Urteil
11 O 31/20
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch eines Verbraucherverbands nach UWG besteht nicht, wenn die vom Kläger beanstandete Praxis lediglich rechnerisch die Restlaufzeit früherer Vertragsvereinbarungen mit der neuen Mindestlaufzeit zusammenfasst und keine formularmäßige AGB-Bindung über zwei Jahre begründet.
• Ergibt sich aus den Vertragsgestaltungen ein und derselbe Vertrag mit auf Kundenwunsch vereinbarten Verlängerungen, ist keine unangemessene Benachteiligung nach § 309 Nr.9a BGB gegeben.
• Auch ein Eingreifen des § 43b TKG kommt nicht in Betracht, wenn die anfängliche Mindestvertragslaufzeit des zugrunde liegenden Vertrags 24 Monate nicht überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht bei rechnerischer Zusammenfassung laufzeitlicher Restbeträge • Ein Unterlassungsanspruch eines Verbraucherverbands nach UWG besteht nicht, wenn die vom Kläger beanstandete Praxis lediglich rechnerisch die Restlaufzeit früherer Vertragsvereinbarungen mit der neuen Mindestlaufzeit zusammenfasst und keine formularmäßige AGB-Bindung über zwei Jahre begründet. • Ergibt sich aus den Vertragsgestaltungen ein und derselbe Vertrag mit auf Kundenwunsch vereinbarten Verlängerungen, ist keine unangemessene Benachteiligung nach § 309 Nr.9a BGB gegeben. • Auch ein Eingreifen des § 43b TKG kommt nicht in Betracht, wenn die anfängliche Mindestvertragslaufzeit des zugrunde liegenden Vertrags 24 Monate nicht überschreitet. Der Kläger, ein Verband verbraucherpolitischer Organisationen, nahm die Beklagte, einen Mobilfunkanbieter, auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wurde, dass Tarifwechsel mit subventioniertem Endgerät vor Ablauf einer bestehenden Mindestlaufzeit zu einer rechnerisch ausgewiesenen Gesamtlaufzeit führen, die zwei Jahre übersteigt. Streitgegenstand war, ob es sich bei den jeweiligen Änderungen um neue Verträge oder um Vertragsverlängerungen handelt und ob dadurch eine unzulässige längere Bindung nach § 309 Nr.9a BGB bzw. ein Verstoß gegen § 43b TKG vorliegt. Konkrete Fälle betrafen Vertragsabschlüsse/Änderungen von 2016, 2017 und 2019, bei denen Rufnummern beibehalten und neue Endgeräte geliefert wurden. Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab und begehrte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte verteidigte die Praxis als individuell vereinbarte Vertragsverlängerungen auf Kundenwunsch und bestritt eine mehr als 24-monatige Bindung. • Die Klage ist unbegründet; ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. • Die vom Kläger gerügten Vereinbarungen begründen keinen Verstoß gegen § 309 Nr.9a BGB. Die ausgewiesene „verlängerte" Mindestlaufzeit bis 29.01.2022 stellt eine rechnerische Zusammenfassung der noch laufenden Restlaufzeit und der neu vereinbarten 24-monatigen Verlängerung dar, nicht aber die Vereinbarung einer einzelvertraglich längeren Mindestbindung. • Es lagen nicht jeweils neue, selbstständige Verträge vor, sondern ein Vertrag mit zwei Verlängerungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden; Indizien hierfür sind u.a. die Beibehaltung der Rufnummer und die durchgehende Vertragsart (Mobilfunkleistung mit Endgerät). • Die Schutzfunktion des § 309 Nr.9a BGB greift nicht, weil die Kundenänderung auf deren Dispositionswunsch beruht und die Beklagte berechtigte Interessen an der Sicherung verbleibender Entgeltansprüche hat; es liegt kein missbräuchliches, einseitiges Durchsetzen von AGB durch den Verwender vor. • Ein Verstoß gegen § 43b TKG scheidet aus, weil die anfängliche Mindestvertragslaufzeit des zugrundeliegenden Vertrags 24 Monate betrug und damit die dort angesprochene Überschreitung nicht gegeben ist. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Abmahnkosten. • Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen sowie der Streitwert wurden nach den gesetzlichen Vorschriften entschieden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Vereinbarungen jeweils ein Vertrag mit Kundenseitenwunsch zu vorzeitigen Änderungen und anschließenden 24-monatigen Verlängerungen darstellen, nicht aber neue Verträge mit einer formularmäßigen Bindung von über zwei Jahren. Damit liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr.9a BGB und auch kein Verstoß gegen § 43b TKG vor. Die Beklagte durfte die gewünschten Tarif- und Geräteänderungen vorzeitig gewähren, während sie ihren Anspruch auf die Restentgelte aus der noch laufenden Vertragsbeziehung sicherte; dies ist nicht missbräuchlich. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.