Urteil
41 O 20/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1124.41O20.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Pämienerhöhungen in dem zwischen ihnen seit dem 01.01.1983 bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis. Dem Versicherungsverhältnis liegen die von der Beklagten zur Akte gereichten Bedingungen über die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde (Bl. 152 ff. d.A.). Die Beklagte erhöhte die Prämien im Tarif AX1 zum 01.01.2015 um 80,00 EUR, im Tarif BX zum 01.01.2015 um 20,90 EUR und im Tarif AX2 zum 01.01.2020 um 95,00 EUR. Ob der Kläger zum 01.01.2017 an einer weiteren Erhöhung des Tarifs AX1 in Höhe von 86,24 EUR teilnahm, ist zwischen den Parteien streitig. Den Erhöhungen stimmte Frau Beteiligte1 als unabhängige Treuhänderin zu. Die Beitragserhöhungen waren erforderlich, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Veränderung von mehr als 5 % ergab und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen waren. Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2015 wurden mit Schreiben vom 26.11.2014 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 163 ff. d.A. verwiesen. Änderungen für das Jahr 2017 wurden mit Schreiben vom 24.11.2016 mitgeteilt (Bl. 174 ff. d.A. nebst Anlagen). Mit Schreiben vom November 2019 nebst Anlagen wurde die Erhöhung zum 01.01.2020 mitgeteilt (Bl. 181 ff. d.A.). Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für formell unwirksam, weil nicht ausreichend begründet. Er bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Erhöhungen auch insoweit, wie die auslösenden Faktoren geringer als 10 % ausfallen. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/0000X00 unwirksam sind: a) im Tarif AX1 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 80,00 EUR, b) im Tarif BX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 20,90 EUR, c) im Tarif AX1 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 86,24 EUR, d) im Tarif AX2 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 95,00 EUR, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 6.327,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.01.2021 zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.01.2021 zu verzinsen hat. 4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.234,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Beitragsanpassungen seien insgesamt rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe an einer Beitragserhöhung im Tarif AX1 im Jahre 2017 nicht teilgenommen, weil er bereits zum 01.01.2017 in den Tarif AX2 gewechselt sei. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren mitgeteilt: AX1 zum 01.01.2015 - 1,0840, AX1 zum 01.01.2017 - 1,0716, BX zum 01.01.2015 - 1,0530 und AX2 zum 01.01.2020 - 1,0642. Der Kläger hat seinen ursprünglich für die Zukunft gestellten Antrag auf Herabsetzung der Prämienzahlungen daraufhin für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sämtliche vom Kläger angegriffene Prämienerhöhungen erweisen sich als wirksam. 1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. a) Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Das klägerische Begehren zielt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen. Mit dem Feststellungsbegehren wird das Rechtsschutzziel verfolgt, für die Zukunft nicht zur Zahlung der zu Unrecht erhobenen Beiträge verpflichtet zu sein. Hieraus ergibt sich ein Feststellungsinteresse. Denn allein mit dem daneben erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass zukünftig keine Pflicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages mehr besteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = BGHZ 220, 297, Rn. 17; sowie zuletzt u.a. auch BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 27 f. m.w.N.). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 Rn. 13). Hinzu kommt, dass die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag ist und zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinausgehen kann. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Dabei macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 28 m.w.N.). b) Zur Beitragsänderung gilt, dass nach § 203 Abs. 2 VVG der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt ist, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die anzugebenden maßgeblichen Gründe müssen sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht. Es müssen nicht alle Gründe genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. c) Für die einzelnen Tariferhöhungen ergibt sich folgendes: aa) Die Erhöhungen in den Tarifen AX1 und BX zum 01.01.2015 waren ausreichend begründet. Im Schreiben der Beklagten von November 2014 heißt es auszugsweise: „In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen.“ In dem beigefügten Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ findet sich u.a. die folgende weitergehende Erläuterung: „Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang von einander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an. Die Folge können höhere oder auch niedrigere Beiträge sein.“ In Verbindung mit dem beigefügten Nachtrag und den sich aus diesem ergebenden, konkreten Beitragsanpassungen wird damit noch ausreichend deutlich, dass die Prämienüberprüfung aufgrund veränderter Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolgt ist. bb) Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Kläger zum 01.01.2017 an einer weiteren Erhöhung im Tarif AX1 teilgenommen hat. Die Erhöhung zum 01.01.2017 wäre jedenfalls ausreichend begründet worden: Im Schreiben vom November 2016 heißt es auszugsweise: „Leistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen.“ In dem beigefügten Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“ findet sich nach der Angabe der maßgeblichen rechtlichen Grundlage u.a. die folgende weitergehende Erläuterung: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich.“ In Verbindung mit dem beigefügten Nachtrag und den sich aus diesem ergebenden, konkreten Beitragsanpassungen wird damit erneut ausreichend deutlich, dass die Prämienüberprüfung auf Grund veränderter Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolgt ist. Nachvollziehbar wird zudem zwischen der Veranlassung der Beitragsüberprüfung wegen der Rechnungsgrundlage der veränderten Leistungsausgaben und der deswegen erfolgten Neukalkulation der Beiträge unterschieden. Jedenfalls durch den konkreten Verweis auf die rechtlichen Grundlagen (§ 203 Abs. 2 VVG, § 12b VAG und § 8b Abs. 1.1. MB/KK09 bzw. MB/KT09) kann der Versicherungsnehmer auch nachvollziehen, dass die Überprüfung auf Grund der in diesen genannten Schwellenwerten erfolgt ist. cc) Ebenso wirksam ist die zum 01.01.2020 vorgenommene Anpassung im Tarif AX2. Das an den Kläger gerichtete Anschreiben der Beklagten vom November 2019 lautet wie folgt: „Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Ein unabhängiger Treuhänder hat - wie vom Gesetzgeber festgelegt - die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt.“ In dem beigefügten Informationsblatt „ Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 “ finden sich nach der Angabe der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sodann u.a. die folgenden Erläuterungen: „ Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? […] Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozent werte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrund lagen aktualisieren.“ Nach weiteren allgemeinen Erläuterungen zu den Rechnungsgrundlagen findet sich umseitig unter der Überschrift „ Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? “ die Erläuterung: „In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist.“ Mit diesen Angaben und Erläuterungen ist dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres ersichtlich, dass die Prämienüberprüfung auf Grund veränderter Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolgt ist. Darüber hinaus wird zwischen der Veranlassung der Beitragsüberprüfung wegen der Rechnungsgrundlage der veränderten Leistungsausgaben und der deswegen erfolgten Neukalkulation der Beiträge gut verständlich unterschieden. Auch die maßgeblichen Schwellenwerte werden ausdrücklich genannt. Unklarheiten verbleiben nicht. dd) Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch materiell nicht zu beanstanden. Der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen steht zunächst nicht entgegen, dass die Prämienerhöhungen teilweise auf Grundlage von § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auf Grund von Anpassungsfaktoren unterhalb der gesetzlichen Grenze von 10 Prozent erfolgt sind. Das Gesetz lässt grundsätzlich eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu. Von Gesetzes wegen kommt eine Überprüfung nur in Betracht, wenn eine nicht nur vorübergehende Änderung des auslösenden Faktors der Versicherungsleistungen festzustellen ist, die 10 Prozent überschreitet (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Dieser Wert kann durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterschritten werden, so dass auch Änderungen im Bereich von über 5 Prozent Anlass zu einer Beitragsanpassung geben können. Soweit § 8b Ziff. 1.1 der AVB der Beklagten eine Überprüfung und Anpassung der Beiträge bereits bei einer Abweichung der kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5 % zulässt, ist diese Regelung der Beklagten folglich nicht zu beanstanden. Anders als in von verschiedenen Versicherern verwendeten AVB, die der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind, ergibt sich eine Unwirksamkeit der von der Beklagten formulierten Tarifbedingung hier auch nicht daraus, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung von einer Beitragsanpassung gem. § 8b Ziff. 2 der AVB abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris-Rn. 66). Denn die nachfolgende Ziff. 2.1 des § 8b der von der Beklagten verwendeten AVB enthält den Zusatz, dass der Versicherer von einer Betragsanpassung absehen wird, wenn der vorgenannte Tatbestand nach Ziff. 2 vorliegt. Ein Widerspruch zu dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist, besteht damit nicht. Durch die drucktechnische Hervorhebung (Schrägschrift) und der einleitenden Erläuterung der Tarifbedingungen, dass Abweichungen zugunsten der Versicherten in Schrägschrift eingearbeitet sind, somit Vorrang genießen, ist die Klausel auch hinreichend transparent. Weitere Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen führen könnten, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Soweit sich danach alle Beitragsanpassungen als wirksam erweisen, stehen dem Kläger auch keine Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche hinsichtlich der geleisteten Prämienanteile zu. Die Teilerledigungserklärung hinsichtlich des Herabsetzungsanspruchs, welcher die Beklagte widersprochen hat, führt nicht zur Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Der Antrag des Klägers war von vornherein unbegründet. Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltskosten) sind ebenfalls unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 4. Der Streitwert beträgt 11.195,68 EUR (Zahlungsantrag 11.195,68 EUR; Feststellungsantrag 42 x 115,90 = 4.867,80 EUR, entspricht dem Umfang der zunächst begehrten Herabsetzung des Tarifs; im Übrigen ist Feststellungsantrag deckungsgleich mit Zahlungsklage). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .