Urteil
1 O 228/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1222.1O228.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Gemeinde im Y – Y- Kreis, Schmerzensgeld wegen ihrer Absonderung im Zuge der sog. Corona-Pandemie. Mit Stand vom 02.07.2020 gab das Robert Koch-Institut (nachfolgend: „RKI“) eine Orientierungshilfe für Ärzte zur Entlassung von COVID-19-Patienten heraus („COVID-19: Entlassungskriterien aus der Isolierung Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte“ [Anl. K4 – Bl. 135]). Hiernach gehe, so das RKI, bei einem CT-Wert von über 30 nach bisherigen Erfahrungen mit einem Verlust der Anzüchtbarkeit einher, was aber von der Abstrichqualität und Testdetails abhänge. Auf Basis einer digitalen Datenübermittlung wurde die Beklagte vom Y –Y-Kreis am 05.03.2021 darüber informiert, dass die Klägerin Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person, ihrer Tochter, hatte; da die Mitteilung des Kontaktes lediglich mit einer Indexfall-ID übermittelt wird, bleibt die infizierte Person anonym. Mit mündlichem Bescheid, zugegangen schriftlich am 05.03.2021 (Bl. 5 d.A.), wurde die Klägerin durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 04.03.2021 (Bl. 5 d.A.) bis zum 18.03.2021 (Bl. 5 d.A.) in häusliche Quarantäne zu begeben [Anl. K1 – Bl. 37 ff. d.A.]. Die Ordnungsverfügung lautet auszugsweise wie folgt: „ Sie sind als enge Kontaktperson zu einer mit dem SARS-CoV-2 Virus infizierten Person gemeldet worden. Daher haben Sie eine Quarantäne in lhren Wohnräumen X ##, ##### B, einzuhalten. Die Quarantäne beginnt für Sie am 04.03.2021 und endet regulär am 18.03.2021. ln diesem Zeitraum darf die Wohnung von lhnen somit nicht verlassen werden. Es dürfen daher auch keine Hausflure, Waschküchen oder andere Räume im Wohnhaus aufgesucht werden, welche für andere Personen außerhalb des eigenen Hausstandes zugänglich sind. Ferner ist es lhnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht lhrem Haushalt angehören. Sofern sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen Sie sich auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von lhnen oder der mit lhnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Die Wohnräume dürfen ausschließlich wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung oder zur Vornahme einer Testung auf das SARS-CoY-2 Virus verlassen werden. lch empfehle lhnen, am 14. Tag der Quarantäne, in lhrem Fall am 18.09.2021, einen Antigenschnelltest bat. einen PCR-Test vornehmen zu lassen. lhre Quarantäne endet vorzeitig (d.h. vor Ablauf der 14 Tage), wenn das positive Testergebnis Ihrer lndexperson auf einem PoC-Antigen-Test (Coronaschnelltest) beruht und ein anschließend durch die lndexperson zur Bestätigung des Schnelltests vorgenommener PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist. Hierüber erhalten Sie Nachricht. […] Zwar kann die regulär 14-tägige Quarantäne einer Kontaktperson gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 3 der QuarantäneVO durch einen negativen Test verkürzt werden, die zuständige Behörde soll jedoch eine von der Verkürzung abweichende Regelung treffen, wenn gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-lnstitutes (RKl) zu „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ von der Verkürzung abzusehen ist. So verhält es sich gegenwärtig: Das RKI hat am 16.02.2021 aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung besorgniserregender Virenvarianten seine Empfehlungen dahingehend verschärft, dass die Möglichkeit einer Verkürzung der häuslichen Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test, unabhängig vom Verdacht auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall, entfällt. “ Ferner wurde für den Fall der Zuwiderhandlung unmittelbarer Zwang angedroht. