OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 303/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1005.1O303.20.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 30.09.2020, die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 20.11.2019 - 257 C 391/18y - zu versagen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Schuldners vom 30.09.2020, die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 20.11.2019 - 257 C 391/18y - zu versagen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt. G r ü n d e Dem sowohl auf Antrag einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 1115 Abs.6 Satz 1 ZPO ("unverzügliche Versagung") als auch auf Versagung der Vollstreckung nach § 1115 Abs.1 ZPO auszulegenden Begehren des Schuldners vom 30.09.2020 war nicht zu entsprechen. Der Schuldner richtet sich ausweislich Seite 1 seiner Antragsschrift vom 30.09.2020 (Bl.270 d.A.) gegen die Vollstreckung gemäß den Ankündigungen des Obergerichtsvollziehers vom 10.09.2020 (Bl.315 - 320 d.A.) und 14.09.2020 (Bl.321) - DR II 648/20 -. Der Zwangsvollstreckung liegt als Titel das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21.11.2019 gerichtet auf Zahlung eines Betrages von 2.132,52 € nebst Zinsen und Kosten durch den Schuldner an die Gläubiger zugrunde – Aktenzeichen: GZ 257 C 391/18y – (Kopie Bl.255 d.A.). Darüber hinaus liegt die Bestätigung dieses Titels durch das Bezirksgericht als Europäischer Vollstreckungstitel vom 14.05.2020 (Bl.327 - 332 d.A.) vor. Die Voraussetzungen einer Versagung der Vollstreckung liegen nicht vor. Der Schuldner hat nicht dargetan, dass einer der in Art. 45 Abs. 1 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr.1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2012) genannten Gründe gegeben ist. Denn nur wenn dies festgestellt werden kann, ist die Vollstreckung zu versagen (Art. 46 EuGVVO; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast nur Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17.Aufl. 2020, Art.46 EuGVVO Rd.2). Die Rüge der fehlenden Vereinbarkeit des Titels mit den Zuständigkeitsvorschriften über den internationalen Verbrauchergerichtsstand des EuGVVO (Art.45 Abs.1 e)) greift nicht. Denn das Landgericht für Zivilrechtssachen Graz hat die von dem Schuldner mit Schreiben vom 19.11.2018 erhobene Rüge mit überzeugender Begründung durch Beschluss vom 06.06.2019 - 3 R 79/19p - (Kopie Bl.243 - 248 d.A.) zurückgewiesen. Die dieser Beschlussfassung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind für den Unterzeichner gemäß Art. 45 Abs.2 EuGVVO bindend. Ungeachtet dieses Aspektes sind die Ausführungen des Schuldners in seiner Antragsschrift aber auch deshalb nicht begründet, weil sich aus dem mit Blatt 3 bis 44 zu den Akten gereichten Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht – 32 Cga 97/15f – 73 - vom 29.06.2016 in Verbindung mit der von den Gläubigern verfassten Berufungsschrift vom 01.12.2016 (Bl. 45 - 74 d.A.) ergibt, dass der Schuldner bei der Mandatierung der Gläubiger nicht als Verbraucher gehandelt hat. Aus diesem Mandat resultiert indes die mit o.g. Versäumnisurteil titulierte Forderung. Insoweit wird auf die Kostennote Nr.17/472 vom 20.11.2017 über 2.132,52 € (Bl.237 d.A.) sowie die Klageschrift der Gläubiger vom 25.04.2018 an das Bezirksgericht Graz-Ost (Bl.91ff. d.A.) Bezug verwiesen. Auch einen die Verfahrensrechte des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verstoß des Bezirksgerichts gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 45 Abs.1 a) EuGVVO) hat dieser nicht schlüssig dargetan. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen Zustellungsvorschriften im Sinne von Art. 45 Abs.1 b) EuGVVO. Schon die Ladung des Schuldners zu dem Termin vom 21.11.2019, in dem gegen den nicht anwesenden Schuldner das Versäumnisurteil ergangen ist, wurde diesem bereits am 20.09.2019 zugestellt (vgl. Bl.276f. d.A.). Damit bestanden hinreichende und in rechtsstaatlicher Weise nicht zu beanstandende zeitliche Möglichkeiten des Schuldners, geeignete Maßnahmen für seine Rechtsverteidigung zu ergreifen. Insbesondere war dem Schuldner der seine Zuständigkeitsrüge verwerfende Beschluss des Landesgerichts vom 06.06.2019 zu diesem Zeitpunkt bekannt, nachdem gerade deshalb der ursprüngliche Verhandlungstermin aufgehoben und neu auf den 21.11.2019 festgesetzt worden war (Bl. 272f., 277 d.A.). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Denn dem Schuldner lag zu diesem Zeitpunkt hierüber keine Beschlussfassung vor, die seine fehlenden Maßnahmen zu seiner Rechtsverteidigung erklären könnte. Ein Rechtsmittel gegen das ihm sodann am 10.12.2019 zugestellte Versäumnisurteil (Bl.279 d.A.) hat der Schuldner offenbar gleichsam nicht eingelegt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen den ihm jedenfalls offensichtlich keine Kostenhilfe gewährenden Beschluss des Bezirksgerichts vom 02.11.2018, der zwar am 21.11.2019 vervollständigt werden musste, dem Schuldner aber am 10.12.2019 zugestellt wurde. Die Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel vom 14.05.2020 ist vor diesem Hintergrund gleichsam nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Streitwert: 4.138,47 €. Dieser Betrag entspricht der Zahlungsaufforderung des Obergerichtsvollziehers vom 14.09.2020 (Bl.321 d.A.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.