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Urteil

9 O 216/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0326.9O216.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.477,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die die Klägerin anlässlich eines Amtshaftungsanspruchs ihres Versicherten Z gegen die Klägerin aufgrund eines durchgangsärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten vom 07.11.2017 im Kreiskrankenhaus W, X-Straße #-#, ##### W hatte und noch haben wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.477,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die die Klägerin anlässlich eines Amtshaftungsanspruchs ihres Versicherten Z gegen die Klägerin aufgrund eines durchgangsärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten vom 07.11.2017 im Kreiskrankenhaus W, X-Straße #-#, ##### W hatte und noch haben wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer fehlerhaften durchgangsärztlichen Behandlung in Regress. Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherungsträgerin und als solche für die Entschädigung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen zuständig. Zur Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und welche Art der Heilbehandlung durchzuführen ist, bedient sich die Klägerin sogenannter Durchgangsärzte. Zu diesen gehört auch der Beklagte, der im Kreiskrankenhaus W tätig ist. Bei dem vorliegenden Regress geht es um eine durchgangsärztliche Behandlung des bei der Klägerin versicherten Z am 07.11.2017, hinsichtlich derer streitig ist, ob der Beklagte diese entsprechend dem Klägervortrag selbst durchgeführt oder er diese entsprechend dem Beklagtenvortrag an Herrn Y delegiert hat, wobei unstreitig ein Radiologe hinzugezogen wurde. Der Versicherte machte vor der Kammer in dem Verfahren 9 O 145/19 Ansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung gegen die jetzige Klägerin geltend. In jenem Rechtsstreit verkündete die jetzige Klägerin dem Beklagten mit Schriftsatz vom 03.06.2019 den Streit und forderte diesen auf, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Dem Streitverkündungsschriftsatz waren die Klageschrift, die Klageerwiderung sowie sämtliche Anlagen beigefügt. Der Beklagte ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Mit Urteil der Kammer vom 26.06.2020 wurde die jetzige Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an ihren Versicherten Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen und darüber hinaus ihre Einstandspflicht für weitere materielle und künftige immaterielle Schäden festgestellt. Im Wesentlichen stellte die Kammer dabei fest, dass der Beklagte oder Herr Y im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung am 07.11.2017 in Übereinstimmung mit dem Radiologen nicht die knöcherne Verletzung erkannte, die sich der Versicherte bei einem Arbeitsunfall mit dem rechten Zeigefinger am Kreissägeblatt zugezogen hatte, dass infolgedessen auch eine damit einhergehende Strecksehnen- und Gelenkverletzung unerkannt blieb und es deshalb zu einer nur unzureichenden Behandlung des Versicherten kam, was im weiteren Verlauf zu einer Infektion am Finger und der Notwendigkeit eines weiteren operativen Eingriffs und den verbleibenden Bewegungseinschränkungen des rechten Zeigefingers führte. Die Haftung der jetzigen Klägerin wurde in diesem Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass sie passivlegitimiert sei, da es um Maßnahmen gehe, hinsichtlich derer der Durchgangsarzt in Ausübung eines ihm öffentlich übertragenen Amtes tätig geworden sei. Da im Rahmen dieser Behandlung dem behandelnden Arzt ein unvertretbarer Diagnoseirrtum unterlaufen sei, müsse die jetzige Klägerin für diesen haften und zwar unabhängig davon, ob der Durchgangsarzt selbst oder für diesen ein Dritter die durchgangsärztliche Behandlung vorgenommen habe, da sie auch für die vom eigentlichen Durchgangsarzt auf einen Dritten übertragene fehlerhafte Behandlung einzustehen habe. Die Kammer hielt für die beim Versicherten infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € angemessen und sprach auf Grundlage dessen dem Versicherten vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die Anlage K9 (Bl. ## ff d.A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Haftung des Beklagten in der begehrten Höhe ergebe sich schon aus der Interventionswirkung dieses Urteils. Einem Regress stehe auch nicht Art. 34 S. 2 GG entgegen, da Durchgangsärzte nicht in dessen Schutzzweck fallen würden, mithin die Haftung des Beklagten nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Demnach könne sie von dem Beklagten die von ihr aufgrund des Urteils und des nachfolgend erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erbrachten Zahlungen, die sich einschließlich der angefallenen Zinsen auf 5.477,83 € belaufen würden, sowie weitere künftig anlässlich des festgestellten Amtshaftungsanspruchs entstehenden Aufwendungen erstattet verlangen. Die Klägerin beantragt mit der am 17.12.2020 zugestellten Klage, I. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.477,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen; II. festzustellen, dass der Beklagte über Ziff. I. hinaus verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie anlässlich eines Amtshaftungsanspruchs ihres Versicherten Simon Z gegen sie aufgrund eines durchgangsärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten vom 07.11.2017 im Kreiskrankenhaus W, X-Straße #-#, ##### W hatte und noch haben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, als Durchgangsarzt nicht passivlegitimiert zu sein. Er behauptet, es sei beim Versicherten nicht zu Beeinträchtigungen infolge von Behandlungsfehlern im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung gekommen. Er ist zudem der Ansicht, er hafte als Durchgangsarzt nach Art. 34 S. 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da das Schmerzensgeld zu hoch bemessen sei und die Klägerin insoweit Rechtsmittel dagegen hätte einlegen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da die Klägerin vorliegend lediglich Regressansprüche gegen den Beklagten geltend macht und ihn nicht darüber hinaus auf Erstattung von Mehraufwendungen in Anspruch nimmt, die ihr als eigener Schaden entstanden sind (vgl. zur Differenzierung bei der Rechtswegeröffnung: OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2020, - 11 W 29/20, zitiert nach juris). II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Rahmen des Innenregresses ein Anspruch auf Zahlung von 5.477,83 € zu. Der Beklagte ist als bei der Klägerin tätiger Durchgangsarzt passivlegitimiert. Der Passivlegitimation steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Entscheidung des BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 281/19 – entgegen. In diesen Entscheidungen ging es um die Frage, ob im Außenverhältnis der Versicherte einen Schadensersatzanspruch gegen den Durchgangsarzt persönlich oder gegen den Versicherungsträger hat. Hieraus lassen sich aber keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass der Durchgangsarzt nicht von dem Versicherungsträger in Regress genommen werden kann. Vielmehr ist in der Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15 - gerade von einem möglichen Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Durchgangsarzt im Innenverhältnis die Rede. Ein solcher Regressanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich dabei zwar nicht unmittelbar aus Art. 34 S. 2 GG, so dass nicht allein die Haftung im Außenverhältnis einen Regress im Innenverhältnis begründet (vgl. hierzu Wagner in Haftung und Regress des Unfallversicherungsträgers bei fehlerhaftem Verhalten des Durchgangsarztes, NZS 2020, 410). Allerdings ergibt sich ein Regressanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (analog). Denn dieser ist auch auf öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse anwendbar, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsverhältnisse begründen. Dies ist bei der Tätigkeit des Durchgangsarztes für die gesetzliche Unfallversicherung der Fall. Die Unterwerfung der Durchgangsärzte unter die gesetzlichen Regelungen des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger führt dazu, dass das zwischen den Unfallversicherungsträgern und den