OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 204/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0113.2O204.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

für Recht erkannt:

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, ist Kundin bei der Beklagten und führt dort ein Konto mit Online-Banking (IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00). Der Ablauf einer Online-Transaktion sieht bei diesem Konto wie folgt aus: Der Kunde muss sich mit seiner A Kennung (A-Netkey – alternativ einem selbst vergebenen Alias) und seiner persönlichen PIN einloggen. Veranlasst der Kunde eine Überweisung, benötigt er für deren Freigabe zusätzlich eine TAN als elektronische Unterschrift. Der Kunde kann hierfür zwischen verschiedenen Verfahren zur Erzeugung der TAN wählen (Sm@rt-TAN-Verfahren/TAN-Generator, A-SecureSIGN, mTAN). Diese erforderliche Kombination von PIN und TAN wird als Zwei-Faktor-Authentifizierung bezeichnet. Am 27.04.2020 wurde vom Konto der Klägerin ein Betrag von 10.000,00 EUR per Überweisung auf ein drittes Konto transferiert. Hierbei wurde der A-Netkey der Klägerin, ihre persönliche PIN und eine auf das Mobiltelefon der Klägerin übermittelte mTAN verwendet. Die exakten Umstände des Transfers sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist indes, dass die Klägerin eine SMS auf ihr Mobiltelefon erhielt mit dem Inhalt „Die TAN für Ihre SEPA Überweisung über 10.000,00 Euro mit der IBAN DE**** lautet ****, Zeit: 12:24:27“. Die nachträgliche Stornierung der Überweisung war nicht möglich; der Betrag war bereits von Unbekannten abgehoben worden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2020 sowie 8.06.2020 zur Erstattung des Betrages auf, was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin behauptet, die Überweisung nicht autorisiert zu haben. Sie sei – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, sich jedoch hilfsweise zu eigen macht – auf ihrem Mobiltelefon mit der Telefonnummer der Zentrale der Beklagten angerufen worden. Der Anrufer habe Informationen über ihr Konto gehabt, unter anderem zum Kontostand und einer am Vortag getätigten Überweisung. Der Anrufer habe sodann mitgeteilt, dass es einen Betrugsvorfall auf ihrem Konto gegeben habe und dass sie gleich eine SMS mit einer TAN bekommen werde, die sie ihm mitteilen solle, um die Überweisung rückgängig zu machen. Dies sei dann auch geschehen und sie habe dem Anrufer die TAN-Nummer mitgeteilt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aber in keiner Weise in ihr Konto eingeloggt oder anderweitig online unterwegs gewesen. Die von ihr für das Online-Banking genutzte EDV sei ferner ausreichend geschützt und benutze ein sich täglich aktualisierendes Antivirenschutzprogramm. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Bei einem Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahren, wie vorliegend, reiche der Verweis auf eine TAN allein nicht. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das bei der Beklagten geführte Zahlungskonto mit der IBAN DE00000000000000000000 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sich ihr Zahlungskonto ohne Belastung der nicht autorisierten Zahlungen in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 befunden hätte, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr 10.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Überweisung sei von der Klägerin autorisiert oder – den bestrittenen Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt – ausschließlich durch die grob fahrlässige Weitergabe der TAN durch die Klägerin ermöglicht worden. Sie weise seit Jahren und wiederholt auf die Gefahren und die Erscheinungsformen des Phishings sowie darauf, dass ihre Mitarbeiter niemals und unter keinen Umständen PIN oder TANs telefonisch bei Kunden erfragen, hin. Zwischen den Parteien seien weiterhin die „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ vereinbart worden, worin auf die Pflichten des Nutzers hingewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 (Bl. 158 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Die Akte StA Köln 790 UJs 3652/20 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift auf ihr Konto in Höhe von 10.000,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch vorliegend nicht aus § 675u S. 2 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Überweisung trotz Weitergabe der TAN durch die Klägerin noch um eine nicht autorisierte Verfügung zulasten des Girokontos der Klägerin im Sinne des § 675u BGB handelt. Denn jedenfalls steht der Beklagten dann vorliegend ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 675v Abs. 3 BGB zu, der im Wege der sog. dolo-agit-Einrede, § 242 BGB, zu berücksichtigen ist. Gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments. Hier liegt bereits bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages eine solche grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin vor. a) Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB liegt vor. Durch die telefonische Weitergabe der TAN an den vermeintlichen Bankangestellten hat die Klägerin die ihr gemäß § 675l BGB obliegenden Pflichten verletzt. Nach S. 1 ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die zu erwartende angemessene Sorgfalt besteht insofern u.a. darin, Zugangsdaten niemandem auf Nachfrage anzuvertrauen, sei es am Telefon, in E-Mails oder im Internet. Bei der Weitergabe einer TAN am Telefon liegt daher stets ein Sorgfaltspflichtverstoß vor (vgl. auch BeckOGK/Hofmann, 1.9.2019, BGB § 675l Rn. 94). Ob daneben auch ein Pflichtverstoß nach § 675v Abs. 3 Nr. 2b) BGB gegen eine oder mehrere der vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments vorliegt, kann dahinstehen. Auf die Sonderbedingungen der Beklagten und deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag, welche jedenfalls nicht hinreichend substantiiert bestritten worden sein dürfte, kommt es daher gar nicht an. b) Das Verhalten der Klägerin ist auch grob fahrlässig gewesen. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß an unsachgemäßem oder sorgfaltswidrigem Verhalten hinausgeht. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sein. Es muss insgesamt dasjenige unbeachtet geblieben sein, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH in BGHZ 145, Seite 337; BeckOGK/Hofmann, 1.9.2019, BGB § 675v Rn. 64). Dies ist nach Überzeugung der Kammer bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrages hier anzunehmen. Die klägerseits geschilderte Weitergabe der TAN im Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in objektiver wie subjektiver Hinsicht. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben, die sie in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wiederholt und vertieft hat, die TAN, die sie per SMS erhielt, wissentlich und willentlich telefonisch weitergegeben. Sie vertraute dabei „blind“ auf die Angaben des Telefonpartners, der angab, die TAN werde benötigt, um eine missbräuchliche Überweisung rückgängig zu machen. Sie gab dabei nicht nur telefonisch eine TAN weiter, sondern ignorierte sämtliche Warnsignale. So ist bereits nicht verständlich, warum für die (Rück)Überweisung auf ihr eigenes Konto die Freigabe durch eine TAN durch sie als Begünstigte erforderlich sein sollte. Ferner ergab sich aus dem zugesandten SMS-Text, dass eine Überweisung auf ein drittes Konto durchgeführt werden sollte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die Klägerin nach ihren Schilderungen – die Klägerin behauptet, telefonisch mit einem möglichen Betrug zu ihren Lasten konfrontiert worden zu sein – in einer akuten Stresssituation befand. Es kann und muss aber auch in einer vermeintlichen Stresssituation erwartet werden, dass die zugesandte SMS gelesen und nicht ohne jede Reflektion eine TAN weitergegeben wird. Aus dem eindeutigen Wortlaut der SMS hätten sich für die Klägerin jedenfalls durchgreifende Bedenken an der Seriosität des telefonischen Anliegens ergeben müssen. Diese Bedenken hätten sich jedermann, der voll geschäftsfähig ein Bankkonto führt, aufdrängen müssen, erst Recht der nicht völlig geschäftsunerfahrenen Klägerin, die das Online-Banking unbestritten schon längere Zeit verwendet (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: AG München Endurteil v. 5.1.2017 – 132 C 49/15, BeckRS 2017, 121411 Rn. 26-35, beck-online). Soweit die Klägerin aus vermeintlichen Ungereimtheiten in Bezug auf eine im Vorfeld durchgeführte Adressänderung etwas zu ihren Gunsten ableiten will, verfängt dies nicht. Im Gegenteil zeigt der diesbezügliche Vortrag Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt der Klägerin bei der Nutzung des Online-Bankings bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Die Klägerin wirft der Beklagten eine unsachgemäße Kontoführung vor, weil sie eine angebliche Adressänderung ohne ihr Zutun vermerkt habe. Dabei musste die Klägerin in ihrer Anhörung einräumen, dass die Adressänderung offenbar mittels einer auf ihr Mobiltelefon übersandten TAN autorisiert wurde. Die dazugehörige Nachricht will die Klägerin indes erst in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen haben. Da die TAN aber vor dem 27.04.2020 generiert wurde, liegt der Verdacht nahe, dass die Angaben der Klägerin entweder nicht stimmen oder Dritte Zugriff auf ihr Mobiltelefon hatten bzw. haben. c) Der kausale Schaden liegt spiegelbildlich im Anspruch auf Gutschrift in Höhe von 10.000,00 EUR. d) Unerheblich ist, dass streitig ist, ob und wie die mutmaßlichen Betrüger an die übrigen Login-Daten der Klägerin, insbesondere die PIN, gelangten. Bereits die grob fahrlässige Hingabe der TAN begründet den Schadensersatzanspruch der Beklagten. Denn ohne diese wäre der Geldtransfer nicht möglich gewesen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann von einer groben Fahrlässigkeit auch nicht erst dann ausgegangen werden, wenn bei Nutzung einer 2-Faktor-Authentifizierung hinsichtlich beider Sicherheitsfaktoren grob fahrlässig gegen bestehende Pflichten verstoßen wurde. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bezieht sich jeweils auf eine konkret vorgeworfene Pflichtverletzung (dazu oben unter b). Resultiert aus dieser – wie vorliegend – ein kausaler Schaden, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Pflichten kumulativ außer Acht gelassen werden. 2. Aus den genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2 keinen Erfolg. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.