Urteil
10 O 422/19
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0729.10O422.19.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach dem Auftreten von Rissen im Wohngebäude der Klägerin. Die Klägerin schloss bei der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag A (Versicherungsscheinnummer B001) für das Wohngebäude der Klägerin in der C-Straße 02, 00003 D mit Versicherungsbeginn zum 24.03.1999, der auch eine Elementarschadenversicherung u.a. gegen Erdfall und Erdrutsch einschließt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Anlage K1 (Bl. 4 f. d. A.) und die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sowie die „Besonderen Bedingungen zur erweiterten Elementarversicherung“ (im folgenden BWE, Anlage K 2) Bezug genommen. Nach dem Auftreten von Rissen zeigte die Klägerin der Beklagten am 20.11.2018 einen Schaden an (Anlage B 1, Bl. 131 ff. d.A.) und holte bei der Firma E ein Geotechnisches Gutachten vom 14.01.2019 ein, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 3 (Bl. 85 ff.) Bezug genommen wird. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.01.2019 eine Regulierung unter Hinweis auf die Prüfung des Gutachtens durch den Schadenregulierer F ab (Anlage K 4, Bl. 101 f. d.A.). Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.09.2019 wurde die Beklagte erneut vergeblich unter Fristsetzung bis zum 07.10.2019 aufgefordert, die Eintrittspflicht schriftlich zu bestätigen. Die Klägerin behauptet, es sei am 17.09.2018 zu einem Erdfall gekommen, der zu einer Versetzung des Gebäudes geführt habe. Dabei seien Risse in der Mauer, in den Wänden im Keller, Badezimmer, Souterrain und Flur entstanden. Nach Angabe von Handwerkerunternehmen beliefen sich die Schadenbeseitigungskosten auf etwa 50.000 EUR. Die Klägerin mache sich die Feststellungen des Gutachtens E nicht zu eigen, sondern bestreite diese. Es liege ein bedingungsgemäßer Erdfall gemäß § 5 der BWE vor. Durch die Beschränkung des Feststellungsantrags auf eine Leistung „nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags“ werde deutlich, dass eine Beschränkung auf den Zeitwertschaden erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag für das versicherte Objekt C-Straße 02, 00003 D, aus dem Elementarschaden vom 17.09.2018 (bei der Beklagten geführt unter der Schaden-Nr. 004) dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Nach Erweiterung um einen Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 04.02.2020 und dessen Änderung mit Schriftsatz vom 03.03.2020 beantragt sie hilfsweise zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte nach Maßgabe des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrags für das versicherte Objekt C-Straße 02, 00003 D im Hinblick auf das Schadensereignis vom 17.09.2018 (bei der Beklagten geführt unter der Schadens-Nr. 004) Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es liege kein versichertes Ereignis vor. Ein Hohlraum liege nicht vor, sondern aufgrund einer Trockenheit habe sich das Wasser in tieferes Grundwasser zurückgezogen. Eine derartige Austrocknung des Bodens durch Absenkung des Grundwassers in heißen Sommern stelle keinen Erdfallschaden dar. Zudem beruhe der Schaden auf unzureichender Gründung des Baus und Arbeitsraumverfüllung des Kellers, § 5 Abs. 2 der BWE. Insoweit werde auf das Gutachten E Anlage K 3 S. 10 verwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da er auch auf die Neuwertspitze gerichtet sei und damit ein zukünftiges Rechtsverhältnis erfasse. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 19.05.2020 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten vom 06.04.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber insgesamt unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags nach Auslegung im Zusammenhang mit der Klagebegründung zulässig, da nur die Feststellung einer Regulierungspflicht (Eintrittspflicht/Versicherungsschutz) begrenzt auf den Zeitwertschaden für ein ausreichend bestimmtes Ereignis begehrt wird. 1. Das LG Bonn ist gem. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG wegen des Streitwertes i.H.v. 40.000,00 EUR sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Wohnortes der Versicherungsnehmerin aus § 215 Abs. 1 VVG. Der erst im Schriftsatz vom 04.02.2020 erstmalig erklärte Hilfsantrag stellt eine nachträgliche objektive Klagehäufung dar, welche als Form der Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig ist. 2. Der Klageantrag gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte, der Klägerin für den Versicherungsfall vom 17.09.2018 eintrittspflichtig ist, bzw. verpflichtet ist Versicherungsschutz zu gewähren, ist nach Auslegung zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Streitgegenstand einer Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (Zöller/ Greger , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 2a; OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2018 – 9 W 7/18, BeckRS 2018, 24999 Rn. 5). Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller/ Greger , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Unzulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig oder möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis (BGH, Urt. v. 13.03.2001 – VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957; Zöller/ Greger , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3a). Nach verständiger Würdigung begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Versicherungsfall Deckung zu gewähren. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 04.02.2020 und 03.03.2020 wird klargestellt, dass sich dieser nur auf den Zeitwert beschränkt. Zwar lässt sich das der Formulierung „nach der Maßgabe des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrags…“ nicht entnehmen, nach entsprechender Auslegung könnte der Antrag aber im Sinne der Klagepartei in beschränktem Umfang tenoriert und zugesprochen werden. Nach diesen Maßstäben liegt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO bezogen auf den hinreichend bestimmten Versicherungsfall vor, denn anders als im Falle des Neuwertschadens erfordert der Zeitwertschaden nicht die Sicherstellung der Wiederherstellung und damit keine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann (BGH NJW-RR 2004, 753 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2018 – 9 W 7/18, BeckRS 2018, 24999 Rn. 7). II. Die Klage ist jedoch im Haupt- und Hilfsantrag insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht für das behauptete Versicherungsereignis gegen die Beklagte aus § 1 VVG i.V.m. dem Gebäude-Versicherungsvertrag mit erweiterter Elementarschadenversicherung (Versicherungsscheinnummer: B001). Es fehlt bereits an einem versicherten Ereignis, da weder ein Erdrutsch oder ein Erdfall noch ein anderes versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu den Rissen geführt hat. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Parteien schlossen unstreitig den oben näher bezeichneten Gebäudeversicherungsvertrag. Die wirksame Einbeziehung der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und der besonderen Bedingungen zur erweiterten Elementarversicherung (BWE 2008, Bl. 66 ff. d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig. Dort sind die versicherten Gefahren „Erdfall“ und „Erdrutsch“ als auch nach Klagevortrag einzig denkbare Ereignisse wie folgt geregelt: „§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch …. 3. Erdfall, Erdrutsch …..zerstört oder beschädigt werden……“ In § 5 und § 6 heißt es zu „Erdfall 1. Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 2. Nicht versichert sind Schäden durch ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (zum Beispiel Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten). § 6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“ Bei der Auslegung von allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23.06.1993 – IV ZR 135/92, VersR 1993, 957; BGH, Urt. v. 15.02.2017 – IV ZR 91/16, VersR 2017, 538, 539; BGH, Urt. v. 22.04.2015 – IV ZR 419/13, VersR 2015, 706, 707). Für die Wortlautauslegung ist der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2017 – IV ZR 533/15, VersR 2017, 608 Rn. 13 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen setzt ein bedingungsgemäßer Erdfall aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers jedenfalls voraus, dass ein natürlicher unterirdischer Hohlraum zu einem Absacken von Boden geführt hat und dadurch wiederum Schäden am Gebäude verursacht worden sind. Der Sachverständige definiert dies in der Fachwelt als „Einsturz eines unterirdischen natürlichen Hohlraumes, der dazu führt, dass darüber befindliche Lockerböden in den eingestürzten Hohlraum nachbrechen“. Aus fachtechnischer Sicht liegt dagegen kein Erdfall vor, wenn durch Austrocknung verursachte Schrumpfungen von Lockerböden zu Fundamentsetzungen führen, da eine Schrumpfung nicht zu einer Hohlraumbildung führt, in die überlagernde Schichten nachbrechen können (so Seite 32 des Gutachtens G v. 06.04.2021, Bl. 288 d.A.). Diese Auslegung entspricht auch dem Sprachgebrauch und dem Verständnis eines Laien. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein „naturbedingter Einsturz“ im Sinne der Bedingungen nur bei einem plötzlichen Ereignis vorliegt oder auch bei allmählich auftretenden Schäden gegeben sein kann, da der Sachverständigen einen natürlichen Hohlraum im Erdboden als Ursache für die Risse ausgeschlossen hat. Der Sachverständige Dr.-Ing. G hat seine Ergebnisse nachvollziehbar begründet und wissenschaftlich untermauert. Die Kammer hat keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz, Neutralität und Sorgfalt der Begutachtung. Sie folgt den Feststellungen u.a. auch auf der Grundlage von Bohr– und Rammsondierungen des Erdbaulaboratoriums Essen und dem Ergebnis der Begutachtung in vollem Umfang. In dem Gutachten vom 06.04.2021 kommt der Sachverständige nach Baugrunduntersuchungen zu dem Ergebnis, dass die im Haus C-Straße 02 begutachteten Risse nicht im Zusammenhang mit natürlichen Hohlräumen im Erdboden stehen. Es wurden weder Erdlöcher als Indizien für nachbrechende Böden an der Geländeoberfläche festgestellt noch gab es Hinweise auf aufgelockerte Bodenbereiche unterhalb der Gründungsebene des Hauses. Soweit als Schadensursache durch die Firma E in dem Privatgutachten vom 14.01.2019 eine „Schrumpfung von Tonböden“ in Betracht gezogen wurde, erachtet er dies zwar zumindest bei den Schäden im nordöstlichen Gebäudebereich in Ebene -0,5 für möglich, verneint aber insoweit einen naturbedingten Hohlraum aufgrund von Bodenschrumpfung. Ein natürlicher Hohlraum kommt auch nicht als einzige Ursache für die Gebäudeschäden in Betracht, sondern der Sachverständige hat mehrere mögliche Ursachen auch in der Gründung des Gebäudes mit unterschiedlichen Gründungsebenen aufgeführt, die nicht durch den Versicherungsvertrag gedeckt sind. Betreffend die Bilder 16 bis 30 hält er Übergänge von unterschiedlichen Bauteilen mit unterschiedlichen bauphysikalischen Eigenschaften als Ursache für wahrscheinlich. Eine baugrundbedingte Ursache konnte er dafür ausschließen. Zu weiteren möglichen Ursachen bedarf es aber auch keiner weiteren Begutachtung, da die vom Versicherungsschutz umfassten Ursachen durch den Sachverständigen ausgeschlossen wurden. Ein Erdrutsch im Sinne von § 6 der BWE liegt ebenfalls nicht vor, denn dies würde voraussetzen, dass sich Erd- oder Gesteinsmassen an einer natürlich abfallenden Hanglage entlang bewegt haben. Das ist aber schon nach Klägervortrag bei dem streitgegenständlichen Versicherungsobjekt nicht der Fall gewesen und konnte von dem Sachverständigen aufgrund der Gebäudelage ausgeschlossen werden (dazu S. 31 des Gutachtens, Bl. 287 d.A.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, da die zu erstattenden Kosten über dem nach § 708 Nr. 11 ZPO festgelegten Grenzwert von 1.500,00 EUR liegen. Streitwert: 40.000,00 EUR (geschätzte Sanierungskosten 50.000 EUR abzüglich 20 %, da nur Feststellung begehrt wird) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .