OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 173/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0216.10O173.20.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund der ersten Corona-Schließung in Anspruch. Die Klägerin betreibt des Restaurant K, X-Straße in ##### N. Sie unterhält bei der Beklagten unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 140.000 € (Versicherungsschein vom ##.##.2013, Anl. K1, Bl. #), der die BBSG12 (in Anl. K2, Bl. ##R) zugrunde liegen. Ziffer 3.1 BBSG12 lautet auszugsweise: „Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4) 3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung; […]“ Ziffer 3.4 BBSG12 lautet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“ Ziffer 8.1 BBSG12 lautet auszugsweise: „Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach Ziffer 3.1.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit. Kosten werden nur ersetzt, sofern ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Haftzeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung und endet 30 Tage später. Die Entschädigung ist auf den in Ziffer 9.2.1 vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). […]“ Ziffer 9.1 und 9.2 BBSG12 lauten auszugsweise: „Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in diesen Bedingungen vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung auf folgende Beträge begrenzt: 9.2.1 für Schäden infolge Schließung nach Ziffer 3.1.1 und Ziffer 8.1 bis zu 1/12 der vereinbarten Versicherungssumme; […]“ In einem Anhang zu den Versicherungsbedingungen sind als Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz u.a. § 6 und § 7 abgedruckt. Aufgrund der Corona-Schutzverordnung in NRW und entsprechenden Schließungsanordnungen der Stadt N musste die Klägerin das Restaurant am 16.03.2020 schließen und konnte es erst ab dem 11.05.2020 unter Auflagen wieder öffnen. Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten, die mit Schreiben vom 19.03.2020 (Anl. K3, Bl. ##) Informationen anforderte und mit Schreiben vom 29.04.2020 (Anl. K4, Bl. ##) die Einstandspflicht ablehnte unter Hinweis darauf, dass die Schließung auf einer Allgemeinverfügung beruhte, und der Klägerin vergleichsweise vergeblich eine Abfindung von 1788 € anbot. Mit Anwaltsschreiben vom 18.06.2020 (Anl. K5, Bl. ##) forderte die Klägerin Zahlung i.H. der jetzigen Klagforderung von 11.666,67 €, errechnet aus 1/12 der Versicherungssumme von 140.000 €, was die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2020 (Anl. K6, Bl. ##) unter Wiederholung ihres Vergleichsangebots ablehnte. Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um eine Pauschalversicherung, bei der es nicht darauf ankomme, welche Kosten oder Verluste tatsächlich entstanden sind. Die Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz umfasse das Corona-Virus. Es handele sich um eine dynamische Verweisung; Covid-19 werde darin seit dem 01.02.2020 aufgeführt. Außer-Haus-Verkauf entspreche nicht dem Geschäftsmodell der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schließungen sei unerheblich, ein Vorgehen hiergegen zudem unzumutbar. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf Kassenausdrucke für die Zeiträume 19.03.2019 bis 11.05. 2019 und 19.03.2020 bis 11.05.2020 (Anl. K7, Bl. ##, ##R), dass der entgangene Gewinn sowie die Kosten der Klägerin für 30 Tage deutlich über der Klageforderung lägen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.01.2020 behauptet die Klägerin, die monatliche Pacht betrage 2.439,50 €. Der betriebliche Rohertrag und der Umsatzerlös seien im März 2020 und April 2020 im Vergleich zu den Vormonaten und Vorjahren erheblich eingebrochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz und die als Anl. K8 bis K11 vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Bl. ### ff.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. an sie 11.666,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen, 2. 958,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Versicherungsbedingungen verwiesen ausschließlich auf die Krankheiten und Krankheitserreger, die mit ihrem Namen in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt seien. Covid-19 zähle hierzu erst mit Wirkung ab dem 23.05.2020. Die behördlichen Anordnungen seien nicht wirksam. Versichert sei allein eine betriebsinterne Gefahr. Zudem liege keine Betriebsschließung, sondern eine Betriebseinschränkung vor, weil außer-Haus-Verkauf und Lieferung erlaubt geblieben seien. Der Höhe nach liege keine pauschale Versicherung vor, sondern versichert seien der entgangene Gewinn unter Abzug eingesparter Kosten bis zu den vereinbarten Grenzen. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche seien vorrangig; staatliche Hilfen seien anzurechnen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 1 S. 2 VVG iVm der Betriebsschließungsversicherung, Anspruch auf die begehrte Zahlung, und zwar weder als Ersatz entgangenen Gewinns noch als Ersatz notwendiger fortlaufender Kosten. Es kann dabei dahinstehen, ob überhaupt einen versichertes Ereignis vorliegt und das Deckungsversprechen der Versicherung den Eintritt von Risiken durch Corona einschließt, insbesondere ob es sich bei der vorliegenden Klausel in Ziffer 3.1 und 3.4 BBSG12 um eine dynamische Verweisung auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung handelt und die Verweisung – gegebenenfalls erst aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c II BGB – die „in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ auch die Öffnungsklauseln der §§ 6 I Nr. 5 und 7 II IfSG umfasst, die unbenannte namentlich zu meldende Krankheiten bzw. Krankheitserreger betreffen. Ebenso kann dahinstehen, ob die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.03.2020 bis 10.05.2020 unstreitig bestehende behördliche Schließungsverfügung für die Annahme eines Versicherungsfalles wirksam und rechtmäßig sein muss und dies tatsächlich ist. Auch auf die Benennung des Virus im IfSG erst ab 23.5.20 oder die Meldepflicht nur aufgrund Verordnung kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein bei Annahme eines Versicherungsfalles nach Ziffer 8.1 BBSG12 zu ersetzender Gewinn ereignisbedingt tatsächlich entgangen und notwendige unvermeidbare Kosten ohne Störung erwirtschaftet worden wären. Auch der ergänzende Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.01.2021 auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.20 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Bei der von den Parteien geschlossenen Versicherung handelt es sich nicht um eine pauschale Versicherung, die eine taxmäßige Entschädigung vorsieht. Vielmehr werden nach Ziffer 8.1 BBSG12 der konkret entgehende Gewinn sowie die notwendigen fortlaufenden Kosten ersetzt jeweils für eine Haftzeit von 30 Tagen ab Schließung. Die Entschädigung ist dabei auf die nach Ziffer 9.2.1 BBSG12 vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1/12 der vereinbarten Versicherungssumme von 140.000 €, also auf 11.666,67 € begrenzt. Daraus ergibt sich vorliegend eine Haftzeit von 30 Tagen ab dem vorgetragenen ersten Schließungstag 16.03.2020. Aus den von der Klägerin als Anl. K8 bis K11 vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen lässt sich für diesen Zeitraum keine mit hinreichender Sicherheit auf die Corona-bedingte Schließung zurückführbare Gewinnminderung ablesen. Nach Anl. K8 liegt das Betriebsergebnis für April 2020 bei -5.757,97 € und damit nur unerheblich unterhalb des unbeeinträchtigten Vorjahreswertes von April 2019 von -5.447,19 €. Auch unter Berücksichtigung der Werte von April 2018 (+3619,78 €), April 2017 (-5295,44 €) und April 2016 (-3250,25 €) lässt sich für April 2020 keine negative Entwicklung feststellen; vielmehr erscheint umgekehrt das Jahr 2018 als positiver „Ausreißer“. Für den Monat März 2020 liegt das Betriebsergebnis laut Anl. K9 bei -1.876,34 Euro gegenüber +352,83 €, +4862,39 €, +8709,33 € und -5813,15 € in den Vorjahren zwar unter dem Durchschnitt; die Vorjahre weisen jedoch ihrerseits eine ganz erhebliche Spannbreite auf mit einer Veränderung z.B. zwischen 2016 und 2017 von 14.522,48 €. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den Märzwerten auch die erste Monatshälfte Niederschlag gefunden hat, in der noch keine Schließungsverfügung existierte, in der aber die Besucherzahlen aufgrund der Corona-Lage dennoch erheblich zurückgegangen sein dürften, ohne dass dies eine Eintrittspflicht der Beklagten auslösen könnte. Für den Zeitraum Januar bis April 2020, in den die Haftzeit der Versicherung fiele, liegt das Betriebsergebnis laut Anl. K8 mit -6.074,43 € insgesamt sogar über dem Vorjahreswert von -11.558,62 € und zeigt gegenüber den Werten von 2018 (+4486,68 €), 2017 (-5380,87 €) und 2016 (-17.704,22 €) keine offensichtlich dem möglichen Versicherungsfall zuzuschreibende Entwicklung; auch hier erscheint umgekehrt das Jahr 2018 als positiver „Ausreißer“. Ein auf die Schließungsverfügung zurückzuführender Gewinneinbruch ist hieraus nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Pacht von monatlich 2439,50 € laut ihrer Angabe im nachgelassenen Schriftsatz. Auch insoweit kann dahinstehen, ob dem Grunde nach ein Versicherungsfall vorliegt. Zwar werden nach Ziffer 8.1 BBSG12 im Versicherungsfall die fortlaufenden notwendigen Kosten ersetzt. Dies gilt allerdings nur, soweit sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären. Die Untersuchung der von Klägerseite als Anl. K8 bis K11 vorgelegten Zahlen ergibt, dass die Pacht im Haft-Zeitraum in ähnlicher Weise wie in den Vorjahresvergleichszeiträumen erwirtschaftet wurde oder eben nicht erwirtschaftet wurde. Denn wie aufgezeigt ergeben sich keine schließungsbedingten Auffälligkeiten in den Betriebsergebnissen, in die auch die fortlaufenden Kosten wie die Kosten der Pacht eingeflossen sind. Durch den teilweise aufrechterhaltenen Geschäftsbetrieb konnten sie in vergleichbarer Weise durch Einnahmen gedeckt werden wie in den Vorjahren, wie die entsprechenden Betriebsergebnisse zeigen, die für den Haft-Zeitraum keine offensichtliche Abweichung aufweisen. Soweit sie im Jahr 2020 nicht erwirtschaftet wurden (vgl. negatives Betriebsergebnis), ist dies auch für die Vorjahre ohne Störung des Betriebsablaufes nicht hinreichend wahrscheinlich, wie die zum Teil ebenfalls negativen Betriebsergebnisse zeigen. Nach alldem ist aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz vorgelegten Zahlenwerk weder ein auf die Schließungsverfügung zurückzuführender Gewinneinbruch ersichtlich noch sonst erwirtschaftete notwendige Kosten. Bereits mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Zinszahlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 bzw. 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.666,67 EUR festgesetzt.