Urteil
12 O 108/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0223.12O108.20.00
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Leitsätze
Die Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten für die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB, und ist deswegen nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam Einschlägige Normen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.820,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten für die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB, und ist deswegen nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam Einschlägige Normen Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.820,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien waren in einem Handelsvertretervertragsverhältnis verbunden, nach welchem die Klägerin für die Beklagte Telekommunikationsverträge im Standortvertrieb vermittelte, und zwar zuletzt an zwei Standorten in Z und O. Dieses Vertragsverhältnis endete zum 31.03.2020. Grundlage der vertraglichen Beziehungen war der E Shop-Partner-Vertrag (TSP-Vertrag) in seiner letzten Fassung vom 01.07.2017, sowie die zugehörigen Standortvereinbarungen. In den Standortvereinbarungen wurde zu Ziff. 4.2 eine monatliche Kostenbeteiligung mit folgendem Wortlaut festgelegt, wobei mit „N“ die N mbH gemeint ist: „4.2 Monatliche Kostenbeteiligung Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von N. ab dem Tag der Eröffnung des E.-Shops beteiligt sich der Partner an den Bau- und Betriebskosten (incl. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen) mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € monatlich zzgl. MWSt. (in Worten: eintausend EURO) monatlich zzgl. MWSt, Hierdurch abgegolten sind folgende Komponenten: Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches; Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches; Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse; Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme; Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung); Datenmülltonne zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier; Blaue Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen); GEMA-und GEZ-Gebühren; Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Euro netto. Die Kostenbeteiligung ist jeweils am 3. Tag eines jeden Kalendermonats im Voraus zahlbar und fällig.“ Nach Ziff. 9 und 10 des TSP-Vertrages war die Klägerin verpflichtet, zur Abrechnung der vermarkteten Ware das von der G gestellte Kassensystem zu verwenden und dem Lieferanten des Systems oder anderen Dienstleistern der G für Fehlerbehebung und Wartung Zugriff auf das System zu gewähren. Sie wurde zudem an verschiedene IV-Systeme der G oder anderer Konzerngesellschaften an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angebunden. Die hierfür zur Verfügung gestellte Hard- und Software durfte ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten genutzt werden, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken war nicht statthaft. Dementsprechend wurde der Klägerin untersagt, Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc,), die die G zur Leistungserbringung beim Partner installierte, aufzuspielen. Ebenfalls untersagt wurde der Einsatz von nicht durch G gestellte IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 und K 2 zur Akte gereichten Vertragswerke Bezug genommen. Es handelt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Klägerin forderte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.04.2020 mit Fristsetzung zum 08.05.2020 von der Beklagten u.a. Rückgewähr der von ihm seit 2010 für mehrere Standorte gezahlten Systemgebühren, was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin behauptet, sie habe seit 2017 bis zur Vertragsbeendigung an die Beklagte monatliche Kostenbeteiligungen gem. Ziff. 4.2. für zwei Standorte in Höhe von insg. 92.820 € bezahlt. Sie meint, die Beklagte habe diese Zahlungen zu Unrecht vereinnahmt und sei ihr zur Erstattung verpflichtet. In diesen Kosten seien viele Positionen enthalten, die spezifisch für den Vertrieb der Produkte der Beklagten seien und daher nach § 86a Abs. 1 HGB unabdingbar kostenlos hätten gestellt werden müssen. Dies betreffe insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplatzsysteme incl. Kasse und den Leitungsanschluss mit Prüfsystemen für die Auftragsübermittlung, die spezifischen IT-Systeme und