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung über den Hauptsacherechtschutz. Mit Mails vom 08.03.2021 und 09.03.2021 bat die Klägerin die Beklagte um Erleichterungen von der Quarantäne und stellte ergänzende Nachfragen (Bl. 337 d.A.). Im Hinblick auf eine koronare Herzkrankheit aufgrund genetisch bedingter Hyperlipidämie erhielt die Klägerin eine Sondergenehmigung, wonach sie sich fünfmal für 30 Minuten zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr außer Haus bewegen durfte. Der Klägerin wurde nicht nachgelassen durch negativen PCR-Test und oder Antigentest zu belegen, dass von ihr kein Infektionsgeschehen ausging. Sie führte am 04.03.2021 einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel und am 15.03.2021 einen Antigen-Test, der ebenfalls „negativ“ ausfiel. Der § 5 Abs. 2 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 und § 17 Abs. 2 der CoronaTestQuarantäneVO NRW in der Fassung vom 11.03.2021 sahen vor, dass die Quarantäne auf zehn Tage verkürzt werden könne, wenn die betroffene Person nach frühestens zehn Tagen nach Beginn der Quarantäne eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Klägerin wurde gleichwohl nicht aus ihrer Absonderungspflicht entlassen. Eilrechtsschutz in NRW war in durchschnittlich fünf Werktagen zu erhalten (Bl. 100 d.A.). Mit Schreiben vom 04.05.2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Absonderungsbescheid vom 05.03.2021 bei dem Y – Y- Kreis ein (Bl. 98 d.A.). Die Klägerin behauptet, die mündliche Quarantäneanordnung am 04.03.2021 (Bl. 5 d.A.) oder 01.04.2021 (Bl. 99 d.A.) erhalten zu haben. Sie habe sich daher bis zum 18.03.2021 (Bl. 5 d.A.) oder bis zum 14.04.2021 (Bl. 99 d.A.) absondern müssen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe folgende Amtspflichtverletzungen begangen (Bl. 24 f. d.A.): 1. Herbeiführen der Inzidenz durch PCR – Tests: Die Beklagte sei für die Organisation der Weiterleitung der positiven Testergebnisse an das RKI für die Beklagtenpartei verantwortlich. 2. Gleichsetzen eines positiven PCR – Tests bis zum CT – Wert von 45 mit einer Infektion. 3. Der Beklagten sei bekannt, dass keine Infektion für den überwiegenden Anteil der positiv Getesteten vorliege, erst recht nicht über einem CT – Wert von 30, weil das RKI anordne derartige Personen von der Absonderungspflicht auszunehmen oder diese von der Absonderungspflicht zu befreien. Gleichwohl würden alle positiven Testergebnisse bis zum CT – Wert von 45 übermittelt in der Erkenntnis damit die Inzidenz zu fälschen. Dies geschehe, indem positiv Getestete umformuliert zu Infizierten würden. Daraus entstehe die Infektionszahl und daraus die Inzidenz. 4. Nicht – Bekanntgabe des CT – Wertes gegenüber den Klageparteien zu 2) und zu 4) 5. Publizierung dieser Infektionszahl zur Begründung der Anordnung als Maßnahme, obgleich der Beklagten bekannt sei, dass positiv Getestete keine Infizierten seien. 6. Es sei kein milderes Mittel als Absonderung gewählt worden. 7. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei keine ärztliche Untersuchung für die Feststellung eines konkreten Infektionsgeschehens für den Ansteckungsverdacht angeordnet worden. 8. Die Tatsachen seien nicht aufgeklärt worden. 9. Ein Negativbeweis gegen ein vermutetes Infektionsgeschehen sei nicht vorgesehen und auch nicht zugelassen. 10. Die Absonderungsbescheide seien nicht in schriftlicher Form gegenüber den Klageparteien, sondern alles stets mündlich per Telefon erfolgt. 11. Wegsperren von gesunden Menschen mit Nachweis Ihrer Gesundheit – hier ab dem 19.04.2021. Darüber hinaus habe die Beklagte folgende weitere Amtspflichtverletzungen begangen (Bl. 104 d.A.): 12. Der Nobelpreisträger und Erfinder der PCR – Tests Kary Mullis habe stets lange vor der angeblichen Pandemie beteuert, dass sein Test nicht für diagnostische Zwecke geeignet sei. Dies stehe auch auf allen Testkits. Das sei der Beklagtenpartei auch hinlänglich bekannt; 13. Keine Anrufung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 104 GG. Schließlich ist sie der Ansicht, es lägen Amtspflichtverletzungen durch die Beklagte in den Umständen vor, 14. dass ihre Eingabe auf Entlassung aus der Quarantäne nicht beschieden worden sei (Bl. 99 d.A.) 15. und, dass die in § 5 Abs. 2 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 vorgesehene Freitestung nicht zugelassen worden ist (Bl. 349 d.A.). Die Indexperson habe