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Urteil

17 O 209/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0324.17O209.21.00
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Tenor

1.       Für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 02.12.2021 wird aufrechterhalten.

2.       Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
1. Für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 02.12.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Mit der hiesigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nach Klageänderung nunmnehr auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens sowie Feststellung, dass die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nicht geschuldet ist, nach Nichtabnahme eines Forward-Darlehens in Anspruch. Die Parteien schlossen im Jahr 2017 einen Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 162.500 €. Dieser wurde unter der Hauptdarlehens-Nummer 76394##### bei der Beklagten geführt. Die Beklagte gewährte der Klägerin ein Wohnungsbaudarlehen mit gebundenem Sollzins in Höhe eines Nettodarlehensbetrags von 67.500 € (Unterkontonummer: 763#### 019 ) zu einem bis zum 30.09.2032 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 1,90% p.a.. Darüber hinaus gewährte die Beklagte der Klägerin ein Forward-Wohnungsbaudarlehen mit gebundenem Sollzins in Höhe eines Nettodarlehensbetrags von 95.000 € (Unterkontonummer: 763#### 027 ) zu einem bis zum 31.12.2035 gebundenen Sollzins (inkl. Forward-Aufschlag) in Höhe von 2,48%p.a.. Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich besichert. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf Anlage XX1 (= Bl. 30ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin avisierte im Jahr 2017 das finanzierte Objekt wieder zu veräußern, um ein anderes zu erwerben. Im Januar 2018 wies der Notar die Beklagte darauf hin, dass die Veräußerung des finanzierten Objekts tatsächlich erfolgt sei. Im Anschluss daran zahlte die Klägerin zunächst 65.441,18 € an die Beklagte und die Parteien strebten an, einen sogenannten „Objektwechsel“ herbeizuführen. Das Darlehen sollte dann zur Finanzierung eines anderen Objekts dienen. Nachdem dieses Unterfangen jedoch endgültig gescheitert war, bot die Beklagte der Klägerin unter dem 08.06.2020 den Abschluss einer Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung (vgl. Bl. 59 d.A.) an. Diese kam indes zwischen den Parteien nicht zustande. Unter dem 04.06.2020 rechnete die Beklagte das Nichtabnahmeentgelt zu dem Unterkonto -027 (vgl. Anlage B3= Bl. 127ff. d.A.) sowie die Vorfälligkeitsentschädigung zu dem Unterkonto -019 (vgl. Anlage B4= Bl. 142ff. d.A.) ab. Die Klägerin erklärte den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.09.2020 zurück. Mit Schreiben vom 08.12.2020 (Anlage B1= Bl. 124ff. d.A.) berechnete die Beklagte daraufhin ihre Restforderung per 30.06.2020 mit 14.058,99 € und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages bis zum 28.12.2020 auf. Mit Schreiben vom 26.01.2021 (Anlage B2= Bl. 126ff. d.A.) erklärte die Beklagte sodann unter Inbezugnahme von Ziffer 6.15.2 sowie Ziffer 6.14 der Finanzierungsbedingungen die Kündigung des Darlehensvertrages und stellte unter Berücksichtigung von durch die Klägerin im Zeitraum zwischen Juli und November 2020 geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.518,75 € eine Forderung in Höhe von 12.539,84 € fällig. Mit der Begründung, eine Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung sei nicht geschuldet bzw. jedenfalls fehlerhaft berechnet, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2021 auf, die von ihr gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.186,61 € sowie eine von ihr vermeintlich gezahlte Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 12.367,75 € bis zum 21.02.2021 zurückzuzahlen. Gleichzeitig erklärte die Klägerin erneut den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage XX3 (= Bl. 63ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.05.2021 (Anlage XX4= Bl. 86ff. d.A.) teilte die Beklagte mit, dass ein Betrag in Höhe von 12.539,84 € noch zur Zahlung offen sei. Des Weiteren wies sie vorsorglich den Widerruf der Klägerin zurück und teilte mit, dass die Berechnung der Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung zutreffend erfolgt sei. Die Klägerin hat in der Einspruchsschrift vom 05.01.2022 an der zunächst aufgestellten Behauptung, sie habe auf das Darlehenskonto -027 eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 12.367,75 € gezahlt, nicht mehr festgehalten. Es ist nunmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin an die Beklagte lediglich eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.186,61 € hinsichtlich des Darlehensunterkontos -019 gezahlt hat. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung und einer Vorfälligkeitsentschädigung bestehe nicht. Bei der Nichtabnahmeentschädigung handle es sich um einen speziellen Unterfall der Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung bestehe bereits im Hinblick auf § 497 BGB nicht, da das Darlehen von der Beklagten gekündigt wurde. Ferner sei die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung deshalb nicht geschuldet, da der Darlehensvertrag nicht alle erforderlichen Informationen gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 494 Abs. 6 BGB enthalte. Die Beklagte hätte auch über die Möglichkeit, dass negative Zinsen für die verfrüht erhaltene Valuta berechnet werden, belehren müssen. Die Angaben zur Berechnung seien irreführend und fehlerhaft und nicht klar und verständlich. Die Belehrung sei auch deshalb falsch, da die Beträge überhöht seien. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sei unzulässig, da die Bank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in eigenem Interesse durchführe und diese Kosten nicht auf den Kunden übertragen dürfe. Die Beanspruchung negativer Zinsen würde gegen EU-Recht verstoßen. Auch verstoße die Beanspruchung negativer Zinsen gegen § 501 BGB, da hierdurch im Ergebnis eine „Aufzinsung“ vorgenommen würde. Zudem verstoße die Beklagte durch die Berechnung negativer Zinsen gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht. Die Klägerin behauptet, die Vorfälligkeitsentschädigung sei falsch berechnet worden. Der Ansatz einer Bearbeitungsgebühr sei maximal in einer Höhe von 100 € gerechtfertigt. Die Bearbeitungszeit betrage maximal 1 Stunde. Da die Risikoabzüge nicht pauschal unabhängig von der Bonität des Darlehensnehmers erfolgen dürften, hätte ein höherer Risikoabschlag vorgenommen werden müssen. Aufgrund ihrer Bonität sei kalkulatorisch zumindest ein Abschlag von 0,25 %-Punkten des Darlehenszinses zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die zu ihren Gunsten bestehenden Sondertilgungsmöglichkeiten sowie die Verwaltungskostenersparnis nicht ausreichend in Abzug gebracht. Die Verwaltungskosten seien mit mindestens 100 € jährlich in Abzug zu bringen. Durch die Möglichkeit des anderweitigen Mitteleinsatzes sei der Beklagten kein Schaden entstanden. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mehr Zinsen verlangt, als ihr nach dem Vertrag zugestanden hätte, da die Beklagte die Abzinsung der „zu früh“ erhaltenen Beträge mit einem negativen Zinssatz durchgeführt hat und wiederum den Betrag der „zu früh“ erhaltenen Zinsen ebenfalls mit einem negativen Zinssatz abgezinst hat. Schäden durch Negativzinsen seien bei der Beklagten nicht angefallen. Da die Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt berechnet worden sei, bestehe, so die Auffassung der Klägerin, auch noch kein fälliger Zahlungsanspruch der Beklagten. Mit Klageschrift vom 21.06.2021 hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.554,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 29.11.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Klage geändert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.014,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den Darlehensunterkonten -019 und -027 gegen die Klägerin zustehen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2021 nicht aufgetreten ist, hat die Kammer am 02.12.2021 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das der Klägerseite am 22.12.2021 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Einspruch hiergegen eingelegt und beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 02.12.2021 (17 O 209/21) aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.186,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung aus dem Darlehensunterkonto -027 gegen sie zustehen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte sieht sich zur Zahlung nicht verpflichtet. Sie ist der Auffassung, die Klägerin schulde ihr noch einen Betrag in Höhe von 12.539,84 € zzgl. Zinsen. Sie habe sowohl die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als auch die zu zahlende Nichtabnahmeentschädigung zutreffend berechnet. Insbesondere habe sie die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv- Methode berechnen dürfen. Eine Nichtabnahmeentschädigung sei rechtlich nicht als Unterfall der Vorfälligkeitsentschädigung zu qualifizieren. Insofern sei auch die Vorschrift des § 502 BGB weder direkt noch analog auf die Nichtabnahmeentschädigung anzuwenden. Sämtliche erforderlichen Pflichtangaben seien der Klägerin erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 02.12.2021 (vgl. Bl. 188f. d.A.) und 10.02.2022 (vgl. Bl. 231ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage unterliegt in der Sache in ihrer jetzigen Fassung vollumfänglich der Abweisung. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 02.12.2022 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338ff. ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil vom 02.12.2021 ist indes gemäß § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die zulässige Klage unbegründet ist. A. Die Klage unterliegt zunächst mit dem Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu dem Darlehensunterkonto -019 in Höhe von 5.186,61 € verlangt, der Abweisung. Die Klägerin hat weder infolge Widerrufs gemäß §§ 355, 495 BGB noch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Andere Rechtsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. I. Eine Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung infolge des mit Schreiben aus dem Jahr 2020 und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2021 erklärten Widerrufs scheitert bereits daran, dass das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 S. 4 BGB unabhängig vom Fortbestand eines Widerrufsrechts über die Zweiwochenfrist hinaus erloschen ist. Denn die Klägerin widerrief den im Jahr 2017 abgeschlossenen Darlehensvertrag erst nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen, nämlich ca. 3 Jahre nach Vertragsschluss. II. Es besteht auch kein Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Denn die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung in der von der Klägerin gezahlten Höhe nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die Beklagte war gemäß § 502 Abs. 1 BGB zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung in der veranschlagten Höhe berechtigt. 1. Entgegen der klägerischen Ansicht war der Anspruch der Beklagten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, nicht ausgeschlossen. a) Ein Anspruchsausschluss ergibt sich nicht aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Beklagte hat die Klägerin bei Vertragsschluss entsprechend den Vorgaben nach § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht sowie über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Die Angaben zur Vertragslaufzeit ergeben sich aus Ziffer 1.1.4 des Darlehensantrags. Hierin heißt es „Die Vertragslaufzeit beträgt 22 Jahre und 11 Monate“ (vgl. S. 2 des Darlehensantrags = Bl. 31 d.A.). Die Bezifferung in Monaten reicht zur Information über die Laufzeit aus (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, 3. Aufl. 2020, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 4). In Ziffer 6.13 auf S. 14f. des Darlehensantrags (vgl. Bl. 43f. d.A.) finden sich sämtliche erforderlichen Angaben zu dem Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Hierin wird der Darlehensnehmer umfassend über seine ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechte sowie Sonderkündigungsrechte in spezifischen Einzelfällen belehrt. Auch die Angaben zu Voraussetzungen und Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 6.12, S. 13f. des Darlehensantrags (= Bl. 42f. d.A.) sind nicht zu beanstanden. Der Darlehensgeber ist nach der seit dem 21.3.2016 gültigen Rechtslage verpflichtet, den Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über „Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Pflichten“ zu informieren. Ausweislich des Einleitungssatzes des Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB müssen die Angaben „klar und verständlich formuliert“ sein, „soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind“. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/5922, S. 116) muss der Darlehensgeber sich bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode (zu den zulässigen Berechnungsmethoden vgl. u. a. BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rz. 27 ff., zitiert nach juris) festlegen und diese im Darlehensvertrag festschreiben. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 493 Abs. 5 BGB im Falle einer beabsichtigten vorzeitige Rückzahlung vom Darlehensgeber die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen, insbesondere über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Die Informationspflicht ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Darlehensgeber den Anspruch auf Entschädigung geltend machen will. Unterbleibt die Information, kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteile v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) ist es ausreichend, wenn die Parameter für die Berechnung genannt sind. Die Darstellung einer exakten finanzmathematischen Berechnungsmethode trüge nichts zur Klarheit und Verständlichkeit bei. Daran hat auch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, 0155/20 und 0187/20 nichts geändert, weil es lediglich Allgemein-Verbraucherdarlehen betrifft. Die Berechnungsmethode gibt die Beklagte unter Ziffer 6.12.2 des Darlehensantrags an. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rz. 27 ff. und zuletzt BGH, Urteil v. 20.2.2018 - XI ZR 445/17, NJW 2018, 1812 Rn. 37 m.w.N), ist die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode- anders als die Klägerin meint- zulässig. Unter Ziffer 6.12.2 des Darlehensantrags stellt die Beklagte auch die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Hierin beschreibt die Beklagte die Berechnung differenziert nach einzelnen Rechenschritten und gibt die genaue Vorgehensweise detailliert und vollständig an. Die wesentlichen Berechnungsparameter sind in groben Zügen benannt. Die erteilten Angaben sind geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem auf S. 9 der Klageschrift zitierten Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19 (in: BKR 2020, 652) ableiten. Soweit das OLG Frankfurt am Main hierin ausführt, dass die Darstellung der Rechenschritte zur Ermittlung der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung unverständlich sei, wenn nicht angegeben werde, was geschehen solle, wenn Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten zur hypothetischen Wiederanlage des vorzeitige zurückgezahlten Darlehenskapitals nicht vorhanden seien, passt dies evident nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt. Denn wie sich aus Ziffer 6.12.2 des streitgegenständlichen Darlehensantrags ergibt, hat die Beklagte gegenüber dem Darlehensnehmer angegeben, dass soweit keine fristenkongruenten Hypothekenpfandbriefe vorhanden sind, fristenkongruente Geldmarktsätze aus der Bundesbankstatistik bei der hypothetischen Wiederanlage zugrunde gelegt werden. Der erforderliche Hinweis auf die Informationspflicht findet sich in Ziffer 6.12.5 des Darlehensantrags. Anders als die Klägerin meint, war die Beklagte nach dem oben Gesagten auch nicht verpflichtet, über die Möglichkeit der Berechnung negativer Zinsen für die verfrüht erhaltene Valuta sowie über die Auswirkungen eines negativen Zinsumfelds zu belehren. Eine etwaige Pflicht ergibt sich weder aus den Gesetzen, noch aus der Gesetzesbegründung. b) Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht gemäß § 505d BGB ausgeschlossen. Soweit gemäß § 505d Abs. 1 S. 3 BGB dann, wenn die darlehensgebende Bank gegen ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hat, der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen kann, ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht, sind die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt. So fehlt es bereits gänzlich an klägerischem Vortrag dazu, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verletzt hat. Während die Klägerin auf diesen Pflichtenverstoß im vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben noch rekurriert, wird dieser in dem hiesigen Verfahren auch nicht mehr benannt. Davon abgesehen kann sich die Klägerin zudem bereits deshalb nicht auf einen Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung wegen einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung berufen, weil eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin nicht erfolgte. c) Anders als die Klägerin meint, ist der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht im Hinblick auf § 497 BGB ausgeschlossen. Soweit diese Vorschrift eine eigenständige Regelung zur Schadensberechnung bei Kündigung wegen notleidenden Krediten enthält und insofern eine Sperrwirkung entfaltet, steht dies der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung hier nicht entgegen, da die Kündigung vom 26.01.2021 nicht wegen Zahlungsverzugs sondern gem. Ziffer 6.14.1 und Ziffer 6.15.2 der Finanzierungsbedingungen erklärt worden ist. 2. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Vorfälligkeitsentschädigung falsch bzw. zu hoch berechnet wurde. a) Die Berücksichtigung eines Negativzinssatzes für die Rendite des hypothetischen Ersatzgeschäfts, das der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die von der Beklagten angewandte Aktiv-Passiv-Methode bislang als zulässigen Weg zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, für den das Gesetz in § 502 BGB keine Vorgaben macht, angesehen hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 20.02.2018 - XI ZR 445/17, a.a.O.). Danach stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Diese Entscheidung ist im Rahmen des Negativzinsumfelds mit der Begründung in die Kritik geraten, dass die Bank bei vorzeitiger Darlehensablösung eine Rendite erzielen könne, die über das hinausgehe, was sie bei Fortführung des Darlehens erwirtschafte, was weder mit den Vorgaben der europäischen Richtlinien, noch des deutschen Gesetzgebers in Einklang zu bringen sei. Teilweise wird gefordert, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nur noch nach der Aktiv-Aktiv-Methode zu berechnen sei, bei der die Alternativanlage nicht in sichere Kapitalmarkttitel, sondern in einem neuen festverzinslichen Grundpfandkredit erfolgt. Auch wird gefordert, die Vorfälligkeitsentschädigung müsse auf die offene Zinszahlung des Darlehens beschränkt werden (vgl. zum Ganzen Löhmer, NJW 2020,367). Für keinen der beiden Ansätze sieht die Kammer eine Rechtfertigung (so auch bereits LG Bonn, Urteil vom 16.02.2022, Az. 2 O 152/21). Eine Berechnung nach der Aktiv-Aktiv-Methode, die neben dem Zinsverschlechterungsschaden auch den Zinsmargenschaden berücksichtigt, führt bei einem negativen Wiederanlagezins schon zu keinem anderen Ergebnis als die Aktiv-Passiv-Methode (vgl. instruktiv mit einem Rechenbeispiel Rösler/Wimmer, NJW 2021,1194 Rn. 18). Aber auch eine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die offenen Zinszahlungen ist nicht angezeigt. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung bemisst sich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 1), ohne dass es auf deren dogmatische Einordnung als Schadenersatzanspruch (so etwa OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.10.2014-14 U 916/13; OLG Hamm, Urteil v. 06.12.2004 - 5 U 146/04, jeweils zitiert nach juris) ankäme. Diesen allgemeinen Grundsätzen ist aber eine Beschränkung auf das Erfüllungsinteresse fremd . Ein Schaden kann vielmehr ohne weiteres die vertraglich geschuldete Leistung übersteigen. Dementsprechend darf der Beklagten nicht verwehrt werden, den Schaden, den sie bei einer Neuanlage der vor Ende der planmäßigen Laufzeit zur Verfügung stehenden Mittel erleiden wird, gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Dabei hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die - von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte - typisierte Betrachtung vorliegend unangemessen wäre. Die Beklagte hat nachvollziehbar unter Verweis auf die negative Einlageverzinsung der Zentralbank dargelegt, dass sie grundsätzlich vom Negativzinsumfeld betroffen ist. Hierauf hat die Klägerin nichts Substanzielles erwidert. Schließlich enthält auch das Gesetz für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bewusst keine Begrenzung, wie sie für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 502 Abs. 3 BGB Eingang gefunden hat. Auch der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 S. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU, wonach der Verbraucher bei vorzeitiger Darlehensablösung das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn eine Ermäßigung der Gesamtkosten ist bereits dadurch gesichert, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum Berücksichtigung findet, bis sich der Darlehensnehmer frühestens vom Vertrag lösen kann, vorliegend gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren und sechs Monaten. Es finden sich auch in der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB keine Ausführungen des Gesetzgebers dazu, dass ein Negativzins nicht beansprucht werden darf. Aus S. 91 der BT-Drs. 18/5922 ergibt sich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung die Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Blick hatte, ohne dass dies Anlass gegeben hat, entsprechende Regelungen hinsichtlich der Beanspruchung von Negativzinsen aufzunehmen. Auch die Vorschrift des § 501 BGB trifft keine Aussage dazu, dass lediglich bei positivem Zinsniveau eine Abzinsung zugunsten des Darlehensnehmers vorzunehmen ist und negative Zinsen bei der Abzinsung zu Lasten des Verbrauchers nicht berücksichtigt werden dürfen. b) Ferner ist kein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht ersichtlich, die eine Kürzung des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen würde. Die Beklagte hat ausweislich ihrer Ausführungen in der Berechnung Anlage B4 (= Bl. 142ff. d.A.) für die Abzinsung der Beträge die Zinssätze zugrunde gelegt, die für Kapital-Anlagen und Kapital-Aufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt aufgrund der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank für Hypothekenpfandbriefe