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Urteil

2 O 270/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1007.2O270.18.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149.607,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149.607,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer von ihm gestellten Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin schloss mit der A Food GmbH, Straße XX, XXXXX B (nachfolgend Hauptschuldnerin) unter dem 14./15.05.2012 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift) über einen Kreditrahmen von zunächst 100.000 €. Die Hauptschuldnerin nahm das Darlehen als Kontokorrentkredit für das Konto bei der Klägerin in Anspruch (zuletzt IBAN DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Die Inanspruchnahme in laufender Rechnung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 8,5 % zu verzinsen (Ziffer 3.1), die Bereitstellungsprovision betrug 0,75 % (Ziffer 3.3). Mit dem Nachtrag 1 wurde der Kreditrahmen am 15.01./19.01.2015 auf 130.000 € (Anlage K 2 zur Klageschrift) und mit dem Nachtrag 2 vom 22.06./09.07.2015 auf 150.000 € erhöht (Anlage K 3 zur Klageschrift). Der Beklagte sicherte die Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin mit einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 150.000 € vom 19.01.2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift). Er war zuvor der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin gewesen bis er im Jahr 2011 seine Geschäftsanteile an seine Schwester übertrug, die auch die Geschäftsführung übernahm. Der Beklagte war hiernach aufgrund separater Dienstleistungsverträge im Bereich des Marketings für die Hauptschuldnerin tätig, ab dem Jahr 2015 war er bei dieser angestellt. Nachdem die Hauptschuldnerin der Klägerin mitteilte, dass sie ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K 6 zur Klageschrift) aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Sie setzte der Hauptschuldnerin eine Frist bis zum 31.07.2017, um die in Anspruch genommenen Darlehenssumme i.H.v. 147.757,50 € zurückzuzahlen, was nicht geschehen ist. Bei dieser Summe handelt es sich um den Rechnungsabschluss des durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherten Kontos der Hauptschuldnerin zum 30.06.2017 (Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 02.04.2019). Ebenfalls mit Schreiben vom 03.07.2017 informierte die Klägerin den Beklagten über die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Bürgschaft, sollte die Hauptschuldnerin bis zum 31.07.2017 keine Zahlung leisten (Anlage K 7 zur Klageschrift). Mit Schreiben vom 01.08.2017 nahm die Klägerin sodann den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und setzte ihm eine Frist, den zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Darlehensbetrag i.H.v. 149.636,78 € bis zum 18.07.2017 zu zahlen (Anlage K 8 zur Klageschrift). Hierauf wie auch auf ein weiteres Schreiben der Klägerin erfolgte keine Antwort. Mit Beschluss vom 14.09.2017 eröffnete das Amtsgericht Neuwied das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin (Anlage K 10 zur Klageschrift). Der Beklagte erklärte am 28.02.2018 per E-Mail den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung vom 19.01.2015 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Die Klägerin behauptet, mit der Hauptschuldnerin eine Kontokorrentabrede vereinbart zu haben und beruft sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zeitraum von 2009-2018 (Anlagenkonvolut K 13 zum Schriftsatz vom 02.04.2019), die dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwischen ihr und der Hauptschuldnerin zugrunde gelegen hätten. Davon unberührt sei der Rechnungsabschluss zum 31.07.2017 in Höhe des Saldos von 149.607,98 Euro aber auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Hauptschuldnerin schlüssig, da die einzelnen Gutschriften und Belastungsbuchungen anhand der Kontoumsatzlisten und Kontoauszüge nachvollzogen werden könnten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 149.636,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Die Klagesumme setzte sich aus dem Saldo zum 31.07.2017 und Entgeltforderungen, die der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 01.08.2017 in Rechnung gestellt wurden, in Höhe von 28,80 Euro zusammen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.04.2019 die Klage i.H.v. 28,80 Euro zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 149.607,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Schlüssigkeit der Forderung. