Urteil
1 O 345/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0330.1O345.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der beklagten Stadt als Beklagte zu 1 und deren Versicherin als Beklagte zu 2 Schadensersatzansprüche infolge einer behaupteten Beschädigung ihres Pkws durch Astbruch geltend, die sich am 16.08.2020 in Höhe der X-Straße in ##### T ereignet haben soll. Zu diesem Zeitpunkt parkte der in dem Eigentum der Klägerin stehende Pkw der Marke Q mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ### an der rechten Seite der genannten Straße unmittelbar vor dem von ihr bewohnten Objekt und unterhalb des streitgegenständlichen, im Baumkataster der Beklagten zu 1 mit der Nummer ##### geführten Baumes. Die letzte Kontrolle der Baumreihe, zu der der streitgegenständliche Baum gehört, hatte zuvor am 19.05.2020 durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 stattgefunden. In diesem Zusammenhang wurden schadhafte oder abbruchgefährdete Äste, insbesondere Totholz, sowie in der Standsicherheit beeinträchtigte Bäume vollständig beseitigt. Unter dem 23.09.2020 ließ die Klägerin einen Kostenvoranschlag (Anl. K2, Bl. #-## d.A.) erstellen, der Nettoreparaturkosten in Höhe von 792,00 € auswies. Sodann wendete sie sich hinsichtlich der Erstattung an die Beklagte zu 1, woraufhin die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 03.09.2020 (Anl. K3, Bl. ## d.A.) die Zahlung von Schadensersatz ablehnte. Unter dem 29.09.2020 forderte der hiesige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2 erneut zur Zahlung in Höhe von 942,00 € auf, was diese wiederum mit Schreiben vom 05.10.2020 (Anl. K4, Bl. ## d.A.) zurückwies. Die Klägerin behauptet, es sei am 16.08.2020 ein morscher, nicht gesunder und mit Moos und Flechte bedeckter Ast von einem der Bäume abgebrochen, auf die Motorhaube ihres unter dem Baum parkenden Pkws gefallen und habe diesen beschädigt. Der Baum habe zum Unfallzeitpunkt eine offensichtlich nicht gesunde Struktur aufgewiesen, was sich durch heruntergefallene kleinere Äste auf dem Bürgersteig widergespiegelt habe, die auf Totholz hinwiesen (Anl. K6, Bl. ##-## d.A.). Zudem hätten sich in der oberen Krone des Baumes dunkle, schwarze Äste befunden. Der Astbruch habe sich aufgrund des gegebenen Alterszustands und der beschriebenen äußeren Beschaffenheit des Astes und des Baumes angedeutet und dieser Zustand habe der Beklagten zu 1 auch bekannt gewesen sein müssen, so dass es einer intensiveren Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie weiterer Vorkehrungen zur Schadenabwehr bedurft habe (Lichtbilder Anl. K1, Bl. #-# d.A.). Dass bei der unstreitig bis zu diesem Zeitpunkt letzten Kontrolle am 19.05.2020 auch tatsächlich schadhafte Äste und Bäume beseitigt worden seien, deute gerade auf Anzeichen für die Erforderlichkeit einer intensiveren Kontrolle auch der weiteren Bäume hin. Durch den Astbruch sei an dem Pkw der Klägerin ein Reparaturschaden in Höhe von 792,00 € netto entstanden. Die insoweit in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten seien angemessen und erforderlich gewesen. Zudem habe die Klägerin für den erstellten Kostenvoranschlag einen Betrag in Höhe von 150,00 € aufwenden müssen (Rechnung Anl. K5, Bl. ## d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, ein Mitverschulden sei ihr nicht zur Last zu legen, da sie „im Rahmen des gesamten Zeitraumes Vorsichtsmaßnahmen getroffen“ habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 942,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von den durch die außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 143,84 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Beklagte zu 2 sei bereits nicht passivlegitimiert, da ein Direktanspruch der Klägerin gegen sie nicht existiere. Zudem sei die Beklagte zu 1 ihrer Verkehrssicherungspflicht durch unstreitig jährlich durchgeführte Baumkontrollen nachgekommen, in denen sie die Bäume entsprechend der Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen (kurz: Baumkontrollrichtlinie) überprüfen und krankhafte Bestände habe beseitigen lassen. Die Beklagten behaupten, bei der unstreitig letzten Kontrolle des streitgegenständlichen Baumes am 19.05.2020 seien keine Auffälligkeiten oder äußerlich erkennbaren Krankheitszeichen festgestellt worden (Protokoll Anl. B1, Bl. ## d.A.). Aus den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass sowohl der Baum als auch der vermeintlich schadensursächliche Ast voll belaubt und äußerlich völlig gesund gewesen seien, insbesondere stellten Moose und Flechten keine Krankheitsanzeichen dar, so dass eine eingehendere Untersuchung nicht angezeigt gewesen sei (weitere Lichtbilder Anl. B2, Bl. ##-# d.A.). Nach dem Schadenereignis sei vielmehr festgestellt worden, dass der Ast allein aufgrund einer witterungsbedingten Veränderung der Elastizität der Holzfasern (sog. "Sommerbruch") ‒ im Ergebnis also ausschließlich wegen einer bauminternen Schwachstelle ‒ herabgefallen sei, die im Rahmen einer nach der