und deren entsprechende Verzinsung gelten. Eine entsprechende Anlage des freigewordenen Darlehensrestbetrages am Kapitalmarkt ist als im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht zulässig anzuerkennen. Dass die Beklagte anstelle der Auskehr der Darlehensvaluta im Rahmen des der Klägerin gewährten grundschuldgesicherten Darlehens nach vorzeitiger Rückzahlung in Hypothekenpfandbriefe investiert, entspricht von der Risikokategorie her dem Risiko aus dem Ursprungsdarlehen und ist zur Berechnung des entstandenen Zinsschadens angemessen (in diesem Sinne Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2021, Az. 2-10 O 455/20, Anlage B5 (= Bl. 155ff. d.A.). Diese Berechnung entspricht auch der in Ziffer 6.12.2 des Darlehensantrags beschriebenen Vorgehensweise. Hierin heißt es, dass soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt werden. Soweit keine fristenkongruenten Hypothekenpfandbriefe vorhanden sind, werden fristenkongruente Geldmarktsätze aus der Bundesbankstatistik zugrunde gelegt. Sofern die erzielbaren Zinssätze am Kapitalmarkt bzw. am Geldmarkt unter dem vertraglich vereinbarten Darlehenszins liegen, entsteht der Bank ein Zinsausfall, der Ausgangspunkt für die weitere Schadensberechnung ist. Insofern war die Beklagte auch nicht verpflichtet, durch anderweitigen Einsatz der freigewordenen Mittel eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Dabei verkennt die Klägerin auch bereits, dass sich eine Bank nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 01.07.1997 - XI ZR 267/96, NJW 1997, 2875) etwaige Ersatzgeschäfte nicht anrechnen lassen muss, weil bei der Schadensberechnung auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen ist. c) Soweit die Beklagte für die vorzeitige Darlehensrückzahlung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand ein Entgelt in Höhe von 250 € beansprucht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da sich dieser Aufwand kaum exakt berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 1997, Az. XI ZR 267/96, Rn. 36). Das pauschale Inansatzbringen dieses Aufwandes mit 250 € ist gemäß § 287 ZPO als angemessen zu bewerten (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2021, Az. 2-10 O 455/20 (Anlage B5= Bl. 155ff. d.A.); LG Bonn, Urteil vom 16.02.2022, Az. 2 O 152/21). d) Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Argument zu überzeugen, dass die Beklagte den Abzug für Verwaltungskosten nicht hoch genug angesetzt habe. Die Beklagte hat die ersparten Verwaltungskosten für beide Darlehensunterkonten zusammen mit 256,25 € bemessen. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch die Kosten der ersparten Verwaltungsaufwendungen sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Darlehensvertrag hauptsächlich zu Beginn Verwaltungsaufwand erfordert, während die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mehr mit sich bringt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.11.2000 , Az. XI ZR 27/00 Rn. 35). Ferner gilt, dass dadurch, dass hier zwei parallel gelagerte Darlehen abgeschlossen wurden, wodurch Synergieeffekte erzielt wurden, der Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Darlehen gemindert ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2015, Az. 9 U 153/14 Rn. 82). Die Klägerin benennt auch keine Gründe dafür, weshalb sich die Beklagte einen deutlich höheren Betrag an ersparten Verwaltungskosten, nämlich ihrem Vortrag nach 100 € pro Jahr, in Abzug bringen lassen müsste. e) Die von der Beklagten in Abzug gebrachten Risikokosten in Höhe von 0,06% sind nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dem entfallenden Darlehensrisiko bei vorzeitiger Darlehensrückführung durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen. Dadurch wird berücksichtigt, dass das Risiko und damit die Risikoprämie auch von der jeweiligen Höhe der Schuld abhängen. Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorge ist je nach den Risiken des konkreten Vertrages gemäß § 287 ZPO zu schätzen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden dabei Abschläge zwischen 0,014 bis 0,06% gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00 Rn. 34). Der Einwand der Klägerin, aufgrund ihrer Bonität sei kalkulatorisch zumindest ein Abschlag von 0,25 %-Punkten des Darlehenszinses zu berücksichtigen, verfängt bereits deshalb nicht, da die Klägerin nicht weiter dazu vorträgt, weshalb bei ihr höhere Risikokosten zu berücksichtigen sein sollen. Anhaltspunkte hierfür sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Denn der Klägerin war es nicht nur möglich, das streitgegenständliche Darlehen abzulösen, sondern