deren Unterhaltung, die Unternehmenskleidung, sowie das spezielle werbliche Inventar. An mehreren Stellen in den vertraglichen Vereinbarungen sei die Klägerin explizit verpflichtet worden, diese Systeme der Beklagten ausschließlich zu benutzen. Die Klausel sei mithin unwirksam. Da einzelne Beträge für die Kostenpositionen nicht ausscheidbar seien, müsse die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 04.05.2011, VIII ZR 11/10 und vom 17.11.2016, VII ZR 6/16 den gesamten Betrag erstatten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 92.820,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es sei zwar richtig, dass im Rahmen einer Analogie die Anwendung des § 86a Abs. 1 HGB insoweit auf sämtliche Sachverhalte – auch auf IT-Systeme – weitgehend anerkannt und auch durch den BGH vertreten werde. Die Vorschrift sei im Hinblick auf denkbare alternative Formen der Bereitstellung von „Unterlagen“ weit, im Übrigen aber restriktiv auszulegen. Deshalb seien nur solche Unterlagen oder Informationen erfasst, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen sei. Eine Anwendung des Begriffs der „erforderlichen Unterlagen“ komme vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH und des OLG Hamm (vom 09.11.2020 – 18 U 93/17) überhaupt nur für „Übertragungs- und Bereitstellungsfunktionen“ im Rahmen einer digitalen bzw. elektronischen Bereitstellung in Betracht. Diese werde – auch vorliegend nicht – durch ein Kassensystem und dessen Standardkomponenten, sondern allenfalls durch bereitgestellte spezifische Kassensystem-Software realisiert. Die Bereitstellung einer solchen spezifischen Vertriebs- oder Kassensystemsoftware sei jedoch offenkundig schon nicht Gegenstand des Leistungskataloges in Ziffer 5.2. Selbst wenn man den Begriff „Kassensystem“ dahin verstehen wolle, dass damit auch vertriebssystem- und produktspezifische Software zu eben diesem Kassensystem erfasst werde, komme allenfalls eine Übermittlungsfunktion innerhalb dieser Software, mit der die Preise (als erforderliche Unterlagen i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB) in das Kassensystem übertragen werden, als gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei bereitzustellende Funktionalität in Betracht. Die Klausel sei nicht insgesamt unwirksam. Vielmehr sei entsprechend den Entscheidungen des BGH und des OLG Hamm zu ermitteln, welchen Anteil die Preisübermitltungs-Funktionalität gemessen an den Gesamtleistungen ausmache und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, ob und in welchem Umfang die Parteien insoweit eine Preisanpassung vereinbart hätten. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die – bereits von der Bereitstellung der Arbeitsplatzsysteme zu unterscheidende – Bereitstellung eines Kassensystems schon nur einen Bruchteil der in Ziffer 5.2 genannten Leistungen darstelle und hinsichtlich des Kassensystems selbst sodann nur auf die Software und innerhalb der Kassensystem-Software sodann wiederum nur auf den Softwareanteil abzustellen wäre, der die Realisierung „Preisübermittlungsfunktion“ zum Gegenstand habe. Letzteres könne auch quelltextanteilig bestimmt werden. Die Beklagte behauptet, vorliegend betrage der auf die „Preisübermittlungs-Funktion“ der Kassensystemsoftware entfallende Anteil gemessen an den Gesamtleistungen, die insgesamt Gegenstand der Klausel Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung sind, 0,195 % und entspreche mithin einem anteiligen Betrag der insgesamt vereinbarten Kostenbeteiligung (1.000,00 €) von 1,95 € netto monatlich. Wegen der Berechnung wird auf die Klageerwiderung verwiesen. Die Beklagte meint weiter, im Rahmen der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung sei sodann vor dem Hintergrund, dass – wie die Beklagte behauptet - sie ohnehin nur ca. ein Drittel der Kosten, die der Beklagten tatsächlich entstünden, über die Pauschale umlege, und diese Umlage im Übrigen insgesamt eine Vielzahl von Leistungen betreffe, die ansonsten der E.