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung sämtlicher Belastungsbuchungen für das durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherte Konto der Hauptschuldnerin bei der Klägerin. Er bestreitet weiter, dass die Hauptschuldnerin die im Wege einer Lastschrift eingezogenen Beträge durch Erteilung eines (SEPA-) Lastzuschriftmandats autorisiert hatte. Der Beklagte meint, die Klägerin könne sich auf einen Kontokorrentkredit nicht berufen, da es an einem anerkannten Saldo fehle. Sie habe es unterlassen, die Hauptschuldnerin darauf hinzuweisen, dass ein Unterlassen fristgerechter Einwendungen zu einem Saldoanerkenntnis des Rechnungsabschlusses führe. Der Beklagte rügt weiter, das die Klägerin der Hauptschuldnerin Rechnungsabschlüsse zum Ende eines Kalendermonats erteilt habe, obwohl ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine quartalsmäßige Abrechnung vereinbart gewesen sei. Zudem bestreitet er die Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse, da Provisionen sowie Gebühren und Spesen nicht gekennzeichnet seien. Es sei nicht dargelegt, aus welcher Vereinbarung sich der jeweils zugrunde gelegte Sollzinssatz ergebe und wie sich die Zinszahlen zusammensetzten. Gleiches gelte für die Höhe der berechneten Überziehungs- und Kreditprovisionen. Er beruft sich zudem auf seine Widerrufserklärung vom 28.02.2018 und verneint die Gültigkeit der Bürgschaft wegen seiner familiären Verbundenheit zu seiner Schwester. Er wendet ein, dass er bereits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme kein nennenswertes Vermögen hatte, wovon die Klägerin wusste (Selbstauskunft vom 08.10.2014, Anlage B 8 zur Klageerwiderung). Die - vormals zuständige - 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (3 O 410/17) wies den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für den Klageabweisungsantrag mit Beschluss vom 12.07.2018 zurück (Bl. 60 ff. der Akte). Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gewährte das Oberlandesgericht Köln (12 W 42/18) dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beklagtenvertreters (Bl. 63 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2019 (Bl. 87 ff. d.A.). Mit Zustimmung der Parteien vom 17.06.2020 und 16.07.2020 hat die Kammer am 07.08.2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatzfrist auf den 21.08.2020 bestimmt. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Bürgen einen Anspruch auf Zahlung der gegen die Hauptschuldnerin offenen Forderung von 149.607,98 Euro gemäß § 765 Abs. 1 BGB. 1. Die Parteien schlossen unter dem 19.01.2015 einen der Form des § 766 BGB entsprechenden Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 150.000 € (Anlage K 4 zur Klageschrift). 2. Diese Vereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. hierzu auch den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.07.2018, Bl. 60 ff. d.A. und den Beschluss des 12. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 20.12.2018 (Bl. 63 ff. d.A.). Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2015 finanziell tatsächlich überforderte, denn es fehlt an einem die Sittenwidrigkeit begründenden Näheverhältnis zur Hauptschuldnerin. Der Beklagte war bereits seit 2011 kein Gesellschafter der Hauptschuldnerin mehr. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages war er auch nicht bei der Hauptschuldnerin angestellt. Aus der auf einem Datenträger als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.02.2019 zur Akte gereichten Kontoverdichtung des streitgegenständlichen Kontos der Hauptschuldnerin ergibt sich, dass der Beklagte erstmals im Mai 2015 wieder ein Gehalt von der Hauptschuldnerin bezog. Dies wird bestätigt durch die als Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.03.2020 zur Akte gereichten Kontoumsatzliste. Der Beklagte hatte sich ausweislich der als Anlage B 8 zur Klageerwiderung zur Akte gelangten Selbstauskunft gegenüber der Klägerin als selbstständig bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin die Schwester des Beklagten war, ergibt sich keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Zwar kann ein die Sittenwidrigkeit begründendes besonderes Näheverhältnis auch zwischen erwachsenen Geschwistern bestehen, dies richtet sich jedoch nach dem Grad persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (BGH NJW 1998, 597). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und seiner Schwester eine besondere Abhängigkeit oder Verbundenheit bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hatte der Beklagte, der zum Zeitpunkt des Bürgschaftsvertragsschlusses über sein Unternehmen C geschäftlich mit der Hauptschuldnerin verbunden war, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Hauptschuldnerin. 3. Auch ist der Bürgschaftsvertrag nicht wirksam widerrufen worden (vgl. hierzu auch den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.07.2018, Bl. 60 ff. d.A. und den Beschluss des 12. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 20.12.2018 (Bl. 63 ff. d.A.). Ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand nicht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 495 BGB, der nicht auf die Bürgschaft anwendbar ist. Die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts und mithin eines Widerrufsrechts nach §312 b Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Zwar ist dem Beklagten aufgrund der dennoch erteilten Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Jedoch kann hieraus allein zum einen nicht geschlossen werden, dass es den Vorschriften eines - hier nicht bestehenden - gesetzlichen Widerrufsrechts unterworfen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 233/10). Zum anderen ist nicht erkennbar, welche dem Beklagten geschuldete Pflichtangaben fehlen sollen, weshalb ein Widerrufsrecht bei Ausübung im Jahre 2018 nicht mehr bestand. 4. Die Hauptforderung hat auch in Höhe der geltend gemachten 149.607,98 € Bestand und der Beklagte ist hierfür eintrittspflichtig. Denn die Klägerin hat den streitigen Saldo schlüssig dargelegt und der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass sich die Klägerin nicht auf einen genehmigten Rechnungsabschluss stützen kann. Denn aus den als Anlage K 17 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 vorgelegten Kontoauszügen zum streitgegenständlichen Konto der Hauptschuldnerin ist ersichtlich, dass die Rechnungsabschlüsse zum Monatsende zwar den Hinweis enthielten „Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Rechnungsabschlusses müssen sich spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang erheben.“ Sie enthielten aber keinen Hinweis darauf, dass das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung des Rechnungsabschlusses gilt. Eines solchen Hinweises hätte es indes nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (Anlage K 13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2019) unter Ziffer II.7.(2) bedurft. Es fehlt somit bereits am Angebot an die Hauptschuldnerin für ein abstraktes Saldoanerkenntnis (BGH, Urteil vom 28.01.2014, XI ZR 424/12 Rn. 32 – zitiert nach juris). Die Kammer kann deshalb auch offen lassen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Kontokorrentvertrag einbezogen wurden. b) Der Klägerin ist es jedoch gelungen, auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückzugreifen und ihre Forderung schlüssig mit einer Darlehensforderung gegenüber der Hauptschuldnerin zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 360/00 Rn. 18 – zitiert nach juris). Hierzu genügt die Darlegung eines Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt und der hiernach eingetretenen Veränderungen (BGH, Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90 – zitiert nach juris). (aa) Die Kammer geht davon aus, dass der Saldo des streitgegenständlichen Kontos der Hauptschuldnerin zum 31.05.2015 i.H.v. 104.479,79 Euro von der Hauptschuldnerin genehmigt war. Denn so Einwände gegen die Saldoforderung der Klägerin bestanden hätten bzw. die Hauptschuldnerin dieses nicht als ordnungs- und vertragsgemäß ansah, hätte es der Kreditrahmenerhöhung von 130.000 € auf 150.000 € im Juni/Juli 2015 (Anlage K 3 zur Klageschrift) nicht bedurft. (bb) Die darauf folgenden Belastungen als auch Gutschriften des Kontos mit der IBAN DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat die Klägerin mithilfe der als Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 vorgelegten Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.03.2017 sowie mit den als Anlage K 17 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 schlüssig dargelegt. Hieraus ergeben sich sämtliche Buchungen, die sich aus Überweisungen, Lastschriften und Rechnungsabschlüssen zusammensetzen. (cc) Letzte Position taucht zu jedem Monatsende zwei Mal auf. Es werden zum einen je 3,00 Euro abgebucht. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Pauschalbetrag für anfallende Kosten wie z.B. Porto. Die jeweils wechselnde Belastungsbuchung mit dem Schlagwort „Abschluss“ bezeichnet die Summe der jeweils angefallenen Zinsen, Überziehungs- und Kreditprovisionen. Diese sind in den als Anlage K 17 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 vorgelegten Kontoauszügen April bis Juli 2017 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Soweit sie auf der Kontoumsatzliste (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 25.03.2020) lediglich als Summe auftauchen, hat die Klägerin mit der Anlage K 19 zum Schriftsatz vom 16.06.2020 exemplarisch dieselben aufgeschlüsselt