Der Angeklagte C ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte F ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte y ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte L4 ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte H ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Betrag in Höhe von 12.471,35 € aus dem Vermögen des Angeklagten C unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, für den der Angeklagte F in Höhe eines Betrages von 10.325 € als Gesamtschuldner haftet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten C: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB bzgl. des Angeklagten F: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB bzgl. der Angeklagten y: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB bzgl. der Angeklagten L4 und H jeweils: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 56 StGB Inhalt A. Feststellungen I. Vorspann II. Persönliche Verhältnisse 1. Der Angeklagte C 2. Der Angeklagte F 3. Die Angeklagte y 4. Die Angeklagte L2 5. Die Angeklagte H II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte 2. Eigentliches Tatgeschehen 3. Nachtatgeschehen/Gang des Ermittlungsverfahrens B. Beweiswürdigung I. Überblick II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen III. Feststellungen zur Sache 1. Einlassung des Angeklagten C 2. Einlassung des Angeklagten F 3. Einlassung der Angeklagten y 4. Einlassung der Angeklagten L2 5. Einlassung der Angeklagten H 6. Würdigung C. Rechtliche Würdigung D. Strafzumessung I. Angeklagter C II. Angeklagter F III. Angeklagte y IV. Angeklagte L 2 V. Angeklagte H E. Einziehung F. Kostenentscheidung Gründe: (bzgl. der Angeklagten F, L4 und H abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A Feststellungen I. Vorspann Gegenstand des Urteils ist ein Geschehen, das in der Zeit von August 2019 bis Januar 2020 stattgefunden hat und in dessen Verlauf unter der Verantwortung des Angeklagten C aus einer Gesamtmenge von 700 Gramm Kokain insgesamt rund 560 Gramm Kokain in einzelnen Konsumeinheiten aus dem „Café A“ in B heraus verkauft worden sind. Der Verkauf selbst erfolgte im Wesentlichen durch den Angeklagten F als Betreiber des „Café A“, wobei die Angeklagten y, L4 und H teils als Botinnen von Kokain und Geld, teils auch als Bunkerhalterinnen mitgewirkt haben. Dem Urteil ist keine Verständigung im Sinne von § 257c vorausgegangen. II. Persönliche Verhältnisse 1. Der Angeklagte C Hier diverse Angaben zum Lebenslauf Der Angeklagte C ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 21.01.2011, rechtskräftig seit dem 12.02.2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg, Az. 16 Ds – 112 Js 358/10 – 462/10, im Wege des Strafbefehls wegen Betrugs zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde. „Der Angeklagte, der am 07.04.2010 von dem Zeugen D einen 10 Jahre alten Mercedes C 220 T DCI mit einer Laufleistung von ca. 400.000 km zum Preis von 1.300 € erworben hatte, veräußerte dieses Fahrzeug am 11.06.2010 an den Zeugen H2 für 4.499 € weiter, nachdem er entweder selbst oder durch eine unbekannte Person den Tacho so manipuliert hatte, dass dieser nur noch eine Laufleistung von 143.000 km anzeigte und gab diese Laufleistung auch in den Verkaufsverhandlungen sowie dem Kaufvertrag an. Der Zeuge H2 erwarb das Fahrzeug im Vertrauen auf diese Laufleistung.“ 2. Am 28.09.2012, rechtskräftig seit dem 06.10.2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az. 207 Ds – 221 Js 52/12 – 73/12, wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 26.11.2011 betraten der Angeklagte und zwei bislang unbekannte Mittäter gegen 22.00 Uhr kurz hintereinander die Spielhalle X1 & X2 in ######. Entsprechend Ihres zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans wollte der Angeklagte zusammen mit den zwei unbekannten Mittätern einen Spielautomaten manipulieren, um im Folgenden eine Gewinnsumme ausgezahlt zu neko0mmen. Die unbekannten Mittäter bespielten zwei nebeneinander liegende Automaten. Der Angeklagte hielt sich währenddessen im Bereich der Zeuginnen I2 und E auf und spielte in auffälliger Weise mit einem Hund, um diese abzulenken. Im Folgenden manipulierte ein Mittäter den Automaten, in dem er mit einem Sender auf den Akzeptor des PC-Speichers einwirkte, so dass der Automat eine tatsächlich nicht erspielte Gewinnsumme von 1.000,00 € anzeigte. Daraufhin verließ er die Spielhalle und der andere Mittäter setzte sich vor den manipulierten Automaten. Die Zeugin E erläuterte sodann dem unbekannten Mittäter, der die Auszahlung des Gewinns forderte, dass ein Gewinn in einer solchen Höhe an dem Automaten nicht möglich sei. Insoweit erläuterte die Zeugin I2, dass für einen so hohen Gewinn verschiedene Gewinnstufen durchlaufen werden müssten, bei denen der Automat entsprechende Geräusche von sich gebe, die die Zeugin aber nicht gehört hätte. Die Zeugin E stellte den Automaten sodann ab und vereinbarte in einem Gespräch mit dem Angeklagten und dem unbekannten Mittäter, dass der Gewinn nach einer entsprechenden Prüfung am nächsten Tag abgeholt werden könnte. Am nächsten Tag erschien der Angeklagte erneut in der Spielhalle, um wie von Anfang an geplant die vermeintlich erspielte Gewinnsumme abzuholen. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht, da die Manipulation erkannt wurde. Am 09.03.2012 betraten der Angeklagte und ein bislang unbekannter Mittäter das Spielcasino Casino J in K. Entsprechend eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans bespielte der unbekannte Mittäter einen dort befindlichen Spielautomaten, während dessen der Angeklagte teilweise die Spielcasinoaufsicht ablenkte und teilweise neben dem unbekannten Mittäter am Spielautomat stand. Der unbekannte Mittäter erspielte einen Gewinn in Höhe von 100,00 €. Er manipulierte sodann den Spielautomaten, indem er einen Gegenstand in diesen brachte. An diesem Gegenstand befand sich eine entsprechende Elektronik, mit der auf dem Spielautomaten Punkte gebucht worden, so dass dieser eine Gewinnsumme von 3.260,00 € anzeigte. Dieser Gewinn war tatsächlich nicht erspielt worden. Er verließ im Anschluss das Spielcasino. Wie geplant begab sich nunmehr der Angeklagte an den manipulierten Spielautomaten. Er gab gegenüber dem Zeugen H5 vor, den Gewinn in Höhe von 3.260,00 € erspielt zu haben und ließ sich die Summe von diesem auszahlen, um den Gewinn für sich zu verwenden. Erst später stellte der Zeuge H5 im Zuge der Sichtung der Videoaufzeichnung die Manipulation fest. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.“ Der Angeklagte erbrachte im Rahmen der Bewährungszeit 400 Stunden gemeinnützige Arbeit. 3. Am 22.01.2016, rechtskräftig seit dem 16.02.2016, verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az. 207 Ds – 665 Js 386/15 – 127/15, im Wege des Strafbefehls wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 07.01.2015 kam es gegen 17:45 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in der E-Straße in L zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin H6. Als die Zeugin dem Angeklagten mitteilte, dass sie sich von ihm trennen werde und den Angeklagten auch beleidigte, schüttelte und schubste er seine Frau und schlug ihr sodann mit der Faust auf das linke Ohr, so dass die Zeugin zu Boden ging. Sodann packte er die Zeugin am Hals und im Gesicht und drohte dabei, dass er die Zeugin umbringen werde. Als die Zeugin die Polizei verständigen wollte, schloss der Angeklagte die Tür ab und stellte sich vor den Balkon, so dass die Zeugin nicht heraus konnte. Die Zeugin musste sich aufgrund des Schlages in ärztliche Behandlung begeben. Es wurde ein Loch im Trommelfell festgestellt. Zudem erlitt die Zeugin Schmerzen im Kiefer, so dass sie tagelang nicht kauen konnte. Trotz von den Polizeibeamten ausgesprochener Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und trotz Gefährderansprache erschien der Angeklagte später gegen 23:00 Uhr erneut bei der Zeugin, um die Herausgabe von Gegenständen zu verlangen.“ 4. Am 23.05.2017, rechtskräftig seit dem 06.12.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht Rheinbach, Az. 15 Ds – 221 Js 523/16 – 79/17, wegen gemeinschaftlichen Computerbetrugs zu der Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 €. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 24.08.2011 [ es dürfte das Jahr 2016 gemeint sein ] befand sich der Angeklagte mit zwei bislang unbekannt gebliebenen Mittätern in der Spielhalle an der N2 in K. Entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans manipulierten die zwei unbekannten Mittäter insgesamt drei Glückspielautomaten, indem sie mit einem langen dünnen Draht und einem Impulsgeber in die Automaten eindrangen, sodass an einer USB-Schnittstelle ein Impuls ausgegeben wurde, durch den die zuvor erspielten Gewinnsummen manipulativ erhöht wurden. In dieser Weise manipulierte ein unbekannter Mittäter in einem grauen T-Shirt zwei in einer schlecht einsehbaren Nische befindlichen Automaten gegen 15:50 Uhr. Um 15:58 Uhr nahm dieser Täter Kontakt mit dem Angeklagten C auf, der gerade an einem anderen Spielautomaten saß. Der unbekannte Täter stellte direkt vor dem Angeklagten einen mit 2-Euro-Münzen im Wert von ca. 200,00 bis 300,00 € gefüllten Becher ab, den dieser nach etwa fünf Minuten an sich nahm, damit zu der Spielhallenaufsicht, der Zeugin K, ging, um sich den Gewinn in Scheinen auszahlen zu lassen, was auch gelang. Gegen 16:07 Uhr manipulierte sodann der andere unbekannte Täter mit einem dunklen Poloshirt einen weiteren Spielautomaten, der gut einsehbar in der Spielhalle befindlich ist. Um die Manipulation zu ermöglichen, bat der Angeklagte C die Spielhallenaufsicht K zeitgleich vor die Tür, um mit ihr gemeinsam zu rauchen. Um 16:19 Uhr spielte dann der Angeklagte selbst an dem manipulierten Automaten. Der zweite Mittäter stellte ihm abermals einen Becher gefüllt mit 2-Euro-Münzen hin, den der Angeklagte nach einiger Zeit an sich nahm. Dem Angeklagten kam in dem gemeinsamen Tatplan die Rolle zu, die erschwindelten Gewinne in Scheingeld umtauschen zu lassen und damit zu sichern. Der Geschäftsinhaber, der Zeuge F7, hatte die Manipulation jedoch mittels Überwachungsvideos beobachtet und die Polizei verständigt. Als die Polizeibeamten die Spielhalle betraten, flüchteten die unbekannten Täter sofort. Der Angeklagte bemühte sich noch, die manipulativ erlangten Gelder zu sichern, was letztlich aber nicht mehr gelang. Er entfernte sich ebenfalls, ohne seine Personalien zu hinterlassen, was zuvor von ihm verlangt worden war. Die Gewinnsummen aus dem dritten manipulierten Automaten verblieben letztlich in der Spielhalle. Der verursachte Schaden liegt bei mindestens 200 €.“ 2. Der Angeklagte F Hier Angaben zu den persönliche Verhältnissen des Angeklagten. Er ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. 