-Shop-Partner auf eigene alleinige und mithin deutlich höhere Kosten seines Geschäftsbetriebs anderweitig selbst zu beschaffen hätte, zu fragen, ob die Klägerin redlicherweise in Kenntnis einer solchen „Kleinstbruchteilsunwirksamkeit“ ernsthaft eine Anpassung/Reduktion der vereinbarten Kostenbeteiligungs-Pauschale von insgesamt 1.000,00 € netto monatlich um 1,95 € netto monatlich verlangt hätte und die Beklagte dem redlicherweise hätte zustimmen müssen, was offenkundig zu verneinen sei. Auch die im Falle der unterstellten Annahme einer Teilunwirksamkeit jedenfalls gebotene ergänzende Vertragsauslegung führe mithin dazu, dass die Parteien sich in Ansehung der ohnehin nur anteilig erfolgenden Kostenumlage zugunsten und im Interesse des Handelsvertreters gleichermaßen auf einen runden (anteiligen) Kostenumlagebetrag von 1.000,00 € netto monatlich geeinigt und diesen jedenfalls nicht um einen Kleinstbetrag von 1,95 € gemindert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 (Bl. 346 f. GA) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist überwiegend begründet, und nur wegen eines Teils des Zinsanspruchs unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr gezahlten monatlichen Kostenpauschalen aus § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 92.820 EUR. 1. Die Klägerin hat an die Beklagte seit dem Jahre 2017 bis zur Vertragsbeendigung im März 2020 – und damit in unverjährter Zeit – insg. 92.820 EUR für Kostenpauschalen gezahlt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagenkonvolute K 6 - K 9 (Bl. 213 ff. GA) vorgelegten Zahlungsavisen der Beklagten, in denen jeweils der Einbehalt von 2.380,00 brutto als „Verrechnung Kostenbeteiligung 2 Shops“ ausgewiesen wird. 2. Diese Einbehalte erfolgten ohne Rechtsgrund. Die in Ziff. 4.2 der Standortvereinbarungen niedergelegte Klausel ist insgesamt unwirksam. a. Die in Ziff. 4.2 der Standortvereinbarungen festgelegte Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten für die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB, und ist deswegen nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen kostenlos zu überlassen. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen. Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung kann daher ebenfalls Unterlage im Sinne der Vorschrift sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist sie hinsichtlich des Merkmals erforderlich indes eng auszulegen. Erfasst sind deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, juris). b. Bei der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hard- und Software handelt es sich um solche Hilfsmittel. Denn nach Ziff. 9 und 10 der Standortvereinbarung muss der Handelsvertreter die bereitgestellten Systeme nutzen und darf eigene Geräte nicht verwenden. Er wird an verschiedene Systeme der Beklagten (Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angeschlossen. Aufspielen von Fremdsoftware auf die Geräte ist verboten, auch deren Nutzung zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Damit gibt die Beklagte dem Handelsvertreter konkret vor, wie vermitteltes Geschäft eingereicht werden darf, ohne Benutzung der von der Beklagten überlassenen Komponenten ist eine provisionspflichtige Vermittlung nicht möglich. Um seine Tätigkeit auszuüben, benötigt der Handelsvertreter deshalb die Komponenten des IT-Systems, sie fallen mithin unter § 86a HGB. Dass, worauf die Beklagte hinweist, Kasse und andere IT-Systeme nicht verbunden sind, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass es sich bei der Kasse und den anderen Komponenten um marktgängige Hard- und Software handelt. Denn die erwähnten Komponenten werden – was allein entscheidend ist – von der Beklagten ausgegeben, konfiguriert und verbunden; der Klägerin verbleibt insoweit keine Alternative, um Geschäft bei der Beklagten einzureichen. Dabei ist auch nicht lediglich eine von der Beklagten so genannte „Preisübermittlungsfunktion“ als Teil der Kassensoftware betroffen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2011 (a.a.O.) allein auf einen Teil der überlassenen Software abgestellt, aus dem mitgeteilten Tatbestand der dort angefochtenen Entscheidung (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 51/09, juris) ergibt sich jedoch nicht, welche Funktion genau dort gemeint war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beinhaltete der Vertrag auch von der dortigen Beklagten selbst entwickelte Softwareprodukte, die mindestens nützlich für die Tätigkeit des Handelsvertreters waren; teilweise um speziell auf den Vertrieb der dortigen Beklagten zugeschnittene Software. Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2016 (VIII ZR 6/16, juris) lediglich den Teil einer Software als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB eingestuft hat, mit dem einem Tankstellenpächter per Datenfernübertragung Kraftstoffpreise mitgeteilt wurden, ist dieser Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Denn der Tankstellenpächter handelte nur in Bezug auf die Agenturwaren – insbesondere Kraftstoffe – als Handelsvertreter des Prinzipals, und hatte daneben umfangreiches – gerichtsbekannt auch meistens wirtschaftlich deutlich überwiegendes – weiteres Geschäft („Shop“). Dort stellte das Kassensystem nach dem Vortrag der dortigen Parteien zwar auch eine Produktinformation zur Verfügung, nämlich den jeweiligen Preis der einzelnen (Agentur-)Waren. Es ging darüber jedoch so weit hinaus, dass ihm insgesamt eine andere Qualität beizumessen war: Das Kassensystem war nur in einer einzelnen Funktion, nämlich der Preisübermittlung, mit dem Charakter einer Unterlage als Träger spezifischer Produktinformationen behaftet, während es im Übrigen, weit darüber hinausgehend, ein komplexes multifunktionales, von dem konkret gehandelten Produkt losgelöstes betriebswirtschaftliches Rechnungs- und wechselseitiges Kommunikationsmedium war. Die Software des Kassensystems diente damit überwiegend den eigenen, außervertraglichen Zwecken des Handelsvertreters. In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin jedoch verpflichtet, die Hard- Software von der Beklagten zu beziehen, und darf sie allein für Vermittlung von Geschäft mit der Beklagten verwenden. Sie dient damit nicht lediglich teilweise, sondern insgesamt der Anbahnung von Verträgen mit der Beklagten. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Hamm in seinem Urteil vom 09.11.2020 – 18 U 93/17 befunden hat. Gegenstand dort war wiederum eine Tankstellenverpachtung mit der Unterscheidung von Eigen- und Fremdgeschäft. Das ist mit den zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits herrschenden Verhältnissen nicht vergleichbar. c. Durfte die Beklagte der Klägerin Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und für die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse deshalb nicht in Rechnung stellen, ist der diesbezügliche Passus in der Standortvereinbarung unwirksam, § 86 a Abs. 3 HGB. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 5.2 insgesamt. Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich (BGH v. 04.05.2011, a.a.O.). Zunächst ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung betragsmäßig nicht teilbar in dem Sinne, dass ein bezifferbarer Bruchteil des nach Ziff. 5.2 der Standortvereinbarung geschuldeten Entgelts auf den unwirksamen Teil entfällt. Wenn die Beklagte insoweit Berechnungen unter Vergleich unterschiedlicher Modelle der Standortvereinbarungen anstellt, und so zu einem Teilbetrag von 300 EUR netto/monatlich kommt (S. 3 der Klageerwiderung), bzw. nur für die Kasse 207,22 EUR (Seite 5), ist dies bereits deswegen untauglich, weil die Parteien auch nach dem Vortrag der Beklagten eine Pauschale vereinbart haben, welche die tatsächlichen Kosten nicht deckt. Dann kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ein (kostendeckender oder in welchem Bruchteilsverhältnis nicht kostendeckender ?) Betrag von 300 EUR den – darüber hinaus auch nicht differenziert dargestellten Leistungsumfang – überhaupt sinnvoll abbildet: Ob und inwieweit die Beklagte der Klägerin bei den einzelnen Kostenpositionen „entgegen gekommen“ ist, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch zu den für eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen Tatsachen nicht nachvollziehbar vorgetragen. Zwar kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung Abweichendes zum oben erwähnten Ansatz der Gesamtunwirksamkeit ergeben; sie kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht. Maßgebend ist, welche (Vergütungs-) Regelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BGH v. 17.11.2016, a.a.O.). Hierfür fehlt es aber an nachvollziehbarem Vortrag. Die Beklagte stellt insoweit allein auf die wertmäßige Einordnung einer „Preisübermittlungsfunktion“ des Kassensystems ab, auf die es jedoch nicht ankommt, s.o.. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 Abs. 1 BGB, besteht jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, denn bei dem Anspruch aus § 812 handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinn von § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – XI ZR 362/15, BGHZ 216, 274-288). Dies führt insoweit zur Klageabweisung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 92.820 EUR.