Baumkontrollrichtlinie grundsätzlich ausreichenden äußerlichen Sichtprüfung nicht zu entdecken gewesen sei. Sofern es sich bei dem behaupteten Schaden um den auf dem Lichtbild in der Anlage B2 auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs erkennbaren ca. 10-Cent-großen Lackschaden handeln sollte, habe dieser problemlos ohne den Aus- und Einbau der Motorhaube beseitigt werden können. Zudem sei die "Standardposition 44210" (Motorhaube Instandsetzen) zu Unrecht doppelt, einmal in Höhe von 90,00 € und einmal in Höhe von 270,00 €, in Ansatz gebracht worden. Die Beklagten sind zudem der Auffassung, der Klägerin sei ein haftungsausschließendes Eigenverschulden vorzuwerfen. Denn sollten tatsächlich kleinere Äste aus dem Baum herabgefallen sein und wolle man diesen in der Natur üblichen Vorgang als Krankheitszeichen werten, habe die Klägerin ihr Fahrzeug nicht unmittelbar unter dem Baum parken dürfen. Dies gelte umso mehr, als sie unstreitig vorgerichtlich selbst habe vortragen lassen, dass ihr der vermeintlich schlechte Vitalzustand des unmittelbar vor dem von ihr bewohnten Haus befindlichen Baumes bereits seit mehreren Wochen bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, die diesen beigefügten Anlagen und das Protokoll zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte zu 2 ist nicht passivlegitimiert, da ein Direktanspruch der Klägerin gegen diese nicht, insbesondere nicht gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, besteht. Aber auch gegen die Beklagte zu 1 steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 942,00 € gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m Art. 34 S.1 GG oder aus sonst einem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die ihr gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss zwar Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. […] Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381). Wie oft und in welcher Intensität entsprechende Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich dabei nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig (BGH, Urteil vom 2. 7. 2004 - V ZR 33/04, NJW 2004, 3328; OLG Köln Urt. v. 29.7.2010 – 7 U 31/10, BeckRS 2010, 21465). Dabei werden in der Rechtsprechung sowohl das Erfordernis halbjährlicher als auch das Ausreichen lediglich jährlicher Kontrollen vertreten. Auf die Auskömmlichkeit des vorliegenden jährlichen Kontrollintervalls kommt es schon nicht an, da die letzte Kontrolle vor dem behaupteten Schadensereignis vom 16.08.2020 unstreitig noch am 19.05.2020 und damit lediglich etwa drei Monate zuvor stattgefunden hat. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin bereits nicht in hinreichender Weise die entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben kann, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes eine Sichtkontrolle nicht mehr als ausreichend ansehen hätte dürfen und eine genauere Untersuchung hätte durchführen müssen. Denn die Klägerin behauptet insoweit zwar, der Baum habe zum Unfallzeitpunkt eine offensichtlich nicht gesunde Struktur aufgewiesen, was sich durch heruntergefallene kleinere Äste auf dem Bürgersteig widergespiegelt habe. Zudem hätten sich in der oberen Krone des Baumes dunkle, schwarze Äste befunden. Für die Frage der Amtspflichtverletzung ist das Vorliegen solcher Anzeichen jedoch nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern im Zeitpunkt der letzten Kontrolle entscheidend. Die Klägerin trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BGH, Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381). Insoweit behauptet die Klägerin lediglich weiter, der beschriebene Zustand des Baumes habe den Astbruch angedeutet und dieser habe der Beklagten zu 1 auch bekannt gewesen sein müssen. Aus welchem Grund dem so sein soll, führt die das Objekt unmittelbar hinter dem streitgegenständlichen Baum bewohnende Klägerin nicht weiter aus. Sie behauptet lediglich, hierfür spreche, dass bei der unstreitig letzten Kontrolle am 19.05.2020 auch tatsächlich schadhafte Äste und Bäume beseitigt worden seien. Dass eine Entfernung an anderer Stelle aber gerade auch eine solche hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes bzw. seiner Äste hätte erforderlich machen müssen, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die als Anl. K1 und B2 vorgelegten Lichtbilder stammen unstreitig aus der Zeit nach dem behaupteten Schadensereignis. Daher kam es nicht mehr darauf an, ob der ebenfalls der Klägerin obliegende Beweis der Beschädigung ihres Pkw durch den konkreten, auf den von ihr vorgelegten Lichtbildern zu sehenden Ast, insbesondere vor den Hintergrund dessen Entsorgung, hätte gelingen können, die vorgelegte Rechnung zum Nachweis der Zahlung der Kosten des Privatsachverständigen geeignet ist und die Klägerin zudem infolge ihrer unstreitig bereits vor den behaupteten Schadenereignis bestehenden Sicherheitsbedenken ein Mitverschulden trifft. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 942,00 € festgesetzt.