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Urteil

8 S 48/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:1214.8S48.20.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 03.01.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter, Az. 9C 112/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 03.01.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter, Az. 9C 112/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der B - Straße 00 in C. Die Beklagte ist seit dem 23.02.2016 Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks B - Straße 01. Zuvor war ihre Mutter Frau E, die frühere Beklagte, Eigentümerin des Grundstücks, welches sie an die Beklagte vermietet hatte. Am 30.05.2015 fand ein Termin in einem Schlichtungsverfahren zwischen den Klägern und der früheren Beklagten statt. Ein Schlichtungsverfahren zwischen den Klägern und der jetzigen Beklagten hat nicht stattgefunden. Nachdem die Kläger mit ihrer am 30.05.2018 erhobenen Klage ursprünglich die frühere Beklagte in Anspruch genommen haben, haben sie mit Schriftsatz vom 14.09.2018 einen Parteiwechsel erklärt und ihre Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Das Gericht hat über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten per Beschluss entschieden. Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, dass vom Grundstück der Beklagten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks ausgingen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Klage sei zulässig, da die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der jetzigen Beklagten in Anbetracht des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur früheren Beklagten bloße Förmelei sei. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, den auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bambusstrauch auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden; 2. die Beklagte zu verpflichten, die auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Äste des Bambusstrauch zu beseitigen; 3. die Beklagte zu verpflichten, den im hinteren Teil des Gartens befindlichen 2 m hohen Holzschutz zu begradigen und die Regenrinne des Gartenhauses zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage mangels Durchführung eines gemäß § 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e) JustG NRW erforderlichen Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. Die Kläger stützten ihre Klage auf Ansprüche aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Nachbarrechtsgesetz NRW, die keinen gewerblichen Betrieb beträfen, so dass grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. Die Durchführung eines solchen gegenüber der früheren Beklagten und der erfolgte Parteiwechsel, machten eine Schlichtung gegenüber der jetzigen Beklagten nicht entbehrlich. Insofern unterscheide sich die Situation eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite grundlegend von derjenigen auf Klägerseite, bei welchem der Bundesgerichtshof kein weiteres Schlichtungsverfahren für erforderlich erachte. Die jetzige Beklagte habe - anders als bei einem Klägerwechsel – gerade keine Möglichkeit gehabt, freiwillig über den Beitritt zum Rechtsstreit zu entscheiden. Aus ihrem Beitritt ließen sich daher keine Anhaltspunkte dafür ziehen, ob sie im Hinblick auf die Forderung an der Position der früheren Beklagten vollumfänglich festhalte oder gegebenenfalls im Wege einer gütlichen Einigung ein aufeinander Zugehen der Parteien möglich sei. Die Kläger haben gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie halten an ihrer Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit des Schlichtungsverfahrens fest. Ergänzend begründen sie dies damit, dass die Beklagte auf dem Grundstück seit Jahren wohne und somit auch in das durchgeführte Schlichtungsverfahren eingebunden gewesen sei. Zudem sind sie der Ansicht, dass die Klageanträge zu 1. und 3. nicht dem Anwendungsbereich des § 15a EGZPO unterfielen. Die Kläger beantragen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verpflichten, den auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bambusstrauch auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden; 2. die Beklagte zu verpflichten, die auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Äste des Bambusstrauch zu beseitigen; 3. die Beklagte zu verpflichten, den im hinteren Teil des Gartens befindlichen 2 m hohen Holzschutz zu begradigen und die Regenrinne des Gartenhauses zu entfernen. Die Beklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 27.10.2021 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die jetzige Beklagte zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da es an einem gem. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 JustG NRW erforderlichen Schlichtungsversuch fehlt. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr.2 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Hiervon hat der Landesgersetzgeber in Nordrhein-Westfalen Gebauch gemacht und in § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW bestimmt, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr.1 JustG NRW. Die Kläger machen Ansprüche aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Nachbarschaftsgesetz NRW geltend, die keinen gewerblichen Betrieb betreffen. Ihr Begehren auf Zurückscheiden des Bambusstrauch auf eine Höhe von 1,80 m entlang der Grundstücksgrenze fußt auf § 1004 BGB i.V.m. § 41 Abs. 2 NachbG NW. Streitigkeiten um Überhänge von Wurzeln und Zweigen nach § 910 BGB gehören gemäß § 53 JustG NRW uneingeschränkt zum Anwendungsbereich des § 15a EGZPO. Umfasst sind auch entsprechende auf § 1004 I BGB gestützte Beseitigungsansprüche (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 15a EGZPO, Rn. 5). Auch das Begehren der Kläger auf Begradigung des Holzschutzes und Entfernung der Dachrinne betrifft im Nachbarrecht geregelte Rechte. Dier „Holzschutz“ unterfällt den Regelungen der Einfriedung in §§ 32ff NachbG NRW, die Regenrinne unterliegt den Bestimmungen von § 28 NachbG NRW. Soweit die Kläger ihre Auffassung zur Entbehrlichkeit des Schlichtungsverfahrens für die Klageanträge 1. und 3. insoweit hilfsweise auf ein Zitat aus einem Kommentar stützen (Zöller/Heßler. ZPO, 32.Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5) bezieht sich dieses ersichtlich auf die – hier nicht relevante – Einschränkung des § 15a Abs 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO „sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt“. Gegenüber der Beklagten ist ein solches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden. Dass sie das Grundstück während des damaligen Schlichtungsverfahrens mit der vormaligen Beklagten als Mieterin bewohnt hat, führt nicht dazu, dass sie als förmlich Beteiligte des Verfahrens anzusehen wäre. Auch eine tatsächliche Beteiligung ist nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Erfolg oder Misserfolg des Schlichtungsverfahrens beeinflusst hätte. Dass familiäre Verbindungen zwischen der früheren und der jetzigen Beklagten bestehen, macht das Schlichtungsverfahren nicht zur „Förmelei“, da - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - auch innerhalb von Familien sehr unterschiedliche Auffassungen zu Nachbarschaftskonflikten und deren möglichen Lösungen bestehen können. Auch aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Ziel des Schlichtungsverfahrens nicht mehr erreicht werden könne. Zwar ist eine gütliche Einigung im Prozess ebenso gescheitert, wie vor dem Güterichter. Dies lässt den Schluss auf eine Aussichtslosigkeit der Schlichtung allerdings bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte und die damit verbundene Kostenfrage nicht zu. Die Beklagte hat mehrfach erklärt, ein grundsätzliches Interesse an einer gütlichen Verständigung zu haben. Ein Schlichtungsverfahren war vorliegend auch aus Sicht der Kammer nicht deshalb entbehrlich, weil ein solches mit der früheren Beklagten stattgefunden hat und die jetzige Beklagte im Zuge eines Parteiwechsels in das Verfahren eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2019, Az. V ZR 9/10 (NJW-RR 2010, 1726) eine erneute Streitschlichtung zwar im Fall des Parteiwechsels auf Klägerseite als nicht erforderlich angesehen. Ob dies auch für den Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu gelten hat, hat der Bundesgerichtshof hierbei aber ausdrücklich offen gelassen. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass dies auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar ist. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Begründung für die Entbehrlichkeit beim Klägerwechsel aus, dass das Ziel des nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes die Entlastung der Zivilgerichte sei. Dieses Ziel lasse sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden sei. Nach dem Scheitern der Schlichtung sei das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen. Die klagende Partei könne die Klage erweitern, § 264 Nr. 2 ZPO, oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfalle (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503). Das gelte auch für den Fall des Parteiwechsels auf Klägerseite, der der Klageänderung gleich stehe. Der Parteiwechsel sei zulässig, wenn der Prozessgegner zustimme oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulasse (vgl. BGHZ 16, 317, 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248, 250 f.). Stimme der Beklagte dem Parteiwechsel zu, laufe die Forderung nach einem neuerlichen Schlichtungsversuch dem Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Belastung der Zivilgerichte zu verringern, offensichtlich zuwider. Der anstelle des bisherigen Klägers in den Rechtsstreit eintretende Kläger gebe mit seinem Eintritt in den Prozess zu erkennen, dass er auf der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Forderung bestehe, so wie die Sache von dem ausgeschiedenen Kläger dem Gericht unterbreitet worden sei. Soweit der Beklagte auch gegenüber dem Nachfolger des Klägers den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolge, zeige er, dass er weiterhin nicht bereit sei, die Klageforderung zu erfüllen. Im Hinblick auf den Wechsel der Klagepartei wiederum die Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, führe zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch§ 10 Abs. 1 NRWGüSchlG erreicht werden soll. Für den vorliegenden Wechsel auf Beklagtenseite treffen diese Erwägungen so nicht zu. Denn die Beklagte ist nicht „freiwillig“ in den Prozess eingetreten. Ihrem Eintritt ist daher auch kein Erklärungsgehalt beizumessen, aus dem die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hergeleitet werden könnte. Aus Sicht der Kammer ähnelt die vorliegende Konstellation insoweit derjenigen, bei der durch eine Klageerweiterung ein weiterer Beklagter in Anspruch genommen wird, bei dessen unmittelbarer Inanspruchnahme ein Schlichtungsverfahren (erstmalig) gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre. Bei einer solchen Klageerweiterung wird an der Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens festgehalten (BGH NJW-RR 2010, 1725; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn. 23). Beidem ist gemein, dass andernfalls dem Beklagten allein durch das Vorgehen der Klägerseite die Möglichkeit der Teilnahme an einer gesetzlich vorgesehenen vorprozessualen Schlichtung genommen würde, obwohl diese nicht von vornherein aussichtslos ist. Dies ist jedenfalls in der vorliegenden Situation nicht gerechtfertigt, in der der Parteiwechsel auf einem bei Klageerhebung bestehenden Irrtum der Klägerseite über die Eigentümerstellung beruht, wobei die Beklagte bereits lange vor Erhebung der Klage Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies in einem Zusammenhang mit einer befürchteten Klage gestanden hätte und auch keine anderweitige Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben sind. Die weiteren Entscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zuzulassen, die der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offen gelassen hat. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (Anträge zu 1. und 2. je 500,- €, Antrag zu 3. 1000,- €).