Beschluss
1 O 151/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0616.1O151.21.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 22.04.2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 22.04.2021 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller fordert von der Antragsgegnerin Schadensersatz aufgrund einer verlorenen Kette. Der Antragsteller, Jahrgang 2001, ist Schüler an der Gesamtschule A. Er ist Eigentümer einer Weißgoldkette 14 K (585), die ein Geschenk seines Vaters zum 18. Geburtstags war. Diese nahm er am 11.10.2019 – dem letzten Tag vor den Herbstferien - mit zum Sportunterricht. Dieser fand auf dem Sportplatz des SSV A statt. Dort gab er die Kette unaufgefordert bei seinem Sportlehrer Herrn B ab. Dieser steckte die Kette zunächst in seine Hosentasche und legte sie später auf eine Bank neben sich. Wertgegenstände anderer Schüler wurden hingegen einer Schülerin, welche zusammen mit drei anderen Schülerinnen nicht am Sportunterricht teilnahm und auf einer Bank hinter dem Sportlehrer saß, zur Aufbewahrung gegeben. Nach dem Sportunterricht vergaß der Antragsteller, die Kette wieder bei seinem Lehrer abzuholen. Dieser erinnerte ihn auch nicht daran. Der Verlust der Kette fiel dem Antragsteller erst später auf. Er schrieb daher eine E-Mail an seinem Lehrer und bat, nach dem Verbleib der Kette zu forschen. Dieser versprach, nach seinem Urlaub nachzusehen. Die Kette war jedoch nicht mehr auffindbar. Der Antragsteller behauptet, die Kette habe einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.365,00 €. Er habe seinen Lehrer auf den hohen Wert der Kette hingewiesen. Er ist der Ansicht, der Sportlehrer hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte die Kette zusammen mit den anderen Wertsachen in die Obhut der Schülerin geben müssen und nicht nur neben sich legen müssen. Auch habe der Lehrer ihn daran erinnern müssen, die Kette wieder mitzunehmen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Kette von Anfang an nicht zum Sportunterricht mitzubringen. Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für die Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, 1. an ihn 2.365,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. 10.2019 zu zahlen und 2. ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten an die Rechtsanwälte C & D in Höhe von 334,75 EUR freizustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller habe dem Sportlehrer B den Wert der Kette nicht mitgeteilt. Auch habe die Kette keinen so hohen Wert wie vom Antragsteller behauptet. Er ist der Ansicht, die Verantwortung für die Kette sei trotz Abgabe beim Lehrer beim Antragsteller geblieben. Der Lehrer schulde im Rahmen der Aufbewahrung nur allgemeine Organisation und Aufsicht. Es falle einzig und allein dem Antragsteller zu Last, wenn er die Kette nach Ende des Sportunterrichts nicht abhole. Auch habe er sie erst gar nicht dem Lehrer geben müssen, sondern die Kette in den Schließfächern der Schule deponieren können. Dies gelte umso mehr auf Grund des behaupteten hohen Wertes der Kette. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers nicht aus einer Haftung aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. In dem in dem Prozesskostenantrag dargelegten Geschehen lässt sich keine Amtspflichtverletzung erkennen. Der Antragsteller überließ seinem Sportlehrer am 11.10.2019 während des Sportunterrichts eine Weißgoldkette zur Aufbewahrung und vergaß nach der Stunde diese Kette abzuholen. Später war die Kette nicht auffindbar. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Lehrers aufgrund öffentlich-rechtlicher Verwahrung besteht aufgrund dieser Vorkommnisse nicht. Es ist grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag auszugehen. Der Lehrer forderte den Antragsteller zwar nicht auf, die Kette abzulegen. Vielmehr gab der Antragsteller die Kette auf eigenen Wunsch ab und drückte diese seinem Lehrer in die Hand. Der Lehrer lehnte die Entgegennahme der Kette jedoch nicht ab, sondern nahm sie entgegen und steckte sie in seine Hosentasche. Auch verwahrte er die Wertgegenstände der anderen Schüler. Er stimmte der Verwahrung daher aus Empfängersicht zumindest konkludent zu. Neben einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung besteht zwischen Schülern und Schule zudem auch ein allgemeines Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 22). Die genaue Einordnung dieses Rechtsverhältnisses kann dahinstehen, jedenfalls umfasst es die Aufsicht über die Schüler, sodass sich aus ihm Fürsorgepflichten für Rechte und Rechtsgüter des Schülers während der Schulzeit ergeben. Es fehlt jedoch an einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Lehrers. Während des Sportunterrichts trug der Lehrer die Kette erst am Körper und legte sie später neben sich auf die Bank. Die Kette befand sich daher stets in greifbarer Nähe, sodass der Lehrer diese beaufsichtigen konnte. Insofern der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Kette einer Schülerin hätte anvertraut werden müssen, lässt sich nicht erkennen, warum diese dort sicherer verwahrt wäre als beim Lehrer selbst. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Lehrer Wertgegenstände permanent im Auge behält, da seine vornehmliche Aufgabe die Beaufsichtigung der Schüler, nicht aber die Verwahrung ihrer Wertgegenstände ist. Zwar trifft die Schule auch die Pflicht, das Vermögen ihrer Schüler zu schützen, gerade während des Sportunterrichts muss die Sorge um die körperliche Unversehrtheit der Schüler jedoch an erster Stelle stehen. Auch ist die Schule nicht verpflichtet, Schließfächer direkt am Sportplatz aufzubauen oder andere Verwahrungsmöglichkeiten vor Ort zu schaffen. Dies gilt insbesondere, wenn Platzanlagen genutzt werden, die gar nicht unmittelbar zur Schule gehören, wie es hier der Fall war. Zwischen Schule und Schülern besteht außerdem grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis, sodass der Sportlehrer nicht davon ausgehen musste, dass ein Schüler fremde Wertgegenstände an sich nimmt. Dies gilt auch für die vier Schülerinnen, die nicht am Sportunterricht teilnahmen. Dass es zu einem Diebstahl seitens eines Schülers kam und die mangelnde Aufbewahrung kausal ist für den Verlust der Kette, ist zudem auch vom Antragsteller gar nicht behauptet worden. Sicherere Aufbewahrungsmöglichkeiten bestanden darüber hinaus in der Schule. Sollten diese kostenpflichtig sein, ist dies im Hinblick auf den behaupteten hohen Wert der Kette hinnehmbar. Auch bestand die Möglichkeit, die Kette aufgrund ihres Wertes zumindest an Tagen, an denen Sportunterricht stattfand und die Kette daher abgelegt werden musste, nicht zu tragen und zu Hause zu lassen. Eine Amtspflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Lehrer den Antragsteller nicht an die Mitnahme der Kette nach dem Sportunterricht erinnerte. Der Lehrer ist mit der Beaufsichtigung mehrerer Schüler betraut, sodass ihm nicht zugemutet werden kann, die Abholung jedes einzelnen Wertgegenstandes zu kontrollieren. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie beim Antragsteller - um volljährige Schüler handelt, denen die Sorge um ihr eigenes Vermögen zugetraut werden kann. Nur bei minderjährigen Schülern, welche noch nicht die geistige Reife besitzen, um verantwortlich mit ihrem Eigentum umzugehen, könnte man eine Hinweispflicht des Lehrers annehmen (vgl. BGH, Az. III ZR 83/63). Bei volljährigen Schülern muss es hingegen genügen, wenn der Lehrer die Gelegenheit schafft, dass die Schüler nach dem Sportunterricht die Wertsachen wieder an sich nehmen können. Selbst wenn man dem Grunde nach einen Amtshaftungsanspruch annehmen würde, wäre dieser aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Antragsstellers ausgeschlossen. Dem Antragsteller war bewusst, dass er einen Gegenstand im – von ihm behaupteten - Wert von über 2000 € nicht zum Sportunterricht mitbringen durfte. Ein Tragen von Schmuck beim Sport verbietet sich jedoch. Dies ist einem volljährigen Schüler auch bewusst. Der Antragsteller wusste daher, dass er die Kette während des Unterrichts ablegen muss. Er hätte die Kette daher entweder sicher in der Schule, etwa in einem Schließfach, deponieren oder am betreffenden Tag zu Hause lassen müssen. Dies ist dem Antragsteller auch zumutbar, da die Kette für den Besuch der Schule nicht erforderlich ist. Auch kann von einem Schüler, der um den Wert der von ihm abgegebenen Gegenstände weiß, erwartet werden, dass er diese selbstständig und eigenverantwortlich abholt und hierfür die ganz überwiegende Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich erst einige Tage nach dem Vorfall an seinen Lehrer wandte und um Nachforschung bat. In Anbetracht des hohen Wertes der Kette wäre hier ein sofortiges Handeln notwendig gewesen. Der Antrag zu 2) auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal des Antrages in der Hauptsache. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .