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Urteil

30 O 5/21 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Handelsrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0505.30O5.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin befasst sich unter anderem mit der Herstellung von Rohrleistungssystemen für den Schiffsbau; die Beklagte ist im Bereich des Handels und Vertriebs von Edelstahlrohren pp. tätig. Am 27.07.2018 bestellte die Klägerin bei der Beklagten zum Gesamtpreis von € 785.038,64 nahtlose Edelstahlrohre mit der Werkstoffbezeichnung 316 L in unterschiedlichen Dimensionen mit RINA-Zertifizierung (einem maritimen Konformitätszertifikat, das die Übereinstimmung der Rohre mit spezifischen technischen Eigenschaften bescheinigt und die Verwendung der Rohre für den Schiffsbau erlaubt). Die Klägerin benötigte die Rohre für die Erstellung von Rohrleitungssystemen zum Transport von LGN-Gas (abgekühlt auf Minus 161 bis 164 Grad Celsius) als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren für zwei Kreuzfahrtschiffe (sogenannten „Rohrleitungspools“) – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Noch am Tag der Bestellung, dem 27.07.2018, sandte die Beklagte der Klägerin eine Auftragsbestätigung (Anlage K3). Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Händlerin bestellte die Rohre bei der indischen P. Ltd. Im Zeitraum vom 17.12.2018 bis zum 07.03.2019 wurden die bestellten Rohre in mehreren Teillieferungen an das Werk der Klägerin in G. geliefert, dabei erfolgten die Lieferungen der Rohre vom indischen Hersteller unmittelbar an die Klägerin, ohne Zwischenlieferung an die Beklagte. Am 02.11.2018 begann die Klägerin mit der Fertigung der Rohrleitungspools mit den von der der Beklagten gelieferten Materialien. Im Zuge dessen stellte die Klägerin am 18.04.2019 lokale Materialunebenheiten und Materialfehler an den meisten der von der Beklagten gelieferten Rohre fest. Die Klägerin gelangte zu der Überzeugung, dass die Innenoberfläche der Rohre bei verschiedenen Chargen ganz oder zum Teil mechanisch bearbeitet worden waren und hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zerspannendes Verfahren verwendet wurde. Am 29.04.2019 führte sie eine Druckprüfung an Rohrabschnitten durch, im Zuge derer rissförmige Erscheinungen in der Innenoberfläche der Rohre festgestellt wurden, aus denen nach kurzer Zeit rotbraune Korrosionspunkte ausblühten. Die Klägerin stellte daraufhin am 18.04.2019 den Vorfertigungsprozess teilweise - mit Blick auf die Montage der Rohre mit den Dimensionen DN 80 und DN 100 - ein. Mit Schreiben vom 29.04.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Rohrinnenflächen an den Dimensionen DN 80 nach erfolgter Druckprobe erhebliche Risse aufweisen. Ferner forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, bezogen auf die vorgenannte Charge mangelfreie Rohre zu liefern. Weitere Mängelanzeigen erfolgten am 02.05.2019 und am 16.05.2019. Bereits am 02.05.2019 beauftragte die Klägerin die J. GmbH damit, an Rohrproben, die sie aus den von den Materialfehlern betroffenen Chargen entnommen hatte, Laboruntersuchungen durchzuführen, um Hinweise auf die Art und die möglichen Ursachen der rohrinnenseitig festgestellten Auffälligkeiten zu ermitteln. Am 29.05.2019 stellte die Klägerin sodann fest, dass auch die weiteren, von der Beklagten gelieferten Rohre mit anderen Dimensionen als DN 80 und DN 100 von den vorgenannten Materialfehlern betroffen waren, stellte den Vorfertigungsprozess daraufhin am selben Tag vollständig ein und forderte die Beklagte zur Lieferung mangelfreier Rohre auf. Die Beklagte lieferte neue Rohre, woraufhin die Klägerin die zuvor (unter Verwendung der mangelhaften Rohre) errichteten Rohrleitungspools demontierte, um solche verbauten Teile, die sie für die Erstellung des neuen Rohrleitungspools benötigte, wiederzuverwenden. Bei ihren Untersuchungen stellte die J. GmbH am 01.07.2019 in einem ersten Zwischenergebnis fest, dass Materialfehler