Der Angeklagte I ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte E ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Gebrauchens einer unechten Urkunde. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Aus dem Vermögen des Angeklagten I unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 26.355 € der Einziehung. Aus dem Vermögen des Angeklagten E unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 16.155 € der Einziehung. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten I: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 21 Abs. 1 StVG Gründe: A. Vorspann Gegenstand des Urteils sind im Jahr 2020 betriebene Handelsgeschäfte der Angeklagten mit Marihuana, dabei im Wesentlichen bezogen auf den Aufbau und den Betrieb einer illegalen Plantage im Bereich A bei B. In diesem Rahmen ist es zu insgesamt sieben separat feststellbaren gemeinsamen Anbauvorgängen gekommen, aus denen in zwei Fällen auch der jeweilige Ertrag an Abnehmer veräußert worden ist. Die vorbezeichneten Geschäfte der Angeklagten sind durch sog. EnroChat-Auswertungen aufgedeckt worden, in deren Verlauf sodann noch zwei weiteren Geschäfte allein des Angeklagten I mit Haschisch bzw. Marihuana sowie zwei Verkehrsstraftaten und ein Urkundsdelikt des Angeklagten E ermittelt worden sind. Die Angeklagten haben sich auf dem Boden dieser Erkenntnisse zu den Taten geständig gezeigt, wenn auch der Angeklagte I seine weitere täterschaftliche Einbindung in die Plantage ab Mitte Mai 2020 bestritten hat. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter I Hier Angaben zu den persönliche Verhältnissen des Angeklagten. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. Am 00.00.2011, rechtskräftig seit dem 00.00.2011, verwarnte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az.: 260 Ds – 782 Js 1637/10 – 212/10, wegen Diebstahls. Ihm wurde ferner aufgegeben, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils 60 Stunden unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes abzuleisten sowie Schadenswiedergutmachung in Höhe von 500 € zu leisten. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „In der Zeit vom 00.00. bis zum 000.00.2010 entwendete der Angeklagte anlässlich einer Übernachtung im Hause der Zeugin C aus einer Tasse in deren Küche Schmuckstücke im Gesamtwert von 1200 €, welches er am nächsten Tag für 420 € in Siegburg bei einem Juwelier verkaufte.“ 2. Am 00.00.2014, rechtskräftig seit dem 00.00.2014, verurteilte ihn das Landgericht Bonn, Az.: 22 KLs 50/13 – 664 Js 464/13 und 556 Js 1582/13, wie bereits angesprochenen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten. In der Zeit von März bis Mitte September 2013 begingen sie in wechselnder Beteiligung zahlreiche Einbruchsdiebstähle, der Angeklagte S2 darüber hinaus weitere Taten. Die Angeklagten zielten hierbei vor allem auf Bargeld und leicht veräußerbare Wertgegenstände, insbesondere Goldschmuck ab. Die gemeinsamen Taten wurden ausschließlich nachts im Schutze der Dunkelheit verübt. Der Entschluss wurde hierbei von den Beteiligten gemeinschaftlich getroffen. Sie fuhren anschließend zumeist bereits in den Abendstunden mit dem Auto des Angeklagten I, der zu den Tatzeiten als Einziger über ein eigenes Fahrzeug und einen Führerschein verfügte, umher und kundschafteten die Gegend nach Wohnhäusern aus, deren Bewohner nicht zu Hause waren. Sie achteten hierbei insbesondere auf überfüllte Briefkästen und betätigten regelmäßig die Türklingel, um ihre Annahme, dass niemand zu Hause ist, zu überprüfen. Soweit sie die Taten gemeinschaftlich begingen, wurde zuvor eine Teilung der Beute vereinbart und bei den (wenigen) vollendeten Taten auch durchgeführt. Vor Ort begaben sich die Angeklagten S2, L3 und/oder I2 zu den Häusern, um sich Zutritt zu verschaffen. Der Angeklagte I verblieb derweil (mit Ausnahme des Fall 2 = Fall 3 der Anklage) in seinem Auto. Dieses wurde regelmäßig so geparkt, dass es sich zwar in der Nähe befand, um eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Aus diesem Grund blieb der Angeklagte I auch im Fahrzeug sitzen. Hierbei beobachtete er während der gesamten Tatausführung die nähere Umgebung, um die anderen notfalls per Handy warnen zu können. Um eine Entdeckung zu verhindern, wurde das Fahrzeug aber nicht unmittelbar vor dem Objekt geparkt. Im Fall 10 wurde der Angeklagte K zur weiteren Absicherung des Tatortes eingesetzt. Während sich die Angeklagten S2 und I2 unmittelbar zum Objekt begaben und I etwas abseits im Fluchtfahrzeug wartete, positionierte sich K an einer anderen Straßenecke mit Blick auf die Vorderseite des Hauses und der unmittelbaren Nachbarschaft, um gemeinsam mit dem Angeklagten I ein möglichst großes Areal absichern zu können. Der Angeklagte S2, der seit mehreren Jahren polyvalent abhängig ist, und hierdurch schwere psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, war bei allen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert. Die übrigen Angeklagten waren uneingeschränkt schuldfähig. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei es sich bei den Tatorten jeweils um Wohnhäuser handelte, was den jeweiligen Angeklagten bewusst war: (…) 2. (Fall 3 der Anklage vom 00.00.2013 (664 Js 464/13)) (L3, I, I2, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, 22, 23, 25 Abs. 2, 27 (bzgl. I) StGB) Die Angeklagten L3, I und I2 trafen sich am Abend des 00.00.2013 in D. Nachdem sie dort einige Zeit mit dem Auto des Angeklagten I, einem dunklen E mit dem Kennzeichen XX-XX-XXX, umhergefahren waren, fuhren sie gegen 22:00 Uhr zu dessen Wohnanschrift im I-X in Hennef. In deren unmittelbarer Nähe befindet sich das Reihenhaus des Geschädigten E3 in der C-C-Straße in F. Spätestens dort beschlossen die Angeklagten L3, I und I2, in dieses einzubrechen. Um das Risiko einer Entdeckung durch Nachbarn zu verringern, entschieden sie, mit der Durchführung ihres Vorhabens bis in die frühen Morgenstunden zu warten. Sie fuhren in den nächsten Stunden weiter mit dem Auto des Angeklagten I herum, wobei sie auch mehrfach das Haus des Geschädigten E3 passierten, um zu überprüfen, ob in der Umgebung alles Dunkel blieb. Gegen 05.00 Uhr kehrten sie endgültig zum Tatort zurück. Die Angeklagten L3 und I2, die beide dunkel gekleidet waren und inzwischen Handschuhe trugen, begaben sich zum Objekt, während der Angeklagte I vereinbarungsgemäß nach Hause fuhr und dort auf einen Anruf der beiden anderen warten sollte, um diese nach der Tat abzuholen und zurück nach D zu fahren. Es war vereinbart, dass der Angeklagte I jedenfalls in Höhe von mehreren Hundert Euro beteiligt werden sollte, wobei die genaue Höhe auch vom Umfang der erzielten Beute abhängen sollte. Der Angeklagte L3 hebelte das links neben der Eingangstür befindliche Toilettenfenster mit einem Schraubenzieher auf und betrat gemeinsam mit dem Angeklagten I2 durch das Toilettenfenster das Haus. Beide begaben sich in das erste und zweite Obergeschoss und begannen, Schränke und Schubladen auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen, vorzugsweise Bargeld und Schmuck, zu durchsuchen. Bis auf eine Jacke der Marke „Jack-Wolfskin“, die sich der Angeklagte I2 überzog, fanden sie jedoch nichts. Bevor sie sich dem Erdgeschoss zuwenden konnten, sahen sie durch die Fenster einen Streifenwagen, der sich mit eingeschaltetem Blaulicht näherte. Sie erkannten, dass eine weitere Ausführung der Tat nicht möglich war und entschlossen sich, da ihnen die Entdeckung drohte, unverzüglich durch die rückwärtige Terrassentür im Erdgeschoss zu flüchten. Hierzu zogen sie den dortigen Rollladen ruckartig hoch, wodurch dieser aus der Führung gerissen wurde, was ein lautes Geräusch verursachte. Als beide unter dem etwa ein Drittel hochgeschobenen Rollladen nach draußen krochen, wurden sie bereits von mehreren Polizeibeamten erwartet und anschließend vorläufig festgenommen. Während sich die beiden anderen noch im Objekt befanden, wartete der Angeklagte I unruhig auf den vereinbarten Anruf. Da dieser auch nach längerer Zeit auf sich warten ließ, beschloss er mit dem Auto zum Tatort zu fahren. Auf dem X begegnete ihm der Streifenwagen, der das Blaulicht einschaltete, um ihn anzuhalten, was - wie dargelegt - L3 und I2 alarmierte. Die Beamten befragten den Angeklagten I, ob er zwei männliche Personen gesehen habe. Um den beiden anderen Zeit zu verschaffen, behauptete er, er habe zwei Personen auf einem X in nahegelegenen Wald gehen gesehen. Er fuhr noch einige Zeit in der Nähe herum, bevor er sah, dass L3 und I2 festgenommen wurden. Daraufhin fuhr er zu seiner Wohnanschrift und legte sich schlafen. (…) 8. (Fall 12 der Anklage vom 00.00.2013 (664 Js 464/13)) (S2, I, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, 22, 23, 25 Abs. 2, StGB) In der Nacht vom 00.00.2013 auf den 00.00.2013 entschlossen sich die Angeklagten S2 und I sich Zutritt zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Zeugen M 1 2 3 in D zu verschaffen, um dieses nach stehlenswerten Gütern zu durchsuchen, um diese für sich zu verwenden. Der Angeklagte I sollte jedenfalls in Höhe von mehreren hundert Euro aus der Beute entlohnt werden, wobei die genaue Beteiligung auch vom Umfang des Erlöses abhängig sein sollte. Der Angeklagte I blieb vereinbarungsgemäß wenige Meter entfernt im Fluchtfahrzeug und beobachtete die Gegend nach Auffälligkeiten, um den Angeklagten S2 warnen zu können. Dieser begab sich zu einem an der Frontseite befindlichen Kellerschacht, der allerdings aufgrund des Gartenbewuchses von der Straße nicht einsehbar ist. Dort riss er das Lichtschachtgitter aus der Verankerung und ließ sich in den mehr als 2 m tiefen Schacht hinab. Er versuchte dann das Kellerfenster mittels eines Schraubenziehers aufzuhebeln. Dies gelang ihm jedoch trotz massiver Hebelversuche letztendlich nicht. Als er erkannte, dass er es nicht schaffen würde, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, kehrte er zum im Fahrzeug wartenden Angeklagten I zurück und beide fuhren davon. 