3. Die Angeklagte y Hier Angaben zu den persönliche Verhältnissen der Angeklagten Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. 4. Die Angeklagte L4 Hier Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten. Sie ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. 5. Die Angeklagte H Hier Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten. . Sie ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Wie ausgeführt, befasste sich der Angeklagte C etwa seit 2015 mit dem Betrieb von so genannten Cafés. Hintergrund war, dass der Angeklagte bereits seit längerer Zeit dem Glücksspiel zugetan war, und zwar an Geldspielautomaten sowie Glücksspielrunden, bei denen unter anderem gewürfelt wird. Hierdurch kam es, dass er neben seinem aus Transferleistungen des Job-Centers bestehendem Einkommen über – teils hohe – Geldbeträge verfügte, die er im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vereinnahmte, sich lieh oder auch schuldete. Insofern war der Angeklagte C in der einschlägigen Szene bekannt und hatte zahlreiche Kontakte. Auch in den von ihm betriebenen Cafés fand solches Glücksspiel statt, spätestens seit Anfang 2019 jedenfalls in dem „M Café“ an der M-Straße in L und der „N“ an der N-Straße in B. Dabei wurden diese Cafés nicht auf seinen Namen, sondern auf den eines Kulturvereins bzw. den seines Sohnes S C geführt. Nachdem dem Angeklagten C bereits im Juli 2017 die Angeklagte y, die sich nach wie vor M nannte, vorgestellt worden war, stellte er diese zunächst als Putzkraft für seine Cafés an. Auch vermittelte er ihr die Wohnung an der H-Straße in L, die nur wenige Meter von dem „M Café“ gelegen ist. In der Folgezeit arbeitete die Angeklagte y in beiden Cafés, wobei sie vom Angeklagten C zunehmend mit verantwortungsvolleren Aufgaben betraut wurde, bis sie schließlich im Jahr 2018, womit sie anhand ihrer früheren Berufspraxis vertraut war, für ihn die Gelder aus den Glückspielautomaten verwaltete. In diesem Zusammenhang vermittelte der Angeklagte C ihr nicht nur alsdann die über dem „M Café“ gelegene Wohnung an der M-Straße, sondern es kamen sich beide auch persönlich näher, so dass sie schließlich eine Beziehung eingingen. Die Angeklagten F und C kannten sich ursprünglich nicht. Als der Angeklagte F, dessen Wohnung sich im selben Gebäudekomplex wie das Café „N“ befindet, Anfang des Jahres 2019 einen größeren Geldbetrag benötigte, mit dem er eine Operation seiner Mutter bezahlen wollte, fragte er in seinem Bekanntenkreis nach jemandem, der ihm diesen borgen könne. Über einen Restaurantbetreiber an der N-Straße namens X bekam er sodann Kontakt zu dem Angeklagten C, der ihm als Ansprechpartner in Geldfragen empfohlen wurde. Auf entsprechende Bitte erklärte sich der Angeklagte C im Januar 2019 so bereit, dem Angeklagten F 5.000 € zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Gelegenheit diente der dem Angeklagten F die Übernahme des im selben Gebäude an der N in B gelegenen „A“ an, das bis dahin von einem anderen Pächter betrieben wurde. Hiermit bezweckte er jedenfalls, dem Angeklagten F eine Einnahmequelle zu eröffnen, damit dieser seine Schulden bei ihm zurückzahlen können werde. Entsprechend schloss der Angeklagte F einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten und begann mit dem Cafébetrieb, dessen Gewerbe zum 01.02.2019 angemeldet wurde. Im Laufe des ersten Halbjahres 2019 betrieb der Angeklagte F das „A“, wobei er aus den Einnahmen bereits Teile des Darlehens an C zurückzahlte. Nachdem zunächst keine Geldspielautomaten dort aufgestellt waren, kam dieser Betrieb ab etwa August 2019 hinzu. Etwa zur selben Zeit kam es zu einem ersten Kontakt der Angeklagten H mit ihm und dem Angeklagten C. Diese war – wie ausgeführt – über die persönliche Bekanntschaft ihrer Schwester L4 mit der Angeklagten y dem Angeklagten C vermittelt worden, der sie nunmehr als Putzkraft einsetzte. Unter anderem arbeitete sie so im „A“. 2. Eigentliches Tatgeschehen Im August 2019 befand sich der Angeklagte C in finanziellen Schwierigkeiten, was Ficht zuletzt durch seine Aktivitäten im Glücksspiel bedingt war. In diesem Zusammenhang wurde ihm von einem nicht näher ermittelten Dritten angeboten, Kokain auf Kommission zu erwerben, um dieses Gewinn bringend weiterverkaufen zu können. Dabei sollte der Angeklagte C dem Lieferanten 40 € je Gramm zahlen in der Erwartung, dieses für 60 € je Gramm abzusetzen und so 20 € je Gramm zu verdienen. Der Angeklagte C nahm dieses Angebot an und erhielt in der Folgezeit eine Gesamtmenge von mindestens 700 Gramm Kokain, das einen Wirkstoffanteil von wenigstens 93 % und damit eine Wirkstoffmenge von mindestens 651 Gramm Kokainhydrochlorid aufwies. Nicht auszuschließen ist, dass dem Angeklagten C diese Menge bei einer einzigen Gelegenheit übergeben wurde, sowie, dass der Angeklagte C nur diese Menge abverkaufen wollte. Zur Umsetzung seines Plans, das Kokain in Einzelmengen abzuverkaufen, band der Angeklagte C sodann den Angeklagten F mit ein. Er schlug ihm vor, das zuvor fertig portionierte Kokain aus dem „A“ heraus an Einzelabnehmer zu verkaufen, wobei er für Bobbles von 0,5 Gramm 30 € und für Bobbles von 1 Gramm 60 € vereinnahmen solle. Die Einnahmen seien dann an ihn, den Angeklagten C, abzuliefern. Hierfür solle der Angeklagte F mit einer monatlichen Pauschale von 1.700 € entgolten werden. Der Angeklagte F, der sich einen Zusatzverdienst versprach, war hiermit einverstanden. An welchem Ort das noch nicht portionierte Kokain zunächst aufbewahrt wurde, konnte nicht näher festgestellt werden. Der Angeklagte C veranlasste jedenfalls, dass aus der ihm zur Verfügung stehenden Gesamtmenge ab Mitte August 2019 nach und nach Bobbles zu 0,5 Gramm in durchsichtiger Folie und zu 1 Gramm in grüner Folie abgepackt und dem Angeklagten F in das „A“ gebracht werden, damit dieser einen kontinuierlichen Abverkauf vornimmt. Entsprechend wurden in der Folgezeit bis zum 31.01.2020 wöchentlich Mengen von 20 Gramm oder mehr in das „A“ geliefert. Hierzu bediente sich der Angeklagte C zu Beginn unter anderem der Angeklagten y. Diese war über die Aktivitäten ihres Lebenspartners im Bilde und brachte im August und September 2019 bei mindestens vier Gelegenheiten Bobbles mit einer jeweiligen Gesamtmenge von mindestens 20 Gramm Kokain, darin mindestens 18,6 Gramm Kokainhydrochlorid, in das „A“ und übergab diese dort dem Angeklagten F. Dabei war ihr bewusst, dass es sich jeweils um Kokain in ebendieser Menge handelte und dass der Angeklagte F dieses Gewinn bringend weiterverkaufen würde. Soweit der Angeklagte F Einnahmen aus vorausgegangenen Verkäufen von Kokain hatte, trennte er diese von seiner eigenen Kasse und gab sie, sofern die Angeklagte y eingesetzt war, dieser zur Aushändigung an den Angeklagten C. Das jeweils zum Abverkauf gelieferte Kokain selbst lagerte er in einem abgeschlossenen Abstellraum seines Cafés. Etwa ab Oktober wurde anstelle der Angeklagten y die Angeklagte H in die Lieferung des abgepackten Kokains an den Angeklagten F eingebunden. Diese brachte bis einschließlich 31.01.2020 bei mindestens acht Gelegenheiten Bobbles mit einer jeweiligen Gesamtmenge von mindestens 20 Gramm Kokain, darin mindestens 18,6 Gramm Kokainhydrochlorid, aus L in das „A“ und übergab diese dort dem Angeklagten F. Dabei war ihr bewusst, dass es sich jeweils um Kokain in ebendieser Menge handelte und dass der Angeklagte F dieses Gewinn bringend weiterverkaufen würde. Nachdem die Angeklagte L4 im Sommer 2019 vorübergehend in Deutschland gewesen war und bei ihrer Schwester gewohnt hatte, reiste sie anschließend über X2 nach X3. Am 25.12.2019 kam sie indes wieder nach Deutschland, um hier weiter Geld zu verdienen. Sie begann, im „A“ an der Abrechnung und Versorgung der Spielautomaten zu arbeiten. Spätestens jetzt bekam sie auch mit, dass und in welchem Umfang der Angeklagte F mit dem Verkauf von Kokain befasst war und dass ihre Schwester, die Angeklagte H, regelmäßig das Kokain dorthin brachte. Mit dieser teilte sie ohnehin die Doppelwohnung an der H-Straße. Spätestens ab Januar 2020 übernahm sie es bei mehreren Gelegenheiten, aus dem Kokainverkauf eingenommene Gelder an den Angeklagten C weiterzuleiten. Schließlich spielte es sich ein, dass sie selbst den Verkauf von Bobbles an Endabnehmer übernahm, wenn der Angeklagte F – was in den Abendstunden vorkam – zeitweise nicht im Café war. Dies war mindestens bei vier Gelegenheiten der Fall, wobei der Umfang dieser Verkäufe nicht näher festgestellt werden konnte. Jedenfalls bei einer Gelegenheit, nämlich kurz vor dem oder am 31.01.2020, erhielten die Angeklagten L4 und H aus besagtem Vorrat eine Menge von 112,63 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,2% und einer Wirkstoffmenge von 105 Gramm Kokainhydrochlorid, die sie in ihrer Wohnung an der H-Straße in Bobbles zu 0,5 Gramm und 1 Gramm portionierten, abpackten und zum späteren Verkauf durch den Angeklagten F bevorrateten. Von dem dem Angeklagten C zur Verfügung stehenden Kokain sind auf vorbeschriebene Weise in der Zeit von August 2019 bis zum 31.01.2020 mindestens 560 Gramm, mithin 520 Gramm reines Kokainhydrochlorid, an Abnehmer verkauft worden. Knapp 128 Gramm Kokain sind sichergestellt worden. Der Angeklagte F hat durch die Verkäufe 33.600 € vereinnahmt und an den Angeklagten C weitergeleitet; dieser hat hieraus im Dezember 2019 10.000 € an seinen Lieferanten bezahlt. Der Angeklagte F hat für seine Mitwirkung vom Angeklagten C in den Monaten August bis November 2019 jeweils 1.700 € sowie in den Monaten Dezember und Januar jeweils 2.000 € erhalten. Dass die Angeklagten y, L4 oder H für oder aus den Verkäufen entlohnt worden sind, ist nicht festgestellt worden. 