Leitsatz: Sind im Rahmen des § 111 n StPO sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Absatz 1, als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten nach Absatz 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so gebieten Wortlaut der Vorschrift und spätere zivilgerichtliche Risikoverteilung eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.11.2020 (Az. 50 Gs 1790/20), sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 14.09.2020 (Az. 659 Js 24/20), aufgehoben. Der PKW Q $$##, Fahrzeugidentifikationsnummer $$#$$##$$$#######, ist an den Beschwerdeführer herauszugeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Am 09.06.2020 übergab der Beschwerdeführer zwei vermeintlichen Kaufinteressenten den mit einem roten Kennzeichen versehenen streitgegenständlichen PKW der Marke Q ($$## $# $$$ B 7 Sitzer), Fahrzeugidentifikationsnummer $$#$$##$$$#######, Verkaufspreis 69.990,00 EUR brutto, zum Zwecke einer Probefahrt. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit brachten die beiden in der Folge unbekannt gebliebenen Täter den streitgegenständlichen PKW nicht mehr zum Autohaus des Beschwerdeführers zurück. Dieser erstattete noch am selben Tag Strafanzeige, woraufhin polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Der streitgegenständliche PKW wurde in der Folge laut schriftlichem Kaufvertrag vom 25.07.2020 (Bl. ### und ### d. A.) von einer „A“ zu einem Kaufpreis von 34.000 EUR an den Zeugen W aus Rumänien verkauft. Zu den Umständen des Kaufes gab der Zeuge W später im Rahmen seiner Zeugenvernehmung (Bl. ### f. d. A.) an, für einen Freund, den Zeugen Z gehandelt zu haben. Auf das Fahrzeug sei man über die Internetplattform Ebay aufmerksam geworden. Der Verkauf selbst habe auf der Straße stattgefunden, der Kaufpreis sei der erschienenen Frau in bar übergeben worden. Unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, ausgewiesen auf eine „A“, beantragte der Zeuge W am 28.07.2020 ein Ausfuhrkennzeichen für den streitgegenständlichen PKW, woraufhin dieser am 29.07.2020 an einer durch den Zeugen W genannten Adresse gemäß § 94 StPO zu Beweiszwecken sichergestellt wurde (Bl. ### d. A.). Mit Verfügung vom 14.09.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Bonn das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und stellte fest, dass der streitgegenständliche PKW an den Zeugen W als letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben sei. Mit Schreiben vom selben Tag bat die Staatsanwaltschaft Bonn diesen bis zum 05.10.2020 mitzuteilen, ob er auf die Herausgabe der sichergestellten Pkw Q $$## verzichten und mit der Herausgabe an den ursprünglichen Eigentümer, das Autohaus X in C, einverstanden sei (Bl. ### d. A.). Hierauf reagierte der Zeuge W in der Folge nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2020 (Bl. ### d. A.) bat die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn um Herausgabe des streitgegenständlichen PKWs, woraufhin die Staatsanwaltschaft Bonn mit Verfügung vom 22.10.2020 den hiesigen Beschwerdeführer über die beabsichtigte Herausgabe des PKWs an den Zeugen W als letzten Gewahrsamsinhaber informierte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2020 (Bl. ### d. A.) beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über die beabsichtigte staatsanwaltschaftliche Herausgabeentscheidung. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs seitens des Zeugen W nicht vorliegen würden. Dieser könne nicht als gutgläubig angesehen werden, da sich ihm aufgrund des im Verhältnis zum Wert des PKWs niedrigen Kaufpreises in Höhe von 34.000 EUR Zweifel hätten aufdrängen müssen, denen er hätte nachgehen müssen. Darüber hinaus scheide der gutgläubige Erwerb aus, da die Voraussetzungen des § 935 Abs. 1 BGB vorliegen würden. Insgesamt sei daher die Herausgabe an den Zeugen W als unverhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Antrages, Bl. ### f. d. A., Bezug genommen. Mit Beschluss vom 04.11.2020, Bl. ### d. A., bestätigte das Amtsgericht Bonn die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, den Zeugen W. Einer solchen Herausgabe stehe kein offenkundiges Eigentumsrecht des Autohauses X e.K. im Sinne des § 111n Abs. 3 und 4 StPO entgegen, da von einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Zeugen W auszugehen sei. Der Herausgabe stehe weiterhin nicht entgegen, dass der Zeuge W den PKW – wie behauptet - weit unter Wert erworben habe. Zwar sei dieser Umstand grundsätzlich dazu geeignet, Zweifel an einem gutgläubigen Erwerb zu begründen. Im Rahmen des § 111n StPO seien diese Zweifel allerdings nicht zu berücksichtigen, da lediglich offenkundige Ansprüche Dritter zu berücksichtigen seien. Der PKW sei trotz des möglichen, aber zweifelhaften Anspruchs des Autohauses A e.K. an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2020 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde in einem weiteren Schriftsatz vom 25.11.2020 im Wesentlichen die Begründung aus dem Antrag vom 29.10.2020 aufgegriffen. Auch hier wird im Hinblick auf die Begründung auf Bl. ### f. d. A. Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche PKW ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer herauszugeben. Nach § 111n Abs. 1 StPO wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Ansatz 1 beschlagnahmt worden ist und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. § 111n Abs. 2 StPO bestimmt, dass abweichend von Absatz 1 die Sache an den Verletzten herausgegeben wird, dem die Sache durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. Verletzt im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO ist jeder, dem der Besitz an der Sache durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, unmittelbar entzogen worden ist (Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 111n Rn. 10 und 11). Eine Herausgabe an einen Dritten hat nach § 111n Abs. 3 StPO dann zu erfolgen, wenn der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt jeweils nur dann, wenn deren Voraussetzungen offenkundig sind, § 111n Abs. 4 StPO. Offenkundig sind die Voraussetzungen, wenn diese nach Aktenlage unzweifelhaft gegeben sind oder vom Berechtigten (zum Beispiel durch Vorlage eines zivilrechtlichen Titels) nachgewiesen werden (Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 111n Rn. 17). Dabei soll das Erfordernis der Offenkundigkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht vor der Notwendigkeit gesonderter Ermittlungen oder unter Umständen komplexer Prüfungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht schützen (Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 111n Rn. 17). Nach diesem Maßstab besteht vorliegend sowohl ein Herausgabeanspruch des Zeugen W als offenkundiger letzter Gewahrsamsinhaber, als auch ein Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers, dem offenkundig der unmittelbare Besitz an dem streitgegenständlichen PKW durch die Straftat, die Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ist, entzogen wurde. Nicht offenkundig ist hingegen, ob der Herausgabe an einen von beiden möglichen Anspruchsinhabern ein Anspruch eines Dritten, welcher vorliegend mit dem letzten Gewahrsamsinhaber beziehungsweise dem Verletzten personengleich wäre, entgegensteht. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des PKWs nach § 932 BGB durch den Zeugen W, da entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der Überlassung des Fahrzeugs zum Zwecke der Probefahrt ein freiwilliger Besitzverlust und somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB anzunehmen ist (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 18.9.2020 – V ZR 8/19). Ob die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit gemäß § 932 BGB zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Zeugen W vorlagen, kann die Kammer ohne Beweisaufnahme und eingehende zivilrechtliche Prüfung allerdings nicht klären. Sind – wie hier - sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1, als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so ist die Sache vorrangig an den Verletzten herauszugeben. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 111n StPO die Fälle des möglichen gutgläubigen Erwerbs durch den letzten Gewahrsamsinhaber überhaupt im Blick gehabt hat (Zweifel hieran formuliert beispielsweise Johann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111n Herausgabe beweglicher Sachen) sprechen die besseren Gründe für eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten. Eine solche Lösung entspricht nicht nur dem eindeutig aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 2 zu entnehmenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, welches aus der Formulierung in Absatz 2 „abweichend von…“ folgt, sondern ergibt sich auch aus dem Umstand heraus, dass dem Verletzten der Straftat, wegen der Ermittlungen eingeleitet wurden, eine im Hinblick auf einen späteren zivilrechtlichen Prozess schützenswerte Position zukommt. Zwar trägt er grundsätzlich die Beweislast für das Fehlen der Gutgläubigkeit des Prozessgegners im Sinne des § 932 BGB (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 932 Rn. 55). Denjenigen, der sich auf gutgläubigen Erwerb beruft, trifft aber nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der Umstände des Erwerbsvorgangs, von denen der Alteigentümer in der Regel keine Kenntnis hat, oftmals eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (Klinck: in BeckOGK, BGB, Stand 1.1.2021, § 932 Rn.67 m.w.N.). Dies steigert das Prozessrisiko des vermeintlich gutgläubig Erwerbenden entgegen der grundsätzlichen Beweislastverteilung erheblich und spricht letztlich für einen vorrangigen faktischen Schutz des ursprünglich Verletzten dergestalt, dass ihm die Sache vorrangig herausgegeben wird. Dem vermeintlich gutgläubigen Erwerber bleibt es dann unbenommen, seinen Anspruch gegebenenfalls zivilgerichtlich gegen den Verletzten geltend zu machen, da die Herausgabe nach § 111n StPO lediglich eine vorläufige Besitzstandsregelung schafft (Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 111n Rn. 5). Die hier befürwortete vorrangige Herausgabe an den Verletzten wird damit dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl. I 2017 S.872), durch welches auch der neue § 111n StPO geschaffen wurde, verfolgten Ziel eines verstärkten Opferschutzes (BT-Drucks. 18/9525, S.1) gerecht. Soweit die entgegenstehende Auffassung bei Vorliegen von Zweifeln jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier eine Sicherstellung lediglich zu Beweiszwecken und nicht zum Zwecke einer späteren Einziehung erfolgte, für eine vorrangige Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber gemäß Absatz 1 plädiert (Spillecke in: Karlsruher Kommentar zu StPO, 8. Aufl. 2019, § 111n Rn.10; LG Rostock, Beschl. v. 9.4.2018 – 18 Qs 32/18, BeckRS 2018, 5785; LG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 11.12.2018 – 23 Qs 90/18, BeckRS 2018, 39883; BT-Drucks. 18/9525, S. 84), so ist dem nicht zu folgen. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, die Regelung des § 111n StPO befasse sich nicht mit dem Eigentum oder beschränkt dinglichen Rechten an dem sichergestellten Gegenstand und habe als vorläufige Besitzstandregelung nur den Gewahrsam im Blick (BT-Drucks. 18/9525, S. 83), so steht dies einer vorrangigen Herausgabe an den Verletzten nicht entgegen, denn die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Herausgabe nach Absatz 2 vorliegen, verlangt von den Strafverfolgungsbehörden keinesfalls eine eingehende zivilrechtliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse, sondern setzt - wie oben dargestellt – lediglich das Vorliegen früheren unmittelbaren Besitzes voraus, was genauso einfach wie das Vorliegen von „Gewahrsam“ festzustellen ist. Sofern weiterhin eine Herausgabe an den Verletzten nur in den Fällen, in denen sich der Staat durch die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen würde, weil er die Sache dem Rechtsbrecher zurückgeben würde, in Betracht kommen soll (in diese Richtung Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 111n, Rn. 8; BT-Drucks. 18/9525 S. 84) steht auch dies einer Herausgabe an den Verletzten nicht entgegen. Selbstverständlich erscheint bei „offenkundiger“ Aufrechterhaltung eines rechtwidrigen Zustandes die Herausgabe an den Rechtsbrecher als nicht sachgerecht. Aus dem Wortlaut des § 111n StPO kann im Gegenzug aber nicht geschlossen werden, dass die Absätze 2 und 3 ausschließlich bei dieser Sachlage und sonst nie zum Zuge kommen sollen. Soweit weiterhin in Zweifelsfällen wie dem hier zugrundeliegenden gar keine Herausgabe stattfinden soll, wenn die Sache zur Sicherung ihrer Einziehung beschlagnahmt wurde oder die Durchführung einer selbständigen Einziehung in Betracht kommt (BT-Drucks. 18/9525, S. 83 f.), so sei darauf hingewiesen, dass bei der hier vorliegenden Sachlage gegebenenfalls eine Einziehung nach dem ebenfalls neu eingeführten § 73b Abs. 1 Nr. 2 b) StPO zu prüfen gewesen wäre. Dieser sieht die Einziehung eines Gegenstandes bei einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer vor, wenn ihm das Erlangte übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Angesichts dessen erscheint es – vorausgesetzt die Verletzteneigenschaft ist offenkundig im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO - nicht sachgerecht, denjenigen Verletzten zu privilegieren, der Opfer einer Straftat geworden ist, im Hinblick auf die eine Entziehungsentscheidung gefällt werden kann, während der Verletzte einer Straftat im Hinblick auf die, aus welchen Gründen auch immer, keine Einziehung geprüft wird, leer ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO (analog). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig (§ 310 StPO).