einen CT-Wert von lediglich 34 aufgewiesen [Anl. K1 – Bl. 48 d.A.], weshalb selbst die betreffende Indexperson nicht habe abgesondert werden dürfen, geschweige denn sie selbst (Bl. 346 d.A.). Sie behauptet, dem Bescheid vom 05.03.2021 sei keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen (Bl. 99 d.A.). Die Beklagte habe bei Verletzung ihrer Amtspflichten vorsätzlich gehandelt (Bl. 110 d.A.) Sie habe unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten (Bl. 5 f. d.A.), es sei zu Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionale Erschöpfung, Depressionen, Reizbarkeit, Existenzängsten gekommen (Bl. 5 f. d.A.). Sie habe unter Vitamin-D-Mangel gelitten (Bl. 6 d.A.); Arztbesuche seien nicht möglich gewesen (Bl. 6 d.A.); sie habe sich auch nicht sportlich betätigen können (Bl. 6 d.A.). Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Quarantäne-Verordnung des Landes sei wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt, die Beklagtenpartei zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 3.750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anordnung der Quarantäne sei rechtmäßig; zudem bestehe schon deshalb kein Anspruch weil die Klägerin es versäumt hat, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Bl. 74 d.A.). Die Ermächtigungsgrundlage sei auch ausreichend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bl. 74 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch kann sich nur aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergeben. 1. Es liegt schon keine Amtspflichtverletzung vor. a) Der Vorwurf des Herbeiführens der Inzidenz durch PCR-Tests stellt keine Amtspflicht der Beklagten dar. Gleichsam könnte man postulieren, dass die Kriminalität steigt, weil die Polizei Straftaten verfolgt und registriert. b) Hinsichtlich des Gleichsetzens eines positiven PCR-Tests bis zu einem CT-Wert von 45 mit einer Infektion handelt es sich ebenso nicht um eine Amtspflicht der Beklagten, die hätte verletzt werden können. Die Beklagte setzt den vorgenannten Wert nicht mit einer Infektion gleich; die Gleichsetzung ergab sich im Zeitraum der Quarantäne der Klägerin aus § 2 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 i.V.m. § 32 IfSG. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die in § 32 IfSG genannte Ermächtigungsgrundlage sei „unzulässig“, steht auch hier noch eine abschließende Entscheidung aus, wird aber wohl als ausreichend angesehen (OVG NRW, a.a.O.). c) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Beklagten sei bekannt, dass keine Infektion für den überwiegenden Anteil der positiv Getesteten vorliege, erst recht nicht über einem CT-Wert von 30, weil das RKI anordnet derartige Personen von der Absonderungspflicht auszunehmen oder diese von der Absonderungspflicht zu befreien, gleichwohl alle positiven Testergebnisse bis zum CT-Wert von 45 übermittelt würden in der Erkenntnis damit die Inzidenz zu fälschen und dies geschehe, indem positiv Getestete umformuliert zu Infizierten würden und hieraus die Infektionszahl und daraus die Inzidenz entstehe, handelt es sich wiederum um keine Amtspflicht. Dies ergibt sich schon aus den Ausführungen unter lit. b). Zur Übermittlung der Daten ist das Gesundheitsamt, hier der Y – Y - Kreis, nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 IfSG verpflichtet; diese Verpflichtung bestand für meldepflichtige Krankheiten bereits vor der Corona-Pandemie. Eine Anordnung des RKI, bestimmte Personen von der Absonderungspflicht auszunehmen oder diese von der Absonderungspflicht zu befreien, ist nicht gegeben. Das RKI hat keine Kompetenzen, hierüber zu entscheiden und hat auch eine solche nicht getroffen, sondern allenfalls, wie sich aus seinem Kompetenzrahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ergibt, Empfehlungen ausgesprochen. d) Hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des CT-Wertes gegenüber den Klageparteien zu 2) und zu 4) ist nur anzumerken, dass diese in diesem Verfahren nicht existieren. e) Wegen der Publizierung dieser Infektionszahl zur Begründung der Anordnung als Maßnahme, obgleich der Beklagten bekannt sei, dass positiv Getestete keine Infizierten seien, ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Infektionszahl publiziert hätte; hierzu trägt die Klägerin nichts vor, sondern stellt diese Ansicht lose in den Raum. f) Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt, dass kein milderes Mittel als Absonderung gewählt worden ist, liegt nicht vor. Die Entscheidung, welche Maßnahme zu treffen ist, steht im Ermessen der Beklagten. Einen „Anspruch“ auf ein milderes Mittel lässt sich nur dann annehmen, wenn das Ermessen der Beklagten auf eine geringere Maßnahme reduziert gewesen wäre. Eine solche Reduzierung ist hier nicht gegeben. Nach § 28 IfSG in der damals geltenden Fassung trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wobei insbesondere auf die §§ 28a, 29 bis 31 IfSG in den damals geltenden Fassungen verwiesen wird. Der § 28a IfSG betraf nur Maßnahmen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens (Ladenschließungen, Maskenpflicht etc.) und war insoweit für eine Eindämmung einer möglichen Ansteckung durch die Klägerin erkennbar nicht geeignet; gleiches gilt für das Beschäftigungsverbot in § 31 IfSG. Lediglich § 29 IfSG (Beobachtung) käme als milderes Mittel in Betracht. Hier ist aber zu beachten, dass die Gefahr einer Ansteckung durch symptomlos Erkrankte hinlänglich bekannt war, sodass schon aus diesem Grund eine reine Beobachtung nicht geeignet gewesen wäre. Die Beklagte hat auch dem Umstand der Vorerkrankung der Klägerin Rechnung getragen und Lockerungen zugelassen; dass die Klägerin dies im Hinblick auf schlechtes Wetter nicht wahrgenommen hat, fällt nicht der Beklagten zur Last, sondern stellt sich lediglich als die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar. g) Soweit die Klägerin weiter der Ansicht ist, ein Amtspflichtverstoß sei darin begründet, dass „entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung keine ärztliche Untersuchung für die Feststellung eines konkreten Infektionsgeschehens für den Ansteckungsverdacht angeordnet“ worden sei, ist ein solcher nicht ersichtlich. Denn die Beklagte musste bei dem hier bestehenden Ansteckungsverdacht insbesondere eine symptomlose Übertragbarkeit auszuschließen. Es ist dabei vor dem Hintergrund der Empfehlungen des RKI nicht ersichtlich, dass ein PCR-Test hierfür nicht geeignet war (VG Regensburg Beschluss vom 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590, Tz. 56, BeckRS 2020, 28577). Dem RKI kommt dabei bei seinen Empfehlungen eine besondere Stellung zu, § 4 IfSG. Dabei ist auch zu beachten, dass der Umstand, ob der Beklagten der CT-Wert bekannt war, streitig ist; Beweis hierfür hat die Klägerin nicht angeboten. Ansteckungsverdächtig ist nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass der zuständigen Behörde Anhaltspunkte vorliegen, die einen Kontakt mit einer infizierten Person nahelegen, wobei die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei der Gefahr schwerer Krankheiten ansteigen (VG Köln, Beschluss vom 28.05.2021 – 7 L 957/21). Dies war hier im Hinblick auf die Meldung des Gesundheitsamtes des Y – Y - Kreises der Fall. Denn hiernach war die Klägerin, was sie auch nicht bestreitet, in Kontakt mit einer Person, die positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass auch die Klägerin Krankheitserreger des Corona-Virus aufgenommen hat. Wie bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 IfSG zeigt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin als Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG, Krankheitsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 5 IfSG oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nr. 6 IfSG zu qualifizieren war. Eine Pflicht der Beklagten, diese Kontaktperson namhaft zu machen besteht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nicht. h) Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang (vorstehend lit. g)) vorgebrachten Vorwurfs der unzureichenden Tatsachenaufklärung gelten die zum Ansteckungsverdacht unter lit. g) gemachten Ausführungen. Nach