vorhanden seien – wobei die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die untersuchten Rohre aus den streitgegenständlichen Liefercharge stammen. Die J. GmbH bestätigte das Vorliegen von Materialfehlern erneut im Gutachten vom 17.07.2019. Dabei führte sie aus, dass die lokalen Oberflächenauffälligkeiten im Rohrinneren hauptsächlich auf zwei unterschiedliche Fehlerbilder zurückzuführen seien. Zum einen seien in die Oberfläche eingedrückte Fremdpartikel mit sehr hoher Härte aus einer molybdänreichen Eisenchromlegierung festzustellen – einem Werkzeugstahl, der praktisch nur während der Rohrherstellung in die Oberfläche eingebracht worden sein könne und sind somit als Fertigungsfehler zu bewerten sei. Dieser könne durch Nachbearbeitung mittels Schleifen nicht vollständig und sicher behoben werden. Zum anderen lägen bei einem großen Anteil der Proben Materialüberlappungen und nichtmetallische Einschlüsse in signifikanter Größenordnung vor, die zumindest anteilig aus dem Rohrvormaterial stammten. Durch die Verarbeitung des Vormaterials mittels Schrägwalzverfahren seien die nichtmetallischen Einschlüsse zur Innenoberfläche geöffnet worden, was zu rissartigen Erscheinungen an der Oberfläche führen könne. Abgesehen davon, dass diese unter Druckbeanspruchung weiter aufreißen könnten, sei die geforderte Mindestwanddicke im Bereich dieser Einschlüsse teils unterschritten – wobei das Fehlerbild innerhalb einer Charge stark variiere. Per E-Mail 09.07.2019 kündigte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Mitarbeiter der der Klägerin mit, dass man die Prüfdokumentation und den Abschlussbericht des X. an das Lieferwerk weiterleiten und sich schnellstmöglich um eine Lösung / Ersatzlieferung, „derzeit unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Reklamation“ bemühen wolle. Per E-Mail vom 11.07.2019 kündigte er an, dass die Klägerin mit der Bearbeitung der Reklamation beginnen werde, sobald der – auf Plausibilität zu prüfende – Bericht vorliege. Anschließend werde die Klägerin mitteilen, ob die Beanstandung berechtigt sei oder nicht. Weiter heißt es in dem Schreiben. „Unsere Austauschlieferung erfolgt auf Grund unserer guten Geschäftsbeziehungen, allerdings ohne Anerkennung der Reklamation und unter vollständigem Vorbehalt. Im Falle einer unbegründeten Reklamation behalten wir uns vor, die etwaigen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.“ In der Folgezeit tauschte die Beklagte die klägerseits beanstandeten Rohre aus. Mit Schreiben vom 10.10.2019 teilte die Klägerin der Beklagten dann mit, dass für den erneut ausgeführten Vorfertigungsaufwand bis zum 30.09.2019 bereits zusätzliche Kosten in Höhe von 1.493.920,22 € entstanden seien, ohne dass der Fertigungsstand der ersten – nutzlosen – Vorfertigung erreicht worden wäre. Die Klägerin bat die Beklagte um ein Treffen, um eine kommerzielle Kompensation der angefallenen Kosten zu besprechen. Die Beklagte kontaktierte die hinter ihr stehende Produkthaftpflichtversicherung (E.-Versicherung), die wiederum die Sachverständige Dr.-Ing. R. der Firma D. damit beauftragte, sie bei dem Schadensfall technisch zu beraten. Bei einem Treffen am 15.10.2019 in den Räumlichkeiten der Klägerin in G. nahm die Beklagte in Begleitung der hinzugezogenen Gutachterin teil. Mit Schreiben vom 03.12.2019 (Anlage K 12) teilte die Klägerin der Beklagten dann die final angefallenen Kosten i.H.v. € 1.616.201,17 für den erneuten Vorfertigungsaufwand mit. Mit E-Mail vom 17.04.2020 teilte die E.-Versicherung der Klägerin mit, dass sie eine Einstandspflicht für die vorgenannten Kosten derzeit nicht erkennen könne. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.05.2020 übersandten diese der Beklagten einen Entwurf der Klageschrift und forderten diese unter Fristsetzung bis 10.06.2020 zur Stellungnahme zum Ziel der einvernehmlichen Lösung des Konflikts auf. Mit Schreiben vom 18.06.2020 wies die Beklagte über ihre die Prozessbevollmächtigten den klägerseits geltend gemachten Anspruch der Klägerin vollumfänglich zurück. Die Klägerin behauptet, die im Zeitraum vom 17.12.2018 bis zum 07.03.2019 gelieferten Rohre seien mangelhaft gewesen. konkret lägen die beiden im X.