es geht aus dem Vortrag der Parteien auch nicht hervor, dass die Klägerin während der Vertragslaufzeit mit den zu erbringenden Zahlungen in Verzug geraten ist. f) Anders als die Klägerin behauptet, hat die Beklagte bei der Abrechnung auch die zu ihren Gunsten bestehenden Sondertilgungsrechte berücksichtigt. Ausweislich Ziffer 1.1.7 des Darlehensantrags war die Klägerin berechtigt, eine Sondertilgung in Höhe von maximal 3.375 € pro Kalenderjahr zu leisten. Wie sich den Vergleichsberechnungen der Anlage B4 entnehmen lässt, hat die Beklagte bei der angestellten Vergleichsrechnung zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass pro Kalenderjahr die zwölf geschuldeten Raten in Höhe von 303,75 € sowie eine Sondertilgung in der vertraglich zulässigen Maximalhöhe geleistet werden. 3. Dem klägerische Einwand zur mangelnden Fälligkeit einer falsch berechneten Vorfälligkeitsentschädigung kommt schon aus Rechtsgründen keine Bedeutung zu, vgl. § 813 Abs. 2 BGB. Im Übrigen liegt nach den oben stehenden Ausführungen keine falsche Berechnung vor. III. Da ein Anspruch der Klägerin in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zinsen. B. Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensunterkonto -027 keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung zustehen, keinen Erfolg. Denn der Beklagten steht gegen die Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung dem Grunde nach zu, da der streitgegenständliche Forward-Darlehensvertrag mit der Unterkontonummer -027 beklagtenseits wirksam gekündigt wurde. Aus den bereits oben unter A. zur Vorfälligkeitsentschädigung angeführten Gründen steht dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nicht entgegen, dass die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hat, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin bereits abgelaufen war. Des Weiteren ergibt sich ein Anspruchsausschluss auch nicht im Hinblick auf § 497 und/oder § 505d BGB. Soweit die Klägerin meint, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung sei gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da ihr die hiernach erforderlichen Angaben nicht erteilt worden seien, kann bereits dahin stehen, ob dies zutreffend ist. Denn die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist weder direkt noch analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren. So bezieht sich bereits der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht dafür, dass sich § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf die Nichtabnahmeentschädigung bezieht. Denn mit der gesetzlichen Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung in § 502 BGB wollte der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (VerbrKrRL), umsetzen, wonach der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 86). Diese Auslegung des nationalen Rechts ist auch richtlinienkonform i.S.d. Art. 288 Abs. 3 AEUV, denn sie steht mit der VerbrKrRL und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) im Einklang. Auch eine entsprechende Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Nichtabnahmeentschädigung kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn anders als im Fall des § 506 Abs. 1 S. 1 BGB, der eine entsprechende Anwendung des § 502 BGB auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen vorsieht, liegt bezogen auf die Nichtabnahmeentschädigung keine gesetzliche Verweisungsnorm auf § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung ist auch nicht gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hat sich der Gesetzgeber auch mit § 490 BGB befasst. In § 490 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich zwischen der Situation "vor Auszahlung des Darlehens" und der Situation "nach Auszahlung" differenziert. § 490 Abs. 2 BGB knüpft an den "vollständigen Empfang" des Darlehens an. Dem Gesetzgeber war damit durchaus bewusst, dass die Zeiträume vor und nach der Auszahlung des Darlehens unterschiedlich zu behandeln sind. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelungen des § 502 Abs. 2 S. 2 BGB auch im Zeitraum vor Auszahlung des Darlehens intendiert, hätte er den Wortlaut des § 502 BGB entsprechend angepasst (vgl. zu alldem auch die instruktiven Ausführungen des LG Köln im Urteil vom 27.02.2020, Az. 15 O 379/19 (juris); in diesem Sinne auch Berger/Nettekoven, ZflR 2020, 567; Lühmann, EWiR 2020, 419; ablehnend hingegen: Tiedemann, jurisPR-BKR 9/2020 Anm. 3). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO analog. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Streitwert: 17.544,36 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .