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Urteil

2 O 154/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:1203.2O154.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.083,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.426,40 € seit dem 1. August 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.083,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.426,40 € seit dem 1. August 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückgewähr einer geleisteten Vorauszahlung für von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotelzimmer. Der Kläger veranstaltet mit seinem Reisebusunternehmen „B." unter anderem touristische Gruppenreisen. Für seine Saisoneröffnungsfahrt buchte er bei der Beklagten in deren Hotel „M." in C. für zwei im Frühjahr 2020 geplante mehrtägige Busreisen Übernachtungen einschließlich Frühstücksbuffet, Mittagessen, Kaffeetafel und Abendessen mit kalten und warmen Speisen. Die von ihm unterzeichnete Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 25. Oktober 2019 enthielt unter anderem folgende „Stornierungsbedingungen: Ab 6 Wochen vor Leistungsbeginn berechnen wir 20 %, ab 3Wochen vor Leistungsbeginn berechnen wir 60 %, ab 1 Woche berechnen wir 80 % auf die gebuchten Leistungen. Max. 2 der gebuchten Zimmer können bis 3 Tage vor Anreise kostenfrei storniert werden. Stornierungen am Anreisetag oder Nichtanreisen werden mit 90 % berechnet“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Bl. 105f. d.A. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung eines durch den Kläger in der Folgezeit reduzierten Buchungsumfangs stellte die Beklagte diesem unter dem 26. Februar 2020 eine Depositrechung in Höhe von insgesamt 10.356,00 €, welche einen Hotelpreis in Höhe von 4.353,00 € für den Buchungszeitraum vom 19. bis zum 22. März 2020 und einen Hotelpreis in Höhe von 6.003,00 € für den Buchungszeitraum vom 26. bis zum 29. März 2020 beinhaltete (Anlage B2, Bl. 107 d.A.). Daraufhin überwies der Kläger am 04. bzw. 05. März 2020 vereinbarungsgemäß 80% des Rechnungsbetrags als Vorauszahlung, mithin 8.426,40 €. Am 16. März 2020 verständigten sich die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie. Ergänzend zu dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16 März 2020, Az.: 401.41609-11-3 (Einschränkung sozialer Kontakte) wies dieses am 17. März 2020 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 NGöGD auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz die Niedersächsischen Landkreise im Wege der Fachaufsicht an, eine Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung bis zum 18. April 2020 des Inhalts zu verkünden, dass es Betreibern von Hotels untersagt werde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Bereits beherbergte Personen sollten ihre Rückreise möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens bis zum 25. März 2020 antreten (Anlage B3, Bl. 108ff. d.A.). Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises P. wurde unter anderem über das Internet verbreitet. Das in ganz Niedersachsen angeordnete Beherbergungsverbot für Touristen war seinerzeit auch Gegenstand medialer Berichterstattung. Unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es nicht zu dem Hotelaufenthalt. Mit E-Mail vom 18. März 2020 bestätigte eine für die Reservierung zuständige Mitarbeiterin des E. Hotels D. dem Kläger die Stornierung der „Gruppenreise“, die Anzahlung habe die Beklagte auf ein „Gutschein-Konto“ umgebucht (Anlage K5, Bl. 136 d.A.). Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man den Vorgang an die Buchhaltung der Beklagten zur Rückzahlung weitergeleitet habe. Zurzeit befinde man sich in Kurzarbeit und werde erst am 25. Mai 2020 wieder öffnen (Anlage K9, Bl. 184 d.A.). Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. September 2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis einschließlich 30. September 2020 auf, die geleistete Vorauszahlung nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten zurückzuerstatten (Anlage K4, Bl. 25f. d.A.). Der Kläger behauptet, der Beklagten sei in dem hier streitgegenständlichen Reisezeitraum angesichts der Corona-Pandemie die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen behördlicherseits untersagt gewesen. Vertragsgegenstand sei die Beherbergung einer touristischen Reisegruppe gewesen. Dies gehe aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien hervor, insbesondere der E-Mail der für die Reservierung zuständigen Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 17. Oktober 2019 (Anlage K8, Bl. 183 d.A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.426,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2020 sowie dem Kläger entstandene vorgerichtliche Kosten in Höhe von 679,10 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2021 die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.343,20 € anerkannt. Das Gericht hat am selben Tag ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.083,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.426,40 € seit dem 30. Juli 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Ihr sei die Art des von dem Kläger gebuchten Aufenthaltes nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen. Da nicht-touristischen Hotelaufenthalte, insbesondere aus beruflichen, familiären oder medizinischen Gründen im Buchungszeitraum weiterhin gestattet gewesen seien, habe sie die Zimmer unbeschadet der Allgemeinverfügung des Landkreises P. weiterhin für nichttouristische Übernachtungsgäste zur Verfügung stellen können. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger das Risiko zu tragen habe, die von ihr angebotene Leistung für seine Zwecke nicht verwenden zu können. Gemäß ihren in den Vertrag einbezogenen Stornierungsbedingungen dürfe sie 80% des Übernachtungspreises für den Zeitraum 19.-22.03.2022, mithin 3.482,40 € und 60% des Übernachtungspreises für den Zeitraum 26.-29.03.2022, mithin 3.601.80 €, also insgesamt 7.084,20 € behalten. Einen Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe des Differenzbetrags zwischen der geleisteten Anzahlung von 8.426,40 € und den von ihr beanspruchten Stornierungskosten von 7.084,20 € hat die Beklagte im Termin anerkannt (s.o.). Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 als Anlage B4 (Bl. 229ff. d.A.) die öffentlich bekannt gemachte VI. Allgemeinverfügung des Landkreises P. zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich; hier Übernachtungen u.a. zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus COVID19; SARS-CoV-2 für das Gebiet des Landkreises P. vom 18. März 2020 vorgelegt. Diese trifft unter Nennung der Rechtgrundlage für das Gebiet des Landkreises P. unter Ziffer 1. die Regelung, dass es Betreibern von Beherbergungsstätten und Hotels untersagt ist, „ „Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen“ “. Für bereits Beherbergte Personen gilt, dass diese „ „ihre Rückreise möglichst bis zum 19 März 2020, spätestens bis zum 25. März 2020 vorzunehmen“ “ haben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass danach auch ein Hotelaufenthalt zu touristischen Zwecken mit Rückreise bis zum 25. März 2020 ohne Einschränkungen zulässig gewesen sei. Die Beklagte hatte Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, an sie 894,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung der Klageerwiderung [27. September 2021] zu zahlen. Die Widerklage hat sie im Verhandlungstermin am 08. Oktober 2021 vor Erörterung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat bezüglich der noch im Streit stehenden Hauptforderung vollumfänglich Erfolg. 1. Die Beklagte muss dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 275, 326 Abs. 1, 4 BGB die geleisteten Vorauszahlung in voller Höhe zurückerstatten. a) Die Bewirkung der gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Hauptleistung ist nach Vertragsschluss pandemiebedingt aufgrund öffentlich-rechtlichen Verbots unmöglich geworden im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Die Beherbergung von Touristen konnte mit öffentlicher Bekanntmachung der VI. Allgemeinverfügung des Landkreises P. am 18. März 2020 nur noch unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erfolgen. Allerdings ist das einschlägige Verbot nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB einzuordnen. Aufgrund des mit der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 bezweckten Infektionsschutzes ist nicht davon auszugehen, dass diese den Beherbergungsvertrag rückwirkend annulliert, sondern dass Hotelbetreibern ab Bekanntmachung bis einschließlich 18. April 2020 die Erbringung ihrer Leistungen an Touristen verboten war. Damit konnte Leistungserfolg, die Gewährung des Gebrauchsrechts an der Mietsache nicht mehr erbracht werden. b) Es liegt hier auch nicht lediglich eine Zweckstörung vor, für die der Mieter das Verwendungsrisiko trägt und die nicht zur Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB führt. Die Auslegung der auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags gerichteten Willenserklärungen der Parteien gemäß § 133, 157 BGB ergibt, dass die Beherbergung und Bewirtung einer Busreisegruppe zu touristischen Zwecken Vertragsinhalt geworden ist. Hotels in der Region P./I. müssen sich bereits nach der allgemeinen Verkehrserwartung auf die Beherbergung eines vorwiegend touristischen Publikums einstellen. Aus der Email der Beklagten vom 17. Oktober 2020 ergibt sich, dass diese wusste, dass die gebuchten Zimmer der Unterbringung einer Busreisegruppe im Rahmen der „Saisoneröffnung“ des Klägers dienen sollten. Andernfalls hätte sie diesem nicht den Rat erteilt, sich hinsichtlich einer Reiseleitung für Ausflüge an die örtliche Touristeninformation zu wenden. Zudem hat die Beklagte dem Kläger auch ein gerade auf diese Zielgruppe zugeschnittenes „ALL-INKLUSIVE“ Angebot für dessen Saisoneröffnung offeriert und in diesem Zusammenhang zusätzlich angeboten, einen Musikabend zu organisieren. Der Kläger durfte bei Vertragsschluss für die