für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2016. Dass sie entgegen der Ansicht des Beklagten berechtigt gewesen ist, zum Monatsende abzurechnen, ergibt sich aus Ziffer 2.1 der besonderen Kreditbedingungen zum Darlehensvertrag vom 14.05.2012 (Anlage K 1 zur Klageschrift). (dd) Die Klägerin hat somit die Veränderungen des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos seit dem 31.05.2015 bis zum 31.07.2017 und mithin den Saldo in Höhe von 149.607,98 € schlüssig dargelegt. c) Der Beklagte ist dem nicht hinreichend substantiiert - sondern lediglich pauschal - entgegengetreten, sodass der Saldo prozessual als zugestanden zu bewerten ist. (aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten, der pauschal die Berechtigung sämtlicher Belastungsbuchungen zulasten der Hauptschuldnerin bestreitet, ist es nicht Aufgabe der Klägerin zu jeder einzelnen Buchung vorzutragen, welchen Inhalts diese war. Hierbei würde es sich um eine bloße Förmelei handeln, weil sich der jeweilige Gläubiger und der Verwendungszweck aus den Buchungstexten der Umsatzliste bzw. den Kontoauszügen ergibt. (bb) Darüber hinaus ist es dem Beklagten, als ehemaliger Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und Bruder der Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin, für den streitgegenständlichen Zeitraum möglich, sein Bestreiten zu substantiieren und bei seiner Schwester nähere Informationen einzuholen, wenn sich auch die Buchführung zwischenzeitlich beim Insolvenzverwalter befindet. Der Beklagte stand für die gesamte Dauer der streitigen Belastungsbuchungen (2012-2017) in beruflichem Kontakt zur Hauptschuldnerin, bis 2015 war er als Selbstständiger mit der Vermarktung der Produkte der Hauptschuldnerin befasst, hiernach war er bei der Hauptschuldnerin angestellt. Ausweislich der Anlagen K 16 und K 17 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 hat der Beklagte sogar ein höheres Gehalt als die Geschäftsführerin selbst bezogen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beklagte sich gänzlich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Geschäftspartner und mithin Gläubiger der Hauptschuldnerin zurückziehen möchte, deren Namen in den Überweisungen auftauchen. (cc) Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Hauptschuldnerin Lastschriftmandate erteilt hat, kann er hiermit nicht gehört werden. Aus den Anlagen K 16 und K 17 zum Schriftsatz vom 25.03.2020 ergibt sich unter der Angabe der jeweiligen Mandatsnummer und Gläubiger-ID, dass Beträge eingezogen wurden unter anderem vom D, der E Leasing GmbH, der F Rechtsschutz, der G Versicherung AG, der H Bank GmbH, der I Leasing GmbH, der J, der K AG, der Verbandsgemeinde L, der M AG, der N, der Bundeskasse O für Kfz- Steuer, dem P Markt, der Q AG, der R GmbH, der Flughafen S GmbH oder der T Media Group. Keiner der überwiegend monatlich wiederkehrenden Beträge wurde zurückgebucht, was den Schluss darauf zulässt, dass die Hauptschuldnerin keine dieser Belastungsbuchungen innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen hat. Im geschäftlichen Verkehr kann aber davon ausgegangen werden, dass die Konten von den Verantwortungsträgern der GmbH regelmäßig gesichtet und die Belastungen auf Plausibilität geprüft werden. (dd) Schließlich ergibt sich aus der Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 20.03.2015, dass am 14.03.2016 eine Gesellschaftereinlage von 5.000 € auf das Konto der Hauptschuldnerin gezahlt wurde. Alleinige Gesellschafterin aber war die Geschäftsführerin, die Schwester des Bruders. Am 27.04.2016 erfolgte eine Bareinzahlung mit dem Betreff Gesellschaftereinlage. Schließlich wurden am 04.05.2016 am gleichen Einzahlungsautomat abermals 10.000 € eingezahlt, was den Schluss darauf zulässt, dass die Geschäftsführerin den Kontostand des Kontokorrentkontos der Hauptschuldnerin kannte, Rückbuchungen oder sonstige Einwendungen gegen Buchungen sind aber nicht ersichtlich. d) Dass die Klägerin auch den Saldo zum 31.07.2017 und nicht lediglich zum Kündigungszeitpunkt vom 03.07.2017 fordern kann, ergibt sich unmittelbar aus § 767 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus zunächst erst am 01.08.2017 in Rechnung gestellte Gebühren i.H.v. 28,80 Euro verlangt hatte, hat sie die Klage zurückgenommen und der Beklagte ist dieser Teilklagerücknahme nicht entgegen getreten. II. Die klägerische Forderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen ab dem 19.08.2017, nachdem die Klägerin den Beklagten nach der erfolgten Ankündigung vom 03.07.2017 unter dem 01.08.2017 aus der Bürgschaft in Anspruch nahm und ihm eine Frist zur Zahlung bis zum 18.08.2017 gesetzt hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 149.636,78 €