Durchgangsärzten bestehende Leistungsbeschaffungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist (Hauck/Noftz/Köhler, Stand: 04/20, § 34 SGB VII Rn. 11b). Denn das Leistungsbeschaffungsverhältnis dient der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Unfallversicherungsträger. Zudem besteht aufgrund des Rechtscharakters des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger ein Über-/Unterordnungsverhältnis. Dieses öffentlich-rechtliche Leistungsbeschaffungsverhältnis stellt ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB (analog) dar. In ständiger Rechtsprechung erkennt der BGH die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses und damit einhergehend insbesondere die (analoge) Anwendung der §§ 280, 276, 278 BGB für öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse an (BGH, NJW 1955, 1105; NJW 1972, 300; NJW 1974, 1816; NVwZ 2006, 963; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 421 ff.). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Leistungsbeziehungen, insbesondere im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung, gesetzlich geregelt sind. Vorliegend fehlt es zwar an einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung des Verhältnisses zwischen Durchgangsarzt und Unfallversicherungsträger, allerdings stehen dem die mittelbar auf Grundlage von § 34 Abs. 3 SBG VII im Rahmen eines Vertrages geregelten Beziehungen gleich. Schließlich spricht auch das zwischen den Durchgangsärzten und den Unfallversicherungsträgern bestehende besondere Näheverhältnis, das von Leistungen der Durchgangsärzte im Rahmen des Durchgangsverfahrens auf der einen Seite und der Vergütung durch die Unfallversicherungsträger auf der anderen Seite geprägt ist, für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, so dass § 280 Abs. 1 BGB (analog) im Innenverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Unfallversicherungsträger anwendbar ist (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2020 – 11 W 29/20 -, juris Rn. 29). Weiter sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB (analog) vorliegend auch gegeben. Insoweit steht schon aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO fest, dass dem behandelnden Arzt ein unvertretbarer Diagnoseirrtum unterlaufen ist. Die Streitverkündung war nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Klägerin damals aus ihrer Sicht zutreffend davon ausging, gegen den Beklagten im Falle eines für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits einen Regressanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (analog) iVm Art. 34 S. 2 GG zu haben. Auch die Formerfordernisse der Streitverkündung nach § 73 ZPO sind gewahrt. Die Klägerin hat dem Beklagten mit der Streitverkündung die Parteien des Rechtsstreits, die aktuelle Verfahrenslage und den Grund der Streitverkündung mitgeteilt; gleichzeitig hat die Klägerin dem Beklagten den bis dahin zwischen den Parteien erfolgten Schriftwechsel, namentlich die Klageschrift, die Klageerwiderung und sämtliche Anlagen, vollständig übermittelt. Der Behandlungsfehler stellt sich gegenüber der Klägerin als Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergebenden Pflicht des Amtsträgers dar, eine ordnungsgemäße Tätigkeit zu erbringen. Denn hierzu gehört insbesondere, dass die erbrachte Leistung gegenüber dem Unfallversicherungsträger dem Maßstab des § 630 a BGB entspricht, nach welchem die Behandlung nach den allgemein anerkannten Standards zu erfolgen hat (vgl. hierzu Wagner a.a.O.). Diesem Maßstab ist der behandelnde Arzt vorliegend nicht nachgekommen, vielmehr steht aufgrund der Bindungswirkung des Urteils der Kammer vom 26.06.2020 fest, dass das Röntgenbild, welches der Durchgangsarzt zu überprüfen hat, selbst für die Kammer als Nichtmediziner erkennbar einen Knochendefekt aufwies, der vom behandelnden Arzt hingegen nicht erkannt worden ist. Im Weiteren kann dahinstehen, ob der bindend festgestellte unvertretbare Diagnoseirrtum vorliegend dem Beklagten selbst oder Herrn Y unterlaufen ist. Zwar greift insoweit nicht bereits die Interventionswirkung des Urteils der Kammer vom 26.06.2020, weil sich dieses nur zur Einstandspflicht der jetzigen Klägerin im Außenverhältnis auch für Behandlungsfehler, die vom Beklagten eingesetzten Dritten unterlaufen sind, verhält, nicht hingegen zum Verhältnis zwischen der Klägerin und dem von ihr beauftragten Durchgangsarzt. Allerdings kommt es auch im Innenverhältnis nicht darauf an, ob der Beklagte selbst tätig geworden ist, weil er sich jedenfalls das schuldhafte Fehlverhalten des von ihm gegebenenfalls hinzugezogenen Arztes, Herrn Y, nach § 278 BGB (analog) zurechnen lassen muss. Denn selbst durch das etwaige Anvertrauen der vollständigen durchgangsärztlichen Behandlung an Herrn Y hat der Beklagte seine ihm als Durchgangsarzt gegenüber der Klägerin bestehende Verantwortung nicht vollumfänglich delegiert in dem Sinne, dass er keinerlei Verantwortung mehr im Verhältnis zur Klägerin trägt. Eine solche Delegationsmöglichkeit sieht der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger nicht vor. Nach § 24 Abs. 3 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger ist der Durchgangsarzt vielmehr verpflichtet, die Tätigkeit persönlich auszuüben. Dies gilt auch für die Auswertung der Befunde beim Einsatz der Röntgen-Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung von Art und Schwere der Verletzung. Demnach schließt der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gerade eine vollumfängliche Delegation der hoheitlichen Tätigkeit an andere Ärzte aus. Besonders deutlich wird dies auch in § 24 Abs. 4 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger, wonach sich der Durchgangsarzt nach Maßgabe der Durchgangsarzt-Anforderungen und der dazu ergangenen Auslegungsgrundsätze durch einen anderen Arzt vertreten lassen kann. Aus dem Wortlaut wird deutlich, dass § 24 Abs. 4 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger nicht die Übertragung der hoheitlichen Tätigkeit des Durchgangsarztes auf einen anderen Arzt unter Ausschluss der eigenen Haftung erlaubt, sondern lediglich dessen Vertretung. „Vertretung“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Handeln für einen anderen. Dementsprechend sind die Handlungen des Vertreters nach wie vor dem Vertretenen zuzurechnen und damit mittelbar auch dem Unfallversicherungsträger. Eine solche Zurechnung im Verhältnis zwischen den Parteien gemäß § 278 BGB (analog) ist auch sachgerecht - einerseits muss dem Durchgangsarzt die Möglichkeit gewährt werden, sich durch einen Dritten vertreten zu lassen, andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unfallversicherungsträger den Durchgangsarzt gerade im Vertrauen auf seine besondere Kompetenz ausgewählt hat, so dass dieser auch für ein Verschulden von ihm eingesetzter Dritter einzustehen hat. Die Haftung des Beklagten als Durchgangsarzt ist nach Art. 34 S. 2 GG auch nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Wagner, NZS 2020, 410, 414; Ziegler, GesR 2014, 65, 72; a.A. allerdings ohne Begründung MAH Medizinrecht/Terbille/Feifel, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 84; Plagemann, FD-SozVR, 422047). Art. 34 S. 2 GG findet auf Private in Form von Beliehenen und Verwaltungshelfern grundsätzlich keine Anwendung (BGH, NJW 2005, 286; BVerwG, NVwZ 2011, 368; Dreier/Wieland, 3. Aufl. 2015, Art. 34 GG Rn. 62; Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, 92. EL August 2020, Art. 34 GG Rn. 298a). Dies wird neben historischen Argumenten insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Art. 34 S. 2 GG begründet. Art. 34 S. 2 GG hat demnach einen doppelten Zweck: Einerseits soll er die Entscheidungsfreudigkeit des Bediensteten und damit die Effektivität staatlichen Handelns fördern; andererseits ist er Ausdruck der dem Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten obliegenden Fürsorgepflicht (BGH, NJW 2005, 286; BVerwG, NVwZ 2011, 368; Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, 92. EL August 2020, Art. 34 GG Rn. 298a). Insbesondere die Fürsorgepflicht trifft den Dienstherrn grundsätzlich nur gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes; im Ergebnis also gegenüber unselbstständigen Personen. Gegenüber Beliehenen und Verwaltungshelfern besteht hingegen keine Fürsorgepflicht, da diese selbstständig sind, sich freiwillig für ihrer Tätigkeit entschieden haben und daher das Risiko selbst abschätzen und versichern können; etwas anders gilt allenfalls für unselbständige Verwaltungshelfer wie etwa Schülerlotsen oder im Turnunterricht helfende Schüler (BGH, NJW 2005, 286). Diese Überlegungen treffen auch auf den Beklagten als Durchgangsarzt zu. Mangels Beamtenstellung oder Arbeitnehmereigenschaft im öffentlichen Dienst ist der Beklagte als Durchgangsarzt selbstständiger Verwaltungshelfer; er ist kein Beliehener (LSG Bayern (2. Senat), Beschluss vom 19.05.2016 - L 2 U 121/16 B ER -, juris Rn. 32; Hauck/Noftz/Köhler, Stand: 04/20, § 34 SGB VII Rn. 26; Wagner, NZS 2020, 410, 414; a.A. Ziegler, GesR 2014, 65, 67). Dem Durchgangsarzt wurden durch oder aufgrund eines Gesetzes keine hoheitlichen Aufgaben zur eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit im Sinne einer Beleihung übertragen. Auch wenn der Durchgangsarzt über das „Ob“ und das „Wie“ der Heilbehandlung entscheidet, stellt dies eine rein klassische medizinische Tätigkeit dar, die sich unter keinem Gesichtspunkt von der Tätigkeit eines rein privat-rechtlich handelnden Arztes unterscheidet (Wagner, NZS 2020, 410, 414). Dem Durchgangsarzt steht insoweit keine Verwaltungsaktkompetenz gegenüber den Versicherten zu; vielmehr handelt es sich bei seiner Tätigkeit um eine vorbereitende Tätigkeit im Rahmen des Verwaltungshandelns der Unfallversicherungsträger (LSG Bayern (2. Senat), Beschluss vom 19.05.2016 - L 2 U 121/16 B ER -, juris Rn. 32; Wagner, NZS 2020, 410, 414). Als Verwaltungshelfer ist der Durchgangsarzt selbstständig. Dies folgt insbesondere daraus, dass er eigenverantwortlich – und gegenüber den Versicherungsträgern verbindlich – über die Art der Heilbehandlung zu entscheiden hat. Insoweit bedarf es keiner besonderen Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Durch die Verurteilung der Klägerin mit Urteil der Kammer vom 26.06.2020, Az: 9 O 145/19, ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 5.477,83 € entstanden. Hätte der Beklagte nicht schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, wäre die Klägerin nicht zum Schadensersatz verurteilt worden und hätte nicht 5.447,83 € an ihren Versicherten zahlen müssen. Dabei steht aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO fest, dass das an den Versicherten zu zahlende Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € angemessen ist und diesem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,84 € zu erstatten sind. Darüber hinaus steht ausweislich der von der Klägerin eingereichten Anlagen K 11 bis K 14, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Frage gestellt wurden, fest, dass die Klägerin unter Berücksichtigung von Zinsen Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.477,83 € an ihren Versicherten erbracht hat. Der vollumfänglichen Haftung des Beklagten steht schließlich auch nicht ein Mitverschulden der Klägerin entgegen. Der Beklagte wusste infolge der Streitverkündung von dem Rechtsstreit und hätte diesem beitreten und als Streithelfer selbst Berufung gegen das Urteil einlegen können. Dass er von dieser ihm prozessual zustehenden Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, kann ihm im Nachfolgeprozess nicht im Rahmen eines Mitverschuldeneinwands zugute kommen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dem Klageantrag zu 2 ist ebenfalls stattzugeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Klägerin selbst zum Ersatz der künftig noch entstehenden und im Einzelnen noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden wegen der fortbestehenden Beeinträchtigungen des Fingers von Herrn Z verurteilt worden ist. Dass weitere immaterielle Schäden wegen fortbestehender Beeinträchtigungen des Versicherten zu erwarten sind, steht aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO fest. Der Anspruch selbst folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB (analog). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 1,2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.177,83 € festgesetzt.