Beklagte erkennbar annehmen, dass sich deren Hotelzimmer für die Beherbergung seiner touristischen Busreisegruppe nicht nur eignen, sondern dass er an einem dem von ihm vorausgesetzten Verwendungszweck entsprechenden Gebrauch der Mietsache seitens der Beklagten nicht gehindert wird. Nach Treu und Glauben konnte er davon ausgehen, dass die Beklagte diesen, von ihm ausdrücklich mitgeteilten Verwendungszweck akzeptiert. Es handelte sich bei dem touristischen Zweck der Reise mithin nicht um ein bloßes Motiv des Klägers für die Gruppenreservierung. Vielmehr ist diese Verwendungsmöglichkeit Vertragsinhalt geworden. Andernfalls hätte die Parteien angesichts der Verkehrserwartung und der konkreten Buchungsanfrage des Klägers eine Übernahme des Risikos, dass eine Ausübung des Gebrauchsrechts durch Touristen der Beklagten allgemein verboten wird, durch den Mieter vereinbaren müssen. c) Die seitens der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Nacherfüllung zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht, da es sich bei der Miete von Hotelzimmern, insbesondere für eine touristische Reisegruppe, um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Die verzögerte Leistung kann hier faktisch nicht mehr nachgeholt werden, zumal auch die Teilnehmer sich seitens des Klägers nicht auf einen Gutschein für einen späteren Reisetermin verweisen lassen mussten. Auch die von der Beklagten mit nachgelassenen Schriftsatz angesprochene „leichte Verschiebung“ der Anreise auf den 18. März 2020 kommt nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich nicht dazu verhält, ob dies dem Kläger in dem Telefonat am 17 März 2020 überhaupt angeboten worden ist, würde es sich hierbei um eine unzulässige Umgehung des Beherbergungsverbots handeln. Grundgedanke der aus Gründen des Infektionsschutzes getroffenen Regelung war es, die Anreise von Touristen mit sofortiger Wirkung vollständig zu unterbinden und den weiteren Aufenthalt bereits zu touristischen Zwecken beherbergter Personen möglichst bis zum 19. März 2021 zu beenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut wurde ausschließlich für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens „bereits beherbergte Personen“ eine zeitlich befristete Ausnahme geschaffen. Sinn dieser Übergangsregelung war es offensichtlich, den bereits angereisten Übernachtungsgästen die Organisation ihrer möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens bis zum 25. März 2020 anzutretenden Rückreise zu ermöglichen und dadurch zugleich ein hohes Reiseverkehrsaufkommen zu vermeiden. d) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er sich nachträglich angesichts der Unmöglichkeit der Leistung mit einem prozentualen Einbehalt der Vorauszahlung gemäß den Stornobedingungen der Beklagten einverstanden erklärt hat. Die Absage des Klägers erfolgte in engem und unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Verständigung der Regierungschefs der Bundesländer und der Bundesregierung auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie vom 16. April 2020 und der Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17. März 2020 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 NGöGD an die Niedersächsischen Landkreise. Inhalt der Erklärung des Klägers war aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position der Beklagten, dass dieser im Hinblick auf eine sicher zu erwartende Unmöglichkeit der Leistung im Reservierungszeitraum die Gegenleistung zurückerstattet erhalten wollte. Ein weiteres Abwarten des Klägers bis zur Umsetzung der rechtmäßigen Weisung der zuständigen Fachaufsicht durch den Landkreis P. war nicht erforderlich, da diese den Landkreisen keinerlei Spielraum bei der Ausgestaltung des Beherbergungsverbots ließ. 2. Ein Recht zum Einbehalt der Vorauszahlung des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 241 Abs. 1, 313 Abs. 1 BGB. Eine Anpassung des Vertrags kommt aufgrund des allgemeinen Verbots der Beherbergung von Touristen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht vorliegen. Gegenstand der Geschäftsgrundlage können grundsätzlich niemals Umstände sein, die in den Risikobereich der einen oder anderen Vertragspartei fallen (vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1976, 71, 77). a) Nach der gesetzlichen Risikoverteilung führt der Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 Abs. 1 BGB wegen der synallagmatischen Verknüpfung mit dem Anspruch auf die Gegenleistung zur Befreiung des Gläubigers von diesem; § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand von diesem Grundsatz besteht nicht, da der Kläger das Leistungshindernis weder allein noch weit überwiegend zu vertreten hatte. Diese grundsätzliche Risikoverteilung wird nur in Fällen der persönlichen Verhinderung des Mieters durch die eigenständige Sonderregel des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB, welche auf Verträge mit mietvertraglichen Elementen wie Beherbergungsverträge Anwendung findet, durchbrochen. Eine persönliche