinbarten Anlage 3 zum I-PV „Endgeräte und Zubehörvermarktung" (Anlage K 1, Bl. 101 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die Anlagen 2 und 3 zum I-PV enthalten die folgenden Regelungen zu Provisionen: Ziffer 4.1 der Anlage 2 (Dienstevermarktung) zum I-PV lautet: „4 Provisionen 4.1 Allgemeine Provisionsvoraussetzungen 4.1.1 Rechtswirksamer (neuer) Endkundenvertrag a) Durch Vermittlungstätigkeit des Partners muss auf Basis der AGB der I ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Endkunden über ein in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung genanntes Produkt zustande gekommen sein. Mit Freischaltung des Dienstes (bzw. der Karte) in den Systemen der I gilt der Auftrag im Verhältnis zwischen Partner und I-SG als verbindlich angenommen. b) Der vermittelte Vertrag muss neu sein, d.h. der akquirierte Kunde ist in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrags nicht Inhaber dieses Produktes bzw. ist Inhaber einer geringeren Anzahl dieses Produktes gewesen: Die Zahl der Anschlüsse oder Produkte muss sich netto erhöht haben. c) Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht, d.h. der Vergütungsanspruch steht nur dem Partner zu, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. Überhangprovisionen aus nachvertraglichen Abschlüssen zwischen Kunde und I werden nur gezahlt, wenn der Kundenauftrag noch vor Vertragsende bei I eingeht.“ Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer 5 der Anlage 3 („Endgeräte- und Zubehörvermarktung“) zum I-PV: „5 Provisionen 5.1 Voraussetzungen 5.1.1 Die Provision des Partners für die Vermarktung der einzelnen Endgeräte oder Zubehörartikel ist verdient, sobald der Vertrag zwischen I-SG und dem Kunden rechtswirksam zustandegekommen ist. Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht 5.1.2 Bei Bargeschäften kommt als weitere Voraussetzung die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung des Zahlungsbetrages durch den Partner hinzu. Bei gemäß Ziffer 4.1 erlaubten Kartenzahlungen hat ein etwaiger Zahlungsausfall jedoch keinen negativen Einfluss auf die Provisionsberechtigung des Partners, 5.1.3 Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden in nicht vom Partner geführten Shops oder in anderen Vertriebskanälen während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. 5.2 Höhe Die Einzelheiten zu Höhe und Staffelung der Vergütung werden in der SuP-Vereinbarung geregelt. 5.3 Kein Delkredere Der Partner übernimmt keine Delkrederehaftung für Verbindlichkeiten der Käufer. Eine zusätzliche Delkredereprovision fällt deshalb nicht an. 5.4 Abrechnung Es gelten die Bestimmungen des IP-Vertrages.“ Neben dem I-PV wurden für die einzelnen Standorte Standortvereinbarungen auf feste Laufzeiten geschlossen (siehe Ziff. 2.1.1. des I-PV; vgl. die Standortvereinbarung für den Standort S., Anlage K 4, Bl. 604 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die jeweiligen Shops werden entweder durch die Handelsvertreter selbst angemietet oder von der J. untervermietet. Für Standorte, an denen der Handelsvertreter selbst den Mietvertrag über den Shop abschlossen, galt eine geringfügig abweichende Standortvereinbarung (Anlage K 5, Bl. Bl. 613 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die Vorschriften beider Standortvereinbarungen sind fast identisch. Nur verschiebt sich die Zählung der Klauseln geringfügig. Die Standortvereinbarungen enthielten eine Regelung zum „Business Plan“, so auch – wie mittlerweile unstreitig ist - die Standortvereinbarung für den Standort ZI.. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: „ 2 Business Plan Der mit Unterstützung der I-SG vom Partner eigenverantwortlich erstellte Business Plan für den Standort ist dieser Standortvereinbarung als Anhang 1 beigefügt. Mit dem Business Plan ist keine Zusage verbunden, dass diese Zahlen erreichbar sind bzw. erreicht werden. Die Erstellung eines Business Plans entfällt, wenn der Standort bereits vor Abschluss der vorliegenden Standortvereinbarung als O. für die TSG betrieben wurde.“ Die Standortvereinbarungen enthielten außerdem Regelungen zu sog. „einmaligen Eintrittsgebühren“ sowie sog. „monatlichen Kostenbeteiligungen“ an „standortbezogenen Nebenkosten“: Die Standortvereinbarungen zu den Standorten, die im „Standardmodell“ betrieben worden sind (vgl. die als Anlage K 4 vorgelegte Standortvereinbarung, Bl. 604 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) enthielten diese Regelungen in Ziffer 4. Im Einzelnen hat Ziff. 4. der als Anlage K 4 vorgelegten Standortvereinbarung (Bl. 604 ff. d. Aktenteils „Anlagen zu Klageschrift“) folgenden Wortlaut: „ 4 Vergütungen und standortbezogene Nebenkosten 4.1 Einmalige Eintrittsgebühr 4.1.1 Als Gegenleistung für die Leistungen von I-SG bis zum Tag der Eröffnung des D., insbesondere für Anfangsschulung der Mitarbeiter und die Eingliederung des D. in das System, zahlt der Partner an I-SG für den ersten Shop einmalig eine Vergütung in Höhe von € 15.000,00 (in Worten: fünfzehn Tausend EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. („Eintrittsgebühr"). Betreibt der Partner mehrere Shops für I-SG, kommt für jeden weiteren Shop nur eine reduzierte Gebühr in Höhe von € 2.500 (in Worten: zweitausendfünfhundert EURO) zzgl. gesetzlicher MwSt. für die Pflichtschulung der Mitarbeiter des-betreffenden Shops zur Anwendung. Die Eintrittsgebühr ist 14 Tage nach Unterzeichnung der Standortvereinbarung zahlbar und fällig. 4.1.2 Es wird klargestellt, dass eine etwaig von dem Partner auf der Grundlage eines Vorvertrages für den Standort gezahlte Vorvertragsgebühr auf die Eintrittsgebühr angerechnet wird. 4.1.3 Es wird klargestellt, dass die Eintrittsgebühr eine Gegenleistung für eine Leistung von TSG ist und deshalb nicht zurückgezahlt wird, wenn die Standortvereinbarung vorzeitig endet und die betreffende Leistung von I-SG bereits erbracht ist. 4.2 Monatliche Kostenbeteiligung Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von I-SG ab dem Tag der Eröffnung des D. beteiligt sich der Partner an den Bau- und Betriebskosten (incl. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen) mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend EURO) monatlich zzgl. MwSt. Hierdurch abgegolten sind folgende Komponenten: • Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches; • Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches; • Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl, Prüfanschlüsse; • Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme; • Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung); • Datenmülltonne zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier; • Blaue Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen); • GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag; • Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Euro netto. Die Kostenbeteiligung ist jeweils am 3. Tag eines jeden Kalendermonats im Voraus zahlbar und fällig.“ Die Standortvereinbarungen zu den Standorten, die im sog. „Optionsmodell“ geführt worden sind (vgl. die als Anlage K 5 vorgelegte Standortvereinbarung, Bl. 613 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) enthielten hinsichtlich der Eintrittsgebühr mit Ziffer 4.1.1. wortgleiche Regelungen in Ziffer 5.1. und bzgl. der monatlichen Kostenbeteiligung eine Regelung zur „monatlichen IT-Pauschale“. Vorgerichtliche Korrespondenz Die Parteien korrespondierten im Vorfeld der Klageerhebung miteinander: Bezüglich der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird auf die als Anlagen K 7 bis K 25 (Bl. 664 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgelegten Schreiben der Parteien bzw. ihrer Rechtsanwälte verweisen. Sachverhalt speziell zu den einzelnen Klageanträgen: Antrag zu 1): Die Klägerin verlangte von der Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2020 einen Buchauszug. Die Beklagte ließ der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2020 mitteilen: „Den insofern geforderten Buchauszug wird unsere Mandantin jedoch möglichst zeitnah bereitstellen.“ Die Beklagte erteilte der Klägerin am 19.05.2020 einen Buchauszug in elektronischer Form, nämlich in Form von zwei Excel-Tabellen (einmal Dienste und einmal Zubehör/Endgeräte betreffend), der für den gesamten antragsgegenständlichen Zeitraum und für sämtliche von der Beklagten in diesem Zeitraum geführte Standorte folgende Informationen bezüglich sämtlicher durch die Klägerin vermittelter — d.h. ihrerseits in das Erfassungssystem der Beklagten eingegebene — Vertragsverhältnisse im Bereich der Dienstevermarktung enthält: Abrechnungsmonat, Auftragskennziffer, Vermittlungsdatum, Vertriebspartner/ Partnershop-ID, Parknummer, Kundenidentifikationsnummer, Produktsparte, Produktidentifikationsnummer, Produktbezeichnung (entsprechend SuP-Vereinbarung), Menge, Rechnungsnummer der Provisionsabrechnung, Betrag, Stornogrund, Vertragsnummerdatum, Kundenstammdaten (Name. Vorname, Adresse), Hinweise (Status) (vgl. die von der Beklagten als Anlage B 1, Bl. 259 d.A., vorgelegte erste Seite des Buchauszuges). Die Klägerin begehrt mit der Stufenklage unter Ziffer 1) der Klage eine Ergänzung des Buchauszugs – ausschließlich - zur Vorbereitung der Bezifferung von – von ihr behaupteten – Ansprüchen auf Folgeprovisionen bzw. Ansprüchen nach der sog. „Erweiterungsrechtsprechung“, deren Zahlung sie mit dem Zahlungsantrag geltend machen will. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich mit Schreiben vom 30.06.2020 eine Neuerteilung bzw. Ergänzung des erteilten Buchauszugs ab (Anlage K 20, Bl. 924 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Antrag zu 2): Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 2) – hilfsweise – im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der üblichen Provisionen gegenüber der Beklagten mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Vorgehens der Beklagten geltend. Antrag zu 3): Mit dem Klageantrag zu 3) macht die Klägerin die Rückzahlung von ihr behaupteter Provisionsrückbelastungen geltend und verweist hierzu auf ihr vorgerichtliches Schreiben vom 15.06.2020 (Anlage K 18, Bl. 847 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) sowie die als Anlage K 26 (Bl. 996 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“ vorgelegte Übersicht. Bei dieser handelt es sich um einen Auszug aus dem von der Beklagten vorgelegten Buchauszug, den die Klägerin dahingehend erstellt hat, dass sie den Filter Menge „-1“ verwendet hat. Antrag zu 4): Mit Schreiben vom 13.5.2020 (Anlage K 13, Bl. 772 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Einzug von Kostenbeteiligungen und forderte bereits geleistete Eintrittsgebühren zurück. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. Mai 2020 (Anlage K 14, Bl. 779 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 4) die Rückzahlung von geleisteten Eintrittsgeldern und laufenden monatlichen Zahlungen, die sie auf der Basis von Ziffer 4/5 der Standortvereinbarungen gezahlt hat, geltend wie folgt: Insgesamt begehrt sie mit der Klage einen Betrag von 159.861,88 €. Bezüglich der monatlichen laufenden Zahlungen soll hierin ein Betrag von 39.175,08 € für das Jahr 2017, 41.515,08 € netto für das Jahr 2018, 38.515,08 € netto für das Jahr 2019 und 9.838,36 € netto für das Jahr 2020 (Zeitraum bis April 2020), insgesamt 153.561,88 EUR brutto enthalten sein. Bzgl. der näheren Zusammensetzung der geltend gemachten Beträge verweist die Klägerin auf das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 08.05.2020 (Anlage K 11, Bl. 711 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Bezüglich der Eintrittsgelder soll hierin ein Betrag von 2.500 €, der für den Standort N. für den Monat Juli 2017 gezahlt worden ist, enthalten sein. Hilfsweise – soweit sich aus den beiden vorgenannte Beträgen noch nicht der volle mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Betrag ergeben sollte – stützt die Klägerin den Klageantrag zu 4) auch noch auf die Rückzahlung der weiteren geleisteten Eintrittsgelder für den Standort R. i.H.v. 15.000,00 € für den Monat Dezember 2015 sowie für den Standort E. i.H.v. 2.500,00 € für den Monat März 2016. Antrag zu 5): Mit dem Klageantrag zu 5) begehrt die Klägerin die Rückzahlung einer mit Schreiben der Beklagten vom 17.09.2019 (Anlage B 3, Bl. 265 d.A.) festgesetzten und mit Schreiben vom 25.09.2019 in Rechnung gestellten Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 €, die die Beklagte der Klägerin von den Provisionen abgezogen hat (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten an die Klägerin vom 22.04.2020, Anlage B 4, Bl. 272 ff. d.A.) und welche sie auf einen – von ihr behaupteten – Verstoß gegen Ziffer 6.2. des I-PV gestützt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin schloss den von ihr betriebenen I-Partner-Shop in Z. in der Zeit vom 03.09. bis 05.09.2019 und am 06.09.2019 jedenfalls bis 16:30 Uhr. In dieser Zeit erfolgte keine Anmeldung sowie Abrechnung am Kassensystem, was für die Beklagte ersichtlich war. Antrag zu 6): Mit dem Klageantrag zu 6) macht die Klägerin von ihr behauptete Provisionssenkungen ab dem 01.10.2017 geltend, und zwar insgesamt einen Betrag i.H.v. 166.651,00 €, der sich aus den von ihr behaupteten Provisionssenkungen für die vier Standorte wie folgt zusammensetzen soll: für den J. R. eine Provisionskürzung in Höhe von 57.698,50 € für den Shop E. eine Provisionskürzung in Höhe von 52.720,50 € für den Shop S. eine Provisionskürzung in Höhe von 25.518,50 € und für den Shop K. eine Provisionskürzung in Höhe von 30.713,50 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Vortrag in der Klageschrift sowie auf die zu den einzelnen Shops von der Klägerin vorgelegten Anlagenkonvolute K 28 bis K 31 (Bl. 1040 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“ verwiesen. Die Klägerin widersprach den jeweils eingeführten SuP-Vereinbarungen nicht innerhalb des in Ziffer 11.1.1 vorgesehenen Verfahrens. Die Klägerin teilte der Beklagten ihre Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der von ihr behaupteten Provisionssenkungen mit Schreiben vom 03.06.2020 und 15.06.2020 (Anlage K 17 und K 18, Bl. 845 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) mit. Antrag zu 7): Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerin die Zahlung der sog. „Mehrfachbetreiberprämie“ seit dem Monat Juni 2018 bis August 2020 von 26 x 5.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 143.000,00 € netto. Bei dieser Prämie handelt es sich um einen Bonus i.H.v. 5.500,00 € monatlich, den die Beklagte solchen Betreibern von D. zahlte, die fünf oder mehr Standorte gleichzeitig betreiben. Nachdem die Klägerin im Juli 2017 den vierten Standort K. übernommen hatte, fehlte ihr nur noch der fünfte Standort, um den Mehrfachbetreiberbonus vergütet zu bekommen. Die Beklagte stellte der Klägerin bei der Übernahme des Shops in E. im März 2016 in Aussicht, dass der Raum W. derzeit die besten Möglichkeiten für die von der Klägerin gewünschte Expansion bietet. Es wurden quartalsweise zwischen den Parteien „Expansionsgespräche“ geführt und in Betreibergesprächen festgehalten (vgl. Anlage K 32: Seiten 15-16 aus Betreibermeeting „Q1 2016“ vom 13.04.2016, Bl. 1197 f. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Das Thema „Expansion“ war immer wieder Gegenstand der Gespräche zwischen den Parteien, ohne dass die Beklagte konkrete Angebote abgab. Schlussendlich kam es in der Folge aber nicht zu einer Übernahme eines fünften Shops durch die Klägerin. Bzgl. des im Jahr 2018 frei werdenden Standorts L. wurde von der Beklagten einem Betreiberwechsel zur Klägerin nicht zugestimmt und dies mit einer „unternehmerischen Entscheidung“ begründet. Bzgl. des Standorts W.-T. erfolgte eine Vergabe an einen anderen Betreiber, ohne dass vorab ein Gespräch mit der Klägerin hierüber stattgefunden hatte. In einer E-Mail vom 15. April 2016 war eine Expansionsabstimmung vorgesehen. Unter anderem wurde über einen Standort in Q. gesprochen, den die Klägerin vorgeschlagen hatte. Am 22. Oktober 2019 fand in Y. mit Frau G. und Herrn H. von der Beklagten ein weiteres Gespräch statt. Auf die Frage der Klägerin, wo die Beklagte die Klägerin in naher Zukunft sehe, sagte die Beklagte, dass sie die Klägerin nach wie vor als Mehrfachbetreiberin sehe und die Klägerin auf acht Standorte expandieren könne. Frau G. bot gleichzeitig an, die Klägerin in das Projekt „A." aufzunehmen, um an der Entwicklung des Konzepts der Partneragenturen mitzuwirken. Die Klägerin befürwortete dies und nahm ab November 2019 an zahlreichen Telefonkonferenzen und Gesprächen teil. Antrag zu 8): Mit diesem Klageantrag möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr den Vertrieb des Produkts X. zu entziehen, dass sie den Vertrieb fortsetzen darf und ein durch den behaupteten Entzug etwaiger entstandener Schaden von der Beklagten zu ersetzen sei. Die Klägerin war seit Vertragsbeginn auch zur Vermittlung der Marke „X." berechtigt und verpflichtet. Die Vermittlung geschah auf der Basis des ursprünglichen I-PV (Anlage K 1, Bl. 28 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die Beklagte hat bisher folgende Provisionen mit den X.-Produkten erzielt: 02/2017 — 12/2017: 16.255,00 € 2018: 33.802,00 € 2019: 20.338,00 € 01/2020 — 05/2020: 1.235,00 € Die Beklagte teilte mit Email vom 10.06.2020 (Anlage K 33, Bl. 1201 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) mit, dass die I zum 01.07.2020 die Vermarktung der X--produkte. in den I-Shops und Partneragenturen einstelle. Im Zuge einer Optimierung des Marktauftritts im Handel konzentriere sich X. zukünftig auf den Online-Kanal und den unabhängigen Fach- und Einzelhandel. Die I-Shops und die Partneragenturen verfolgten weiter konsequent die „More for More“ Strategie und konzentrierten sich auf die Vermarktung der Premium-Marke PE.. Außerdem wurde in dem Schreiben angekündigt, dass durch die Änderung der Vermarktungsstrategie eine Anpassung des Provisionsmodells für das kommende Quartal geplant sei. Hierzu werde separat informiert werden. Die Klägerin widersprach dieser Vorankündigung. Eine Umsetzung der in der Email vom 10.06.2020 dargestellten Veränderung erfolgt mit der an alle Handelsvertreter übermittelten SuP-Vereinbarung am 30.06.2020 zum 01.07.2020. Die Parteien bzw. ihre Rechtsanwälte kommunizierten zu dem Vertrieb der Produkte der Marke X. vorgerichtlich. Hierzu wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlagen K 20 bis 21 (Bl. 924 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) verwiesen. Antrag zu 9): Die Klägerin übernahm am 30.08.2016 den Standort S., FE.-straße 4, N03 W.. Dieser Standort wurde zuvor von der Beklagten selbst betrieben. Diese Übernahme durch die Klägerin erfolgte auf der Basis eines Businessplans. Gemäß dem Businessplan wurden folgende Umsätze prognostiziert: 1. Jahr (September 2016 — August 2017): 152.692,00 € Umsatz 2. Jahr (September 2017 — August 2018): 160.692,00 € Umsatz. Tatsächlich erzielte der Standort dann Verluste, deren Gesamtsumme i.H.v. 128.522,00 € netto die Klägerin mit dem Klageantrag zu 9) ersetzt verlangt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Vorgerichtlich forderte die Klägerin die Zahlung dieser Summe mit Schreiben vom 15.06.2020 (Anlage K 18, Bl. 847 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zur Vertriebsstruktur der Beklagten und des Konzerns I mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Beklagte seit geraumer Zeit und lange vor Begründung der hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse über eine eigene Konzerngesellschaft die dort genannten Produkte vertreibe. Zwar sei ihr jetzt der Parallelvertrieb der Beklagten bekannt. Bei Eingehung des Vertragsverhältnisses sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Sie habe zwar gewusst, dass die I eigene Shops, sowie Partnershops, betreibe. Seit wann aber welche Konzerngesellschaft in welcher Form aktiv geworden sei und was vertrieben worden sei, sei ihr nicht bekannt. Dass dieser Parallelvertrieb ihr jetzt bekannt sei, sei Grund der Klage. Sollte es diesen Vertrieb vorher gegeben haben, so sei er für die sie jedenfalls nicht sichtbar gewesen. Sie bestreitet außerdem mit Nichtwissen die von der Beklagten vorgetragenen Motive für Form und Inhalt des Vertrages. Zum Antrag zu 1) ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen gegen die Beklagte zustehe. Zur Bezifferung dieses Anspruchs stehe ihr auch ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs bzw. jedenfalls auf Auskunft bzgl. der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Sachverhalte zu. Sie behauptet, dass es sich bei den im Anlagenkonvolut K 2 genannten Kunden sämtlich um Neukunden der Klägerin handele. Sie ist der Ansicht, mit den Provisionsregelungen in den Anlagen zum I-PV sei ein Anspruch auf Folgeprovisionen nicht wirksam ausgeschlossen worden. Sie behauptet, die Regelungen hätten der Vorbereitung des unzulässigen Direktvertriebs gedient. Zum Antrag zu 2) bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass den ,,Kunden des Konzerns U." stets mehrere Vertriebskanäle zur Verfügung stehen und gestanden hätten. Der Klägerin sei der Direktvertrieb nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er ihr bekannt gewesen wäre, habe sie nicht zu erwarten gebraucht und es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte – so die Klägerin - gezielt von der Klägerin geworbene Kunden angesprochen habe, um diese Bestandskunden von der Klägerin abzuwerben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte sich ihr gegenüber wettbewerbs- und treuwidrig verhalten habe. Hierzu behauptet sie, die Klägerin sei unzulässig in Konkurrenz zu ihr getreten, indem sie mit den im Anlagenkonvolut K 2 genannten Kunden nach dem dortigen Abschluss des Erstgeschäfts Geschäfte geschlossen habe, die gemäß dem I-PV ihrem Vertriebs- und Provisionsrecht unterlegen hätten. Außerdem behauptet sie, dass sich Treupflichtverletzung daraus ergäben, dass durch die Hotline der Beklagten sowie durch andere D. Verträge storniert und neu abgeschlossen worden seien und verlängert worden seien und daraus, dass der J.-eigene Außendienst und die Hotline von der Klägerin generierte Kunden abgeworben hätten. Außerdem sei es zu Treupflichtverletzungen in vier Beispielsfällen gekommen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen. Zum Antrag zu 3) ist sie der Ansicht, dass es an der Beklagten wäre, die Berechtigung der von ihr vorgenommenen Stornierungen – so wie sie aus der Anlage K 26 ersichtlich seien – darzulegen und zu beweisen. Soweit die Beklagte ihr vorwerfe, sie könne doch nach dem Auftragskenner oder einer Kundenidentifikationsnummer erkennen, welche Buchungen zusammengehörten, so sei dies nicht möglich. Diese Angaben seien nicht ersichtlich. Insofern verweist sie auch auf das als Anlage K 34 vorgelegte Beispiel für die ,,Informationen", die die Beklagte erteilt habe. Außerdem verweist sie auf die als Anlage K 38 beispielhaft vorgelegten 21 Datensätze, und behauptet, diese zeigten eindeutig, dass die Spalte ,,Menge" nicht den Wert ,,+1" aufweise. Sie bestreitet, dass die Beklagte Aufträge gutschreibe, am gleichen Tag wieder abziehe und dann erneut gutschreibe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Aktivierung und Durchführung eines Kundenauftrages in den in der Anlage K 26 genannten Fällen aus Gründen fehlerhafter Eingabedaten und externer Hindernisse technisch nicht durchführbar gewesen seien. Mit Nichtwissen bestritten werde die Behauptung, dass falls Fehler in dem eingegebenen Auftrag zu einer bestimmten Parknummer behebbar seien, die Beklagte die erforderlichen Korrekturen selbst vornehme. Sie bestreitet, dass der eingegebene Auftrag sodann storniert und ein neuer Auftrag zu einer dann notwendig neu vergebenen Parknummer angelegt wird, der unter Angabe der Vermittlernummer des ursprünglichen Vermittlers eingegeben wird, so dass das vermittelte Geschäft als solches verprovisioniert wird. Mit Nichtwissen bestreitet sie die Behauptung, technisch bedingt sei es so, dass mit jeder aus technischen oder inhaltlichen Gründen erforderlichen Bearbeitung/Änderung eines durch den Handelsvertreter oder einer Parknummer eingegebenen Auftrags durch den Handelsvertreter selbst oder durch die I der Auftrag zunächst für die Bearbeitung aus dem System genommen werde, was automatisch zunächst ein Storno der zugehörigen Provisionsgutschrift auslöse und dass mit der erneuten Speicherung und Einspeisung des Auftrages, unter der gleichen Parknummer, sodann wieder eine entsprechende Gutschrift der Provision erfolge. Zum Antrag zu 4) und diesbezüglich zur Kostenpauschale bestreitet sie, dass die Beklagte eine Vielzahl von Leistungen und Geräten der IT zur Verfügung stelle. Die Beklagte nutze vielmehr ihr eigenes Intranet. Nur in diesem Intranet sei es möglich, die zwingend notwendigen Programme wie ,,FB." oder ,,VX." aufzurufen. Sie habe mehrmals erfragt, ob sie externen Zugriff auf die Systeme erhalten könne. Dies sei stets verneint worden. Neben der spezifischen IT müsse zusätzlich eine ,,Kennung" für jeden Mitarbeiter erstellt werden. Diese werde mit einer ID-Karte ,,DS." verknüpft. Nur mit Hilfe der DS. und der zugehörigen Kennung erhalte die sie den von der Beklagten bereitgestellten Zugang zu den zwingend notwendigen Systemen. Sie könne nicht einmal eigene Drucker in das Netzwerk integrieren, da sie keinerlei Rechte zur Installation von weiterer Software erhalten habe. Des Weiteren überlasse die Beklagte der Klägerin die zwingend notwendige Kasse sowie dessen Warenwirtschaftssystem ,,SAP" worüber der Warenfluss (Smartphones, Router, Receiver, Zubehör, etc.) gesteuert werde. Sie bestreitet, dass die Leistungen der Beklagten nur begleitend und unterstützend hilfreich sein mögen, jedenfalls nicht erforderlich seien oder ausschließlich über die Beklagte zu beziehen wären. Soweit die Beklagte ihr Soft- und Hardware zur Verfügung stelle, sei diese vertriebsspezifisch, weil die Beklagte die Notwendigkeit in ihrer Standortvereinbarung selbst niedergelegt habe und diene zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit. Das ergebe sich auch aus Ziffer 10 I-PV. Die dort geregelte Anbindung werde ausschließlich über die von der Beklagten bereitgestellten IT zugänglich. Im Übrigen trage die Beklagte selbst vor, dass sie überprüfen könne, ob eine Kasse angemeldet sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die in den Standortvereinbarungen genannten IT-Systeme einschließlich der leitungstechnischen Anbindung und der Kasse auch der Übermittlung von Preisdaten von der Beklagten an die Klägerin dienten. Die Beklagte stellt Agenturware zur Verfügung, deren Warenfluss sie über ihre Kasse/Warenwirtschaft abbilde. Die Preise für die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten bei dem Erwerb eines subventionierten Smartphones seien bei den verschiedenen Vertragstarifen entsprechend unterschiedlich. Diese Preise werden von der Beklagten entsprechend bereitgestellt und an das Kassensystem übermittelt. Die Kasse nebst Warenwirtschaft sei zwingend notwendig, um Agenturware der Beklagten zu erhalten und diese zu vertreiben. Zu Antrag zu 4) und dort zu den Eintrittsgeldern behauptet sie, gerade die in der Klausel genannten Schulungen, welche – insoweit unstreitig – durch Online-Schulungen (vgl. Anlage K 40, Bl. 548 ff. d.A.) sowie durch Coaches vor Ort erfolgt seien, seien vertriebsnotwendig. Dabei ist sie der Ansicht, es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihren Handelsvertretern den Vertrieb nur aus dem Shop heraus erlaube. Im Einzelnen schreibe die Beklagte den Handelsvertretern bzgl. der Shops – insoweit unstreitig – nämlich folgende Corporate Identity vor: Den Auftritt des Shops entscheide die Beklagte in allen Facetten: Decken, Böden, Wände, Elektrik, Außenwerbeanlage und Möbel sowie Warenpräsentation (Belegungspläne), Werbeposter und Aufsteller. Dies alles werde von der Beklagten geplant und vorgegeben. Im Standardmodell werde der Shop nebst Einrichtung, Bau und Haltung des Hauptmietvertrags von der Beklagten gestellt. Hierfür würden 1.000 EUR netto mtl. verlangt. Im Optionsmodell baue der Betreiber den Shop gemäß Vorgabe der Beklagten. Beim Bau im Optionsmodell würden Hersteller für Fußboden, Elektrik, Netzwerkschränke, etc. vorgegeben und müssen vom Handelsvertreter gebaut/verbaut/bereitgestellt werden (vgl. Auszug aus der Beschreibung des I-Shop-Partnermodells, Anlage K 41; Bauplan für den I-Shop N., Anlage K 42). Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass Bezugspunkt der Zahlungspflichten umfangreiche weitere Leistungen seien, die unzweifelhaft nicht § 86a Abs. 1 HGB analog unterfallen würden. Zum Antrag zu 5) behauptet sie, dass Hintergrund der Schließung vom 03. bis 05.09. und am 06.09.2019 bis 16:30 Uhr gewesen, sei, dass die Center-Managerin des Centers, in dem der seinerzeit zu schließende Standort S. gelegen habe, den letzten dort verbliebenen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn SA., im Shop besucht und gefragt habe, warum seine Chefs den Mietvertrag nicht verlängern würden. Jener Mitarbeiter sei zu diesem Zeitpunkt nicht über die Schließungsabsichten informiert gewesen. Der Mitarbeiter habe daraufhin sich umgehend eine neue Arbeitsstelle gesucht, seinen Resturlaub genommen und gekündigt. Die dadurch entstandene Lücke habe die Klägerin nicht ausnahmslos schließen können, sodass der Shop an einigen wenigen Tagen geschlossen geblieben sei. Sie habe in dieser Zeit im betroffenen Shop einen neuen Mitarbeiter einarbeiten müssen, der vor Ort gewesen sei, jedoch mit den Systemen der I nicht vertraut gewesen sei. Aus diesem Grund sei keine Kassenanmeldung sowie Abrechnung durchgeführt worden. Dieses Verhalten des Mitarbeiters UE. sei nur erfolgt, weil der Mitarbeiter infolge der Ansprache durch die Center-Managerin gekündigt habe. Hierzu verweist sie auf die als Anlage K 27 vorgelegte Bestätigung des Herrn IB. vom 13. Juli 2019. Gerade dies habe die Klägerin verhindern wollen, indem sie den Mitarbeiter erst zu einem Zeitpunkt informierte, der die Öffnung des Shops durch die Mitarbeit dieses Mitarbeiters sicherte. Da – unstreitig - der Mietvertrag für diesen Shop mit der Beklagten bestanden habe- und diese den Hauptmietvertrag mit dem Center geschlossen habe, habe daher – so die Klägerin -, indem geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna mit einem Mitarbeiter diskutiert worden seien und über die Entscheidungen seiner „Chefs" diskutiert worden sei, eine Erfüllungsgehilfin des Mietvertrags die Kündigung des Mitarbeiters gerade heraus gefordert. Sie habe im Übrigen auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum versucht, Ersatz zu finden. Das sei aber nicht gelungen, obwohl sie ausreichend Personal besessen habe. Sie behauptet ferner, der tatsächlich entstandene Schaden liege wesentlich geringer: Es sei maximal ein Schaden in Höhe von max. 1.600,00 € entstanden. Das Fehlverhalten der Beklagten habe bei ihr einen erheblichen Schaden verursacht. Sie stelle daher der geforderten Vertragsstrafe im Wege der Aufrechnung hilfsweise einen entstandenen Schaden in Höhe von 10.000,00 EUR gegenüber. Zum Antrag zu 6) ist sie der Ansicht, dass Ziffer 11.1.1. des I-PV der Beklagten ein einseitiges Recht zur Provisionsänderung und insbesondere auch –reduktion einräume. Die Regelung sei unwirksam im Hinblick auf § 307 BGB i.V.m. § 308 Nr. 4, 5 und 6 BGB sowie § 307 BGB i.V.m. § 309 Nr. 12 BGB sowie wegen Verstoßes gegen § 89 HGB i.V.m. § 134 BGB. Zum Antrag zu 7) behauptet sie, dass sie bereits den Shop in E. unter der Voraussetzung angenommen habe, dass sie kurz- bis mittelfristig auf fünf Standorte im Norden/Raum W. expandieren dürfe, um den Mehrfachbetreiberbonus zu erhalten. Die regelmäßig mit der Beklagten geführten „Expansionsgespräche“ und deren Inhalt seien als Zusage der Beklagten für eine Expansion durch die Klägerin zu verstehen gewesen. Dass die Gespräche eine solche Zusage bzw. Abrede enthalten hätten, sei auch von dem Mitarbeiter Herrn GZ. vorgerichtlich bestätigt worden: Der Klägerin sei nämlich bei den vorgenannten Gesprächen mitgeteilt worden, ab einer Zahl von fünf Shops sei man „Mehrfachbetreiber" und erhalte einen „Mehrfachbetreiberbonus". Sofern der Betreiber nur Shops im „Standardmodell" betreibe, erhalte er mtl. 5.000 EUR Mehrfachbetreiberbonus. Sofern er diese Shops im „Optionsmodell" betreibe, erhalte er zusätzlich 500 EUR. Da die Klägerin von ihren vier Shops einen im Optionsmodell und drei Shops im Standardmodell betrieben hat und der fünfte Shop (L.-VI.) ebenfalls im Standardmodell betrieben worden wäre, hätte die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 5.500 EUR gewonnen. Auch Herr H. von der Beklagten habe vorgerichtlich mitgeteilt, er sei von dem Abschluss einer Wachstumsvereinbarung ausgegangen. In dem Gespräch am 22. Oktober 2019 in Y. mit Frau G. und Herrn H. sei ihr von Frau G. versprochen worden, dass sie im Quartal 1/2020 weitere Shops erhalten werde. Jedenfalls zum 31.12.2017 sei eine Erfüllung zu erwarten gewesen. Zum Antrag zu 8) behauptet sie , aus der als Anlage K 33 (Bl. 1201 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) ergebe sich, dass das Produkt X. nicht eingestellt worden sei, sondern nur noch durch die Beklagte selbst oder den von ihr beauftragen Fach- und Einzelhandel habe vertrieben werden sollen. Die Handelsvertreter seien also gewissermaßen „ausgebootet" worden. Ihr sei durch ein eventuelles Vertriebsverbot der Marke X. ein elementarer Baustein der Wirtschaftlichkeit ihrer Shops genommen worden. Sie biete noch einmal ihre weitere Tätigkeit auch bei dem Vertrieb des Produktes der Marke X. an. Sie behauptet ferner, sie habe dem Schreiben der Beklagten, mit dem die Veränderung bzgl. des Vertriebs der Produkte der Marke X. angekündigt worden sei, mit dem als Anlage K 19 (Bl. 900 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgelegten Schreiben vom 17.06.2020 widersprochen. Sie behauptet ferner, dass sie einen Widerspruch mit dem als Anlage K 21 (Bl. 940 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgelegten Schreiben vom 08.07.2020 erklärt habe. Zum Antrag zu 9) behauptete sie zunächst , dass die Beklagte den Businessplan für den Standort S., der Basis für die Übernahme des Standorts gewesen sei, gefertigt habe. Nunmehr behauptet sie, dass jedenfalls die Umsatzzahlen, die die Beklagte für die Zukunft angegeben habe, falsch gewesen seien. Denn die Umsatzzahlen seien auf der Basis der Zahlen erfolgt, die die Beklagte zuvor selbst erwirtschaftet habe. Sie hätten die Zusicherung ihrer Richtigkeit enthalten. Hätte die Beklagte sie in dem Businessplan zutreffend darauf hingewiesen, dass der Standort, wie wohl in der Vergangenheit, Verluste oder jedenfalls keine Gewinne erzielt habe, hätte sie diesen Standort nicht übernommen. Die Klägerin beantragt – nach Anpassung ihres Klageantrags zu 1.1) in der Replik vom 26.02.2021 (Bl. 323 ff. d.A.) – zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen 1.1 auf erster Stufe, an sie einen ergänzenden Buchauszug, hilfsweise die nachfolgenden Informationen, zu erteilen, der/die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für alle von der Klägerin geführten Standorte (R., E., N. und ZI.) folgende Inhalte über alle zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte (auch nachvertragliche Provision) enthalten muss: Rechnungsbeträge Datum der Beendung des Vertrages Rufnummer/MSISDN des Kunden IMEI Nr., Hardware Marke Angaben zu den Geschäften betreffend Zubehör und Endgeräte - zudem für alle von der Klägerin gemäß dem als - Anlage K 1 - vorgelegten Vertrag vertriebenen Produkte der Beklagten : - Angaben über alle ab dem 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, zu den in –Anlagenkonvolut K 2 - genannten Erstverträgen, die die Klägerin vermittelt hatte; - Angabe aller zugehörigen Parknummern im I-Parksystem. -Weiter die folgenden Informationen: mit dem Kunden EB. mit der Kundennummer N04 (und ggf. unter weiteren Kundennummern) geschlossene Geschäfte, einschließlich der Bedingungen (Rechnungswert, betroffene Produkte, Abschlussdaten etc.). Dabei sind die durchgeführten Vertragsverlängerungen (inkl. Tarifwechsel mit genauer Tarifbezeichnung) sowie weitere neu abgeschlossene Mobilfunkverträge (inkl. Nennung der genauen Tarifbezeichnung) zu nennen, Mit dem Kunden zur Parknummer N05 geschlossene Geschäfte. Dabei sind sämtliche geschlossene Mobilfunk- und Festnetzverträge (inkl. Rechnungswert, Abschlussdaten, etc.) zu nennen' 1.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 1.1, die Beklagte zu verurteilen, an sie, soweit nicht mit den nachfolgenden Klaganträgen gefordert, die sich aus den Angaben erster Stufe ergebenden Provisionen nebst 5% Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte die in Ziff. 1.1 geforderten Auskünfte zu den Folgegeschäften nicht unter dem Antrag zu 1.1 erteilen müsste (innerprozessuale Bedingung), 2.1 auf erster Stufe, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, mit welchen Kunden der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 2 die Beklagte im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, Folgegeschäfte i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB nach den in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Daten der jeweiligen Erstgeschäfte mit den in der Anlage K 2 genannten Kunden geschlossen hat, und zwar über die vom I-Shop-Partner-Vertrag, Anlage K 1, dem Vertriebsrecht der Klägerin zugewiesenen Produkte. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Art und Umfang des Folgeauftrags: • zusätzlicher Neuvertrag • ersetzender Anschlussvertrag • Vertragsverlängerung inklusive der zugehörigen Informationen: • Abschlussdatum • Vertragsbeginn • Vertragslaufzeit • Rufnummer / MSISDN des Vertrags • ggf. Beendigungsdatum • Status: „gekündigt" oder „nicht gekündigt" • IMEI Nummer inkl. Gerätebezeichnung und Hersteller, 2.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 2.1, die Beklagte zu verurteilen, an sie die sich aus den Angaben erster Stufe (2.1) ergebenden Beträge nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen nach §§ 352,353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hierauf zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 195.290,90 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15. Juni 2020 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 159.861,88 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem B. Mai 2020 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,00 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 9. März 2020 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie Provisionen in Höhe von 166.651,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit dem 9. März 2020, 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadenersatz in Höhe von 143.000,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 9. März 2020 zu zahlen, 8. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bis zum vertragsgemäßen Ende des als Anlage K 1 vorgelegten Vertrages, respektive bis zum ggf. früheren, vertragsgemäßen Ende der jeweiligen, am einzelnen Standort geschlossenen Standortvereinbarungen, den Vertrieb des Produkte „X." zu entziehen und dass sie den Vertrieb des Produktes X. bis zu diesen Daten vertragsgemäß fortsetzen darf, und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die durch einen eventuellen Entzug dieses Vertriebsrechts für das Produkt X. bis zu den vorgenannten Daten entstehenden Schäden zu ersetzen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.522,00 € nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen auf 19.996,00 € seit dem 31. Dezember 2016, auf weitere 28.114,00 € seit dem 31. Dezember 2017, auf weitere 23.460,00 € seit dem 30. Juni 2018, auf weitere 25.026,00 € seit dem 31. Dezember 2018, auf weitere 26.776,00 € seit dem 30. Juni 2019, auf weitere 22.944,00 € seit dem 31. Dezember 2019 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 128.522,00 € seit dem 15. Juni 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet zur Vertriebsstruktur des Konzerns I, dieser sei in drei grundlegende Säulen untergliedert: Zum einen vertreibe der Konzern I seit geraumer Zeit und seit lange vor Begründung der hier gegenständlichen Vertragsverhältnisse über eine eigene Konzerngesellschaft und insoweit selbst ein umfassendes Internetportal unter der Domain WL., unter dem Privat- und Geschäftskunden sowohl Dienstleistungen als auch Produkte und Zubehör aus dem Bereich IT, Internet und Mobil-/Festnetztelefonie im Wege des Onlinehandels erwerben bzw. hierauf gerichtete Vertragsverhältnisse in einem Onlineshop unmittelbar mit der I. AG bzw. der insoweit als Anbieter fungierenden Konzerngesellschaft des Konzern U. begründen könnten. In gleicher Weise betreibe der Konzern U. bzw. eine insoweit zuständige Konzerngesellschaft eine auch dort beworbene Hotline, unter der entsprechende Vertragsverhältnisse im Wege des Fernabsatzes telefonisch angebahnt und begründet werden könnten. Eine zweite Säule bilde der Vertrieb von Dienstleistungen oder Produkten im Wege des ladenlokalgebunden allgemeinen Fachhandels ohne bestehende Bindung an Produkte oder Dienstleistungen des Konzern I, insbesondere in Technikfachmärkten, auf der Grundlage entsprechender Rahmenvereinbarungen mit den Betreibern solcher insoweit nicht hersteller-/markengebundenen Technikfachmärkten. Die dritte Säule bestehe schließlich in dem Betrieb und der Unterhaltung von Ladenlokalen mit Hersteller- und Markenbindung an die Dienstleistungen und Produkte der I., den sogenannten „I-Shop" zum Zwecke des ausschließlich ladenlokalgebundenen Vertriebs von Dienstleistungen und Produkten des Konzerns I gegenüber ausschließlich Privatkunden. Zum Teil würden diese I-Shops dabei durch die Beklagte als Vertriebsgesellschaft selbst und mit eigenen angestellten Mitarbeitern betrieben. Zum anderen Teil würden diese I-Shops, wie vorliegend, auf der Grundlage von Handelsvertreterverträgen — I-Shop Partner-Verträgen - von selbstständigen Vertriebspartnern der Beklagten betrieben. Zum Antrag zu 1) behauptet die Beklagte, auf die Vertriebsstruktur der Beklagten sei auch die vertraglich vereinbarte Ausgestaltung der Provisionsstruktur ausgerichtet gewesen, bei der Provisionen für jeden am Standort vermittelten Vertragsabschluss vereinbart seien und gewährt würden, unabhängig davon, ob es sich bei dem fraglichen Kunden bereits um einen Stammkunden der „I" in engerem oder weiterem Sinne handele, zu diesem Kunden ein erstmaliger Kontakt durch den Handelsvertreter vermittelt worden sei oder ob dieser gegebenenfalls ursprünglich durch einen anderen Vertriebspartner der Beklagten als Neukunde vermittelt worden sei. Dem Handelsvertreter sei mithin gerade kein bestimmter Kundenkreis in einem bestimmten Vertragsgebiet zur Bearbeitung zugewiesen. Auch die Kunden — seien es Bestands oder Neukunden — seien völlig frei darin zu wählen, welchen Vertriebskanal sie nutzten und — soweit sie anstelle des Fernabsatzes einen örtlichen I-Shop oder einen anderen Fachmarktvertriebspartner bevorzugen — welchen örtlichen I-Shop oder Fachmarkt sie in diesem Fall wählten. Entsprechendes gelte für die persönliche Entgegennahme von Anfragen von Bestandskunden betreffend Support, Reklamationen, Gewährleistungsanfragen oder ähnlichem. Auch insoweit sei der Kunde in der Auswahl von Kommunikations- und Vertriebskanal sowie Standortwahl völlig frei und der Vertriebspartner sei ladenlokalbezogen zur Entgegennahme und Weiterleitung derartiger Anfragen unabhängig davon verpflichtet, ob es sich um einen von diesem Partner ursprünglich vermittelten „Bestandskunden" handelt oder ob das konkret betroffene Vertragsverhältnis durch ihn selbst vermittelt worden ist. Die verschiedenen Handelsvertreter (I-Shop-Betreiber) und die verschiedenen Vertriebskanäle profitierten insoweit hinsichtlich der Kunden und vermittelten Vertragsverhältnisse in ihrer Vertriebstätigkeit wechselseitig voneinander. Dem entspreche die in den Verträgen vereinbarte Provisionssystematik, die eine einmalige Verprovisionierung ausschließlich der jeweils einen konkreten Vertragsabschluss vermittelnden eigenen Tätigkeit des Handelsvertreters unabhängig von den vorbenannten Kundeneigenschaften vorsehe, mit der Vermittlungs- oder Supporttätigkeit dann auch abschließend abgegolten sei. Etwaige ansonsten strukturell bedingte Abgrenzungs- und Provisionsteilungskonflikte würden durch die Abgeltung in Gestalt einer Einmal-Verprovisionierung ausschließlich der konkret für den jeweiligen Vertragsabschluss vermittelnd tätigen Vertriebspartner vermieden. Die Provisionsvereinbarung nach dieser Systematik werde zum einen vertraglich dadurch umgesetzt, dass dem Handelsvertreter für die Vermittlung von Verträgen vereinbarungsgemäß ausschließlich Einmalprovisionen gezahlt würden, mit denen sämtliche Provisionsansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem vermittelten Vertrag abschließend abgegolten sind. Als Vermittlungsprovisionen im Bereich der Dienstevermarktung seien stets ausschließlich Einmalprovisionen mit festgelegten Euro-Beträgen vereinbart gewesen, die in den jeweils zugrundeliegenden Provisionsvereinbarungen (SuP-Vereinbarungen) für die vertragsgegenständlichen Vertragsprodukte jeweils festgelegt worden seien. Es seien keine