9. (Fall 11 der Anklage vom 00.00.2013 (664 Js 464/13)) (S2, I §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, 22, 23, 25 Abs. 2, StGB) Im Anschluss daran begaben sich S2 und I am 00.00.2013 in der Zeit von 0:30 Uhr bis 03:31 Uhr zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Zeugin E2 in der T2 in D, um in dieses einzubrechen. Der Angeklagte I sollte wiederum jedenfalls in Höhe von mehreren hundert Euro aus der Beute entlohnt werden, wobei die genaue Beteiligung auch vom Umfang des Erlöses abhängig sein sollte. Der Angeklagte I blieb erneut vereinbarungsgemäß wenige Meter entfernt im Fluchtfahrzeug und beobachtete die Gegend nach Auffälligkeiten, um den Angeklagten S2 warnen zu können. Dieser begab sich zu einem Kellerfenster, schlug dieses ein und betrat auf diesem Weg das Haus. Er durchsuchte dieses, konnte jedoch keine stehlenswerten Gegenstände finden, weshalb er es letztendlich ohne Beute verließ. Er begab sich zum Fahrzeug des wartenden Angeklagten I und beide verließen mit diesem den Tatort. 10. (Fall 13 der Anklage vom 00.00.2013 (664 Js 464/13)) (S2, I, I2, K §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, 22, 23, 25 Abs. 2,27 (bzgl. K) StGB) Am späten Abend des 00.00.2013 traf der Angeklagte K in D auf den Angeklagten I2. Obwohl er an diesem Tag nicht über Zahnschmerzen klagte, hatte der Angeklagte K in den Stunden zuvor mehrere Joints konsumiert. Seine Schuldfähigkeit war hierdurch, wie bereits erwähnt, nicht beeinträchtigt. Gegen 22:40 Uhr telefonierte der Angeklagte I2 mit dem Angeklagten I, der zuvor den Angeklagten S2 mit seinem Auto abgeholt hatte, und vereinbarten ein Treffen an einem nahegelegenen Spielplatz, wo er wenige Minuten später ankam. Die Angeklagten I2 und K warteten bereits vor Ort. Alle vier stiegen dann ins Auto des Angeklagten I. Hier wurde besprochen, dass sie einen Einbruch durchführen und hierfür ein geeignetes Objekt suchen wollen. Der Angeklagte K, der sich spontan zur Mitfahrt entschlossen hatte, bekam dies jedenfalls mit. Ob er sich bereits zu diesem Zeitpunkt aktiv an dem Gespräch beteiligte, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Rahmen ihrer Suche kamen sie auch zu dem freistehenden Einfamilienhause der Geschädigten D in der C2 in SD, welches den Eindruck machte, dass die Bewohner nicht zu Hause waren. Der Angeklagte S2 betätigte lange die Türklingel, um diese Annahme zu überprüfen. Nachdem sie sich nunmehr sicher waren, das niemand zu Hause war, entscheiden die vier gegen 02:00 Uhr in das Haus einzubrechen und besprachen das weitere Vorgehen. Hierbei schaltete sich auch der Angeklagte K ein, der die Tat befürwortete und sich entschlossen hatte, an der Tat mitzuwirken. Während der Angeklagte I im Fahrzeug bleiben sollte, um eine schnelle Flucht zu ermöglichen, sollten sich die Angeklagten S2, I2 und K zum Tatort begeben. Die eigentliche Tatausführung sollte vorrangig dem Angeklagten S2 obliegen, wobei auch der Angeklagte I2 beim Abtransport der Beute mitwirken und je nach Situation, insbesondere, wenn eine umfangreiche Durchsuchung lohnenswert erschien, als zweiter Mann im Haus zur Verfügung stehen sollte. Zu diesem Zweck zog sich Angeklagte I2 über. Der Angeklagte K sollte die nähere Umgebung beobachten und die Tat absichern. Es wurde vereinbart, dass die Angeklagten I oder K bei Auffälligkeiten die Angeklagten S2 und I2 telefonisch per Handy warnen sollten. Für seine Hilfe bei der Tat sollte der Angeklagte K ebenfalls an der Beute beteiligt werden. Der Angeklagte I parkte das Fahrzeug außerhalb der Sichtweite des Hauses unauffällig in einiger Entfernung links vom Haus in einer R-Straße und blieb dort sitzen. Die Angeklagten S2, I2 und K verließen sodann absprachegemäß das Fahrzeug. Der Angeklagte K begab sich in die Nähe der Vorderseite des Hauses und beobachtete dort die Umgebung, um die Tat abzusichern. Während K seinen Beobachtungsposition im Bereich der Vorderseite des Hauses einnahm, entschlossen sich die Angeklagten S2 und I2 nach einer Möglichkeit zu suchen, um sich über die Rückseite des Hauses Zutritt zu diesem zu verschaffen. Hierzu betraten sie über ein Nachbargrundstück den Garten der Geschädigten. S2 begab sich zur Terrassentür und suchte nach einer Möglichkeit, diese zu öffnen. Er beabsichtigte zunächst, die Terrassentür aufzuhebeln. Nachdem er erkannte, dass ihm dies nicht gelingen würde, nahm er einen Stein und warf diesen durch die Scheibe der Terrassentür. I2 blieb währenddessen möglichst verdeckt im Bereich der Grenzhecke zum Nachbargrundstück stehen, und sicherte so Rückseite des Hauses ab. Wie besprochen sollte er auch bereitstehen, um beim Abtransport der Beute zu helfen und gegebenenfalls ebenfalls in das Objekt zu gehen. Die Angeklagte I2 und K hielten dabei telefonischen Kontakt. Um 3:21 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen beiden, in dem sie sich gegenseitig versicherten, dass alles ok sei. Allerdings sah K bereits wenige Sekunden später, dass sich Streifenwagen näherten. Er rief unmittelbar den Angeklagten I2 an und rief diesem zu: „Hau ab, hau ab Mann“ Der Angeklagte I2 versuchte noch den Angeklagten S2, der sich noch in unmittelbarer Nähe zur Terrassentür befand, zu warnen und rief ihm zu: „Die Bullen kommen.“ Als dieser keine Anstalten machte zu reagieren, ergriff I2 alleine die Flucht, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte S2 wurde wenige Minuten später von der Polizei festgenommen. Der Angeklagte K war derweil zum Auto des Angeklagten I gelaufen und hatte diesen über das Eintreffen der Polizei informiert. I hatte hiervon aufgrund seines Standortes noch nichts mitbekommen. Der Angeklagte K rief dann den Angeklagten I2 an und erkundigte sich, wo dieser sei. Der erheblich aufgebrachte Angeklagte I2 teilte seinen Standort mit, wo er in der Folge von den anderen beiden abgeholt wurde. Zu dritt entfernten sie sich sodann mit dem Fahrzeug des Angeklagten u der Tatörtlichkeit. (…) 12. (Fall 16 der Anklage vom 00.00.2013 (664 Js 464/13)) (L3, I, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, 25 Abs. 2, StGB) Am Abend des 00.00.2013 trafen sich die Angeklagten L3 und I. Nachdem sie mehrere Stunden miteinander verbracht hatten, entschlossen sie sich, in ein Wohnhaus einzubrechen und fuhren daraufhin mit dem PKW des Angeklagten I auf der Suche nach einem geeigneten Objekt durch die Gegend. Etwa gegen 22:00 Uhr kamen sie so zur Doppelhaushälfte des Geschädigten N3 in der O-Straße in D. Sie erkannten, dass der Briefkasten überfüllt war. Der Angeklagte L3 klingelte längere Zeit, um sicherzustellen, dass die Bewohner nicht zu Hause sind. Da ihnen ein Einbruch um diese Zeit noch zu riskant erschien, fuhren sie zunächst weiter umher. Gegen 01:30 Uhr am 00.00.2013 kehrten sie zu dem Haus zurück. Während der Angeklagte I im Fahrzeug wartete und die Umgebung beobachtete, begab sich der Angeklagte L3 mit einem Schraubenzieher zur Kellertür und versuchte diese aufzuhebeln. Da ihm dies auch nach mehreren Versuchen nicht gelang, suchte er nach einer anderen Möglichkeit, in das Haus zu gelangen. Hierzu entfernte er eine Lichtschachtabdeckung des Kellerfensters, kletterte in den Schacht und hebelte das Fenster mit dem Schraubenzieher auf. Es ließ sich jedoch nur einen Spalt breit öffnen, da ein Regal vor diesem stand. Bei dem Versuch das Regal wegzudrücken, fiel ein Farbeimer herunter und lief auf dem Boden aus. Der Angeklagte L3 schob sich durch den Fensterspalt und betrat auf diese Weise das Haus, welches er in der Folge durchsuchte. Da er hierbei in die Farbpfütze trat, hinterließ er hierbei in mehreren Räumen Schuhabdrücke der Farbe. Der Angeklagte L3 ging in sämtliche Wohnräume, öffnete Schränke und Schubladen und leerte diese auf dem Boden. Aus dem Schlafzimmer entwendete er diversen Schmuck (u.a. Ringe und mehrere Ketten) sowie mehrere Schmuckschatullen, und Münzen in einem Gesamtwert von mehreren tausend Euro. Mit dieser Beute kehrte er zum Auto des dort wartenden Angeklagten I zurück. Er übergab diesem sofort eine Hand voll Schmuck, überwiegend Ringe, die der Angeklagte I in seine Hosentasche steckte. Den Rest legte der Beute legte L3 ins Auto und wollte ihn selbst behalten. Es war vereinbart, dass jeder die so verteilte Beute am nächsten Tag selbstständig verkaufen und den Erlös behalten sollte. Da der Angeklagte L3 angesichts der Vielzahl der Schmuckstücke einen hohen Gewinn erwartete, überlegte er dem Angeklagten I – abhängig von dem von ihm erzielten Verkaufspreis – anschließend noch etwas von seinem Anteil zusätzlich zu geben. Zu dem geplanten Versetzen der Beute kam es jedoch nicht. Denn die Angeklagten wurden gegen 03:30 Uhr etwa 15 km vom Tatort entfernt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von einem Polizeistreifenwagen im Bereich der Einmündung M-Straße Straße angehalten. Die Polizeibeamten entdeckten die offen im Fußraum des PKW gelagerten Schmuckschatullen. Die Angeklagten wurden vorläufig festgenommen und die Beute vollständig sichergestellt. Sie wurde in der Folge an den Geschädigten zurückgegeben.“ 3. Am 00.00.2014, rechtskräftig seit dem 00.00.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az.: 200 Js 21/14 – 257 Cs 36/14, wegen Körperverletzung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. 4. Am 00.00.2017, rechtskräftig seit dem 00.00.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az.: 203 Ds – 335 Js 1804/16, 109/16, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Anklage 335 Js 1804/16 Der Angeklagte befuhr am 00.00.2016 gegen 20:25 Uhr mit einem PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX die B 00 aus Richtung P in Fahrtrichtung B-Q. Im Bereich der Kreuzung zur X-Straße kurz hinter der ARAL-Tankstelle überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen N2. Da dies nach Ansicht des Zeugen N2 mit überhöhter Geschwindigkeit und wenig Seitenabstand erfolgte, gab er dies zum Ausdruck, indem er den Angeklagten beleidigte, so jedenfalls nach Ansicht des Angeklagten. Nach Ansicht des Angeklagten, dass hier nicht näher aufgeklärt worden war, beleidigte er den Angeklagten. Der Angeklagte scherte daraufhin knapp hinter dem Fahrzeug des Zeugen N2 wieder ein und blieb mitten auf der Kreuzung stehen, um die Weiterfahrt des Zeugen ohne Grund zu behindern. 2. Anklage 227 Js 245/16 Der Angeklagte befuhr am 00.00.2016 gegen 13:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke E mit dem Kennzeichen XX-X-XXX u.a. die R. Zum Führen des Fahrzeugs war er, wie ihm bekannt war, nicht berechtigt, weil gegen ihn zur Tatzeit ein Fahrverbot gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes bestand, welches für die Zeit bis zum 00.00.2016 wirksam war. Der Angeklagte hatte am Tattag den Führerschein wieder ausgehändigt bekommen, wobei er darüber belehrt worden war, dass er bis 24.00 Uhr noch nicht fahren darf. Gleichwohl stieg der Angeklagte auf dem Parkplatz des Amtes in sein Fahrzeug und fuhr los. 3. Anklage 335 Js 1937/16 Der Angeklagte wurde am 00.00.2016 gegen 19:39 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX u.a. durch den Polizeibeamten C4 wegen eines Handyverstoßes auf dem S Platz in F einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen der Kontrolle äußerte er gegenüber die Polizeibeamten C4, dass er einen Punkt bekomme oder ob er dem Polizisten C4 einen „blasen“ solle, um diesen Punkt nicht zu bekommen. Außerdem nannte er den Beamten „Alter“, Durch die Äußerungen wollte der Angeklagte den ihn kontrollierenden Beamten gezielt herabwürdigen. Nach dem Abschluss der Verkehrskontrolle entschuldigte sich der Tatverdächtige bei dem Zeugen C4.“ Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde mit Wirkung vom 22.05.2020 erlassen. In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 240 Js 295/19) wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabisprodukten über das Internet war es überdies am 17.10.2018 zu einer Durchsuchung bei ihm als einem von zahlreichen Beschuldigten gekommen. Dieses Verfahren ist in Bezug auf den Angeklagten I noch nicht abgeschlossen. 2. Angeklagter E Hier Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Strafrechtlich ist der Angeklagte E bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Tatgeschehen Vorgeschichte Die Angeklagten E und I kennen sich seit ihrer Jugend. Der Angeklagte E, der wie ausgeführt selbst gelegentlich Marihuana konsumierte, kam spätestens Ende 2018 auf die Idee, dieses nunmehr eigenständig anzubauen. Ob und inwieweit der Angeklagte I bereits zu diesem Zeitpunkt in die Pläne des Angeklagten E involviert war, vermochte nicht näher festgestellt zu werden. Jedenfalls mietete der Angeklagte E zum 01.12.2018 eine 4-Zimmer-Wohnung bei J H an der T7. 000a in A an, wobei der Kontakt zu dem Vermieter H über den Angeklagten I zustande gekommen, der diesen persönlich kannte. Die Kaltmiete betrug 750 € pro Monat an, welche der Angeklagte E fortan per Banküberweisung sowie Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 58 € pro Monat, die im März 2019 auf 95 € pro Monat erhöht wurden, entrichtete. Die Nebenkosten für das Jahr 2019 beliefen sich auf 242,37 € monatlich. Für den Zeitraum März bis Dezember 2019 war zudem eine Nachzahlung von 263,34 € für Abwassergebühren zu erbringen. Spätestens im Oktober 2019 hatten sich nunmehr beide Angeklagten entschlossen, gemeinsam in dem Mietobjekt an der T7. 000a eine Plantage zu errichten, um Marihuana anzubauen und dieses gewinnbringend zu veräußern, wobei die Erlöse aus den Verkäufen des Marihuanas hälftig zwischen ihnen geteilt werden sollten. Dazu mussten Zuchtutensilien angeschafft und erhebliche Umbaumaßnahmen in der eigentlich für Wohnzwecke vorgesehenen 4-Zimmer-Wohnung durchgeführt werden. Hierzu investierten beide in der Folgezeit jeweils 12.500 € in entsprechende Materialien und schafften unter anderem 33 Hochleistungslampen, Steuerungsgeräte, Kohlefilter, zwei Luftentfeuchter, zwei Radiatoren, fünf Heizlüfter, 20 Ventilatoren, neun Klimageräte, 41 Rohrventilatoren, Gewächshausboxen und Zeitschaltuhren an. In den Zimmern der Wohnung wurden sog. Grow-Tents aufgestellt, deren Böden sie jeweils mit Styroporplatten auslegten. Teilweise teilten sie Räumlichkeiten zusätzlich mit Rigipswänden auf und verlegten durch diese, aber auch durch bestehende Wände bzw. durch Zimmertüren Lüftungskanäle. Zudem wurde die Stromversorgung der Wohnung völlig verändert, indem der Angeklagte E den Hausanschlusskasten öffnete und separate Stromzuleitungen zu verschiedenen, neu errichteten Verteilungen führte. Hiermit im Zusammenhang stehendes strafbares Verhalten ist nicht Gegenstand der Anklage. Die Angeklagten erwarben schließlich Cannabissamen, die sie in Kübeln anpflanzten und mit verschiedenen Dünge- und Zuchtzusätzen behandelten. Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse und der Beschaffenheit der Plantage wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 3 bis 24 des Sonderbands „Lichtbildmappe Plantage“ sowie die Lichtbilder aus dem Vermerk vom 19.11.2020, Bl. 194 bis 196 d.A., Bezug genommen. Um möglichst geschützt kommunizieren zu können, machten die Angeklagten hierneben von der damals gegebenen Möglichkeit des sog. EncroChats Gebrauch. Der niederländische Dienstleister EncroChat vertrieb Mobiltelefone, bei deren Verwendung den Kunden vollkommene Anonymität (keine Zuordnung von Gerät oder SlM-Nummern, Kundenkonto, Fehlen von Rückverfolgbarkeit) und vollkommene Diskretion sowohl der verschlüsselten Schnittstelle (duales Betriebssystem) als auch des Endgerätes selbst garantiert wurden. So erwarb der Angeklagte I für sich und den Angeklagten E G2 2020 zwei EncroChat-Handys zum Preis von jeweils 1.300 € für eine Laufzeit von sechs Monaten. Über diese EncroChat-Handys kommunizierten die Angeklagten in der Folgezeit, bis EncroChat Anfang Juni 2020 seine Nutzer vor einer Aufdeckung warnte und den Dienst daraufhin einstellte. Weiterhin erwarb der Angeklagte I ebenfalls unter Nutzung von EncroChat im April 2020 einen Pkw der Marke T2 zum Preis von mindestens 3.000 €, den er anschließend speziell für den Transport von Drogen unter dem Beifahrersitz von einer nicht näher bekannten Person umrüsten ließ. Auch diese Kosten wurden unter den Angeklagten aufgeteilt. Entsprechend verfuhren sie mit den an den Vermieter H zu leistenden Miete und Nebenkosten von rund 1.000 € monatlich, die ebenfalls ab Oktober 2019 zwischen den Angeklagten hälftig getragen wurden. Spätestens im Zeitraum Februar/März 2020 begannen die Angeklagten mit dem eigentlichen Anbau. In der Folgezeit kümmerte sich der Angeklagte E überwiegend um die Aufzucht der Marihuana-Pflanzen. Er pflanzte die Cannabis-Samen ein, topfte die Pflanzen je nach Wachstumsphase um und bewässerte sie. Der Angeklagte I hielt sich nur gelegentlich in der Plantage auf und schnitt dort etwa die Marihuanapflanzen zurück, kümmerte sich aber überwiegend um den Verkauf des Marihuanas. Bei der Zucht gingen die Angeklagten grundsätzlich so vor, dass sie je Raum in dort aufgestellten Zelten einen Anbauvorgang initiierten. D.h., sie säten die notwendige Anzahl an Marihuana-Pflanzen aus, dass sie für die Füllung der Zelte eines Rames reichten. Sobald diese Pflanzen einen Aufwuchs zeigten, wurde ein weiterer Raum mit frischen Pflanzen gefüllt. In dem Zimmer Erdgeschoss links befanden sich so fünf Marihuana-Mutterpflanzen sowie zwei Gewächshausboxen mit Stecklingen. In dem Zimmer Erdgeschoss rechts wurden mit Rigipsplatten ein „Raum im Raum“ erbaut und auf Styroporplatten Pflanzen großgezogen. Auf der Empore vom unteren in den oberen Flur wurden ebenfalls zwei Zelte angelegt. Im von der Treppe aus gesehenen linken Raum im 1. Obergeschoss war der Fußboden mit Styroporplatten belegt, auf denen Marihuanapflanzen großgezogen wurden. In einem durch diesen Raum zu erreichenden zweiten Raum befanden sich insgesamt zwölf Zelte für Marihuanapflanzen. 1. Tat vor Mai 2020 (Fall 1 der Anklage) Bis zum 04.04.2020 hatten die Angeklagten einige der Zelte mit Pflanzen gefüllt und diese zur Erntereife gebracht. An diesem Tag erntete und verarbeitete der Angeklagte E in Absprache mit dem Angeklagten u der Plantage insgesamt 2.280 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % und einer Wirkstoffmenge von 228 Gramm Tetrahydrocannabinol, das er anschließend in Plastikboxen zum Weiterverkauf verpackte. Dieses veräußerten die Angeklagten in der Folgezeit zu einem Verkaufspreis von 4,50 € pro Gramm an einen oder mehrere unbekannt gebliebene Abnehmer, wobei nicht näher festgestellt werden konnte, wer den Verkaufspreis entgegennahm. Den Erlös von 10.260 € teilten sie jedenfalls hälftig unter sich auf. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erntemenge aus einem einzigen Zuchtvorgang herrührte. 2. Tat vom 17.05.2020 (Fall 2 der Anklage) Weitere, sich anschließende Zuchtvorgänge führten sodann dazu, dass der Angeklagte I absprachegemäß mit dem Angeklagten E am 17.05.2020 insgesamt 4.900 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % und einer Wirkstoffmenge von 490 Gramm Tetrahydrocannabinol ernten und verarbeiten konnte. Er verpackte es anschließend in Plastikboxen zum Weiterverkauf. Das Marihuana veräußerten die Angeklagten sodann zu einem Verkaufspreis von 4,50 € pro Gramm an einen oder mehrere unbekannt gebliebene Abnehmer, wobei nicht näher festgestellt werden konnte, wer den Verkaufspreis entgegennahm. Den Erlös von 22.050 € teilten sie jedenfalls hälftig unter sich auf. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erntemenge aus einem einzigen Zuchtvorgang herrührte. Weiterer Verlauf In der Folgezeit wurde die Plantage durch beide Angeklagten weiterbetrieben; dass es alsbald nach der Tat zu Ziffer 2. zu weiteren Ernten kam, vermochte jedoch nicht festgestellt zu werden. Unterdessen waren nach Ermittlungserfolgen der französischen Justizbehörden Erkenntnisse über die Inhalte zahlreicher EncroChats der deutschen Polizei überlassen worden, wovon im Juli oder August 2020 zahlreiche Datensätze bei dem Polizeipräsidium in Bonn eingingen. Nach einer Auswertung und dem Offenbarwerden der EncroChat-Kommunikation in Bezug auf die vorstehend festgestellten Geschäfte um die Plantage in AT zwischen den Angeklagten wurde am 10.09.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen beide eingeleitet. Dies führte dazu, dass nach entsprechender Beschlussfassung ab dem 20.10.2020 das Handy des Angeklagten I überwacht und ab dem 06.11.2020 eine technische Observation dessen Pkw durch GPS-Überwachung durchgeführt wurden. Auch kam es ab dann zu verschiedenen Aufklärungsfahrten im Bereich des Objekts an der T7. 000a in A, wo die Polizei spätestens ab dem 09.11.2020 die Marihuana-Plantage lokalisiert hatte. 3. Tat vom 19.11.2020 (Fall 3 der Anklage) Am 19.11.2020 kam es zu offenen Ermittlungsmaßnahmen, so unter anderem zu Festnahmen der Angeklagten und Durchsuchungen deren Wohnungen. Zudem wurde die Plantage an der T7 in A von der Polizei durchsucht, nachdem der Angeklagte E im Rahmen seiner Festnahme den Schlüssel zur Plantage ausgehändigt und das Vorhandensein von Fallen verneint hatte. Hier hatten die Angeklagten nach einer weiteren Ernte 824,08 Gramm Marihuana in Plastikboxen mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % und einer Wirkstoffmenge von 148 Gramm Tetrahydrocannabinol fertig abverpackt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde dieses sichergestellt. Dieses Marihuana sollte verkauft werden, sobald ein Käufer Interesse daran äußerte. 4. Taten 4 bis 7 (Fall 4 der Anklage) Bei der Durchsuchung der Plantage wurden neben fünf Mutterpflanzen insgesamt 592 weitere Marihuanapflanzen sichergestellt. Diese befanden sich, wie beschrieben teils aufgeteilt auf mehrere Zelte, jeweils in vier verschiedenen Räumen, nämlich - 182 Marihuanapflanzen mit einer Wuchshöhe von 100 bis 120 cm im zweiten Raum im Obergeschoss, die mindestens 4,5 kg Marihuana, mithin bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % eine Wirkstoffmenge von 450 Gramm Tetrahydrocannabinol ergeben hätten und aus einem vierten gemeinsamen Anbauvorgang stammten (Tat 4), - 126 Marihuanapflanzen mit einer Wuchshöhe von ca. 50 cm im Erdgeschoss rechts, die mindestens 3,1 kg Marihuana, mithin bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % eine Wirkstoffmenge von 310 Gramm Tetrahydrocannabinol ergeben hätten und aus einem fünften gemeinsamen Anbauvorgang stammten (Fall 5), - 165 Marihuanapflanzen mit einer Wuchshöhe von 20 bis 30 cm im ersten Raum im Obergeschoss, die mindestens 4,1 kg Marihuana, mithin bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % eine Wirkstoffmenge von 410 Tetrahydrocannabinol ergeben hätten und aus einem sechsten gemeinsamen Anbauvorgang stammten (Fall 6), sowie - 119 Stecklinge im Erdgeschoss links, die bei Eintritt der Erntereife eine Menge von mindestens 2,9 kg Marihuana, mithin bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % eine Wirkstoffmenge von 290 Gramm Tetrahydrocannabinol ergeben hätten aus einem siebten gemeinsamen Anbauvorgang stammten (Fall 7). Die Zelte auf der Empore standen leer. Die jeweiligen Ernten wären bei entsprechendem Käuferinteresse von den Angeklagten sofort und separat verkauft worden. 5. Tat des Angeklagten I vom 01.05.2020 (Fall 5 der Anklage) Ungeachtet der Verkaufsgeschäfte mit dem selbst angebauten Marihuana betätigte sich der Angeklagte I in dem An- und Weiterverkauf anderweitig produzierten Marihuanas. So erwarb er am 01.05.2020 gegen 13.20 Uhr im K in B zu einem Preis von 5 € pro Gramm zwei Kilogramm Marihuana der Qualitätsstufe Haze mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 % und einer Wirkstoffmenge von 100 Gramm Tetrahydrocannabinol zum Gesamtpreis von 10.000 € von einer unbekannt gebliebenen Person, die bei EncroChat den Nutzernamen „U“ hatte. Wie dieser Kontakt zu Stande kam ließ sich nicht näher aufklären. Das erworbene Haze veräußerte er sodann unmittelbar für 5,10 € pro Gramm, also zu einem Gesamtpreis von 10.200 €, mithin mit einem Gewinn von 200 €, weiter, ohne dass bekannt geworden ist, wer der oder die Abnehmer waren (Tat 8). Jedenfalls stand dieser Weiterverkauf nicht im Zusammenhang mit jenen aus den Taten 1 oder 2. 6. Tat des Angeklagten I vom 05.05.2020 (Fall 6 der Anklage) Ferner vermittelte der Angeklagte I am 05.05.2020 ein Geschäft zwischen dem unbekannt gebliebenen EncroChat-Nutzer „U“ auf dessen Anfrage hin und einer weiteren unbekannten Person, nämlich den Ankauf von mindestens 800 Gramm Haschisch bei einem Wirkstoffgehalt von 5 % mit einer Wirkstoffmenge von 40 Gramm Tetrahydrocannabinol zum Preis von 3.200 €. Hierzu erklärte er sich gegenüber „U“ bereit, einen Lieferanten für die gewünschte Menge Haschisch zu suchen. Dafür sollte der Angeklagte I einen Betrag von 100 € als Gewinn erhalten. Er nahm sodann Kontakt zu einer ihm bekannten, nicht näher festgestellten Person auf, mit der er ernsthaft über die Lieferung des Haschischs verhandelte. Anschließend machte er gegenüber „U“ Angaben zum Zustand des Haschischs und gab den Verkaufspreis von 3.200 € an (Tat 9). Dass es anschließend tatsächlich zur Übergabe des Haschischs sowie der Auszahlung der Provision an den Angeklagten kam, ließ sich jedoch nicht feststellen. Auch dieses Geschäft erfolgte nicht im Zusammenhang mit den Taten 1, 2 oder 8. 7. Taten des Angeklagten E vom 14.10.2020 (Fälle 7 und 8 der Anklage) Am 14.10.2020 gegen 15.00 Uhr mietete der Angeklagte E für die Dauer von 24 Stunden bei der Firma L & L Service e.K. in M einen W V X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Im Rahmen dessen legte er einen total gefälschten # Führerschein vor, den er sich zuvor von einer unbekannt gebliebenen Person besorgt hatte, um den Zeugen C5, der von dem Führerschein eine Kopie anfertigte, auf diese Weise über seine Fahrerlaubnis, die ihm – was er auch wusste – entzogen worden war, zu täuschen (Tat 10). Nach dem er den Mietvertrag mit dem Zeugen C5 geschlossen hatte, fuhr der Angeklagte E mit dem gemieteten W V X vom Gelände der Mietwagen-Firma in M zu einem Baumarkt, um dort Düngemittel und Säcke für die Plantage in A zu erwerben, die er ebenfalls mit dem Mietfahrzeug aufsuchte, obwohl er wusste, dass er über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte (Tat 11). 8. Tat des Angeklagten E vom 15.10.2020 (Fall 9 der Anklage) Am Folgetag, dem 15.10.2020, fuhr der Angeklagte E gegen 15.25 Uhr jedenfalls für eine kurze Strecke das vorgenannte Fahrzeug als Fahrzeugführer zur Mietwagen-Firma in die N Straße nach M zurück, obwohl ihm bekannt war, dass er nicht für die dafür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (Tat 12). Nachtatgeschehen Nach der Durchsuchung der Plantage am 00.11.2020 wurden DNA-Proben des Angeklagten E abgenommen und er danach wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Der Angeklagte I wurde dem Haftrichter vorgeführt und in Untersuchungshaft genommen wurde; von ihm lag bereits ein DNA-Muster aufgrund seiner strafrechtlichen Vorgeschichte vor. Am 00.00.2021 wurde der Angeklagte I als Beschuldigter vernommen und nach erfolgreicher Haftprüfung am 00.00.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen. Während der Angeklagte I inhaftiert war, entschuldigte sich der Angeklagte E seinerseits bei dem Zeugen H und beschäftigte sich mehrere Wochen mit dem Rückbau der Plantage. Mit dem Ergebnis der Renovierungsarbeiten war der Vermieter H zufrieden; er konnte anschließend das Objekt weitervermieten. B. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I und E beruhen auf deren jeweiligen Angaben. Beide haben sich zu Ihren Werdegängen, ihrem jeweiligen beruflichen Fortkommen und auch zu der gegenseitigen Bekanntschaft, wie dies festgestellt ist, eingelassen. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln bestand kein Anlass. Soweit beide Angeklagten zu ihrer Tätigkeit bei der Firma B, wozu Arbeitsverträge im Rahmen der Durchsuchungen aufgefunden und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, keine näheren Angaben gemacht haben, vermochte die Kammer die diesbezüglichen Hintergründe zwar nicht zu erhellen. Dies steht den Feststellungen zu den Werdegängen im Übrigen jedoch nicht entgegen. Insofern sind gerade die Zeiträume betroffen sind, in denen es zu den gegenständlichen Taten gekommen ist und zu denen sich die Angeklagten, wie nachstehend dazustellen sein wird, eingelassen haben. Was die strafrechtliche Vorgeschichte der Angeklagten betrifft, beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den entsprechenden Verurteilungen betreffend den Angeklagten I. II. Die Angeklagten haben sich zu den gegenständlichen Tatvorwürfen umfänglich geständig, was den Angeklagten E betrifft, und ganz überwiegend geständig, was den Angeklagten I betrifft, eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen deswegen weitgehend auf den korrespondierenden Einlassungen der Angeklagten hierzu. Darüber hinaus hat die Kammer die Polizeibeamten M1, M2, C und C3 als Zeugen gehört sowie ferner den Vermieter H. Schließlich sind die Lichtbilder der am 00.11.2020 aufgefundenen Plantage in Augenschein sowie zahlreiche Urkunden einschließlich des Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen verlesen worden, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 1. Der Angeklagte I hatte sich bereits einige Zeit nach seiner Festnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen, die einerseits auf den Auswertungen der EncroChats und andererseits auf am 00.11.2020 aufgefunden Beweismitteln, dabei auch auf dem Mobiltelefon des Angeklagten E gespeicherten Chat-Verläufen, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 18.02.2021, deren Protokoll ihm vorgehalten und zu dem auch der Vernehmungsbeamte O gehört worden ist, wie folgt geäußert: Der Angeklagte E habe an der T7 gewohnt und nach Beratung durch einen Grow-Shop im kleinen Stil mit dem Marihuana-Anbau angefangen. E habe ihn, I, später, ca. Anfang 2020, gefragt, ob sie nicht Geld zusammenlegen sollten, um das zwei- bis dreimal durchzuziehen, damit er keine Schulden mehr habe. Er, I, sei dann damit einverstanden gewesen, dass man sich gemeinsam das Equipment zulege wie Zelte, Lampen, Filter und Lüfter. Er selbst habe sich 10.000 € von seinem Vater geliehen, zusammen habe man dann 25.000 € investiert. Ungefähr im G2 2020 hätten sie die Plantage ausgebaut. Im Abstand von etwa zwei Wochen seien jeweils sechs Zelte in die Blüte geschickt worden, bei einem Erntedurchgang von 18 Zelten hätten sie jeweils fünf Kilogramm abgeerntet. Das meiste habe der Angeklagte E bei der Plantage gemacht, deswegen habe es Streit zwischen ihnen gegeben. Er selbst habe am 00..06.2020 eine neue Arbeit angefangen und sich dann distanziert und mit dem Anbau nichts mehr zu tun gehabt. Er habe nur noch ein paar Mal Sachen hochgefahren und mit reingetragen. Der T2 sei dafür angeschafft worden, um das Cannabis von der Plantage weg zu transportieren. Dieser sei in einer Garage deponiert, die er nur zeigen könne, wenn er aus der Haft entlassen werde. Nachdem es im Nachgang zu der vorbezeichneten Beschuldigtenvernehmung nicht zu einer Freilassung des Angeklagten I gekommen war, ließ er sich im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor der Kammer am 00.00.2021, dessen Protokoll verlesen worden ist, weiter dahin ein, dass er wegen des zusätzlichen Verdienstes mit dem Angeklagten E die Plantage angelegt habe, ihn habe das Geld gereizt, da er im Sommer in den Urlaub habe fahren wollen und er erst am 00.06.2020 eine neue Tätigkeit habe beginnen können. Er habe sich dann 10.000 € geliehen und mit E 25.000 € investiert. Zelte und erforderliches Zubehör hätten sie in einem Grow-Shop in B erworben. Aus 18 Zelten seien etwa fünf Kilogramm Marihuana geerntet worden. Das Geld für den Verkauf habe er in bar erhalten, in die aufgenommenen Schulden gesteckt und vom Rest Urlaub gemacht. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich – zunächst über seinen Verteidiger, anschließend auch persönlich – schließlich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er habe mit dem Angeklagten E die Plantage in A betrieben. Diese sei von beiden aufgebaut und die nötigen Gerätschaften seien über einen Grow-Shop in B zu einem Gesamtpreis von 25.000 €, der hälftig geteilt worden sei, angeschafft worden. Ziel sei das „schnelle Geld“ gewesen, da der Angeklagte E verschuldet sei und er selbst keine Arbeit gehabt habe. Er sei dann auch an den ersten beiden Ernten, wie dies aus dem EncroChat hervorgehe, im April und Mai 2020 beteiligt gewesen, wobei die Ernte rund 5 Kilogramm Marihuana ergeben habe. Den kaufmännischen Teil habe der Angeklagte E übernommen. Das Marihuana sei für 4,50 € pro Gramm verkauft und der Barerlös hälftig zwischen ihm und E aufgeteilt worden. Er selbst habe nur kurzfristig die Plantage betreiben wollen. Er habe große Angst gehabt, dass er und der Angeklagte E entdeckt werden. Daher sei er ab Mai 2020 aus dem Betrieb der Plantage ausgestiegen. Allerdings habe er den Angeklagten E weiter beim Betrieb der Plantage unterstützt, indem er Equipment transportiert und „was“ gefahren und abgeholt habe. Er habe aber nichts mehr mit der Plantage zu tun haben wollen und von den Erlösen nicht mehr profitiert, auch wenn er gewusst habe, dass seine Hilfstätigkeiten nicht erlaubt gewesen sein. Es sei ferner zutreffend, dass er zwei Kilogramm Haze für 5,00 € pro Gramm erworben und für 5,10 € pro Gramm weiterveräußert habe. Was den Verkauf des Haschischs bei Tat 9 angehe, sei dies, auch was Preise und Vergütung angehe, aus den EncroChats zutreffend herausgelesen worden. Er habe das Geschäft nur vermittelt, selbst das Haschisch aber nie in den Händen gehalten, auch wenn er vermute, dass es das tatsächlich gegeben habe. Zu einem Geschäftsabschluss sei es aber nie gekommen. Die zwei EncroChat-Handys habe er zum Preis von jeweils 1.300 € Ende Februar 2020 erworben, weil er gedacht habe, dass so eine sichere Kommunikation mit dem Angeklagten E gegeben sei. Er selbst habe damals 10.000 € gehabt, insgesamt aber 12.500 Euro in die Plantage exklusive der EncroChat-Handy und des ## investiert. Er habe sich um die Anschaffung des T2 gekümmert. Dieser sei extra umgebaut, aber nicht eingesetzt worden, da die Ernte schon vor der Lieferung des T2 abverkauft worden sei. Der habe nicht viel, nämlich 3.000 € gekostet. Auf weitere Nachfrage hat er im Anschluss an die nachstehend wiedergegebene Einlassung des Angeklagten E noch angegeben, dass es mit den von diesem genannten zeitlichen Abläufen stimmig sei. Er selbst habe am Anfang nur 10.000 € gehabt, E 15.000 €. Er habe am Anfang nicht gewusst, ob das alles so funktioniere, aber da es andere Leute hinbekämen, habe er gedacht, es sei machbar mit der Plantage. Er habe das mit gemischten Gefühlen betrachtet. Er habe während der Corona-Zeit keine Arbeit gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass es verboten sei, und er habe schlecht geschlafen. Zutreffend sei, dass es am 00.00.2018 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchung wegen einer anderen Sache bei ihm gegeben habe. Aber damit habe er nichts zu tun. 2. Der Angeklagte E hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geäußert und sich über seinen Verteidiger im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er in einer Situation gewesen sei, in der es nicht weitergegangen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, aus seinen Schulden zu kommen. Er habe daher die Entscheidung getroffen, bei einer Cannabisplantage mitzuwirken, diese aufzubauen und abzuernten. Er habe die Vorstellung gehabt, schnell viel Geld zu verdienen, um die Schulden loszuwerden. Schnell und leicht sei es aber nicht gewesen. Er habe zunächst mit dem Angeklagten I 25.000 € investiert, wobei die Kosten hälftig getragen worden seien. Es sei viel Arbeit gewesen, die Plantage aufzubauen und zu betreiben. Die Ernte habe so stattgefunden, wie es aus der EncroChat-Auswertung hervorgehe, auch mit den Zahlen komme das hin. Er selbst habe allerdings keinen grünen Daumen gehabt und die Pflanzen seien nicht so gewachsen, wie man es erwartet habe. Der Angeklagte I habe nach seinem Empfinden irgendwann raus gewollt, während er mit der Plantage haben weitermachen wollen, da man noch gar nicht in der Gewinnzone gewesen sei. Was den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angehe, seien die Vorwürfe zutreffend. Der Führerschein sei nicht von der # Regierung herausgegeben worden. Er habe mit dem Führerschein den Wagen abgeholt und zurückgebracht und das Fahrzeug für den Transport von Dünger benötigt. Ferner habe er sich nach Kräften bemüht, die dem Vermieter H entstandenen Schäden zu reduzieren und habe viel zurückgebaut und renoviert, ihm tue das leid. Auf Nachfrage hat er weiterhin angegeben, dass er die Immobilie an der T7 bei dem Portal „Immoscout“ gesehen habe. Der Mietpreis sei günstig gewesen. Der Vermieter habe schnell vermieten wollen, er habe das für eine günstige Gelegenheit gehalten, aber erst später mit der Plantage starten wollen. Er sei im Jahr 2018 aufgrund Eigenkonsums auf die Idee gekommen, Cannabis selbst anzubauen, nachdem er sich dazu „youtube“-Videos angeschaut habe. Der Angeklagte I sei damals noch nicht beteiligt gewesen. Er habe es für ein großes Risiko gehalten, diesen einzuweihen. Im Jahr 2019 habe er dann aber den Entschluss gefasst, den Betrieb der Plantage aufzunehmen. Er habe I dann angesprochen, weil dieser handwerklich sehr begabt sei und ihm seine Arbeitsweise gefallen habe. I habe zunächst gedacht, dass er ihn veralbere, aber als er ins Detail gegangen sei, habe I gemerkt, dass er es ernst meine. Er habe zu dem Zeitpunkt schon ein Jahr lang die Miete gezahlt. Er selbst habe damals 10.000 € von seiner Tante geschenkt bekommen, die er investiert habe. Das erste Equipment habe man im Januar 2020 gekauft, das könne er aber nicht mehr genau sagen. Ferner sei beabsichtigt gewesen, das bereits abgeerntete und bei der Durchsuchung im November 2020 sichergestellte Marihuana bei entsprechender Nachfrage separat zu verkaufen. 3. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten, sofern ihnen gefolgt werden konnte. Dass es die Angeklagten waren, die die Plantage errichtet und betrieben haben, geht aus deren übereinstimmenden Einlassungen und den dazu korrespondierenden Angaben der Zeugen O und C hervor, welche bekundet haben, dass anhand der erhaltenen und ausgewerteten EncroChat-Daten der Angeklagte I als der Nutzer „xxxxxxxxxx“ und der Angeklagte E als der Nutzer „xxxxxxx“ identifiziert worden seien. Dieses haben die Angeklagten wiederum für sich bestätigt. Ferner deckt sich dies mit dem Ergebnis des DNA-Gutachtens vom 00.00.2021, wonach DNA-Spuren beider Angeklagten in der Plantage an verschiedenen sichergestellten Gegenständen wie Atemmasken und Getränkeflaschen vorhanden waren. Auch geht aus der ab dem 00.00.2020 durchgeführten Observation der Angeklagten hervor, dass sich beide wiederholt im Bereich der Plantage aufhielten, wie es die Zeugen C und O nachvollziehbar berichtet haben. Die Angeklagten E und I haben über die bereits dargestellten Angaben hinaus übereinstimmend eingeräumt, dass bei dem gemeinsamen Betrieb der Plantage an der T7 am 04.04.2020 mindestens 2,28 kg Marihuana und am 17.05.2020 mindestens 4,9 kg Marihuana abgeerntet und separat verkauft wurden. Die genauen Mengen, an die sich die Angeklagten als solches zunächst nicht zu erinnern vermochten, ergeben sich insoweit aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten sowie ergänzend vom Zeugen C erläuterten Auswertung der sichergestellten EncroChat-Handys, wonach in einem Chat zwischen den Angeklagten vom 04.04.2020 von einer Ernte von 750 Gramm und 780 Gramm in der untere Etage der Plantage die Rede ist sowie von 750 Gramm bis 800 Gramm Marihuana in der oberen Etage. Insofern hat die Kammer die von den Angeklagten anschließend jeweils bestätigte Mindestmenge von (750 + 750 + 780 =) 2.280 Gramm als gehandelte Menge zugrunde gelegt. Ferner konnte die Kammer einem Chat vom 17.05.2020 entnehmen („Wir haben aus 15 Zelten 4,9“), dass an diesem Tag mindestens 4,9 kg weiteres Marihuana durch den Angeklagten I abgeerntet worden sind. Dass die Angeklagten hingegen, wie es Gegenstand der Anklage ist, bei dieser Tat 10,2 kg abgeerntet hätten, ließ sich nicht feststellen. Insofern lassen die diesbezüglichen Chat-Verläufe die diesbezügliche Einlassung insbesondere des Angeklagten I, dass die Angeklagten lediglich über einen künftig möglichen Ertrag in dieser Höhe spekulierten, als möglich erscheinen. Die Kammer folgt hingegen nicht der dahingehenden Einlassung der Angeklagten, dass der Angeklagte I im Mai 2020 aus dem Betrieb der Plantage ausgestiegen sei, sondern ist überzeugt, dass dieser weiterhin gemeinsam mit dem Angeklagten E die Plantage bis zur Durchsuchung am 00.00.2020 betrieb. Denn die insbesondere vom Angeklagten I hierzu abgegebene Darstellung, wie diese vorstehend wiedergegeben ist, ist in sich widersprüchlich und als solches wenig nachvollziehbar. Wäre der Angeklagte I bereits im Mai 2020, mithin nach zwei Geschäften, wieder aus dem Projekt ausgestiegen, hätte dies entgegen seiner Intention, schnelles Geld zu verdienen, tatsächlich zu einem Verlustgeschäft geführt. Denn Ende Mai 2020 haben die festgestellten Ernten einen Erlös von insgesamt 32.310 €, also 16.155 € pro Person, erbracht. Allerdings haben die Angeklagten nach ihren Angaben beide jeweils 12.500 € für das Equipment, zusätzlich jeweils 1.300 € für das EncroChat-Handy und jeweils 1.500 € für den T2 investiert, so dass zum Zeitpunkt des behaupteten Ausstiegs unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass spätestens ab Oktober 2019 die Miete von monatlich 1.000 € von den Angeklagten hälftig geteilt worden ist, durch den Angeklagten I jedenfalls 18.800 € aufgebracht worden wären. Selbst bei geringfügig höheren Einnahmen wäre der behauptete Gewinn schwerlich erlöst worden. Dies lässt sich indes nicht damit übereinbringen, dass der Angeklagte I nach seinen Angaben im Haftprüfungstermin, die er nachträglich auch nicht in Frage gestellt hat, von dem Überschuss des Verkaufserlöses nach Rückzahlung seiner Schulden noch Urlaub gemacht haben will. Dass die Miete zwischen den Angeklagten bereits ab Oktober 2019 tatsächlich geteilt worden ist, geht aus einer bei dem Angeklagten E aufgefundenen und so auch bezeichneten handschriftlichen „Schuldenliste“ hervor. Diese, in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene Aufstellung listet zahlreiche, ersichtlich vom Angeklagten E notierte Positionen auf, mit denen er eigene Aufwendungen und von I einbehaltene Erlöse mit dem Ergebnis abrechnete, dass noch 18.475 € ausstehen. So finden sich dort neben zahlreichen Positionen für Auslagen von Plantagenzubehör (z.B. „Regulator + Stecklinge neue Generation“, „12 x Gift + 100 Töpfe + 2 Thermometer“) oder für ausstehende Anteile an Verkaufserlösen (z.B. „Verkauf von Kiste 450 standen mir zu hast du einfach einbehalten“) solche für den Anteil der Mietzahlungen an J H („Miete A1 Oktober 2019 500,-“ und für fortlaufende Monate). Sämtliche Kosten wurden gemäß der Aufstellung durch zwei geteilt, was nur den Rückschluss darauf zulässt, dass es sich um eine Kostenaufstellung zwischen den Angeklagten E und I handelt, die die Plantage unter hälftiger Kostentragung gemeinsam errichtet haben wollen. Der vorgenannten ausdrücklichen Deutung dieser Liste sind die Angeklagten auch nicht entgegengetreten. Auch das vom Angeklagten I behauptete Motiv für seinen Rückzug, wonach er Angst gehabt habe, entdeckt zu werden, wirkt angesichts seines weiteren Verhaltens bis zum Durchsuchungstag im November 2020 konstruiert. Denn er will den Angeklagten E durch Käufe, Fahrten und Anwesenheit an der Plantage weiter unterstützt haben. Es erscheint aber lebensfremd, dass derjenige, der Angst vor einer Entdeckung seines strafrechtlich relevanten Handelns mit Betäubungsmitteln hat, sich sogar dann noch regelmäßig im Dunstkreis der Gefahr bewegt, wenn bereits im Juni 2020 der EncroChat-Anbieter seine Dienste unter entsprechender Mitteilung an die Nutzer eingestellt hatte, weil diese entschlüsselt worden seien. Dass sich der Angeklagte I durch Ermittlungen wegen Betäubungsmittelgeschäften gerade nicht beeindrucken ließ, zeigt vielmehr die von ihm am 00.10.2018 erlebte Durchsuchung in anderer Sache, die ihn nicht von dem Einstieg in die gegenständlichen Geschäfte abgehalten hat. In seinen ersten beiden Vernehmungen hat Entdeckungsangst als Motiv für den Ausstieg jedenfalls keine Erwähnung gefunden. Schließlich hat er weder irgendeinen Anlass für seinen plötzlichen Stimmungsumschwung im Mai 2020, der diesen in irgendeiner Weise wahrscheinlich machen würde, noch einen Grund dafür benannt, warum er trotz seines Ausstiegs dem Angeklagten E weiter geholfen haben will. Aber auch die Art und Weise seiner außerhalb seiner Einlassung erwiesenen Einbindung in den Plantagenbetrieb sprechen gegen diese Darstellung. Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten I wurden im Wohnzimmer der Schlüssel zu dem T2, der für die Transporte des Marihuanas eingesetzt werden sollte, aufgefunden sowie in seinem Pkw der Schlüssel zu der Plantage. Ferner befanden sich bei ihm zwei Rechnungen der Firma U vom 04.08.2020 über Plantagenzubehör, in Höhe von 1.397,95 € und 799,88 €, also ausgestellt rund drei Monate nach dem behaupteten Ausstieg. Drängen bereits diese Umstände zu dem Schluss, dass der Angeklagte I auch über Mail 2020 hinaus arbeitsteilig mit dem Angeklagten E den Plantagenbetrieb aufrecht erhielt, sieht sich die Kammer angesichts seines Einlassungsverhaltens insgesamt hierin bestätigt. Die von ihm eingeräumten Handlungen bei den festgestellten Taten 1, 2, 8 und 9 sowie die ebenfalls eingeräumte Unterstützung des Angeklagten E bei den Taten 3 bis 7 beschränken sich exakt auf dasjenige, was ihm nach der Auswertung der EncroChats bzw. dem Ergebnis der Durchsuchung am 00.11.2020 ohnehin nachweisbar ist. Hierneben bleibt seine Einlassung wie ausgeführt karg und weitgehend erklärungslos. Zu dem Auffinden der vorerwähnten Beweismittel bei ihm hat er sich ausgeschwiegen. Und nicht zuletzt dazu, wie die Abrechnung zwischen den Angeklagten nach dem behaupteten Ausstieg des Angeklagten I erfolgt sein soll, gibt es keine Angaben der Angeklagten. Die Kammer verkennt nicht, dass es dem Angeklagten freisteht, ob und inwieweit er – insbesondere sich selbst belastende – Angaben macht. Gleichwohl dürfen, so er sich äußert, aus dem so vermittelten Gepräge seines Einlassungsverhaltens Schlüsse gezogen werden. Insofern erkennt die Kammer das – letztlich erfolglose – Kalkül des Angeklagten I, aufgrund der mietvertraglich allein dem Angeklagten E zuzuordnenden durchgängigen Verbindung mit der Plantage und dem Abriss der EncroChat-Daten ab Juni 2020 die eigene Verstrickung in die diesbezüglichen Geschäfte als so gering wie möglich darzustellen. Dass der Angeklagte E es dabei auf sich nimmt und behauptet, die Plantage Ende Mai 2020 alleine weiterbetrieben zu haben, ist ohne Weiteres erklärbar. Er ist dem Angeklagten I, der, anders als er selbst, nicht unerheblich vorbestraft ist und der deswegen eine höhere Bestrafung zu erwarten hat, freundschaftlich verbunden. Ohnehin konnte der Angeklagte E – entsprechend dem vorausgehend angeführten Kalkül – nicht damit rechnen, dem Nachweis täterschaftlichen Handeltreibens in Bezug auf die am 00.11.2020 aufgefundene Situation zu entgehen. Und auch insoweit fällt bei dessen Einlassung auf, dass die Umstände einer Abrechnung mit dem Angeklagten I und dessen nach aller Erwartung nicht komplikationslos verlaufenden plötzlichen Ausstiegs aus dem umfänglichen Betrieb der Plantage völlig unerwähnt bleiben. Die Feststellungen zum Zustand der Plantage zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 00.11.2020 beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den dazu korrespondierenden Angaben der Zeugen C3 und M1, die ihre Erinnerungen an den Zustand der Plantage bei der Durchsuchung übereinstimmend berichtet haben. Beide Angeklagten haben die Richtigkeit dessen bestätigt. Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der am 00.11.2020 sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. N4 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2021. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten, die auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden sind, schließt sich die Kammer an. Die Kammer hat ferner hinsichtlich der noch in der Aufzucht befindlichen Marihuanapflanzen auf Basis des Sachverständigengutachtens als – deutlich unter dem Durchschnittswert von 40 Gramm liegend – Mindestertrag 25 Gramm Marihuana pro Pflanze zugrunde gelegt und ist dabei aus den nachstehend genannten Erwägungen von einem Wirkstoffgehalt von 10 % Tetrahydrocannabinol ausgegangen. Die Kammer hat ebenfalls hinsichtlich der Ernten vom 04.04.2020 und 17.05.2020 unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlags einen Wirkstoffgehalt von 10 % Tetrahydrocannabinol zugrundegelegt, darauf basierend, dass das Ergebnis der fertigen Ernte im November ausweislich der Analyse einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18 % aufwies und die Angeklagten Beanstandungen von Kunden bei den früheren Verkäufen durchgängig verneint haben. Dass die noch in Aufzucht befindlichen Pflanzen lediglich einen Durchschnittsgehalt zwischen 1,59 % und 6,08 % aufwiesen, steht dem nicht entgegen. Denn ausweislich des Gutachtens – was mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen, gleichgelagerten Verfahren übereinstimmt – steigen bei weiterer Ausbildung und voller Reife von Blüten das Nettogewicht und insbesondere der Wirkstoffgehalt durch die Harzbildung noch an. Dabei hat der Sachverständige ferner angemerkt, dass vorliegend bei den kleineren lebenden Pflanzen lediglich Blattmaterial und bei den größeren Pflanzen nur kleine Blütenstände festgestellt worden seien. Erfahrungsgemäß liege der THC-Gehalt der Blüten um ein Mehrfaches höher als der des korrespondierenden Blattmaterials, weshalb hinsichtlich der Erträge auch von entsprechenden Werten, mithin dem fertigen Material entsprechend, ausgegangen werden könne. Auch diese Ausführungen hält die Kammer für nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben der Zeugen O01.05, C und H und den dazu verlesenen Urkunden. 4. Dass der Angeklagte I am 01.05.2020 (Tat 8) zwei Kilogramm Haze veräußert und am 05.05.2020 (Tat 9) den Verkauf von mindestens 800 Gramm Haschisch in der festgestellten Weise vermittelt hat, er unter Vorhalt der Auswertung des sichergestellten EncroChats-Handys selbst eingeräumt. Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer dabei auf 5 % Tetrahydrocannabinol geschätzt, ausgehend davon, dass es hinsichtlich dieses Betäubungsmittels keinerlei Wirkstofffeststellungen gibt, entsprechend der Angaben des Angeklagten I keine Beschwerden über die Qualität des gelieferten Haze erfolgten und er selbst von einer durchschnittlichen Qualität des zu vermittelnden Haschischs ausgegangen ist. 5. Die Feststellungen zu den Taten vom 14.10.2020 und 15.10.2020 (Taten 10 bis 12) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat und die durch die verlesenen Urkunden und die Inaugenscheinnahme des gefälschten Führerscheins objektiviert ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte E sich zu Unrecht belastet, zumal der eingesetzte gefälschte # Führerschein bei ihm sichergestellt worden ist. Dafür, dass sich die Angeklagten bei einer der Taten, ggf. wegen Cannabiskonsums, in einem Zustand auch nur erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hätten, haben sich keinerlei Anhaltspunkte gefunden. C. Rechtliche Würdigung I. Strafbarkeit des Angeklagten I Der Angeklagte I hat sich nach den getroffenen Feststellungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, dabei in sieben Fällen mittäterschaftlich mit dem Angeklagten E gemäß § 25 Abs. 2 StGB, strafbar gemacht, indem er bei den Taten 1 und 2 zum gewinnbringenden Weiterverkauf Marihuana dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend angebaut, abgeerntet und veräußert hat, bei Tat 3 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut und verkaufsbereit abgepackt hat, bei den Taten 4 bis 7 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut hat, bei Tat 8 Marihuana als Haze gewinnbringend weiterveräußert und bei Tat 9 den Verkauf von Haschisch vermittelt hat. Dabei war ihm auch bewusst, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist, jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Dabei waren auch die am und in der Zeit vor dem 19.11.2020 begangenen Taten 3 bis 7 als fünf selbständige Taten anzusehen, da es sich angesichts der vier unterschiedlichen Wuchshöhen sowie des bereits abgeernteten Marihuanas um unterschiedliche Anbauvorgänge handelte. Gesonderte Anbauvorgänge sind grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten, wobei der jeweilige Verkaufsvorgang maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 22.01.2019, 2 StR 212/18, Rn. 14 – juris m.w.Nachw.). Vorliegend war ein Teil des Marihuanas bereits abgeerntet und wäre, wie auch das heranwachsende Marihuana, bei entsprechender Nachfrage jeweils separat verkauft worden; ein Gesamtvorrat, der verkauft werden sollte, sollte nicht gebildet werden. Insbesondere der – wie hier vorliegende – Besitz des bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten genügt nicht, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (BGH, Beschl. v. 22.01.2019, 2 StR 212/18, Rn. 14 – juris m.w.Nachw.). Ferner war auch die Tat 9 vom 05.05.2020 als vollendetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten. Zwar ist es nicht zur Übergabe des Haschischs gekommen. Allerdings reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05, Rn. 24). Der Angeklagte I ist auch Täter und nicht bloß Gehilfe, da er nicht lediglich eine untergeordnete Beteiligung am Gelingen des Umsatzgeschäftes hatte, die z.B. sich in einer bloßen Botenfunktion erschöpfte (vgl. BGH, Beschl. 02.06.2010, 5 StR 42/10, Rn. 4). Vielmehr hat er die Kommunikation zwischen Käufer und Erwerber übernommen, dabei auch genaue Angaben zur Qualität und zum Verkaufspreis des Marihuanas gemacht und sollte selbst eine Bezahlung in Höhe von 100 € bei erfolgreichem Abschluss des Geschäfts erhalten, so dass er auch ein eigenes Interesse am Taterfolg hatte. Alle Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. II. Strafbarkeit des Angeklagten E Der Angeklagte E hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht, in dem er bei den Taten 1 und 2 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend zum gewinnbringenden Weiterverkauf Marihuana angebaut, abgeerntet und veräußert hat, bei Tat 3 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut und verkaufsbereit abgepackt hat und bei den Taten 4 bis 7 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut hat. Dabei war ihm auch bewusst, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Im Übrigen gelten die vorstehend zur Tatmehrheit gemachten Ausführungen entsprechend. Ferner hat er sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen gemäß §§ 21 Abs. 1 StVG, 53 StGB strafbar gemacht, indem er trotz fehlender Fahrerlaubnis, was ihm bewusst war, mit dem Mietfahrzeug jedenfalls eine kurze Strecke gefahren ist. Schließlich hat er sich wegen Gebrauchens einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den gefälschten # Führerschein zur Anmietung des Fahrzeugs dem Mitarbeiter der Mietwagenfirma vorgelegt hat, um über das Bestehen seiner Fahrerlaubnis zu täuschen. Auch insoweit stehen diese Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Dabei sind das Gebrauchen einer falschen Urkunde gegenüber dem Mitarbeiter der Autovermietung am 14.10.2020 sowie das anschließende führerscheinlose Fahren des Pkw jeweils aufgrund eigenen Entschlusses erfolgt und betreffen jeweils unterschiedlichen Rechtsgüter, so dass ein Zusammenhang, der zur Annahme einer Bewertungseinheit drängt, nicht gegeben ist. Der Führerschein ist insbesondere nicht anlässlich der Autofahrt, sondern vorab und mit dem Ziel der Erlangung des Autos gezeigt worden. D. Strafzumessung I. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten I Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hatte daher - zunächst ohne vertypte Schuldminderungsgründe - zu prüfen, ob jeweils ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 3 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind –, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten bei allen Taten zu berücksichtigen, dass - er sich bereits frühzeitig geständig bzw. hinsichtlich der Taten 3 bis 7 teilweise geständig gezeigt hat, - die Taten 3 bis 7 unter polizeilicher Beobachtung stattfanden und das Marihuana insoweit sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist, - bei Tat 9 das vermittelte Geschäft nicht durchgeführt worden und damit das Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist, - es sich bei dem Marihuana um eine sog. „weiche“ Droge handelt, - er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist, - er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Gegen den Angeklagten I sprach jedoch, dass - er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist, - die Taten 1 bis 7 eine hohe kriminelle Energie aufweisen, zumal sie unter erheblichem organisatorischen Aufwand begangen wurden, dabei in der Zeit bis Juni 2020 unter Verwendung spezieller EncroChat-Handys, und jedenfalls ab Tat 2 ein speziell umgebauter T2 zum Zwecke der Auslieferung des Marihuanas angeschafft wurde, - bei Begehung der Taten 1, 2, 8 und 9 die Bewährungsstrafe aus der Verurteilung vom 28.04.2017 noch nicht erlassen war, - ihm aufgrund der Durchsuchung wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wenn auch in anderer Sache – im Oktober 2018 die Strafbarkeit solchen Verhaltens bereits grundsätzlich vor Augen geführt war, - sich die Taten überwiegend auf erhebliche Mengen an Cannabis bezogen, nämlich der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Tat 1 um das 30-fache, bei Tat 2 um das 65-fache, bei Tat 3 um das 20-fache, bei Tat 4 um das 60-fache, bei Tat 5 um das 40-fache, bei Tat 6 um das 55-fache und bei Tat 7 um das 38-fache überschritten war, - die Folgen der gemeinsamen Tat mit dem Angeklagten E bei dem Zeugen H aufgrund des erheblichen Renovierungsbedarfs nicht unerheblich waren, auch wenn die Kammer dabei im Blick hatte, dass der Angeklagte E sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat, während dem Angeklagten I dies wegen seiner Inhaftierung nicht möglich war. Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer insgesamt nicht dazu, dass die für den Angeklagten I sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Dabei hatte die Kammer insbesondere im Blick, dass durch die Taten eine hohe kriminelle Energie zu Tage getreten und der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier vielfach ganz erheblich überschritten ist. Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein (BGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776). Solche gewichtigen Gründe liegen hier, auch was die Taten 8 und 9 anbetrifft, nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG sind nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte I im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auch den Angeklagten E als Mittäter belastet. Allerdings hat er damit nicht wesentlich dazu beigetragen, den Angeklagten E, der bereits als Beschuldigter bekannt war, der Mittäterschaft zu überführen. Bei der Strafzumessung innerhalb des so jeweils eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen und unter weiterer Berücksichtigung der jeweils gegenständlichen Betäubungsmittelmengen deswegen auf Einzelstrafen für die Tat 1 vom 04.04.2020 von zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 2 17.05.2020 von drei Jahren Freiheitsstrafe, für die Tat 3 vom 19.11.2020 von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 4 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 5 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 6 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 7 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 8 vom 01.05.2020 von zwei Jahren Freiheitsstrafe und für die Tat 9 vom 05.05.2020 auf eine solche von einem Jahr zwei Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt. Innerhalb des sich hieraus ergebenden Gesamtstrafenrahmens hat die Kammer bei der Bemessung nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt, dabei den Seriencharakter aller Taten gesehen und auch die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft berücksichtigt. Sie hat deswegen die Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten zurückgeführt. II. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten E Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 267 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. § 21 Abs. 1 StVG sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Kammer hatte nach den bereits vorerwähnten Gesichtspunkten zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 3 BtMG anzunehmen war. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten E bei allen Taten zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er sich geständig eingelassen und bei der Festnahme kooperativ verhalten hat, - er sich erfolgreich um die Beseitigung der dem Zeugen H entstandenen Schäden am Mietobjekt gekümmert hat, - es sich bei dem Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ handelt, - er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände verzichtet hat, - die Taten 3 bis 7 unter polizeilicher Beobachtung erfolgten und das Marihuana insoweit sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist, - er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist, - er durch seine persönliche Schuldensituation zur Tat geneigt war, - es sich bei den Taten 11 und 12 um eine jeweils kurze Fahrtstrecke handelte. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass - die Taten 1 bis 7 eine hohe kriminelle Energie aufweisen, die unter erheblichem organisatorischen Aufwand begangen wurden, dabei in der Zeit bis Juni 2020 unter Verwendung spezieller EncroChat-Handys, und jedenfalls ab Tat 2 ein speziell umgebauter T2 zum Zwecke der Auslieferung des Marihuanas angeschafft wurde, - sich die Betäubungsmitteltaten auf erhebliche Mengen an Cannabis bezogen, nämlich der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Tat 1 um das 30-fache, bei Tat 2 um das 65-fache, bei Tat 3 um das 20-fache, bei Tat 4 um das 60-fache, bei Tat 5 um das 40-fache, bei Tat 6 um das 55-fache und bei Tat 7 um das 38-fache überschritten war, - die Folgen der gemeinsamen Tat mit dem Angeklagten I bei dem Zeugen H aufgrund des erheblichen Renovierungsbedarfs nicht unerheblich waren, auch wenn die Kammer dabei im Blick hatte, dass er sich erfolgreich sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat, - er bei Tat 10 eine gefälschte amtliche Urkunde verwendete. Insgesamt führen diese Umstände, insbesondere das erhebliche Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge und die hohe kriminelle Energie der Tatausführung, nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass bei den Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die für den Angeklagten E sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen hier nicht vor, da der Angeklagte E sich erst im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen hat. Bei der Strafzumessung innerhalb des so jeweils eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen und unter weiterer Berücksichtigung der jeweils gegenständlichen Betäubungsmittelmengen deswegen auf Einzelstrafen für die Tat 1 vom 04.04.2020 von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 2 vom 17.05.2020 von zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 3 vom 19.11.2020 von einem Jahr Freiheitsstrafe, für die Tat 4 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 5 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 6 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 7 bis zum 19.11.2020 von einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe, für die Tat 10 vom 14.10.2020 von 60 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe, für die Tat 11 vom 14.10.2020 von 30 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe und für die Tat 12 vom 15.10.2020 von 30 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei entspricht die Tagessatzhöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, dessen monatliches Nettoeinkommen 1.300 € beträgt. Innerhalb des Gesamtstrafenrahmens hat die Kammer bei der Bemessung nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt, den Seriencharakter gesehen und auch die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft berücksichtigt. Sie hat deswegen die Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten zurückgeführt. E. Einziehung Für den Angeklagten I war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 26.355 € als Wert des Ertrages aus den Taten 1, 2 und 8 anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB). Für den Angeklagten E war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 16.155 € als Wert des Ertrages aus den Taten 1 und 2 anzuordnen gemäß § 73 Abs. 1, 73c StGB. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB). Bezüglich der Taten 1 und 2 war nicht auszuschließen, dass mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der jeweils anderen Hälfte des Verkaufserlöses vorgelegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2019, 1 StR 170/19, Rn. 12 – juris), also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte. Infolgedessen war zugunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweils hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses anzuordnen. F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.