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Urteil

1 O 125/20

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbeziehung der VOB/B und klarer Leistungsbeschreibung sind Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Bauleistungen zu qualifizieren. • Eine in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Auslichtung der Krone umfasst grundsätzlich auch einen gewissen Auslichtungsgrad; nur besonders intensive Auslichtungsmaßnahmen sind gesondert zu vereinbaren (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B, ZTV Baumpflege). • Unklarheiten in Ausschreibungsunterlagen gehen zulasten des öffentlichen Auftraggebers; der Bieter muss jedoch erkennbare Unstimmigkeiten in zumutbarer Weise prüfen. • Liegt die beanspruchte Leistung bereits im vertraglich Vereinbarten, besteht kein Anspruch auf Nachtragsvergütung (§ 631 BGB, § 16 Abs.3 VOB/B).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Nachtragsvergütung für Kronenauslichtung bei eindeutiger Leistungsbeschreibung • Bei Einbeziehung der VOB/B und klarer Leistungsbeschreibung sind Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Bauleistungen zu qualifizieren. • Eine in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Auslichtung der Krone umfasst grundsätzlich auch einen gewissen Auslichtungsgrad; nur besonders intensive Auslichtungsmaßnahmen sind gesondert zu vereinbaren (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B, ZTV Baumpflege). • Unklarheiten in Ausschreibungsunterlagen gehen zulasten des öffentlichen Auftraggebers; der Bieter muss jedoch erkennbare Unstimmigkeiten in zumutbarer Weise prüfen. • Liegt die beanspruchte Leistung bereits im vertraglich Vereinbarten, besteht kein Anspruch auf Nachtragsvergütung (§ 631 BGB, § 16 Abs.3 VOB/B). Der Kläger erhielt den Auftrag zur Durchführung umfangreicher Gehölzpflegearbeiten an Straßenplatanen zu einer Vertragssumme von 44.024,05 €. Die Vertragsunterlagen enthielten u.a. eine Baubeschreibung, Langtext-Leistungsverzeichnis und die Einbeziehung der VOB/B 2016. Im Mai 2018 führte der Kläger nach Ortsbesprechungen Arbeiten aus; das beklagte Land bemängelte Schnittführung, Schnittgutlagerung und fehlende Entfernung von Stock- und Stammaustrieben. Der Kläger stellte am 03.02.2019 eine Nachtragsrechnung über 60.478,78 € für eine behauptete Kronenauslichtung und forderte Zahlung. Das beklagte Land verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, die Arbeiten seien durch die vertragliche Leistungsbeschreibung erfasst; es rügte zudem Unvollständigkeiten und Unklarheiten in der Schlussrechnung. Der Kläger machte Zahlung samt Zinsen geltend; das Land wies Klage ab. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Zahlung der Nachtragsrechnung besteht nicht (§ 631 BGB, § 16 Abs.3 VOB/B i.V.m. Vertrag). • Die Parteien haben die VOB/B 2016 wirksam einbezogen; Straßenbäume gelten als Teil der baulichen Anlage Straße, sodass Baumpflege Bauleistung im Sinne der VOB ist (§ 1 VOB/A, entsprechende Auslegung für VOB/B). • Maßgeblich ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung: die Baubeschreibung und die Positionen des Langtext-Leistungsverzeichnisses definieren Art, Umfang und mengenmäßige Anknüpfung der Kronenpflegearbeiten. • Bei öffentlichen Auftraggebern gilt die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung zugunsten des Bieters; erkennt der Bieter aber erkennbare Unklarheiten, muss er diese in zumutbarer Weise klären. Hier war die Leistungsbeschreibung nach Ansicht des Gerichts ausreichend eindeutig. • Die Baubeschreibung und das Langtext-Leistungsverzeichnis legten bereits konkrete Tätigkeiten fest (u.a. Entfernen sich reibender, kranker, abgestorbener Äste; Entfernen von Stock- und Stammaustrieben; Totholzentsorgung) und forderten eine Arbeitsbühne ≥35 m, sodass die beantragte Kronenauslichtung im vertraglich Geschuldeten liegt. • Die einschlägigen ZTV Baumpflege 2006 sehen vor, dass Auslichtungsmaßnahmen nach Intensität zu differenzieren sind und nur besonders intensive Auslichtungen gesondert zu vereinbaren sind; der Kläger hat keine konkreten Mehraufwendungen vorgetragen, die eine gesonderte Vergütung begründen würden. • Unabhängig von der Frage der Prüffähigkeit der Rechnung fehlt ein Hauptanspruch; zudem weist die Schlussrechnung Mängel auf und macht nicht ersichtlich, welche Leistungen bereits durch Abschlagszahlungen abgegolten wurden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Nachtragsforderung von 60.478,78 €. Die Kammer hat festgestellt, dass die streitigen Kronenpflege- und Auslichtungsmaßnahmen bereits durch die vereinbarte Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis sowie die einbezogene VOB/B erfasst waren, sodass kein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht. Zudem war die vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung intransparent und nicht ausreichend prüfbar hinsichtlich bereits abgegoltenen Leistungen. Folge: keine Zinsansprüche und Kostentragungspflicht des Klägers; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.