umsatzabhängigen/prozentualen oder laufzeitabhängige Provisionsbestandteile Gegenstand der Provisionsvereinbarung und der Vermittlungstätigkeit der I-Shop Partner gewesen. Durch den Zusatz in der Provisionsregelung „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet" sei ferner auch unmissverständlich z.B. für sogenannte „Prepaid-Tarife" im Mobilfunkbereich klargestellt, dass etwaige z.B. folgende Käufe von Gesprächsguthaben mit der Einmalprovision für die Vermittlung des Prepaid-Vertrages mit abgegolten seien.. „Nachbestellungen" zu einem solchen vermittelten Geschäft lösten mithin nur dann einen (weiteren) Provisionsanspruch aus, wenn und soweit durch den jeweiligen Partner selbst eine erneute provisionsbegründende Vermittlungstätigkeit erfolge, die ihrerseits wiederum Gegenstand einer vereinbarten Provision sei. So seien etwa in der beispielhaft vorgelegten SuP-Vereinbarung für das zweite Quartal 2016 gemäß Anlage K 6 Provisionen z.B. für den Verkauf von Prepaid-Vertragsguthaben ausgewiesen gewesen, die insoweit dann und durch denjenigen Partner verdient worden seien, der einen entsprechenden Vertrag wiederum selbst vermittelt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe von diesen Regelungen keine Kenntnis genommen und sei davon „überrascht" gewesen, dass Folgeprovisionen ausgeschlossen seien, werde bestritten. Dass „Einmalprovisionen“, d.h. mit einem einmalig zu zahlenden festen Betrag definierte Abschlussprovisionen vereinbart seien, ergebe sich außerdem aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Provisionsvereinbarung in Form der SuP-Vereinbarung (Anlage K 6, Bl. 632 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“), die eben diese Beträge für sämtliche Geschäfte festlegt. Zum Antrag zu 2) ist sie der Ansicht, dass es weder zu treuwidrigen noch zu wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten gekommen sei. Insofern verweist sie auf die Mehrgliedrigkeit des Vertriebs bei dem Konzern „I“, in dem es gerade keinen Bestandskundenschutz gebe, was für alle Vertriebskanäle wechselseitig Vorteile bringe. Sie bestreitet, aktiv Kunden der Klägerin abgeworben zu haben, der von vornherein vorbehaltene Eigenvertrieb als solcher könne allerdings für sich genommen gerade keinen Wettbewerbs- oder Treupflichtverstoß begründen. Zu dem Vortrag zu den von der Klägerin vorgetragenen Beispielsfällen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen verwiesen. Zum Antrag zu 3) behauptet sie, aus der klägerseitig vorgelegten Anlage K 26 zur Begründung des Klageantrages zu 3 ergebe sich — wie der Klägerin auch bekannt sei — gerade keine Aufstellung aller vermeintlichen Fälle von „Provisionsrückbelastungen". Technisch bedinge jede Bearbeitung, Änderung, Korrektur und Ergänzung eines im System erfassten Auftrages — auch soweit diese durch den Handelsvertreter selbst erfolge — eine Herausnahme des Auftrages und (Zwischen-)Storno der Provisionsgutschrift. Mit Abspeicherung/Eingabe des Auftrages und der Änderungen erfolge sodann auch wieder die Gutschrift der Provision. Dies sei auch anhand der Anlagen zu jeder Monatsabrechnung zu jedem einzelnen Auftragskenner und Parknummer mit einfachsten Mitteln nachvollziehbar. Die Klägerin habe die Buchungspositionen zu diesen Aufträgen in Anlage K 26 jedoch so gefiltert, dass ausschließlich Provisionsstornobuchungen, nicht jedoch die zugehörigen Gutschriften zu dem identischen Auftragskenner und Parknummer ausgewiesen würden. Es sei nicht unstreitig, dass die Klägerin die in der Anlage K 26 aufgeführten Provisionen mit der Eingabe des jeweiligen Antrags bereits verdient hatte. Es obliege vielmehr der Klägerin nachzuweisen, dass die entsprechenden eingegebenen Aufträge zu den jeweiligen Parknummern die für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach den Provisionsregelungen erforderliche „Produktionsreife" zur Vertragsaktivierung aufgewiesen hätten. Wie auch aus den seitens der Klägerin dargelegten Einzelfällen ersichtlich, könne die Aktivierung und Durchführung eines zu einer bestimmten Parknummer eingegeben Kundenauftrages aus Gründen fehlerhafter Eingabedaten oder externer Hindernisse (z.B. Portierung der Rufnummer nicht möglich) technisch nicht durchführbar sein. In diesem Fall sei ein Provisionsanspruch durch die Eingabe des entsprechenden Auftrages gerade noch gar nicht entstanden. Seien die Fehler in dem eingegebenen Auftrag zu einer bestimmten Parknummer behebbar, so nehme die Beklagte die erforderlichen Korrekturen selbst vor. Der eingegebene Auftrag werde sodann storniert und ein neuer Auftrag zu einer dann notwendig neu vergebenen Parknummer angelegt, der unter Angabe der Vermittlernummer des ursprünglichen Vermittler eingegeben werde, so dass das vermittelte Geschäft als solches verprovisioniert werde. Die „Parknummer" bezeichne nicht das vermittelte Geschäft als solches, sondern identifiziere einen entsprechenden Eingabevorgang im Erfassungssystem. Dass und in welchen Fällen sodann — vor Monatsabrechnung der Provisionen - sogleich wieder eine entsprechende Provisionsgutschrift erfolgt ist, könne sich die Klägerin aus dem übermittelten Buchauszug ohne Weiteres erschließen, indem sie eine entsprechende Filterung und Auswertung der Tabelle nach den Parknummern und/oder den Auftragskennern vornehme und/oder hilfsweise nach den insofern stets eindeutigen Kundenidentifikationsnummern, Kundenname, etc. Soweit sich aus dem Auszug Fälle einer tatsächlich endgültigen Rückbelastung von Provisionsgutschriften ergäben, ergebe sich aus der bereitgestellten tabellarischen Aufstellung in der entsprechenden Spalte „STORNOGRUND", aus welchen Gründen die Rückbelastung erfolgt sei. Die Klägerin vermöge auf dieser Grundlage ohne weiteres nachvollziehen, dass es sich jeweils um Fälle einer berechtigten Provisionsrückbelastung gehandelt hat, weil ein Provisionsanspruch entweder nicht entstanden oder wieder entfallen sei. Da die Klägerin – insoweit unstreitig – den Buchauszug bei Menge nur nach „-1“ gefiltert habe, fielen damit gerade alle Einträge aus dem Buchauszug der Beklagten heraus, die Provisionsgutschriften (also den Wert „+1 ") zu den identischen Parknummern, Auftragskennern, Kundenkennern und Produktbezeichnungen enthielten. Der Buchauszug enthalte aber alle vollständigen Buchungssätze zu jedem einzelnen Auftrag und jeder Parknummer. Technisch bedingt sei es so, dass mit jeder aus technischen oder inhaltlichen Gründen erforderlichen Bearbeitung/Änderung eines durch den Handelsvertreter zu einer Parknummer eingegebenen Auftrags durch den Handelsvertreter selbst oder durch die I der Auftrag zunächst für die Bearbeitung aus dem System genommen werde, was automatisch zunächst ein Storno der zugehörigen Provisionsgutschrift ausgelöst Mit der erneuten Speicherung und Einspeisung des Auftrages - unter der gleichen Parknummer — erfolge sodann wieder eine entsprechende Gutschrift der Provision. Es handele sich um einen rein internen Vorgang. Die eigentliche Abrechnung der Provisionen erfolge sodann in der jeweiligen Monatsabrechnung. Abrechnungsmonat und sogar die jeweilige Rechnungsnummer, in der dieser Vorgang (Parknummer) gegenüber dem Handelsvertreter abgerechnet worden ist, seien aus dem Buchauszug ersichtlich. Verdeutlicht werden kann dies beispielhaft an einem seitens der Klägerin in der Aufstellung genannten Auftrag zur Parknummer N06. Filtere man hier nicht die Gutschriften heraus — wie die Klägerin dies irreführender Weise in Ihrer Aufstellung gemäß Anlage K 26 getan hat, - so werde deutlich, dass die ursprünglich für den am 02.01.2017 unter dieser Parknummer erfasste Provisionsgutschrift zwar am 03.01.2017 intern mit einer Menge von -1 abgezogen, am gleichen Tag und innerhalb des gleichen technischen Vorgangs im Erfassungssystem der Beklagten dann jedoch wieder gutgeschrieben worden sei, vgl. Anlage B 2 (Bl. 262 d.A.). Ebenso sei ersichtlich, in welcher Rechnung gegenüber der Klägerin diese Provision abgerechnet worden ist, im vorliegenden Fall aufgrund der insgesamt drei betroffenen Provisionstatbestände in der Rechnung Nr. N07 (10,00 €), der Rechnung N08 (15,00 €) und der Rechnung Nr. N09 (80,00 €), und zwar jeweils unter Angabe der eine Zuordnung eindeutig ermöglichenden Parknummer. Ebenso sei der Klägerin bekannt, das eben auch diese vollständigen Buchungssätze in der jeweiligen Monatsabrechnung und zugehörigen Anlage zur Rechnung ausgewiesen seien und sich aus dem sich ergebenden Saldo (Menge 1 -1 + 1 = 1) ebenso wie aus den Salden der entsprechend ausgewiesenen Provisionsbeträge in der Abrechnung eine Provisionsgutschrift in geschuldeter Höhe ergebe. Der Klägerin sei folglich ebenso bekannt, dass die Filterung dieser internen Buchungsätze aus dem Buchauszug der Klägerin ausschließlich nach dem Kriterium „MENGE -1' zu notwendig falschen Ergebnissen führe, weil die zugehörigen Gutschriftsätze (MENGE +1) ausgeblendet würden, die jedoch Gegenstand des gleichen Auftrags, der gleichen Parknummer und ebenso der gleichen Provisionsabrechnung zu den genannten Rechnungsnummern seien. Filtere man nicht — wie die Klägerin — die Gutschriften (MENGE +1) aus dem Buchauszug und den vollständigen Buchungsätzen zu jeder Parknummer/Auftrag willkürlich heraus, so sei offenkundig, dass und inwieweit jeweils in Saldo eine Provisionsgutschrift zu dem jeweiligen Auftrag erfolgt sei. Bereits zu jeder einzelnen Monatsabrechnung werde den Handelsvertretern ein entsprechender Auszug im Excel-Tabellen-Format als Anlage beigefügt, der eine Prüfung sämtlicher der Abrechnung zugrunde liegender provisionsrelevanter Buchungsschritte und Erfassungen im System enthalte, Soweit sich dort in der Spalte „J" Menge ein Wert „-1 " finde, ließen sich die betroffenen Aufträge und zugehörige Buchungen mit dem Sortierungskriterium „Auftragskenner" auf denkbar einfachste Weise gruppieren oder mit einem Filter auf die gemeinsame Darstellung sämtlicher Buchungsvorgänge zu diesem Auftragskenner reduzieren: Weshalb der Klägerin eine entsprechende Prüfung — soweit sie diese denn für erforderlich erachte - unzumutbar sein solle, erschließe sich nicht. Zum Antrag zu 4) ist die Beklagte bzgl. der monatlichen Kostenpauschale der Ansicht, dass sie wirksam vereinbart sei. Die Beklagte stelle eine Vielzahl von Leistungen und Geräten auch im Bereich der IT bereit, die zur Erbringung der Vermittlungsleistung seitens des Handelsvertreters zwar begleitend und unterstützend „hilfreich" sein mögen, hierfür jedoch jedenfalls nicht „erforderlich" im Sinne einer Analogie zu § 86 a) Abs. 1 HGB seien oder ausschließlich über die Beklagte zu beziehen wären. Sie bestreitet die Darstellung, ein solches Kassensystem könne ausschließlich über die Beklagte bezogen werden und sei anderweitig gar nicht verfügbar. Unabhängig hiervon behauptet sie, dass Bestandteil der dort klarstellend vereinbarten Abgeltungswirkung umfangreiche weitere Leistungen seien, die nicht § 86 a) Abs. 1 HGB analog unterfielen, was auch die Klägerin nicht behaupte. Die Beklagte erhebt außerdem insoweit die Einrede der Verjährung. Auch bzgl. der Eintrittsgelder ist sie der Ansicht, dass die diesbezügliche Vereinbarung wirksam sei. Auch bzgl. des insoweit geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Zum Antrag zu 5) bestreitet die Beklagte , dass die Klägerin den Shop am 06.09.2019 um 16:30 Uhr dann doch „geöffnet" haben wolle. Die Anmeldung am Kassensystem sei erforderlich, um überhaupt Kundenverkehr bedienen zu können. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe „einen neuen Mitarbeiter" eingearbeitet und sich daher nicht am System angemeldet, sei weder nachvollziehbar noch plausibel, wie eine „Einarbeitung" ohne Nutzung dieses Systems sinnvoll hätte vollzogen werden können, noch stelle die Nutzung der Räumlichkeiten für diese Zwecke ohne Eröffnung von Kundenverkehr eine „Öffnung" für Kundenverkehr im Sinne der vereinbarten Öffnungs- und Betriebspflicht dar. Hinsichtlich der unterlassenen Öffnung liege auch keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vor, welche hierfür im Übrigen auch nicht ursächlich geworden wäre. Wenn der Vortrag der Klägerin insoweit recht zu verstehen sein solle, solle die Möglichkeit der Öffnung und des Betriebs alleine noch von einem einzigen dort verbliebenden Mitarbeiter abgehangen haben. Ziffer 8.2.1 des I-PV verpflichte – insoweit unstreitig - den Handelsvertreter ausdrücklich zur Bereithaltung nicht nur entsprechend qualifizierten Personals, sondern auch in ausreichender Anzahl. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Klägerin es in der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach der erklärten Kündigung durch Herrn IB. nicht möglich gewesen sein solle, eine Öffnung und Betrieb des Standorts durch Personal anderweitig sicherzustellen. Es werde rein vorsorglich bestritten, dass ein Verhalten der Center-Managerin den Mitarbeiter IB. der Klägerin dazu veranlasst haben solle, eine Kündigung zu erklären, die dieser nicht ohnehin erklärt hätte. Zum Antrag zu 6) ist sie der Ansicht, mit den Aktualisierungen der SuP-Vereinbarungen seien keine unbilligen Eingriffe in das Gesamtgefüge des Produktportfolios und der Provisionsätze zum Nachteil der Klägerin oder anderer Handelsvertreter erfolgt. Die Marktentwicklung erfordere eine regelmäßige Anpassung der Produkte, Produktpakete und des Vertriebs. Diese erfolge dabei stets in der Weise, dass es sich um eine Anpassung in Umsetzung der allgemeinen Produkt- und Vertriebspolitik der I. handele, die in einer Gesamtbetrachtung zu keiner Kürzung oder spürbaren Beeinträchtigung der Provisionschancen der Handelsvertreter, so auch der Klägerin, führe. Dass ein Unternehmer im Rahmen der Allgemeinen Produkt- und Vertriebspolitik berechtigt sei, das vertriebsgegenständliche Produktportfolio im Rahmen von Treu und Glauben anzupassen, sei allgemein anerkannt. Gerade in der Telekommunikationsbranche, die einem schnellen technologischen Wandel und dynamischen Marktentwicklungen unterworfen sei, wäre ein Vertrieb über Handelsvertreters anders nicht sinnvoll denkbar. Es sei dabei evident, dass eine solche Anpassung in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei und nicht in die Neueinführung neuer Produkte und Provisionstatbestände und die damit verbundenen Chancen einerseits und die Ausgliederung „überholter" Produkte und die Verminderung von Vertriebschancen bezüglich anderer Produkte andererseits willkürlich zerteilt werden kann. Dies sei jedoch die Vorgehensweise, derer sich die Klägerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung bediene. Wäre diese Auffassung zutreffend, so wäre eine — anerkannt zulässige — Anpassung der Produkt- und Vertriebspolitik durch den Unternehmer letztlich nie möglich, was die Einstellung des Vertriebs einzelner Produkte betreffe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang zugleich neue Produkte eingeführt werden, die Provisionschancen des Vertriebspartners insoweit in einer Gesamtbetrachtung nicht nur verminderten, sondern sogar verbesserten. Sie ist außerdem der Ansicht, das in Ziffer 11.1.1 des I-PV vereinbarte Verfahren zur regelmäßigen Anpassung der Provisionsvereinbarungen