3. Nachtatgeschehen/Gang des Ermittlungsverfahrens Bereits zu Beginn des Jahres 2019 war die Polizei in L aufgrund eines anonymen Hinweises zu dem Verdacht gekommen, dass aus einem Café im Bereich des Hochhauskomplexes an der N-Straße in B Kokain verkauft wird. Im April wurde deswegen auf Anregung der Polizei ein Durchsuchungsbeschluss bezüglich des Cafés „N“ erlassen, mangels personeller Ressourcen jedoch nicht vollstreckt. Der Verdacht richtete sich zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Angeklagten C, der den Ermittlungsbehörden als faktischer Betreiber der „N“ erschien. Im Juli 2019 verdichteten sich die Hinweise auf Kokainverkäufe, nachdem ein örtlicher Taxiunternehmer aus seiner Sicht verdächtige Fahrbewegungen eines von ihm eingesetzten Fahrers, des Zeugen Ö gemeldet hatte. Hiernach solle der Zeuge auffällig oft zunächst die Adresse an der N/112 und im Nachgang verschiedene Adressen in der Umgebung angefahren haben, was als Hinweis auf mögliche Kokainauslieferungen gewertet wurde. Die Polizei entschloss sich nunmehr zur Überwachung und Beobachtung des Angeklagten C sowie weiterer Personen in dessen Umfeld, unter anderem des Zeugen Ö. Unter dem 22.08.2019 ergingen Beschlüsse zur Überwachung der Telekommunikation betreffend diese Personen sowie zur längerfristigen Observation der „N“, welche alsdann ausgeführt wurden. In der Folgezeit wurde die Telekommunikationsüberwachung ausgeweitet und nach Gewinnung ergänzender Erkenntnisse auf weitere Telefonanschlüsse, unter anderem des Angeklagten F als Betreiber des „A“, erstreckt. Im Verlauf der Überwachungsmaßnahmen gewannen die Ermittlungsbehörden neben weiteren Informationen zu den Angeklagten C und F auch Erkenntnisse zu den Angeklagten y, L4 und H, die sie indes aus überwachten Telefonaten zu identifizieren nicht in der Lage waren. So erschienen diese Angeklagten in den Gesprächen stets als „X4(y), „X5“ (L4) und „X6“ (H). Zudem verdichteten sich Erkenntnisse auch zu einer Einbindung des nunmehr gesondert Verfolgten Q Z in die Geschäfte der Angeklagten C und F. Als im Verlauf des Januar 2020 in diesem Rahmen der Erwerb einer scharfen Schusswaffe durch Z offenbar wurde, entschlossen sich die Ermittlungsbehörden unter Leitung des Zeugen I, zuzugreifen. Auf entsprechenden Antrag ergingen unter dem 30.01.2020 Durchsuchungsbeschlüsse unter anderem für die Wohnungen der Angeklagten C, F und y – letztere war mittlerweile unter ihrem M identifiziert – sowie für die Lokale des „M Café“, der „N“ und des „A“. Ab dem frühen Morgen des 31.01.2020 fanden Durchsuchungsmaßnahmen an diesen Anschriften statt, in deren Verlauf der gesondert Verfolgte Z sowie die vorgenannten Angeklagten festgenommen wurden. Im „A“ wurden neben 2.143,50 € Bargeld – dieses überwiegend aus Spielautomaten – 14,81 Gramm Kokain in Bobbles, verschlossen im Abstellraum, aufgefunden. Bei dem Angeklagten C fand man 7.695,10 € Bargeld, bei dem Angeklagten F 455 € und eine Gaspistole. In der „N“ wurden 1.240 € Bargeld sichergestellt und in der Wohnung der Angeklagten y über dem „M Café“ insgesamt 8.268,35 € Bargeld. Die in den Telefonaten erschienene scharfe Pistole wurde im Besitz des gesondert Verfolgten Z aufgefunden. In einer ersten Beschuldigtenvernehmung am Mittag des 31.01.2020 zeigte sich der Angeklagte F bereit, Angaben zur Sache und auch über seinen eigenen Beitrag hinaus zu machen. So erwähnte er unter anderem „X6“ und „X5“ als Lieferantinnen der Drogen und bot den Ermittlungsbeamten an, durch begleitetes Aufsuchen deren Wohnanschrift ihrer habhaft werden zu können. Am Nachmittag des 31.01.2020 erfolgte dem entsprechend ein kontrolliertes Telefonat des Angeklagten F mit „X5“, in dem er vorgab, diese und „X6“ müssten wegen eines Polizeieinsatzes ihre Wohnung verlassen, wobei er und die Ermittlungsbeamten den Bereich um die H-Straße in L beobachteten. Nach einer optischen Identifizierung der Angeklagten L4 und H, die daraufhin die Wohnung verlassen hatten, durch den Angeklagten F wurden beide festgenommen. In der Handtasche der Angeklagten H wurden die beschriebenen 112,63 Gramm Kokain sowie 1.495 € an Bargeld gefunden und sichergestellt. Die Angeklagte L4 führte 7.369 € Bargeld, davon 5.000 € in einem Umschlag und 2.365 € in einer Geldbörse, bei sich. Der Angeklagte F machte am selben Tag in der Fortsetzung seiner Beschuldigtenvernehmung weiteren Angaben zur Sache, mit denen er die übrigen Angeklagten belastete. Diese machten in ersten Beschuldigtenvernehmung jeweils keine oder – so die Angeklagte y – bestreitende Angaben zur Sache. Nach Vorführung erließ das Amtsgericht L am 01.02.2020 jeweils Haftbefehl gegen die Angeklagten C, y, L4 und H. Der Angeklagte F wurde aus dem Gewahrsam entlassen und in der Folgezeit zwei weitere Male vernommen. Auf entsprechende Haftprüfungsanträge wurden die Haftbefehle gegen den Angeklagten C sodann am 31.03.2020 sowie gegen die Angeklagten y, L4 und H jeweils am 15.04.2020 außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte C leistete insoweit eine Kaution in Höhe von 10.000 €, die Angeklagten L4 und H jeweils in Höhe von 2.000 €. Auf die am 24.06.2020 verfasste und nachgehend erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn hat die Kammer unter dem 26.10.2020 das Hauptverfahren eröffnet unter anderem mit dem Hinweis, dass der Tatzeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.01.2020 reichen kann, und in der Zeit vom 20.11. bis zum 18.12.2020 an insgesamt sieben Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt. In deren Verlauf haben sich schlussendlich alle Angeklagten sowohl zur Person als auch zur Sache eingelassen. Sie haben zudem jeweils auf die bei ihnen sichergestellten Geldbeträge – die Angeklagte L4 mit Ausnahme der 5.000 € und die Angeklagte y mit Ausnahme eines Betrages von 2.200 €, der in einer nicht verschlossenen Geldkassette im Schrank des Ankleidezimmers befindlich war, und eines Betrages von 64,70 €, der sich in Münzen in einer schwarzen Geldtasche hinter der Geldkassette befand – sowie die Betäubungsmittel verzichtet. Der Angeklagte C hat zur Verrechnung auf Einziehung, Kosten und weitere fiskalische Forderungen zusätzlich einen Betrag von 28.000 € zu Gunsten der Staatskasse hinterlegt. Mit dem Urteil vom 18.12.2020 hat die Kammer die Haftbefehle sämtlich aufgehoben. In der Hauptverhandlung ist bezüglich der Angeklagten y, L4 und H gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung wegen des der Anklageschrift vom 24.06.2020 unterfallenden Sachverhalts jeweils auf Straftaten nach dem BtMG beschränkt worden. B Beweiswürdigung I. Überblick Die Feststellungen beruhen insgesamt ganz wesentlich auf den überwiegend bzw. weit gehend geständigen Einlassungen der Angeklagten mit Ausnahme, was ihre konkrete Einbindung in die Kokainlieferungen betrifft, der Angeklagten y. Diese haben sich jeweils zunächst zu ihren Werdegängen geäußert und alsdann, beginnend mit dem Angeklagten F und sodann gefolgt von den Angeklagten C, y, L4 und H, Angaben zur Sache gemacht. Ergänzend hat die Kammer die Zeugen I und KOK G als eingesetzte Ermittlungsbeamte, die Zeugin H3 als involvierte Hausverwalterin des Objekts N/112 in B sowie den Zeugen Z1 gehört; ferner den Zeugen P als Vernehmer des Z, der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Schließlich vermochte sich die Kammer zur Feststellung der weiteren Einzelheiten auf durch Vorspielen in Augenschein genommene Telefonate unter den Angeklagten, ebenfalls in Augenschein genommene Lichtbilder aus den Durchsuchungen und Sicherstellungen sowie zahlreiche Urkunden betreffend die tatsächlichen Verhältnisse an den Anschriften der drei Cafés sowie die Ermittlungshandlungen nebst Begutachtungen stützen, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Hiernach ist die Kammer, wobei sie der Einlassung des Angeklagten F maßgeblich folgt, überzeugt, dass die Angeklagten in der festgestellten Weise eingebunden waren. Soweit die Einlassungen der übrigen Angeklagten hierhinter zurückbleiben bzw. dem widersprechen, sieht sie dies aufgrund einer Gesamtschau der erhobenen Erkenntnisse als widerlegt an. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Alle Angeklagten haben sich jeweils über seitens ihrer Verteidiger abgegebene, teils verlesene Erklärungen, die sie sich nachgehend zu Eigen gemacht haben, ausführlich zu ihren Werdegängen und Lebensumständen, wie diese festgestellt sind, geäußert. Hierzu haben sie auf Nachfragen jeweils ergänzende Angaben gemacht und ihre Schilderungen, soweit erforderlich, konkretisiert. Weiterhin sind zahlreiche Urkunden, so etwa aus den Ausländerakten der Angeklagten L4 und H oder die den Angeklagten C betreffenden Vorstrafenakten, eingeführt worden, aus denen sich diese Lebensumstände ebenfalls ergeben. Insgesamt hat die Kammer keinen Anlass gefunden, an diesen Schilderungen zu zweifeln, zumal sie sich, soweit das – wie etwa zu den jeweiligen Umständen des gegenseitigen Kennenlernens ab dem Jahr 2017 – in Frage kommt, gegenseitig ergänzen und bestätigen. III. Feststellungen zur Sache Wie bereits angesprochen, hatte sich der Angeklagte F bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geäußert und die übrigen Angeklagten belastende Angaben gemacht. Auch in der Hauptverhandlung war zunächst allein der Angeklagte F bereit, sich zur Sache einzulassen, wohingegen sich der Angeklagte C erst im Anschluss hieran äußern wollte, ohne dabei wiederum detaillierten Angaben zu den Angeklagten y, L4 und H zu machen. Diese haben ihre Sacheinlassungen alsdann in entsprechender Reihenfolge abgegeben. 1. Einlassung des Angeklagten F Der Angeklagte F hat im Rahmen einer durch seinen Verteidiger verlesenen Erklärung, die er sich zu Eigen gemacht und zu der er anschließend zahlreiche Fragen der Kammer beantwortet hat, das Zustandekommen, den Umfang und den Ablauf der Kokaingeschäfte aus dem „A“, so wie dies festgestellt ist, beschrieben. Hiernach sei er Anfang 2019 an den Angeklagten C aufgrund seiner Darlehensanfrage geraten, woraus sich dann die Übernahme des Cafés, für welches er 720 € Miete habe zahlen müssen, und ab etwa August 2019 die Aufnahme der Kokainverkäufe für diesen ergeben hätten. C habe die „N“ „sauber machen“ wollen und er, F, habe für einen festen Verdienst von 1.700 € im Monat, später 2.000 €, die Bobbles für 30 € bzw. 60 € verkaufen sollen. Hiermit sei er einverstanden gewesen. Die Drogen seien am Anfang, also in den ersten beiden Monaten, stets von X4 (gemeint ist die Angeklagte y) in sein Café gebracht worden, wobei in dieser Zeit X6 (H) nur geputzt habe; später habe diese dann die Drogen gebracht. Der Kontakt zu den Frauen sei über den Angeklagten C zustande gekommen. Die Drogen seien stets schon verschiedenfarbig abgepackt und in einem Ledermäppchen aufbewahrt gewesen. Das Geld aus dem Verkauf habe er X4 oder später auch X5 (L4) gegeben. Er habe dies immer bei sich geführt und abends mit einer Abrechnung der betreffenden Angeklagten mitgegeben. Seinen Lohn habe er unabhängig davon in bar vom Angeklagten C erhalten. Die exakten Mengen der Lieferungen und Verkäufe erinnere er nicht mehr, sicherlich seien es aber alle 4 Tage 20 Gramm gewesen. Die Mengen habe der Angeklagte C bestimmt. Er selbst habe verkauft und C informiert, wenn er weitere Ware benötigt habe. Wenn er selbst mal nicht im Café habe sein können, habe X5 den Verkauf übernommen; das sei ab etwa Oktober 2019 ab und an so gewesen. Er habe X6 und X5 auch einmal mit seinem Pkw nach L gefahren. 2. Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich, ebenfalls über zu Eigen gemachte Verteidigererklärungen, dahingehend eingelassen, dass er aufgrund seiner Spielleidenschaft im Sommer 2019 in Geldnot geraten sei. Dies habe sich herumgesprochen. Auf ihn sei dann ein Mann, den er nicht benennen wolle, zugekommen und habe ihm 700 Gramm Kokain angeboten, um dieses mit Gewinn zu veräußern. Den Kaufpreis von 28.000 € hierfür sollte er nach sechs Monaten begleichen. Er habe die Chance gesehen, schnell Geld durch den Verkauf des Kokains zu verdienen, und den Angeklagten F eingebunden, damit dieser für ihn diesen Vorrat aufbewahre und abverkaufe. Nachdem F einverstanden gewesen sei, habe er sich zur Übergabe des Kokains mit dem Lieferanten getroffen und dieses dann F gegeben. Dieser habe es dann abgepackt und in Teilmengen abzüglich der Mengen, die letztlich sichergestellt worden seien, gegen eine pauschale Vergütung von 1.700 € bzw. zuletzt 2.000 € im Monat veräußert. So, wie F die Organisation geschildert habe, sei dies zutreffend. Er habe im August 2019 mit dem Drogenverkauf begonnen. Gegenüber seinem Lieferanten, der mehr habe liefern können, habe er klargestellt, dass es sich um eine einmalige Angelegenheit handeln solle. Ende Dezember habe er seinem Lieferanten eine Abschlagszahlung von 10.000 € geleistet; im Übrigen habe er die laufenden Einkünfte aus den Verkäufen wieder verspielt. Was die Einbindung der Angeklagten y, L4 und H betreffe, habe er hiervon erst um den Jahreswechsel 2019/2020 erfahren. Er selbst habe diese nicht involviert, vielmehr müsse der Angeklagte F diese dazu gebracht haben, für ihn das Kokain zu portionieren und zu liefern. 3. Einlassung der Angeklagten y Die Angeklagte y hat sich über ihre zu Eigen gemachte Verteidigererklärung im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sich ihre Beschäftigung in Bezug auf den Angeklagten C auf die Abrechnung und Verwaltung von Geldern aus den Spielautomaten beschränkt habe. Zwar habe sie mitbekommen, dass da was mit Drogen gewesen sei. Sie habe selber aber nichts an den Angeklagten F geliefert. Sie verabscheue Drogen und hätte mit ihm, der # sei und Frauen nicht wertschätze, auch nicht zusammengearbeitet. Zu dem, was sie über Drogengeschäfte des Angeklagten C wisse, wolle sie nichts weiter sagen. Zutreffend sei, dass der Kontakt der Angeklagten L4 und H zu diesem über sie zustande gekommen sei, da sie # und # spreche und sie die Angeklagte L4 ja bereits gekannt habe. Im Übrigen stütze sie sich auf die Einlassung des Angeklagten C; was der Angeklagte F sage, stimme nicht. 4. Einlassung der Angeklagten L4 Die Angeklagte L4 hat sich dahingehend eingelassen, dass vieles von dem, was in der Anklageschrift stehe, nicht zutreffe. Es treffe aber zu, dass sie von dem Kokainverkauf im „A“ gewusst habe. F habe dort Kokain verkauft. Sie habe dies Ende Dezember/Anfang Januar 2020 definitiv mitbekommen. Das Kokain sei schon in fertige Verkaufseinheiten verpackt gewesen. Sie erinnere sich an ein „Ganzes“ und ein „Halbes“, so seien die Bobbles genannt worden. Ein ganzes Bobble habe 60 €, ein halbes Bobble 30 € gekostet. Sie habe einige Zeit später auch mitbekommen, dass ihre Schwester X6, die als Putzfrau in verschiedenen Cafés gearbeitet habe, in einigen Fällen das Kokain in das „A“ gebracht habe. Sie selbst sei, nachdem sie von September bis zum 03.12.2019 im „A“ an vier bis fünf Abenden geputzt gehabt habe, aufgrund ihrer „Casino“-Erfahrung ab dem 29.12.2019 im „A“ für die „Kontrolle“ der Kasse zuständig gewesen. Sie habe täglich 50 € von F erhalten. Sie habe so dort 18 bis 20 Mal gearbeitet und ca. 1000 € verdient. Sie habe von 20/21 Uhr bis ca. 0/1 Uhr gearbeitet. Sie habe mit ihrer Schwester X6 zusammengewohnt; die Miete habe 320 € monatlich betragen, die hälftig geteilt worden sei. Die Wohnung sei von der Angeklagten y vermittelt worden, die zuvor dort gewohnt habe. Zu X6 sei später verkaufsfertiges Kokain in einer schwarzen Plastiktüte gebracht worden, dazu wolle sie nichts weiter erklären. Wie viel das gewesen sei, habe sie nicht interessiert. Selten sei es vorgekommen, dass F nicht im „A“ gewesen sei und die Kunden bei ihr nachgefragt hätten. Sie habe dann F angerufen und er habe sie in maximal vier bis fünf Fällen gebeten, an seiner Stelle das Kokain zu verkaufen. Ihr sei das unangenehm gewesen, aber sie habe getan, was ihr aufgetragen worden sei. Sie habe F dann nach seiner Rückkehr das Geld gegeben, dafür habe es keine eigene Kasse gegeben. Der Angeklagte F habe ihr zudem ab und an in Papier eingewickelt Geld gegeben, das sie dann in L im „M“ übergeben habe. Das sei mindestens zwei Mal der Fall gewesen. An dem Tag ihrer Festnahme habe sie nach einem Mercedes geschaut, diesen jedoch nicht gekauft. Deswegen habe sie Bargeld bei sich gehabt. Sie sei von Fi vorgewarnt worden und habe schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht, was Geld angehe. Zu den zugleich bei ihrer Schwester aufgefundenen Betäubungsmitteln sowie in der Wohnung aufgefundenen Feinwaage und Verpackungsmaterialien hat sie keine Angaben gemacht. 5. Einlassung der Angeklagten H Die Angeklagte H hat sich eingelassen, sie habe über den Angeklagten C, vermittelt durch die Angeklagte y, die Putzstelle im „A“ bekommen und dort ab Sommer 2019 zwischen 10 und 12 Uhr täglich geputzt. Sie habe 10 € pro Tag von F erhalten. C habe sie kaum gesehen, er habe sich mal erkundigt, ob sie mit F zurechtkomme. Mit diesem habe sie sonst keinen direkten Kontakt gehabt, weswegen dieser erforderlichenfalls über C bewerkstelligt worden sei. F habe sie im Oktober 2019 angesprochen, ob sie ihm auf dem Weg ins Café etwas mitbringen könne, derjenige würde ihr eine Tasche geben, die sie mitbringen solle. Sie habe sich dabei nichts gedacht und dem zugestimmt. Es habe dann morgens jemand bei ihr geklingelt und ihr eine schwarze verschlossene Tasche gegeben, ähnlich einem Müllbeutel. Sie habe das eingesteckt und im Café dem F gegeben. Es sei ein paar Mal so weitergegangen. Wenn F nicht vor Ort gewesen sei, habe sie die Tasche einfach hinter die Bar gestellt. Sie habe ihn irgendwann gefragt, was es mit der Tüte auf sich habe, aber keine Antwort bekommen. Sie habe dann bei der nächsten Übergabe den verschlossenen Beutel geöffnet und gesehen, dass dort verschiedene Päckchen mit weißem Pulver drin gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Kokain handele. Zu der Menge könne sie nichts sagen. Sie habe die Drogen dann F übergeben, weil sie Angst gehabt habe, ihre Putzstelle zu verlieren und dieser schlecht über sie bei dem Angeklagten C spreche. Sie habe dann einfach weitergemacht, aber das Kokain zu keinem Zeitpunkt verkauft. Ihre Schwester habe nach Weihnachten 2019 irgendwann mitbekommen, dass sie Drogen in das Café von F bringe. Das bei der Festnahme sichergestellte Geld habe sie zuvor angespart. Zu den zugleich aufgefundenen Betäubungsmitteln hat sie keine näheren Angaben gemacht. 6. Würdigung Die vorbezeichneten Einlassungen aller Angeklagten hat die Kammer, ausgehend von derjenigen des Angeklagten F, insoweit zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht, als diese darin das Vorhandensein von mindestens 700 Gramm Kokain, dessen ursprüngliche Beschaffung durch den Angeklagten C, den einvernehmlichen Weiterverkauf durch den Angeklagten F sowie die unterschiedliche Einbindungen der Angeklagten L4 und H jeweils aus ihrer Perspektive eingeräumt haben. Dabei vermochte sie dem Angeklagten C auch nicht zu widerlegen, dass es sich bei der Beschaffung des Kokains um eine einmalige Gelegenheit gehandelt hat, die nicht auf eine fortgesetzte Begehung in der Zukunft gerichtet war. Im Übrigen, nämlich soweit die jeweiligen Darstellungen den Feststellungen widersprechen, sieht die Kammer diese als widerlegt an. Denn der Sachverhalt steht aufgrund der ausführlichen, bereits zeitnah zur Durchsuchung am 31.01.2020 abgegebenen, mehrfach präzisierten und durch weitere Beweise bestätigten Einlassung des Angeklagten F, soweit er dazu Angaben machen konnte, fest. Dafür, dass dessen Schilderung zuverlässig ist, spricht bereits deren vorerwähntes Zustandekommen. Der Angeklagte F hat kurze Zeit nach seiner Festnahme nicht nur eine ausführliche und, wie noch darzulegen sein wird, mit den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen korrelierende Darstellung der Abläufe um den Kokainverkauf aus seinem Café abgegeben. Er hat sich mit dieser auch ganz erheblich und betreffend einen länger zurückliegenden Zeitraum selbst belastet. Und er hat insbesondere bis dahin nicht bekannte Informationen betreffend die Angeklagten L4 und H preisgegeben, die zeitnah zu deren Identifizierung, Festnahme und Sicherstellung erheblicher Mengen an Betäubungsmitteln und Geld geführt haben – Umstände, die zuletzt auch von diesen beiden Angeklagten wie dargestellt eingeräumt worden und damit als zutreffend anzusehen sind. Diese Darstellung hat der Angeklagte F – mit einigen erklärbaren, noch zu erläuternden Abweichungen – in zwei weiteren polizeilichen Vernehmungen sowie schließlich vor der Kammer weit gehend konstant abgegeben und damit letztlich auch in den seitens des Angeklagten C gemachten Angaben Bestätigung erfahren. Dass der Angeklagte F, ggf. um sich selbst zu entlasten, die anderen Angeklagten insgesamt zu Unrecht ihrer Beteiligung an dem hier gegenständlichen Handelsgeschehen bezichtigt hätte, ist bereits deswegen nicht ersichtlich. Die Darstellung des Angeklagte F ist aber auch aus sich heraus plausibel und geeignet, die durchaus inhomogene Konstellation der verschiedenen beteiligten Personen und ihrer Rollen in einen nachvollziehbaren Kontext zu stellen. Denn für das monatelange und ersichtlich erfolgreiche Zusammenwirken der fünf teils sehr unterschiedlich aufgestellten Angeklagten gibt seine Schilderung eine nahe liegende Erklärung: Der Angeklagte C hatte aufgrund seiner Stellung im Milieu die Möglichkeiten, die Verkäufe zu initiieren und einerseits ihn sowie andererseits über dessen Lebensgefährtin y die Angeklagten H und L4 einzubinden und zu koordinieren. Dass F hierbei der Angeklagten y – entgegen deren Einlassung – ebenfalls eine aktive Rolle zuschreibt, ist vor diesem Hintergrund bereits nahe liegend, zumal aus den bei der Durchsuchung deren Wohnung sichergestellten, zahlreich aufgeteilten Bargeldbeträgen und Abrechnungen hervorgeht, dass sie vom Angeklagten C bei seinen Geschäften insgesamt ins Vertrauen gezogen wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, welches Motiv der Angeklagte F haben sollte, die ihm nicht näher bekannte Angeklagte ebenfalls zu bezichtigen, sollte sie sich nicht an den Botengängen bezüglich des Kokains beteiligt haben. Vielmehr macht es seine Darstellung unnötig kompliziert, eine weitere Person einzubinden, sollte diese nicht mitgewirkt haben, zumal er stets offen eingeräumt hat, die exakten Zeiträume, an denen „X4“ das Kokain gebracht habe, nicht zu erinnern. Dabei fügt sich dies passgenau in die ihm bei Abgabe seiner Einlassung noch nicht bekannte Schilderung der Angeklagten H, tatsächlich erst ab etwa Oktober die regelmäßige Belieferung des „A“ übernommen zu haben. Dem gegenüber wertet die Kammer das dargestellte, insofern eher pauschale Bestreiten der Angeklagten y als argumentativ vorgeschoben. Hierbei ist, was zu dem Kokainfund am 31.01.2020 im Ergebnis auch die Angeklagten L4 und H betrifft, zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu den ihr als solches bekannten Kokaingeschäften ihres Partners C ausdrücklich nicht weiter zu äußern bereit war, sie mithin nur eine Teileinlassung abgegeben hat. Einer solchen (Teil-)Einlassung kommt nicht nur bereits deswegen ein deutlich geringerer Beweiswert zu als einer umfänglichen Einlassung, da Lücken und offen gebliebene Fragen zu den fraglichen Aspekten nicht geklärt und die Darstellung nicht auf Plausibilität überprüft werden können. Es kann darüber hinaus auch ein Schluss darauf gezogen werden, dass die Angeklagte y sie im Übrigen belastende oder jedenfalls in einer Gesamtschau eher in die Nähe eines Tatnachweises zu rücken geeignete Umstände verschweigt bzw. ausblendet. Auch wenn dieses Einlassungsverhalten jedem Angeklagten selbstverständlich freisteht, muss sie in diesem Fall, wo die Kammer diesen Schluss zieht, indes das Risiko eines solchermaßen eingeschränkten Beweiswertes tragen. Der vorbezeichneten Zuverlässigkeit der Einlassung des Angeklagten F steht dabei nicht entgegen, dass er zunächst, wie er zuletzt eingeräumt hat, bei seinen polizeilichen Vernehmungen zu seiner Rolle teilweise falsche Angaben gemacht hat. Zu seiner früheren Einlassungen sind die Zeugen I und G eingehend und unter Vorhalt der schriftlichen Vernehmungsprotokolle befragt worden. Dabei sind die Umstände, unter denen am Einsatztag und nachfolgend die jeweiligen Informationen erhoben und Erkenntnisse gewonnen worden sind, dezidiert mit den Zeugen aufgearbeitet worden. Hiernach ist es bei der Einvernahme des Angeklagten F zunächst zu unterschiedlichen Darstellungen hinsichtlich des Beginns des Verkaufs von Kokain gekommen, wonach er in der Vernehmung am 31.01.2020 davon sprach, etwa sechs Monate nach Übernahme des Cafés hiermit begonnen zu haben, in der Vernehmung vom 03.02.2020 von einem Beginn Ende März 2019 und – auf unzutreffenden Vorhalt – in der Vernehmung vom 04.03.2020 von Ende Januar 2019. Unter Aufzeigen dieser Widersprüche haben die Zeugen I und G jeweils eingeräumt, diese nicht weiter bemerkt und deswegen nicht hinterfragt zu haben, wo bei es sich bei letzter Variante um einen – so auch erkennbaren – Vernehmungsfehler handeln müsse. Der Angeklagte F selbst konnte zu diese Varianten nichts sagen, sondern hat erklärt, dass er sich nach wie vor allein an einen Beginn im Sommer 2019 erinnere. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass aus sämtlichen Einlassungen im Übrigen ein früherer Beginn der Geschäfte ebenso wenig hervorgeht, sieht die Kammer diese Abweichungen Ungenauigkeiten bei der Vernehmung bzw. Protokollierung geschuldet, ohne dass dies die Richtigkeit der nunmehrigen Einlassung in Frage stellt. Allerdings hatte der Angeklagte F in seinen polizeilichen Vernehmungen noch behauptet, zwar sein Café für die Kokainverkäufe zur Verfügung gestellt, jedoch nicht selbst verkauft zu haben. Dies sollten schlussendlich jedenfalls die Angeklagte L4 und zuvor ein X7 gemacht haben. Auch auf kritischen Vorhalt der Vernehmungsbeamten war er seinerzeit bei dieser Darstellung geblieben. Ferner streitet der Angeklagte bis zuletzt ab, den Ankauf einer Schusswaffe durch den gesondert Verfolgten Z vermittelt zu haben, was ihm vor dem Hintergrund von Observations- und Telefonüberwachungserkenntnissen ebenfalls als unglaubhaft vorgehalten worden war. Diese auch aus Sicht der Kammer unzutreffende oder wenigstens fragwürdige (frühere) Positionierung des Angeklagten F lässt an der Richtigkeit seiner Angaben im Übrigen jedoch nicht zweifeln. Vielmehr ist hieraus die auch von den Zeugen I und G – so diese – jeweils wahrgenommene vormalige Tendenz des Angeklagten abzulesen, sich in Ansehung der vorliegenden Beweise so wenig wie nötig selbst belasten zu müssen, was in der Weise einleuchtet, als konkrete Erkenntnisse zu seiner Rolle als Verkäufer erst später mit der polizeilichen Aussage des Zeugen Z1 sowie der richterlichen Vernehmung des Z vorlagen. Dies hat er in der Hauptverhandlung, was den Kokainverkauf betrifft, selbst eingeräumt und dabei klargestellt, dass die damaligen Angaben falsch gewesen seien. Wie bereits ausgeführt, hat seine Darstellung der Rollen der übrigen Angeklagten nunmehr weitgehend Bestätigung erfahren, so dass sich die vormalige Falschdarstellung lediglich darauf beschränkt hat, die durch ihn selbst getätigten Verkäufe der Angeklagten L4 (zusätzlich) anzulasten. In diesem Kontext ist indes nicht ansatzweise ersichtlich, welcher Vorteil für den Angeklagten F darin bestanden hätte, die ersten Lieferungen von Kokain der Angeklagten y falsch anzulasten. Was seine Rolle bei der Vermittlung der Waffe an Z anbetrifft, hat er im Nachgang keine dezidierten Angaben mehr gemacht, was, da es sich um den Gegenstand eines anderen Verfahrens handelt, vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Selbstentlastungsinteresses für die vorliegende Fragestellung keine maßgeblich Bedeutung entfaltet. Der Belastbarkeit der Angaben des Angeklagten F steht schließlich nicht entgegen, dass dieser in der Hauptverhandlung zwar bereit war, Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch der Mitangeklagten zu beantworten. So ist es zunächst im Rahmen der bereits dargestellten Einlassungskonstellation, bei der der Angeklagte F als einziger frühzeitig alle übrigen Angeklagten belastende Angaben gemacht hatte und dies in der Hauptverhandlung zu wiederholen beabsichtigte, nachvollziehbar, dass er eine entsprechend belastende Konfrontation zu vermeiden gesucht hat. Dies gilt umso mehr, als er, teils auf Nachfrage der Kammer, einräumen musste – wie ausgeführt – zunächst sich selbst zu Unrecht entlastende Details genannt zu haben. Jedenfalls aber ist durch keinen der Mitangeklagten aufgezeigt worden, welche Fragen oder Vorhalte ihm denn zu stellen oder machen gewesen wären, deren Beantwortung ggf. zu einer abweichenden Beurteilung der Tatsachlage Anlass gegeben hätten. Was den Erwerb des Kokains durch den Angeklagten C und die wirtschaftlichen Hintergründe dessen angeht, vermochte der Angeklagte F mangels eigener Kenntnis nichts zu sagen. Insoweit folgt die Kammer der sich selbst belastenden Einlassung des Angeklagten C, wie dies aus den Feststellungen hervorgeht. Soweit dieser indes behauptet hat, er habe den gesamten Vorrat von 700 Gramm dem Angeklagten F überlassen und auch nichts mit der Einbindung der Angeklagten y, L4 und H zu tun, ist dies bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar, sondern in einer Gesamtschau mit den im Übrigen zur Verfügung stehenden Beweisen als Schutzbehauptung sich selbst sowie den weiblichen Angeklagten gegenüber zu werten. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C seine Einlassung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem ihm nicht nur die polizeilichen, sondern auch die wesentlichen Angaben des Angeklagten F in der Hauptverhandlung bekannt waren. Insbesondere aufgrund der auf Basis dessen seitens der Staatsanwaltschaft und im Übrigen folgerichtigen Berechnung der wahrscheinlichen Verkaufsmenge (laut Anklage alle 4 Tage 20 Gramm in den Monaten September 2019 bis einschließlich Januar 2020) von 720 Gramm im Tatzeitraum war er so in der Lage, das Gewicht des im Raume stehenden Vorwurfs einzuschätzen und – was ihm prozessual zusteht – sich dem anzupassen. In Rahmen seiner ersten Einlassung vor der Kammer hat er über seinen Verteidiger jedenfalls ausdrücklich erklären lassen, dass er sich etwa zu den Rollen der weiblichen Angeklagten nicht äußern werde, sondern es diesen obliege, etwas dazu zu sagen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von ihm abgegebene, im Übrigen allein den Angeklagten F belastende Darstellung konstruiert. Hierfür spricht allem voran die sich hieraus ergebende Unschlüssigkeit seiner Kalkulation. Denn sollte er tatsächlich 700 Gramm Kokain mit einem Erlös von 14.000 € verkaufen gewollt haben, wäre ihm hiervon angesichts des dem Angeklagten F zugestandenen Verdienstes nur ein kleiner Bruchteil selbst zugekommen. Bei dem hier gegenständlichen Tatzeitraum ergäbe sich nämlich aus den erzielten 33.600 € für 560 Gramm Kokain abzüglich des anteiligen Einstandspreises von 22.400 € und den bereits an F gezahlten 10.800 € ein marginaler Gewinn von 400 €. Bei vollzogenem Geschäft wäre – und nur, wenn F künftig keinen Verdienst mehr bekommen hätte – sein persönlicher Gewinn höchstens 3.200 € gewesen. Weiterhin erscheint es wenig plausibel, dass der Angeklagte C „Ware“ im Wert von mehreren Zehntausend Euro ohne jegliche Sicherheit dem Angeklagten F, den er überdies erst ein halbes Jahr kennt und der bekanntermaßen nicht sonderlich solvent ist, überlässt. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass der Angeklagte F, der weder # noch # spricht, ohne sein, des Angeklagten Y die Angeklagten y, L4 und H in besagter Weise einbinden konnte, zumal die Angeklagte H in ihrer Einlassung eine direkte Kontaktaufnahmemöglichkeit zu dem Angeklagten FC selbst verneint hat. Auch aus der Einlassung der Angeklagten y geht hervor, dass eine Vertrauensbeziehung von ihrer und von Seiten der Angeklagten L4 und H ausschließlich über den Angeklagten C aufgebaut worden ist, was sich wiederum entsprechend in eingeführten Telefonaten etwa vom 07.11.2019 zwischen den Angeklagten C und H, vom 11.12.2019 zwischen den Angeklagten C und y sowie vom 07.01.2020 zwischen den Angeklagten C, y und H widerspiegelt. Der Angeklagte C hat auch ein Motiv für eine derartige, teils falsch entlastende Darstellung. Denn einerseits hat er eine persönliche Beziehung zu der Angeklagten y und damit auch eine gewisse Verantwortung für die in dieser Vertrauenskette von ihm „ins Boot geholten“, ansonsten unbeteiligten Angeklagten L4 und H. Zum anderen steht er zu dem Angeklagten F nicht nur in keiner Nähebeziehung, sondern dieser hatte mit seiner ursprünglichen Aussage die ihn und die weiblichen Angeklagten konkret belastende Verdachtslage erst geschaffen. Dass er diesen dann – ggf. auch übermäßig – „in Verantwortung nimmt“, ist nachvollziehbar. Hierneben hat der Angeklagte C ersichtlich ein Interesse, den Umfang und die Qualität des so aufgedeckten, durch ihn betriebenen Betäubungsmittelhandels im Hinblick auf das Maß einer hieraus folgenden Bestrafung so weit als möglich zu begrenzen, wobei er – anwaltlich beraten – insbesondere den angeklagten Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens im Blick gehabt haben wird. Indem er diesen Handel als scharf auf sich und den Angeklagten F abgegrenzt darstellt, vermeidet er bereits, die für eine Bande erforderliche Mitwirkung von drei Personen aus seiner Sicht einzuräumen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einlassung des Angeklagten F zur jeweiligen Funktion und zum Zusammenwirken der Angeklagten. Dass sich die Handelsgeschäfte tatsächlich auf 700 Gramm Kokain beschränkt haben, was angesichts des bereits dargestellten Erwägungen zu deren Wirtschaftlichkeit wenigstens