-Gutachten beschriebenen Fehlerbilder vor. Obwohl sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sei und die Rohre stichprobenartig auch von innen gesichtet habe, seien die streitgegenständlichen Mängel nicht sichtbar gewesen, zumal es sich um verdeckte Mängel gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Vorfertigungsprozesses am 29.05.2019 seien bereits 14.351 Arbeitseinheiten von den insgesamt 20.000 geplanten Arbeitseinheiten abgearbeitet gewesen, was einer Erledigungsquote für die gesamte Vorfertigung vom 71,7% entspreche. Zur Wiederverwendung bereits verbauter Teile für den neu zu errichtenden Rohrleitungspool unter Verwendung der nachgelieferten mangelfreien Rohre habe sie im April 2019 mit einem aufwendigen – im Einzelnen beschriebenen – Ausbauprozess (Ausbau Rohrleitungsfittinge, Entfernung von Farben durch polieren, Kalibrieren von Fittingen, Aufarbeitung von Messstutzen pp. mit erhöhtem Bedarf an Verschleiß- und Verbrauchsmitteln sowie Transportaufwand) begonnen, bei dem Kosten von € 308.435,52 angefallen seien. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Betrag nach § 633 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu, zumal die Beklagte die Mangelhaftigkeit der Rohre zu vertreten habe. Ihre Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt, denn zunächst habe lediglich ein Mangelverdacht bestanden, der sich erst durch das X.-Gutachten bestätigt habe. Da sich die Beklagte vorgerichtlich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit berufen habe und Nacherfüllung erfolgt sei, könne sich die Beklagte hierauf nun nicht mehr berufen. Abgesehen davon meint die Klägerin, gegen die Beklagte einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 Abs. 3 BGB zu haben. Diesbezüglich vertritt sie die Ansicht, bei der Montage der Rohre handele es sich um ein „Anbringen", weil die Rohre durch Verbindungselemente (sogenannte Flunche und Fittinge) verbunden und somit ein montierter Rohrleitungsspool erstellt werde, ohne dass die Substanz der Rohre verändert werde. Hinzu komme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – neben dem Einbauen und Anbringen – auch andere Veränderungen des gelieferten Kaufgegenstandes über den Wortlaut des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB hinaus von der Vorschrift erfasst werden. Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 243.684,35 € beantragt die Klägerin zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.372.516,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei der Produzentin der Rohre, der P. Ltd., handele es sich um ein seit dem Jahr 2006 am Markt etabliertes Unternehmen mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Herstellung von Stahlrohren, das zertifiziert sei nach ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 & BS OHSAS 18001:2007, PED & ADW / AD 2000 W0. Sie unterhalte seit 2012 Geschäftsbeziehungen zu dieser Firma. Die fraglichen Rohre hätten – sofern Materialfehler überhaupt vorgelegen haben sollten – dennoch den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprochen. Stahlrohre hätten herstellungsbedingt immer bestimmte Materialfehler in Form von Löchern, Einschlüssen, Graten etc., die nicht per se einen Sachmangel darstellen würden. Im Übrigen hätte die Klägerin die vorgetragenen Mängel bei stichprobenartigen, branchenüblichen Eingangskontrollen bzw. unter Verwendung geeigneter Geräte zur Inspektion des Inneren der Rohre erkennen können. Stattdessen habe die Klägerin offenbar nur eine grobe und unzureichende Sichtkontrolle vorgenommen. Die Beklagte meint, es liege schon kein Mangel vor, zudem sei Klägerin sei nach § 377 HGB hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsrechte wegen unzureichender Eingangskontrollen und Verspätung der Mängelrüge präkludiert. Abgesehen davon hafte die Beklagte für die streitgegenständlichen Mängel auch deshalb nicht, weil sie diese nicht zu vertreten habe und ein eigenes Verschulden nicht vorliege. Abgesehen davon, dass sie – die Beklagte – zu einer Inspektion der Rohre von Innen nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie aufgrund des Vorliegens eines Streckengeschäfts faktisch auch keine Möglichkeit gehabt, etwaige Mängel selbst zu erkennen. Ein fremdes Verschulden des Herstellers müsse sie sich nicht zurechnen lassen, zumal sie lediglich als Verkäufer agiert habe und der Hersteller nicht als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Die rechtlichen Voraussetzungen, wonach die Beklagte wegen Aus- und Einbaukosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB n.F. zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, lägen ebenfalls nicht vor, da es an einem „Einbau“ der gelieferten Teile „in eine andere Sache“ fehle. Überdies beruft sie sich auf ein Mitverschulden der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, die durch die Demontage der im Zeitraum vom 17.12.2018 bis zum 07.03.2019 gelieferten Rohre entstanden sind. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz nicht nach §§ 633 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 650 S. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu. a) Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines Vertrages, durch den die Beklagte sich zur Verschaffung (nicht aber zur eigenständigen Herstellung) der spezifizierten Rohre verpflichtet hat. Es handelt sich dabei um einen Werklieferungsvertrag, auf den nach § 650 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. b) Ob die in Erfüllung des Vertrages im Zeitraum vom 17.12.2018 bis zum 07.03.2019 gelieferten Rohre mangelhaft waren und es zum Eintritt eines Mangelfolgeschadens kam, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat etwaige Mängel der Rohre nicht zu vertreten. Die Beklagte stellte die Rohre nämlich nicht selbst her, sondern orderte diese bei der indischen P. Ltd., die Rohre herstellte und – ohne Zwischenlieferung an die Beklagte – unmittelbar an das Werk der Beklagten in G. lieferte. c) Die Beklagte, die folglich nicht als Herstellerin, sondern nur als Händlerin tätig wurde, hat etwaige Mängel der Rohre nicht zu vertreten. Denn ein Händler haftet in Bezug auf die Herbeiführung des Mangels (nur) für eigenes Verschulden und für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). Das Verschulden des Herstellers bei der Produktion muss sich der Händler nach indessen nicht über § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zurechnen lassen. Denn der Händler schuldet nur die Verschaffung, nicht jedoch die Herstellung der Sache, und deshalb ist der Hersteller insofern nicht sein Erfüllungsgehilfe (vgl. BGH NJW 1967, 1903; BGH NJW 2014, 2183). d) Ein eigenes Verschulden der Beklagten vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen, zumal sie eine eigene Qualitätsprüfung der – unmittelbar von der Herstellerin an die Klägerin gelieferten – Rohre nicht schuldete. Die in § 377 HGB normierte Untersuchungs- und Rügepflicht bestand im Verhältnis der Beklagten zu ihrem indischen Lieferanten, jedoch nicht im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin als ihrer Abnehmerin. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 Abs. 3 BGB zu. Nach der genannten Vorschrift ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer, der eine mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. a) Die Kosten, deren Ersatz die Klägerin von der Beklagen verlangt, sind allerdings weder durch den Einbau der streitgegenständlichen Rohre in eine andere Sache entstanden, noch durch die Anbringung der Rohre an eine solche andere Sache. Der „Einbau“ ist die Integration der mangelhaften Sache in eine andere – bewegliche oder unbewegliche – Sache, ohne dass sie in ihrer Substanz verändert wird. Unter „Anbringen“ ist eine Verbindung der mangelhaften Sache mit einer anderen Sache zu verstehen, die dem Einbau vergleichbar ist. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen die mangelhafte Sache nicht in die andere Sache eingefügt, sondern lediglich außen an ihr angebracht wird, wie etwa Dachrinnen, Leuchten, Farben und Lacke (vgl. Faust in BeckOK BGB, Hau/Poseck57. Edition, Stand: 01.02.2021 § 439 Rn. 90). Das Erstellen eines „Rohrleitungspools“ aus den gelieferten Rohren lässt sich – anders als die Klägerin meint – weder unter den Begriff des Einbauens noch unter den Begriff des Anbringens subsumieren. Die Klägerin hat die gelieferten Rohre weder in eine andere Sache eingebracht bzw. eingefügt, noch an dieser angebracht. Vielmehr hat sie die Rohre unter Verwendung einer Vielzahl von weiteren Bauteilen (z.B. Flunchen und Fittingen) und unter erheblichem Arbeitsaufwand – der sich in der Höhe der Klageforderung siegelt – ein komplexes Rohrleitungssystem zum Transport von tiefgekühltem Gas als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren von Schiffen zusammengefügt. Der von ihr hierbei betriebene Aufwand ist mit einem schlichten Einbau oder Anbringen ersichtlich nicht vergleichbar. Auch wenn die streitgegenständlichen Rohre im Zuge der Montage nicht in ihrer Substanz verändert, sondern nur durch Verbindungselemente miteinander verbunden worden sind, ändert dies nichts daran, dass diese Verarbeitung zur Herstellung einer neuen Sache – des Rohrleitungspools – führte. b) Die von der Klägerin bei der Montage des Rohrleitungspools durchgeführten Arbeitsprozesse führten zur Herstellung einer neuen Sache. Ob durch die Verarbeitung eine neue Sache hergestellt worden ist oder nicht, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. OLG Köln NJW 1991, 2570). Das Vorliegen einer neuen Sache ist anzunehmen, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt und zwischen dem Ausgangsstoff und dem Verarbeitungsprodukt keine Identität mehr besteht (BGH GRUR 2016, 109 Rn. 17). Wesentliches Indiz dafür, dass eine neue Sache entstanden ist, ist ein neuer Name (OLG Köln NJW 1991, 2570; 1997, 2187). Darüber hinaus sind bei der Wertung, ob eine neue Sache hergestellt worden ist, erhebliche Veränderungen der Sachsubstanz, die die Dauerhaftigkeit der Veränderung sowie ein neues äußeres Erscheinungsbild (BGH GRUR 2016, 109 Rn. 17) zu berücksichtigen. Gemessen daran handelt es sich bei dem Rohrleitungspool um eine neue, durch die dauerhafte Verbindung vieler Rohre hergestellte Sache, die sich mit ihrer Bezeichnung, ihrem Erscheinungsbild und ihrer weitergehenden Funktion von den streitgegenständlichen, einzelnen Rohren abhebt. c) Die Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB ist nicht so weit auszulegen, dass sie neben unwesentlichen Veränderungen (wie durch einen Einbau, eine Montage oder ein Lackieren) auch die Herstellung einer neuen, anderen Sache (durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit anderem Material und/oder die Arbeitsleistung) erfasst. Auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf jene Fälle liegen die Voraussetzungen nicht vor. Vielmehr würde durch die Anwendung der – auf der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie beruhenden – Vorschrift auf jede Veränderung der Kaufsache (gemäß ihrer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung) bzw. auf jede körperliche Verbindung die Wertung des deutschen Rechts unterlaufen, dass Schadensersatz nur bei Vertretenmüssen zu leisten ist. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch die von beiden Seiten angeführten Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass dies vom Gesetzgeber intendiert gewesen sein könnte. Im Übrigen erachtet die Kammer die Entscheidung der Klägerin, unter Verwendung der streitgegenständlichen Rohre ein komplexes Rohrleitungssystem herzustellen, für so gewichtig, dass es angemessen scheint, ihr das damit verbundene Risiko selbst aufzubürden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: zunächst: 1.616.201,17 €, ab 15.01.2021 1.372.516,82 €