sei wirksam. Ziffer 11.1.1. des I-PV enthalte keinen einseitigen Änderungsvorbehalt. Es handele es sich bei den jeweiligen SuP-Vereinbarungen um Änderungsangebote der Beklagten mit der Besonderheit, dass nach Ablauf vorgesehener Fristen eine Fiktion der stillschweigend erklärten Annahme der Handelsvertreter eingreife. Mit der Erklärung eines entsprechenden Widerspruchs seitens des Handelsvertreters werde die Änderung nicht wirksam und die zuletzt wirksam vereinbarten Provisionsregelungen würden fortgelten, so dass von einem einseitigen Vertragsänderungsrecht keine Rede sein könne. Das im kaufmännischen Verkehr das Schweigen auf Anträge grundsätzlich als Annahme des Antrages zu werten sein könne, sei der Regelung des § 362 HGB ausdrücklich zu entnehmen. Da man sich im kaufmännischen Verkehr und Handelsvertreterrecht bewegen würde, seien im Rahmen des § 307 BGB auch die hierfür dem Gesetz zu entnehmenden Leitbilder heranzuziehen. Bereits bei Abschluss der vorliegenden IP-Verträge nebst Standortvereinbarungen stehe jeweils fest, dass über die längerfristig angelegte Zusammenarbeit sowohl die Marktentwicklung als auch neue Produkte des Unternehmers regelmäßige Anpassungen der Provisionsvereinbarungen über die Vertragslaufzeit erfordern würden. Dies sei im Übrigen nicht nur im Interesse des Unternehmers, sondern auch des Handelsvertreters. Denn die Aufnahme von Provisionsvereinbarungen für neue Produkte liege insoweit auch im Provisionsinteresse des Handelsvertreters. Ausgehend von der Annahme. dass die jeweiligen Änderungsangebote der Beklagten regelmäßig eine erforderliche und angemessene Reaktion auf die Markt- und Produktentwicklung darstellen und dem Handelsvertreter widrigenfalls ja auch das Recht zum jederzeitigen Widerspruch gegen die Änderung vorbehalten bleibe, entspreche es dem beiderseitigen Interesse und der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe zur regelmäßig erforderlichen Anpassung der Provisionsregelungen, auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Handelsvertreter zu verzichten und diesen die Möglichkeit zum Widerspruch innerhalb angemessener Prüfungs- und Stellungnahmefristen einzuräumen. Anderenfalls würden Änderungen der Provisionsvereinbarungen stets und insoweit auch zum Nachteil des Handelsvertreters nur mit quartalsweise wiederholten Annahmeerklärungen eines jeden einzelnen Handelsvertreters wirksam. Die Gestaltung sei insoweit durch ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien an einer organisatorisch effizienten Abwicklung der absehbar regelmäßig erforderlichen Anpassungen der Provisionsregelungen getragen. Die Fristenregelung des § 89 Abs. 1 HGB sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie nur für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertreterverträge gelte und diesbezüglich auch nur ordentliche Kündigungen erfasse Wenn es an einer Annahmeerklärung der SuP-Vereinbarung der Klägerin fehlen würde, dann würde dies jedenfalls dazu führen müssen, dass eine entsprechende Änderungsvereinbarung dann auch insgesamt nicht zustande gekommen wäre. Zum Antrag zu 7) behauptet sie, vermeintliche und verbindliche Zusagen zur Expansion, wie sie zur Begründung des Klageantrages zu 7 bereits unsubstantiiert behauptet würden, hätte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erteilt. Insoweit ergebe sich bereits aus den Ausführungen der Klägerin selbst, dass es offenkundig an einer irgendwie gearteten Verbindlichkeit von „Zusagen" von Herrn GZ. bezüglich der Erweiterung der Handelsvertretertätigkeit der Klägerin auf zumindest fünf Standorte fehle. Weder Herr Patrick GZ. noch Herr WJ. hätten Aussagen der klägerseitig dargestellten Art einer „Zusage", geschweige denn verbindlichen Charakters, getätigt. Dem Vortrag der Klägerin seien keinerlei Inhalte einer solchen vermeintlichen Zusage zu entnehmen, die auch nur eine Konkretisierung einer solchen vermeintlichen Zusage bezüglich der Rahmenbedingungen, Anforderungen an etwaige weitere Standorte und die insoweit bestehenden wechselseitigen Pflichten zulassen würde, mit denen eine solche vermeintliche Verbindlichkeit auch nur ansatzweise inhaltlich ausgefüllt werden könnte. Dass Herr GZ. der Klägerin — in einem vermeintlich „noch einmal" geführten Gespräch — nochmals etwas anderes erklärt und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen in einer „Abrede" bestätigt haben solle, sei falsch. Weder seien insofern — wie sich auch aus den Ausführungen der Klägerin ergebe — Zeiträume, noch Rahmenbedingungen für etwaige Verpflichtungen der Beklagten vereinbart worden, noch bestehe insoweit über das allgemeine auch eigene Interesse der Beklagten an der Förderung einer wirtschaftlich und vertrieblich sinnvollen Ausweitung der Tätigkeit von Handelsvertretern hinaus ein Anspruch auf Abschluss weiterer Standortvereinbarungen. Die Gewährung von Betreuungszuschüssen in Abhängigkeit von der Anzahl der betriebenen Shops als solche sei im Übrigen auch keine Besonderheit bezüglich der Klägerin, sondern eine generelle Regelung. Zum Antrag zu 8) ist die Klägerin der Ansicht, dass sie wirksam mit der SuP-Vereinbarung vom 30.06.2020 mit Wirkung zum 01.07.2020 eine Veränderung des Vertriebs bzgl. der Produkte der Marke X. habe bewirken können. Sie behauptet, der von der Klägerin in Bezug genommene Vorankündigung an die Partneragenturbetreiber vom 10.06.2020 — bei der es sich auch nur um eine solche handele — liege die unternehmerische Entscheidung der I zugrunde, in dem entsprechenden Produkt- und Preissegment der Produkte X. zukünftig ausschließlich entsprechende Produkte unter der Marke „I", sowohl in den durch die Beklagte selbst betriebenen I-Shop als auch in den von Handelsvertretern betriebenen I-Shop anzubieten und zu vermarkten. Es werde mithin nicht der Vertrieb von Produkten entzogen. Vielmehr setze die Beklagte im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen zur Anpassung der Markenstrategie notwendige Maßnahmen zur Anpassung der Markensprache in diesem Produkt- und Preissegment durch die Auflage entsprechender Produkte unter der Marke „I" um. Eine dahingehende Anpassung vertriebsgegenständlicher Produkte und der Markensprache, unter denen die Produkte vertrieben werden, wie auch die dahingehende Anpassung der Provisionsvereinbarungen, sähen die bekannten vertraglichen Regelungen zur regelmäßigen Anpassungen der SuP-Vereinbarungen ausdrücklich vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe aus dem Vertrag kein Anspruch, bis zum Ende der Vertragslaufzeit Produkte unter der Marke X. zu vertreiben, soweit aufgrund unternehmerischer und vertrieblicher Entscheidungen der I der Vertrieb komplementärer Produkte unter der Marke „I" eröffnet bzw. fortgeführt werde. Nachteile hinsichtlich der Vertriebschancen und Provisionserwartungen der Klägerin seien hiermit nicht verbunden, vielmehr im Gegenteil: Die I bzw. die dies als Vertriebsgesellschaft umsetzende Beklagte hätten die strategische Entscheidung zur Änderung der Markensprache für dieses Produkt- und Preissegment gerade in der Erwartung getroffen, dass dies zur einer Stärkung des Absatzes der Produkte in diesem Preissegment führen werde. Ein Anspruch auf Fortführung des vertragsgegenständlichen Vertriebs unter der Marke X. bestehe jedenfalls insoweit nicht, wie die Marke „I" nicht zu einer substantiellen Verschlechterung der Vertriebs- und Provisionschancen der Klägerin führe. Dass dem so sein solle, behaupte die Klägerin schon nicht. Im Ergebnis läge hierin kein Eingriff in die Vertriebsrechte der Klägerin, sondern eine sachlich begründete Anpassung der Markensprache bei einer im Übrigen unveränderten Fortführung der vertriebsgegenständlichen Produkte im Hinblick auf Produktinhalt, -preise und die angesprochene Zielgruppen. Unrichtig sei die Darstellung der Klägerin, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2020 aufgefordert, auf den „Entzug des Produktes X." zu verzichten. Die Klägerin habe nur der Vorankündigung „widersprochen". Zum Antrag zu 9) behauptet sie, sie habe auch keinen „unrichtigen" Businessplan erteilt, dessen Erstellung im Übrigen der insoweit auch ohne weiteres fachkundigen und mit dem Vertriebsmodell der Beklagten bereits vertrauten Klägerin oblegen habe. Sie sei insoweit allenfalls unterstützend tätig geworden. Dass insoweit Zahlenmaterial oder Angaben seitens der Beklagten zur Erstellung eines solchen Plans seitens der Klägerin bereitgestellt worden wären, die ihrerseits „unrichtig" gewesen seien, behaupte die Klägerin schon gar nicht. Die Erstellung eines entsprechenden Businessplans obliege generell wie auch ausdrücklich nach Maßgabe des I-PV der Klägerin. Eine Haftung der Beklagten für etwaige Unterstützungsleistungen in diesem Zusammenhang sei bereits nach den vertraglichen Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Standortvereinbarung für den Standort S. habe - wie mittlerweile unstreitig geworden ist - wie die anderen Standortvereinbarungen auch die übliche Haftungsausschlussklausel enthalten. Im Gegenteil seien Angaben bei der Erstellung des Businessplans überhaupt seitens der Beklagten nur insoweit zur Verfügung gestellt worden, als anhand von belastbaren Absatzzahlen basierend auf den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit für den zuvor bereits anderweitig betriebenen Standort ein voraussichtliches Provisionsvolumen für die Zukunft prognostiziert worden sei. Sämtliche sonstigen Kosten insbesondere im Hinblick auf den Personaleinsatz seien aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten selbst in den Businessplan aufgenommen worden. Tatsächlich sei auch dem klägerischen Vortrag bei genauem Lesen vielmehr zu entnehmen, dass die Beklagte lediglich die Verkaufs-Umsatzzahlen betreffend den Standort aus der Vergangenheit für die Erstellung des Businessplans zur Verfügung gestellt hat, im Übrigen sämtliche Inhalte und Zahlen des Businessplans — insbesondere Kosten - jedoch von der Klägerin selbst stammten. Lediglich hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin insoweit jedenfalls auch verjährt wären, was die Beklagte vorsorglich einredeweise geltend mache. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 03.11.2021 (Bl. 764 f. d.A.) und vom 04.05.2022 (Bl. 960 f. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und bzgl. der Klageanträge zu 4) und 5) begründet, im Übrigen unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn aus Ziff. 20.5 des I-PV (Anlage K 1, Bl. 28 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“). Das Feststellungsinteresse bzgl. der mit dem Klageantrag zu 8) erhobenen Feststellungsklage dürfte sich jedenfalls daraus ergeben, dass jedenfalls ein Schadensersatz für den behaupteten Entzug des Produkts X. noch nicht abschließend berechnet werden kann, weil jedenfalls noch der Standort K. noch bis nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiterbetrieben wird. B. Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 4) und 5) begründet, im Übrigen unbegründet. I. Klageantrag zu 4) 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 159.861,88 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. a. monatliche Kostenbeteiligungen (1) Soweit die Klägerin monatliche Kostenbeteiligungen in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von 153.561,88 € gezahlt hat, erfolgte dies ohne rechtlichen Grund, da die entsprechende vertragliche Grundlage – Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung (Anlage K 4, Bl. 604 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) bzw. Ziffer 5.2. der Standortvereinbarung (Anlage K 5, Bl. 613 ff. d.A.) nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam ist. Die Kammer schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn in ihrem am 23.02.2022 verkündeten Urteil (Az. 12 O 107/20) an, welche ebenfalls über die Frage der Rückerstattung monatlicher laufender Zahlungen an die Beklagte auf der Basis einer gleichlautenden Standortvereinbarungsklausel zu entscheiden hatte. In dem vorgenannten Urteil heißt es zur Frage der Wirksamkeit der mit der hiesigen Klausel in Ziffer 4.2. wortgleichen Klausel dort in Ziffer 5.2. der Standortvereinbarung: „Die in Ziff. 5.2 der Standortvereinbarung niedergelegte Klausel ist insgesamt unwirksam. a. Die in Ziff. 5.2 der Standortvereinbarung festgelegte Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten für die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB, und ist deswegen nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen kostenlos zu überlassen. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen. Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung kann daher ebenfalls Unterlage im Sinne der Vorschrift sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist sie hinsichtlich des Merkmals erforderlich indes eng auszulegen. Erfasst sind deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, juris). b. Bei der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hard- und Software handelt es sich um solche Hilfsmittel. Denn nach Ziff. 9 und 10 der Standortvereinbarung muss der Handelsvertreter die bereitgestellten Systeme nutzen und darf eigene Geräte nicht verwenden. Er wird an verschiedene Systeme der Beklagten (Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angeschlossen. Aufspielen von Fremdsoftware auf die Geräte ist verboten, auch deren Nutzung zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Damit gibt die Beklagte dem Handelsvertreter konkret vor, wie vermitteltes Geschäft eingereicht werden darf, ohne Benutzung der von der Beklagten überlassenen Komponenten ist eine provisionspflichtige Vermittlung nicht möglich. Um seine Tätigkeit auszuüben, benötigt der Handelsvertreter deshalb die Komponenten des ITSystems, sie fallen mithin unter § 86a HGB. Dass, worauf die Beklagte hinweist, Kasse und andere IT-Systeme nicht verbunden sind, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass es sich bei der Kasse und den anderen Komponenten um marktgängige Hard- und Software handelt. Denn die erwähnten Komponenten werden – was allein entscheidend ist – von der Beklagten ausgegeben, konfiguriert und verbunden; dem Kläger verbleibt insoweit keine Alternative, um Geschäft bei der Beklagten einzureichen. Dabei ist auch nicht lediglich eine von der Beklagten so genannte „Preisübermittlungsfunktion“ als Teil der Kassensoftware betroffen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2011 (a.a.O.) allein auf einen Teil der überlassenen Software abgestellt, aus dem mitgeteilten Tatbestand der dort angefochtenen Entscheidung (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 51/09, juris) ergibt sich jedoch nicht, welche Funktion genau dort gemeint war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beinhaltete der Vertrag auch von der dortigen Beklagten selbst entwickelte Softwareprodukte, die mindestens nützlich für die Tätigkeit des Handelsvertreters waren; teilweise um speziell auf den Vertrieb der dortigen Beklagten zugeschnittene Software. Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2016 (VIII ZR 6/16, juris) lediglich den Teil einer Software als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB eingestuft hat, mit dem einem Tankstellenpächter per Datenfernübertragung Kraftstoffpreise mitgeteilt wurden, ist dieser Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Denn der Tankstellenpächter handelte nur in Bezug auf die Agenturwaren – insbesondere Kraftstoffe – als Handelsvertreter des Prinzipals, und hatte daneben umfangreiches – gerichtsbekannt auch meistens wirtschaftlich deutlich überwiegendes – weiteres Geschäft („Shop“). Dort stellte das Kassensystem nach dem Vortrag der Parteien zwar auch eine Produktinformation zur Verfügung, nämlich den jeweiligen Preis der einzelnen (Agentur-)Waren. Es ging darüber jedoch so weit hinaus, dass ihm insgesamt eine andere Qualität beizumessen war: Das Kassensystem war nur in einer einzelnen Funktion, nämlich der Preisübermittlung, mit dem Charakter einer Unterlage als Träger spezifischer Produktinformationen behaftet, während es im Übrigen, weit darüber hinausgehend, ein komplexes multifunktionales, von dem konkret gehandelten Produkt losgelöstes betriebswirtschaftliches Rechnungs- und wechselseitiges Kommunikationsmedium war. Die Software des Kassensystems diente damit überwiegend den eigenen, außervertraglichen Zwecken des Handelsvertreters. In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger jedoch verpflichtet, die Hard- Software von der Beklagten zu beziehen, und darf sie allein für Vermittlung von Geschäft mit der Beklagten verwenden. Sie dient damit nicht lediglich teilweise, sondern insgesamt der Anbahnung von Verträgen mit der Beklagten. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Hamm in seinem Urteil vom 09.11.2020 – 18 U 93/17 befunden hat. Gegenstand dort war wiederum eine Tankstellenverpachtung mit der Unterscheidung von Eigen- und Fremdgeschäft. Das ist mit den zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits herrschenden Verhältnissen nicht vergleichbar. c. Durfte die Beklagte dem Kläger Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und für die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse deshalb nicht in Rechnung stellen, ist der diesbezügliche Passus in der Standortvereinbarung unwirksam, § 86 a Abs. 3 HGB. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 5.2 insgesamt. Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich (BGH v. 04.05.2011, a.a.O.). Zunächst ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung betragsmäßig nicht teilbar in dem Sinne, dass ein bezifferbarer Bruchteil des nach Ziff. 5.2 der Standortvereinbarung geschuldeten Entgelts auf den unwirksamen Teil entfällt.“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen. Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht für die in den Standortvereinbarungen wie Anlage K 5 (Bl. 613 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgesehene Regelung in Ziffer 5.2. zur monatlichen IT-Pauschale. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. des Tankstellenvertriebs nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein, weil im Tankstellenvertrieb wegen der Übermittlung der Preise ein Kassensystem von besonderer Bedeutung sei, so greift diese Einwand nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Denn auch vorliegend ist das Kassensystem – wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat – von besonderer Bedeutung für den Vertrieb. In der Tat dürfte es für die Buchführung, zur Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten und für die Erfassung von Bargeld und – im Zusammenspiel mit den angeschlossenen Systemen – für die Warenlogistik entscheidend sein. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich selbst – im Rahmen der Frage, ob die Shops auch ihrer Öffnungspflicht nachkommen – darauf beruft, dass sie sich hierüber durch die Anmeldung am Kassensystem informiert. (2). Die entsprechenden Ansprüche sind auch nicht verjährt. Denn nach der Regelung des § 199 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst mit Kenntnis oder Kennenmüssen des fehlenden rechtlichen Grundes. Eine solche kann aber erst für das Jahr 2020 festgestellt werden, weil erst in diesem Jahr dem Einzug der laufenden Zahlungen widersprochen worden ist. Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. b. Eintrittsgebühren (1) Die Klägerin hat auch Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr i.H.v. 2.500,00 € von Juli 2017 für den Standort K.. Darüber hinaus hat die Klägerin auch Anspruch auf anteiligen Zahlung der Eintrittsgebühr von 15.000,00 € für den Standort R. von Dezember 2015, nämlich in Höhe eines Betrags i.H.v. 3.800,00 €. Auch wenn zwischenzeitlich auch die vorgenannte Eintrittsgebühr sowie eine weitere (2.500,00 € von März 2016 für den Standort E.) geltend gemacht worden sind, war der Klage nicht in weiterem Umfang stattzugeben, weil die Summe der vorgenannten Beträge (153.561,88 € für die monatlichen Zahlungen + 2.500,00 € Eintrittsgeld für K. sowie weitere 3.800,00 € als Teil des Eintrittsgelds für den Standort R.) den mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Gesamtbetrag i.H.v. 159.861,88 € erschöpft und der Klägerin jedenfalls nicht mehr zuerkannt werden kann, als sie beantragt hat. Soweit die Klägerin in der letzten Sitzung ihren Antrag hilfsweise auf die über das Eintrittsgeld für den Standort N. hinaus gehenden zwischenzeitlich auch geltend gemachten Eintrittsgelder für die weiteren Standorte gestützt hat, so hat die Kammer dies dahingehend ausgelegt, dass zunächst die älteste der in den Rechtsstreit eingeführten Forderungen anteilig geltend gemacht werden soll. Dabei handelte es sich um die Rückforderung des Eintrittsgelds von Dezember 2015 i.H.v. 15.000,00 € für den Standort R.. (2) Auch für die vorgenannten Zahlungen von Eintrittsgeldern bestand kein Rechtsgrund, weil die zugrunde liegenden Vorschrift (nämlich Ziffer 4.1. der Standortvereinbarung Anlage K 4, Bl. 604 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“ bzw. Ziffer 5.5. der Standortvereinbarung Anlage K 5, Bl. 613 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) ebenfalls gegen § 86a Abs. 3 HGB verstößt und insgesamt unwirksam ist. Sowohl die in dieser Vorschrift der Standortvereinbarung bespielhaft aufgezählten Anfangsschulungen der Mitarbeiter als auch die angegebene Eingliederung des jeweiligen D. in das System fallen unter dasjenige, das dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt und für den Vertrieb erforderlich ist. Denn die Beklagte gibt – wie die Klägerin substantiiert vorgetragen hat und durch Vorlage der Anlagen K 41 und K 42, Bl. 551 ff. und Bl. 556 ff. d.A. auch belegt hat –, den I-Shop-Betreibern ein striktes Corporate Design vor und fordert den Anschluss an die von ihr verwendeten Systeme (s. oben). Auch die Schulungen, zu denen die Klägerin ebenfalls substantiiert vorgetragen hat, dienen offensichtlich dem Zweck, den Vertrieb entsprechend den Vorgaben der Beklagten vorzunehmen. Ob von der Regelung zusätzlich auch noch – unbenannte - Leistungen umfasst sind, die nicht zu den von § 86a Abs. 1 HGB erfassten Gegenständen gehören, kann indes dahinstehen, weil es für die Unwirksamkeit genügt, wenn jedenfalls ein Bestandteil unter § 86a Abs. 1 HGB fällt. Gerade im Hinblick auf die hier vereinbarte Pauschale kann eine Aufteilung der möglicherweise nicht unter § 86a HGB fallenden Leistungen und der von der Vorschrift erfassten Leistungen und der hierauf entfallenden Teile der Pauschale nicht erfolgen. (3) Auch diese Forderungen sind durchsetzbar, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, und zwar auch nicht bezüglich des anteiligen Betrags des bereits im Jahr 2015 gezahlten Eintrittsgelds für den Standort R.. Denn auch diesbezüglich konnte ein Verjährungsbeginn nach § 199 BGB erst für das Jahr 2020 festgestellt werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt von einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen des Fehlens des rechtlichen Grundes ausgegangen werden konnte. Denn erst in dem Jahr erfolgte erstmalig eine außergerichtliche Geltendmachung. Insofern erfolgte die Klageerhebung rechtzeitig zur Hemmung der Verjährung. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Klageantrag zu 5) 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Festsetzung der Vertragsstrafe durch die Beklagte war unwirksam, so dass der insoweit erfolgte Abzug von den Provisionsansprüchen durch die Beklagte ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Zwar haben die Parteien in Ziffer 6.2.1 des I-PV vorgesehen, dass es eine grundsätzliche Pflicht der I-Shop-Betreiber zur Öffnung der Shops und ist in dieser Regelung in Ziffer 6.6.2 auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beklagte bei Verstoß gegen die Öffnungspflicht eine Vertragsstrafe festsetzen kann. Auch war der von der Klägerin in S. betriebenen I-Shop – insoweit unstreitig - in der Zeit von 03.09.2019 bis 05.09.2019 und am 06.09.2019 bis 16:30 Uhr jedenfalls insoweit nicht geöffnet, als keine Anmeldung im Kassensystem erfolgt ist und auch keine Abrechnung erfolgt ist. Allerdings fehlt es jedenfalls an dem für die Festsetzung einer Vertragsstrafe bereits nach der vertraglichen Regelung in Ziffer 6.6.2 I-PV (im Übrigen aber auch generell, vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 339 Rdnr. 15) erforderlichen Verschulden der Klägerin bzgl. des Pflichtenverstoßes. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Schließung das von der Klägerin vorgetragene Gespräch zwischen der Center-Managerin und dem damaligen Mitarbeiter IB. vorangegangen sein sollte und davon, ob dies ggf. den Grund für den Wegfall des zuständigen Mitarbeiters IB. gebildet hat. Insoweit war hierzu auch keine Beweisaufnahme veranlasst. Denn jedenfalls dürfte der Einwand der Klägerin durchgreifen, dass ihr ein weiterer Mitarbeiter nicht sofort zur Verfügung stand und sie die Zeit noch benötigt habe, einen neuen Mitarbeiter anzulernen. Diesen Vortrag hat die Beklagte auch nicht ausreichend qualifiziert bestritten. Angesichts der überschaubaren Zahl der von der Klägerin betriebenen Shops, war von ihr – entgegen den Ausführungen der Beklagten – auch im Hinblick auf Ziffer 8.2.1 des I-PV nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sie auch für ganz kurze Ausfälle von Mitarbeitern jederzeit sofortigen Ersatz zur Verfügung hatte. Vielmehr war ihr – soweit die Frage eines Verschuldens im Raum steht – zuzubilligen, dass sie bei fehlenden zur Verfügung stehenden Mitarbeitern jedenfalls kurzfristig einen neuen Mitarbeiter anlernen durfte, um dann den Shop unmittelbar wieder zu öffnen. Insofern kommt es auch auf die Frage eines möglicherweise geringeren Schadens vorliegend nicht an. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. III. Klageantrag zu 1) Die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Stufenklage war vorliegend insgesamt durch Endurteil abzuweisen. Denn das kommt dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage, § 254 Rdnr. 9). Das ist vorliegend der Fall. Denn für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft kommen als Anspruchsgrundlagen nur § 87c Abs. 2 HGB, § 87c Abs. 3 HGB und der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht. Die Klägerin hat auch mehrfach klargestellt, dass sie die begehrten Auskünfte nur begehre, um damit mögliche Zahlungsansprüche auf Folgeprovisionen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB oder jedenfalls Ansprüche auf Provisionen nach der sog. „Erweiterungsrechtsprechung“ zu beziffern. Sämtliche vorgenannten Anspruchsgrundlagen setzen aber voraus, dass ein solcher vorzubereitender Provisions- oder Zahlungsanspruch überhaupt – jedenfalls dem Grunde nach – in Betracht kommt. Denn § 87c Abs. 2 HGB knüpft den Buchauszugsanspruch an Geschäfte, für die dem Handelsvertreter nach § 87 HGB Provision gebührt, § 87c Abs. 3 HGB schränkt den Auskunftsanspruch auf provisionsrelevante Umstände ein und § 242 BGB setzt für den Auskunftsanspruch ohnehin ein rechtliches Interesse voraus (etwa in Gestalt eines Leistungsanspruchs). Auch hat die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht etwa einen Buchauszugsanspruch und diesen gerade auch noch bezogen auf die mit der Klage begehrten Auskünfte anerkannt, ein solches Anerkenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 22.04.2020 und der dortigen Formulierung: „Den insofern geforderten Buchauszug wird unsere Mandantin jedoch möglichst zeitnah bereitstellen.“ Diese Ankündigung hat - bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - keinen hierüber hinausgehenden Erklärungsinhalt, erst recht nicht – wie die Beklagte zu Recht einwendet – bzgl. des Inhalts des Buchauszugs. Grundsätzlich ist hier auch bei der Begehr von Auskunft zur Bezifferung von Provisionsansprüchen großzügig zu verfahren. Nur wenn unzweifelhaft der mit dem Auskunftsbegehren vorzubereitende Provisionsanspruch nicht besteht, ist bereits der Auskunftsanspruch zu verneinen (vgl. etwa zum Verhältnis zwischen Buchauszugsanspruch und Provisionsanspruch: BGH Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, abrufbar über juris). Dann ist aber auch die Stufenklage bereits insgesamt abzuweisen (s. hierzu Zöller-Greger wie oben). So liegt der Fall hier. Denn vorliegend stehen der Klägerin nicht die mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Folgeprovisionen nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zu und auch nicht die – hilfsweise – begehrten Provisionen nach der sog. Erweiterungsrechtsprechung. 1) Wirksamer Ausschluss des Anspruchs auf Folgeprovisionen Diesen grundsätzlich im Gesetz vorgesehenen Anspruch hat die Beklagte nämlich wirksam durch die Regelungen in Ziffer 4 der Anlage 2 bzw. in Ziffer 5 der Anlage 3 des I-PV (Anlage K 1, Bl. 98 ff. und Bl. 101 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) ausgeschlossen. Denn aus der Regelung in Ziffer 4.1.1. c) bzw. Ziffer 5.1.1 Satz 2 ergibt sich, dass eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrags nicht genügt, sondern - so Ziffer 4.1.1. c) - dass der Vergütungsanspruch nur dem Partner zustehe, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben habe. Daraus ergibt sich, dass der Fall des § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, dass nämlich das in Rede stehende Geschäft nicht auf die Tätigkeit des in Rede stehenden Handelsvertreters zurückzuführen ist, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden ist, den er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, vorliegend nicht für das Entstehen eines Provisionsanspruchs genügt. Die Regelung dieses Ausschlusses ist auch wirksam (vgl. zu dieser Regelung in den AGB der Beklagten auch das am 09.11.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 11 O 16/21, Seite 23). Zunächst ist der Ausschluss von Folgeprovisionen durch Vereinbarung grundsätzlich möglich, das gilt auch für einen Ausschluss in den AGB (vgl. nur Münchener Kommentar zum HGB-Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 87 Rdnrn. 