zweifelhaft erscheint, konnte indes, auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten F, widerlegt werden. Soweit die Angeklagte y selbst ihre Einbindung in die Lieferung des Kokains bestritten hat, vermag dies aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Insbesondere sah sich die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Angaben des Angeklagten F keinen weiteren sie konkret belastenden Erkenntnissen konfrontiert; vielmehr hatte der Angeklagte C sie ausdrücklich von seiner Einlassung ausgenommen, so dass auch sie sich von einem pauschalen Abstreiten Erfolg versprochen haben mag. Hingegen ergeben sich – wie ebenfalls bereits angesprochen – aus den von den Angeklagten H und L4 abgegebenen Einlassungen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Darstellung des Angeklagten F als solches zutreffend ist. Denn beide haben jeweils ihre Beteiligung in dem von ihm dargestellten Maß eingeräumt und dabei den äußeren Rahmen in Bezug auf Ort, Zeit und Umfang der Geschäfte bestätigt. Allerdings fällt auch bei diesen Einlassungen auf, dass beide Angeklagten jeweils – mit Ausnahme in Bezug auf den Angeklagten F – keine Belastungen im Übrigen ausgesprochen haben. Die Angeklagte L4 hat lediglich die die von ihrer Schwester bestätigte Übernahme der schwarzen Taschen mit den Drogen erwähnt. Insbesondere haben beide Angeklagten nichts zu den Durchsuchungserkenntnissen hinsichtlich ihrer Wohnung sowie der Handtasche der Angeklagten H gesagt. Im Kontext der Einlassung des Angeklagten F sowie der Angaben der beiden Angeklagten im Übrigen ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die aufgefundenen 112,63 Gramm Kokain – in grünem und durchsichtigem Cellophan eingepackte Bobbles – einem anderen Zweck dienten, als für den Verkauf aus dem „A“ portioniert und bevorratet worden zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlungsbeamten, wie aus den Bekundungen des Zeugen I, den verlesenen Durchsuchungsprotokollen sowie den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern hervorgeht, im Bereich der Wohnung an der H-Straße neben einer im Backofen versteckten Feinwaage zahlreiche vorgefertigte grüne und durchsichtige Folienteile aufgefunden haben, deren Erscheinungsbild mit den bei der Angeklagten H als auch mit den im „A“ aufgefundenen Bobbleverpackungen korrespondiert. Außerdem haben sich beide Angeklagten auf den polizeilich initiierten Anruf des Angeklagten F am 31.01.2020 ohne weitere Nachfrage, allerdings unter Mitnahme sämtlichen Bargeldes und des Kokains aus der Wohnung entfernt. Damit sind die Angeklagten L4 und H nicht nur als Bunkerhalterinnen und Vorbereiterinnen jedenfalls dieser Teilmenge überführt. Ihr diesbezügliches Schweigen fügt sich auch in das von der Kammer so verstandene Einlassungsverhalten, zum einen nur das zuzugestehen, was die eigene Rolle betrifft, und zum anderen die eigene Belastung auf das Nötigste zu beschränken. Eine Bestätigung der bestreitenden Einlassung der Angeklagte y oder der von den Feststellungen der Kammer abweichenden Einlassung des Angeklagten C sieht sie hierin nicht. Dass sie oder einer der Angeklagten sich im Übrigen in irgendeiner Weise zu Unrecht selbst belastet hätte, kann in Anbetracht des Vorstehenden deswegen ausgeschlossen werden. Schließlich werden die Angaben des Angeklagten F durch weitere Beweismittel untermauert, wie etwa die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnitte aus der Telekommunikationsüberwachung insgesamt. Aus diesen 14, jeweils vorgespielten und teils übersetzten Gesprächen geht durchgängig hervor, dass der Angeklagte C gerade über die Angeklagte y Kontakt zu den Angeklagten L4 und H aufnahm, aber nur in wenigen Ausnahmen direkter Kontakt zwischen dem Angeklagten F und der Angeklagten H – auf gebrochenem Englisch – erfolgte. Außerdem lässt der Inhalt eines Telefonats vom 22.01.2020 zwischen F und L4 den Schluss darauf zu, dass ersterer bei einem Betäubungsmittel-Kunden ein Tablet in Zahlung genommen hatte, welches die Angeklagte L4 habe und nun nach Ausgleich der Schuld wieder freigeben könne. Eben dies hat der Angeklagte F so ausgeführt, was wiederum letztendlich auch von der Angeklagten L4 bestätigt worden ist. Der Zeuge Z1 hat aus seiner Sicht die Abläufe des Erwerbs von Kokain im „A“ so wie der Angeklagte F beschrieben, nämlich dass er dort bei mehreren Gelegenheiten Bobbles zu einem Preis von 60 € pro Gramm bzw. 30 € pro halbes Gramm von ihm erworben habe, und zwar erstmals im Oktober 2019. Entsprechend haben die Zeugen G und I jeweils zu den aufkommenden Verdachtslagen betreffend die N/112 berichtet, unter anderem dass sie bereits im Sommer 2019 einen ersten Hinweis durch den Arbeitgeber des Zeugen Z1 im Hinblick auf den Kokainverkauf im „A“ hatten. Schließlich hat die Zeugin H3 als Hausverwalterin des Hochhauskomplexes N-Straße. ###/### die Angaben des F zu dem Zustandekommen des Mietvertrages betreffend das „A“ bestätigt und die dortigen örtlichen Verhältnisse näher im Sinne der getroffenen Feststellungen erläutert. Aufgrund der gegenseitigen Kongruenz dieser jeweiligen Bekundungen und deren Entsprechung in den aus Beobachtungen gewonnen Erkenntnissen hält die Kammer diese auch für zuverlässig. Zur Feststellung des konkreten Umfangs des Kokainumsatzes hat sich die Kammer auf die Angaben der Angeklagten C und F gestützt. Die vom Angeklagten C genannte Menge von einmalig 700 Gramm Kokain ist rechnerisch von den Angaben des Angeklagten F, wonach alle vier Tage 20 Gramm bis einschließlich Januar 2020 geliefert worden seien, gedeckt. Dass es sich bei dieser zuletzt in der Hauptverhandlung ohnehin um eine vom Angeklagten F als solches angegebene Mindestmenge gehandelt hat, schließt die Kammer aus dessen diesbezüglichen und durchgängigen Schilderungen in besagten polizeilichen Vernehmungen, wonach – was erwartbar ist – die Mengen nicht immer gleich gewesen, sondern auch zuweilen 30 Gramm oder 50 Gramm geliefert worden seien, so dass es manchmal 100 Gramm in drei Tagen oder auch in einer Woche gewesen seien. Dies wiederum korrespondiert mit dem Fund von insgesamt rund 130 Gramm fertig portionierten Kokains am 31.01.2020, zumal sich der Angeklagte F mit diesen Angaben erheblich selbst belastet hat. Innerhalb des hier festgestellten Zeitraums von jedenfalls 24 Wochen (Mitte August 2019 bis Ende Januar 2020) kann demnach eine Menge von erheblich mehr als 700 Gramm umgesetzt worden sein. Letztlich ist mangels weiterer Erkenntnisquellen jedoch nicht widerlegbar, dass sich das Gesamtgeschäft hierauf beschränkt hat und der tatsächliche Umsatz hieraus 560 Gramm Kokain (abgerundete Differenz zur sichergestellten Menge von rund 128 Gramm) betrug. Die Kammer kann jedenfalls ausschließen, dass es sich jeweils um eine geringere Menge handelte. Hinsichtlich der Angeklagten y ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass diese mit Beginn der Lieferungen Mitte August bis einschließlich September 2019 bei vier Gelegenheiten jeweils mindestens 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 18,6 Gramm Kokainhydrochlorid bei einem Wirkstoffgehalt von 93% transportiert hat, hinsichtlich der Angeklagten H von acht entsprechenden Lieferungen von Oktober 2019 bis einschließlich Januar 2020. Die bis Ende Januar abverkaufte Menge von 560 Gramm entspräche einer wöchentlichen Verkaufsmenge von gut 23 Gramm in 24 Lieferungen. Da aufgrund der vorerörterten Angaben des Angeklagten F nicht ausgeschlossen werden kann, dass je Woche auch eine größere Menge geliefert worden ist, reduzierte sich bei einem Gesamtabsatz von 560 Gramm die Zahl der Lieferungen. Die Kammer ist deswegen zugunsten der Angeklagten y und H von jedenfalls der Hälfte an Liefervorgängen, mithin mindestens 12 Lieferungen über den Tatzeitraum von 24 Wochen ausgegangen, hat aber andererseits – wiederum zu deren Gunsten – eine Einzelmenge von lediglich 20 Gramm Kokain pro Lieferung zu Grunde gelegt. Diese hat sie mit Rücksicht auf die jeweilige Dauer der Einbindung der beiden Angeklagten (ungefähr ein Drittel bei der Angeklagten y und ungefähr zwei Drittel bei der Angeklagten H) entsprechend aufgeteilt. Den Angeklagten war auch jeweils bewusst, dass sich ihre festgestellte Mitwirkung auf den Gewinn bringenden Handel mit Kokain in besagten Mengen bezog. Hinsichtlich der Angeklagten C und F ergibt sich dies unmittelbar aus deren geständiger Einlassung hierzu. Die Angeklagte y hat ihrerseits jedenfalls eingeräumt, von deren Drogengeschäften etwas gewusst zu haben. Dann kann aber auch bei Art und Weise der ihr vorstehend nachgewiesenen Einbindung ausgeschlossen werden, dass sie sich hinsichtlich der diesbezüglichen Botentätigkeit etwas Anderes vorgestellt hätte. Insbesondere musste sie sich allein angesichts des überbrachten Kokains und der entgegengenommenen Geldbeträge über den Umfang der Geschäfte im Klaren sein. Letztlich steht für die Kammer aber auch fest, dass sie aufgrund ihrer Stellung in der Vertrauenskette zwischen dem Angeklagten C einer- und den Angeklagten L4 und H andererseits insgesamt hierüber im Bilde war. Soweit die Angeklagte H behauptet hat, erst im Laufe der Botengänge deren Gegenstand erkannt zu haben, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Allerdings hält die Kammer auch dies für eine Schutzbehauptung, war sie doch zum Zeitpunkt der Übernahme der Botengänge sowohl bereits längere Zeit im „A“ tätig als auch in regelmäßigem Kontakt zu der Angeklagten y. Vielmehr entspricht die diesbezügliche Einlassung der festgestellten Tendenz, möglichst wenig belastende Angaben bezüglich der Angeklagten C und y zu machen. Dass die Angeklagte L4 über die Kokaingeschäfte und deren Umfang Bescheid wusste, hat sie selbst eingeräumt. Dabei geht die Kammer zu ihren Gunsten auch von ihrer Darstellung aus, hierin erst mit Beginn des Jahres 2020 eingebunden worden zu sein. Zwar hat der Angeklagte F von einer bereits früheren Verkaufstätigkeit der Angeklagten in seinem Café berichtet, wofür angesichts der persönlichen wie beruflichen Nähe zu der Angeklagten H viel spricht. Hieraus einen konkreten Beginn ihrer tatsächlichen Befassung zu ermitteln, war indes nicht hinreichend sicher möglich. Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge beruhen auf dem verlesenen Gutachten der Sachverständigen Dr. I3 vom Landeskriminalamt NRW vom 28.02.2020. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in dem Gutachten, wonach bei dem bei der Angeklagten H sichergestellten Kokain von 112,63 Gramm ein Wirkstoffgehalt von 93,2% und damit eine Wirkstoffmenge von 105 Gramm Kokainhydrochlorid und bei dem im „A“ sichergestellten Kokain von 14,81 Gramm ein Wirkstoffgehalt von 93,1% und damit eine Wirkstoffmenge vom 13,8 Gramm Kokainhydrochlorid vorliegt, schließt sich die Kammer an. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von abgerundet 93 % ist die Kammer bei den Angeklagten F und C von einer Wirkstoffmenge von 651 Gramm Kokainhydrochlorid ausgegangen. Bei der Angeklagten y war danach bei den zu ihren Gunsten angenommen vier Lieferungen von mindestens 20 Gramm Kokain eine Wirkstoffmenge von mindestens 74,4 Gramm Kokainhydrochlorid zugrunde zu legen. Bei der Angeklagten H war dementsprechend bei zu ihren Gunsten anzunehmenden acht Lieferungen von mindestens 20 Gramm Kokain eine Wirkstoffmenge von 148,8 Gramm Kokainhydrochlorid zugrunde zu legen. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass auch nur einer oder eine der Angeklagten bei der Begehung der Tat, etwa durch Drogenkonsum oder Entzug, in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wären. So haben alle Angeklagten übereinstimmend angegeben, keinerlei Drogen oder Alkohol nur in sehr geringem Umfang zu konsumieren. Hinsichtlich der Taterträge ist die Kammer bei dem Angeklagten F davon ausgegangen, dass dieser von dem Angeklagten C viermal mindestens 1.700 € pro Monat und zweimal 2.000 € pro Monat, also einen Betrag von 10.800 € erhalten hat. Bei dem Angeklagten C ist die Kammer ausgehend von dem von ihm angegeben Verkaufspreis von 60 € pro Gramm und dem Umstand, dass mindestens 560 Gramm bereits veräußert worden sind, von einem Tatertrag von 33.600 € ausgegangen. Dass die Angeklagten H, L4 und y für ihre Tat vergütet worden sind, hat die Kammer hingegen nicht sicher feststellen können. Insbesondere standen bei aufgefundene Geldbeträge, sofern sie bzw. der Angeklagte C in der Hauptverhandlung auf deren Rückgabe verzichtet haben, letztlich dem Angeklagten C als Einnahmen aus dessen Geschäften zu. C Rechtliche Würdigung Der Angeklagte C hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er hat aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten F 700 Gramm Kokain umzusetzen versucht und großteils auch verkauft. Dabei war der Grenzwert zur nicht geringen Menge der gegenständlichen Betäubungsmittel, welche bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid anzusetzen ist, deutlich überschritten. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine Erlaubnis liegt nicht vor. Dabei schied eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG aus. Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss v. 7.10. 2010 – 3 StR 363/10; BGH; Beschl. v. 11.01.2012, 5 StR 445/11, Rn. 11 – juris). Bei dem Verkauf – wie hier – aus nur einem Vorrat sind jedoch alle hierauf bezogenen Einzelakte des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden, so dass es an dem Willen der Verbindung der Angeklagten zur Begehung mehrerer, selbständiger Straftaten fehlt (BGH; Beschl. v. 11.01.2012, 5 StR 445/11, Rn. 8 – juris). Zugleich folgt hieraus, dass sämtliche seitens der Beteiligten auf den Absatz dieses Vorrats gerichteten Tat- oder Beihilfehandlungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind (BGH; Beschl. v. 20.05.2020, 4 StR 23/20, Rn. 4 – juris). Es handelt sich mithin jeweils um eine Tat bzw. der Beihilfe hierzu. Der Angeklagte F hat sich nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Insbesondere hatte der Angeklagte F ein eigenes Interesse an der Tat, da er hierfür von dem Angeklagten C finanziell entlohnt worden ist. Auch war sein Tatbeitrag wesentlich, da er im großen Umfang das von dem Angeklagten C zur Verfügung gestellte Kokain eigenständig an die Käufer veräußert hat. Auch er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Angeklagte y hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB strafbar gemacht. Sie hat sowohl durch die „Vermittlung“ der Angeklagten H und L4 an den Angeklagten C als auch den vorübergehenden Transport von Betäubungsmitteln und Geld dessen Tat willentlich und wissentlich gefördert. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfasst. Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des täterschaftlichen Handeltreibens erfüllen, sofern die Rolle des Handelnden nicht nur ganz untergeordnet ist. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war, können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH 3 StR 21/00, Urteil vom 10.05.2000, juris). Der Umfang der Tatbeteiligung ist mit der anfänglichen, wenige Wochen andauernden Lieferung der abgepackten Bobbles an den Angeklagten F und der anschließenden „Vermittlung“ der Angeklagten L4 und H als neue Lieferanten eher als gering zu bezeichnen. Dabei handelte die Angeklagte y nur auf entsprechende Anweisung des Angeklagten C. Es ist auch kein eigenes Interesse der Angeklagten y an der Tat bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund ist die Angeklagte y lediglich als Gehilfin zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzusehen. Aufgrund der Menge der Bobbles, die sie an den Angeklagten F übergab, handelte sie auch vorsätzlich im Hinblick auf das Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge. Eine Strafbarkeit wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge scheidet bei der Angeklagten y hingegen aus. Der Besitz setzt zwar lediglich das bewusste tatsächliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses voraus, das auch bei einem bloßen Besitzdiener gegeben sein kann (BGH, Urt. v. 16.04.1975, NJW 1975, 1470, 1471). Jedoch genügt hierfür nicht eine – nicht anders feststellbar – so kurze Transporttätigkeit, wie sie hier von der Angeklagten y ohne eigenen Herrschaftswillen geleistet worden ist. Die Angeklagte L4 hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52 StGB strafbar gemacht. Gemessen an dem bei der Angeklagten y aufgeführten Grundsatz zur Beantwortung der Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, ist hier ebenfalls lediglich von einer Gehilfentätigkeit der Angeklagten L4 auszugehen. Auch die Angeklagte L4 handelte lediglich auf Weisung des Angeklagten C und übernahm nur gelegentlich auf Bitte des Angeklagten F den Verkauf des Kokains in dem „A“ sowie hierneben das Verpacken des Kokains in Verkaufseinheiten. Dass sie ein hohes eigenes Interesse an der Tat hatte, ist nicht ersichtlich. Ferner ist davon auszugehen, dass sie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwar wissentlich und willentlich durch das Abpacken und Lagern des zum Verkauf bestimmten Kokains und den gelegentlichen Verkäufen gefördert hat, aber das Gelingen der Tat nicht maßgeblich von ihrem Willen abhing. Vielmehr hat sie lediglich die Anweisungen der Angeklagten C und F befolgt. Allerdings ist bei der Angeklagten L4 zugleich der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht. Durch das Abpacken und Bevorraten des zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Kokains in ihrer Wohnung hatte sie willentlich für eine nicht nur kurze Zeitdauer ein Herrschaftsverhältnis an dem Kokain. Dabei war ihr aufgrund des Umfangs der Bobbles auch bewusst, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschritten war. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Angeklagte H hat sich ebenfalls der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52 StGB strafbar gemacht. Sie hat durch den Transport des Kokains von ihrer Wohnung zu dem „A“ dessen Verkauf durch den Angeklagten F und in wenigen Fällen durch die Angeklagte L4 willentlich und wissentlich – auch im Hinblick auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge – gefördert. Durch das Abpacken und Bevorraten des zum gewinnbringenden Weiterverkaufs bestimmten Kokains in ihrer Wohnung hatte sie – wie die Angeklagte L4 – willentlich für eine nicht nur kurze Zeitdauer ein Herrschaftsverhältnis an dem Kokain und damit auch Besitz an diesem. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft. D Strafzumessung I. Angeklagter C § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hatte daher zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind –, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten C zu berücksichtigen, dass - er im Wesentlichen geständig war, - die Strafverfolgungsbehörden bereits ab Frühjahr 2019 erste Erkenntnisse zu dem Handeltreiben hatten und ihn seitdem überwachten, - das Kokain zu einem Teil nicht in den Handel gelangt und sichergestellt worden ist, - seine finanziell engen Verhältnisse den Entschluss zur Tat begünstigt haben, - er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Geldbeträge verzichtet hat, - er vor der Urteilsverkündung einen weiteren Betrag von 28.000 € zur Verrechnung der Einziehung und weiterer Kosten hinterlegt hat, - er aufgrund seiner starken gesundheitlichen Probleme und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, - durch die Ermittlungen seiner Ehefrau das außereheliche Verhältnis zu der Angeklagten y bekannt geworden ist, was die Trennung der Eheleute zur Folge hatte. Gegen den Angeklagten C war hingegen strafschärfend zu berücksichtigen, dass - er – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, - es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 130-fache überschritten worden ist, - er andere, nämlich die übrigen Angeklagten, in die Tat verstrickt und in die Gefahr der Strafverfolgung gebracht hat, - er durch die mehrgliedrige Organisation der Verkaufsstruktur, die sich über den Zeitraum von einem halben Jahr erstreckte, eine hohe kriminelle Energie gezeigt hat. Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die für den Angeklagten C sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Dabei hatte die Kammer insbesondere im Blick, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier um das 130-fache und damit ganz erheblich überschritten ist. Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein (BGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776). Solche gewichtigen Gründe liegen hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen hier nicht vor, da der Angeklagte C erst nach Beginn der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat. Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft erachtet die Kammer die Freiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten als tat- und schuldangemessen. II. Angeklagter F § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hatte daher – zunächst ohne den in Betracht kommenden vertypten Schuldminderungsgrund des § 31 BtMG – zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war. Dies ist unter den vorstehend sub D.I. genannten Voraussetzungen der Fall. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten C zu berücksichtigen, dass - er sich bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat, auch wenn er seinen eigenen Tatbeitrag anfangs erheblich geschmälert hat, - er nicht vorbestraft ist, - durch den Angeklagten C zu der Tat angeleitet worden ist, - er auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat, - eine Menge von 14 Gramm Kokain im „A“ sichergestellt werden konnte; - die Strafverfolgungsbehörden bereits ab Frühjahr 2019 erste Erkenntnisse zu dem Handeltreiben hatten und auch das „A“ überwachten. Strafschärfend war jedoch zulasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass - die Tat über mehrere Monate begangen worden ist, - es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt, - bei dem verkauften Kokain das 104-fache der nicht geringen Menge überschritten worden ist. Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer noch nicht dazu, dass die für den Angeklagten F sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Dabei hatte die Kammer insbesondere im Blick, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch hier ganz erheblich überschritten ist. Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein (BGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776). Solche gewichtigen Gründe liegen hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Zu einer anderen Bewertung kommt die Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. Der Angeklagte F hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach § 29a Abs. 1 BtMG, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte und hat dabei Angaben dazu gemacht, die sich über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Dies geschah entsprechend § 31 S. 3 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 2 StGB auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn. Der Angeklagte F hat durch sein bereits zu Beginn der ersten Vernehmung geäußertes Geständnis die Angeklagten C, y, H und L4 belastet und danach durch seine Mitwirkung die Festnahme der Angeklagten H und L4 ermöglicht. Nur durch seine Angaben konnte die Angeklagten H und L4 identifiziert werden. Der Angeklagte hat ferner, wie bereits geschildert, umfassende Angaben zum Zustandekommen und Ablauf des Kokainverkaufs sowie der jeweiligen Lieferungen gemacht. Auf diese Angaben stützt sich im Wesentlichen die Beweislage im vorliegenden Fall. Auch unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG einen minder schweren Fall aufgrund der erheblichen Verkaufsmenge des Kokains und des langen Tatzeitraums als nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der nun vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung nach § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte die Kammer indes einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis elf Jahre drei Monate zur Verfügung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft die Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten F konnte eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat sich umfassend geständig eingelassen. Da es sich um die erste Freiheitsstrafe für den Angeklagten handelt, ist auch davon auszugehen, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Es liegen nach Überzeugung der Kammer auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dabei bedeutet „besondere“ nicht, dass ganz außergewöhnliche Gründe vorliegen müssen. Vielmehr können dazu auch solche Umstände gehören, die schon bei der Prognose und auch bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB kann sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Letzteres ist hier nach Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters der Fall. Wie bereits ausgeführt war der Angeklagte F geständig, hat umfassend Aufklärungshilfe nach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG geleistet und der Kammer durchweg Rede und Antwort gestanden. III. Angeklagte y Betreffend die durch die Angeklagte y geleistete Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 29a Abs. 1 BtMG unter Berücksichtigung der nach § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten vor. Auch insoweit hatte die Kammer zunächst anhand der bereits geschilderten Kriterien – ggfls. unter Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe – zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, mit der Folge, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – Anwendung findet bzw. dieser ggfls. erneut zu mildern wäre. Zugunsten der Angeklagten y hat die Kammer berücksichtigt, dass - sie nicht vorbestraft ist, - sie eher eine Randfigur bei dem Kokainhandel war, - die persönlichen Beziehung zum Angeklagten C ihre Beteiligung begünstigt hat, - die Strafverfolgungsbehörden bereits ab Frühjahr 2019 erste Erkenntnisse zu dem Handeltreiben hatten und auch sie überwachten, - sie teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet und keine finanziellen Gewinn aus ihrer Beteiligung erhalten hat, - sie als Ausländerin ohne Deutschkenntnisse erhöht haftempfindlich ist. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass - es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt, - sie die Angeklagten L4 und H in die Tat einbezogen hat. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Ergebnis angesichts des auch ihr bekannten erheblichen Umfangs des geförderten Kokaingeschäftes verneint. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer aus dem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft die Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten y kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und beabsichtigt, künftig in X8 zu leben. Die Konstellation als Lebensgefährtin des Angeklagten C, die sie vorliegend zur Tat gebracht hat, wird deswegen bis auf Weiteres nicht mehr eintreten. Da es sich um die erste Verurteilung für die Angeklagte handelt, ist auch davon auszugehen, dass sie sich diese zur Warnung dienen lässt. IV. Angeklagte L4 Der von der Angeklagten (tateinheitlich) verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird nach § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Zugunsten der Angeklagten L4 hat die Kammer berücksichtigt, dass - sie nicht vorbestraft ist, - sie erst zu einem späten Zeitpunkt an der Tat beteiligt war und hierzu angeleitet wurde, - sie teilweise – hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – geständig war, - sie als Ausländerin ohne Deutschkenntnisse und Schwangere erhöht haftempfindlich ist, - sie teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet und keine finanziellen Gewinn aus ihrer Beteiligung erhalten hat. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass - es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ Droge handelt, - sie tateinheitlich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben geleistet hat, die sich nicht im bloßen Besitz erschöpfte, sondern sie durch den Verkauf und das Verpacken des Kokains die Haupttat auf zweierlei Art gefördert hat und der Grenzwert zur nicht geringen Menge hinsichtlich des Besitzes um das 20-fache überschritten ist. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Ergebnis im Hinblick auf den Umfang des geförderten Kokaingeschäftes verneint. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer aus dem Rahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten L4 konnte eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Da es sich um die erste Verurteilung für die Angeklagte handelt, ist auch davon auszugehen, dass sie sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Es liegen nach Überzeugung der Kammer auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor, was sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Täterin ergibt. Die Angeklagte L4 ist durch ihre Anbindung an die Angeklagte y sowie den Angeklagten C an das strafbare Verhalten geraten, hat sich teilweise geständig eingelassen und ist nicht vorbestraft. V. Angeklagte H Betreffend den durch die Angeklagte H verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 29a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Zugunsten der Angeklagten H hat die Kammer berücksichtigt, dass - sie nicht vorbestraft ist, - sie sich teilweise – hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – geständig eingelassen hat, - sie auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet und keine finanziellen Gewinn aus ihrer Beteiligung erhalten hat. Strafschärfend hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass - es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ Droge handelt, - sie das 20-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge Kokain besessen hat und das 30-fache des Grenzwertes zur nicht geringen Menge hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Beihilfehandlung durch das Liefern des Kokains überschritten worden ist. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Ergebnis im Hinblick auf den Umfang des geförderten Kokaingeschäftes verneint. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft die Freiheitsstrafe zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten H konnte eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Da es sich um die erste Verurteilung für die Angeklagte handelt, ist auch davon auszugehen, dass sie sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Es liegen nach Überzeugung der Kammer auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor, was sich nach Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Täterin ergibt. Die Angeklagte H ist durch ihre Anbindung an die Angeklagte y sowie den Angeklagten C an das strafbare Verhalten geraten, hat sich teilweise geständig eingelassen und ist nicht vorbestraft. E Einziehung Für den Angeklagten C war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 12.471,35 € als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Der Angeklagte C hat in der Summe durch den Verkauf der Betäubungsmittel 33.600 € erlangt. Der bei ihm sichergestellte Betrag von insgesamt 16.793,65 €, auf dessen Herausgabe er verzichtet hat, sowie der bei der Angeklagten H sichergestellte Bargeldbetrag von 1.495,00 €, der bei der Angeklagten L4 sichergestellte Bargeldbetrag von 2.365 € und der bei dem Angeklagten F sichergestellte Bargeldbetrag von 475 € waren dabei in Abzug zu bringen. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB). Der vom Angeklagten weiterhin hinterlegte Betrag von 28.000 € konnte im Rahmen der Einziehungsentscheidung (zunächst) nicht abgezogen werden, da er nach seiner Bestimmung erst auf eine sich aus der Einziehung ergebende Forderung anzurechnen ist. Hinsichtlich des von ihm an den Angeklagten F ausgezahlten Betrags von 10.800 € gilt § 73d Abs. 1 S. 2 StGB. Für den Angeklagten F war die Einziehung eines Betrages von 10.325 € anzuordnen. Er hat insgesamt einen Betrag von 10.800 € von dem Angeklagten C erhalten, wovon der sichergestellte Betrag von insgesamt 475 € in Abzug zu bringen war. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB). Die Angeklagte F haftet als Mittäter für einen Betrag von 10.325 € neben dem Angeklagten C als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Angeklagten y, H und L4 war keine Einziehungsentscheidung zu treffen, da sie auf die sichergestellten Beträge teilweise verzichtet haben und keine Feststellungen zu weiteren Taterträgen getroffen werden konnten. F Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.