der Mitteilung durch das Gesundheitsamt des Y – Y - Kreises durfte die Beklagte von einem Ansteckungsverdacht ausgehen. i) Soweit die Klägerin der Beklagten als Amtspflichtverletzung vorwirft, dass ein Negativbeweis gegen ein vermutetes Infektionsgeschehen nicht vorgesehen und auch nicht zugelassen sei, geht ihre Ansicht, es läge eine Amtspflicht vor, auch insoweit fehl. Denn eine Amtspflicht zur Änderung von Verordnungen oder Gesetzen besteht bei der Beklagten nicht; im Übrigen hat sie hierfür keine Kompetenz. j) Nur noch schwer nachvollziehbar ist die Ansicht der Klägerin eine Amtspflichtverletzung liege darin, dass keine Absonderungsbescheide in schriftlicher Form gegenüber den, so wörtlich, „Klageparteien“ erlassen worden seien, sondern alles stets mündlich per Telefon kommuniziert worden sei. Denn die Klägerin hat einen schriftlichen Bescheid erhalten, den sie sogar selbst als Anlage K1 vorgelegt hat. k) Gleiches gilt für die Ansicht der Klägerin, eine Amtspflichtverletzung liege in dem Umstand begründet, dass „gesunde Menschen“, mithin sie, „mit Nachweis Ihrer Gesundheit“ ab dem 19.04.2021 „weggesperrt“ worden sei. Denn auch dies ist offensichtlich unzutreffend; denn die Klägerin war nur bis zum 18.03.2021 in häuslicher Quarantäne. l) Auch der Ansicht der Klägerin, eine Amtspflichtverletzung liege auch in dem Umstand begründet, der Nobelpreisträger und Erfinder der PCR-Tests Kary Mullis habe stets lange vor der angeblichen Pandemie beteuert, dass sein Test nicht für diagnostische Zwecke geeignet sei, was auch auf allen Testkits vermerkt und der Beklagten hinlänglich bekannt sei, ist nicht zu folgen. Denn auch insoweit liegt eine Amtspflichtverletzung nicht vor. Es mag vielleicht zutreffen, dass PCR-Tests für diagnostische Zwecke nicht geeignet sind, die Verpflichtung der Beklagten, dessen Ergebnisse zu beachten ergab sich hingegen wieder aus § 1a Abs. 1 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 i.V.m. § 32 IfSG und stellt schon aus diesem Grunde keine Verletzung einer Amtspflicht dar. m) Es liegt auch kein Verstoß in der unterbliebenen Anrufung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 104 GG vor. Eine gesetzliche Pflicht zur Anordnung der Absonderung ist in § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht geregelt und nur in Abs. 2 vorausgesetzt. Letzterer Fall liegt nicht vor. n) Ferner liegt eine Amtspflichtverletzung nicht in dem Umstand begründet, dass die Beklagte die Klägerin nicht über die Entlassung aus Quarantäne beschieden habe. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Klägerin auf ihren Antrag hin eine Erleichterung von der Quarantäneanordnung gewährt worden. o) Schließlich ist eine Amtspflichtverletzung nicht in dem Umstand zu sehen, dass es der Klägerin nicht genehmigt worden ist, sich frühzeitig von der Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testes zu befreien. Denn die Möglichkeit hiervon lag nach §§ 4 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 bzw. ab dem 11.03.2021 nach §§ 16 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 2 S. 2 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 11.03.2021 im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Diese hat – unter Darlegung im Bescheid – ausgeführt, dass sie ihr Ermessen vor dem Hintergrund der Empfehlungen des RKI vom 16.02.2021 zu der fortschreitenden Ausbreitung besorgniserregender Virenvarianten dahingehend ausübt, eine Freitestung auch bei Ansteckungsverdachtsfällen nicht zuzulassen. Ermessensfehler sind vor dem Hintergrund des damaligen Erkenntnisstandes – auf den es hierbei allein ankommt – nicht ersichtlich. 2. Der Beklagten fällt auch kein Verschulden für eine (unterstellte) Amtspflichtverletzung zur Last. Für ein vorsätzliches Handeln, wie von der Klägerin behauptet, ist nichts ersichtlich; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zumindest mit Eventualvorsatz gegen eine Amtspflicht verstoßen wollte. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin erfolgt wiederum ins Blaue hinein. Auch für ein fahrlässiges Handeln der Beklagten ist nichts ersichtlich. Wie nachfolgend unter 4. ausgeführt wird, ist die Frage der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften allenfalls als offen zu bewerten; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 2 GG und der Frage, ob das IfSG unter Beachtung von Art. 80 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, die von ihr getroffenen Maßnahmen seinen rechtmäßig, insbesondere weil das OVG NRW eher zu der Ansicht tendiert, einen Verstoß gegen Art. 80, 104 GG nicht anzunehmen. Hinsichtlich der weiteren unterstellten Amtspflichtverletzungen liegt gleichsam keine Fahrlässigkeit vor. Es mag zwar sein, dass in der medizinischen Forschung umstritten ist, ob eine Infektion einer Erkrankung gleich steht, ob ein PCR-Test aussagekräftig ist, etc. Die Beklagte hätte aber unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handeln müssen. Dies ist zu verneinen, da die Beklagte den gesetzlichen Regelungen, die auf den Empfehlungen des RKI beruhten, gefolgt ist. Vielmehr hätte eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen gleichsam einen vorsätzlichen Verstoß gegen Amtspflichten (Pflicht zum rechtmäßigen Handeln) bedeutet. Zwar könnte unter dem Gesichtspunkt des negativen Schnell-Tests vom 15.03.2021 zu diskutieren sein, ob ab diesem Zeitpunkt zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist. Jedoch entsprach es – wie die Beklagte unbestritten vorträgt – der Empfehlung des RKI eine zweiwöchige Quarantäne einzuhalten, da erst nach 10-14 Tagen 95 % der Infizierten Symptome zeigten; zumal Schnelltests nur eine geringere Genauigkeit, was im Hinblick auf die umfangreiche Presseberichterstattung offenkundig ist, § 291 ZPO, vermitteln. Der PCR-Test vom 04.03.2021 sagt hingegen, da der Kontakt an diesem Tag erfolgte, nichts über das Gesehen aus und war insoweit ohnehin nicht zu berücksichtigen. 3. Zwischen der (unterstellten) Amtspflichtverletzung nach den lit. a) bis e) und h) bis m) und dem Schaden liegt – worauf es nach dem vorstehenden nicht mehr ankommt – schließlich auch keine Kausalität vor. Eine Kausalität ist in Bezug auf die vorstehend genannten, gerügten Amtspflichtverletzungen nicht gegeben. Es ist ohne weiteres nicht ersichtlich, dass der Klägerin aufgrund des Herbeiführens der Inzidenz durch PCR-Tests, des Gleichsetzens eines positiven PCR-Tests bis zum CT-Wert von 45 mit einer Infektion, der Übermittlung der Infektionszahlen, der Nichtbekanntgabe des CT-Wertes, der Publizierung dieser Infektionszahl, der – vermeintlich unterbliebenen – Tatsachenaufklärung, des Nichtvorsehens eines Negativbeweises gegen ein vermutetes Infektionsgeschehen, der – vermeintlichen – nicht schriftlichen Bescheidung, des „Wegsperrens“ der Klägerin ab dem 19.04.2021 und der Verwendung von PCR-Tests zu diagnostischen Zwecken ein Schaden entstanden ist. 4. Schließlich ist die Klage (teilweise) schon deshalb unbegründet, weil es die Klägerin versäumt hat, Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, § 839 Abs. 3 BGB. Für die Frage, ob die Quarantäneanordnung rechtmäßig war, ist, da es sich bei den §§ 28 ff. IfSG um öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt, grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insoweit ist statthafter Rechtsbehelf die Anfechtungsklage. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG kann die zuständige Behörde (bspw. das Gesundheitsamt) unter anderem nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG die Absonderung (bspw. häusliche Quarantäne) anordnen; die gegen diese Anordnung zulässigen Rechtbehelfe (Widerspruch und Klage) haben dabei gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 110 JustG NRW ist dabei unmittelbar Klage zu erheben; eine Ausnahmeregelung greift vorliegend nicht. Die von der Beklagten erlassene Anordnung wäre daher im Hauptrechtsschutz mit der Anfechtungsklage und im Eilrechtschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor dem VG Köln anzugreifen gewesen. Zunächst zutreffend ist die Klägerin, soweit ihr der Bescheid zunächst telefonisch am 04.03.2021 bekannt gegeben worden ist, nicht belehrt worden; anders als sie behauptet, ist ihr aber – schon nach ihrem eigenen Vortrag – am 05.03.2021 der Bescheid in schriftlicher Form mit Rechtsmittelbelehrung zugegangen, den sie selbst auch als Anlage K1 vorgelegt hat. Die Rechtsmittelbelehrung ist auch inhaltlich zutreffend; einer Belehrung über den Eilrechtschutz bedurfte es hingegen nicht ( Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 262 f., m.w.N.). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ein Berufen hierauf durch die Beklagte ausgeschlossen sei, handelt es sich schon nicht um einen Fall einer unzulässigen Rechtsausübung. Denn hierfür ist erforderlich, dass der Beklagten ein auszuübendes Recht zusteht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn die Haftung ist nach § 839 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen ausgeschlossen; ein Berufen hierauf durch die Beklagte bedarf es nicht. Für den Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB bedarf es dabei Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und Schaden sowie eines Verschuldens. Die Beweislast trägt die Beklagte (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 342/02). Bereits nach dem Vortrag der Klägerin ist jedoch beides (zumindest teilweise) anzunehmen. Die erforderliche Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und Schaden ist gegeben. Anders als die Klägerin meint (und wiederholt in der Replik im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Klageschrift vorträgt), ist sie sowohl über den Sachverhalt als auch über den erforderlichen Rechtsbehelf am 05.03.2021 informiert worden. Nach ihrem Vortrag wäre Eilrechtsschutz in NRW in durchschnittlich fünf Tagen zu erreichen gewesen (Bl. 100 d.A.). Legt man diesen Vortrag zu Grunde, dann hätte sie spätestens am 12.03.2021 Eilrechtsschutz erhalten und den Schaden im Erfolgsfall erheblich (neun Tage Absonderung, statt 14 Tage) vermindert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war ihr der statthafte Rechtsbehelf auch bekannt; diesen hat sie – zumindest – fahrlässig nicht eingelegt. Soweit sie vorträgt, sie sei als juristische Laiin nicht in der Lage gewesen, den richtigen Rechtsbehelf zu erblicken und auch über den Eilrechtsschutz nicht informiert worden, greift dieser Einwand nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch; einer Belehrung über den Eilrechtsschutz bedurfte es nicht, über den Hauptsacherechtschutz ist sie belehrt worden. Der Einwand greift auch deshalb nicht, weil sich die Klägerin den erforderlichen Rechtsrat hätte einholen müssen. Ein Eilrechtsschutz wäre auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Denn die Frage, ob § 30 IfSG unter Beachtung von Art. 104 Abs. 2 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die häusliche Quarantäne darstellt, ist umstritten. Das für den hiesigen Sachverhalt zuständige VG Köln hat sich bislang zu der Frage eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 2 GG nicht geäußert, während die Frage in der Literatur diskutiert und wohl tendenziell bejaht wird ( Kießling in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021 § 30 Rn. 29 f.; Johann / Gabriel in: BeckOK InfSchR, 7. Edition, Stand 01.10.2021, § 30 IfSG Rn. 24.1). Hingegen hat das OVG NRW einen solchen Verstoß zur Corona-Einreise-VO NRW verneint (OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2020 – 13 B 968/20.NE). Vorstehendes gilt dabei nicht nur für die angeordnete Quarantäne an sich, sondern insbesondere auch im Hinblick auf den Ausschluss der Möglichkeit der Klägerin durch die Beklagte von einem sog. Freitesten nach §§ 4 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 Coronaquarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 12.02.2021 bzw. ab dem 11.03.2021 nach §§ 16 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 2 S. 2 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW in der Fassung vom 11.03.2021. II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Nebenforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 7011 ZPO. Streitwert: 3.750,00 €