8 und 68 ff.). Die vorgenannten Bestimmungen in den Anlagen 2 und 3 des I-PV verstoßen auch nicht gegen die Inhaltskontrolle: Sie sind zunächst – entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Denn Ziffer 11 TSPV vermittelt gerade nicht den Eindruck einer abschließenden Provisionsregelung, denn dort wird immerhin in 11.1.2. auf Folgendes hingewiesen: „In der SuP-Vereinbarung können weitere Regelungen zu Provisionsvoraussetzungen (z.B. Stornoregelungen) getroffen werden).“ Auch der Umstand, dass die Regelungen sich in Anlagen zum I-PV befinden, macht sie nicht überraschend, denn dieser Umstand reicht hierfür für sich genommen schon nicht aus und die Klauseln werden auch deutlich unter dem Begriff der „Provisionen“ aufgeführt, so dass mit einer solchen Regelung an diesen Stellen gerechnet werden musste. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet - auch keine ausdrückliche Bezugnahme auf oder die Nennung der Vorschrift erforderlich, von deren Ausgangslage mit den vertraglichen Regelungen abgewichen werden soll. In der Tat wäre insoweit sogar zweifelhaft, ob dies überhaupt einem Verständnis des Inhalts und der Bedeutung der vertraglichen Regelung überhaupt förderlich wäre, weil – wie die Beklagte zu Recht ausführt - die wenigsten Handelsvertreter bei Vertragsabschluss auch nur eine Vorstellung davon haben dürften, was denn genau in „§ 87 Abs. 1 S. 1 2. Alt HGB" steht. Sodann sind die die Regelungen auch nicht etwa wegen Unklarheit unwirksam. Das gilt insbesondere auch für den Begriff der „Nachbestellprovisionen“ in Ziffer 4 und 5 der Anlage 2 bzw. 3 zum I-PV. Denn die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei dem Satz „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet.“ um eine Spezialregelung vor dem Hintergrund sog. „Prepaid-Tarife“ im Mobilfunkbereich handele, mit der klargestellt werde, dass etwaige z.B. folgende Käufe von Gesprächsguthaben mit der Einmalprovision für die Vermittlung des Prepaid-Vertrags mit abgegolten seien. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung eindeutig und es bestehen auch insoweit keine Wirksamkeitsbedenken. Auch der in Ziffer 5.1.3. verwendete Begriff der „anderen Vertriebskanäle“ ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unklar, sondern verweist – wie ohne weiteres ersichtlich - auf die mehrgliedrige Vertriebsstruktur, deren Existenz jedenfalls bzgl. der Möglichkeiten, einen Geschäftsabschluss mit der I. auch über eine Hotline und die eigene Homepage direkt durchführen zu können nach Überzeugung der Kammer als allgemein bekannt bewertet werden muss. Auch die Regelung zu „Überhangprovisionen“ in Ziffer 4.1.1 c) der Anlage 2 zum I-PV ist wirksam (vgl. hierzu auch das am 09.11.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 11 O 16/21, Seite 23 f.) Soweit die Klägerin vorträgt, dass der zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Provisionsausschluss auch die nach § 87a Abs. 5 HGB zwingenden Provisionstatbestände des § 87a Abs. 3 und 3 HGB betreffen würde und daher unwirksam sei und hierzu insbesondere auf den als Anlage K 12 (Bl. 753 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgelegten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.01.2020 sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07, abrufbar unter juris, verweist, so sind die den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar, so dass sich hieraus auch kein Rückschluss auf eine etwaige Unwirksamkeit der hiesigen Provisionsregelungen ziehen lässt. 2) wirksamer Ausschluss von Provisionen nach der sog. „Erweiterungsrechtsprechung“ Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass von den Ausschlussregelungen in den Ziffern 4 bzw. 5 der Anlage 2 bzw. 3 zum TSPV doch – falls schon Folgeprovisionen wirksam ausgeschlossen worden sein sollten – doch jedenfalls Ansprüche nach der sog. Erweiterungsrechtsprechung nicht ausgeschlossen sein dürften, verhilft dies der Klägerin nicht zu entsprechenden Ansprüchen. Denn der in beiden Bestimmungen vorgesehene Ausschluss von Provisionen für Verträge, für die der jeweilige Handelsvertreter nur mitursächlich geworden ist, erfasst bereits dem Wortlaut nach unschwer auch etwaige Ansprüche nach der „Erweiterungsrechtsprechung“, die ja – wie von der Klägerin ausführlich dargestellt – sich gerade zur Frage der Provisionspflicht für solche Geschäfte verhält, in denen sich der Vermittlungserfolg bzgl. des Ursprungsgeschäfts nur fortsetzt (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2018 , Az. VII ZR 69/18, ZIP 2019, 275, abrufbar unter juris). 3) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob einzelne mit dem Auskunftsantrag begehrte Auskünfte – einen Leistungsanspruch vorausgesetzt - überhaupt hätten beansprucht werden konnten, nicht mehr an, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mehrfach klargestellt hat, dass sie die begehrten Auskünfte nur zur Vorbereitung der Bezifferung von – von ihr angenommenen – Folgeprovisionsansprüchen bzw. Ansprüchen auf Provisionen nach der sog. „Erweiterungsrechtsprechung“ benötige und daher klageweise geltend mache. IV. Klageantrag zu 2) Die Bedingung zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2) ist eingetreten, weil der Klage bzgl. des Klageantrags zu 1) nicht stattgegeben worden ist. Insofern war über die mit diesem Antrag hilfsweise erhobene Stufenklage auf Schadensersatz ebenfalls zu entscheiden. Auch die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Stufenklage war insgesamt durch Endurteil abzuweisen, weil der geltend gemachte Leistungsanspruch auf Schadensersatz nicht besteht. Insofern ergab sich – wie bei dem Klageantrag zu 1) - auch bei der Prüfung des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs – nämlich nach § 242 BGB - bereits, dass es an einem hierdurch vorzubereitenden Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB fehlt. Denn es steht bereits bei Zugrundelegung des Klägervortrags als richtig nicht fest, dass der Beklagten eine unrechtmäßige Konkurrenztätigkeit, eine Treuepflichtverletzung oder wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen wäre, welche eine Haftung nach § 280 BGB begründen würden. Es fehlt insoweit – worauf auch in der Sitzung hingewiesen worden ist - der Vortrag eines systematischen, initiativen und wettbewerbswidrigen Verhaltens zu Lasten der Klägerin. Ein solches Verhalten ergibt sich weder aus den abstrakt von der Klägerin vorgetragenen behaupteten Sachverhalten noch aus den von der Klägerin vorgetragenen Beispielsfällen: Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie sei unrechtmäßig in Konkurrenz zur Klägerin getreten, indem sie mit den in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Kunden nach dem in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Datum des Erstabschlusses Geschäfte geschlossen habe, die gemäß dem I-PV (Anlage K 1) dem Vertriebs –und Provisionsrecht der Klägerin unterlegen hätten, so trifft dies schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte – wie bereits ausgeführt – zu Recht die Provisionspflicht an die Vermittlung des konkreten Vertrags geknüpft hat und Folgeprovisionen ausgeschlossen hatte und gerade keine Zuweisung von Kunden als Bestandskunden oder im Rahmen von bestimmten Bezirken zu Handelsvertretern oder auch sonstigen Vertriebskanälen vorgesehen hatte. Insofern ist hier auch kein Eingriff in den Kundenbestand der Klägerin vorgenommen worden. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, dass durch die Hotline oder andere I-Shops von ihr vermittelte Verträge storniert und neu abgeschlossen worden seien, so liegt hierin für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgeworfenen Vertragsverlängerungen von durch sie vermittelten Verträgen per Hotline oder online oder das Auftreten des Außendienstes oder der Hotline gegenüber Geschäftskunden. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin davon profitiert hat, dass sie Provisionen durch Vermittlungen von Verträgen an Bestandskunden, die durch andere Vertriebskanäle generiert worden sind, erwirtschaften konnte. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, war das ganze Vertriebssystem des Konzerns I auf mehrere Vertriebskanäle gestützt, von denen die I-Partner-Shops nur einen von mehreren darstellten. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass dies stets so gewesen sei und ausführt, das ihr der Direktvertreib bei Übernahme der Shops nicht bekannt gewesen sei, so ist dies insgesamt nicht glaubhaft: Dass es möglich ist, als Kunde direkt mit der I einen Vertrag abzuschließen, ob online oder telefonisch, muss vielmehr als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Dass die Klägerin diese mehreren Vertriebskanäle nicht gekannt haben will, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin der Beklagten als erstes Beispiel vorwirft, den von der Klägerin generierten Kunden AN. abgeworben zu haben durch einen Außendienstmitarbeiter, so ist die grundsätzliche Ansprache von Bestandskunden des einen Vertriebskanals durch einen anderen Vertriebskanal nicht per se ein wettbewerbs- oder treuwidriges Verhalten. Es stand vielmehr der Beklagten grundsätzlich frei, ihren Vertrieb mehrgleisig aufzubauen und auch die Provisionsvergabe daran zu knüpfen, wer letztlich den Vertragsschluss zum Ende gebracht hat, auch wenn der jeweilige Kunde evtl. zunächst von einem anderen Vertriebskanal generiert worden war. Wie bereits ausgeführt, hat dies für die verschiedenen Vertriebskanäle auch nicht nur Nachteile begründet, sondern auch den Vorteil, dass sie auch an die durch andere Kanäle generierten Bestandskunden vermitteln konnten und hierfür Provisionen erwirtschaften konnten. Auch aus den weiteren drei beispielhaft vorgetragenen Sachverhalten ergibt sich kein treu- oder wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Dass nach Reklamationen die Hotline eingeschaltet war und dort ein Direktabschluss eines Vertrags erfolgt ist, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte den jeweiligen Kunden in einer wettbewerbs- oder treuwidrigen Weise von der Klägerin „abgeworben“ hat. Die Klägerin hat auch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte „aktiv“ an die Kunden, die zuvor von der Klägerin generiert worden sei, herangetreten ist. V. Klageantrag zu 3) 1. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 195.290,95 €, insbesondere nicht aus § 812 BGB. Insofern wäre es – worauf auch in der Sitzung hingewiesen worden ist – zunächst einmal an der Klägerin gewesen, darzulegen, dass der Summe nach durch die Abrechnungen der Beklagten überhaupt für einzelne von ihr vermittelte Geschäftsabschlüsse sich ein Minusbetrag ergeben hat. Dies hat sie aber – auch unter Berücksichtigung der Anlage K 26 – nicht dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin – was insofern unstreitig ist – den von der Beklagten als Excel-Tabellen vorgelegten Buchauszug einseitig nach „-1)“ gefiltert und so systematisch nur die Buchungen herausgegriffen, die von der Beklagten storniert worden sind, ohne ebenfalls „+ 1“ einzugeben, womit sie auch die ggf. vorhandenen zugehörigen Gutschriften hätte mit einstellen können. Das ist aber – gerade unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags – kein zulässiges und ausreichendes Vorgehen zur Darlegung, dass ihr – in der Summe – überhaupt ein Verlust entstanden ist bzw. dass ihr eine ihr zustehende Provision – im Ergebnis - nicht zugeflossen wäre. Erst wenn sie dieser Darlegungslast ausreichend nachgekommen wäre, wäre ggf. die Frage im Raum gestanden, ob eine – im Ergebnis – nicht ausgezahlte Provision der Beklagten zugestanden hätte bzw. ob es einen Rechtsgrund für die Stornierung gegeben hätte und erst dann wäre es u.U. an der Beklagten gewesen, zu einem Rechtsgrund – jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - hierfür ggf. näher vorzutragen bzw. erst dann wäre u.U. zu prüfen gewesen, ob es hinsichtlich der jeweiligen Provision evtl. ein Anerkenntnis gegeben hat. Die Klägerin kann aber nicht durch systematische einseitige Filterung der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen ein denklogisches Minus herbeiführen und dann von der Beklagten fordern, dass sie ihr die dazu passenden Daten heraussucht. Vielmehr steht der Klägerin ja gerade der Buchauszug – hier sogar mit den insoweit durch die elektronische Form überobligatorisch zur Verfügung gestellten Mitteln – zur Verfügung, um ihre etwaigen Ansprüche zu überprüfen und ggf. näher darzulegen. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Buchauszug nicht entsprechende Stornierungen und Gutschriften durch die Eingabe von Auftragskennern oder Kundenidentifikationsnummern verknüpfen könne, so ist sie jedenfalls nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass bereits anhand jeder einzelnen Monatsabrechnung (die im Excel-Format zur Verfügung gestellt worden sei) die Verknüpfung vorgenommen werden könne. 2. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. VI. Klageantrag zu 6) 1. Die Klägerin hat auch nicht den mit dem Klageantrag zu 6) geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung von Provisionssenkungen i.H.v. von 166.651,00 €. Die Klägerin hat dabei weder einen Anspruch auf die Auszahlung der nach ihrer Ansicht konsensual vereinbarten Schnittmenge der Provisionsvereinbarungen noch auf Auszahlung der üblichen Provisionen. Dabei kann dahinstehen, ob die Berechnung der der Klägerin angeblich zustehenden Provisionen so zutreffend wäre bzw. ob der Klagebetrag dem Betrag der üblichen Provisionen entsprechen würde. Denn jedenfalls war die Beklagte zu den von der Klägerin vorgeworfenen Provisionsänderungen gemäß Ziffer 11.1.1. des I-PV berechtigt. Die entsprechende Regelung, die es der Beklagten erlaubt, im Rahmen von SuP-Vereinbarungen Änderungen der Produkte und der für ihren Vertrieb zu zahlenden Provisionen anzustoßen und die der Klägerin als Handelsvertreterin eine Widerspruchsmöglichkeit einräumt, ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – wirksam vereinbart worden. Vorab sei hierzu bemerkt, dass das Interesse der Beklagten als Unternehmerin an der Änderung des Produkts- und Provisionsspektrums zur Anpassung an die Marktgegebenheiten legitim ist, und zwar nicht nur vor dem Hintergrund des sich besonders rasch wandelnden Telekommunikationsmarkts. Die Regelung in Ziffer 11.1.1. des I-PV hält aber auch als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle stand. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB i.V.m. § 308 Nr. 4 („Änderungsvorbehalt“), 5 („Fingierte Erklärungen“) und/oder 6 BGB („Fiktion des Zugangs“) und/oder § 307 BGB i.V.m. § 309 Nr. 12 BGB („Beweislast“). Die Regelung verstößt außerdem auch nicht gegen § 89 HGB und ist deshalb auch nicht gemäß § 134 BGB unwirksam. a. § 307 i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB („Änderungsvorbehalt“) Die Vorschrift ist bereits auf die Regelung in Ziffer 11.1.1 des I-PV nicht anwendbar, weil dort nicht ein einseitiges Änderungsrecht der Beklagten vorbehalten wird, sondern vielmehr vorgesehen ist, dass die Handelsvertreter den von der Beklagten übermittelten „SuP-Erklärungen“ binnen einer Frist widersprechen können. Das ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – gerade kein einseitiger Änderungsvorbehalt. Vor diesem Hintergrund sind auch die insoweit zu einem einseitigen Änderungsrecht von der Klägerin zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise nach Überzeugung der Kammer vorliegend bereits nicht einschlägig. b. § 307 i.V.m. § 308 Nr. 5 („Fingierte Erklärungen“) Die Regelung in Ziffer 11.1.1. I-PV begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf die vorgenannte Vorschrift. Zwar wird dort in der Tat eine Zustimmung zu den geänderten SuP-Bedingungen fingiert, dies geschieht aber gerade unter Vorsehung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung sowie mit der Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf die Bedeutung seines Verhaltens. Denn die Beklagte sieht in der Regelung eine Widerspruchsmöglichkeit binnen vier Wochen vor, einen Hinweis hierauf bzgl. jeder neuen SuP-Vereinbarung und die Regelung enthält eine Folgenregelung bzgl. eines rechtzeitigen Widerspruchs einerseits und eines nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs andererseits. Im Übrigen wäre eine Anknüpfung von Rechtsfolgen an das Schweigen eines Handelsvertreters jedenfalls in der vorgesehenen Konstellation auch unbedenklich. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der allgemeine Grundsatz, dass an das Schweigen im Rechtsverkehr keine Rechtsfolgen geknüpft werden dürften, im Handelsrecht – wie die Beklagte zu Recht einwendet – durch § 362 HGB deutlich relativiert wird. Soweit die Klägerin aus Entscheidungen dazu, dass dem Schweigen des Handelsvertreters auf Abrechnungen kein Erklärungswert zukomme, den Schluss zieht, dass auch vorliegend dem Schweigen eines Handelsvertreters auf die Übersendung von SuP-Vereinbarungen keine Rechtswirkung zukommen könne, so teilt die Kammer diesen Schluss nicht. Denn an einer Einigung auf eine Anpassung des Produkts- und Provisionsspektrums hat die Beklagte als Unternehmerin mit einem Anpassungsdruck ihres Vertriebs an die Marktgegebenheiten ein legitimes Interesse an einer zeitnahen Klärung, wohingegen im Falle der Übersendung einer Abrechnung an den Handelsvertreter bzgl. der Akzeptanz dieser Abrechnung kein vergleichbares Interesse an einer besonders zeitnahen abschließenden Klärung anzunehmen sein dürfte. c. § 307 i.V.m. § 308 Nr. 6 BGB („Fiktion des Zugangs“) Die Vorschrift ist auf die hier in Rede stehende Regelung schon nicht anwendbar, weil diese die Folgen der „SuP-Vereinbarung“ an deren „Bekanntgabe“ an den Partner und einen Fristablauf ohne Widerspruch anknüpft. Eine Bekanntgabe setzt aber bereits allgemeinsprachlich eine Kenntnisnahmemöglichkeit durch den betroffenen Partner voraus, und es wird hier auch auf den konkreten Handelsvertreter abgestellt, was dahingehend zu deuten ist, dass die „SuP-Vereinbarung“ auch gerade dem konkreten Partner so zur Verfügung gestellt werden muss, dass er sie zur Kenntnis nehmen konnte, was aber beides auch für einen Zugang nach § 130 BGB erforderlich wäre. Insofern wird hier nach Überzeugung der Kammer nicht ein Zugang fingiert, sondern vorausgesetzt. d. § 307 BGB i.V.m. § 309 Nr. 12 BGB („Beweislast“). Auch von einer Beweislastumkehr zu Lasten des Handelsvertreters kann vorliegend – entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – nicht ausgegangen werden, so dass die Vorschrift schon nicht einschlägig ist. e. § 89 HGB i.V.m. § 134 BGB Wie die Beklagte zu Recht eingewendet hat, stellt die Regelung in Ziffer 11.1.1. des I-PV auch keinen Verstoß gegen die Kündigungsvorschrift des § 89 HGB dar. Denn in der Tat knüpft der mit der Klägerin abgeschlossene TSPV (Anlage K 1, Bl. 28 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) gerade bzgl. der Laufzeit an die Standortvereinbarungen an und diese sind nur auf eine feste Zeitdauer geschlossen worden, so dass es sich vorliegend nicht um einen Handelsvertretervertrag handelt, der i.S.v. § 89 HGB auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre, so dass auch die dortige Kündigungsfristenregelung schon nicht einschlägig ist. Insofern kommt auch ein Verstoß der in Ziffer 11.1.1. des TSPV vorgesehenen Vier-Wochen-Frist gegen § 89 HGB nicht in Betracht. 2. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. V. Klageantrag zu 7) 1. Die Klägerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den mit dem Klageantrag zu 7) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung i.H.v. 143.000,00 €, insbesondere nicht aus § 280 BGB. Denn es steht – selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags als richtig – nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bzw. Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin eine rechtsverbindliche Zusage für die Übernahme eines fünften Standorts erteilt haben, deren Nichteinhaltung einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen würde. Denn zum einen ergibt sich schon aus dem Sachvortrag der Klägerin überwiegend selbst nicht, dass überhaupt inhaltlich eine Zusage erklärt worden wäre. Vielmehr werden Wünsche der Klägerin, regelmäßige Gespräche über eine Expansion und teilweise Ankündigungen der Beklagten vorgetragen, welche zunächst alle nicht eine Zusage bedeuten. Soweit dann von der Klägerin vorgetragen wird, auch Mitarbeiter der Beklagten hätten im Nachhinein bestätigt, dass es eine Abrede gegeben habe, so reicht dies aber für eine Feststellung einer Zusage mit der oben dargestellten Rechtsverbindlichkeit bzw. Rechtsfolge nicht aus. Selbst wenn ein Mitarbeiter der Beklagten eine konkrete Ankündigung oder Abrede erklärt haben sollte, so dürfte eine solche Erklärung – worauf die Beklagte zu Recht verweist – jedenfalls nicht eine Erklärung, sich zum Angebot eines fünften Standorts rechtsverbindlich verpflichten zu wollen und für eine Nichteinhaltung Schadensersatz gewähren zu wollen, beinhaltet haben. Denn eine solche Erklärung würde bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur dahingehend zu verstehen sein, dass die Beklagte sich bemühen möchte, der Klägerin einen fünften Standort anzubieten, dass sie sich aber letztlich nicht die unternehmerische Entscheidung bei einem freiwerdenden Standort, an wen sie diesen vergibt, schon vorab nehmen lassen wollte. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich die Beklagte etwa bei der Vergabe des Standorts L. – wie die Klägerin selbst vorträgt – gerade auf eine „unternehmerische Entscheidung“ als Begründung für die Ablehnung der Vergabe des Standorts an die Klägerin gestützt hat. Keinesfalls würde aber eine Auslegung nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ergeben, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, innerhalb einer bestimmten Frist auf jeden Fall der Klägerin einen Standort anzubieten. Das wäre – wie für den objektiven Empfänger erkennbar - überhaupt nicht im Interesse der Beklagten gewesen. Im Übrigen hätte die Beklagte dann etwas versprochen, was sie gar nicht ohne weiteres hätte einhalten können, weil hierzu ja auch erforderlich gewesen wäre, dass ein entsprechender Standort frei wird, was auch von den jeweils betreibenden Handelsvertretern abhängt und nicht gänzlich von der Beklagten beeinflusst werden kann. 2. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung VI. Klageantrag zu 8) Die mit dem Klageantrag zu 8) erhobene Feststellungsklage wegen des angeblichen Entzugs des Produkts X. ist insgesamt unbegründet. Es kann hierbei dahinstehen, ob es tatsächlich zu dem von der Klägerin behaupteten Entzug des Produkts X. als Gegenstand des Handelsvertretervertriebs gekommen ist oder ob es sich nur um eine Veränderung der Bezeichnung der Marke der entsprechenden Produkte in „I“ für den Vertrieb durch die Handelsvertreter gehandelt hat, wie es die Beklagte behauptet. Denn selbst wenn die Beklagte die Produkte der Marke X. aus dem für die Handelsvertreter vorgesehenen Vertrieb herausgenommen hätte, so wäre dies wirksam durch die SuP-Vereinbarung vom 30.06.2020 mit Wirkung zum 01.07.2020 erfolgt, da gegen die Wirksamkeit der SuP-Vereinbarungen auf der Basis von Ziffer 11.1.1. I-PV als solcher – wie bereits ausgeführt – als Instrument, den Vertrieb an die Marktgegebenheiten anzupassen, keine Bedenken bestehen und dies auch für den Fall gilt, dass hiermit die zum Vertrieb zur Verfügung stehenden Produkte geändert werden, und da auch nicht feststeht, dass die Klägerin – wie von ihr behauptet – wirksam und fristgerecht der SuP-Vereinbarung widersprochen hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Ziffer 11.1.1 TSPV und der damit eröffneten Möglichkeit der SuP-Vereinbarungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch gerade für den hier in Rede stehenden Fall der Veränderung der Produktpalette für den Vertrieb ein legitimes Interesse der Unternehmerin besteht, und zwar generell, aber auch ganz besonders in einem sich schnell verändernden Markt wie dem der Telekommunikationsdienstleistungen und –endgeräte bzw. des dazugehörigen Zubehörs. Es steht vorliegend nicht fest, dass die Klägerin der maßgeblichen SuP-Vereinbarung vom 30.06.2020, die die Änderung zum 01.07.2020 bewirkt hat, binnen der vorgesehenen Frist widersprochen hat. Zwar hat die Beklagte zugestanden, dass die Klägerin auf die Vorabankündigung der Veränderung in der Email der Beklagten vom 10.06.2020 dieser „widersprochen“ hat, dass sie aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren innerhalb der Frist in der SuP-Vereinbarung widersprochen hätte, steht nicht fest und wird insbesondere auch nicht durch den klägerischen Hinweis auf das als Anlage K 21 (Bl. 940 d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) vorgelegte Schreiben vom 08.07.2020 belegt, denn die dortigen Ausführungen zum „Vertrieb des Produktes X.“ enthalten keine Widerspruchserklärung. Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch aus dem als Anlage K 19 vorgelegten Schreiben vom 17.06.2020 (Bl. 900 ff. d. Aktenteils „Anlagen zur Klageschrift“) - also zu einem Zeitpunkt noch vor der SuP-Vereinbarung - sich entgegen des klägerischen Vortrags keine Widerspruchserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt, vielmehr handelt es sich um ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Klägerin. VII. Klageantrag zu 9) 1. Der mit dem Antrag zu 9) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 128.522,00 € für einen angeblich unrichtigen Businessplan bzgl. des Standorts S. und eine angeblich dadurch veranlasste Übernahme des Standortes besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus § 280 BGB, § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Denn die Klägerin hat – worauf sie auch in der Sitzung hingewiesen worden ist – schon nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte überhaupt (alleine) die Erstellerin des Businessplans gewesen ist oder dass zumindest die von ihr für den zukünftigen Betrieb des Standorts angegebenen Umsatzzahlen falsch in dem Sinne gewesen wären, dass ihre Angabe als Prognose ex ante betrachtet unvertretbar gewesen wäre. Es kann daher dahinstehen, ob der Haftung der Beklagten auch der in der Standortvereinbarung bzgl. des Businessplans vereinbarte Haftungsausschluss entgegenstehen würde und ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Anspruchs entgegenstehen würde. a. Es steht nicht fest, dass die Beklagte einen unrichtigen Businessplan erstellt oder falsche Umsatzzahlen für den zukünftigen Betrieb des Standorts S. beigesteuert hätte. Es besteht zunächst keine Haftung der Beklagten für einen angeblich von ihr erstellten unrichtigen Businessplan. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, dass der Businessplan für den Standort von der Beklagten erstellt worden sei und diese dies bestritten hatte und vorgetragen hatte, dass die Klägerin selbst den Plan erstellt hätte und sie nur einzelne Zahlen beigesteuert hätte, hat die Klägerin den Vorwurf dahingehend konzentriert, dass die Beklagte falsche Umsatzzahlen für die Zukunft angegeben habe. Da der Standort sogleich Verluste gemacht habe, so müsse die Angabe der Beklagten falsch gewesen sein. Dieser Vortrag genügt für eine Haftung der Beklagten nicht. Insbesondere ergibt sich keineswegs aus dem Umstand, dass der Standort dann ab Übernahme Verluste eingefahren hat, dass die von der Beklagten für die Zukunft angegebenen Zahlen eine ex ante betrachtet unvertretbare Prognose dargestellt hätten. Dabei war insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass unstreitig jedenfalls ein Teil der zu erwartenden Kosten wiederum von der Klägerin selbst kalkuliert worden ist, so dass schon nicht sicher wäre, dass nicht auch dieser Teil der Prognose der künftigen Entwicklung dafür maßgeblich war, dass die Zahlen sich nicht so entwickelt haben, wie die Beklagte dies in den Umsatzzahlen angegeben hat. Im Übrigen reicht der Schluss von dem Nichteintritt der Prognose auf die Unrichtigkeit der Prognose, den die Klägerin zieht, für einen Feststellung einer ex ante schon falschen Prognose eben gerade nicht aus. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass der Beklagten im Hinblick auf den von ihr erhobenen Vorwurf wenigstens eine sekundäre Darlegungslast bzgl. der von ihr erstellten Prognose zukommen würde, so würde eine solche nach Überzeugung der Kammer allerdings voraussetzen, dass die Klägerin zumindest mehr Anhaltspunkte für eine angeblich falsche Angabe der Umsatzzahlen vorträgt als nur den Schluss von den später eingetretenen Verlusten auf die angeblich falsche Angabe, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jedenfalls unstreitig ist, dass die Beklagte nicht die komplette Kalkulation selbst vorgenommen hat, sondern auch die Klägerin selbst Zahlen – etwa zu jedenfalls einem Teil der Kosten – beigesteuert hat. Hieran fehlt es vorliegend aber. b. Es kann dahinstehen, ob der Haftung der Beklagten auch der bzgl. des Businessplans vereinbarte Haftungsausschluss entgegenstehen würde. Allerdings dürfte das Vorliegen der Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses mittlerweile unstreitig sein. Denn die Klägerin ist zuletzt dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der Sitzung, dass auch die Standortvereinbarung für S. die übliche und in den anderen Standortvereinbarungen auch enthaltene Haftungsausschlussklausel enthalten habe, nicht entgegengetreten. c. Es dürfte auch dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch ohnehin – jedenfalls für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bzgl. der Verluste in 2016 - nach §§ 195, 199 BGB verjährt wäre, weil bereits für dieses Jahr Verluste eingefahren worden sind und die Klägerin ja gerade aus diesem Umstand auf eine Haftung der Beklagten schließt, so dass auch eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen zu bejahen sein könnte oder auch die Ansprüche für den Ersatz von Verlusten in 2016 erst zum 01.01.2017 fällig gewesen wären. 2. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1): 200.000,00 € Klageantrag zu 2): gleicher Streitgegenstand wie Antrag zu 1) Klageantrag zu 3): 195.290,90 € Klageantrag zu 4): 159.861,88 € Klageantrag zu 5): 4.000,00 € Klageantrag zu 6): 166.651,00 € Klageantrag zu 7): 143.000,00 € Klageantrag zu 8): 20.000,00 € Klageantrag zu 9): 128.522,00 € Insgesamt: 1.017.325,78 €