Verhinderung der Reisegruppe des Klägers z.B. aufgrund eigener Corona-Erkrankung oder ein anderes persönliches Reisehindernis war indes nicht für die Absage maßgeblich. Vielmehr wurde eine auf die Mietsache bezogene behördliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Adressatin der Allgemeinverfügung war die Beklagte als Hotelbetreiberin, sie allein hatte aus Infektionsschutzgründen dafür Sorge zu tragen, dass eine Belegung ihrer Räume zu touristischen Zwecken unterbleibt. b) Eine abweichende Wertung ergäbe sich auch nicht aus dem auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anwendbaren Reisevertragsrecht. Zwar kann der Reiseveranstalter grundsätzlich bei einem im freien Belieben des Reisenden stehenden Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Entschädigung nach § 651h Abs. 1 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach § 651h Abs. 3 S, 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Nach diesem Maßstab lagen bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt der Absage des Klägers angesichts der unverzüglich umzusetzenden Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17. März 2020 bzw. der zu erwartenden oder bereits erlassenen Allgemeinverfügung des Landkreises P. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, welche die Durchführung von touristischen Übernachtungen nicht nur erheblich beeinträchtigten, sondern von Rechts wegen ausschlossen. c) Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der gesetzlichen Risikoverteilung wäre es unbillig, wenn die Beklagte die Vorauszahlung ganz oder teilweise behalten dürfte, unabhängig davon, ob sie im Gegenzug bereit ist, einen Gutschein über gleichwertige Leistungen zu erteilen, da der Kläger seinerseits gegenüber seinen Kunden des Anspruchs auf den Reisepreis verlustig gegangen ist und etwaige Vorauszahlungen zurückerstatten musste. 3. Der Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB ist auch nicht durch schlüssig erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB mit den in den „Stornobedingungen“ enthaltenen Entschädigungspauschalen untergegangen. Diese kann die Beklagte nur verlangen, wenn ihr die Erbringung der Leistung im Zeitpunkt des Rücktritts noch möglich war. Die von der Beklagten verwendete Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, sollte ihrem Sinn und Zweck nach nur den Fall regeln, dass der Hotelgast aus Gründen, die nicht in der Risikosphäre des Hotelbetreibers liegen, vom Vertrag zurücktritt. Ein anderes Verständnis der Klausel wäre jedenfalls für den Vertragspartner überraschend und würde diesen unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB benachteiligen. 4. Zwar hat die Beklagte mit ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 unter Beweisantritt dazu vorgetragen, dass sie den Primäranspruch des Klägers tatsächlich weiterhin hätte erfüllen können, da der Hotelbetrieb in dem gebuchten Zweitraum aufrecht erhalten geblieben sei. Dies ist jedoch unerheblich, da ihr eine Beherbergung der touristischen Reisegruppe des Klägers aus den oben genannten Gründen untersagt war. Im Übrigen bezieht sich das Schriftsatzrecht nur auf neues Vorbringen der gegnerischen Partei. Der neue Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 17. April 2014 gibt der Kammer auch sonst keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die telefonische Absage des Klägers am 17. März 2020 zeitlich vor dem Erlass der Allgemeinverfügung des Landkreises P. erfolgt ist, weil der Kläger die berechtigte Erwartung haben durfte, dass der Landkreis P. die Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16. März 2020 unverzüglich und ordnungsgemäß im Wege der Allgemeinverfügung umsetzt. 5. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Kläger seinen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt zu einem Zeitpunkt mit einer anwaltlichen Tätigkeit beauftragt hat, in dem die Beklagte sich mit der Rückzahlung in Verzug befunden hat. Der Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung trat mit Erhalt der Email des Klägers vom 31. Juli 2020 ein. Mit dieser Email brachte der Kläger eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Rückzahlung begehrt. Eine Fristsetzung ist nicht nötig ebenso wenig ein Hinweis auf die Verzugsfolgen (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn.17). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Zinspflicht beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB aber erst am Tag nach Eintritt des Verzugs. Ein Anspruch auf die pauschal geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,00 € besteht nicht, da die Mahnung erst verzugsbegründend wirkte und etwa hierfür entstandene Kosten damit keinen Verzugsschaden darstellen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Beklagte auch mit dem noch streitigen Teil der Klageforderung bis auf eine geringfügige Zuvielforderung betreffend die Mahnkosten und den Zins unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.320,40 € EUR festgesetzt.